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Nr. 186/14 (Frage der kommerziellen Kommunikation – Kampagne im Gesundheitswesen)

SLK 186/14 (2014-09-24) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Del 24 set 2014

https://lexipedia.io/it/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-186-14-2014-09-24/de/nr-186-14-frage-der-kommerziellen-kommunikation-kampagne-im-gesundheitswesen

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni della Commissione Svizzera per la Lealtà (CSL)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SLK 186/14 (2014-09-24)

Nr. 186/14 (Frage der kommerziellen Kommunikation – Kampagne im Gesundheitswesen)

Rubrum

a) Nr. 186/14 (Frage der kommerziellen Kommunikation – Kampagne im Gesundheitswesen)

Die Erste Kammer,

in Erwägung

1 Die Beschwerdeführerin erachtet die Aussagen «Investieren die xxxxxxxx & xxxxxxxx lieber in Werbung als in Gesundheit?», «Die Konsequenz des Verhaltens der xxxxxxxx ist möglicherweise eine Zwei-Klassen-Medizin in der ambulanten Versorgung. Denn minimale Zahlung bedeutet minimale Leistung.» sowie «Die xxxxxxxx, xxxxxxxx, xxxxxxxx und xxxxxxxx erschweren mit diesem Verhalten ihren Kunden allenfalls den Zugang zur Physiotherapie.» als herabsetzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sowie als unrichtige und irreführende Werbung im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.5 der Lauterkeitskommission.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sie erläutert in ihrer Beschwerdeantwort, weshalb sie die Beschwerde als mutwillig erachtet. Darüber hinaus handle es sich auch nicht um kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes Nr. 1.2 der Lauterkeitskommission. Die Beschwerdegegnerin verweist zudem auf Grundsatz Nr. 1.4 betreffend politische Propaganda und die anstehende Abstimmung zur Einheitskasse. Sollte auf die Beschwerde eingetreten werden, so erläutert die Beschwerdegegnerin, weshalb die fraglichen Aussagen nicht zu beanstanden sind.

3 Vorliegend ist zunächst die Frage zu beantworten, ob die beanstandeten Aussagen und Kommunikationsmittel kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes Nr. 1.2 der Lauterkeitskommission darstellen. Nur bei Bejahung dieser Frage ergibt sich die Zuständigkeit der Lauterkeitskommission.

4 Nach Auffassung der Ersten Kammer kann die vorliegende Kommunikation durchaus als rein politische Kommunikation im Rahmen der Auseinandersetzung zur Tarifpflicht gewisser medizinischer Leistungen beurteilt werden. Andererseits stellt sich die Frage, ob eine solche Kommunikation vom Durchschnittsadressaten nicht als Aufforderung verstanden wird, keine Versicherungsverträge mit den genannten Krankenkassen abzuschliessen. Diesfalls wäre das Vorliegen von kommerzieller Kommunikation zu bejahen.

5 Da es sich vorliegend um eine grundsätzliche Frage mit präjudiziellem Charakter handelt, unterbreitet die Erste Kammer diesen Sachverhalt aus eigener Initiative dem Plenum zur Beurteilung (Art. 16 Abs. 3 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission).

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird dem Plenum im Sinne von Art. 16 Abs. 3 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission zur Beurteilung vorgelegt.