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Nr. 359/11 (Falsche Angaben – Werbeaussagen im Katalog stimmen nicht mit Betriebsanleitung überein)

SLK 359/11 (2011-11-02) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Del 2 nov 2011

https://lexipedia.io/it/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-359-11-2011-11-02/de/nr-359-11-falsche-angaben-werbeaussagen-im-katalog-stimmen-nicht-mit-betriebsanleitung-uberein

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni della Commissione Svizzera per la Lealtà (CSL)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SLK 359/11 (2011-11-02)

Nr. 359/11 (Falsche Angaben – Werbeaussagen im Katalog stimmen nicht mit Betriebsanleitung überein)

Rubrum

1) Nr. 359/11 (Falsche Angaben – Werbeaussagen im Katalog stimmen nicht mit Betriebsanleitung überein)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

– Nach Ansicht der Beschwerdeführerin werden eine Wärmeschublade und ein Backofen der Beschwerdegegnerin in ihrem Onlinekatalog unrichtig beworben. In der Wärmeschublade dürfe entgegen der Anpreisung kein direkt aus dem Ofen gekommenes Gericht warm gehalten werden und der Backofen weise keine automatische Komplettreinigung auf.

– Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die fraglichen Geräte seien amtlich geprüft worden und würden die im Katalog genannten Eigenschaften aufweisen. Im Detail erläutert die Beschwerdegegnerin diese Aussage nicht.

– Unlauter handelt unter anderem, wer über seine Waren und Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 lit. b UWG). Jeder Werbetreibende muss die Richtigkeit seiner Werbeaussagen beweisen können (Grundsatz Nr. 1.9 und Art. 13a Abs. 1 UWG sowie Art. 14 Abs. 3 des Geschäftsreglements). Die Beschwerdegegnerin ist daher verpflichtet, die Richtigkeit der eigenen Werbeaussagen nachzuweisen.

– Die Beschwerdegegnerin geht auf die beanstandeten Werbeaussagen nicht ein. Doch gerade deren Richtigkeit wäre zu beweisen. Es stellt sich nicht die Frage, ob das Produkt die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt oder ob das Produkt offiziell zum Markt zugelassen ist, sondern mit welchen Aussagen dessen Produkteigenschaften beworben werden.

– Die Beschwerdeführerin weist glaubhaft nach, insbesondere unter Beilage der Bedienungsanleitungen sowie Fotografien, dass die beanstandeten Werbeaussagen im Katalog unrichtig sind. Da die Beschwerdegegnerin ihrer Beweisführungspflicht nicht nachgekommen ist und demnach keine Gegenbeweise erbracht hat, haben als Konsequenz daraus die fraglichen Aussagen als unrichtig und somit unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG zu gelten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG gehandelt und sie wird aufgefordert, inskünftig auf die beanstandeten Aussagen oder sinngleiche Aussagen zu verzichten.