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Konkurrentenbeschwerde Nr. 195/25 (Irreführung – Bewerbung Firmengeschichte: «Über 80 Jahre Familientradition im

SLK 195/25 (2025-11-19) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Del 19 nov 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-195-25-2025-11-19/de/konkurrentenbeschwerde-nr-195-25-irrefuhrung-bewerbung-firmengeschichte-uber-80-jahre-familientradition-im

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni della Commissione Svizzera per la Lealtà (CSL)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SLK 195/25 (2025-11-19)

Konkurrentenbeschwerde Nr. 195/25 (Irreführung – Bewerbung Firmengeschichte: «Über 80 Jahre Familientradition im

Rubrum

Nr. 195/25 (Irreführung – Bewerbung Firmengeschichte: «Über 80 Jahre Familientradition im Herzen von XY»)

in Erwägung

1 Die Beschwerdeführerin beanstandet den Inhalt der Website der Beschwerdegegnerin, wo diese über sich schreibt, dass sie seit über 80 Jahre existiere und in der dritten Generation geführt werde. Das Einzelunternehmen der Beschwerdegegnerin sei aber erst im Jahr 2022 gegründet worden.

2 Die Beschwerdegegnerin erklärt, dass sie bereit sei, die entsprechende Passage umgehend von ihrer Website zu entfernen.

3 Kommerzielle Kommunikation ist unlauter, wenn sich ein Unternehmen durch die Kommunikation unrichtiger oder irreführender Aussagen oder Angaben vorteilhafter darstellt. Insbesondere müssen Aussagen und Angaben über den Anbieter wahr und klar sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG und Grundsatz Nr. B.2 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 der Lauterkeitskommission). Die Beweislast liegt bei den Werbenden. Sie müssen die Richtigkeit ihrer Werbeaussagen beweisen können (siehe Grundsatz Nr. A.5 der Lauterkeitskommission sowie Art. 13a UWG).

4 Die Beschwerdegegnerin hat sich der Beschwerde mit ihrer Stellungnahme und der Zusicherung der Entfernung der beanstandete Werbeaussage selbst unterzogen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, die beanstandete Werbeaussage nicht mehr zu verwenden.