Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Nr. 188/14 (Direktmarketing – Werbe-E-Mails trotz Sterneintrag, mehrfacher Abmahnung, ohne

SLK 188/14 (2014-11-05) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Del 5 nov 2014

https://lexipedia.io/it/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-188-14-2014-11-05/de/nr-188-14-direktmarketing-werbe-e-mails-trotz-sterneintrag-mehrfacher-abmahnung-ohne

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni della Commissione Svizzera per la Lealtà (CSL)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SLK 188/14 (2014-11-05)

Nr. 188/14 (Direktmarketing – Werbe-E-Mails trotz Sterneintrag, mehrfacher Abmahnung, ohne

Rubrum

c) Nr. 188/14 (Direktmarketing – Werbe-E-Mails trotz Sterneintrag, mehrfacher Abmahnung, ohne Abmeldemöglichkeit)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

1 Trotz gemäss Beschwerde mehrmaliger Abmeldung per E-Mail erhalte die Beschwerdeführerin nach wie vor Werbemails von der Beschwerdegegnerin.

2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, aufgrund eines Fehlers sei nur die Adresse «info@ xxxxxxxx.ch» gelöscht worden und nicht auch die zweite Adresse « xxxxxxxx@ xxxxxxxx.ch». Diese zweite Adresse sei unverzüglich auch gelöscht worden.

3 Wer Verkaufsmethoden im Fernabsatz anwendet, hat gemäss Grundsatz Nr. 4.4 Ziff. 2 der Schweizerischen Lauterkeitskommission zu gewährleisten, dass niemand kontaktiert wird, der nach einer Kontaktnahme erklärt hat, keine kommerzielle Kommunikation mehr erhalten zu wollen. Wer wie vorliegend dagegen verstösst, handelt unlauter. Zudem handelt unlauter, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen (Art. 3 lit. o des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) bzw. einen ausdrücklichen Entzug einer solchen Einwilligung zu beachten. Verstösse gegen diese Bestimmung können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden. Das Gesetz sieht bei vorsätzlichem Handeln zum Beispiel eine Bestrafung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 23 UWG).

4 Unlauteres Verhalten liegt auch dann vor, wenn kein Verschulden bejaht werden kann. Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

5 Die wiederholte Zustellung von Werbemails durch die Beschwerdegegnerin war im vorliegenden Fall in klarer Weise unzulässig. Dies hat die Beschwerdegegnerin erkannt und hat sich der Beschwerde unterzogen. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin inskünftig gemäss eigener Zusicherung keine kommerzielle Kommunikation mehr zu senden.