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Nr. 138/09 (Telemarketing – Zusicherung Rückgaberecht von Socken)

SLK 138/09 (2009-10-07) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Del 7 ott 2009

https://lexipedia.io/it/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-138-09-2009-10-07/de/nr-138-09-telemarketing-zusicherung-ruckgaberecht-von-socken

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni della Commissione Svizzera per la Lealtà (CSL)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SLK 138/09 (2009-10-07)

Nr. 138/09 (Telemarketing – Zusicherung Rückgaberecht von Socken)

Rubrum

a) Nr. 138/09 (Telemarketing – Zusicherung Rückgaberecht von Socken)

Die Erste Kammer,

in Erwägung

– Nach Ansicht der Beschwerdeführerin werbe die Beschwerdegegnerin am Telefon mit einem Rückgaberecht von 10 Tagen, welches dann nach dem Verkauf nicht eingehalten werde. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auch auf den Ehrenkodex des Schweizer Direktmarketing Verbandes (SDV), der ein 7-tägiges Widerrufsrecht vorsehe. Die Beschwerdegegnerin beruft sich darauf, dass bei einem Warenwert von unter CHF 100.- gemäss Art. 40a OR kein Widerrufsrecht bestehe. Zu den behaupteten Aussagen im Telefongespräch hat die Beschwerdegegnerin keine Stellung genommen.

– Nach Recherchen der Schweizerischen Lauterkeitskommission ist die Beschwerdegegnerin nicht Mitglied des SDV und somit nicht an den fraglichen Ehrenkodex gebunden. Von Gesetzes wegen besteht kein Widerrufsrecht bei Telefonverkäufen.

– Im vorliegenden Fall liegt eine irreführende oder täuschende kommerzielle Kommunikation vor, sofern die Beschwerdegegnerin ein Widerrufsrecht (z.B. im Rahmen der telefonischen Bewerbung) angepriesen hat, welches im Kaufvertrag dann nicht zugestanden wird.

– Eine Abklärung des Sachverhaltes ist daher nur möglich, wenn die Beschwerdeführerin das Einverständnis zur Datenüberlieferung betreffend das Telefongespräch liefert, und die Beschwerdegegnerin aufgefordert wird, den Inhalt des Telefongespräches der Lauterkeitskommission zu übermitteln.

– Die Beschwerdegegnerin ist der Aufforderung der Lauterkeitskommission fristgerecht nachgekommen und hat eine elektronische Aufzeichnung des Telefongesprächs eingereicht. Damit kann die vorliegende Beschwerde nun durch die Erste Kammer beurteilt werden.

– Aus dem aufgezeichneten Telefongespräch geht klar hervor, dass kein Rückgaberecht versprochen wurde. Die Frage der Beschwerdeführerin, ob ein Rückversand der fraglichen Produkte möglich sei, wurde seitens der Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis verneint, es handle sich um Hygieneartikel. Es wurde lediglich über ein Kündigungsrecht gesprochen, mit welchem das Abonnement beendet werden kann.

– Ob die Voraussetzungen von Art. 179quinquies Abs. 1 lit. b StGB erfüllt sind, wonach die Aufnahme eines im Geschäftsverkehr erfolgten Gespräches, welches eine Bestellung zum Inhalt hat, nicht strafbar ist, muss hier offen gelassen werden, da die Lauterkeitskommission nur die Lauterkeit der kommerziellen Kommunikation zu beurteilen hat.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.