SLK 218/16 (2017-05-10)
Nr. 218/16 (Keine Irreführung – Werbung für Hybrid-Fahrzeuge)
Rubrum
a) Nr. 218/16 (Keine Irreführung – Werbung für Hybrid-Fahrzeuge)
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Werbeaussage «Braucht keine Steckdose und fährt trotzdem elektrisch» für die Hybrid-Fahrzeuge der Beschwerdegegnerin. Damit werde suggeriert, dass die Fahrzeuge elektrisch fahren. Tatsache sei aber, dass sie rein fossil betrieben würden, da sie betankt werden müssen. Lediglich ein Teil der Bremsenergie werde in einer kleinen Batterie zwischengespeichert.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die vorliegend beworbenen Vollhybrid-Fahrzeuge können gemäss der Beschwerdegegnerin im Gegensatz zu sogenannt milden Hybriden eine gewisse Strecke rein elektrisch zurücklegen. Es soll auch nicht der Eindruck erweckt werden, dass dieses Hybrid-System besser sein soll als sogenannte Plug-in-Hybride, zumal xxxxxxxx selber auch solche Fahrzeuge anbiete.
3 Mit Beschluss der Dritten Kammer vom 25.1.2017, eröffnet am 8.2.2017, wurde bereits das Folgende entschieden: «Unlauter handelt insbesondere, wer über seine Waren, Werke oder Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) oder wer seine Waren, Werke oder Leistungen auf unrichtige oder irreführende Weise mit anderen oder deren Waren, Werke oder Leistungen vergleicht (Grundsatz Nr. 3.5 sowie Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Ob eine solche unlautere Täuschung oder Irreführung stattfindet, beurteilt sich im Gesamteindruck eines Werbemittels nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten (siehe z.B. Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission).
Den Durchschnittsadressaten einer Fahrzeugwerbung ist heutzutage bekannt, dass ein Hybridfahrzeug über einen Benzin- sowie einen Elektromotor verfügt und die Adressaten können begrifflich ein Hybridfahrzeug von einem reinen Elektrofahrzeug unterscheiden. Unter «elektrisch fahren» im Zusammenhang mit einem Hybridfahrzeug versteht der Durchschnittsadressat daher das Fahren unter alleinigem Antriebseinsatz des Elektromotors. Der Claim «Braucht keine Steckdose und fährt trotzdem elektrisch» löst beim Durchschnittsadressaten die Erwartungshaltung aus, dass die beworbenen Hybrid-Produkte beim Einsatz des Elektromotors in etwa die gleiche Reichweite haben wie jene Hybrid Produkte, welche «an der Steckdose» geladen werden müssen, nämlich sogenannte Plug-in-Hybride.
Die Beschwerdegegnerin ist daher aufzufordern, der Lauterkeitskommission den Nachweis zu erbringen, dass die in der vorliegenden kommerziellen Kommunikation beworbenen Hybrid-Fahrzeuge bei ausgeschaltetem Benzinmotor in etwa die gleiche Reichweite wie vergleichbare Plug-in- Hybride bei ausgeschaltetem Benzinmotor nach einer vollständigen Ladung «an der Steckdose» aufweisen.»
4 Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 umschreibt die Beschwerdegegnerin ausführlich unterschiedliche Hybrid-Antriebskonzepte, macht Ausführungen zur rechtlichen Ausgangslage für Hybride und erklärt das beworbene System im Detail. Gleichzeitig nimmt Sie nochmals Stellung zur Beschwerde. Des Weiteren beantragt Sie eine persönliche Anhörung anlässlich der Kammersitzung, welche vorliegend als zweckdienlich und angemessen erachtet wird.
5 Im Rahmen der persönlichen Anhörung, zu welcher der Beschwerdeführer sowie zwei Vertreter der Beschwerdegegnerin erschienen sind, wird beiden Parteien das rechtliche Gehör in dem Sinne gewährt, als ihnen Gelegenheit gegeben wird, auf Fragen der Kammermitglieder und anwesenden Expertinnen und Experten der SLK zu antworten. Auf entsprechende Befragung hin erläutert die Beschwerdegegnerin im Kernpunkt, dass die vorliegend beworbenen Hybrid-Fahrzeuge auf 15 bis 30 Prozent der im Rahmen einer Tankfüllung gefahrenen Gesamtstrecke rein elektrisch über den Elektromotor angetrieben würden (bei ausgeschaltetem Benzinmotor), und dass auch Kurzdistanzen mit reinem Antrieb durch den Elektromotor möglich seien. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass ein Fahrzeug nur «elektrisch fahre», wenn es ausschliesslich mit Strom betrieben werde und keine fossilen Treibstoffe benötige. Er haltet fest, dass die Beschwerdegegnerin mit «fährt trotzdem elektrisch» etwas suggeriere, was nicht den Tatsachen entspreche.
6 Die Lauterkeitskommission erachtet die beanstandete Aussage unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks des vorliegenden Werbemittels und nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten als lauter und zulässig. Wie bereits ausgeführt, sind sich die Durchschnittsadressaten dem Unterschied zwischen einem Hybrid und einem reinen Elektrofahrzeug bewusst. Sie können erkennen, dass es sich bei einem Hybrid um ein Fahrzeug handelt, das nicht ausschliesslich durch Strom angetrieben wird und welches nicht «nur» sondern «auch» elektrisch fährt. Die beanstandete Aussage ist vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegnerin verfügen die beworbenen Hybrid-Fahrzeuge über die Fähigkeit, über grössere Strecken rein elektrisch fahren zu können, und dies ohne Zuhilfenahme einer Stromladung über die Steckdose. Daher ist die Aussage nach Ansicht der beurteilenden Kammer korrekt und die Beschwerde abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
a) Konkurrentenbeschwerde