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Nr. 237/14 (Gesundheit – Kommunikation von Inhaltsstoffen und Testergebnissen in Kosmetika)

SLK 237/14 (2015-03-11) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Del 11 mar 2015

https://lexipedia.io/it/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-237-14-2015-03-11/de/nr-237-14-gesundheit-kommunikation-von-inhaltsstoffen-und-testergebnissen-in-kosmetika

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni della Commissione Svizzera per la Lealtà (CSL)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SLK 237/14 (2015-03-11)

Nr. 237/14 (Gesundheit – Kommunikation von Inhaltsstoffen und Testergebnissen in Kosmetika)

Rubrum

b) Nr. 237/14 (Gesundheit – Kommunikation von Inhaltsstoffen und Testergebnissen in Kosmetika)

in Erwägung

1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist der auf der Webseite der Beschwerdegegnerin veröffentlichte Beitrag «Chemiekeule statt Pflege: Was in unserer Kosmetik steckt» mit Infografik «Kosmetik: Diese Inhaltsstoffe machen dich krank» irreführend und für die angesprochenen Branchen herabsetzend. In ihrer Beschwerde erläutert die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der einzelnen aufgeführten Inhaltsstoffe resp. die Unzulässigkeit. Des Weiteren erachtet die Beschwerdegegnerin die Infografik auch als Verstoss gegen den Grundsatz Nr. 3.3 der Lauterkeitskommission, wonach Testergebnisse neutral, sachlich und transparent kommuniziert werden müssen.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sie macht geltend, sie sei ein internationaler Informationsdienst für Konsumentinnen und Konsumenten. Als von der Industrie unabhängige Organisation betreibe sie keine kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes 1.2 der Lauterkeitskommission.

3 Im Falle des Eintretens beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie erläutert in ihrer Stellungnahme im Einzelnen, weshalb sie ihre Aussagen zu den jeweiligen Inhaltsstoffen für korrekt erachtet.

4 Vorliegend ist zunächst die Frage zu beantworten, ob die beanstandeten Aussagen und Kommunikationsmittel kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes Nr. 1.2 der Lauterkeitskommission darstellen. Nur bei Bejahung dieser Frage ergibt sich die Zuständigkeit der Lauterkeitskommission.

5 Gemäss Grundsatz Nr. 1.2 ist unter kommerzieller Kommunikation jede Massnahme von Konkurrenten oder Dritten zu verstehen, die eine Mehrheit von Personen systematisch in ihrer Einstellung zu bestimmten Waren, Werken, Leistungen oder Geschäftsverhältnissen zum Zwecke des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes oder seiner Verhinderung beeinflussen. Dabei müssen gemäss Plenumsbeschluss der Lauterkeitskommission vom 5. November 2014 (Verfahren Nr. 186/14) auch Kommunikationsmassnahmen von Dritten, welche allenfalls auf die Verhinderung von Vertragsabschlüssen zielen, im Sinne einer kommerziellen Ausrichtung im Spiel des Wettbewerbes erfolgen. Kommunikationsmassnahmen von Dritten, die primär aus politischen oder sonstigen, beispielsweise gesellschaftlichen Gründen erfolgen und allenfalls nur indirekt Einfluss auf den Wettbewerb nehmen, können zwar dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unterstehen, sind aber keine kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes Nr. 1.2 der Lauterkeitskommission.

6 Dieser direkte Einfluss auf den Wettbewerb im Sinne der Rechtsprechung der Lauterkeitskommission ist vorliegend gegeben. Die Botschaft auf der Webseite der Beschwerdegegnerin ist offensichtlich: Kaufen sie nicht die kritisierten Produkte, sondern die natürlichen, welche die Beschwerdegegnerin empfiehlt. Die Webseite der Beschwerdegegnerin ist darüber hinaus mittels gezielt platzierten Werbebannern auch Werbeplattform für solche natürliche Produkte. Somit ist die Webseite der Beschwerdegegnerin als kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes Nr. 1 zu qualifizieren und die Zuständigkeit der Lauterkeitskommission damit gegeben. Entsprechend ist die Beschwerde mit einer kurzen schriftlichen Begründung zu beurteilen (Art. 17 Abs. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission). Dabei sind die fraglichen Werbemittel nach dem Verständnis und Eindruck der angesprochenen Durchschnittsadressaten zu beurteilen (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission).

7 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt unlauter, wer andere und deren Waren durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Irreführend sind beispielsweise Angaben, welche Tatsachen unterdrücken, die nach den Erwartungen des Publikums im Zusammenhang mit der Äusserung ebenfalls gesagt werden müssen (vgl. auch Grundsatz Nr. 3.5 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission).

8 Die Beschwerdeführerin legt dar, dass verschiedene von der Beschwerdegegnerin genannte Inhaltsstoffe wie z.B. 1,4 Dioxan in der Schweiz für die aufgeführten Kosmetika verboten sind. Von der Beschwerdegegnerin wird aber der irreführende Eindruck erweckt, dass die genannten verkehrsfähigen Kosmetika diese Inhaltsstoffe aufweisen könnten. Für die Hersteller solcher Kosmetika ist dieser irreführende Eindruck durchaus auch herabsetzend im Sinne der zitierten Bestimmung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

9 Genauso irreführend und auch herabsetzend ist es, andere Inhaltsstoffe, welche der Gesetzgeber in gewissen Mengen zulässt, pauschal als problematisch darzustellen, ohne auf die gesetzlichen Toleranzwerte hinzuweisen. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Dies bedeutet nicht, dass diese Toleranzwerte nicht kritisch hinterfragt werden können.

10 Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf wissenschaftliche Ergebnisse beruft, so hat sie für die Richtigkeit dieser wissenschaftlichen Informationen einzustehen, oder zumindest im Sinne des lauterkeitsrechtlichen Klarheitsgebotes auf bestehende Meinungsverschiedenheiten hinzuweisen (vgl. auch BGE 120 II 76). Soweit die Beschwerdegegnerin demnach ohne weitere Spezifizierung pauschal auf angebliche wissenschaftliche Studien verweist, handelt sie ebenfalls unlauter.

11 Soweit die Beschwerdegegnerin auf Testergebnisse Bezug nehmen will, verlangt das Klarheits gebot ebenfalls die sorgfältige Kommunikation solcher Testergebnisse. Entsprechend verlangt Ziff. III. 3. der Richtlinien für Tests der Lauterkeitskommission (herunterladbar von der SLK- Webseite faire-werbung.ch):

− Kommerzielle Kommunikation mit Tests muss für den angesprochenen Durchschnittskonsumenten

  • Quelle und Publikationsdatum genau und klar erkennbar angeben;

  • klar angeben, welche wesentlichen Eigenschaften bzw. Kriterien getestet wurden;

  • klar Testergebnis/Testredaktion von der Werbung abgrenzen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen,

− bei gesetzlich in bestimmten Höchstmengen zugelassen Inhaltsstoffen auf die gesetzliche Zulässigkeit dieser Inhaltsstoffe hinzuweisen; − gesetzlich verbotene Inhaltsstoffe nicht als Inhaltsstoffe von verkehrsfähigen Kosmetika darzustellen; − nicht pauschal auf wissenschaftliche Studien zu verweisen, sondern diese und allfällige Meinungsverschiedenheiten konkret zu benennen: − bei der Kommunikation von Testergebnissen die Anforderungen gemäss Ziff. III. 3. der Richtlinien für Tests der Lauterkeitskommission zu beachten.