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SSG 2025/E/54 – Schiedsspruch vom 17. April 2026

SSG 2025/E/54 · Schweizer Sportgericht

Del 17 apr 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ssg-tss-tds/2025-e-54/de/ssg-2025-e-54-schiedsspruch-vom-17-april-2026

Consultato il 2 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Tribunale dello sport svizzero
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SSG 2025/E/54 – Schiedsspruch vom 17. April 2026

Rubrum

Schiedsspruch des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Präsidentin: Dr. iur. Mirjam Koller-Trunz, Rechtsanwältin, Zürich Schiedsrichterin: Pascale Gola, Rechtsanwältin, LL.M., Zürich Schiedsrichter: Dr. iur. Joël Pahud, Rechtsanwalt, Lausanne

in der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Laura van Tiel, Rechtsdienst, und Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Amgwerd, Burkhalter Rechtsanwälte AG, Bern - Antragstellerin, SSI -

und

vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel, Cognitor Rechtsanwälte, Zürich, und Rechtsanwalt Manuel Bertschi, und Rechtsanwältin Manuela Schaffner, 4sight legal, Zürich - Angeschuldigte Person -

und

Schweizerischer Fussballverband, Worbstrasse 48, 3074 Muri b. Bern vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Urs Marti und Robin Juchler, Kellerhals Carrard, Bern - SFV -

und vertreten durch Rechtsanwalt Philip Meichssner, Osborne Clarke, München, sowie Rechtsanwältin Melanie Schärer, MS International Law, Pfäffikon - Mutmassliches Opfer -

Inhaltsverzeichnis

Erwägungen

A. Vorabklärungen .................................................................................................................. 5 B. Untersuchungsverfahren .................................................................................................... 5 A. Position der Antragstellerin .............................................................................................. 10

IV. Positionen der Parteien .................................................................................................... 10

1. Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut .............................. 10

2. Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts .................................................................. 12

3. Verfahrensmängel ........................................................................................................ 13

4. In der Sache ................................................................................................................. 13

5. Sanktion ....................................................................................................................... 16 B. Position der angeschuldigten Person ................................................................................ 17 1. Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut .............................. 17 2. Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts .................................................................. 18 3. Verfahrensmängel ........................................................................................................ 18 4. In der Sache ................................................................................................................. 19 C. Position des SFV ................................................................................................................ 23 D. Position des mutmasslichen Opfers .................................................................................. 23 1. Verfahrensmängel ........................................................................................................ 23 2. In der Sache ................................................................................................................. 23 A. Vorbemerkungen .............................................................................................................. 24 B. Schiedsvereinbarung......................................................................................................... 25 C. Schiedsfähigkeit der Streitsache ....................................................................................... 30 A. Anwendbarkeit des Ethik-Statuts ...................................................................................... 32 1. Persönlicher Geltungsbereich ...................................................................................... 33 2. Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich ................................................................ 36 3. Zeitlicher Geltungsbereich ........................................................................................... 36 A. Mögliche Mängel im Untersuchungsverfahren ................................................................ 38 B. Anonymität der Zeugen .................................................................................................... 40

C. Befragung der Parteien und Zeugen ................................................................................. 43 A. Verstösse gegen das Ethik-Statut ...................................................................................... 43 1. Beweismass .................................................................................................................. 43 2. Beweismittel und Beweisergebnis ............................................................................... 44 3. Ethikverstösse im Einzelnen ......................................................................................... 60

B. Konsequenzen................................................................................................................... 67 1. Grundsätzliches ............................................................................................................ 67 2. Konsequenzen im konkreten Fall ................................................................................. 67 A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht .................................................. 68 1. Höhe der Verfahrenskosten ......................................................................................... 68 2. Verteilung der Verfahrenskosten ................................................................................. 68 B. Parteikostenersatz ............................................................................................................ 69

1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A.________ ("Angeschuldigte Person") war vom 1. Januar 2018 bis zum 26. September 2023 bei der Swiss Football League ("SFL") als [...] angestellt. Zuvor war er seit dem 1. April 2013 als [...] bei der SFL, einer Abteilung des SFV, tätig.

3. Der Schweizerische Fussballverband ("SFV") ist die betroffene nationale Sportorganisation im Sinne des Ethik-Statuts. Der SFV ist Mitglied von Swiss Olympic.

4. B.________ ("Mutmassliches Opfer") ist eine Schweizer Profifussballspielerin.

5. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut").

II. Sachverhalt und Prozessgeschichte

6. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schweizer Sportgericht vom 24. Februar 2026 ("Verhandlung") wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Aufzeichnung der Verhandlung verwiesen, respektive wird im nachfolgenden Schiedsspruch nur dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist.

7. Am 20. September 2023 reichte der Generalsekretär des SFV, Robert Breiter, folgende Meldung bezüglich eines möglichen Ethikverstosses ein:

"Ich wurde in meiner Funktion als Generalsekretär des Schweizerischen Fussballverbandes heute von der [...] Frauenfussball unseres Verbandes darüber informiert, dass ein Mitglied des Staffs mindestens eine Spielerin, ev. mehrere Spielerinnen, des Teams sexuell belästigt haben soll. Die Vorfälle sollen sich am letzten Abend des Aufenthalts des Nationalteams an der WM in Neuseeland (Irrtum vorbehalten 06.08.23) und auf der Heimreise aus Neuseeland in die Schweiz (Irrtum vorbehalten 07.08.23) zugetragen haben. Gemäss mündlichen Angaben der betroffenen Spielerin gegenüber mindestens einem Staff-Mitglied des Teams und gegenüber der [...] Frauenfussball soll die betreffende Person einer Gruppe von Spielerinnen in einem Pub immer wieder gesagt haben, wie hübsch sie seien. Auf dem Flug von Neuseeland nach Dubai habe er diese Spielerin dann in den Po gekniffen und am Flughafen in Dubai habe er ihr mit einem Augenzwinkern und anscheinend vor Zeuginnen gesagt, sie sei sehr gefährlich. Die betroffene Spielerin will uns den Vorfall noch schriftlich zusammenstellen. Da uns aktuell nicht klar ist, ob die Spielerin den Fall selber unter Nennung ihrer Personalien bei Swiss Sport Integrity melden will, nennen wir für den Moment keine Namen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung."

Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

8. Am 25. September 2023 reichte der SFV Aussagen von drei Personen ein, u.a. von dem mutmasslichen Opfer. Darin schilderten die drei Personen das Verhalten der angeschuldigten Person, welche das Schweizer Frauennationalteam als [...] während der Weltmeisterschaft in Neuseeland ("WM") begleitete.

9. Am 26. September 2023 leitete der SFV die von der angeschuldigten Person eingereichte Stellungnahme weiter, in welcher diese sämtliche Anschuldigungen zurückwies.

10. Am selben Tag kündigte der SFV das Arbeitsverhältnis mit der angeschuldigten Person fristlos. Zur Begründung verwies er auf deren Verhalten anlässlich der WM im August 2023, von dem der Verband erst im Rahmen des ersten Zusammenzugs nach der WM im September 2023 Kenntnis erlangt hatte. In der Folge wurde in den Schweizer Medien über die entsprechenden Vorfälle berichtet.

A. Vorabklärungen

11. Am 14. November 2023 leitete die angeschuldigte Person dem SFV ein Schreiben eines Polizeibeamten in Neuseeland weiter. Darin bestätigte dieser nach Auswertung des Videomaterials aus dem Security-Check-Bereich des Flughafens Auckland zur fraglichen Zeit, dass keine Interaktion zwischen der angeschuldigten Person und dem mutmasslichen Opfer festgestellt werden konnte. Angesichts der divergierenden Aussagen des mutmasslichen Opfers und verschiedener Zeuginnen hinsichtlich des mutmasslichen Tatorts (Security- Check- oder Check-in-Bereich) sowie auf Wunsch des mutmasslichen Opfers bemühte sich SSI in der Folge, weiteres Videomaterial vom Flughafen Auckland beizuziehen, jedoch ohne Erfolg.

12. Ebenfalls am 14. November 2023 reichte die angeschuldigte Person Stellungnahmen zweier ehemaliger Arbeitskollegen (C.________ und D.________) ein, die sie entlasten sollen.

13. SSI führte mehrere Gespräche mit dem mutmasslichen Opfer und nahm am 5. Dezember 2023 eine ausführliche Befragung vor.

14. Im Dezember 2023 und Januar 2024 versuchte ein deutscher Rechtsanwalt, mit dem mutmasslichen Opfer Kontakt aufzunehmen, forderte dieses zum Widerruf der erhobenen Vorwürfe auf und stellte für den Fall der Nichtbefolgung die Einleitung zivil- und strafrechtlicher Massnahmen in Aussicht.

15. Am 14. Januar 2024 führte SSI eine Befragung mit der [...] der Frauen Nationalmannschaft, E.________, durch.

16. Aufgrund der medialen Berichterstattung sowie der Unsicherheit des mutmasslichen Opfers bezüglich der Einreichung einer möglichen Strafanzeige gegen die angeschuldigte Person verzögerte sich das Verfahren bei SSI. Erst nachdem sich das mutmassliche Opfer gegen die Einreichung einer Strafanzeige entschieden hatte, eröffnete SSI am 7. März 2024 das Untersuchungsverfahren gegen die angeschuldigte Person.

B. Untersuchungsverfahren

17. Am 16. Mai 2024 befragte SSI eine Spielerin, die Anonymität i.S.v. Art. 5.10.1 Ethik-Statut (Version mit Inkrafttreten per 26. November 2022) beantragt hatte ("Anonyme Person 1").

18. Am 17. Mai 2024 befragte SSI F.________, eine der [...] der Schweizer Nationalmannschaft.

19. Am 23. Juli 2024 führte SSI eine Befragung mit einer weiteren anonymen Person durch ("Anonyme Person 2").

20. Am 17. September 2024 fand die Befragung der angeschuldigten Person durch SSI statt.

21. Zwischen November 2024 und April 2025 erfolgten vier Eingaben der Rechtsvertreterin der angeschuldigten Person, in welchen zwei Mal um Akteneinsicht gebeten und zwei Mal die Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut sowie die Zuständigkeit von SSI bestritten wurde. Ausserdem verlangte die Rechtsvertreterin der angeschuldigten Person mehrfach die Einstellung der Untersuchung.

22. Am 17. März 2025 forderte SSI den SFV zur Einreichung weiterer Informationen und Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis der angeschuldigten Person auf, welche SSI am 19. März 2025 per E-Mail zugestellt wurden.

23. Am 24. März 2025 kursierte folgende E-Mail, die aus dem nachweislich gehackten Account des mutmasslichen Opfers an alle Spielerinnen und den Staff der WM, sowie an den Präsidenten und Generalsekretär des SFV versendet worden war:

"Ich möchte meine Lüge die ich am 6. August behauptet habe zurücknehmen. A.________ hat mich nicht in den Po gekniffen. Es tut mir leid. B.________ [sic]"

24. Am nächsten Morgen wurde dieselbe E-Mail an drei weitere Personen versendet. In einem anschliessenden Telefongespräch zwischen SSI und dem mutmasslichen Opfer bestätigte dieses, dass es diese E-Mails nicht selbst versendet hatte. Das mutmassliche Opfer reichte daraufhin Strafanzeige ein.

25. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 informierte die Rechtsvertreterin der angeschuldigten Person SSI darüber, dass sie das Schweizer Sportgericht für unzuständig erachte und die sofortige Beendigung der Untersuchung beantrage.

26. Am 4. August 2025 bzw. per Post am 5. August 2025 reichte SSI einen Untersuchungsbericht ein.

III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht

27. Mit Eröffnungsschreiben vom 18. August 2025 benachrichtigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts die Parteien über die Eröffnung des Verfahrens und die Bestellung des Schiedsgerichts (Gabriel Nigon als Präsident, Pascale Gola als Schiedsrichterin und Joël Pahud als Schiedsrichter). Ausserdem wurden die Parteien darüber informiert, dass die Unterzeichnung des Eröffnungsschreibens einer Anerkennung der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts gleichkomme. Dem SFV wurde als nationalem Sportverband eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, um die Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu beantragen. Zudem wurden die Parteien darüber informiert, dass sie innerhalb von 21 Tagen eine Stellungnahme einreichen können. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass diese Frist auch für den SFV gilt, falls er die Parteistellung beantragen sollte. Schliesslich wurden die Parteien gebeten, das Eröffnungsschreiben innert zehn Tagen unterzeichnet zurückzusenden.

28. Am 19. August 2025 unterzeichnete SSI das Eröffnungsschreiben und bestätigte damit die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts.

29. Am 25. August 2025 erhob die angeschuldigte Person rechtzeitig eine Unzuständigkeitseinrede und beantragte, es sei über die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in einem Zwischenschiedsspruch zu entscheiden. Ausserdem beantragte die angeschuldigte Person eventualiter, dass – sofern das Schweizer Sportgericht seine Zuständigkeit bejaht – der Präsident des Schiedsgerichts, Gabriel Nigon, in den Ausstand zu treten habe und die Frist für die Stellungnahme in materieller Hinsicht von 21 Tagen nach Mitteilung der neuen Zusammensetzung des Schiedsgerichts neu anzusetzen sei.

30. Mit Eingabe vom 27. August 2025 beantragte der SFV fristgerecht die Parteistellung und unterzeichnete das Eröffnungsschreiben.

31. Mit Verfügung vom 29. August 2025 informierte das Schiedsgericht die Parteien, dass aufgrund der Unzuständigkeitseinrede ein Zwischenschiedsspruch über die Zuständigkeit erlassen und dass der Ablehnungsantrag in einem unabhängigen Verfahren behandelt werde. Den übrigen Parteien wurde eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um zur Unzuständigkeitseinrede der angeschuldigten Person Stellung zu nehmen. Schliesslich wurden die Fristen zur Einreichung einer Stellungnahme in der Sache für alle Parteien sistiert.

32. Am gleichen Tag gewährte die Präsidentin des Stiftungsrats des Schweizer Sportgerichts den Parteien (ausser der angeschuldigten Person) sowie dem betroffenen Schiedsrichter die Möglichkeit, innert sieben Tagen zum Ablehnungsantrag Stellung zu nehmen.

33. Am 2. September 2025 informierte der SFV die Präsidentin des Stiftungsrats des Schweizer Sportgerichts, dass er den Entscheid bezüglich des Ablehnungsantrags in ihr alleiniges Ermessen stelle.

34. Am 5. September 2025 reichte Gabriel Nigon seine Stellungnahme zum Ablehnungsantrag ein.

35. Am gleichen Tag informierte SSI die Präsidentin des Stiftungsrats des Schweizer Sportgerichts darüber, dass auf eine Stellungnahme bezüglich des Ablehnungsantrags mangels Kenntnis der konkreten Verhältnisse verzichtet werde. Ausserdem beantragte SSI eine Fristerstreckung bis am 9. September 2025, um zur Zuständigkeitsfrage Stellung zu nehmen. Das Schweizer Sportgericht genehmigte den Antrag am gleichen Tag.

36. Am 9. September 2025 reichte SSI die Stellungnahme zur Unzuständigkeitseinrede der angeschuldigten Person ein.

37. Mit Schreiben vom 19. September 2025 bestätigte die Präsidentin des Stiftungsrats des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der Eingaben und informierte die Parteien, dass der Entscheid bezüglich des Ablehnungsantrags in den nächsten Tagen erfolgen werde.

38. Am 22. September 2025 informierte Gabriel Nigon die Präsidentin des Stiftungsrats des Schweizer Sportgerichts darüber, dass er sich – um das Verfahren nicht zu verzögern – zum Ausstand entschieden habe.

39. Am 24. September 2025 informierte die Präsidentin des Stiftungsrats des Schweizer Sportgerichts die Parteien, dass sich Gabriel Nigon zum Ausstand entschieden habe und dass dadurch das Ablehnungsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde.

40. Am 26. September 2025 informierte der Direktor des Schweizer Sportgerichts die Parteien darüber, dass Mirjam Koller-Trunz als Ersatz von Gabriel Nigon als Präsidentin des Schiedsgerichts bestellt wurde. Das Verfahren werde gemäss Art. 19 Abs. 2 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts ("SO") ohne Wiederholung der Verfahrenshandlungen fortgesetzt, sofern die Parteien nicht anderes vereinbaren oder das neue Schiedsgericht nichts anderes beschliesse.

41. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 informierte das neu konstituierte Schiedsgericht die Parteien darüber, dass es beschlossen habe, das Verfahren ohne Wiederholung der bisherigen Verfahrenshandlungen fortzuführen und seine Zuständigkeit in einem Zwischenschiedsspruch zu beurteilen.

42. Am 6. November 2025 erliess das Schiedsgericht einen Zwischenschiedsspruch, worin es sich für die Beurteilung des Antrags von SSI datierend vom 4. August 2025 für zuständig erklärte. Ausserdem stellte das Schiedsgericht im Zwischenschiedsspruch fest, dass die angeschuldigte Person dem Ethik-Statut in der Version vom 26. November 2022 unterstellt ist. Für die Begründung verwies das Schiedsgericht auf den Endentscheid (Art. 39 Abs. 6 SO). Des Weiteren wurde die Sistierung der Fristen zur Einreichung der Klageantwort der angeschuldigten Person sowie der Stellungnahme des mutmasslichen Opfers und des SFV aufgehoben.

43. Am 19. November 2025 reichte der SFV seine Stellungnahme ein, in welcher er auf den Untersuchungsbericht von SSI verweist und sich den darin enthaltenen Ausführungen anschliesst.

44. Am 20. November 2025 reichte die angeschuldigte Person ihre Klageantwort ein.

45. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 informierte das Schiedsgericht die Parteien darüber, dass die Durchführung einer Verhandlung in persona, d.h. persönlich vor Ort, angezeigt sei, und ersuchte sie, ihre Verfügbarkeiten für die vorgeschlagenen Termine mitzuteilen. Zudem wurde den Parteien die Liste der im Rahmen der Verhandlung vorgesehenen anzuhörenden Personen übermittelt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innert sieben Tagen eingeräumt.

46. Am 5. Dezember 2025 reichte der SFV ein Gesuch ein, ihn von der Verhandlung zu dispensieren.

47. Am 8. Dezember 2025 informierten die angeschuldigte Person, SSI sowie das mutmassliche Opfer das Schiedsgericht über ihre jeweiligen Verfügbarkeiten und reichten ihre Stellungnahme zu den anzuhörenden Personen ein.

48. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 setzte das Schweizer Sportgericht den Verhandlungstermin provisorisch auf den 27. Januar 2026 fest. Ausserdem teilte es den Parteien die Liste der definitiv anzuhörenden Personen mit:

  • B.________, als mutmassliches Opfer

  • A.________, als angeschuldigte Person

  • C.________, als Zeuge (von der angeschuldigten Person beantragt)

  • D.________, als Zeuge (von der angeschuldigten Person beantragt)

  • F.________, als Zeugin (von der Antragstellerin beantragt)

  • E.________, als Zeugin (durch das Schiedsgericht berufen)

  • Anonyme Person 1, als Zeugin (durch das Schiedsgericht berufen)

  • Anonyme Person 2, als Zeugin (durch das Schiedsgericht berufen)

49. In der gleichen Verfügung wurden die Parteien eingeladen, innert fünf Tagen die Kontaktangaben der Zeugen mitzuteilen. Ausserdem wurden die Parteien darüber informiert, dass die Befragungsmodalitäten der anonymen Personen zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben werden.

50. Am 12. Dezember 2025 reichte SSI die verlangten Kontaktangaben ein.

51. Am 15. Dezember 2025 teilte die angeschuldigte Person dem Schiedsgericht mit, dass ihre Rechtsvertretung am 27. Januar 2026 doch nicht zur Verfügung stehe. Ausserdem übermittelte sie dem Schiedsgericht die verlangten Kontaktangaben.

52. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 informierte das Schweizer Sportgericht die Parteien darüber, dass der auf den 27. Januar 2026 angesetzte Verhandlungstermin aufgehoben werde, und ersuchte sie, ihre Verfügbarkeiten für zwei neue Termine innert vier Tagen mitzuteilen.

53. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2026 beantragte die Präsidentin des Schiedsgerichts i.S.v. Art. 40 Abs. 2 SO eine Fristerstreckung für die Zustellung des begründeten Schiedsspruchs für zwei Monate.

54. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 bewilligte der Direktor des Schweizer Sportgerichts das Gesuch und erstreckte die Frist zur Zustellung des Schiedsspruchs bis zum 18. Februar 2026.

55. Mit Eingaben vom 15., 17. und 22. Dezember 2025 teilten die Parteien ihre Verfügbarkeiten an den vom Schiedsgericht vorgeschlagenen möglichen Verhandlungsterminen mit.

56. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 setzte das Schiedsgericht den Verhandlungstermin provisorisch auf den 24. Februar 2026 fest und gewährte der angeschuldigten Person eine Frist von vier Tagen, um ihre Verfügbarkeit ihrer Rechtsvertreterin und der von ihr ernannten Zeugen zu bestätigen.

57. Mit Schreiben vom 9. Januar 2026 bestätigte die angeschuldigte Person ihre Verfügbarkeit sowie jene ihrer Rechtsvertreterin und der von ihr ernannten Zeugen. Zudem ersuchte sie um möglichst rasche Mitteilung, in welcher Weise die Anhörung der anonymen Zeugen durchgeführt werden solle.

58. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 setzte das Schweizer Sportgericht den Verhandlungstermin definitiv auf den 24. Februar 2026 fest und übermittelte den Parteien einen provisorischen Verhandlungsplan.

59. Mit Schreiben vom 22. Januar wurden die Parteien – mit Ausnahme des SFV, der von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert wurde – zur Verhandlung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 SO vorgeladen. Das Schiedsgericht informierte die Parteien zudem über den Ort der Verhandlung sowie darüber, dass diese gemäss Art. 29 Abs. 5 SO aufgezeichnet wird.

60. Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 informierte das Schweizer Sportgericht die Parteien, dass alle während der Verhandlung anzuhörenden Zeugen vorgeladen wurden. Ausserdem erklärte es den Parteien die Modalitäten der Befragung der anonymen Zeugen und gewährte den Parteien eine Frist von 14 Tagen, um allfällige Fragen an die anonymen Zeugen einzureichen. Des Weiteren wurden die Parteien eingeladen, die ausgehändigte Parteierklärung zu unterzeichnen und zu retournieren.

61. Am 12. Februar 2026 beantragte die Präsidentin des Schiedsgerichts bei der Präsidentin des Stiftungsrats des Schweizer Sportgerichts eine Erstreckung für die Zustellung des begründeten Schiedsspruchs bis am 18. April 2026.

62. Am 13. Februar 2026 informierte das Schweizer Sportgericht die Parteien darüber, dass das mutmassliche Opfer neu zusätzlich durch Rechtsanwältin Melanie Schärer vertreten wird. Zudem stellten die Zeuginnen F.________ und E.________ den Antrag, ihre Befragungen per Videokonferenz durchzuführen, welcher vom Schiedsgericht bewilligt wurde. Weiter übermittelte das Schiedsgericht den Parteien einen angepassten Verhandlungsplan. Schliesslich wurden die Parteien aufgefordert, innert vier Tagen mitzuteilen, wer an der Verhandlung teilnehmen wird.

63. Am 16. Februar 2026 informierte das Schweizer Sportgericht die Parteien darüber, dass der Stiftungsrat des Schweizer Sportgerichts dem Antrag der Präsidentin des Schiedsgerichts auf

Erstreckung der Frist für die Zustellung des begründeten Schiedsspruchs bis zum 18. April 2026 zugestimmt hat (Art. 40 Abs. 2 letzte Satz SO).

64. Mit Eingaben vom 16. Februar 2026 teilte die angeschuldigte Person bzw. das mutmassliche Opfer mit, wer an der Verhandlung teilnehmen werde. SSI wurde vom Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht aufgefordert, innert zwei Tagen mitzuteilen, wer von ihrer Seite an der Verhandlung anwesend sein werde.

65. Am 19. Februar 2026 teilte SSI mit, wer an der Verhandlung teilnehmen werde.

66. Am 20. Februar 2026 reichte die angeschuldigte Person ihre Fragen an die anonymen Zeugen ein.

67. Am 24. Februar 2026 fand die mündliche Verhandlung in Bern statt. Das Schiedsgericht wurde während der gesamten Verhandlung von Miro Vuille, Case Manager am Sekretariat des Schweizer Sportgerichts, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung die angeschuldigte Person, vertreten durch Tanja Knodel, Rechtsanwältin, Manuel Bertschi, Rechtsanwalt, und Manuela Schaffner, Rechtsanwältin, sowie die Antragstellerin, vertreten durch Dr. Matthias Amgwerd, Rechtsanwalt, und Laura van Tiel, sowie das mutmassliche Opfer B.________, vertreten durch Melanie Schärer, Rechtsanwältin, teil. Der SFV wurde von der Teilnahme dispensiert. Im Rahmen der Verhandlung befragte das Schiedsgericht die angeschuldigte Person, das mutmassliche Opfer, die Antragstellerin sowie E.________, F.________, D.________, C.________ und die Anonymen Personen 1 und 2 unter Wahrung der Anonymität als Zeugen ausführlich zur Sache. Den Parteien wurde das rechtliche Gehör zum vorliegend massgeblichen Sachverhalt gewährt und die Parteien konnten sich im Rahmen der Parteivorträge ausführlich dazu äussern.

68. Im Anschluss an die Verhandlung erachtete das Schweizer Sportgericht das Verfahren als spruchreif.

IV. Positionen der Parteien

69. Dieser Abschnitt des Schiedsspruchs enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente bieten. Bei seiner Entscheidung hat das Schiedsgericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Schiedsspruchs oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden.

A. Position der Antragstellerin

1. Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut

70. Bezüglich der Anwendbarkeit und der damit verbundenen Frage der Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut führt die Antragstellerin zusammengefasst das Folgende aus:

71. In zeitlicher Hinsicht sei das per 26. November 2022 revidierte Ethik-Statut anwendbar, da sich die vorgeworfenen Vorfälle zwischen Juli und August 2023 ereignet haben.

72. In persönlicher Hinsicht seien gemäss Art. 1.1. Abs. 3 lit. a), d) und f) Ethik-Statut u.a. Mitglieder, Angestellte und Beauftragte sowie Trainer und Betreuer einer Sportorganisation seit dem 1. Januar 2022 dem Ethik-Statut unterstellt. Im Mai 2023 habe die angeschuldigte Person einen Vertrag mit dem SFV unterzeichnet, wonach er für den Verband zu 50% als [...] eingestellt werden soll. Dieser Vertrag sollte am 1. Oktober 2023 in Kraft treten, wurde aber vorher aufgrund der Vorwürfe gegenüber der angeschuldigten Person vom SFV gekündigt. Zuvor sei die angeschuldigte Person seit dem 1. April 2013 zu 100% [...] bei der SFL, einer Ableitung des SFV mit eigener Rechtspersönlichkeit, angestellt gewesen. Gemäss Art. 1.1. Abs. 3 lit. b) Ethik-Statut gelte dieses ausdrücklich für Angestellte von Sportorganisationen. Die SFL sei als Mitgliedorganisation des SFV und somit von Swiss Olympic dem Ethik-Statut unterstellt. Eine darüber hinausgehende separate Unterstellungsvereinbarung sei nicht erforderlich, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein arbeitsvertragliches Verhältnis zu einer unterstellten Organisation vorliege.

73. Im Rahmen seiner Anstellung bei der SFL habe die angeschuldigte Person dem damals geltenden Code of Conduct zugestimmt bzw. sich diesem unterstellt. Dieser Code of Conduct sehe vor, dass sich die unterstellten Personen u.a. an die Regelwerke des SFV halten müssen. Nach Art. 3 Abs. 4 der Statuten des SFV habe sich dieser dem Ethik-Statut ausdrücklich unterstellt. Die angeschuldigte Person sei im Zeitpunkt der Vorfälle (Juli und August 2023) Angestellter des SFV bzw. einer Abteilung und somit gemäss Art. 1.1. Abs. 3 lit. d) dem Ethik- Statut unterstellt gewesen. Dass die angeschuldigte Person den Code of Conduct im Jahr 2018 unterzeichnet habe, bedeutet nicht, dass dieser "eingefroren" wäre – vielmehr sei die angeschuldigte Person durch ihr fortdauerndes Anstellungsverhältnis auch an spätere, aktualisierte oder erweiterte Fassungen des Regelwerks des SFV gebunden gewesen. Eine dynamische Bezugnahme auf das jeweils geltende Regelwerk sei auch arbeitsrechtlich anerkannt und üblich.

74. An der Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut ändere auch die Tatsache der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 26. September 2023 nichts. Gemäss Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts könne ein Austritt oder eine Kündigung nach einem Ethikverstoss nicht zur Folge haben, dass sich eine betroffene Person der ethischen Zuständigkeit entziehe. Andernfalls bliebe jeder Ethikverstoss nach einem gezielten Ausscheiden aus dem Unterstellungsverhältnis sanktionslos. 3 Dies würde die Zielsetzung des Ethik-Statuts, nämlich die nachhaltige Prävention und Sanktionierung von Fehlverhalten, unterlaufen.

75. Unbeachtlich sei der von der Gegenseite behauptete fehlende ausdrückliche Verweis auf das Ethik-Statut im Arbeitsvertrag. Für die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts sei rechtlich ausserdem nicht erforderlich, dass der angeschuldigten Person das Ethik-Statut vorgelegt wurde. Als erweitertes Mitglied der Geschäftsleitung der SFL habe die angeschuldigte Person das Ethik-Statut gekannt. Sie sei in besonderer Weise mit sensiblen Schutzpflichten betraut, insbesondere auch im Umgang mit Athletinnen. Es sei daher sachgerecht und erforderlich, dass sich solche Schlüsselpersonen an die ethischen Mindeststandards des Schweizer Sports halten und sich den entsprechenden Regeln unterordnen, und zwar unabhängig von einer formellen Unterstellungsklausel im Arbeitsvertrag.

76. Zudem habe das Schweizer Sportgericht in einem früheren Schiedsspruch darauf hingewiesen, dass neben der statutarischen und vertraglichen Unterstellung unter das Sanktionssystem eines Sportverbands auch eine konkludente, d.h. durch das Verhalten begründete, Unterstellung möglich sei. Laut diesem Schiedsspruch könne das Ethik-Statut auch bei fehlender expliziter vertraglicher Unterstellung Anwendung finden, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Rolle objektiv davon ausgehen musste, dass sie erfasst sei.4 Dies gelte insbesondere für Funktionäre, die – wie im vorliegenden Fall die angeschuldigte Person – für einen dem Ethik-Statut unterstellten Verband seit Jahren verantwortungsvolle Aufgaben übernehmen und wie im vorliegenden Fall für die [...] der Spielerinnen verantwortlich seien. Diese Argumentation werde auch von der Rechtsprechung des Tribunal Arbitral du Sport ("TAS") gestützt, wonach die Teilnahme an einem organisierten

SSG 2024/E/30, Entscheid vom 5. März 2025, N 96. SSG 2025/E/15, Entscheid vom 26. Februar 2025, N 131 f.

Sportumfeld ausreicht, um als innerhalb der "Kontrollsphäre" ("sphere of control") des Verbands zu gelten.

77. Ausserdem erklärte die angeschuldigte Person bei ihrer Befragung vom 17. September 2024 ausdrücklich, dass das Ethik-Statut für die Beurteilung der Vorfälle Anwendung finde. Sowohl die angeschuldigte Person als auch ihre Rechtsvertretung haben der Befragung zugestimmt und mit ihrer Unterschrift unter das Befragungsprotokoll gewissermassen die Unterstellung unter das Ethik-Statut bezeugt. Eine nicht überzeugende Verneinung dieser Unterstellung gegen Ende der Untersuchung ändere daran nichts.

78. Des Weiteren sei auch die von der angeschuldigten Person vorgebrachte Ungewöhnlichkeitsregel nicht einschlägig. Die angeschuldigte Person sei kein schutzbedürftiger Konsument, sondern langjähriger Kadermitarbeiter mit Führungsverantwortung und damit in einer zentralen Funktion im Verband. Die Behauptung, wonach eine Unterstellung unter das Ethik-Statut für sie "unüblich" oder "nicht absehbar" gewesen sein soll, sei lebensfremd, zumal die angeschuldigte Person als [...] und Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung zweifellos tiefgreifende Kenntnisse über die Compliance-Regelwerke gehabt habe.

79. Schliesslich rechtfertige sich die persönliche Unterstellung der angeschuldigten Person auch mit dem Sinn und Zweck des Ethik-Statuts. Die meisten Angestellten von Sportorganisationen, insbesondere im administrativen, sicherheitsrelevanten und unterstützenden Bereich, seien nicht Mitglieder im vereinsrechtlichen Sinn und schliessen auch keine separate Unterstellungsvereinbarung im engeren juristischen Sinn ab. Wäre das Ethik-Statut nur in diesen engen Konstellationen anwendbar, wäre ein grosser Teil der tatsächlichen Verantwortungsträger im Sportbetrieb vom Geltungsbereich ausgeschlossen. Faktisch hätten Nichtmitglieder von Verbänden und Vereinen ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung die Wahl, ob sie sich bei einer Anzeige unterstellen wollen oder nicht. Dies könne nicht der Wille von Swiss Olympic gewesen sein und entspreche auch nicht der bisherigen Rechtsprechungspraxis des Schweizer Sportgerichts.

80. In sachlicher und räumlicher Hinsicht sei das Ethik-Statut gemäss Art. 1.2 auf jegliches Verhalten der in Art. 1.1 Ethik-Statut genannten Organisationen und Personen im In- und Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb stehe oder sich auf den Schweizer Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken könne. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als [...] habe die angeschuldigte Person im Auftrag des SFV innerhalb der offiziellen Delegation der Frauennationalmannschaft anlässlich der WM in Neuseeland mitgewirkt. Das zur Diskussion stehende Verhalten habe sich in diesem Kontext ereignet.

2. Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts

81. Bezüglich der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts führt die Antragstellerin zusammengefasst Folgendes aus:

82. Das Schweizer Sportgericht sei die Disziplinarstelle nach Art. 72g SpoFöV. Nach Art. 3 Abs. 3 SO entscheide das Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das Schweizer Sportgericht sei als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ethikverstössen, die ihm von SSI vorgelegt werde, einschliesslich der Anordnung von angemessenen Massnahmen.

83. Die von der angeschuldigten Person vorgebrachte Argumentation, wonach die vorliegende Angelegenheit nicht schiedsfähig i.S.v. Art. 354 ZPO sein soll, greife ins Leere. Es sei zwar unbestritten, dass gewisse arbeitsrechtliche Forderungen nicht schiedsfähig seien. Dies gelte aber nicht für andersartige verbands- bzw. ethikrechtliche Aspekte, die keine Arbeitnehmerforderungen darstellen. Diese werden lediglich mittels Unterstellung für anwendbar erklärt. Dadurch würden sie aber nicht zu zwingenden arbeitsrechtlichen

Forderungen. Weder SSI noch das Schweizer Sportgericht handelten im vorliegenden Fall im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Anspruchsverhältnisses, sondern nähmen eine durch ethikrechtliche Normen gestützte Funktion zur Untersuchung und Sanktionierung von Ethikverstössen im organisierten Sport wahr. Auch das Bundesgericht betone in seiner Rechtsprechung, dass Disziplinarverfahren von Sportverbänden grundsätzlich keine arbeitsrechtlichen Verfahren seien, sondern sie sich innerhalb des Vereinsrechts bewegen.5

3. Verfahrensmängel

84. Zu den von der angeschuldigten Person vorgebrachten Verfahrensmängeln nimmt die Antragstellerin zusammengefasst wie folgt Stellung:

85. Die angeschuldigte Person habe mehrfach ihre späte Involvierung ins Untersuchungsverfahren bemängelt. Sie behauptet, erst im Frühling 2024 von den konkreten Vorwürfen und den involvierten Personen Kenntnis erhalten zu haben. Allerdings habe sie bereits im Dezember 2023 einen deutschen Anwalt kontaktiert, um das mutmassliche Opfer unter Druck zu setzen. Ausserdem sehe das Verfahrensreglement von SSI vor, dass der angeschuldigten Person erst nach der ersten Befragung Akteneinsicht gewährt werde.

86. Des Weiteren habe die angeschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens nie einen offiziellen Antrag gestellt, die Zeugen C.________ und D.________ anzuhören. Ein solcher Antrag sei erst im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht eingereicht worden. Ausserdem seien die schriftlichen Stellungnahmen der beiden Herren im Rahmen des Untersuchungsberichts berücksichtigt worden. Da diese aber keine Angaben zu den konkreten Vorwürfen haben machen können, habe die Antragstellerin auf eine Befragung verzichtet. Von einer willkürlichen Beweiserhebung könne keine Rede sein.

4. In der Sache

4.1 Rechtsbegehren

87. Im Untersuchungsbericht datierend vom 4. August 2025 stellt die Antragstellerin in materieller Hinsicht folgende Rechtsbegehren:

"[…]

Feststellung

8. Es sei festzustellen, dass A.________ gegen Art. 2.1.4 Abs. 1 lit. a und Art. 2.1.4 Abs. 1 lit. b (Verletzung der sexuellen Integrität) sowie gegen Art. 2.1.2 (Verletzung der psychischen Integrität) des Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic in seiner Fassung vom 26. November 2022 verstossen hat [sic].

Sperre

9. Gegen A.________ sei ein Tätigkeitsverbot von 2 Jahren im organisierten Sport mit Athletinnen im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. c Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic in seiner Fassung vom 26. November 2022 zu verhängen.

Coaching

BGE 145 III 266.

10. A.________ sei zu verpflichten, innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung auf eigene Kosten ein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens 7 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Monate bei einer qualifizierten Fachperson zu absolvieren.

11. A.________ sei zu verpflichten innerhalb von 30 Tagen ab Urteilsverkündigung, sich zum Voraus die Eignung des gewählten Coaching- Angebots von der Stiftung Swiss Sport Integrity bestätigen zu lassen.

12. A.________ sei zu verpflichten, [den] vorliegenden Untersuchungsbericht sowie den Entscheid der Stiftung Schweizer Sportgericht der/dem betreffenden Coach:in vorzulegen.

13. A.________ sei zu verpflichten, im Sinne der Erwägungen den Nachweis des erfolgreich absolvierten Coachings in Übereinstimmung mit Ziffer 10 gegenüber der Stiftung Swiss Sport Integrity zu erbringen.

Geldbusse

14. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Verhandlung sei eine einkommensabhängige Busse gegen A.________ im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. e des Ethik-Statuts des Schweizer Sports von Swiss Olympic in seiner Fassung vom 26. November 2022 zu verhängen.

Kosten

15. Unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege seien A.________ die Verfahrenskosten vor der Stiftung Schweizer Sportgericht aufzuerlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen."

88. Während der Verhandlung bezifferte die Antragstellerin die beantragte Geldbusse auf CHF 1'500.00 mit der Begründung, dass die angeschuldigte Person seit der Kündigung durch den SFV arbeitslos sei. 4.2 Vorwürfe

89. Die Antragstellerin fasst die Vorwürfe gegen die angeschuldigte Person wie folgt zusammen:

90. Das Verhalten der angeschuldigten Person, welche die Frauen-Nationalmannschaft an der WM als [...] begleitete, wurde von mehreren Spielerinnen als unangenehm wahrgenommen. Gemäss den Aussagen der Spielerinnen suchte sie wiederholt die Nähe zum mutmasslichen Opfer, machte ihm Komplimente und warf ihm unangemessene Blicke zu.

91. Des Weiteren soll es am 6. August 2023 auf der Heimreise am Flughafen in Auckland zu folgenden konkreten Vorfällen gekommen sein: Während sich die Mannschaft im Check-in- Bereich versammelte, soll die angeschuldigte Person dem mutmasslichen Opfer mit zwei Fingern in das Gesäss gekniffen haben. Zudem soll sie dem mutmasslichen Opfer in der Flughafenlounge gesagt haben, es sei gefährlich ("tu es dangereuse, toi"), und dabei zunächst mit zwei Fingern auf die eigenen Augen und anschliessend auf das mutmassliche Opfer gezeigt haben. 4.3 Verletzung der sexuellen Integrität (Art. 2.1.4 Ethik-Statut)

92. Die Antragstellerin wirft der angeschuldigten Person vor, dem mutmasslichen Opfer am Flughafen in Auckland in das Gesäss gekniffen und dadurch die sexuelle Integrität im Sinne von Art. 2.1.4 des Ethik-Statuts verletzt zu haben. Wie bei sexuellen Übergriffen häufig, soll sich die gezielte körperliche Berührung im unmittelbaren, unbeobachteten Nahbereich zwischen der angeschuldigten Person und dem mutmasslichen Opfer ereignet haben. Der Vorfall soll sich im Gedränge im Eingangsbereich des Flughafens zugetragen haben, während sich die Spielerinnen von den neuseeländischen Polizistinnen verabschiedeten, die sie während der WM begleitet hatten. Die angeschuldigte Person habe daher davon ausgehen können, dass der Griff – abgesehen vom mutmasslichen Opfer – unbemerkt bleiben würde.

93. Das mutmassliche Opfer habe sich unmittelbar nach dem Vorfall umgedreht und dabei ausschliesslich die angeschuldigte Person wahrgenommen, die ihr direkt nach der Berührung mitgeteilt haben soll, dass [...]. Dieses spezifische Detail in der Schilderung des mutmasslichen Opfers spreche für deren Wahrhaftigkeit. Hinzu kommt, dass die angeschuldigte Person selbst angegeben habe, mit niemandem über derart private Angelegenheiten zu sprechen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, wie das mutmassliche Opfer im Zeitpunkt seiner Befragung am 5. Dezember 2023 durch SSI Kenntnis von der [...] haben konnte. Weiter haben F.________ sowie die Anonyme Person 1 den Vorfall bzw. die Schilderungen des mutmasslichen Opfers im Nachgang übereinstimmend wiedergegeben, weshalb deren Aussagen trotz fehlender unmittelbarer Wahrnehmung des Vorfalls als glaubhaft erscheinen.

94. Zudem soll die angeschuldigte Person während der WM im Juli/August 2023 gegenüber dem mutmasslichen Opfer mehrfach anzügliche Bemerkungen gemacht haben. So habe sie ihm bei einem Spaziergang in Privatkleidung unangemessene Komplimente zu seinem Aussehen gemacht ("oh, gseht dir guet us hüt", "tu es vraiment belle comme ça"). Ferner soll es am 6. August 2023 am Flughafen in Auckland zu einer weiteren anzüglichen Äusserung gekommen sein. Sowohl das mutmassliche Opfer als auch zwei Spielerinnen (F.________ und die Anonyme Person 1) sagten aus, die angeschuldigte Person sei in der Flughafen- Lounge an ihnen vorbeigegangen, habe mit zwei Fingern zunächst auf ihre eigenen Augen und anschliessend auf das mutmassliche Opfer gezeigt und dabei geäussert, dieses sei gefährlich ("du bisch gfährlich", "tu es dangereuse, toi"). Mit diesem Vorwurf konfrontiert, machte die angeschuldigte Person geltend, am Flughafen in Auckland gebe es keine Lounge, was offensichtlich unzutreffend sei.

95. Des Weiteren haben mehrere Betroffene im Laufe der Befragungen von Anstarren und taxierenden Blicken seitens der angeschuldigten Person in Richtung Spielerinnen gesprochen. Dabei gehe es nicht nur um die Blicke, welche die angeschuldigte Person dem mutmasslichen Opfer zugeworfen habe, sondern auch jene gegenüber H.________. Ausserdem habe sich die angeschuldigte Person während der WM mehrfach dem mutmasslichen Opfer unaufgefordert genähert. Laut F.________ und der Anonymen Person 1 habe die angeschuldigte Person immer wieder die Nähe zum mutmasslichen Opfer gesucht (in der Bar sowie bei den Spaziergängen). Ausserdem soll die angeschuldigte Person im Flugzeug hin und her gelaufen sein und dem mutmasslichen Opfer Blicke zugeworfen haben.

96. Auch wenn den einzelnen Vorwürfen unterschiedliche Schwere zukommt, sei das Verhalten der angeschuldigten Person in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen.

97. Zusammenfassend zeichne sich durch die Aussagen der Spielerinnen eine Vorgehensweise der angeschuldigten Person ab, die eine deutliche sexuelle Prägung und eine eindeutige Absicht der sexuellen Belästigung der Spielerinnen erkennen lasse. Die mehrheitlich deckungsgleichen Aussagen der Spielerinnen seien glaubwürdiger einzuschätzen als das kategorische Bestreiten der angeschuldigten Person. Ausserdem zeige die Erzählweise der angeschuldigten Person, dass sie sich an die problematischen Vorfälle nicht mehr zu erinnern scheine oder diese leugne, während sie die unproblematischen Aspekte nahezu mühelos reproduzieren könne. So konnte sie den Ablauf des Nationalmannschaftszusammenzugs im September 2023 präzise schildern, während sie sich an den Ablauf am Check-In am Flughafen in Auckland am 6. August 2023 nicht erinnern konnte. Die Verteidigungsaussagen der angeschuldigten Person wiesen ausserdem zahlreiche Widersprüche auf. 4.4 Verletzung der psychischen Integrität (Art. 2.1.2 Ethik-Statut)

98. Die Antragstellerin wirft der angeschuldigten Person vor, durch die sexuellen Übergriffe auch die psychische Integrität des mutmasslichen Opfers verletzt zu haben, indem diese Vorfälle bei ihm starkes und anhaltendes Unbehagen ausgelöst hätten. Dies zeige sich insbesondere darin, dass das mutmassliche Opfer bereits am 7. Dezember 2023 eine Opferberatungsstelle aufgesucht habe und während den Befragungen mehrfach weinen musste. Zudem sei die psychische Integrität dadurch beeinträchtigt worden, dass die angeschuldigte Person das mutmassliche Opfer über einen deutschen Anwalt wegen angeblich falscher Anschuldigungen wiederholt habe kontaktieren lassen. Die mediale Berichterstattung, an der die angeschuldigte Person zumindest mitgewirkt habe, habe die psychische Belastung des mutmasslichen Opfers zusätzlich verstärkt. Die Aussagen der angeschuldigten Person erwiesen sich als wenig glaubwürdig. So behaupte sie insbesondere, mit der Mandatierung des deutschen Anwalts und mit dem Gang an die Öffentlichkeit über die Medien keine Absicht verfolgt zu haben, das mutmassliche Opfer unter Druck zu setzen oder zu beeinflussen. Sie habe nicht gewusst, dass der deutsche Anwalt das mutmassliche Opfer kontaktiert habe, und keine entsprechenden Schreiben des Anwalts erhalten. Angesichts der anwaltlichen Berufsregeln erscheine dies wenig plausibel. Ebenso wenig nachvollziehbar seien ihre Ausführungen zum Gang an die Medien ("Was soll ich dazu sagen? Es gibt Ungereimtheiten. Massive Vorwürfe gegenüber meiner Person. Ich habe es dann gemacht. Ich wollte meine Sichtweise vermitteln."). Verschiedene Umstände sprechen dafür, dass die angeschuldigte Person die Medien gezielt instrumentalisiert habe, um den Druck auf das mutmassliche Opfer weiter zu erhöhen.

99. Durch die öffentliche Exponierung sei das mutmassliche Opfer einem zusätzlichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Es sei zur Zielscheibe weiterer Angriffe und Druckversuche geworden, zuletzt sogar durch den Hackerangriff auf seinen E-Mail-Account, aus dem in seinem Namen gefälschte Nachrichten versandt worden seien. Das mutmassliche Opfer habe sich seit der WM in einer Art Schockzustand befunden, der sich bis zum Hackerangriff zunehmend verschlimmert habe. Insgesamt habe dies zu einer krankheitswertigen Veränderung im Sinne von Art. 2.1.2 Ethik-Statut geführt. Des Weiteren habe sich die angeschuldigte Person im Sinne von Art. 2.1.2 Ethik-Statut in einer Machtposition gegenüber dem mutmasslichen Opfer befunden. Dieses habe mehrfach betont, die angeschuldigte Person aufgrund ihrer Funktion und des Altersunterschieds als Autoritätsperson wahrgenommen zu haben.

100. Das Schweizer Sportgericht habe in einem früheren Schiedsspruch bestätigt, dass Verletzungen der psychischen Integrität gemäss Art. 2.1.2 Ethik-Statut oftmals keine sichtbaren Spuren oder objektivierbaren Folgen hinterliessen. Im Gegensatz zur körperlichen Gewalt handle es sich bei psychischer Gewalt häufig um subtile, schwer greifbare Handlungen oder Unterlassungen, deren Auswirkungen auf betroffenen Athletinnen oder Athleten jedoch ebenso gravierend sein können wie physische Misshandlungen.6

5. Sanktion

101. Zu den beantragten Sanktionen nimmt die Antragstellerin wie folgt Stellung:

102. Das Verschulden der angeschuldigten Person sei bezüglich des körperlichen Angriffs (Griff in den Hintern) als schwer zu beurteilen, während die übrigen Vorwürfe (taxierende Blicke, anzügliche Bemerkungen, unaufgeforderte Annäherung, Druckversuche über den

SSG 2024/E/14, Entscheid vom 25. Februar 2025, N 181.

deutschen Anwalt und die Medien) angesichts ihrer Häufung bzw. Wiederholung als mittelschwer einzustufen seien. Durch ihr Handeln habe die angeschuldigte Person die sexuelle Integrität und zugleich die psychische Integrität des mutmasslichen Opfers erheblich verletzt. Die psychischen Folgen beim mutmasslichen Opfer bestehen bis heute fort. Die angeschuldigte Person habe bislang weder Reue bekundet noch Anstrengungen zur Wiedergutmachung unternommen. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass sie als Konsequenz ihre Anstellung beim SFV und der SFL verloren habe, was bereits eine erhebliche Belastung darstelle.

103. Als angemessen erweise sich die Aussprache eines Tätigkeitsverbots mit Athletinnen von zwei Jahren im organisierten Sport (unabhängig von Verband oder Disziplin). Dies schliesse nicht aus, dass die angeschuldigte Person ihren Beruf als [...] weiter ausüben könne, weshalb die beantragte Sanktion unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens im Sinne von Art. 27 BV verhältnismässig sei und kein Berufsverbot darstelle.

104. Das vorgeworfene Verhalten erwecke den Eindruck, dass die angeschuldigte Person in Bezug auf den angemessenen Umgang mit Athletinnen sowie das Erkennen und Respektieren von Abständen zu diesen nicht ausreichend sensibilisiert sei. Auf dieser Grundlage beantragt die Antragstellerin ergänzend ein Coaching von mindestens sieben Stunden auf eigene Kosten. Darüber hinaus sei der angeschuldigten Person eine einkommensabhängige Busse aufzuerlegen.

B. Position der angeschuldigten Person

1. Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut

105. Bezüglich der Anwendbarkeit und der damit verbundenen Frage der Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut führt die angeschuldigte Person zusammengefasst Folgendes aus:

106. Ein Verein oder Verband sei nur befugt, Sanktionen auszusprechen, wenn die betroffene Person der Verbandsgerichtsbarkeit entweder durch Mitgliedschaft oder vertraglich unterstellt sei. Angesichts der erheblichen rechtlichen Konsequenzen müsse eine solche Unterstellung ausdrücklich erfolgen. Das Ethik-Statut sei für ein Nichtmitglied nur dann anwendbar, wenn eine entsprechende Unterstellungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Im Arbeitsvertrag zwischen der angeschuldigten Person und der SFL vom 1. Januar 2018 finde sich kein Hinweis auf das Ethik-Statut und somit keine ausdrückliche vertragliche Unterstellung. Die blosse Bezugnahme auf den Code of Conduct, der lediglich auf die Regelwerke des SFV (nicht aber auf dessen Statuten oder das Ethik-Statut) verweise, reiche nicht aus, um eine Unterstellung unter das Ethik-Statut zu begründen. In arbeitsrechtlicher Hinsicht sei für die rechtsgenügende Gültigkeit des Ethik-Statuts dessen tatsächliche Vorlegung erforderlich, sodass der Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt hätte, es zu lesen, zu akzeptieren oder abzulehnen. Der angeschuldigten Person sei das Ethik-Statut jedoch nie vorgelegt worden, weder physisch noch elektronisch. Zudem habe das Ethik-Statut noch gar nicht existiert, als die angeschuldigte Person den Code of Conduct anerkannt habe. Nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung können später geschaffene Bestimmungen nicht stillschweigend Bestandteil einer früheren Verpflichtung werden. Ausserdem regle der Code of Conduct die Sanktionen bei Verstössen, weshalb gegenüber der angeschuldigten Person keine weitergehenden Massnahmen wie eine Suspendierung erlassen werden können. Die Unterstellung unter das Ethik-Statut – und damit unter die Untersuchungsbefugnis von SSI, eines privaten Vereins ohne öffentlichen Auftrag – stelle eine einschneidende und gemäss Ungewöhnlichkeitsregel ungewöhnliche Bestimmung dar. Einer unerfahrenen Person wie der angeschuldigten Person als [...] der SFL müsse eine solche Tragweite nicht bewusst gewesen sein. Folglich liege sowohl eine objektive als auch subjektive Ungewöhnlichkeit vor. Es sei unzulässig, eine Unterstellung allein über eine Kette von Verweisen auf Dokumente anzunehmen, wenn diese weder ausdrücklich genannt noch jeweils zugänglich gemacht wurden – erst recht, wenn sie bei Vertragsunterzeichnung noch gar nicht existierten.

107. Selbst wenn man eine Unterstellung unter das Ethik-Statut zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls annehmen würde, wäre diese spätestens mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 26. September 2023 erloschen, da nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbandseigene Normen nicht mehr anwendbar seien. Der von SSI zitierte Schiedsspruch SSG 2024/E/30 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich dort um den frühzeitigen Austritt eines Vereinsmitglieds handelte. Im vorliegenden Fall gehe es hingegen um einen Verein, der ein Arbeitsverhältnis fristlos beendet habe, aber dennoch einzelne vertragliche Pflichten – namentlich die bestrittene Unterstellung unter das Ethik-Statut – für die angeschuldigte Person weiter gelten lassen möchte. Eine solche selektive Fortgeltung widerspreche dem allgemeinen Vertragsrecht und entbehre jeder rechtlichen Grundlage.

108. Des Weiteren habe die angeschuldigte Person anlässlich der Befragung vom 17. September 2024 nicht erklärt, dass das Ethik-Statut auf die angeblichen Vorfälle unbestrittenermassen Anwendung finde. Die angeschuldigte Person habe einzig die formelle Richtigkeit des Protokolls und die korrekte Protokollierung der Aussagen anerkannt.

2. Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts

109. Bezüglich der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts führt die angeschuldigte Person zusammengefasst Folgendes aus:

110. Mangels Unterstellung unter das Ethik-Statut und mangels Anwendbarkeit der Statuten des SFV bestehe vorliegend keine statutarische Schiedsklausel. Auch eine vertragliche Schiedsabrede liege nicht vor. Nachträgliche Kettenverweise auf die Regelwerke des SFV genügen nicht, um eine wirksame Schiedsklausel zu begründen.

111. Ausserdem seien laut Bundesgericht arbeitsrechtliche Forderungen nur begrenzt schiedsfähig. Eine Schiedsvereinbarung in einem Arbeitsvertrag sei gegenüber dem Arbeitnehmer nur wirksam, wenn sie erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen werde. Es sei aber unstreitig, dass keine solche nachträgliche Schiedsvereinbarung getroffen wurde.

112. Schliesslich bestehe in den Statuten des SFV, Ausgabe 2023, auf welche sich SSI berufe, einzig eine Schiedsklausel zugunsten des CAS. Eine Zuständigkeit der Stiftung Schweizer Sportgericht, die erst seit dem 1. Juli 2024 existiere, sei daher nicht gegeben.

3. Verfahrensmängel

113. Die angeschuldigte Person macht folgende Verfahrensmängel geltend:

3.1 Mängel im Untersuchungsverfahren

114. Die angeschuldigte Person argumentiert, dass das Untersuchungsverfahren unfair und einseitig zu ihren Ungunsten geführt worden sei. Insbesondere bemängelt die angeschuldigte Person die lange Verfahrensdauer und ihre späte Befragung. So sei die Meldung an SSI am 20. September 2023 erfolgt, die angeschuldigte Person sei aber erst ein Jahr später, nämlich am 17. September 2024 angehört worden. Akteneinsicht wurde ihr erst am 28. November 2024 gewährt und der Untersuchungsbericht erst am 4. August 2025 eingereicht. Während mehr als einem Jahr habe SSI die angeschuldigte Person über die konkreten Vorwürfe und Beweise im Unklaren gelassen. Im Gegensatz dazu wurde das mutmassliche Opfer bereits am 23. Oktober 2023 sowie am 5. Dezember 2023 befragt. Fast ein Jahr lang seien dessen Aussagen unwidersprochen geblieben und hätten sich in die Köpfe der Beteiligten eingeprägt. Die lange Verfahrensdauer, die verzögerte Konfrontation der angeschuldigten Person mit den Vorwürfen und Akten sowie die grossflächige Schwärzung von Befragungsprotokollen hätten eine wirksame Verteidigung verhindert. Wichtige Beweise – nämlich die Videoaufnahmen der Überwachungskameras im Check-in- Bereich des Flughafens in Auckland – konnten aufgrund der Verzögerung nicht mehr gesichert werden; diese Beweislosigkeit dürfe nicht zu Lasten der angeschuldigten Person gehen. Zudem verweigerte die Antragstellerin die Befragung der von der angeschuldigten Person beantragten Entlastungszeugen (D.________ und C.________). Dies deute darauf hin, dass die Antragstellerin von Beginn an vorwiegend an belastenden Aussagen interessiert gewesen sei und entlastenden Aussagen ungenügend Beachtung schenkte. Darüber hinaus wies die angeschuldigte Person auf personelle Verflechtungen zwischen SSI und der Anwaltskanzlei des SFV hin, die die Unabhängigkeit der Untersuchung gefährden würden. So habe Laura van Tiel, die den Untersuchungsbericht mitunterzeichnete, früher mit dem Rechtsvertreter des SFV zusammengearbeitet; der Rechtsvertreter des SFV sei über den Verfahrensstand vor der angeschuldigten Person informiert gewesen und habe den Untersuchungsbericht vor ihr erhalten. Der SFV habe dadurch einen privilegierten Zugang zu verfahrensrelevanten Informationen gewonnen. 3.2 Anonymität der Zeugen

115. Die angeschuldigte Person argumentiert, dass ihr durch die Anonymisierung von zwei Zeugen die Möglichkeit genommen worden sei, die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu überprüfen oder mögliche entlastende Aussagen zu erkennen. Es bleibe unklar, aus welchen Motiven die anonymen Personen ausgesagt hätten. Dies verletze das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 5.10.2 Ethik-Statut. Folglich seien die beiden Aussagen nicht beweistauglich.

4. In der Sache

4.1 Rechtsbegehren

116. In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2025 hat die angeschuldigte Person rechtzeitig die Unzuständigkeitseinrede erhoben. Nachdem dieses Schiedsgericht seine Zuständigkeit mit Zwischenentscheid vom 6. November 2025 bejaht hatte, stellte die angeschuldigte Person in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2025 folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Anträge der Antragstellerin gemäss Untersuchungsbericht vom 4. August 2025 seien vollumfänglich abzuweisen (mit Ausnahme der formellen Anträge Ziff. 2-4), soweit darauf eingetreten wird.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Antragstellerin." 4.2 Vorwürfe

117. Die angeschuldigte Person nimmt zu den von der Antragstellerin erhobenen Vorwürfen wie folgt Stellung:

118. Die angeschuldigte Person, die seit April 2013 für den SFV tätig gewesen und ab Dezember 2017 als [...] beschäftigt gewesen sei, sei aufgrund ihrer Fachkompetenz an der WM als [...] eingesetzt worden. Obwohl erstmals ein [...] die Frauen-Nationalmannschaft begleitet habe, sei die angeschuldigte Person weder dem Staff noch den Spielerinnen offiziell vorgestellt worden. Zu ihren Aufgaben habe unter anderem gehört, die Spielerinnen unter Begleitung von zwei neuseeländischen Polizistinnen vor Fans oder anderen Personen zu schützen. Ein zentraler Bestandteil ihrer Tätigkeit habe darin bestanden, die Spielerinnen unter konstanter

Begleitung der Polizistinnen zu beobachten, diese kontinuierlich im Auge zu behalten und das Teamumfeld zu analysieren. Dies sei der Grund gewesen, weshalb bestimmte Spielerinnen die angeschuldigte Person als "speziell" oder "herumschleichend" wahrgenommen hätten.

119. Die Tätigkeit der angeschuldigten Person im Rahmen der WM sei insgesamt als positiv und professionell bewertet worden, was anlässlich des Debriefings am 16. August 2023 besprochen worden sei. Einzig die angeschuldigte Person habe anlässlich dieses Debriefings teilweise die fehlende Distanz von Staff-Mitgliedern zu den Spielerinnen angesprochen und kritisiert. Ausserdem habe die angeschuldigte Person die volle Erfolgsprämie für ihre Tätigkeit an der WM ausbezahlt bekommen und sei für den nächsten Nationalmannschaftszusammenzug vom 18. September 2023 in St. Gallen aufgeboten worden.

120. Die angeschuldigte Person fasst die Heimreise der Nationalmannschaft von Auckland nach Zürich wie folgt zusammen: Am Flughafen in Auckland habe sie sich von den neuseeländischen Polizistinnen verabschiedet. Es seien Fotos gemacht und T-Shirts übergeben worden, ehe sie mit dem SFV-Mitarbeiter C.________ den Check-in und anschliessend den Security-Bereich betreten habe. Ohne weitere [...] und ohne Interaktion mit den Spielerinnen habe die angeschuldigte Person zusammen mit C.________ den ersten Flug von Auckland nach Dubai angetreten. In Dubai angekommen, habe sie zusammen mit dem Teamkoch, dem [...] D.________ schliesslich die Lounge aufgesucht, um zu duschen und etwas zu essen. Anschliessend habe sie sich wiederum zusammen mit C.________ und D.________ auf den zweiten Flug nach Zürich gemacht. Aufgrund der allgemeinen Müdigkeit habe sie weder am Flughafen noch im Flugzeug Gespräche mit Spielerinnen geführt noch deren Kontakt gesucht.

121. Die angeschuldigte Person weist den Vorwurf zurück, sie habe wiederholt die Nähe und das Gespräch mit dem mutmasslichen Opfer gesucht. Das mutmassliche Opfer habe während der Verhandlung selbst angegeben, lediglich zwei- bis dreimal mit der angeschuldigten Person gesprochen zu haben, wobei es diese Gespräche als angenehm empfunden habe. Des Weiteren könne es der angeschuldigten Person nicht zur Last gelegt werden, im Flugzeug hin und her gegangen zu sein. Sie sei nie als Teil des Teams wahrgenommen worden, und erst nach dem angeblichen "Grabsch-Vorfall" hätten die Spielerinnen rückwirkend von sexuellen Verhaltensweisen berichtet. Des Weiteren bestreitet die angeschuldigte Person, den Spielerinnen "taxierende Blicke" zugeworfen zu haben. Selbst wenn solche Blicke vorgefallen wären, würden sie den Tatbestand der Verletzung der sexuellen Integrität nicht erfüllen.

122. Neben dem mutmasslichen Opfer, F.________ und der Anonymen Person 1 habe niemand ein unangemessenes Verhalten der angeschuldigten Person mitbekommen. Auch C.________, der mindestens 70% seiner Zeit an der WM mit der angeschuldigten Person verbracht habe, lobte ihr professionelles Verhalten und habe keine Annäherungen oder taxierende Blicke der angeschuldigten Person beobachtet.

123. Ausserdem bestreitet die angeschuldigte Person, anzügliche Bemerkungen gegenüber Spielerinnen gemacht zu haben. Sie habe lediglich ein Kompliment über die Freizeitkleidung des mutmasslichen Opfers ausgesprochen, und zwar in der Hotellobby vor mehreren anwesenden Personen ohne jeden sexuellen Bezug. Angesichts der sonstigen Trainingskleidung der Spielerinnen handle es sich um eine normale Reaktion, die den Tatbestand der Verletzung der sexuellen Integrität keineswegs erfülle. Des Weiteren weist die angeschuldigte Person den Vorwurf zurück, dem mutmasslichen Opfer mit der behaupteten Gestik gesagt zu haben, es sei gefährlich. Auch C.________ habe bestätigt, dass es am Flughafen in Auckland zu keiner Interaktion mit dem mutmasslichen Opfer gekommen sei. Eine solche Geste könne zudem nicht als obszöne oder sexistische Äusserung gewertet werden, welche die für eine Verletzung der sexuellen Integrität im Sinne von Art. 2.1.4 Ethik- Statut erforderliche Intensität erreiche.

124. Die Vorwürfe der taxierenden Blicke, der unaufgeforderten Annäherungen sowie der anzüglichen Bemerkungen erfüllen mangels Intensität keinen Tatbestand des Ethik-Statuts. Vielmehr seien sie konstruiert worden, um den angeblichen "Grabsch-Vorfall" glaubhafter erscheinen zu lassen.

125. Des Weiteren bestreitet die angeschuldigte Person, die psychische Integrität des mutmasslichen Opfers verletzt zu haben. Das mutmassliche Opfer sei entgegen den Behauptungen der Antragstellerin nicht in einer allgemeinen und anhaltenden depressiven Verstimmung gewesen. Es habe gegenüber der Antragstellerin selbst angegeben, dass es ihm gut gehe, es keine psychologische Unterstützung benötige und der angebliche Vorfall kein Trauma darstelle. Ebenso stimme es nicht, dass das mutmassliche Opfer den angeblichen Übergriff aus Scham nicht nahestehenden Personen mitgeteilt habe. Laut eigenen Angaben habe es unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall drei Spielerinnen, drei weitere Staff-Mitglieder sowie die [...], ausserdem seine Mutter und seinen Bruder informiert. Folglich könne nicht von einer "krankheitswerten Veränderung" die Rede sein, wie sie Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut voraussetze. Zwischen der angeschuldigten Person und den Spielerinnen habe zudem kein Subordinations- oder Vertrauensverhältnis bestanden, da die angeschuldigte Person kaum Kontakt zu den Spielerinnen gepflegt, nicht als Teil des Teams wahrgenommen und überwiegend im Hintergrund agiert habe. Eine Verletzung der psychischen Integrität, die gemäss Ethik-Statut die Ausnutzung einer Machtposition oder eines Abhängigkeitsverhältnisses erfordere, sei somit nicht erfüllt. Das mutmassliche Opfer habe des Weiteren darauf verzichtet, Strafanzeige zu erstatten, was es – entgegen seiner eigenen Aussage – auch in der Schweiz (und nicht nur in Neuseeland) hätte tun können. Schliesslich seien nicht die angeblichen Vorfälle der Grund, weshalb das mutmassliche Opfer nicht mehr für die Nationalmannschaft aufgeboten worden sei, sondern einzig dessen Leistungen.

126. Aufgrund der unbegründeten Vorwürfe habe der SFV der angeschuldigten Person – ohne angemessene Untersuchung – fristlos gekündigt. Trotz der unbewiesenen Sachlage und der klaren Bestreitung der Vorwürfe durch die angeschuldigte Person habe sich der SFV entschieden, sämtliches Personal sowie die Frauen- und Herren-Nationalmannschaft darüber zu informieren, dass der angeschuldigten Person "aufgrund eines groben Verstosses gegen die Grundwerte des SFV" fristlos gekündigt worden sei. Entgegen dem Willen der angeschuldigten Person habe dies ein erhebliches mediales Interesse erregt. Aus dem Umfeld eines Medienhauses sei der angeschuldigten Person bekannt geworden, dass die betreffenden Informationen aus dem Inneren des Zentralvorstandes des SFV stammten. Nach mehrfachen Telefonanfragen sei ihr keine andere Möglichkeit geblieben, als die gegen sie haltlos erhobenen Behauptungen gegenüber den Medienhäusern zu bestreiten. Zudem stelle die Mandatierung eines deutschen Anwalts ein legitimes Verteidigungsmittel dar. Die angeschuldigte Person habe von Beginn an ihre Verteidigung in professionelle Hände gelegt und das mutmassliche Opfer zu keinem Zeitpunkt persönlich kontaktiert.

127. Die angeschuldigte Person habe sich veranlasst gesehen, eigenständig Abklärungen vorzunehmen, um ihre Unschuld zu belegen. Unter anderem habe sie Kontakt mit der neuseeländischen Polizei aufgenommen, um Videoaufnahmen aus dem Security-Bereich als angeblichem "Tatort" zu erhalten. Gemäss einer E-Mail vom 14. November 2023 habe die Auswertung dieser Aufnahmen durch die neuseeländische Polizei ergeben, dass beim Security-Check kein "Grabsch-Vorfall" stattgefunden habe. Es stelle sich die Frage, weshalb die angeschuldigte Person derartige Aufwendungen treffe, wenn ein solcher Vorfall tatsächlich vorgefallen wäre.

128. Aufgrund der Auswertung der Videoaufnahmen des Security-Check-Bereichs habe das mutmassliche Opfer auf erneute Nachfrage seine Darstellung geändert. Plötzlich habe sich der Vorfall nicht mehr im Security-Bereich (Handgepäck-/Passkontrolle), sondern bereits kurz vor dem Check-in-Bereich ereignet. [...]. Hätte die angeschuldigte Person eine derart zusammenhangslose Bemerkung gemacht, läge es nahe, dass das mutmassliche Opfer dies den Spielerinnen weitergegeben und bereits bei der ersten Befragung durch die SSI erwähnt hätte. Dies sei jedoch unterlassen worden.

129. Weiter habe das mutmassliche Opfer zunächst angegeben, den Vorfall unmittelbar einer Spielerin kurz vor dem Security-Bereich erzählt zu haben. Später habe es präzisiert, den Vorfall F.________ und einer weiteren Spielerin beim Einsteigen in das Flugzeug von Auckland nach Dubai mitgeteilt zu haben. Wiederum später habe es angegeben, es nur F.________ in der Flughafen-Lounge in Auckland erzählt zu haben. Demgegenüber habe F.________ mitgeteilt, das mutmassliche Opfer habe den Vorfall in einer grösseren Halle nach dem Security-Check in Anwesenheit mehrerer Spielerinnen geschildert. Ungeachtet der widersprüchlichen Angaben zum mutmasslichen Ort des "Grabsch-Vorfalls" und unabhängig davon, wem und wo es davon erzählt habe, habe niemand – auch das mutmassliche Opfer selbst nicht – die angebliche Interaktion tatsächlich gesehen. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass die angeschuldigte Person das mutmassliche Opfer mitten in einer Menschenmenge, im Beisein des Staffs und der beiden neuseeländischen Polizistinnen, begrabscht habe.

130. Ausserdem bestehen weitere Widersprüche bezüglich der angeblichen Aussage "tu es dangereuse". Das mutmassliche Opfer und F.________ hätten angegeben, diese sei in der Lounge in Auckland gefallen. Die Anonyme Person 1 hingegen habe berichtet, der Vorfall habe sich in der Lounge in Dubai zugetragen. Zudem habe ausschliesslich das mutmassliche Opfer angegeben, die angeschuldigte Person habe die Aussage auf Französisch getätigt. Wäre die Bemerkung tatsächlich auf Französisch erfolgt, hätten die anderen Spielerinnen dies angesichts dieses ungewöhnlichen Sprachwechsels in der SSI-Befragung erwähnt. Es bestehe des Weiteren die Gefahr, dass sich das mutmassliche Opfer aufgrund ihrer freundschaftlichen Beziehung mit F.________ abgesprochen und die Aussagen abgestimmt habe.

131. Aus all den genannten Gründen seien die Aussagen der Spielerinnen nicht als glaubhaft anzusehen. Folglich genügen die Behauptungen der Antragstellerin nicht dem erforderlichen Beweismass der comfortable satisfaction.

132. Seit der fristlosen Entlassung durch den SFV sei die angeschuldigte Person arbeitslos und habe angesichts der massiven, aber tatsachenwidrigen Anschuldigungen sowie aufgrund der rufschädigenden Medienberichterstattung keine Aussicht auf eine neue Anstellung. Dies führe bei der angeschuldigten Person zu psychischen sowie physischen Beschwerden, unter denen sie nach wie vor leide. 4.3 Sanktion

133. Die angeschuldigte Person sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, weshalb eine Sanktionierung sich erübrige. Ungeachtet dessen habe die Antragstellerin die Schwere der Vorwürfe überhöht. Selbst bei Unterstellung aller Vorwürfe (quod non) wären diese nicht schwerwiegend. Ein kurzer Kniff in den Hintern stelle – angesichts des Umfangs des Tatbestands, der auch Vergewaltigungen einschliesse – keinen schweren Eingriff dar. Die taxierenden Blicke erreichten nicht einmal die Intensitätsschwelle des Tatbestands; selbst bei anderer Bewertung wären sie höchstens als leichter Eingriff zu qualifizieren. Die vorgeworfenen Druckversuche (über Medien und Anwalt) seien der angeschuldigten Person nicht zur Last zu legen, da es sich um legitime Verteidigungsmittel handle. Selbst bei anderer Einschätzung wären auch diese als leichter Eingriff zu werten. Selbst bei Bejahung der Vorwürfe (quod non) käme höchstens eine Verwarnung oder ein Coaching in Betracht. Ein Tätigkeitsverbot von zwei Jahren sowie eine Busse seien unverhältnismässig und stünden im Widerspruch zu Art. 27 BV.

C. Position des SFV

134. Mit Eingabe vom 19. November 2025 stellte der SFV folgende Rechtsbegehren:

"1. A.________ sei des Verstosses gegen Art. 2.1.4 (Verletzung der sexuellen Integrität) sowie gegen Art. 2.1.2 (Verletzung der psychischen Integrität) des Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic vom 1. Januar 2022 für schuldig zu erklären.

2. Es sei eine vom Schweizer Sportgericht nach Ermessen festzusetzende Sanktion sowie gegebenenfalls weitere geeignete Massnahmen anzuordnen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten von

Eventualiter zu 3.: Dem SFV seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen."

135. Für die Begründung verweist der SFV auf den Untersuchungsbericht von SSI. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 ersuchte der SFV das Schiedsgericht, ihn von der Teilnahme an der Verhandlung zu dispensieren. Diesem Antrag hat das Schiedsgericht stattgegeben. Weitere Stellungnahmen des SFV liegen nicht vor.

D. Position des mutmasslichen Opfers

136. Das mutmassliche Opfer hat im Verlauf des Verfahrens keine schriftliche Stellungnahme zum Untersuchungsbericht und den darin enthaltenen Vorwürfen eingereicht. Erst während der Verhandlung hat es zum Verfahrensgegenstand Stellung genommen:

1. Verfahrensmängel

137. Zu den von der angeschuldigten Person vorgebrachten Verfahrensmängel nimmt das mutmassliche Opfer zusammengefasst wie folgt Stellung:

138. Die Anonymisierung von Zeugen sowie die Schwärzung von Protokollauszügen seien im Ethik-Statut, im Verfahrensreglement der SSI und in der SpoFöV ausdrücklich vorgesehen. Da der angeschuldigten Person das Recht auf Ergänzungsfragen eingeräumt worden sei, liege keine Verletzung des rechtlichen Gehöres vor. Die Interessenabwägung spreche klar für die Zulässigkeit anonymer Zeugenbefragungen und der Schwärzung einzelner Protokollausschnitte, zumal auch das mutmassliche Opfer ausschliesslich geschwärzte Protokolle erhalten habe. Nach aufmerksamer Aktenprüfung sei zudem für alle Beteiligten die Identität der Anonymen Personen 1 und 2 ohnehin ersichtlich.

139. Die lange Verfahrensdauer sei auch auf das Verhalten der angeschuldigten Person zurückzuführen, die mehrfach den Anwalt gewechselt und die Verfahrenssprache über längere Zeit nicht mitgeteilt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass SSI im Jahr 2023 über 400 Meldungen pro Jahr bearbeitet habe. Vor der offiziellen Verfahrenseröffnung und der Befragung der angeschuldigten Person seien ausserdem umfangreiche Vorabklärungen erforderlich gewesen.

2. In der Sache

140. In der Sache können die Aussagen des mutmasslichen Opfers wie folgt zusammengefasst werden:

141. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht bloss das Verhalten der angeschuldigten Person am Flughafen in Auckland, sondern während der gesamten WM. Junge Athletinnen seien mit Respekt und Grenzwahrung zu begegnen, und ihr Vertrauen in Funktionäre sei zu schützen. Das mutmassliche Opfer sei zum Zeitpunkt der Vorfälle lediglich 22 Jahre alt und erstmals Teil der Nationalmannschaft an einer WM gewesen. Demgegenüber sei die angeschuldigte Person 59 Jahre alt und seit langem als [...] tätig gewesen. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, die [...] der Athletinnen zu gewährleisten und professionelle Distanz zu wahren. Dies sei keine Nebenfunktion, wie die angeschuldigte Person darstelle, sondern eine zentrale Rolle, ohne die ein Turnier nicht durchführbar wäre. Das mutmassliche Opfer habe bereits in der SSI-Befragung angegeben, die angeschuldigte Person als Autoritätsperson wahrgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund habe es das Kompliment zu seiner Kleidung bereits als unangenehm empfunden. Besonders problematisch sei schliesslich der letzte Abend gewesen, als die angeschuldigte Person die Nationalspielerin H.________ mit einem intensiven Blick angestarrt habe.

142. Bezüglich der Vorfälle am Flughafen Auckland schliesse sich das mutmassliche Opfer dem Untersuchungsbericht an. Ergänzend erklärt es, weshalb die angeschuldigte Person mitgeteilt habe, bald [...] zu werden. Diese Information stehe in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Po-Griff und habe diesen rechtfertigen sollen, indem die angeschuldigte Person klarmachen wollte, dass der Griff keine sexuelle Bedeutung gehabt habe, da sie [...] werde.

143. Bezüglich der Aussage "tu es dangereuse" betonte das mutmassliche Opfer, die Sprache selbst sei nicht entscheidend, sondern die Tatsache, dass die angeschuldigte Person auf die Augen des mutmasslichen Opfers und dann auf die eigenen gezeigt und diese Aussage gemacht habe. Mit dieser Geste habe die angeschuldigte Person signalisieren wollen, dass sie das mutmassliche Opfer beobachte. Nach dem Po-Griff habe sie den Schockzustand des mutmasslichen Opfers wahrgenommen und es durch diese Geste und Äusserung einschüchtern wollen. Zudem habe die Äusserung eine sexuelle Komponente enthalten, wonach das Opfer "gefährlich", also eine Verführerin sei; hierdurch seien sowohl Art. 2.1.4 als auch Art. 2.1.2 Ethik-Statut verletzt worden. Ausschlaggebend sei schliesslich die subjektive Wahrnehmung des mutmasslichen Opfers.

144. Das mutmassliche Opfer betonte ausserdem, das Ethik-Statut in der Fassung vom November 2022 habe im Vergleich zur Version vom Januar 2025 keine materiellen Änderungen erfahren. Da der von der angeschuldigten Person unterzeichnete Code of Conduct auf die FIFA-Regularien verweise, dränge sich die Berücksichtigung der FIFA-Ethikregeln (insbesondere Art. 13) für die Auslegung des Ethik-Statuts auf.

145. Schliesslich sei das mutmassliche Opfer während längerer Zeit nicht in der Lage gewesen, sich die Akten anzuschauen, da die Angelegenheit es sehr aufgewühlt habe. Es habe einen Anwalt ausschliesslich zur Annahme der Korrespondenz des Schweizer Sportgerichts mandatiert. Dieses Verfahren sei für das mutmassliche Opfer mit grosser Anspannung verbunden gewesen. Aufgrund der medialen Aufmerksamkeit, der Briefe des deutschen Anwalts der angeschuldigten Person sowie des Hackerangriffs habe es Angst verspürt, unter Schlafstörungen gelitten und sich unter Druck gesetzt gefühlt. Sein grösstes Anliegen sei es, ernst genommen zu werden und dass die Wahrheit ans Licht komme. Ein Motiv für eine Falschaussage bestehe nicht, zumal das gesamte Verfahren sehr belastend für das mutmassliche Opfer gewesen sei.

A. Vorbemerkungen

V. Zuständigkeit

146. Das Schweizer Sportgericht ist eine Schiedsinstitution für Doping- und Ethikfälle im Schweizer Sport. Seit dem 1. Juli 2024 entscheidet es über mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut von Swiss Olympic sowie das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic.

147. Gemäss Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 hat die Disziplinarkammer des Schweizer Sports von Swiss Olympic ihre Tätigkeit am 30. Juni 2024 eingestellt und alle ihre Kompetenzen wurden auf das Schweizer Sportgericht übertragen.

148. Der Sitz des Schiedsgerichts bestimmt das auf das Schiedsverfahren anzuwendende Recht. Gemäss Art. 2 Abs. 1 SO befindet sich der Sitz des Schweizer Sportgerichts in Bern. Da sowohl der Sitz des Schiedsgerichts als auch der Sitz bzw. Wohnsitz der Parteien in der Schweiz liegen, untersteht das vorliegende Verfahren der schweizerischen ZPO (Art. 353 ZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 SO).

149. Falls eine Partei, wie im vorliegenden Fall, eine Unzuständigkeitseinrede erhebt, ist das Schiedsgericht gemäss Art. 3 Abs. 3 SO befugt, "selbst über seine Zuständigkeit im Schiedsspruch" zu entscheiden. Art. 3 Abs. 3 SO folgt Art. 359 Abs. 1 ZPO, der ebenfalls vorsieht, dass das Schiedsgericht über seine eigene Zuständigkeit entscheidet. Das Schiedsgericht ist mit der sogenannten Kompetenz-Kompetenz ausgestattet, d. h. mit der Befugnis, zu entscheiden, ob es für die Entscheidung in der Sache zuständig ist. 7

150. Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut […] Aufgabe [des] Schweizer Sportgericht[s]". Weiter sieht Art. 3 Abs. 1 SO vor, dass das Schweizer Sportgericht zuständig ist "für die Verfahren, die vorgesehen sind durch a) […] b) das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder das diesbezügliche Verfahrensreglement". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften der SO eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 50 SO).

B. Schiedsvereinbarung

151. Damit das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung des vorliegenden Falls zuständig ist, muss eine gültige Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien bestehen. 8 Eine solche wird von der angeschuldigten Person bestritten.

152. Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder bestimmte künftige Streitigkeiten verbindlich und unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen.9 Allgemeine Voraussetzung einer Schiedsvereinbarung ist die Bestimmtheit hinsichtlich der privaten Jurisdiktion, d.h. das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht muss entweder eindeutig bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein.10 Gemäss Art. 358 Abs. 1 ZPO hat die Schiedsvereinbarung schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Laut Art. 358 Abs. 2 ZPO sind statutarische Schiedsklauseln explizit zulässig. Statutarische Schiedsklauseln sind für die betroffenen Personen verbindlich, wenn sie (i) wirksam übernommen worden sind, (ii) dem Bestimmtheitserfordernis genügen und (iii) die Formvorschrift eingehalten

BSK ZPO-GIRSBERGER, 4. Aufl., Basel 2024, N 11 zu Art. 359; Online Kommentar ZPO-SCHNEUWLY/DROESE, Version vom 4. Juni 2025, N 40 zu Vorb. zu Art. 353 - 399 ZPO. Online Kommentar ZPO-SCHNEUWLY/DROESE, Version vom 4. Juni 2025, N 40 zu Vorb. zu Art. 353 - 399; BSK ZPO-GIRSBERGER/HABEGGER/MRÁZ/PETER/WEBER-STECHER/FEIT/WOHLGEMUTH, 4. Aufl., Basel 2024, N 25 ff. zu Vorb. zu Art. 353 - 399.

ist.11 Laut Bundesgericht braucht der Verweis auf das Regelwerk die Schiedsklausel grundsätzlich nicht ausdrücklich zu nennen, sondern kann auch als Globalverweis ein Dokument einbeziehen, welches eine solche Klausel enthält. 12 Der globale Verweis auf eine in den Verbandsstatuten enthaltene Schiedsklausel wird als gültig erachtet, wenn auf diese Weise einer Partei nicht missbräuchlich der Zugang zum ordentlichen Gericht entzogen wird.13 Diesbezüglich ist gemäss Bundesgericht davon auszugehen, dass "eine Partei, welche eine Globalverweisung vorbehaltlos akzeptiert und dabei die im verwiesenen Dokument enthaltene Schiedsklausel kennt, dieser zustimmt".14

153. Bezüglich internationalen sportrechtlichen Streitigkeiten geht die herrschende Meinung davon aus, dass eine statutarische Bestimmung zugunsten der Zuständigkeit des TAS kaum noch als überraschend oder ungewöhnlich betrachtet werden kann, da es im professionellen Sport üblich ist, dass Streitigkeiten nicht durch staatliche Gerichte, sondern durch Schiedsgerichte entschieden werden. 15 Hinzu kommt, dass das Bundesgericht in sportrechtlichen Angelegenheiten die Freiwilligkeit der Schiedsvereinbarung "mit Wohlwollen" prüft vor dem Hintergrund, dass die rasche Streiterledigung durch spezialisierte Schiedsgerichte gefördert werden soll. 16

154. Im vorliegenden Fall könnten folgende statutarische Schiedsklauseln als Grundlage für das Schiedsverfahren dienen:

- Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024):

"Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern entscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. Es gilt insoweit das Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht."

- Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024):

"Die Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut ist Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden. Hierzu schliesst Swiss Olympic mit der Stiftung Schweizer Sportgericht eine Leistungsvereinbarung zur Regelung der Berichterstattung und allfälliger Beitragszahlungen ab."

- Art. 8.1 Ethik-Statut (Version mit Inkrafttreten per 1. Januar 2025):

BSK ZPO-GIRSBERGER, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 358 N 9d mit Hinweis auf BGer vom 22 Juli 2019, BGer vom 7. Februar 2001,4P.230/2000, E. 2 a; BGer vom 9. Januar 2009,4A_460/2008, E. 6.2. BGer vom 7. Februar 2001,4P.230/2000, E. 2 a; JÖNSSON, Streitschlichtung im Sport zwischen privater und staatlicher Gerichtsbarkeit, in: KLEINER/BADDELEY/ARTER, Sportrecht - Band II, Bern 2018, S. 443, 462. Siehe z.B. BGE 129 III 445, E. 3.3.3.3; JÖNSSON, Streitschlichtung im Sport zwischen privater und staatlicher Gerichtsbarkeit, in: KLEINER/BADDELEY/ARTER, Sportrecht - Band II, Bern 2018, S. 443, 462 f. BGer vom 20. Januar 2010,4A_548/2009, E. 4.1; BGE 133 III 235, E. 4.3.2.3; JÖNSSON, Streitschlichtung im Sport zwischen privater und staatlicher Gerichtsbarkeit, in: KLEINER/BADDELEY/ARTER, Sportrecht - Band II, Bern 2018, S. 443, 463.

"Das Schweizer Sportgericht ist als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ethikverstössen, die ihm von SSI im Sinne von Art. 5.7.3 vorgelegt werden, einschliesslich der Anordnung von angemessenen Massnahmen."

- Art. 3 Abs. 5 der Statuten des SFV (Version Juli 2025):

"Mutmassliche Verstösse gegen das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Das Schweizer Sportgericht ist als einzige Instanz unter Ausschluss der staatlichen Gerichte für die rechtliche Beurteilung und Sanktionierung von Verstössen gegen das Ethik-Statut zuständig. Das Schweizer Sportgericht wendet sein Verfahrensreglement an. Vorbehalten bleibt die Kompetenz von Swiss Sport Integrity zum Erlass von Massnahmen und Sanktionen in den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen. Entscheidungen in Fällen, die vor dem 1. Januar 2025 beim Schweizer Sportgericht anhängig gemacht worden sind, unterliegen der Berufung an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne. Entscheidungen in ab dem 1. Januar 2025 beim Schweizer Sportgericht anhängig gemachten Fällen können beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) nicht angefochten werden."

155. Die angeschuldigte Person macht geltend, dass sie sich weder durch eine Mitgliedschaft noch auf vertraglicher Grundlage den Regularien des SFV und insbesondere der darin enthaltenen Schiedsklausel zugunsten des Schweizer Sportgerichts unterworfen habe. Da unbestritten feststeht, dass die angeschuldigte Person weder Mitglied des SFV noch eines seiner Vereine ist oder war, wird im Folgenden ausschliesslich geprüft, ob sie den SFV- Regularien vertraglich unterstellt war.

156. Eine solche vertragliche Unterstellung kann nach den Grundsätzen des schweizerischen Vertragsrechts ausdrücklich oder konkludent erfolgen, sofern jeweils keine entsprechenden rechtlichen Einschränkungen einer solchen Unterstellung entgegenstehen und beispielsweise eine bestimmte Form vorschreiben oder andere Schranken stellen. 17 Für die vertragliche Unterstellung unter eine Sanktionsordnung eines Sportverbands bestehen in der Schweiz keine Formvorschriften, wenngleich ein Teil der Auffassungen in der Lehre auf die Problematik einer nicht expliziten vertraglichen Unterstellung unter Vereinsstrafen mit drastischen Auswirkungen auf die rechtlichen Interessen von Individuen hinweist. 18 Die Mehrheit der Auffassungen inkl. der vorstehend zitierten Auffassungen schliesst die Möglichkeit einer konkludenten vertraglichen Unterstellung unter eine Sanktionsordnung jedoch nicht per se aus.19 Auch der TAS teilt diese Ansicht im Zusammenhang mit Athleten, die an von Sportverbänden organisierten Wettkämpfen teilnehmen: "[…] whether it be in respect of the technical rules of a sport or the disciplinary or anti-doping rules, the choice of an athlete to participate in a competition must necessarily be deemed a tacit acceptance of the regulations governing that competition […]. […] the absence of a Consent Form cannot be deemed a valid excuse in itself, since despite the lack of such forms the athletes decided to participate in the competition and must thereby be deemed to have accepted the competition rules".20 Des Weiteren hat auch das Bundesgericht entschieden, dass ein Athlet allein durch sein Verhalten an eine Anti-Doping-Regelung und die darin enthaltene Schiedsklausel gebunden sein kann.21 Im Schiedsspruch SSG 2024/E/15 kam das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass dies nicht nur für Athletinnen und Athleten gelten muss, sondern auch für Trainer und Trainerinnen sowie Betreuer und Betreuerinnen von direkt den entsprechenden Regeln unterstellten Athletinnen und Athleten: "Denn wenn von

SSG 2024/E/44, Entscheid vom 16. Mai 2025, N 90. SCHERRER/MURESAN/LUDWIG, Sportrecht, Eine Begriffserläuterung, S. 275; SSG 2024/E/44, Entscheid vom 16. Mai 2025, N 91; BSK ZGB-SCHERRER/BRÄGGER, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 70 ZGB. Siehe z.B. STEINER, Doping – Privatrechtliche Erfassung und Sanktionierung in der Schweiz, in: Sportrecht - Band I, 2013, S. 428; SSG 2024/E/44, Entscheid vom 16. Mai 2025, N 91. BGer vom 5. September 2024,4A_136/2024, E. 5.4.2.

Athlet:innen erwartet werden darf, dass sie die entsprechenden (auch Disziplinar-)Regeln im Zusammenhang mit einem Wettkampf kennen müssen, so muss dies auch für deren Trainer:innen beziehungsweise Betreuer:innen gelten, die hauptberuflich mit der Betreuung von diesen Regeln unterstellten Athlet:innen befasst sind und zudem als Trainer:innen beziehungsweise Betreuer:innen ebenfalls an solchen Wettkämpfen teilnehmen".22

157. Seit dem 1. April 2013 war die angeschuldigte Person als [...] bei der SFL angestellt ("Arbeitsvertrag 2013"). Gemäss Auskunft des Generalsekretärs des SFV, Robert Breiter, vom 19. März 2025 übernahm die angeschuldigte Person auch [...] für den SFV (primär für das Männer-Nationalteam und rund um den Schweizer Fussball Cup), wofür der SFV der SFL 35% der Gesamtlohnkosten erstattete. Am 1. Januar 2018 erneuerte die SFL den Arbeitsvertrag mit der angeschuldigten Person ("Arbeitsvertrag 2018"), wonach diese offiziell als [...] bezeichnet wurde. Gemäss Ziff. 2 des Arbeitsvertrags 2018 war die angeschuldigte Person zudem Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung der SFL. Am 31. Januar 2018 unterzeichnete die angeschuldigte Person den Code of Conduct der SFL. Durch die Unterschrift bestätigte die angeschuldigte Person, "den Code of Conduct der SFL anzuerkennen sowie jederzeit zu befolgen". Die Grundlagen und Leitlinien des angemessenen Handelns wurde im Code of Conduct wie folgt umschrieben:

"Dieser Code of Conduct stützt sich auf die Verhaltensgrundsätze gemäss Rechtspflegeordnung des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) ab und wurde vom Komitee der SFL am 15.12.2017 […] erlassen.

[…]

Wir halten uns an die allgemeinen Grundlagen der Schweizer Gesetzgebung und die Regelwerke von FIFA, UEFA, SFV und SFL.

Wir handeln professionell, ehrlich, integer und transparent. Dabei sind wir uns der besonderen Vorbildwirkung bewusst, die wir als Botschafter des Schweizer Profi- Fussballs haben. […]"

158. Durch die Unterzeichnung des Code of Conduct hat sich die angeschuldigte Person explizit dem Regelwerk des SFV unterworfen (siehe auch Art. 5 Abs. 1 Statuten des SFV 23 und Art. 5 Abs. 1 Statuten der SFL24). Es ist folglich von einer vertraglichen Unterstellung unter das Regelwerk des SFV auszugehen.

159. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die angeschuldigte Person damit auch an eine statutarische Schiedsvereinbarung zugunsten des Schweizer Sportgerichts, die erst später in die Statuten des SFV sowie ins Ethik-Statut aufgenommen wurde, gebunden ist. Im Zeitpunkt der vorgeworfenen Vorfälle im Sommer 2023 war gemäss Art. 3 Abs. 5 der Statuten des SFV (Version Juli 2023) die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") zuständig:

"Mutmassliche Verstösse gegen das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: Disziplinarkammer) ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre

SSG 2024/E/15, Entscheid vom 26. Februar 2025, N 132 f. "Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA und des SFV sind für den SFV selbst, die Abteilungen, die Unterorganisationen und die Klubs sowie für die jeweiligen Organe, sonstigen Behörden, Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich." "Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV und der SFL sind für die SFL selbst und ihre Mitglieder sowie für die jeweiligen Organe, Behörden, Spieler und Funktionäre verbindlich."

Verfahrensvorschriften an und spricht die im Ethik-Statut festgelegten Sanktionen aus. Gegen die Entscheide der Disziplinarkammer kann, unter Ausschluss der staatlichen Gerichte, innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids der Disziplinarkammer an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne rekurriert werden."

160. Es stellt sich die Frage, ob die angeschuldigte Person der neuen Schiedsklausel explizit hätte zustimmen müssen. Bezüglich dieser Frage sind sich der TAS und das Bundesgericht uneinig. Der TAS bejahte die Zuständigkeit seiner ADD-Abteilung (Anti-Doping Division), in welchem sich der Sachverhalt (wie im vorliegenden Fall) vor dem Inkrafttreten der reglementarischen Schiedsklausel zugunsten der ADD zugetragen hatte (zuvor waren die verbandsinternen Gremien als erste Instanz für die Beurteilung von Dopingverstössen zuständig gewesen) mit der Begründung, die Zuständigkeitsfrage sei von prozessualer Natur und bedürfe nicht der Zustimmung der dem Regelwerk unterstellten Personen.25 Das Bundesgericht bekam im Jahr 2022 die Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Dabei rief das Bundesgericht zunächst in Erinnerung, dass der Entscheid eines Organs eines Sportverbands – auch wenn dieser als Schiedsspruch bezeichnet ist – keinen echten Schiedsspruch, sondern lediglich eine (inhaltlich voll nachprüfbare) Willensäusserung des Verbands darstellt. 26 Zwar sei die ADD ein Spruchkörper mit schiedsrichterlichem Charakter; denn die anwendbare Verfahrensordnung spreche von "Schiedsverfahren" und von "Schiedsrichtern".27 Dies allein genüge aber nicht, um Entscheide dieses Spruchkörpers als Schiedsspruch zu qualifizieren. Vielmehr bedürfe es hierfür einer Vereinbarung der Parteien, in welcher der Wille zum Ausdruck komme, die Entscheidungszuständigkeit der staatlichen Gerichte zu ersetzen. Hieran fehle es aber, weil sich der Athlet nie der schiedsgerichtlichen Entscheidungszuständigkeit der ADD durch Vertrag unterstellt habe. Vielmehr leite die ADD ihre Zuständigkeit einseitig aus einer Vereinbarung mit dem betroffenen Weltverband ab, in welcher der Weltverband seine Disziplinarhoheit auf die ADD übertragen habe. Durch eine solche (einseitige) Auslagerung könne der Weltverband aber der ADD nicht mehr Befugnisse übertragen, als dem Verband selbst zustünden.28

161. Angewendet auf den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass alle Personen, die entweder aufgrund einer Mitgliedschaft oder eines Vertrags den Reglementen von Schweizer Sportverbänden unterstellt sind, der Auslagerung der Zuständigkeit für die Sanktionierung von Ethik-Fällen vom Nationalverband an die DK bzw. an das Schweizer Sportgericht hätten einzeln zustimmen müssen. Diese Rechtsprechung kann aber aus folgenden Gründen nicht blindlings auf den vorliegenden Fall angewendet werden: Bei dem zuvor zitierten Fall des Bundesgerichts ging es um eine Vereinbarung zwischen einem Weltverband und der ADD, wonach Letztere für die Beurteilung von erstinstanzlichen Dopingvergehen zuständig gemacht wurde. Beim Schweizer Sportgericht handelt es sich demgegenüber um ein echtes Schiedsgericht, dessen Gründung am 24. November 2023 vom Sportparlament von Swiss Olympic beschlossen wurde. Das Sportparlament ist das oberste Organ von Swiss Olympic, dem Dachverband des Schweizer Sports. Die Übertragung der Zuständigkeitskompetenz in Ethik-Fällen wurde folglich nicht einseitig durch einen einzelnen Verband beschlossen, sondern war eine demokratische Abstimmung, bei welcher sich alle Nationalverbände beteiligen konnten. Ein weiterer Unterschied zwischen der ADD und dem Schweizer Sportgericht zeigt sich mit Blick auf den Rechtshilfeweg. Während bei einem Einzelschiedsrichter-Entscheid der ADD die Möglichkeit besteht, diesen vor der CAS Appeals Division anzufechten (Art. A15 CAS ADD Rules), sind Entscheide des Schweizer Sportgerichts als echtes Schiedsgericht nur vor dem Schweizer Bundesgericht anfechtbar

BGE 148 III 427, E. 5.2.3 m.w.H. auf BGE 147 III 500, E. 4 und BGer vom 13. Januar 2022,4A_344/2021, E. 5.2. BGE 148 III 427, E. 5.9.3; vgl. auch HAAS/STRUB, Entwicklungen im Sportrecht - Le point sur le droit du sport, 3/2024, S. 124, 126.

(Art. 45 SO i.V.m. Art. 389 ff. ZPO). Ausserdem steht das Urteil des Bundesgerichts zur ADD in einem gewissen Widerspruch zu einem erst kürzlich gefällten höchstrichterlichen Urteil29, in welchem das Bundesgericht explizit festhielt, dass ein Athlet allein durch sein Verhalten an eine Anti-Doping-Regelung und die darin enthaltene Schiedsklausel gebunden sein kann – ohne eine formelle Unterzeichnung der Schiedsklausel.30

162. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die vom Bundesgericht anerkannten Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit im Sport nicht nur international, sondern auch national bestehen, weshalb eine wohlwollende Auslegung der Schiedsvereinbarung auch hier gerechtfertigt ist. Das Schweizer Sportgericht schränkt die Rechte der angeschuldigten Person nicht ein: Wie in früheren Verfahren vor SFV-Instanzen steht ihr das Recht auf Anhörung, umfassende Verteidigung, Verhandlung und Berufung zur Verfügung. Zwar entfällt durch die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts eine Instanz, doch überwiegt der Vorteil der Unabhängigkeit. Im Gegensatz zu den Ethikkommissionen der Nationalverbände als interne Organe handelt es sich beim Schweizer Sportgericht um eine unabhängige Entscheidungsinstanz – ein Hauptgrund für die Auslagerung der Untersuchungs- und Entscheidungskompetenz aus den Nationalverbänden.

163. Ferner ist der allgemein anerkannte Grundsatz "tempus regit actum" zu beachten: Für materiellrechtliche Fragen gelten die Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Sachverhalts in Kraft standen, während für prozessuale Handlungen die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Regeln massgeblich sind. 31 Der TAS bestätigte in seiner konstanten Rechtsprechung, dass die Frage der Zuständigkeit zu den prozessrechtlichen Fragen zählt. 32 Auch laut Bundesgericht spreche vieles dafür, anzunehmen, "dass die Parteien regelmässig mit dem Globalverweis auf die institutionalisierte Schiedsordnung einer Körperschaft bzw. eines Verbandes die jeweils im Zeitpunkt der Einreichung des Schiedsbegehrens geltende Regelung übernehmen".33 Folglich ist die Schiedsklausel in Art. 3 Abs. 5 der Statuten des SFV (Version Juli 2025) entscheidend und nicht die frühere Version.

164. Des Weiteren schliesst sich das Schweizer Sportgericht der Auffassung von SSI an, dass die angeschuldigte Person – als Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung der SFL (einer Abteilung des SFV) und als [...] mit über zehnjähriger Tätigkeit – keineswegs als unerfahren anzusehen ist. Durch Unterzeichnung des Code of Conduct verpflichtete sie sich ausdrücklich, die Regelwerke von SFL und SFV zu beachten, woraus sich eine Mitwirkungspflicht zu deren Kenntnis ergibt. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass ihr die Einrichtung des Schweizer Sportgerichts per 1. Juli 2024 bekannt war. Die in den Statuten von Swiss Olympic, SFV und im Ethik-Statut enthaltene Schiedsklausel erscheint daher weder ungewöhnlich noch überraschend.

165. Aus all den genannten Gründen musste die angeschuldigte Person der neuen Schiedsklausel in Art. 3 Abs. 5 Statuten des SFV (Version Juli 2025) nicht zustimmen, sondern ist daran durch die "dynamische Verweisung" in dem von ihr unterzeichnetem Code of Conduct gebunden.

C. Schiedsfähigkeit der Streitsache

166. Gemäss Art. 354 ZPO kann Gegenstand eines Schiedsverfahrens "jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können". Freie Verfügbarkeit bedeutet, dass eine Streitigkeit rechtsverbindlich durch einen aussergerichtlichen Vergleich bereinigt oder durch

BGer vom 5. September 2024, 4A_136/2024. BGer vom 5. September 2024,4A_136/2024, E. 5.4.2. BGer vom 15. August 2025, E. 4.3; siehe auch BGer vom 7. Mai 2010,4A_620/2009, E. 4.3.2; CAS

Anerkennung vor einem staatlichen Gericht beendet werden kann. 34 Ob und inwieweit ein Anspruch im Sinne von Art. 354 ZPO frei verfügbar ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht.35

167. Die angeschuldigte Person argumentiert, dass die von SSI gestellten Rechtsbegehren auf dem Arbeitsrecht beruhen und damit nicht schiedsfähig sind.

168. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung können arbeitsrechtliche Ansprüche i.S.v. Art. 341 Abs. 1 OR erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung einem Schiedsgericht zugewiesen werden. 36 Bezweckt wird mit dieser Einschränkung der Schiedsfähigkeit der Schutz des Arbeitnehmers, der sich während des Arbeitsverhältnisses in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber befindet. 37

169. Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht dahingehend zu interpretieren, dass ein Schiedsverfahren zwischen Parteien, die einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, per se ausgeschlossen wäre. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Schiedsgericht trotz fehlender Schiedsfähigkeit gewisser arbeitsrechtlicher Ansprüche die Umstände des Ausscheidens eines Gesellschafters, der zugleich Arbeitnehmer ist, berücksichtigen, sofern es über einen schiedsfähigen Anspruch – wie etwa die Entschädigung für Stammanteile nach dem Gesellschafterbindungsvertrag – zu entscheiden hat.38 In einem anderen Fall befasste sich das Bundesgericht mit dem anwendbaren Recht bezüglich eines Organs einer Aktiengesellschaft, welches gleichzeitig Arbeitnehmer war und hielt dabei Folgendes fest: 39 "Entscheidend ist dabei, ob die betroffene Partei in dem Sinne in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, dass sie Weisungen empfängt. Ist das zu bejahen, liegt ein arbeits- und gesellschaftsrechtliches Doppelverhältnis vor. […] Zum einen handelt es sich um eine vom Gesellschaftsrecht beherrschte Organstellung, zum anderen um eine [arbeits]vertragliche Bindung. Die beiden Rechtsverhältnisse sind in Bezug auf Entstehung, Wirkungen und Auflösung klar auseinander zu halten, selbst wenn sie in einer engen Wechselbeziehung zueinander stehen."

170. Mit diesem Doppelverhältnis befasste sich auch der TAS im Fall Jérôme Valcke. In diesem Verfahren, welches eine Verletzung des FIFA Code of Ethics zum Gegenstand hatte, kam der TAS zum Schluss, dass es sich bei der Sanktionierung des Funktionärs aufgrund einer Verletzung des FIFA Code of Ethics um eine vereinsrechtliche und damit schiedsfähige Streitigkeit handelte und die schweizerische Rechtsprechung zur fehlenden Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Streitigkeiten im vorliegenden Kontext keine Bedeutung habe. 40 Aufgrund der Doppelstellung Valckes unterstand sein Status als Organ dem Vereinsrecht, während sein Arbeitsverhältnis dem Arbeitsrecht unterlag. Beide Parteien verfügten somit über Rechte und Pflichten aus zwei verschiedenen Rechtsverhältnissen. Daraus folge – so der TAS –, dass die FIFA berechtigt war, disziplinarische Sanktionen gestützt auf das Vereinsrecht zu verhängen, ohne durch arbeitsrechtliche Vorschriften beschränkt zu sein. 41 Bezüglich der Doppelrolle von angestellten Funktionären führte der TAS weiter aus, dass Personen, die gleichzeitig als Sportfunktionäre und als Arbeitnehmer tätig sind – wie etwa ein professioneller Trainer, der von einem nationalen Sportverband als Nationaltrainer angestellt wird – in zwei unterschiedlichen Rechtsverhältnissen stehen. So könne ein solcher Trainer disziplinarrechtlich durch den Verband sanktioniert werden, etwa bei Verstössen wie Spielmanipulation oder Doping, unabhängig vom bestehenden Arbeitsverhältnis.

BSK ZPO-WEBER-STECHER/WOHLGEMUTH, 4. Aufl., Basel 2024, N 7 zu Art. 354 m.w.H. BGE 144 III 235, E. 2.3.2. BGE 136 III 467, E. 4.6. BGE 130 III 213, E. 2.1.

Umgekehrt könne ein arbeitsrechtlicher Streit, beispielsweise über die Auszahlung eines leistungsabhängigen Bonus, geführt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den vereinsrechtlichen Status als Funktionär habe.42

171. Im vorliegenden Fall ist die Konstellation ähnlich. Die angeschuldigte Person war laut Arbeitsvertrag 2018 als [...] angestellt. Auf der einen Seite war die angeschuldigte Person folglich Arbeitnehmer der SFL, einer Abteilung des SFV, deren Verhältnis durch das Arbeitsrecht bestimmt wird. Auf der anderen Seite agierte sie als [...] als Funktionär der SFL und des SFV, deren Verhältnis auf dem Vereinsrecht beruht. Die angeschuldigte Person befand sich folglich in einer Situation der "Rollenteilung", da sie in ihrer Eigenschaft als [...] zwei getrennte Rechtsstellungen oder Rollen innehatte. Diese Rechtsbeziehungen müssen laut Bundesgericht und TAS, auch wenn sie miteinander in Zusammenhang stehen, in Bezug auf ihre Entstehung, Wirkung und Beendigung voneinander getrennt und unabhängig behandelt werden.

172. Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der angeschuldigten Person, wonach eine nicht schiedsfähige arbeitsrechtliche Streitigkeit vorliege, nicht zu überzeugen. Die von SSI beantragten Sanktionen stützen sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern auf das Ethik- Statut, dessen rechtliche Grundlage im Vereinsrecht liegt. Streitgegenstand sind denn auch keine typischen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie etwa ausstehender Lohn oder eine Entschädigung für nicht bezogene Ferientage, sondern ein mutmasslicher Verstoss gegen das Ethik-Statut, den die angeschuldigte Person im Rahmen ihrer Funktion als [...] begangen haben soll. Das Schweizer Sportgericht gelangt daher zum Schluss, dass die Streitigkeit vereinsrechtlicher Natur ist und folglich eine schiedsfähige Streitsache im Sinne von Art. 354 ZPO vorliegt.

173. Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich dieses Schiedsgericht zur Beurteilung dieser Streitsache für zuständig erachtet.

VI. Anwendbares Recht

174. Im vorliegenden Verfahren geht es um potenzielle Verstösse gegen das Ethik-Statut, welches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Folglich gilt es als erstes zu prüfen, inwiefern das Ethik-Statut auf die angeschuldigte Person anwendbar ist.

A. Anwendbarkeit des Ethik-Statuts

175. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen im Schweizer Sport sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik- Statut. Dieses trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts erfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments am 26. November 2021, an welcher das Sportparlament die entsprechenden Statutenänderungen von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 beschlossen hat.

176. Seit Inkrafttreten des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 wurde dieses bereits einige Male angepasst. Die erste inhaltliche Anpassung erfolgte durch das Sportparlament am 25. November 2022 und trat tags darauf in Kraft. Da sich die vorliegend in Frage stehenden Ethikverstösse nach diesem Datum aber noch vor dem 1. Januar 2025 (als eine weitere Anpassung in Kraft trat) zugetragen haben, wendet das Schweizer Sportgericht vorliegend die zweite Fassung des Ethik-Statuts mit Inkrafttreten per 26. November 2022 an. Im

Folgenden ist daher, soweit nicht anders vermerkt, jeweils vom Ethik-Statut in seiner Version vom 26. November 2022 die Rede.

177. Im Folgenden wird geprüft, ob das Ethik-Statut im vorliegenden Fall in persönlicher, sachlicher und räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht Anwendung findet.

1. Persönlicher Geltungsbereich

178. Das Schweizer Sportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik- Statut, die von Personen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut).

179. Der SFV ist ein Verein i.S.v. Art. 60 ff. ZGB und Mitglied von Swiss Olympic (Art. 4 Statuten des SFV, Version Juli 2025). Es handelt sich dabei um eine Sportorganisation i.S.v. Art. 1.1 Abs. 2 lit. b) des Ethik-Statuts. Die SFL ist eine Abteilung des SFV (Art. 17 Statuten des SFV, Version Juli 2025) und damit ebenfalls eine Sportorganisation i.S.v. Art. 1.1 Abs. 2 lit. c) des Ethik-Statuts. Der SFV anerkennt als Mitglied von Swiss Olympic die Geltung des Ethik- Statuts und hatte dies bereits im Zeitpunkt der vorgeworfenen Vorfälle im Sommer 2023 in Art. 3 Abs. 4 der eigenen Statuten (Statuten des SFV, Version Juli 2023) verankert:

"Der SFV unterstellt sich dem Ethik-Statut des Schweizer Sports (nachfolgend: Ethik- Statut), welches für den SFV selbst, die Abteilungen, die Unterorganisationen und die Klubs und die jeweiligen Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich ist. […]"

180. Gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. b) des Ethik-Statuts gilt dieses unter anderem auch für "Personen, die eine Funktion in einem Organ oder einer Arbeitsgruppe einer Sportorganisation ausüben", sowie gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. d) des Ethik-Statuts für Angestellte einer Sportorganisation sowie gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. f) des Ethik-Statuts für Betreuerinnen und Betreuer von Athletinnen und Athleten. Laut Statuten des SFV gelten als Funktionäre "alle Mitglieder von Organen, ständigen Kommissionen und sonstigen Behörden des SFV, der Abteilungen, der Unterorganisationen und der Klubs; Angestellte und Beauftragte des SFV, der Abteilungen, der Unterorganisationen und der Klubs; Trainer und Instruktoren des SFV, der Abteilungen, der Unterorganisationen und der Klubs; technische, medizinische und administrative Verantwortliche und Betreuer des SFV, der Abteilungen, der Unterorganisationen und der Klubs; Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten, Schiedsrichterinstruktoren und Schiedsrichterinspizienten; Fussballvermittler gemäss den entsprechenden Reglementen der FIFA und des SFV".

181. Die angeschuldigte Person war im Zeitpunkt der vorgeworfenen Ethikverstösse als [...] bei der SFL angestellt und während der WM als [...] für das Schweizer Frauen-Nationalteam zuständig. Damit ist die angeschuldigte Person grundsätzlich vom persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. b) des Ethik-Statuts (als Funktionär einer Sportorganisation), sowie gemäss Art. 1.1. Abs. 3 lit. d) des Ethik-Statuts (als Angestellter einer Sportorganisation) sowie gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. f) des Ethik-Statuts (als Betreuer von Athletinnen, die an einer organisierten Sportaktivität einer Sportorganisation teilnehmen) erfasst.

182. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass sich die angeschuldigte Person dem Ethik-Statut auch unterstellt hat und das Ethik-Statut zur Anwendung kommt. Das Schweizer Sportgericht hielt diesbezüglich in einem früheren Schiedsspruch Folgendes fest:43

"Das Ethik-Statut ist kein Gesetz im formellen Sinn, sondern ein privatrechtlich (bzw. vereinsrechtlich) erlassenes Reglement. Als solches findet es nur dann auf Personen Anwendung, wenn sich diese entweder statutarisch oder vertraglich dem Ethik-Statut

SSG 2024/E/44, Entscheid vom 16. Mai 2025, N 83.

unterstellen. Fehlt (i) jeglicher Verweis in den Statuten jener Mitgliedsorganisation, welcher eine betroffene Person aus vereinsrechtlicher Sicht mitgliedschaftlich verbunden ist und fehlt (ii) auch ein mitgliedschaftliches oder sonstiges vertragliches Verhältnis zwischen der betroffenen Person und der übergeordneten Sportorganisation, welche auf das Ethik-Statut verweist, so darf die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts nicht leichthin angenommen werden. Dies bereits deshalb, weil die Auferlegung von für die betroffenen Personen teils sehr einschneidenden Vereinsstrafen ohne rechtsgenügende Unterstellung bzw. Rechtsgrundlage im Gegensatz zu den in Gesetzen im formellen Sinn vorgesehenen Sanktionen die Persönlichkeit betroffener Personen und damit Art. 27. Abs. 2 ZGB verletzen und die betroffene Person (zu Recht) die Möglichkeit zur Geltendmachung persönlichkeitsrechtlicher Ansprüche eröffnet. Vereinsstrafen haben das Potenzial, erheblich in die rechtlichen Interessen beziehungsweise Vermögens- oder die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern oder weiteren Individuen einzugreifen, insbesondere wenn Tätigkeitsverbote oder Sperren Gegenstand von Vereinsstrafen darstellen, weshalb eine ausreichende statutarische oder vertragliche Unterstellung umso bedeutender ist."

183. Es ist unbestritten, dass die angeschuldigte Person das Ethik-Statut nicht explizit unterzeichnet hat und dass im Arbeitsvertrag nicht explizit auf das (damals noch nicht in Kraft getretene) Ethik-Statut verwiesen wurde. Die angeschuldigte Person weist zutreffend darauf hin, dass es zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Arbeitsverträge 2013 und 2018 sowie des Code of Conduct vom 31. Januar 2018 noch kein Ethik-Statut gab. Mit dieser Frage hat sich der TAS wiederholt auseinandergesetzt und das Konzept der "dynamischen Verweisung" anerkannt. Laut TAS-Rechtsprechung gilt die Unterstellung unter das Regelwerk eines Verbands – gleich ob ausdrücklich oder stillschweigend – für die jeweils aktuelle Fassung der betreffenden Regularien. Sinn und Zweck der "dynamischen Verweisung" ist die Gleichbehandlung aller an die Regelwerke des Verbands gebundenen Personen.44 Um die Gleichberechtigung der Mitglieder zu gewährleisten, sind diese stets an die geltende Fassung der Regularien gebunden. Dies gilt nicht nur für Vereinsmitglieder, sondern auch für Nichtmitglieder, die sich vertraglich unterstellt haben. Andernfalls würde eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern entstehen, obwohl beide sich (mitglieds- oder vertragsrechtlich) dem gleichen Regelwerk unterworfen haben. Zudem wäre es unpraktikabel, wenn ein Verband jeder vertraglich unterstellten Person jede Änderung seiner Regularien schriftlich mitteilen und das Einverständnis einholen müsste, damit diese Anwendung findet.

184. Des Weiteren waren im von der angeschuldigten Person am 31. Januar 2018 unterzeichneten Code of Conduct ethische Grundprinzipien bereits verankert, wonach jede Person, die den Code of Conduct unterzeichnet hat, nichts tun darf "was aus unser[er] Sicht illegal, unmoralisch oder unaufrichtig ist oder uns diesen Eindruck vermittelt". Auch in der bereits per 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Rechtspflegeordnung des SFV, auf welche der Code of Conduct explizit verweist, wurden die Funktionäre des SFV und dessen Abteilungen zu loyalem, integrem und sportlichem Verhalten verpflichtet (Art. 13 Abs. 1 Rechtspflegeordnung des SFV). Ausserdem sind in Art. 13 ff. Rechtspflegeordnung des SFV die einzelnen Tatbestände aufgelistet, welche mit Disziplinarmassnahmen i.S.v. Art. 24 Rechtspflegeordnung des SFV geahndet werden (u.a. mit einem Verbot zur Ausübung jeglicher Tätigkeit in einem Verein oder einer Verbandsbehörde, siehe Art. 24 Rechtspflegeordnung des SFV). Des Weiteren verpflichtete sich der SFV in seinen Statuten bereits vor Inkrafttreten des Ethik-Statuts zu ethisch korrektem Verhalten (Art. 3 Abs. 3 Statuten SFV, Version 2020: "Der SFV setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt Fairplay vor, indem er dem Gegenüber respektvoll begegnet und transparent handelt und kommuniziert. Er anerkennt die Ethik-Charta des Schweizer Sports und verbreitet die Ethik-Prinzipien in seinen Klubs"). Auch wenn sich der Code of

Siehe z. B. CAS 2023/A/10024, N 161; CAS 2012/A/3032, N 56.

Conduct vor allem auf den Umgang mit Geld, Geschenken, Interessenkonflikten und Sportwetten fokussierte, war die Grundlage für ethisch korrektes Verhalten bereits im Jahr 2018 im damals geltenden Code of Conduct, der damals bereits in Kraft gewesenen Rechtspflegeordnung des SFV und den damals geltenden Statuten des SFV vorhanden. Ausserdem sah der Code of Conduct bereits ein bestimmtes Melde- und Entscheidprozedere vor. Auch wenn sich dieses vom Prozedere des Ethik-Statuts unterscheidet, muss allen Personen, die den Code of Conduct unterschrieben haben, bewusst gewesen sein, dass sie sich dabei zu einem ethisch korrekten Verhalten verpflichtet haben und dass bei einer Verfehlung Disziplinarsanktionen ausgesprochen werden können.

185. Des Weiteren ist unbestritten, dass die angeschuldigte Person nicht nur den Code of Conduct unterzeichnet hatte, sondern während der WM als [...] der Frauen- Fussballnationalmannschaft fungierte und Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung der SFL war. Sie hat zwar nicht selbst gespielt, aber in offizieller Funktion vor Ort die Schutzpflicht gegenüber dem Frauennationalteam wahrgenommen. Eine derartige konkludente Unterstellung unter das Verbandsregelwerk hat der TAS im Fall von Jérôme Valcke angenommen, der das Amt des FIFA-Generalsekretärs am 27. Juni 2007 antrat, den Arbeitsvertrag mit Unterstellung unter das FIFA-Regelwerk jedoch erst später unterzeichnete:45

"In this respect, the Panel finds that the Appellant entered into the arbitration agreement on 27 June 2007, when the FIFA Executive Committee appointed the Appellant as FIFA General Secretary – as that position was then named – and he accepted the appointment. […] It was at this time that the Appellant ipso jure submitted himself to the FIFA Statutes under Article 7, para. 1 of the 2006 edition (now Article 8, para. 1) that stated that 'the bodies and Officials must observe the Statutes, regulations, decisions and Code of Ethics of FIFA in their activities' and, in turn, to the arbitration clause contained therein."

186. Auch das Schweizer Bundesgericht kam im Fall von Michel Platini zum Schluss, dass er ab jenem Zeitpunkt an die FIFA-Statuten gebunden war, als er ins Exekutivkomitee gewählt wurde (und nicht erst, als er sich formell dem Regelwerk unterstellte):46

"Comme le recourant a intégré le Comité exécutif de l'intimée en 2002, il a été soumis ipso jure aux statuts de cette association depuis lors, si bien que la clause arbitrale introduite dans ces derniers le 1er janvier 2004 a sorti immédiatement ses effets à son égard".

187. Für eine Unterstellung unter das Ethik-Statut spricht auch, dass die angeschuldigte Person sowie der SFV am 1. bzw. 4. Mai 2023 einen weiteren Arbeitsvertrag als "Verantwortlicher [...] des SFV" mit einem Beschäftigungsgrad von 50% ("Arbeitsvertrag 2023") abgeschlossen haben. Laut Ziff. 19 wurde der 1. Oktober 2023 als Arbeitsbeginn festgelegt. Da der SFV den bereits bestehenden Arbeitsvertrag am 26. September 2023 fristlos kündigte, wurde diese neue Anstellung nie angetreten. Nichtsdestotrotz kann die Unterzeichnung durch die angeschuldigte Person als Willenserklärung gewertet werden, wonach sie sich der "Kontrollsphäre" ("sphere of control") des Verbands und damit auch dem Ethik-Statut unterordnete.

188. Angesichts (i) der zentralen Funktion der angeschuldigten Person als [...], (ii) ihrer expliziten Unterstellung unter das SFV-Regelwerk durch Unterzeichnung des Code of Conduct, (iii) des anerkannten Prinzips der "dynamischen Verweisung", das eine Bindung an die jeweils geltende Fassung der Regularien begründet, und (iv) der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichts sowie des TAS kommt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass sich die angeschuldigte Person in persönlicher Sicht dem Ethik-Statut unterworfen hat.

2. Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

189. In Bezug auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Ethik-Statut gemäss dessen Art. 1.2 Abs. 1 "auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen und Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken kann".

190. Die vorgeworfenen Vorfälle ereigneten sich auf der Heimreise von der WM. Die angeschuldigte Person war als [...] für den [...] der Nationalspielerinnen zuständig. Selbst wenn die Vorfälle nicht unmittelbar mit einem Training oder Spiel in Zusammenhang stehen, ist ihre Funktion im Gesamtkontext der WM zu bewerten, zu dem nicht nur die Wettkämpfe und Trainings, sondern die gesamte Turnierdauer sowie die Hin- und Rückreise gehören. Das Verhalten der angeschuldigten Person erfolgte in Ausübung ihrer Funktion als [...] und als Angestellter einer Sportorganisation im Sinne des Ethik-Statuts. Nach Wortlaut von Art. 1.2 Abs. 1 ist massgeblich, ob eine Auswirkung auf den Sport und sein Ansehen in der Öffentlichkeit vorliegt – unabhängig vom Ort (In- oder Ausland). Dies ist hier gegeben, weshalb das Ethik-Statut sachlich und räumlich anwendbar ist.

3. Zeitlicher Geltungsbereich

191. Die angeschuldigte Person argumentiert, dass sie sich dem Ethik-Statut nicht unterstellt habe und, dass selbst wenn von einer Unterstellung ausgegangen werde, diese durch die Kündigung des SFV keinerlei Wirkung mehr entfalte. Ob die Kündigung im vorliegenden Fall die Disziplinargerichtsbarkeit für zurückliegende Ereignisse tangiert, ist durch Auslegung des Ethik-Statuts zu ermitteln.

192. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Statuten und untergeordneten Regelwerke grosser Sportorganisationen (z.B. FIFA oder UEFA) wie Gesetze auszulegen. 47 Als Nationales Olympisches Komitee und Dachorganisation des Schweizer Sports gehört Swiss Olympic zweifellos zu den bedeutendsten Sportorganisationen der Schweiz. Dementsprechend sind die Statuten und Reglemente von Swiss Olympic, insbesondere das Ethik-Statut, in gesetzesähnlicher Weise auszulegen.48 Obwohl die Auslegung mit dem Wortlaut beginnt, muss die tatsächliche Tragweite einer Gesetzesbestimmung unter Berücksichtigung weiterer Auslegungselemente ermittelt werden. Dazu gehören insbesondere die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung) und ihr verfolgter Zweck, insbesondere das geschützte Interesse (teleologische Auslegung). Ebenso entscheidend ist die Bedeutung der Norm im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen (systematische Auslegung). Eine Abweichung vom Gesetzestext erfolgt, wenn die gesamtheitliche Auslegung zeigt, dass der Wortlaut nicht in allen Punkten dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht und zu Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann oder die dem Gerechtigkeitsempfinden bzw. dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen.49

193. Das Ethik-Statut konkretisiert die Ethik-Charta von Swiss Olympic und regelt die Meldung, Untersuchung und Sanktionierung von Ethikverstössen. Ziel dieses Regelwerks ist es, einen gesunden, respektvollen und fairen Sport zu gewährleisten sowie die physische und

Vgl. z.B. BGer vom 14. Februar 2022,4A_406/2021, E. 4.3.1; BGer vom 7. Juni 2021,4A_564/2020, E. 6.4. SSG 2024/E/30, Entscheid vom 5. März 2025, N 94; SSG 2025/E/15, Entscheid vom 26. Februar 2025, N 112; SSG 2024/E/28, Entscheid vom 7. Mai 2025, N 88). BGE 142 III 402, E. 2.5.1.

psychische Integrität aller Mitglieder von Sportorganisationen zu schützen.50 Vor dem Inkrafttreten des Ethik-Statuts per 1. Januar 2022 existierten verschiedene Code of Conduct und andere Verhaltenskodizes der Schweizer Nationalverbände, die sich inhaltlich zwar ähnelten, aber nicht deckungsgleich waren. Auch bezüglich der Sanktionssysteme innerhalb der Nationalverbände zeigten sich diverse Unterschiede, sowohl aus organisatorischer Sicht, als auch bezüglich der erlassenen Sanktionen. Sinn und Zweck des Ethik-Statuts ist es, einheitliche Regeln für ethisches Verhalten im Schweizer Sport zu schaffen und dadurch das Sportsystem wie auch alle darin tätigen Personen bestmöglich zu schützen.

194. Das Schweizer Sportgericht hat im Entscheid SSG 2024/E/30 festgehalten, dass die Annahme, ein Vereinsaustritt nach einem Ethikverstoss hebe die Disziplinargewalt des Vereins auf, dem Sinn und Zweck des Ethik-Statuts widerspreche. Dies würde dazu führen, dass selbst schwerwiegende Verstösse ungeahndet blieben und die fehlbare Person später ungehindert wieder einer Sportorganisation beitreten könnte. Eine solche Folge würde das gesamte System infrage stellen. Ausserdem könne ein ausgeschiedenes Vereinsmitglied nach Art. 73 Abs. 2 ZGB auch nicht geltend machen, für die Dauer seiner Mitgliedschaft keinen Mitgliederbeitrag entrichten zu müssen. 51 Des Weiteren erkennt auch die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass der Austritt aus einem Verein kein Hindernis für ein Gerichtsverfahren gegen ehemalige Mitglieder darstellt.52

195. Diese Schlussfolgerung des Schweizer Sportgerichts erweist sich auch im Lichte der Regularien des SFV als gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 3 der Rechtspflegeordnung des SFV regelt ausdrücklich den Fall des Rücktritts: "Massgebend für den persönlichen Anwendungsbereich der Rechtspflegeordnung und die Unterstellung unter die Disziplinargewalt des SFV ist der Zeitpunkt des mutmasslichen Disziplinarverstosses. Die einmal begründete Anwendbarkeit der Rechtspflegeordnung und die Unterstellung unter die Disziplinargewalt des SFV bleiben bestehen […]."

196. Dieser Grundsatz gilt in gleichem Mass auch für Personen, die sich vertraglich einem vereinsrechtlichen Regelwerk unterstellt haben. Eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen mitgliedschaftlich und vertraglich gebundenen Personen würde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstossen. Die Auffassung der angeschuldigten Person würde zudem dazu führen, dass Angestellte und Funktionäre schweizerischer Sportverbände – sofern sie nicht gleichzeitig auch Mitglieder sind – sich durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses jeglicher Sanktionen entziehen könnten. Dies läge im klaren Widerspruch zum Sinn und Zweck des Ethik-Statuts sowie zu Art. 1.1 Abs. 3 lit. bf, wonach vom persönlichen Anwendungsbereich nicht nur Mitglieder, sondern ausdrücklich auch Funktionäre (lit. b), Bewerber um Funktionen (lit. c), Angestellte und Beauftragte (lit. d), teilnehmende Sportler (lit. e) sowie Betreuer (lit. f) erfasst werden.

197. Aus all den genannten Gründen kommt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass das Ethik-Statut auf die angeschuldigte Person für die Handlungen während der WM auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist. Nicht anwendbar ist das Ethik-Statut für Ereignisse, die sich nach der Kündigung durch den SFV zugetragen haben (siehe Kap. VIII. A. 3.2.3).

VII. Mögliche Verfahrensmängel

198. Sowohl in ihren schriftlichen Stellungnahmen als auch in der Verhandlung machte die angeschuldigte Person verschiedene potenzielle Verfahrensmängel geltend. Sie rügte einerseits Mängel im Untersuchungsverfahren von SSI (siehe unten unter A.), andererseits die anonyme Befragung von Zeugen durch SSI und das Schweizer Sportgericht (siehe unten

SSG 2024/E/30, Entscheid vom 5. März 2025, N 95. SSG 2024/E/30, Entscheid vom 5. März 2025, N 95. Vgl. BGer vom 1. September 2009,5A_10/2009, E. 2.2.2; CAS 2010/A/2083, N 53.

unter B.) sowie die Befragung des mutmasslichen Opfers in der Verhandlung (siehe unten unter C.).

A. Mögliche Mängel im Untersuchungsverfahren

199. Die angeschuldigte Person macht insbesondere geltend, ihr Recht auf eine wirksame Verteidigung sei aufgrund der langen Verfahrensdauer, der verspäteten Akteneinsicht sowie der verspäteten Information über die gegen sie erhobenen Vorwürfe beeinträchtigt worden.

200. Das Verfahren von SSI bei der Entgegennahme und Behandlung von Meldungen zu möglichen Ethikverstössen wird im Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (Version mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023, "VerfRegl SSI") geregelt. Gemäss Art. 5.10.2 Ethik-Statut (Version mit Inkrafttreten per 26. November 2022) hat SSI sicherzustellen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör der Personen und Sportorganisationen, die Gegenstand eines Verfahrens sind, gewahrt wird. Das bedeutet laut Ethik-Statut, "dass diese Personen und Sportorganisationen über die sie betreffenden Vorwürfe rechtzeitig und umfassend orientiert werden und zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen können". Auch nach Art. 72h Abs. 1 lit. c SpoFöV hat SSI dafür zu sorgen, dass "Personen, denen Verfehlungen vorgeworfen werden, bei Verfahrenseröffnung umfassend über die ihnen vorgeworfenen mutmasslichen Verstösse sowie über den Ablauf des Verfahrens und ihre Verfahrensrechte informiert werden". Nach Art. 5.10.2. Abs. 2 Ethik-Statut (Version mit Inkrafttreten per 26. November 2022) sowie Art. 13 VerfRegl SSI haben Personen, welchen ein Verstoss gegen das Ethik-Statut vorgeworfen wird, nach der ersten Befragung Anspruch auf Akteneinsicht.

201. Das Schweizer Sportgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass SSI seit der Meldung durch den SFV am 20. September 2023 nahezu zwei Jahre benötigte, um die Untersuchung abzuschliessen und am 4. August 2025 einen Untersuchungsbericht einzureichen. Zur Begründung verweist SSI auf mehrere Wechsel in der Rechtsvertretung der angeschuldigten Person sowie darauf, dass die Untersuchung erst habe fortgeführt werden können, nachdem sich das mutmassliche Opfer gegen die Einreichung einer Strafanzeige entschieden habe. Zudem wurde seitens der Rechtsvertretung des mutmasslichen Opfers anlässlich der Verhandlung geltend gemacht, SSI sei im Jahr 2023 mit rund 400 Meldungen konfrontiert und entsprechend überlastet gewesen. Diese Umstände vermögen die erhebliche Verfahrensdauer jedoch nicht zu rechtfertigen. Weder die organisatorische Belastung noch die Zögerung des mutmasslichen Opfers bezüglich Strafanzeige können der angeschuldigten Person angelastet werden. Ausserdem vermögen die Anwaltswechsel höchstens kurzfristige Verzögerungen zu erklären, nicht jedoch eine Untersuchungsdauer von nahezu zwei Jahren. Dies gilt umso mehr, als es sich vorliegend um eine vergleichsweise einfach gelagerte Untersuchung handelte und die erste Anhörung der angeschuldigten Person erst mehr als ein Jahr nach den behaupteten Vorfällen, am 17. September 2024, erfolgte. Das Schweizer Sportgericht anerkennt zwar das Interesse von SSI, sich zunächst ein umfassendes Bild der Vorwürfe zu verschaffen, um die angeschuldigte Person anschliessend mit sämtlichen Vorhalten zu konfrontieren. Gleichwohl erweist sich die Dauer der Untersuchung insgesamt als unverhältnismässig.

202. Die angeschuldigte Person macht geltend, die Mitarbeitenden von SSI hätten sich aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits vor ihrer Anhörung eine vorgefasste Meinung gebildet. Zudem sei es ihr infolge der Verfahrensdauer verunmöglicht worden, entlastendes Videomaterial vom Flughafen Auckland zu beschaffen. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Selbst wenn die lange Verfahrensdauer, die späte Befragung der angeschuldigten Person sowie die damit einhergehende späte Akteneinsicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs qualifiziert würden, obliegt es der angeschuldigten Person darzutun, inwiefern diese Umstände geeignet waren, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Ist ein solcher Einfluss nicht ersichtlich, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.53 Entsprechend hat die angeschuldigte Person aufzuzeigen, dass die Verfahrensdauer konkrete Auswirkungen auf den Untersuchungsbericht und das vorliegende Verfahren hatte. Soweit die angeschuldigte Person geltend macht, die lange Verfahrensdauer habe zur Bildung einer vorgefassten Meinung bei SSI geführt, bleibt dies unbelegt und vermag keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang darzutun. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Dauer des Verfahrens für die angeschuldigte Person belastend war; ein entscheidrelevanter Nachteil ergibt sich daraus jedoch nicht. Anders verhält es sich mit dem behaupteten entlastenden Videomaterial des Flughafens Auckland, welchem grundsätzlich Relevanz zukommen könnte. Indessen ist nicht ersichtlich, dass dieses bei kürzerer Verfahrensdauer hätte beschafft werden können. SSI bemühte sich im Rahmen der Untersuchung über "drug free sport" in Neuseeland um den Erhalt entsprechender Aufnahmen aus dem Check-in-Bereich des Flughafens Auckland. Dabei wurde mitgeteilt, dass sowohl die Auckland Airport Security als auch die Auckland Airport Police entsprechende Videodaten lediglich während 30 Tagen speichern. Selbst bei umgehender Anhörung der angeschuldigten Person und beschleunigter Verfahrensführung hätte somit keine realistische Möglichkeit bestanden, auf dieses Material zuzugreifen. Hinzu kommt, dass fraglich erscheint, ob entsprechende Überwachungsaufnahmen überhaupt geeignet gewesen wären, den behaupteten Vorfall – insbesondere einen kurzzeitigen körperlichen Kontakt – zuverlässig abzubilden oder zu widerlegen. Nach dem Gesagten ist nicht

ersichtlich, dass die lange Verfahrensdauer den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hat. Sie ist jedoch im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen (siehe unten unter Kap. IX.).

203. Des Weiteren bemängelt die angeschuldigte Person, dass der SFV im Rahmen des Untersuchungsverfahrens einen privilegierten Zugang zu den Akten gehabt habe. Die Tatsache, dass der SFV den Untersuchungsbericht vor der angeschuldigten Person erhalten hat, lässt sich mit Art. 5.5 Abs. 1 und 2 des Ethik-Statuts (Version mit Inkrafttreten per 26. November 2022) erklären, wonach SSI dem involvierten Sportverband den erstellten Untersuchungsbericht zur Stellungnahme zuzustellen hat. Gemeinsam mit einer möglicherweise eingegangenen Stellungnahme überweist SSI den Untersuchungsbericht dem Schweizer Sportgericht. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dem Schweizer Sportgericht die Sicht des entsprechenden Nationalverbands mitzuteilen, zumal die Nationalverbände vor dem Inkrafttreten des Ethik-Statuts für die Untersuchung und Beurteilung von Ethikverstössen zuständig waren. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Nationalverbände nicht in jedem Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht die Parteistellung beantragen. Durch die in Art. 5.5 Abs. 1 Ethik-Statut (Version mit Inkrafttreten per 26. November 2022) vorgesehene Möglichkeit können die Nationalverbände aber trotzdem ihr Fachwissen in das Verfahren einbringen. Darin eine Ungleichbehandlung zwischen der angeschuldigten Person und dem SFV zu sehen, erachtet das Schweizer Sportgericht vor diesem Hintergrund als verfehlt.

204. Des Weiteren bemängelt die angeschuldigte Person, SSI habe die Zeugen D.________ und C.________ im Untersuchungsverfahren nicht angehört. SSI begründete diese Entscheidung während der Verhandlung damit, die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen beider Personen seien sehr allgemein gehalten und hätten keine konkreten Angaben zu den Vorfällen enthalten. SSI habe die Stellungnahmen jedoch als entlastende Beweismittel im Untersuchungsbericht gewürdigt. Das Schweizer Sportgericht hält es für erstaunlich, dass SSI weder D.________ noch C.________ angehört hat. Selbst wenn die Zeugen zu den konkreten Vorwürfen nichts hätten aussagen können, hätte eine mündliche Befragung SSI ein umfassenderes Bild über die angeschuldigte Person ermöglicht. Zudem greift die Begründung zu kurz, wonach die Zeugen keine konkreten Aussagen zu den Vorfällen hätten machen können. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb SSI in vergleichbarer Lage E.________

Siehe Rechtsprechung des Bundesgericht zur Anfechtung eines Schiedsspruchs gestützt auf Art. 393 lit. d ZPO oder Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG und zur formellen Natur des Anspruchs des rechtlichen Gehörs, BGE 142 III 360, E. 4.1.3, BGer vom 29. Januar 2019,4A_424/2018, E. 5.2.2.; BGer vom 21. Dezember 2021,4A_565/2021, E.2.2.

und die Anonyme Person 2 befragt hat, die zu den beiden Vorfällen am Flughafen Auckland ebenso wenig beitragen konnten. Im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Pflicht von SSI, sowohl belastende als auch entlastende Beweismittel zu erheben, wäre eine mündliche Anhörung von D.________ und C.________ im Untersuchungsverfahren naheliegend gewesen. Ob hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt, kann dahingestellt bleiben. [Die Anhörung beider Zeugen im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht] (welches nach Art. 31 SO mit voller Kognition entscheidet) sowie die Möglichkeit der Parteien, Ergänzungsfragen zu stellen, hat eine etwaige Verletzung ohnehin geheilt.54

205. Schliesslich stellt die angeschuldigte Person die Unabhängigkeit einer Mitarbeiterin von SSI – Laura van Tiel – in Frage, da diese früher in der Kanzlei tätig war, welche den SFV in diesem Verfahren vertritt. Nach Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI sind Personen von SSI ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung in den Ausstand zu versetzen, sofern begründete Zweifel an ihrer Unbefangenheit bestehen. Allfällige Ausstandsgründe sind substanziiert vorzubringen. Dies hat die angeschuldigte Person im Untersuchungsverfahren versäumt. Die erst im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht erhobene Beanstandung der Unabhängigkeit einzelner Mitarbeitender verdient keinen Rechtsschutz. Gemäss Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI muss ein Ablehnungsantrag sodann innert sieben Tagen ab Kenntnis der möglichen Befangenheit eingereicht werden. Des Weiteren hat Laura van Tiel in der Verhandlung mehrfach dargelegt, nicht in die eigentliche Untersuchung involviert gewesen zu sein. Eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Untersuchung liegt somit nicht vor.

B. Anonymität der Zeugen

206. Schliesslich rügt die angeschuldigte Person die grosszügige Schwärzung der von SSI bezüglich der verschiedenen Befragungen erstellten Protokolle sowie die Zulassung der Anonymen Personen 1 und 2 als Zeugen.

207. Sowohl das Ethik-Statut als auch das VerfRegl SSI sowie die SO sehen die Möglichkeit, Anonymität zu beantragen, explizit vor. Gemäss Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 27 Abs. 3 SO respektiert das Schweizer Sportgericht den Wunsch der Parteien, Zeugen und Auskunftspersonen nach Anonymität in Übereinstimmung mit dem Ethik-Statut. Art. 27 Abs. 4 SO konkretisiert dies wie folgt: "Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (insbesondere wenn keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen, um den von Zeugen oder Zeuginnen oder Auskunftspersonen, welche Anonymität beantragt haben, gelieferten Beweis zu bekräftigen) kann der Einzelschiedsrichter oder die Einzelschiedsrichterin oder der Präsident oder die Präsidentin des Schiedsgerichts ausnahmsweise von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen, dass die Befragung der betroffenen Zeugen oder Zeuginnen oder der Auskunftspersonen, schriftlich oder mündlich (unter Verschleierung der Identität), vom Einzelschiedsrichter oder von der Einzelschiedsrichterin oder vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Schiedsgerichts mit Unterstützung des Sekretariats und von Swiss Sport Integrity durchgeführt wird."

208. Auch das Ethik-Statut sieht entsprechende Normen vor. Gemäss Art. 5.10.1 Abs. 1 Ethik- Statut (Version mit Inkrafttreten per 26. November 2022) bzw. Art. 6.1 Abs. 1 (Version in Kraft seit 1. Januar 2025) bedeutet Anonymität, "dass Swiss Sport Integrity, die Disziplinarkammer, die betroffenen Sportorganisationen und Swiss Olympic nicht über die Identität der meldenden Person informiert werden dürfen, ausser diese ist mit der Bekanntgabe ihrer Identität (allenfalls auch nur in begrenztem Umfang) einverstanden". Aus Art. 5.10.1 Abs. 2 Ethik-Statut (Version mit Inkrafttreten per 26. November 2022) bzw. Art. 6.1 Abs. 2 (Version in Kraft seit 1. Januar 2025) geht deutlich vor, dass SSI den Wunsch der Anonymität der meldenden Personen, Zeugen und Auskunftspersonen respektieren muss. Nach dieser Norm ist die Anonymität auch bei Anzeigen an staatliche Behörden oder

Siehe zum Ganzen z.B. BGE 136 V 117, E. 4.2.2.2.

andere Organisationen und Stellen zum Schutz und Wohl dieser Personen zu wahren. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Auskunftsverpflichtungen, Strafanzeigen bei dringendem Verdacht auf von Amtes wegen zu verfolgenden Straftaten und Situationen, in denen Offenlegung unerlässlich ist, um eine ernsthafte Gefahr für die Meldenden, Zeugen und Auskunftspersonen oder Dritte abzuwenden. Nach Art. 4 Abs. 4 VerfRegl SSI werden Aussagen von Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Auskunftspersonen "anonymisiert in die Akten eingebracht, soweit dies zu deren Schutz erforderlich ist und /oder sie dies wünschen und ihre Identität der Meldestelle bekannt ist". Ausserdem können nach Art. 4 Abs. 5 VerfRegl SSI anonyme Meldungen und anonymisierte Aussagen während des gesamten Untersuchungsverfahrens sowie dem Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht verwendet werden. Des Weiteren sieht auch Art. 72f Abs. 1 lit. a Ziff. 3 SpoFöV die Möglichkeit vor, anonym eine Meldung bei SSI einzureichen.

209. Aus den genannten Bestimmungen wird die Maxime des Ethik-Statuts deutlich, nämlich der Schutz der meldenden Personen, Zeugen und Auskunftspersonen. Die Möglichkeit der Anonymität ist von zentraler Bedeutung für die Wirksamkeit des Meldesystems. Dieser Anonymitätsschutz bezweckt, dass Sportler sämtlicher Leistungsstufen, insbesondere auch Spitzensportlerinnen, Meldungen bei SSI erstatten können, ohne Nachteile in ihrer sportlichen Laufbahn befürchten zu müssen. 55 Ohne diese Garantie würden viele potenziell relevante Informationen ungemeldet bleiben, was den effektiven Schutz der sportlichen Integrität und die Wahrung öffentlicher Interessen vereiteln würde.

210. Laut der Rechtsprechung des TAS setzt die Zulässigkeit einer anonymen Zeugenbefragung eine sorgfältige, einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK) und dem Schutz der physischen Integrität der Zeugen voraus.56 Nach der Praxis des TAS ist eine anonyme Zeugenaussage nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1.) Der Zeuge bringt eine überzeugende Begründung für die Gewährung von Anonymität vor; 2.) das Schiedsgericht hat die Möglichkeit, den Zeugen visuell wahrzunehmen; 3.) es besteht eine konkrete Gefahr von Vergeltungsmassnahmen seitens der Partei, gegen die ausgesagt wird; 4.) der Zeuge wird vom Schiedsgericht selbst einvernommen, wobei dieses seine Identität sowie die Glaubhaftigkeit seiner Aussage überprüft; und 5.) der Gegenpartei wird die Möglichkeit eingeräumt, den Zeugen über ein geeignetes audiovisuelles Schutzsystem zu befragen (Kreuzverhör).57

211. Diese vom TAS entwickelten strengen Voraussetzungen lassen sich jedoch nicht unbesehen auf Verfahren vor dem SSI bzw. dem Schweizer Sportgericht übertragen. Dies liegt daran, dass sich die den jeweiligen Streitigkeiten zugrunde liegenden Regelwerke in einem wesentlichen Punkt unterscheiden: Während in den erwähnten TAS-Fällen eine ausdrückliche Grundlage für die Anonymisierung fehlt, besteht im vorliegenden Verfahren eine solche explizit im Ethik-Statut, im VerfRegl SSI sowie in der SO. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob SSI und Schweizer Sportgericht gestützt auf diese Bestimmungen stets und unter allen Umständen zur Wahrung der Anonymität verpflichtet sind beziehungsweise anonyme Zeugenaussagen zulassen müssen, oder ob vielmehr eine Interessenabwägung erforderlich ist. Das Schiedsgericht hält hierzu zunächst fest, dass es sich bei Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht nicht um Strafverfahren handelt, weshalb strafprozessuale Grundsätze keine direkte Anwendung finden. Zwar erachtet das Schiedsgericht die Anonymität als ein wichtiges verfahrensrechtliches Instrument, betont jedoch zugleich die Notwendigkeit, das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Im vorliegenden Fall gelangt das Schiedsgericht zum Schluss, dass die Anonymisierung der Anonymen Personen 1 und 2 mit diesen

Vgl. z.B. VALLONI/PACHMANN, Sportrecht in a nutshell, 2. Aufl., Zürich, St. Gallen, 2025, S. 172. Vgl. z.B. RIGOZZI/QUINN, Evidentiary Issues before the CAS, in: BERNASCONI, International Sports Law and Jurisprudence of the CAS - 4th Conference CAS & SAV/FSA, Bern 2014, S. 50 f.

Garantien vereinbar ist: So wurden die Anonymen Personen 1 und 2 mittels eines audiovisuellen Schutzsystems in Polizeiräumlichkeiten einvernommen, wobei sämtlichen Parteien die Möglichkeit eingeräumt wurde, Ergänzungsfragen zu stellen. Die angeschuldigte Person hat von diesem Recht umfassend Gebrauch gemacht. Zudem wurde die Identität der Anonymen Personen 1 und 2 während der Verhandlung durch eine Mitarbeiterin des Sekretariats des Schweizer Sportgerichts (Frau Valentina Bonora-Wyssen) überprüft und bestätigt. Weiter ist der Wunsch nach Anonymität vor dem Hintergrund der konkreten Umstände nachvollziehbar: Nach Bekanntwerden der Vorwürfe im September 2023 berichteten Schweizer Medien intensiv über den Fall. Unbestrittenermassen erhielten sowohl das mutmassliche Opfer als auch die angeschuldigte Person zahlreiche Anrufe von unbekannten Nummern. Darüber hinaus wurde der E-Mail-Account des mutmasslichen Opfers nachweislich gehackt, und dieses wurde zudem von einem deutschen Anwalt unter Druck gesetzt (siehe unter Kap. VIII. A. 3.2.5). Hinzu kommt, dass das VerfRegl SSI vorsieht, dass Zeugen Anonymität verlangen können, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist "und/oder" sie dies wünschen. Diese Formulierung spricht dafür, dass bereits der geäusserte Wunsch grundsätzlich genügt. Unter Würdigung sämtlicher Umstände liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der angeschuldigten Person vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anonymisierung deren Verteidigungsrechte konkret eingeschränkt haben sollte.

212. Die angeschuldigte Person bemängelt neben der Anonymisierung der Zeugen auch die Schwärzung bestimmter Stellen in den Befragungsprotokollen. Gemäss Art. 5.10.1 Abs. 4 Ethik-Statut (Version mit Inkrafttreten per 26. November 2022) bzw. Art. 6.1 Abs. 6 (Version in Kraft seit 1. Januar 2025) hat SSI dabei konkret zu prüfen, "inwiefern den berechtigten Interessen von Dritten gemäss Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung durch Schwärzen von sensiblen persönlichen Daten oder durch den Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen Rechnung getragen werden kann". Die Parteien haben gemäss rechtlichem Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Anspruch darauf, die wesentlichen Beweismittel – insbesondere die Befragungsprotokolle – einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Schwärzungen sind jedoch zulässig, sofern überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestehen (etwa zum Schutz des mutmasslichen Opfers, Zeugen oder Auskunftspersonen) oder sensible Daten von Drittpersonen betroffen sind. Entscheidend ist nach Ansicht dieses Schiedsgerichts, ob die angeschuldigte Person die inhaltliche Stossrichtung, den Kontext und den Belastungsgehalt der Aussagen weiterhin hinreichend erkennen kann, um ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen.

213. Nach Durchsicht der Akten stellt das Schiedsgericht fest, dass SSI insbesondere Kontaktangaben der befragten Personen sowie die Namen der Anonymen Personen 1 und 2 geschwärzt hat. Laut SSI wurden zudem Passagen geschwärzt, die Rückschlüsse auf deren Identität zulassen könnten. Weitere Schwärzungen sind nicht vorgenommen worden. Die Rechtmässigkeit dieser Massnahmen ergibt sich nicht zuletzt aus datenschutzrechtlichen Erwägungen. Entscheidend ist, dass die angeschuldigte Person trotz der Schwärzungen die inhaltliche Stossrichtung, den Kontext und den Belastungsgehalt der Aussagen weiterhin erkennen und sich zu den zentralen Vorwürfen substanziell äussern konnte. Sie war somit in der Lage, Beweisanträge zu stellen und ihre Verteidigungsstrategie darauf auszurichten. Die Anonymen Personen 1 und 2 haben zwar unter Wahrung ihrer Anonymität ausgesagt, jedoch hinreichend konkrete Angaben gemacht, sodass die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen überprüft werden kann und sich die angeschuldigte Person wirksam verteidigen kann. Unter diesen Umständen liegt keine relevante Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Da der verfahrensrelevante Inhalt der Protokolle der angeschuldigten Person zugänglich blieb, sind die Schwärzungen keine Verletzung ihrer Verfahrensrechte und begründen keinen Abzug im Beweiswert der Aussagen.

214. Aus all den genannten Gründen war sowohl die Anonymisierung der Anonymen Personen 1 und 2 als auch die Schwärzung bestimmter Stellen in den Befragungsprotokollen gerechtfertigt.

C. Befragung der Parteien und Zeugen

215. Die angeschuldigte Person machte während der Verhandlung geltend, dass sie sich eine umfassendere Befragung des mutmasslichen Opfers gewünscht hätte. Nachdem das Schweizer Sportgericht das mutmassliche Opfer während rund 40 Minuten befragt hatte, bekamen die Rechtsvertreter der angeschuldigten Person ebenfalls Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, wovon sie umfangreich (total 24 Fragen) und zum Teil bereits gestellte Fragen wiederholend Gebrauch machten. Angesichts der starken emotionalen Belastung des mutmasslichen Opfers, das den Sachverhalt bereits ausführlich geschildert hatte, forderte die Präsidentin des Schiedsgerichts die Vertreter zur Beendigung auf. Da weitere Nachfragen keinen neuen Aufschluss versprachen, brach sie die Einvernahme ab. Dieses Vorgehen liegt im Ermessensbereich des Schiedsgerichts und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.

A. Verstösse gegen das Ethik-Statut

VIII. Materielles

216. Das Ethik-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit "Ethikverstösse", um sodann unter Art. 2.1 bis Art. 2.4 verschiedene Tatbestände und Handlungen aufzulisten, die gemäss Art. 2 Ethik- Statut "Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar[stellen], die zu Sanktionen führen können". Wie von der Antragstellerin zu Recht erkannt, steht im vorliegenden Fall die Verletzung von Art. 2.1.2 (Verletzung der psychischen Integrität) sowie Art. 2.1.4 (Verletzung der sexuellen Integrität) zur Beurteilung.

1. Beweismass

217. Das vorliegend anwendbare Ethik-Statut (Version mit Inkrafttreten per 26. November 2022) enthält keine Bestimmungen zum Beweismassstab für die Feststellung eines Ethikverstosses. Es ist daher Sache des Schweizer Sportgerichts, diesen zu bestimmen. 58 Die Rechtsprechung des TAS sieht bei Ethik-Verstössen die Anwendung des "comfortable satisfaction"-Massstabs vor, sofern das anwendbare Regelwerk keine ausdrücklichen Vorgaben enthält.59 Der Beweismassstab der "comfortable satisfaction" liegt zwischen dem zivilrechtlichen "balance of probabilities" und dem strafrechtlichen "beyond reasonable doubt" und passt sich der Schwere der Vorwürfe an – je schwerwiegender die Anschuldigung, desto höher der geforderte Überzeugungsgrad. 60

218. Das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut kodifiziert diesen Beweismassstab weiter (vgl. Art. 7.2 Ethik-Statut, Version in Kraft seit 1. Januar 2025). Ein Beweis einer Tatsache gilt gemäss Art. 7.2 Abs. 1 Ethik-Statut dann als erbracht, sobald der überzeugende Nachweis vorliegt, dass sich eine Tatsache tatsächlich so zugespielt hat. Der überzeugende Nachweis ist erbracht, wenn mehr als eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für diese Tatsache spricht. Es ist jedoch nicht nötig, dass jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen ist, dass sich die Gegebenheiten auch anders hätten abspielen können. Für den von der angeschuldigten Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis gilt das Beweismass der leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Art. 7.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Version in Kraft seit

Vgl. RIGOZZI/QUINN, Evidentiary Issues before the CAS, in: BERNASCONI, International Sports Law and Jurisprudence of the CAS - 4th Conference CAS & SAV/FSA, Bern 2014, S. 25, 29. Siehe z.B. CAS 2020/A/6785, N 205; CAS 2017/A/5379, N 108.

1. Januar 2025). Diese Präzisierung ist im vorliegenden Verfahren sinngemäss anzuwenden.61

2. Beweismittel und Beweisergebnis

219. Die Antragstellerin führte Befragungen mit der angeschuldigten Person, dem mutmasslichen Opfer, der Anonymen Personen 1 und 2, F.________ und E.________ durch. An der Verhandlung hörte das Schweizer Sportgericht die erwähnten Personen nochmals an und befragte zusätzlich C.________ und D.________. Im Folgenden werden die wichtigsten Aussagen der Zeugen zusammengefasst: 2.1 Anonyme Person 1

220. Die Anonyme Person 1 machte bei der Befragung durch SSI sowie an der Verhandlung folgende Aussagen:

• Zum Verhalten der angeschuldigten Person während der WM: Während der Befragung durch SSI meinte die Anonyme Person 1, dass die angeschuldigte Person die ganze Zeit so komisch rumgeschlichen sei, ihre Blicke seien speziell und die Energie einfach nicht angenehm gewesen. Des Weiteren sei ihr aufgefallen, dass die angeschuldigte Person "die ganze Zeit B.________ suchte". Auf Nachfrage nach konkreten Beispielen meinte die Anonyme Person 1, dass die angeschuldigte Person während eines Spaziergangs mit dem mutmasslichen Opfer gesprochen habe und ihr an einem freien Abend ein Kompliment bezüglich ihres Aussehens auf Französisch gemacht habe ("tu es vraiment belle comme ça"). Die angeschuldigte Person habe nicht viel mit den Spielerinnen geredet, aber wenn sie geredet habe, dann häufig mit dem mutmasslichen Opfer. Des Weiteren erwähnte die Anonyme Person 1, dass die angeschuldigte Person das mutmassliche Opfer sowie H.________ "grüslig" angeschaut habe. Während der Verhandlung betonte sie, dass sie die Blicke unangebracht gefunden habe, da sie sexuell anrüchig gewesen seien. Auf die Frage des Schiedsgerichts, weshalb sie dies während der WM nicht gemeldet habe, führte sie aus, dass sie nicht aufgrund eines Blickes etwas deuten könne.

• Zum angeblichen Po-Griff: Die Anonyme Person 1 erläuterte, dass das mutmassliche Opfer am Flughafen in Auckland zu ihr gekommen sei und ihr berichtet habe, dass die angeschuldigte Person es in den Po gekniffen hätte. Laut der Anonymen Person 1 habe ihr das mutmassliche Opfer mitgeteilt, dass es sich vor dem Po-Griff mit der angeschuldigten Person unterhalten habe. Ausserdem bestätigte die Anonyme Person 1, dass das mutmassliche Opfer diesen Vorfall noch mindestens einer weiteren Person erzählt habe. Das mutmassliche Opfer habe geschockt, ängstlich und verstört gewirkt. An seinem Gesichtsausdruck habe man gemerkt, dass die Situation das mutmassliche Opfer sehr mitgenommen habe. Des Weiteren sagte die Anonyme Person 1 aus, dass sie selbst schockiert und emotional aufgewühlt gewesen und auch sehr wütend geworden sei und am liebsten zur angeschuldigten Person hingegangen wäre und sie zur Rede gestellt hätte. Die Anonyme Person 1 habe das mutmassliche Opfer aufgefordert, sich während des langen Flugs nach Dubai Gedanken zu machen, was es unternehmen möchte. Die Anonyme Person 1 sagte aus, dass das mutmassliche Opfer anschliessend sehr nachdenklich gewirkt habe und sie den Eindruck gehabt hätte, das mutmassliche Opfer suche den Fehler bei sich. Auf Frage des Schiedsgerichts, ob das mutmassliche Opfer ihr von den angeblichen [...]-News der angeschuldigten Person erzählt habe, meinte sie, dass sie davon nichts wisse.

Vgl. z.B. SSG 2024/E/14, Entscheid vom 25. Februar 2025, N 169; SSG 2024/E/30, Entscheid vom 5. März 2025, N 113; SSG 2024/E/29, Entscheid vom 6. März 2025, N 71; SSG 2025/E/19, Entscheid vom 14. März 2025, N 51; SSG 2024/E/4, Entscheid vom 15. März 2025, N 99.

• Zum angeblichen Vorfall in der Lounge: Die Anonyme Person 1 sei mit dem mutmasslichen Opfer sowie mindestens einer weiteren Spielerin in der Lounge gewesen und die angeschuldigte Person sei bei ihnen vorbeigelaufen. Sie habe mit dem Zeigfinger auf die Augen des mutmasslichen Opfers und dann auf die eigenen gezeigt und auf Französisch gesagt "tu es dangereuse, toi". Sie sei wirklich schockiert gewesen und habe sich gefragt: "Wie doof bist du, wir stehen ja alle neben ihr und hören es". Auf Frage des Schiedsgerichts, wo dieser Vorfall genau stattgefunden habe, erläuterte die Anonyme Person 1, dass dies in der Emirates-Lounge passiert sei, sie aber nicht mehr wisse, ob dies in Auckland oder in Dubai gewesen sei, da der Vorfall schon vor langer Zeit passiert sei. Das mutmassliche Opfer und sie selbst seien entsetzt und wütend über diesen Vorfall gewesen, haben aber nicht darauf reagieren können. Auf Frage, in welchem Tonfall die angeschuldigte Person die Aussage, sie sei gefährlich, gesagt habe bzw. ob dies als sexuell anrüchig oder eher drohend oder scherzhaft wahrgenommen wurde, meinte die Anonyme Person 1, dass dies schwer zu sagen sei, aber dass sie es als unangebracht empfunden habe. Die Spielerinnen hätten sich nach dem Vorfall noch darüber unterhalten ("habt ihr gehört was er gesagt hat", "der spinnt doch", etc.).

• Zum Heimflug: Die Anonyme Person 1 bestätigte, dass sie die Vorkommnisse zwischen der angeschuldigten Person und dem mutmasslichen Opfer in Dubai, kurz vor dem Einstieg ins Flugzeug nach Zürich, der [...], E.________, gemeldet habe. Das mutmassliche Opfer habe sie darum gebeten, da es der [...] nicht vertraue und es das Gefühl gehabt habe, dass die [...] es nicht ernst nehmen würde. Bei der Befragung durch SSI meinte die Anonyme Person 1, dass die angeschuldigte Person mit ihr im Flugzeug das Gespräch gesucht habe. Während der Verhandlung führte die Anonyme Person 1 aus, dass die Spielerinnen im Flugzeug die Spiele der WM geschaut hätten, die angeschuldigte Person sich ebenfalls mit den Spielerinnen über die Spiele unterhalten hätte und dadurch den Kontakt zu ihr gesucht habe. Die Anonyme Person 1 hätte das Gefühl gehabt, die angeschuldigte Person versuche ein bisschen die Stimmung aufzulockern und herauszufinden, wie sie sich verhalten würde.

• Zum Verhältnis zum mutmasslichen Opfer und der angeschuldigten Person: Die Anonyme Person 1 bestätigte während der Verhandlung, dass sie das mutmassliche Opfer vor der WM nur flüchtig gekannt, sie sich dann aber während der WM besser kennengelernt und gut verstanden habe. Sie habe ab und zu Kontakt mit dem mutmasslichen Opfer, ungefähr alle zwei bis drei Monate. Das letzte Mal habe sie am Tag vor der Verhandlung Kontakt mit dem mutmasslichen Opfer gehabt. Sie haben sich nicht über den Inhalt der Verhandlung unterhalten, sondern sich gegenseitig Kraft gewünscht, dass sie dies gemeinsam schaffen würden. Zum Verhältnis zur angeschuldigten Person sagte die Anonyme Person 1, dass sie sie eigentlich gar nicht kenne und während der WM kaum mit ihr gesprochen habe. 2.2. Anonyme Person 2

221. Die Anonyme Person 2 machte bei der Befragung durch SSI sowie an der Verhandlung die folgenden Aussagen:

• Zum Verhalten der angeschuldigten Person während der WM: Die angeschuldigte Person sei vom Verband als [...] für die WM zur Verfügung gestellt worden. Sie habe sie selbst nicht speziell wahrgenommen und auch von den Spielerinnen während der WM nichts Negatives erfahren. Die angeschuldigte Person sei immer zur Verfügung gestanden und die Staff-Mitglieder hätten sich immer sicher und gut gefühlt. Die angeschuldigte Person habe sich sehr professionell verhalten. Es sei ihr nicht aufgefallen, dass die angeschuldigte Person die Nähe des mutmasslichen Opfers gesucht haben soll.

• Zum angeblichen Po-Griff und dem angeblichen Vorfall in der Lounge: Bei der Befragung durch SSI gab die Anonyme Person 2 an, dass E.________ auf dem Rückflug darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie später noch über die angeschuldigte Person sprechen müssen. Es sei aber nicht zur Sprache gekommen, dass sich Spielerinnen über die angeschuldigte Person beschwert haben. Die Spielerinnen und der Staff haben im Nachhinein öfters darüber gesprochen, dass E.________ die Situation damals nicht habe richtig einordnen können. Während der Verhandlung konkretisierte die Anonyme Person 2, dass sie erst im Nationalmannschaftscamp im September 2023 in St. Gallen aufgrund eines Anrufs eines Staff-Mitglieds von den konkreten Vorwürfen gegen die angeschuldigte Person erfahren habe. Auf die Frage, weshalb E.________ diese Vorwürfe nicht umgehend gemeldet habe, meinte die Anonyme Person 2, dass sie darüber nur spekulieren könne, aber dass der Staff nach der WM viele Themen habe aufarbeiten müssen. Anschliessend habe die Anonyme Person 2 den Auftrag gefasst, mit dem mutmasslichen Opfer und anderen Person, die etwas gesehen oder gehört haben könnten, zu sprechen. Sie habe die involvierten Personen gebeten, ihr die Aussagen schriftlich mitzuteilen. Sie persönlich nehme die Aussagen des mutmasslichen Opfers und der anderen Spielerinnen ernst. Dass ihr während der WM nichts aufgefallen sei, läge wohl daran, dass vor Ort eine sehr grosse Delegation anwesend gewesen sei und sie persönlich keinen engen Kontakt zu den Spielerinnen gehabt habe.

• Zum Verhältnis zum mutmasslichen Opfer und der angeschuldigten Person: Die Anonyme Person 2 sagte während der Verhandlung aus, dass sie die angeschuldigte Person und das mutmassliche Opfer etwa ähnlich schlecht kenne. Mit dem mutmasslichen Opfer habe sie sich in der Woche vor der Verhandlung unterhalten. Sie haben über den Ablauf gesprochen, da sie aufgrund ihrer Anonymität nicht am gleichen Ort sein würden. Inhaltlich haben sie sich allerdings nicht ausgetauscht.

222. Die [...], E.________, wurde auch von SSI befragt, allerdings hat SSI das Protokoll dieser Befragung nicht in die Akten des vorliegenden Falls integriert, da gegen E.________ ein eigenständiges Verfahren aufgrund einer Verletzung von Art. 4.3 Ethik-Statut ("Meldepflicht von Personen mit einer besonderen Fürsorge- und Aufsichtsfunktion") geführt wurde. Aus diesem Grund befragte das Schweizer Sportgericht E.________ selbst an der Verhandlung. Ihre Aussagen können wie folgt zusammengefasst werden:

• Zum Verhalten der angeschuldigten Person während der WM: E.________ bestätigte während der Verhandlung, dass ihr bezüglich des Verhaltens der angeschuldigten Person während der WM nichts aufgefallen sei und die Spielerinnen sich gegenüber ihr auch nicht negativ über die angeschuldigte Person geäussert haben.

• Zum angeblichen Po-Griff und dem angeblichen Vorfall in der Lounge: E.________ bestätigte in der Verhandlung, während der Heimreise von der WM von einer Spielerin über die Vorfälle informiert worden zu sein und selbst mit dem mutmasslichen Opfer darüber gesprochen zu haben. Sie schilderte das mutmassliche Opfer als sichtlich geschockt, konnte jedoch keine genauen Angaben zum Ort (Check-In oder Security- Check) mehr machen. Zunächst habe sie gemischte Gefühle gehabt und sich gefragt, ob die angeschuldigte Person derartiges öffentlich tun würde bzw. weshalb das mutmassliche Opfer lügen sollte. Zur Frage, weshalb die Vorwürfe nicht unmittelbar nach der WM intern thematisiert wurden, erklärte E.________, es habe sich um eine komplizierte Phase gehandelt, in der alle in den Ferien waren. Geplante Gespräche mit Staff-Mitgliedern und der angeschuldigten Person seien durch das Nationalmannschaftscamp im September 2023 in St. Gallen überlagert worden. Vor diesem Camp fand innerhalb der Delegation eine Besprechung statt, an der auch die angeschuldigte Person teilnahm – konkrete Vorwürfe wurden jedoch nicht angesprochen. E.________ bestätigte zudem, dass die Vorfälle in einem Vorbereitungsmeeting zwischen ihr, der Nationaltrainerin und der angeschuldigten Person kein Thema waren. Nach der WM diskutierten die männlichen Staff-Mitglieder den Skandal rund um den damaligen spanischen Verbandspräsidenten, Luis Rubiales, und sensibilisierten das Team. Im Camp September 2023 konfrontierten dann verschiedene Spielerinnen E.________ wütend mit der Frage, weshalb die angeschuldigte Person noch dabei sei.

• Zum Verhältnis zur angeschuldigten Person: Angesprochen auf ihre persönliche Verbindung zur angeschuldigten Person meinte E.________, dass sie sich immer gut mit ihr verstanden habe.

• Zur Leistung des mutmasslichen Opfers: E.________ bestätigte während der Verhandlung, dass das mutmassliche Opfer seit der WM aufgrund der Leistung nicht mehr für die Nationalmannschaft aufgeboten worden sei.

223. F.________ machte bei der Befragung durch SSI sowie an der Verhandlung die folgenden Aussagen:

• Zum Verhalten der angeschuldigten Person während der WM: Die angeschuldigte Person sei während der WM unauffällig gewesen und sie habe kaum mit ihr gesprochen. Bei der Befragung durch SSI meinte F.________, die angeschuldigte Person habe "immer die Nähe von B.________" gesucht. Auf Nachfrage des Schiedsgerichts, sie solle dies erläutern, meinte F.________ während der Verhandlung, dass die angeschuldigte Person am letzten Abend immer wieder das mutmassliche Opfer angeschaut habe und neben ihr herlaufen wollte. Sie habe dies nicht gemeldet, da sie sich nichts dabei gedacht habe. Sie habe dies nicht als schlimm empfunden. Generell sei ihr die angeschuldigte Person kaum aufgefallen, da sie nur selten gesprochen habe.

• Zum angeblichen Po-Griff: F.________ bestätigte, dass sie sich im Check-In-Bereich des Flughafens in Auckland befunden habe, als das mutmassliche Opfer aufgelöst zu ihr gekommen sei und ihr erzählt habe, dass die angeschuldigte Person es in den Po gekniffen habe. Das mutmassliche Opfer sei geschockt gewesen und habe aufgelöst und ängstlich gewirkt. Sie habe versucht, das mutmassliche Opfer zu beruhigen und blieb in seiner Nähe, da es die angeschuldigte Person nicht mehr habe sehen wollen. Das mutmassliche Opfer sei unsicher gewesen, ob sie den Vorfall melden solle oder nicht. Auf die Nachfrage, wo der Po-Griff laut des mutmasslichen Opfers genau stattgefunden haben soll, meinte F.________, dass sie es beim Check-In-Bereich vom mutmasslichen Opfer erfahren habe und sie gesagt habe, dass es während der Verabschiedung des Teams von den beiden neuseeländischen Polizistinnen passiert sein soll. F.________ bestätigte ausserdem, dass ihr das mutmassliche Opfer nichts über die angeblichen [...]- News der angeschuldigten Person mitgeteilt habe.

• Zum angeblichen Vorfall in der Lounge: F.________ bestätigte, dass die angeschuldigte Person gegenüber dem mutmasslichen Opfer gesagt habe, dass sie gefährlich sei. Dies sei in der Emirates-Lounge währenddem sie gegessen haben passiert. F.________ bestätigte, dass sie selbst gehört habe, dass die angeschuldigte Person diese Aussage gegenüber dem mutmasslichen Opfer auf Französisch gemacht habe. Neben dem mutmasslichen Opfer und ihr seien noch zwei oder drei weitere Spielerinnen in der Lounge gewesen und haben diese Aussage gehört, bezüglich der konkreten Anzahl sei sie sich aber nicht mehr so sicher. Auf die Nachfrage, wie sie darauf reagiert haben, antwortete F.________, dass sie das mutmassliche Opfer gefragt habe, was da zwischen ihnen los sei. Das mutmassliche Opfer sei wieder aufgelöst und geschockt gewesen. F.________ erklärte während der Verhandlung, dass sie diese Aussage nicht "flirty" und auch nicht drohend empfunden habe, aber im Sinne "ich finde dich cool" oder "ich finde dich gut". Ausserdem bestätigte F.________ während der Verhandlung, dass sie die angeschuldigte Person sonst nicht auf Französisch habe sprechen hören.

• Zum Verhältnis zum mutmasslichen Opfer: F.________ bestätigte während der Verhandlung, dass sie eine gute Freundin des mutmasslichen Opfers sei. Sie habe dem mutmasslichen Opfer am Vorabend vor der Verhandlung geschrieben und das mutmassliche Opfer habe am Morgen der Verhandlung geantwortet. Sie haben einander viel Glück für die Verhandlung gewünscht.

224. Auf Antrag der angeschuldigten Person hat das Schiedsgericht während der Verhandlung D.________, den [...] der Frauen-Nationalmannschaft im Zeitpunkt der Vorfälle, befragt.

• Zum Verhalten der angeschuldigten Person während der WM: D.________ bestätigte, dass er während der WM viel Zeit mit der angeschuldigten Person verbracht und eine gute Beziehung zu ihr gepflegt habe. Während der WM sei ihm bezüglich des Verhaltens der angeschuldigten Person nichts Negatives aufgefallen. Die Aufgabe der angeschuldigten Person sei es gewesen, für die [...] des Teams zu sorgen.

• Zur Heimreise von der WM: Bezüglich der Heimreise konnte D.________ keine Angaben darüber machen, ob er am Flughafen in Auckland mit der angeschuldigten Person zusammen gewesen sei oder nicht, da die Vorfälle nun über zwei Jahre her seien. Da er sehr müde gewesen sei und nur wenig geschlafen habe, könne er sich nicht mehr an den Aufenthalt am Flughafen erinnern. Ausserdem sagte D.________ aus, dass er glaube, dass die angeschuldigte Person mit C.________ zusammen gewesen sei in Auckland, aber er wisse nicht, ob er selbst auch dort gewesen sei. Allerding könne er sich daran erinnern, dass er in Dubai zusammen mit der angeschuldigten Person und weiteren Personen des Staffs die Lounge besucht und dort geduscht habe. Während der Flugreise habe er nichts über die Gespräche zwischen den Spielerinnen mitbekommen. Er sei im Camp in St. Gallen geschockt gewesen, als die angeschuldigte Person nach Hause geschickt worden sei.

• Zum Verhältnis zum mutmasslichen Opfer und der angeschuldigten Person: Auf die Frage nach seinem Verhältnis zum mutmasslichen Opfer meinte D.________, dass er sich sehr gut mit ihm verstanden habe. Er sei geschockt gewesen über die Vorwürfe und bestätigte, dass er diese Vorfälle selbst gemeldet hätte, wenn er früher davon erfahren hätte. Ausserdem bestätigte D.________, dass er in letzter Zeit mit der angeschuldigten Person bezüglich der Termine für diese Verhandlung Kontakt gehabt habe, nicht aber privat.

225. Auf Antrag der angeschuldigten Person hat das Schiedsgericht C.________, [...] beim SFV, während der Verhandlung befragt.

• Zum Verhalten der angeschuldigten Person während der WM: Er bestätigte während der Verhandlung, dass er die angeschuldigte Person während der WM besser kennengelernt und sie sich gegenseitig gut ergänzt haben. Insgesamt habe er – aufgrund der vielen Schnittstellen zwischen den beiden Aufgabenbereichen – ca. 70% seiner Zeit an der WM zusammen mit der angeschuldigten Person verbracht. Er habe während der WM nicht mitbekommen, dass die angeschuldigte Person die Spielerinnen komisch angeschaut und sie sich in seiner Nähe unwohl gefühlt hätten. Auf Nachfrage bestätigte C.________ während der Verhandlung, dass die angeschuldigte Person dem mutmasslichen Opfer ein Kompliment auf Französisch gemacht habe. Er habe das Kompliment zur Kleidung nicht als unangebracht empfunden, zumal sie es in der Hotellobby vor Leuten gesagt habe.

• Zur Heimreise von der WM: C.________ sagte in der Verhandlung aus, er habe sich zusammen mit zwei weiteren Staff-Mitgliedern 90 Minuten vor der Mannschaft auf den Weg zum Flughafen gemacht. Er habe dann das Team beim Check-In-Bereich wieder gesehen, als es sich von den beiden neuseeländischen Polizistinnen verabschiedet habe. Auf Nachfrage des Schiedsgerichts gab C.________ zu, dass er nicht mehr wisse, neben wem er währenddessen gestanden sei. Alle Spielerinnen haben anschliessend beim Ticket-Desk ihre Tickets entgegengenommen und seien weiter in Richtung Security- Check gelaufen. Nach der Verabschiedung von den beiden Polizistinnen sei er mit der angeschuldigten Person die Rolltreppe hoch gegangen und habe einen Souvenir-Laden besucht. Ob er den Weg von der Eingangshalle zur erwähnten Rolltreppe mit der angeschuldigten Person gelaufen sei, wisse er nicht mehr. Ebenfalls auf Nachfrage des Schiedsgerichts gab C.________ an, dass er nicht mehr wisse, ob er in Auckland die Lounge besucht habe oder nicht. Er denke aber nicht. Er bestätigte aber, dass er in Dubai zusammen mit der angeschuldigten Person und weiteren Personen des Staffs die Lounge besucht und dort geduscht habe. Er könne aber nicht bestätigen, dass er immer mit der angeschuldigten Person zusammen gewesen sei. Ausserdem bestätigte C.________, dass die angeschuldigte Person beim Debriefing auf mangelnde Distanz eines Staff- Mitglieds aufmerksam gemacht habe und dass darauf reagiert und die Thematik besprochen worden sei. Über die Vorfälle gegenüber der angeschuldigten Person wurde dabei nicht gesprochen. Er persönlich habe von den Vorwürden gegenüber der angeschuldigten Person erst im Camp in St. Gallen im September 2023 erfahren.

• Zum Verhältnis zur angeschuldigten Person: C.________ bestätigte, dass er die angeschuldigte Person bereits vor der WM gekannt habe. Auf Frage des Schiedsgerichts nach dem heutigen Verhältnis zur angeschuldigten Person bestätigte C.________, dass er zwischendurch telefonischen Kontakt zu ihr habe. 2.7 Mutmassliches Opfer

226. Das mutmassliche Opfer machte bei der Befragung durch SSI sowie an der Verhandlung folgende Aussagen:

• Zum Verhalten der angeschuldigten Person während der WM: Das mutmassliche Opfer sagte aus, es habe die angeschuldigte Person zum ersten Mal in der Hotellobby in Neuseeland getroffen und nicht viel Kontakt zu ihr gehabt, da sich die angeschuldigte Person im Hintergrund aufgehalten habe. Das erste Mal habe sie mit ihr nach einem Interview gesprochen, als die angeschuldigte Person sie zum Kraftraum begleitet habe. Das zweite Mal habe sie während eines Spaziergangs mit der angeschuldigten Person gesprochen. Ausserdem habe die angeschuldigte Person gegenüber dem mutmasslichen Opfer in der Hotellobby ein Kompliment gemacht, wonach es gut aussehen würde. Das mutmassliche Opfer führte aus, dass es zu mehreren kurzen Wortwechseln mit der angeschuldigten Person gekommen sei, aber längere Gespräche seien die soeben erwähnten die einzigen gewesen. Das mutmassliche Opfer ergänzte, dass viele Spielerinnen die angeschuldigte Person als komisch wahrgenommen hätten. Es selbst habe sich während der WM aber in ihrer Nähe nicht unwohl gefühlt. Es sei dem mutmasslichen Opfer auch nicht aufgefallen, dass die angeschuldigte Person seine Nähe gesucht habe. Erst am letzten Abend habe sich das mutmassliche Opfer unwohl gefühlt, da die angeschuldigte Person eine Mitspielerin, H.________, sehr intensiv angestarrt habe. Sie habe dabei Angst verspürt und für sich entschieden, an diesem Abend auf H.________ aufzupassen. Es sei dem mutmasslichen Opfer allerdings nicht in den Sinn gekommen, diese Blicke zu melden, da es selbst anwesend gewesen sei und auf H.________ habe aufpassen können.

• Zum angeblichen Po-Griff: Als das Team am Flughafen in Auckland angekommen sei, habe das mutmassliche Opfer gewartet, um sich von der neuseeländischen Polizistin zu verabschieden. Das mutmassliche Opfer habe gespürt, dass es mit zwei Fingern in den

Po gekniffen worden sei. Unmittelbar nach dem Po-Griff habe sie sich umgedreht und die angeschuldigte Person direkt hinter ihr gesehen. Sie sei erstarrt und habe den Blick wieder nach vorne gerichtet. Die angeschuldigte Person habe sich daraufhin seitlich wiederum genähert und auf Deutsch mitgeteilt, dass sie [...] werden würde. Die angeschuldigte Person sei dabei sehr locker gewesen. Neben der angeschuldigten Person sei niemand in unmittelbarer Nähe gestanden. Die einzige Person, die sich ebenfalls in der Nähe befunden habe, sei die Nationaltrainerin gewesen. Diese sei aber etwa 10 Meter entfernt und am Mobiltelefon gewesen, weshalb sie nichts habe beobachten können. Auf Nachfrage des Schiedsgerichts führte das mutmassliche Opfer aus, dass es nicht wisse, weshalb die angeschuldigte Person derart private News wie die Verkündung der [...] mit ihm geteilt habe. Auf die Frage des Schiedsgerichts, weshalb sie diese [...]- News gegenüber dem SFV und im ersten Telefongespräch mit SSI nicht erwähnt habe, führte das mutmassliche Opfer aus, dass es bei der Stellungnahme an den SFV nur darum ging, die Vorfälle per E-Mail kurz zusammenzufassen. Während des ersten Telefongesprächs mit SSI habe man erklärt, es fände zu einem späteren Zeitpunkt eine umfangreiche Befragung statt, weshalb es sich beim ersten Telefongespräch ebenfalls auf das Wesentliche beschränkt habe. Für das mutmassliche Opfer sei es einfach wichtig gewesen, dass sie erzählt habe, dass die angeschuldigte Person ihm in den Po gegriffen habe. Das mutmassliche Opfer betonte während der Verhandlung ausserdem, dass es nicht korrekt sei, dass es die Geschichte geändert habe, wie dies die angeschuldigte Person behaupte.

• Zum angeblichen Vorfall in der Lounge: Nach dem Po-Griff habe das mutmassliche Opfer F.________ und I.________ getroffen und ihnen den Vorfall geschildert. Letztere sei sehr wütend gewesen und habe die angeschuldigte Person direkt konfrontieren wollen; das mutmassliche Opfer habe sie jedoch gebeten, dies zu unterlassen, da es noch nicht wusste, wie vorzugehen sei. Die drei Spielerinnen passierten anschliessend gemeinsam die Security-Kontrolle und begaben sich in die Business-Lounge. Dort sei die angeschuldigte Person vorbeigekommen, habe mit den Fingern auf ihre eigenen Augen und dann auf die Augen des mutmasslichen Opfers gezeigt und auf Französisch "tu es dangereuse" gesagt. Alle drei seien geschockt gewesen und hätten es nicht fassen können, dass die angeschuldigte Person dies vor mehreren Spielerinnen äussere. Auf Frage des Schiedsgerichts beschrieb das mutmassliche Opfer den Tonfall als bedrohlich mit sexuellem Unterton. I.________ habe es gedrängt, etwas zu unternehmen. Während des Flugs nach Dubai habe das mutmassliche Opfer die Konsequenzen einer Meldung abgewogen. Die angeschuldigte Person sei hin- und hergelaufen und habe wohl bemerkt, dass etwas nicht stimme. In Dubai habe das mutmassliche Opfer I.________ gebeten, die Vorfälle der [...] E.________ mitzuteilen, da es nicht das beste Verhältnis zu ihr habe. Auf dem Flug von Dubai nach Zürich sei E.________ auf das mutmassliche Opfer zugekommen; sie habe versprochen, den Fall anzugehen. Dies sei jedoch nicht geschehen – erst als die angeschuldigte Person im September 2023 beim Nationalmannschaftscamp wieder auftauchte. Das mutmassliche Opfer sei sehr enttäuscht gewesen, dass man sie zu Beginn nicht ernst genommen und nichts unternommen habe.

• Zur medialen Berichterstattung: Das mutmassliche Opfer behauptete in der Verhandlung, die angeschuldigte Person habe die Medien kontaktiert, nachdem ihr der SFV gekündigt habe. Es fand, es sei schwach von der angeschuldigten Person gewesen, die Medien hierfür zu nutzen, da es selbst das Opfer in dieser Sache sei und ebenso die Medien hätte einschalten können. Zudem schilderte das mutmassliche Opfer, dass es sich zu dieser Zeit nicht wohlgefühlt habe und traurig sowie ängstlich gewesen sei.

• Zur Kontaktaufnahme des deutschen Anwalts: Das mutmassliche Opfer bestätigte in der Verhandlung, grosse Angst vor dem deutschen Anwalt gehabt zu haben. Dieser habe mehrfach angerufen und es der Lüge bezichtigt sowie schriftlich über den Club nicht bloss mit rechtlichen Mitteln gedroht. Vor dem Hintergrund seines alleinigen Wohnsitzes in Deutschland, der öffentlich zugänglichen Trainingsplätze des Clubs sowie der öffentlich zugänglichen Adresse seiner Familie in der Schweiz habe es erhebliche Angst verspürt. Zudem schilderte das mutmassliche Opfer, im Herbst/Winter 2023 rund 20 Anrufe täglich von unbekannten Nummern auf dem Mobiltelefon erhalten zu haben. Als schliesslich auch noch sein E-Mail-Account gehackt worden sei, habe die Angst nochmals zugenommen; es habe sich wiederholt gefragt, was sonst noch alles kommen könne.

• Zum Verfahren generell: Das mutmassliche Opfer betonte in der Verhandlung, diese Vorkommnisse hätten ihm alles genommen, da seine Karriere dadurch zerstört worden sei. Es sei vom SFV aufgrund dieser Vorfälle auf die Seite geschoben worden. Das mutmassliche Opfer sei die einzige gewesen, die für die WM aufgeboten worden sei, aber bei den folgenden Zusammenzügen nicht mehr berücksichtigt wurde. Noch immer gebe es Nächte, in denen es wegen dieses Falls nicht schlafen könne.

• Zum Verhältnis zu F.________: Bezüglich ihrer Beziehung zu F.________ erklärte das mutmassliche Opfer, es kenne sie seit seinem 12. Lebensjahr. Beide seien eng befreundet, hätten gemeinsam in einem Club gespielt und vor zwei Tagen noch miteinander geschrieben. 2.8 Angeschuldigte Person

227. Die angeschuldigte Person machte bei der Befragung durch SSI sowie an der Verhandlung folgende Aussagen:

• Zu den Vorwürfen: Konfrontiert mit den Aussagen des mutmasslichen Opfers gab die angeschuldigte Person während der Verhandlung an, dass es nie zu einem Griff in den Po gekommen sei und sie nie "tu es dangereuse" gesagt habe. Die angeschuldigte Person betonte, dass sie während der WM nie allein unterwegs gewesen sei. Insbesondere habe sie mit C.________ ein Tandem gebildet und sei immer mit ihm zusammen gewesen. Es sei korrekt, dass sie das mutmassliche Opfer in der Hotellobby zum ersten Mal gesehen habe und dass sie sich mit ihm auf dem Weg vom Interview in den Kraftraum unterhalten habe. Es sei aber nicht korrekt, dass sie sich mit dem mutmasslichen Opfer auf einem Spaziergang unterhalten habe. Es würde Bilder geben, die dies beweisen würden. Ausserdem bestätigte die angeschuldigte Person, gegenüber dem mutmasslichen Opfer in der Hotellobby und vor vielen Leuten ein Kompliment bezüglich der Kleidung gemacht zu haben. Auf Nachfrage des Schiedsgerichts, weshalb sie gerade dem mutmasslichen Opfer das Kompliment gemacht habe, meinte sie, dass sie dem mutmasslichen Opfer wohl als erstes begegnet und ihr die schwarze Kleidung aufgefallen sei. Die angeschuldigte Person habe keiner weiteren Spielerin ein Kompliment gemacht.

• Zur Heimreise: Das Team habe sich im Check-In-Bereich versammelt und sich von der neuseeländischen Polizistin verabschiedet. Es habe sich dort angefühlt wie in einem Bienenhaus, da sich in dieser Eingangshalle sehr viele Leute befunden hätten. Die Spielerinnen hätten ihre Tickets entgegengenommen und sich auf den Weg zum Security-Check begeben. Die angeschuldigte Person sei zu jenem Zeitpunkt neben C.________ gestanden. Es sei zu keiner Interaktion mit Spielerinnen gekommen. Die angeschuldigte Person betonte ausserdem, dass es in Auckland keine Lounge, wie sie sich eine Lounge vorstelle, gehabt habe. Es hätte lediglich einen Essensbereich gegeben, in welchem sich alle Passagiere (nicht nur die Business-Passagiere) hätten aufhalten können. In einer Lounge sei die angeschuldigte Person aber in Dubai gewesen, nämlich zusammen mit C.________ und D.________ und noch weiteren Personen vom Staff.

• Die angeschuldigte Person bestätigte in der Verhandlung, dass [...]. Sie betonte, über derart private Angelegenheiten mit niemandem zu sprechen. Auf die Frage, wie das mutmassliche Opfer bei seiner SSI-Befragung am 5. Dezember 2023 von der [...] habe wissen können, erklärte sie, dies nicht zu wissen.

• Zum Nationalmannschaftscamp im September 2023: Die angeschuldigte Person bestätigte, dass für sie eine Welt zusammengebrochen sei, als sie während eines Telefongesprächs mit Robert Breiter, Generalsekretär des SFV, mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei. Sie hätte zuvor nichts von diesen Vorwürfen gewusst und hätte sich gewünscht, dass sie früher mit den Vorwürfen konfrontiert worden wäre, da sie dann noch in der Lage gewesen wäre, an das entlastende Videomaterial des Flughafens in Auckland zu gelangen.

• Zur medialen Berichterstattung: Bezüglich der Medienberichterstattung meinte die angeschuldigte Person, dass sie mit den ersten beiden Berichterstattungen von "Nau" und "Blue" nichts zu tun gehabt hätte. Bei der Zusammenkunft des Männer- Nationalteams seien Fragen aufgetaucht, weshalb die angeschuldigte Person nicht mehr dabei sei. Dies habe zu verschiedenen Medienanfragen geführt. Die angeschuldigte Person habe ihre Sicht der Dinge in einem Interview mit dem "Blick" und der "Weltwoche" darlegen wollen. Nicht nur das mutmassliche Opfer sei mit unzähligen Telefonanrufen bombardiert worden, sondern auch die angeschuldigte Person. Dies habe dazu geführt, dass sie schliesslich die Telefonnummer gewechselt habe.

• Zum deutschen Anwalt: Die angeschuldigte Person bestätigte in der Verhandlung, einen deutschen Rechtsanwalt beauftragt zu haben, um zu prüfen, welche Schritte gegen die mutmassliche Falschaussage bzw. Verleumdung des mutmasslichen Opfers in Deutschland möglich seien. Sie habe gewusst, ein Kompliment gegenüber dem mutmasslichen Opfer gemacht zu haben und aufgrund der vom SFV eingereichten Stellungnahmen der Spielerinnen ermittelt, dass dieses die Vorwürfe erhoben habe. Gleichzeitig verneinte sie, vom Brief des Anwalts an das mutmassliche Opfer oder seinen Telefonversuchen Kenntnis gehabt zu haben. Der Anwalt habe diesen Brief eigenständig verfasst, und sie selbst habe ihn nie eingesehen.

• Zum Verfahren generell: Während der Verhandlung sagte die angeschuldigte Person aus, dass sie alles verloren und unter den Vorwürfen und dem Verfahren sehr gelitten habe. Insgesamt habe sie seit der Kündigung durch den SFV rund 250 Bewerbungen geschrieben, aber ohne Erfolg. 2.9 Beweiswürdigung

228. Die Beweiswürdigung erfolgt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist beim Personalbeweis laut Bundesgericht nicht eine abstrakte, allgemeine Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen. 62 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage sind nach Ansicht dieses Schiedsgerichts folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die innere Stimmigkeit und Widerspruchsfreiheit der Aussage, ihr Detailreichtum, das Vorhandensein sogenannter Realitätszeichen, die Schilderung von eigenen Wahrnehmungen und Gefühlen, die Konstanz der Darstellung über mehrere Befragungen hinweg sowie ihre Übereinstimmung mit weiteren objektiven Indizien oder anderen Beweismitteln.63 Weiter ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine bewusste Falschbelastung oder Zeugenabsprache bestehen bzw. ausgeschlossen werden können und ob das Aussageverhalten mit den feststellbaren Entstehungsbedingungen der Aussage in Einklang steht (z.B. Spontanität der ersten Aussage, zeitlicher Abstand zum Geschehen, Anlass der Meldung).64 Ausgehend von diesen Grundsätzen würdigt das Schweizer Sportgericht die vorliegenden Zeugenaussagen im Lichte der gesamten Beweislage.

BGer vom 11. August2021,6B_323/2021, E. 2.3.3; BGE 147 IV 534, E. 2.3.3; BGE 133 I 33, E. 4.3. Vgl. dazu z.B. BGE 147 IV 534, E. 2.3.3; BGer vom 11. August 2021,6B_323/2021, E. 2.3.3 und 2.5.2. Vgl. dazu z.B. BGer vom 15. Januar 2026,6B_157/2025, 1.4.1; BGer vom 11. August 2021, a. Anonyme Person 1

229. Das Schweizer Sportgericht hält die Aussagen der Anonymen Person 1 für glaubhaft. Sie wirkte sachlich, beantwortete die Fragen präzise ohne unnötige Ausschweifungen und bestätigte im Wesentlichen ihre vor knapp zwei Jahren bei SSI gemachten Aussagen. Gegen einen von der angeschuldigten Person behaupteten Belastungseifer spricht, dass die Anonyme Person 1 differenziert aussagte. So hatte sie bei SSI erwähnt, die angeschuldigte Person habe punktuell Kontakt zum mutmasslichen Opfer gesucht, fügte jedoch hinzu: "das ist jetzt aber nur meine Interpretation". In der Verhandlung beschrieb sie die Blicke der angeschuldigten Person gegenüber H.________ und dem mutmasslichen Opfer als "grüslig", unterstrich aber, daraus keine böswilligen Absichten folgern zu können. Zudem stellte sie sich nicht bedingungslos hinter das mutmassliche Opfer, etwa indem sie bei SSI die fehlende Spielzeit des mutmasslichen Opfers während der WM erwähnt und danach konstatiert hatte, dies schwer beurteilen zu können, ob ein Zusammenhang mit den Vorfällen bestehe.

230. Die freie, aus der Erinnerung schöpfende Art der Aussage während der Verhandlung stärkte die Glaubwürdigkeit zusätzlich. Die Anonyme Person 1 hätte das SSI-Protokoll auswendig lernen und die Bemerkung "du bist gefährlich" eindeutig der Flughafen-Lounge in Dubai zuordnen können. Stattdessen gab sie glaubhaft zu, sicher zu sein, dass es in der Emirates- Lounge geschah, jedoch nicht mehr, ob in Auckland oder Dubai. Die Rechtsvertreter der angeschuldigten Person werteten diese Unschärfe als Unglaubwürdigkeit, da zwischen beiden Flughäfen ein 17-stündiger Flug liege. Diesem Argument ist nicht zu folgen. Nach 1,5 Jahren ist ein Irrtum hinsichtlich der genauen Lounge nachvollziehbar – zumal die Flughafen- Lounges Ähnlichkeiten aufweisen und die Spielerinnen auf der Heimreise nachweislich sehr müde waren, was nahezu alle Zeugen bestätigten.

231. Die Rechtsvertreter der angeschuldigten Person versuchten zudem, die Glaubwürdigkeit der Anonymen Person 1 zu erschüttern, indem sie auf einen vermeintlichen Widerspruch verwiesen: Bei der SSI-Befragung habe diese angegeben, das mutmassliche Opfer habe sie nach dem Vorfall zurückhalten müssen, während sie in der Verhandlung erklärt habe, nicht reagieren zu können. Das Schweizer Sportgericht sieht hierin jedoch keinen Widerspruch, da sich die Aussagen auf unterschiedliche Vorfälle bezogen – nämlich die Reaktion nach dem Po-Griff und jene nach dem Lounge-Vorfall. Ebenso mindert das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem mutmasslichen Opfer und der Anonymen Person 1 die Glaubwürdigkeit nicht. Für das Schiedsgericht ist nachvollziehbar, dass die Spielerinnen vor der Verhandlung Kontakt pflegten und sich gegenseitig Mut zusprachen, da eine derartige Aussage vor Gericht für eine Profispielerin aussergewöhnlich ist. Der Kontakt beschränkt sich zudem auf alle zwei bis drei Monate.

232. Schliesslich fehlt jeglicher erkennbare Beweggrund für eine Falschaussage. Die Anonyme Person 1 gab selbst zu, die angeschuldigte Person kaum zu kennen. Es bleibt daher unerfindlich, weshalb sie belastende Aussagen erfinden und damit ihre eigene Karriere sowie ein Strafverfahren riskieren sollte.

233. Aus diesen Gründen hält das Schweizer Sportgericht die Aussagen der Anonymen Person 1 für glaubhaft.

b. Anonyme Person 2

234. Das Schweizer Sportgericht hält auch die Aussagen der Anonymen Person 2 für glaubhaft. Sie bemühte sich sichtlich, alle Fragen zu beantworten, betonte jedoch bei Unsicherheiten ehrlich, dies aus dem Gedächtnis nicht mehr zu wissen. Zudem erweist sich die Anonyme Person 2 als neutrale Zeugin, die bei keiner Aussage Partei für eine der Parteien ergreifen wollte (z.B.: "Es ist beidseitig, also in erster Linie war es wichtig B.________ gut zu supporten und ihr das Gefühl geben, dass wir sie unterstützen, wo sie das möchte und braucht. Aber auf der anderen Seite, ich habe auch die Frau von A.________ und sein Kind kennen gelernt, beim Abflug, das ist auch eine schwierige Situation. Er war nicht unsympathisch und es hat mir auch leidgetan, denn es ist auch ein Bereich, in dem jemand schwierig wieder Fuss fassen kann."). Zudem pflegt die Anonyme Person 2 weder zur angeschuldigten Person noch zum mutmasslichen Opfer eine freundschaftliche Beziehung und sagte aus, dass sie beide in etwa gleich gut bzw. schlecht kenne. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Anonyme Person 2 mit dem mutmasslichen Opfer über das vorliegende Verfahren unterhalten habe. Inhalt dieser Gespräche waren angeblich nicht die Vorwürfe, sondern die Organisation der Verhandlung (z.B. ob das mutmassliche Opfer eine Rechtsvertretung brauche, ob sie während der Verhandlung im gleichen Raum sitzen werden, etc.).

235. Die Rechtsvertreter der angeschuldigten Person versuchten, die Glaubwürdigkeit der Anonymen Person 2 zu erschüttern, indem sie auf einen vermeintlichen Widerspruch hinwiesen: Bei der SSI-Befragung habe diese angegeben, im Flugzeug von den Vorfällen erfahren zu haben, während sie in der Verhandlung vom Camp im September 2023 per Telefon sprach. Das Schiedsgericht sieht hierin aber keinen Widerspruch. Die Anonyme Person 2 hatte bei SSI lediglich angegeben, dass E.________ sie auf der Heimreise von der WM darauf hingewiesen habe, noch über die angeschuldigte Person sprechen zu müssen. Die konkreten Vorwürfe habe sie jedoch – wie sowohl bei SSI als auch in der Verhandlung bestätigt – erst im Nationalmannschaftscamp im September 2023 erfahren.

236. Aus diesen Gründen hält das Schweizer Sportgericht die Aussagen der Anonymen Person 2 für glaubhaft.

237. Das Schweizer Sportgericht hält die Aussagen von E.________ für glaubhaft und beurteilt die [...] insgesamt als glaubwürdige Zeugin. Sie erzählte frei aus der Erinnerung und gab bei Unsicherheiten offen zu, etwas nicht mehr zu wissen. Zudem erweist sich E.________ als neutrale Zeugin: Sie bestätigte ihr gutes Verhältnis zur angeschuldigten Person und führte die Nichtaufgebote des mutmasslichen Opfers auf dessen Leistung – nicht auf dieses Verfahren – zurück. Ausserdem sagte das mutmassliche Opfer aus, nicht das beste Verhältnis zu ihr zu haben. Ihre ausgewogene Haltung zeigt sich auch darin, dass sie nach Kenntnisnahme der Vorfälle abwog, ob die angeschuldigte Person dies öffentlich getan haben könne oder das mutmassliche Opfer lüge. Ob E.________ durch die Nichtthematisierung der Vorfälle vor dem Camp im September 2023 einen Ethikverstoss beging, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dies ändert aber nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

238. Das Schweizer Sportgericht hält F.________ für äusserst glaubwürdig. Die [...] verzichtete trotz der Möglichkeit auf Anonymität und sagte unter Nennung ihres Namens aus. Sie beantwortete alle Fragen direkt, gab ihre Erinnerungen kongruent wieder und ergänzte bei Unsicherheiten ehrlich, etwas nicht zu wissen, da sie nicht anwesend gewesen sei oder es vergessen habe.

239. Die Rechtsvertreter der angeschuldigten Person zweifelten die Glaubwürdigkeit von F.________ an, da sie gegenüber SSI nicht erwähnt habe, dass die angeschuldigte Person die Aussage "du bist gefährlich" auf Französisch gemacht habe. F.________ lieferte hierzu in der Verhandlung eine plausible Erklärung: Sie verstehe zwar Französisch, doch ihre Muttersprache sei Deutsch, die Befragung sei auf Deutsch geführt und das Protokoll ebenfalls auf Deutsch verfasst worden. Vor diesem Hintergrund hält das Schweizer Sportgericht die Auslassung für nachvollziehbar. Dass F.________ die angeschuldigte Person sonst nicht Französisch habe sprechen hören, ändert daran nichts.

240. Zudem fehlt jeder Anhaltspunkt für ein Motiv zur Falschaussage. Als etablierte Profispielerin mit fortlaufender Karriere würde F.________ durch eine unwahre Aussage ihren beruflichen Ruf und langjährige Erfolge massiv gefährden. Das Schweizer Sportgericht gewann auch nicht den Eindruck einer Absprache mit dem mutmasslichen Opfer. F.________ bestätigte glaubhaft, als gute Freundin regelmässig Kontakt zu pflegen und sich vor der Verhandlung gegenseitig Mut zugesprochen zu haben – unabhängig vom genauen Zeitpunkt. Dies ändert nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

241. Die Aussagen von D.________ erwiesen sich als vage und unbestimmt, insbesondere betonte er wiederholt, sich an den Aufenthalt am Flughafen in Auckland nicht mehr erinnern zu können. Das Schweizer Sportgericht hält es für glaubhaft, dass sich D.________ tatsächlich nicht mehr an den Aufenthalt erinnern kann, was angesichts der zeitlichen Distanz und der Umstände nachvollziehbar ist. Dennoch ist der Beweiswert seiner Aussage hierdurch erheblich beschränkt, da eine Erinnerungslücke die konkrete Nachprüfbarkeit und Zuverlässigkeit der Schilderungen ausschliesst. Besonders widersprüchlich und seltsam bleibt seine Aussage, die angeschuldigte Person sei am Flughafen in Auckland wohl mit C.________ zusammen gewesen. Es bleibt unerklärt, wie D.________ dies wissen kann, wenn er sich selbst nicht mehr an den Aufenthalt erinnert. Dieser innere Widerspruch mindert die Glaubhaftigkeit jenes Teils der Aussage weiter und schränkt ihren Gesamtwert ein.

242. C.________ wurde ausführlich vernommen und machte einen durchweg sachlichen und unparteiischen Eindruck. Er gab offen zu, wenn er etwas nicht wusste, und vermied jegliche Spekulationen, was seine Neutralität unterstreicht. Besonders hervorzuheben ist, dass C.________ nicht versuchte, die angeschuldigte Person um jeden Preis zu schützen. Er räumte ein, auf der Heimreise und insbesondere am Flughafen in Auckland nicht immer in ihrer Nähe gewesen zu sein und nicht zu wissen, ob sie beispielsweise einen Kaffee trinken ging. Diese ehrliche Schilderung bestätigt seine Glaubwürdigkeit. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen von C.________ jedoch nur begrenzt hilfreich, da sie keine lückenlosen Erkenntnisse über den gesamten relevanten Zeitraum liefern.

g. Mutmassliches Opfer

243. Die Aussagen des mutmasslichen Opfers erweisen sich insgesamt als glaubhaft. Es schilderte den Sachverhalt frei, präzise und von Beginn weg im Wesentlichen gleichbleibend und ohne wesentliche Widersprüche. Seine Aussagen sind kohärent und lassen keine Übertreibung erkennen. Die Art und Weise, wie das mutmassliche Opfer auf Nachfragen reagierte, wirkte spontan und ungekünstelt; es blieb dabei ruhig, bemühte sich erkennbar um Präzision und war bereit, Unklarheiten oder Erinnerungslücken offen zuzugeben, anstatt auf einer bestimmten Version zu beharren. Seine Darstellungen waren detailreich, lebensnah und enthielten auch belastende Elemente für sich selbst (wie z.B. die Relativierung der Blicke der angeschuldigten Person während der WM oder die Aussage, wonach es dem mutmasslichen Opfer selbst nicht aufgefallen wäre, dass die angeschuldigte Person seine Nähe gesucht habe), was gegen einen bewusst konstruierten Belastungseifer, wie von der angeschuldigten Person vorgeworfen, spricht. Das mutmassliche Opfer hat sowohl in der Befragung durch SSI als auch während der Verhandlung sachlich die gestellten Fragen beantwortet und sich nicht in Ausschweifungen und haltlosen Vorwürfen verstrickt. Auch als sie die Vorfälle gegenüber dem SFV geschildert habe, war kein Belastungseifer zu erkennen. So beschrieb die Anonyme Person 2 das Gespräch mit dem mutmasslichen Opfer wie folgt: "Sie hat mir die Situation mit A.________ geschildert. Sie hat mir aber nicht gesagt, wem sie was gesagt hat. Sie hat auch keine Vorwürfe gemacht. […]. Gefühlt wollte sie es gar nicht thematisieren. […]. Sie wollte auch nicht, dass das an die grosse Glocke gehängt wird." Auch sagte das mutmassliche Opfer gegenüber SSI, dass sie nicht gedacht habe, dass dies so eine grosse Geschichte werden würde.

244. Darüber hinaus unterstrich das mutmassliche Opfer die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen durch authentische emotionale Betroffenheit. Während der Befragung durch das Schiedsgericht brach es in Tränen aus, besonders als es den Gemütszustand schilderte, als die Geschichte in den Medien veröffentlich wurde, es vom deutschen Anwalt unter Druck gesetzt wurde und der eigene E-Mail-Account gehackt wurde, und offenbarte sichtbare Zeichen innerer Zerrissenheit – eine bebende Stimme, feuchte Augen und mehrmalige Pausen, um sich zu sammeln. Das Schweizer Sportgericht hält diese Regungen für echt und ungekünstelt: Sie entstanden abrupt und inhaltlich stimmig, ohne Übertreibung oder Inszenierung, und spiegeln plausibel das erlittene Leid wider. Eine solche unmittelbare Emotionalität verstärkt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und widerspricht jeglicher Fiktion.

245. Hinzu kommt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers durch weitere Beweismittel gestützt werden. So korrespondieren seine Schilderungen in zentralen Punkten mit den Angaben von F.________ sowie der Anonymen Person 1, die sowohl zeitnah nach den Vorfällen als auch später konsistent von ähnlichen Wahrnehmungen berichteten.

246. Die Rechtsvertreter der angeschuldigten Person versuchten durch das Aufzeigen von verschiedenen Widersprüchen die Glaubwürdigkeit des mutmasslichen Opfers in Frage zu stellen. Zu diesen behaupteten Widersprüchen ist Folgendes festzuhalten:

• Angebliche Änderung des Tatorts des Po-Griffs (Flugzeug, Security-Check, Check-In- Bereich): In der ersten schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem SFV beschrieb das mutmassliche Opfer kurz die Vorkommnisse, ohne dabei einen Ort zu nennen. Es war der Generalsekretär des SFV, Robert Breiter, der in der Meldung angab, dass der Po-Griff im "Flug von Neuseeland nach Dubai" passiert sein soll. Diese Fehlinformation an bzw. durch Robert Breiter ist aber nicht dem mutmasslichen Opfer anzulasten. Die Information bezüglich des Tatorts kam vom mutmasslichen Opfer, via die Anonyme Person 1, zu E.________, zur Anonymen Person 2 und erst von dort an Robert Breiter. Dass die Weitergabe von Informationen über mehrere Personen zu Fehlinformationen führen kann, ist naheliegend. Ausserdem wurde die Meldung des SFV fünf Tage später, nämlich am 25. September 2023, korrigiert und ergänzt. Der "Security Check-In" wurde später von F.________ zwar ins Spiel gebracht, aber noch während der gleichen Befragung durch SSI, nämlich unmittelbar in der nächsten Frage, korrigiert. Das mutmassliche Opfer hielt während des gesamten Verfahrens am gleichen Ort, an welchem der Po-Griff stattgefunden hat, fest, nämlich im Check-In-Bereich des Flughafens in Auckland.

• Widersprüchliche Aussage bezüglich des Orts, wo das mutmassliche Opfer den Po-Griff F.________ erzählt hat: Bei der Befragung durch SSI meinte das mutmassliche Opfer, dass sie den Po-Griff gleich der Anonymen Person 1 erzählt habe und erst später in der Lounge F.________. An der Verhandlung meinte das mutmassliche Opfer allerdings, dass sie es unmittelbar nach dem Po-Griff den beiden Spielerinnen erzählt habe, da beide dort gestanden seien. Zwar erkennt auch das Schweizer Sportgericht darin einen Widerspruch, doch ist dieser allein nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des mutmasslichen Opfers in der Gesamtheit zu erschüttern. Für dieses Schiedsgericht ist entscheidend, dass das mutmassliche Opfer unmittelbar nach dem Po-Griff zwei Spielerinnen darüber informiert hat – ob dazwischen noch der Security-Check und der Gang zur Lounge lag, spielt keine Rolle. Sowohl die Anonyme Person 1 als auch F.________ beschrieben den Gefühlszustand des mutmasslichen Opfers sehr glaubhaft. Ausserdem spricht für eine hohe Glaubwürdigkeit des mutmasslichen Opfers, dass sie ihre Kolleginnen ohne Zeitverstreich darüber informierte. Sie hatte dabei keine Gelegenheit, sich diese Geschichte auszudenken oder sich darüber Gedanken zu machen, wie sie es am glaubhaftesten erzählen würde. Solch geringfügige Abweichungen (wie bezüglich des Ortes, wo das mutmassliche Opfer die Geschehnisse an F.________ erzählt hat) sind aus Sicht des Schweizer Sportgerichts nicht als Indiz für Unglaubwürdigkeit zu werten, sondern entsprechen der natürlichen Funktionsweise des Erinnerungsvermögens. Im Gegenteil sprechen solche Unschärfen eher gegen ein auswendig gelerntes oder bewusst einstudiertes Aussageverhalten.

• Sprache der Aussage "tu es dangereuse": Das mutmassliche Opfer sagte bei der SSI- Befragung, die angeschuldigte Person habe "du bisch gfährlich" zu ihm gesagt. In der Verhandlung präzisierte es, die Aussage sei auf Französisch erfolgt. Es lieferte hierzu eine plausible Erklärung: Die Befragung wurde auf Deutsch geführt, das Protokoll ebenfalls auf Deutsch verfasst. Das Schweizer Sportgericht hält es für nachvollziehbar, dass das mutmassliche Opfer die Aussage in der Befragungssprache wiedergab, ohne die französische Originalsprache explizit zu erwähnen.

• Widersprüchliche Aussagen bezüglich des letzten Kontakts zwischen dem mutmasslichen Opfer und F.________: Für das Schweizer Sportgericht reicht dieser Widerspruch nicht aus, um die Glaubwürdigkeit des mutmasslichen Opfers insgesamt anzuzweifeln. Das mutmassliche Opfer hat während der Verhandlung offen zugegeben, dass es "immer Kontakt" mit F.________ habe. Ob der letzte Kontakt nun am Morgen der Verhandlung oder zwei Tage zuvor stattfand, ist für das Schweizer Sportgericht nicht ausschlaggebend. Selbstverständlich würdigt das Schweizer Sportgericht die Tatsache, dass zwischen dem mutmasslichen Opfer und F.________ eine enge Freundschaft besteht. Nichtsdestotrotz erkennt das Schweizer Sportgericht kein Indiz, welches darauf hindeutet, dass sich die Freundinnen gegenseitig abgesprochen haben.

• Die Rechtsvertreter der angeschuldigten Person argumentierten, das mutmassliche Opfer habe die angebliche Mitteilung der "[...]-News" nach dem Po-Griff nachträglich erfunden, um insgesamt glaubwürdiger zu wirken. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Das Schweizer Sportgericht hält es für plausibel, dass das mutmassliche Opfer sich zunächst auf das Wesentliche beschränkte – gegenüber den Spielerinnen, in der Stellungnahme an den SFV sowie im ersten Telefonat mit SSI. Es bleibt unerfindlich, wie es anderweitig von der [...] habe erfahren sollen (zumal die angeschuldigte Person selbst aussagte, mit niemandem über solch private Dinge zu sprechen), und abwegig, weshalb es eine derartige Aussage erfinden sollte. Glaubhafter erscheint vielmehr, dass die angeschuldigte Person mit dieser Äusserung den Po-Griff relativieren wollte, um klarzustellen, sie habe kein sexuelles Interesse am mutmasslichen Opfer. [...].

247. Schliesslich konnte das Schweizer Sportgericht keine überzeugenden Motive erkennen, weshalb das mutmassliche Opfer die angeschuldigte Person zu Unrecht belasten sollte. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für einen relevanten Vorteil, den es aus einer Falschbeschuldigung ziehen könnte, wohingegen die Meldung für das mutmassliche Opfer persönlich mit erheblichen Belastungen verbunden war und ist (Konfrontation im Verfahren, mediale Berichterstattung, Druck des deutschen Anwalts, anonyme Anrufe, Hack des eigenen E-Mail-Accounts). Des Weiteren würde das mutmassliche Opfer mit einer Falschaussage seine Karriere sowie seinen Ruf sowie ein Strafverfahren riskieren.

248. Unter Würdigung aller Umstände und insbesondere der Konsistenz in den Aussagen und deren Übereinstimmung mit den Aussagen der anderen Zeugen gelangt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass den Aussagen des mutmasslichen Opfers eine hohe Glaubhaftigkeit zukommt.

h. Angeschuldigte Person

249. Das Schweizer Sportgericht hat die Glaubwürdigkeit der angeschuldigten Person umfassend geprüft und kommt angesichts der Gesamtumstände zum Ergebnis, dass ihre Aussagen eine geringere Glaubhaftigkeit aufweisen als jene des mutmasslichen Opfers. Die angeschuldigte Person leugnet sämtliche Vorwürfe in pauschaler Form und ohne grosse Emotionen zu zeigen bzw. den Bestreitungen Nachdruck zu verleihen, sowie ohne jegliche Differenzierung oder vertiefte Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Beweisen. Ergänzt wird dies durch eine Tendenz zur Selbstdarstellung als Opfer, in der sie sich als einzige Benachteiligte positioniert, ohne weitere Selbstreflexion. Eine derartige Haltung steht in Kontrast zur detaillierten und emotional authentischen Schilderung des mutmasslichen Opfers. Auch das Auftreten der angeschuldigten Person während der Verhandlung trägt zur Abschwächung ihrer Aussagekraft bei. Im Unterschied zum mutmasslichen Opfer, dessen emotionale Reaktionen ungefiltert und passgenau wirkten, blieb die angeschuldigte Person kühl und reserviert.

250. Besonders unglaubwürdig erweist sich die von der angeschuldigten Person dargelegte Version zu ihrer Kontaktaufnahme mit dem deutschen Anwalt. Die angeschuldigte Person behauptet, diesen lediglich gebeten zu haben, abzuklären, welche rechtlichen Schritte gegen eine mutmassliche Falschaussage bzw. Verleumdung möglich seien, und betonte, keinerlei Kenntnis von den nachfolgenden Drohungen oder Einschüchterungsversuchen durch den deutschen Anwalt gehabt zu haben. Diese Darstellung hält einer Plausibilitätsprüfung nicht stand: Es ist höchst unwahrscheinlich – und für das Schweizer Sportgericht letztlich abwegig –, dass ein in Deutschland zugelassener Anwalt derartig aggressive und anwaltlich höchst problematische Drohungen ausspricht, ohne dass der beauftragende Mandant, also die angeschuldigte Person selbst, hiervon detailliert unterrichtet worden wäre und dies vorab genehmigt. Anwälte handeln stets im Auftrag und mit fortlaufender Information ihres Klienten, insbesondere bei sensiblen Themen wie der Abwehr von Vorwürfen. Die Behauptung einer blossen "Abklärung" ohne jegliche Kenntnisnahme der Umsetzung widerspricht zudem der gesamten Kommunikationsdynamik zwischen Anwalt und Mandant und wirkt als nachträgliche Distanzierung, um persönliche Verantwortung abzuwälzen. Diese Inkonsistenz verstärkt den Eindruck einer selektiven und nicht authentischen Verteidigungslinie.

251. Ferner wirft die Aussage der angeschuldigten Person hinsichtlich der Lounge in Auckland weitere Fragen auf. Sie behauptete, es habe dort keine Business-Lounge im eigentlichen Sinne gegeben, da bei diesem Essensbereich jedermann Zutritt gehabt hätte. Tatsächlich gibt es am Flughafen Auckland aber eine Business-Lounge der Emirates, die eine exklusive Einrichtung darstellt, zu der Economy Class Passagiere eine Eintrittsgebühr zahlen müssen, während First und Business Class sowie Statusmitglieder freien Zugang haben. Diese Unstimmigkeit zwischen der Darstellung der angeschuldigten Person und den objektiven Gegebenheiten lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung bezüglich der Heimreise aufkommen und mindert insgesamt das Gewicht ihrer Aussagen.

252. Ausserdem unglaubwürdig erachtet dieses Schiedsgericht die Aussage der angeschuldigten Person, wonach sie nicht wisse, weshalb sie gerade dem mutmasslichen Opfer ein Kompliment gemacht habe. Die Begründung, dass es das mutmassliche Opfer schlicht zuerst gesehen habe, erscheint abwegig und konstruiert. In einer alltäglichen, gewöhnlichen Situation würde eine derart spezifische Aufmerksamkeit – ein persönliches Kompliment – nicht spontan und ohne tieferen Grund erfolgen. Diese Erklärung wirkt als improvisierte Ausflucht, die weder mit der situativen Dynamik noch mit den übrigen Umständen übereinstimmt.

253. Des Weiteren reagierte die angeschuldigte Person bei der Befragung durch SSI mehrfach abweisend und verweigerte sich einer sachlichen Auseinandersetzung, indem sie wiederholt erklärte, sie habe dies bereits schriftlich gegenüber dem SFV mitgeteilt. Diese wiederholte Verweisung auf externe Eingaben anstelle einer direkten und inhaltlichen Stellungnahme vermittelt den Eindruck einer bewussten Abwehrhaltung, was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten weiter untergräbt.

254. Ausserdem unglaubhaft erweist sich die kategorische Aussage der angeschuldigten Person, sie sei während der gesamten WM "nie" alleine gewesen. Diese absolute Behauptung hält der Realität nicht stand und ist für das Schweizer Sportgericht nicht plausibel: Bei einem so langen und intensiven Turnierverlauf mit unzähligen Gelegenheiten für Einzelaktionen – sei es in Hotels, bei Transfers, in Trainingsbereichen oder freien Stunden – ist eine lückenlose Begleitung durch Dritte faktisch unmöglich. Besonders konstruiert wirkt diese Darstellung zudem dadurch, dass die angeschuldigte Person sie mehrfach und betont eindringlich hervorhob – sowohl in der Befragung durch SSI, als auch in den schriftlichen Eingaben sowie in der mündlichen Verhandlung. Eine solche repetitive Betonung ohne Substantiierung deutet auf eine strategische Konstruktion hin, die primär der Abwehr der Vorwürfe dient, anstatt einer authentischen Erinnerung zu entsprechen. Sie verstärkt den Eindruck einer Verteidigungslinie, die auf Vereinfachung und Vereitelung einer differenzierten Prüfung abzielt, und mindert die Glaubwürdigkeit der angeschuldigten Person weiter.

255. Die Aussagen der angeschuldigten Person zum Zeitpunkt, als sie erfuhr, wer die Vorwürfe erhoben hat, erachtet dieses Schiedsgericht ebenfalls als unglaubhaft. Sie erklärte bei der Befragung durch SSI zunächst, nicht zu wissen, von wem die Vorwürfe stammten, und suggerierte damit eine vollständige Unkenntnis über die Herkunft der Anschuldigungen. Erst als SSI sie konkret damit konfrontierte, dass sie bereits im Herbst 2023 einen Anwalt engagiert und dieser das mutmassliche Opfer kontaktiert habe, gab die angeschuldigte Person zu, dass sie von der Beteiligung des mutmasslichen Opfers Kenntnis gehabt habe. Diese nachträgliche Korrektur unterstreicht eine bewusste Irreführungstendenz und passt in das wiederkehrende Muster einer Selbstdarstellung als Opfer: Indem sie sich als ahnungslos und unvorbereitet präsentierte, zielte sie offenbar darauf ab, sich in der Rolle des Unschuldigen zu positionieren, anstatt einer ehrlichen Aufklärung zu dienen. Eine derartige defensive Strategie, die Fakten nur unter Druck zugibt, mindert die Glaubwürdigkeit der angeschuldigten Person.

256. Von besonderem Gewicht ist das Verhalten der angeschuldigten Person bezüglich der von ihr selbst proklamierten Beweismittel. Bereits in ihrer schriftlichen Eingabe und dann auch in der Verhandlung versicherte sie wiederholt, dass konkrete Dokumentationsstücke – insbesondere Fotos vom gemeinsamen Spaziergang bzw. von der Verabschiedung der neuseeländischen Polizistinnen oder Kreditkartenabrechnungen – vorhanden seien. Die angeschuldigte Person versuchte dadurch deutlich zu machen, dass diese Aufnahmen die gesamte Erzählung des mutmasslichen Opfers widerlegen könnten. Trotz Gelegenheit dazu hat die angeschuldigte Person jedoch keinerlei derartige Materialien vorgelegt.

257. Die Rechtsvertreter der angeschuldigten Person hielten demgegenüber die Tatsache, dass die angeschuldigte Person das Kompliment gegenüber dem mutmasslichen Opfer zugegeben hat, für ein Indiz ihrer hohen Glaubwürdigkeit. Das Schweizer Sportgericht vermag dieser Argumentation nicht zu folgen. Das Zugeben des Kompliments allein führt nicht dazu, dass die übrigen Aussagen der angeschuldigten Person glaubhafter werden oder die Darstellung des mutmasslichen Opfers erschüttern. Erstens war das Kompliment vor mehreren Zeugen (insbesondere Staff-Mitgliedern wie C.________) geäussert worden, sodass eine Leugnung desselben nicht nur aussichtslos, sondern auch objektiv unhaltbar gewesen wäre; es handelte sich somit nicht um eine freiwillige Selbstbelastung, sondern um die Anerkennung eines unbestreitbaren, öffentlich wahrnehmbaren Faktums. Zweitens fehlte der angeschuldigten Person offenbar jegliches Unrechtsbewusstsein bezüglich dieses Kompliments, das sie – wie auch C.________ – schlicht als harmlose, nett gemeinte Geste verstanden hat ("Ein Kompliment ist ein Kompliment. Ich würde das auch einem Mann machen. Irgendeiner Person, die nett angezogen ist").

258. Des Weiteren versuchten die Rechtsvertreter der angeschuldigten Person dieses Schiedsgericht von dessen Glaubwürdigkeit zu überzeugen, indem sie betonten, dass es die angeschuldigte Person selbst war, die am WM-Debriefing auf die mangelnde Distanz gewisser Staff-Mitglieder gegenüber den Spielerinnen aufmerksam machte. Für das

Schweizer Sportgericht bestehen keine Zweifel, dass die angeschuldigte Person auf mangelnde Distanz zwischen Staff-Mitgliedern und den Spielerinnen hingewiesen hat. Aus welchen Gründen sie dies getan hat, ist schliesslich nicht entscheidend, da dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Durch diesen Hinweis werden aber nicht alle Aussagen der angeschuldigten Person plötzlich glaubhaft.

259. Zusammenfassend überwiegen die Mängel in der Glaubwürdigkeit der angeschuldigten Person – die Art der Leugnung, die unerfüllten Beweisankündigungen, die einseitige Opferrolle sowie der Mangel an Plausibilität– jene des mutmasslichen Opfers. Das Schiedsgericht stuft ihre Darlegungen daher als wesentlich weniger überzeugend ein und stützt seine Entscheidung vorwiegend auf die zuverlässigeren Aussagen des mutmasslichen Opfers sowie der übrigen Zeugen.

3. Ethikverstösse im Einzelnen

3.1 Verletzung der sexuellen Integrität gemäss Art. 2.1.4 Ethik-Statut

260. Unter Art. 2.1.4 Ethik-Statut fällt jedes berührende oder berührungslose Verhalten sexueller Natur, bei dem die Zustimmung der betroffenen Person nicht erteilt wurde oder nicht erteilt werden konnte oder die Zustimmung durch manipulatives Verhalten, Zwang, Gewalt oder andere nötigende Verhaltensweisen erlangt worden ist. Insbesondere umfasst dies sexuelle Belästigungen und Bemerkungen über körperliche Vorzüge und Schwächen, obszöne, sexistische Redensweisen, Annäherungen oder Berührungen, Küssen, anzügliche Gesten und Zudringlichkeiten, ungewolltes Berühren und Streicheln sowie jegliche Form von Nötigungen zu sexuellen Handlungen, insbesondere Vergewaltigung, das Zeigen, Übersenden oder Herstellen von pornografischem Material, Ermunterung zu sexuell unangemessenem Verhalten, das Zurschaustellen von Geschlechtsteilen oder Masturbation.

261. Gemäss Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts liegt bspw. eine verbale sexuelle Belästigung nur dann vor, wenn diese in grober Weise erfolgt, also grobe obszöne sexuelle Aufforderungen und Fragen über das eigene Sexualleben enthält. 65 Diese Voraussetzungen müssen für eine Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut laut Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts nicht erfüllt sein. Gemäss Art. 2.1.4 verletzt das Ethik-Statut bereits jedes berührungslose Verhalten, für welches keine Zustimmung vorliegt, diese nicht erteilt werden konnte oder durch manipulatives Verhalten, Zwang, Gewalt oder andere nötigende Verhaltensweisen nicht erfolgen kann. 66 Ausgehend vom Wortlaut sowie von Sinn und Zweck der Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob strafrechtliche Tatbestände (etwa sexuelle Belästigung oder sexuelle Nötigung) im engeren Sinn erfüllt sind; entscheidend ist, ob das Verhalten nach sportethischen Massstäben als grenzüberschreitend, respektlos oder entwürdigend zu qualifizieren ist und ob die betroffene Person in ihrer Freiheit, "Nein" zu sagen oder sich dem Verhalten zu entziehen, faktisch beeinträchtigt wurde. Entscheidend dabei sind nicht nur objektive Komponenten, sondern auch die subjektive Wahrnehmungsweise des Opfers. Art. 2.1.4 Ethik-Statut ist demnach erfüllt, sobald erstens ein Verhalten einen sexuellen Bezug aufweist (welcher entgegen dem Straftatbestand der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB nicht grob zu sein braucht) und, aus einem der obengenannten Gründe, die Zustimmung der betroffenen Person nicht eingeholt werden kann.

262. Im Untersuchungsbericht wurde das Verhalten der angeschuldigten Person in verschiedene Kategorien (taxierende Blicke, unaufgeforderte Annäherungen, anzügliche Bemerkungen

SSG 2024/E/28, Entscheid vom 5. Mai 2025, N 144.

und körperliche Berührungen) eingeteilt. Das Schweizer Sportgericht würdigt im Folgenden die vorgeworfenen Verhaltensweisen und prüft, ob dadurch Art. 2.1.4 Ethik-Statut verletzt wurde. 3.1.1 Taxierende Blicke

263. Die Frage, ob die von SSI vorgeworfenen "taxierenden Blicke" der angeschuldigten Person eine Verletzung der sexuellen Integrität nach Art. 2.1.4 des Ethik-Statuts darstellen, ist unter Würdigung aller Umstände zu verneinen. Zwar kann ein anhaltendes, aufdringliches Starren oder abschätzendes Betrachten in einem Kontext sexueller Spannung als grenzüberschreitend empfunden werden und die Integrität einer Person tangieren, insbesondere wenn es mit hierarchischer Überlegenheit oder ungleicher Machtposition einhergeht. Entscheidend ist jedoch, dass das Verhalten objektiv als respektlos oder entwürdigend qualifiziert werden kann und subjektiv beim Betroffenen eine spürbare Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung auslöst.

264. Im vorliegenden Fall sprechen mehrere Faktoren dagegen: Mehrere Zeugen, darunter die Anonyme Person 2, E.________, D.________ und C.________, haben einhellig ausgesagt, dass ihnen bezüglich des Verhaltens der angeschuldigten Person während der WM nichts Negatives aufgefallen sei, was vielmehr auf ein normales, unauffälliges Auftreten im Arbeitskontext hinweist. Auch das mutmassliche Opfer relativierte diesen Aspekt und wies darauf hin, dass sie die Gespräche mit der angeschuldigten Person als "schön" bzw. "ganz nett" empfunden habe und sie hätte die angeschuldigte Person bis zum letzten Abend als "coolen Typen" angesehen. Das mutmassliche Opfer, die Anonyme Person 1 sowie F.________ haben zwar angegeben, dass viele Spielerinnen die angeschuldigte Person aufgrund der Blicke als "komisch" empfunden haben, jedoch hat sich niemand so unwohl gefühlt, dass sie es gemeldet hätten; es kam ihnen nicht einmal in den Sinn, wodurch die subjektive Belastung als gering einzustufen ist. Auch H.________, die von der angeschuldigten Person laut Aussage des mutmasslichen Opfers angeblich angestarrt wurde ("Als würde er sie gerade, ja, also, was soll ich sagen. Wie Männer halt manchmal Frauen anschauen und denken, boah, die würde ich jetzt gerne"), meinte gegenüber der Anonymen Person 2, dass sie dies nicht so interpretiert hätte. Es ist typisch für solche Situationen, dass die Wahrnehmung nachträglich – etwa nach Kenntnis weiterer Vorwürfe – anders ausfällt als zur tatsächlichen Zeit der Ereignisse. Dies bestätigte auch die Anonyme Person 2: "Dies mit den Blicken, kam erst danach heraus, in den Gesprächen. Ich war auch 4 Wochen da, es gab nie eine Message, ich fühle mich nicht wohl, irgendwie schaut er mich an. Normalerweise, wenn sich eine Spielerin nicht wohl fühlt, dann kommt sie zu einem und sagt der ist komisch oder geht direkt zu ihm und sagt, was glotzt du so blöd. Aber das war etwas, was im Nachhinein herauskam. Mir ist wirklich gar nichts aufgefallen, auch niemandem vom Staff. Zumindest hat sich niemand bei mir dazu geäussert. In der Regel spürt man was, oder die Spielerinnen quaslen auch, aber da ist nichts an mich gelangt."

265. Die angeschuldigte Person war zudem in ihrer Funktion für die [...] verantwortlich, wozu das aufmerksame Beobachten von Personen und Umgebung zwingend gehörte – ein Verhalten, das in diesem beruflichen Kontext geboten und nicht als unangemessen zu werten ist.

266. Unter diesen Umständen waren die taxierenden Blicke weder objektiv grenzüberschreitend noch subjektiv belastend genug, um die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers zu beeinträchtigen. Isolierte Blicke oder Beobachtungen ohne weitere Anhaltspunkte für eine sexuelle Intention reichen nicht aus, insbesondere wenn sie durch die berufliche Rolle erklärbar sind. Eine Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut liegt diesbezüglich folglich nicht vor. 3.1.2 Unaufgeforderte Annäherungen

267. Eine systematische Suche nach Nähe kann – insbesondere in hierarchischen Kontexten – als Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut angesehen werden, wenn sie unerwünscht ist und die betroffene Person in ihrer Freiheit einschränkt. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben: Das mutmassliche Opfer selbst hat in der Verhandlung angegeben, dass ihr ein solches Verhalten nicht aufgefallen sei und sie nicht wahrgenommen habe, dass die angeschuldigte Person seine Nähe gesucht habe. Die übrigen Zeugen beschränken sich auf zwei isolierte Beobachtungen: Einmal soll die angeschuldigte Person beim Teamspaziergang neben dem Opfer gelaufen sein; des Weiteren soll sie am letzten Abend die Nähe gesucht haben. Niemand hat das Verhalten aber als so schlimm empfunden, dass es jemandem gemeldet wurde; wäre es objektiv grenzüberschreitend gewesen, hätten die Anwesenden dies sicherlich zumindest untereinander besprochen (so meinte F.________ während der Verhandlung zum letzten Abend: "Ich habe es nicht als schlimm empfunden", oder die Anonyme Person 1 während der Befragung durch SSI: "Ich habe das Gefühl es war kalkuliert, immer wieder hat er punktuell versucht Kontakt aufzubauen, das ist jetzt aber nur meine Interpretation"). Von unaufgeforderten Annäherungen im Sinne von Art. 2.1.4 Ethik-Statut kann daher nicht ausgegangen werden. Eine Verletzung dieser Bestimmung liegt somit nicht vor. 3.1.3 Anzügliche Bemerkungen

268. Die Frage, ob die beiden von der angeschuldigten Person getätigten Bemerkungen (einerseits das Kompliment bezüglich der Kleidung des mutmasslichen Opfers und andererseits die Aussage, wonach das mutmassliche Opfer gefährlich sei) als anzüglich zu qualifizieren sind und den Tatbestand der Verletzung der sexuellen Integrität nach Art. 2.1.4 Ethik-Statut erfüllen, erfordert eine differenzierte Prüfung.

269. Das Kompliment bezüglich der Kleidung des mutmasslichen Opfers stellt nach Ansicht dieses Schiedsgerichts keine Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut dar. Zwar erscheint es angesichts des erheblichen Altersunterschieds zwischen der angeschuldigten Person (im Zeitpunkt des Vorfalls 59 Jahre) und des mutmasslichen Opfers (im Zeitpunkt des Vorfalls 22 Jahre) sowie ihrer hierarchischen Position als [...] gegenüber einer Spielerin mangels der notwendigen beruflichen Distanz als unangemessen. In einem solchen Kontext ist Zurückhaltung geboten, um Missverständnisse oder ungleiche Dynamiken zu vermeiden. Dennoch reicht dies für eine Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut nicht aus: Das Kompliment wurde vor mehreren Zeugen geäussert, sodass eine sexuelle Komponente objektiv nicht ersichtlich ist. Der Zeuge C.________ beschrieb es einhellig als nett gemeintes Kompliment ohne Zweideutigkeit. Auch das mutmassliche Opfer selbst hat bei der Befragung durch SSI gesagt, dass es in diesem Moment nichts Schlimmes gedacht habe, und während der Verhandlung hat das mutmassliche Opfer angegeben, dass es sich bis zum letzten Abend – und somit auch nach dem Kompliment –in der Nähe der angeschuldigten Person nicht unwohl gefühlt habe. Es mangelt daher sowohl an der subjektiven Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung sowie an der objektiven Grenzüberschreitung.

270. Anders sieht es bezüglich der zweiten Bemerkung aus, wonach die angeschuldigte Person dem mutmasslichen Opfer gesagt hat, dass es gefährlich sei und mit den Fingern auf die eigenen Augen und die Augen des mutmasslichen Opfers gezeigt hat. Aufgrund der hohen Glaubwürdigkeit jener Personen, welche diese Aussage der angeschuldigten Person direkt mitbekommen haben (d.h. des mutmasslichen Opfers, der Anonymen Person 1 und F.________) ist das Schweizer Sportgericht hinreichend überzeugt, dass es in der Lounge in Auckland zu einer solchen Aussage der angeschuldigten Person gegenüber dem mutmasslichen Opfer gekommen ist.

271. Die angeschuldigte Person wandte sich direkt an das mutmassliche Opfer und sagte auf Französisch "tu es dangereuse" ("du bist gefährlich"), während sie zuerst mit den Fingern auf ihre eigenen Augen zeigte und anschliessend auf die Augen des mutmasslichen Opfers deutete. Diese Geste und Wortkombination wurden nicht nur vom mutmasslichen Opfer, sondern auch von zwei weiteren Spielerinnen wahrgenommen, die als Zeuginnen einhellig bestätigten, dass alle drei geschockt und fassungslos reagierten und sich fragten, was da los sei. F.________ präzisierte, sie habe die Äusserung zwar nicht als "flirty" empfunden, wohl aber als Hinweis darauf, dass die angeschuldigte Person das mutmassliche Opfer "cool" finde; dennoch habe sie sich in diesem Moment unwohl gefühlt. Auch das mutmassliche Opfer gab glaubhaft wieder, dass es die Aussage als bedrohend und mit einem sexuellen Bezug empfunden habe.

272. Die Wortwahl "dangereuse" in Verbindung mit der demonstrativen Augen-Geste ist vor dem Hintergrund des erheblichen Altersunterschieds (59 zu 22 Jahren) und der hierarchischen Rollenverteilung ([...] vs. junge Spielerin) deplatziert und objektiv anzüglich. Die Formulierung impliziert eine sexuelle Bedrohung – die Augen der Spielerin als verführerischen oder "gefährlichen" Reizpunkt darstellend –, die durch die drohende Untertönung von "tu es dangereuse" verstärkt wird und eine Machtdemonstration darstellt. In einem beruflichen und sportlichen Kontext, in dem Distanz und Professionalität geboten sind, überschreitet diese Äusserung klar die Grenzen des Zulässigen und beeinträchtigt die sexuelle Selbstbestimmung des mutmasslichen Opfers. Die einheitliche Schockreaktion der drei Frauen unterstreicht die unmittelbare Wirkung als grenzüberschreitend und respektlos.

273. Das Schweizer Sportgericht kommt zum Schluss, dass die angeschuldigte Person mit der Aussage "tu es dangereuse" in Kombination mit der Geste – Zeigen auf die eigenen Augen und anschliessend auf die Augen des mutmasslichen Opfers – Art. 2.4.1 Ethik-Statut verletzt hat. Diese Handlung stellt eine sexualisierte Äusserung mit Geste dar, die die sexuelle Selbstbestimmung des mutmasslichen Opfers beeinträchtigte und über das zumutbare Mass hinausgeht. 3.1.4 Körperliche Berührung

274. Das Schweizer Sportgericht prüft im Nachstehenden, ob die angeschuldigte Person mit dem ihr vorgeworfenen Griff in den Po des mutmasslichen Opfers Art. 2.4.1 Ethik-Statut verletzt hat. Diese Norm schützt die physische Unversehrtheit und persönliche Integrität von Personen im Sportkontext vor unangemessenen, einseitigen oder respektlosen Berührungen, die über die normale soziale oder berufliche Interaktion hinausgehen. Ein Griff in den Po stellt eine klare Grenzüberschreitung dar, insbesondere wenn er ohne Einwilligung und in einer hierarchischen Beziehung erfolgt. Solche Berührungen sind im Sportbereich, wo Vertrauen und Professionalität zentral sind, inakzeptabel.

275. Der vorliegende Vorwurf ist ein klassisches "Vier-Augen-Delikt", bei dem die Aufklärung der tatsächlichen Ereignisse erschwert ist, da keine unmittelbaren Drittbeobachter vorhanden waren. Das Schweizer Sportgericht ist dennoch, d.h. aufgrund der Würdigung der verfügbaren und erhobenen Beweise und unter Anwendung des Beweismasstabes der comfortable satisfaction, hinreichend überzeugt, dass sich der vom mutmasslichen Opfer geschilderte Sachverhalt so zugetragen hat. Im vorliegenden Fall geht es um einen Griff in den Po, der zweifellos eine ernsthafte Verletzung der sexuellen Integrität darstellt und keinesfalls verharmlost werden darf. Der Po als intime Körperzone macht die Handlung objektiv entwürdigend und sexualisiert, insbesondere in einem hierarchischen Kontext mit Altersunterschied. Dennoch wiegen andere Verletzungen der sexuellen Integrität, wie etwa wiederholte sexuelle Belästigungen, Nötigungen, Vergewaltigungen oder langfristige Missbrauchsdelikte, schwerer. Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden Fall unter Anwendung des Beweismasses der comfortable satisfaction eine leicht erhöhte überwiegende Wahrscheinlichkeit als Beweismass reicht. Dieses ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen gegeben:

• Glaubwürdigkeit des mutmasslichen Opfers: Das mutmassliche Opfer hat seine Schilderung detailliert, konsistent und emotional authentisch wiedergegeben, ohne wesentliche Widersprüche. Seine Aussagen wirken spontan und enthalten selbstbelastende Elemente, die gegen eine Konstruktion sprechen. Wie unter Kap. VIII.

2.9 ausgeführt, schätzt dieses Schiedsgericht die Glaubwürdigkeit des mutmasslichen Opfers als hoch ein.

• Unmittelbare Mitteilung: Das mutmassliche Opfer erzählte den Vorfall direkt zwei Mitspielerinnen (der Anonymen Person 1 und F.________), ohne Zeit zur Reflexion, Dramatisierung oder Inszenierung einer glaubwürdigen Version zu haben. Diese spontane Reaktion nur Sekunden oder Minuten nach dem Ereignis ist ein starkes Indiz für Wahrhaftigkeit und schliesst bewusste Falschdarstellung aus.

• Glaubhafte Zeugenaussagen der Mitspielerinnen: Sowohl die Anonyme Person 1 als auch F.________ beschrieben den unmittelbaren Gefühlszustand des mutmasslichen Opfers nach dem Po-Griff als sichtlich verstört, schockiert, verunsichert und emotional aufgewühlt – eine Reaktion, die glaubwürdig und passgenau zum geschilderten Ereignis ist.

• Nachfolgende Äusserung der angeschuldigten Person: Die nur unwesentlich später getroffene Bemerkung "tu es dangereuse" ("du bist gefährlich") mit der Augen-Geste passt plausibel zum vorherigen Po-Griff und wirkt als Fortsetzung oder Relativierung desselben. Sie deutet auf eine anhaltende sexuelle Fixierung hin und wirkt nicht isoliert, sondern als Teil einer Kette von Ereignissen.

• Aussage bezüglich [...]: Das Schweizer Sportgericht ist hinreichend überzeugt, dass die angeschuldigte Person dem mutmasslichen Opfer nach dem Po-Griff mitteilte, [...]. Diese Äusserung ist plausibel als Versuch zu werten, den Po-Griff zu relativieren und jedes sexuelle Interesse am mutmasslichen Opfer auszuschliessen. [...]. Ergänzend bliebe ansonsten rätselhaft, wie das mutmassliche Opfer bei der SSI-Befragung Anfang Dezember 2023 von der [...] hätte wissen sollen – zumal die angeschuldigte Person betonte, derart private Dinge mit niemandem zu besprechen. Diese Konsistenz untermauert die Glaubhaftigkeit der Opferdarstellung.

• Die Verteidigung, insbesondere die pauschale und nicht besonderes vehemente Bestreitung der angeschuldigten Person, überzeugt im Vergleich weniger, wie bereits in der Glaubwürdigkeitsprüfung dargelegt (siehe Kap. VIII. 2.9).

276. Der einseitige Griff in den Po stellt eine unmissverständliche Verletzung der sexuellen Integrität dar. Der Po ist eine hochintime Zone, deren Berührung ohne Einwilligung – insbesondere unter Würdigung des grossen Altersunterschieds, der unterschiedlichen Funktionen sowie des unterschiedlichen Geschlechts – objektiv entwürdigend und sexualisiert ist. Es fehlt an einer Rechtfertigung (z. B. spielerischem Kontext oder Einverständnis), und die Handlung überschreitet klar die Grenzen beruflicher Interaktion. 3.1.5 Zwischenfazit

277. Zusammenfassend hat die angeschuldigte Person sowohl mit der Äusserung "tu es dangereuse" (inklusive Augen-Geste) als auch mit dem Griff in den Po des mutmasslichen Opfers ihre Pflichten verletzt. Die anzügliche, drohende Bemerkung stellt – ohne physischen Kontakt – eine Verletzung der sexuellen Integrität dar, während der einseitige Po-Griff als direkter Körperkontakt dieselbe Integrität physisch tangiert. Beide Handlungen sind objektiv respektlos, sexualisiert und vor dem Hintergrund des erheblichen Altersunterschieds, des unterschiedlichen Geschlechts und der hierarchischen Funktionsrollen ([...] vs. Spielerin) grenzüberschreitend. Unter der Anwendung des Beweismasses der comfortable satisfaction sind sie als erwiesen anzusehen, weshalb Art. 2.1.4 Ethik-Statut in beiden Fällen verletzt ist. 3.2 Verletzung der psychischen Integrität gemäss Art. 2.1.2 Ethik-Statut

278. Das Schweizer Sportgericht prüft weiter, ob die angeschuldigte Person durch ihr Verhalten auch die psychische Integrität des mutmasslichen Opfers i.S.v. Art. 2.1.2 Ethik-Statut verletzt hat.

279. Unter den Tatbestand von Art. 2.1.2 Abs. 1 Ethik-Statut fallen gemäss Abs. 1 Belästigungen durch systematische Äusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt oder in ihrer Würde verletzt wird, oder das Stalking, das heisst das Nachstellen gegen den Willen der betroffenen Person. Gemäss Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut liegt eine psychische Beeinträchtigung "insbesondere dann vor, wenn eine Person unter Ausnützung ihrer Machtposition oder eines Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber einer anderen Person durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei der betroffenen Person hervorruft". Nach Art. 2.1.2 Abs. 3 gilt auch die Verletzung der Ehre einer anderen Person durch herabwürdigende, schikanierende, verhöhnende oder verleumderische Äusserungen oder Handlungen als Verletzung der psychischen Integrität.

280. Diese Norm schützt die geistige Unversehrtheit und emotionale Stabilität von Personen im Sportkontext vor Handlungen, die durch Einschüchterung, Demütigung, Bedrohung oder psychischen Druck die psychische Integrität nachhaltig beeinträchtigen. Entscheidend ist eine objektiv erkennbare Überschreitung der Grenzen des Zumutbaren, die subjektiv beim Betroffenen zu einer spürbaren Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit oder des Wohlbefindens führt.

281. Das Schiedsgericht prüft im Nachstehenden differenziert, ob die einzelnen Handlungen der angeschuldigten Person Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts erfüllen: 3.2.1 Taxierende Blicke und unaufgeforderte Annäherungen

282. Zwar empfanden mehrere Spielerinnen die Blicke als "komisch" und unangenehm, doch führte dies bei keiner Person zu einer derartigen psychischen Belastung, dass eine Meldung oder weitere Reaktionen erfolgten. Das mutmassliche Opfer selbst relativierte die Blicke in der Verhandlung und bestätigte, dass es ihm nicht aufgefallen sei, dass die angeschuldigte Person seine Nähe gesucht habe. Zeugenaussagen untermauern dies und belegen keine nachweisbare psychische Beeinträchtigung. In der Rolle als [...] sind zudem aufmerksame Blicke geboten, um potenzielle Risiken zu erkennen; isolierte Beobachtungen bleiben somit unter der Tatbestandsschwelle. 3.2.2 Anzügliche Bemerkung ("tu es dangereuse") und körperliche Berührung

283. Das Schiedsgericht prüft weiter, ob das Verhalten der angeschuldigten Person – insbesondere der Po-Griff sowie die Äusserung "tu es dangereuse" mit Augen-Geste – den Tatbestand der Verletzung der psychischen Integrität nach Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllt. Diese Norm verlangt ausdrücklich eine krankheitswertige Veränderung des psychischen Zustands des Opfers, d. h. eine nachhaltige, klinisch relevante Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit (z. B. Angststörung, posttraumatische Belastungsreaktion). Obwohl die neue Version des Ethik-Statuts mit Inkrafttreten per 1. Januar 2025 diese strenge Anforderung aufhob, bleibt in casu das Ethik-Statut in der Version mit Inkrafttreten per 26. November 2022 anwendbar. Die Argumentation von SSI und des mutmasslichen Opfers, wonach der Inhalt der Ethikverstösse im Ethik-Statut mit Inkrafttreten per 1. Januar 2025 sowie im Ethik-Statut mit Inkrafttreten per 26. November 2022 übereinstimmen, ist nicht zuzustimmen. Dies würde nicht nur dem Prinzip von lex mitior widersprechen, sondern wäre auch mit dem Bestimmtheitsgrundsatz, wonach die regelunterworfenen Personen die eigenen Pflichten eruieren können müssen, nicht vereinbar.67

Vgl. dazu z.B. CAS 2017/A/5498, N 60; CURIGER, Leichtathletik, in: SCHNEUWLY/STRUB/KOLLER-TRUNZ (Hrsg.), Sportverbandskommentar, https://sportverbandskommentar.ch/ leichtathletik, 1. Aufl., (publiziert am 3. April 2025), N 29.

284. Folglich ist zu prüfen, ob die anzügliche Bemerkung "tu es dangereuse" mit Augen-Geste und der Po-Griff zu einer "krankheitswertigen Veränderung" beim mutmasslichen Opfer geführt haben. Die vorgeworfenen Handlungen haben beim mutmasslichen Opfer unbestritten Schock und Perplexität ausgelöst, wie die unmittelbaren Zeugenaussagen der Anonymen Person 1 und F.________ glaubwürdig belegen. Die unmittelbar nach den Vorfällen festgestellte emotionale Reaktion (Schock, Perplexität, Verunsicherheit) erfüllt nach Auffassung dieses Schiedsgerichts allein aber nicht die Anforderung einer krankheitswertigen Veränderung nach Art. 2.1.2 Ethik-Statut. Das mutmassliche Opfer erklärte bereits im ersten Telefongespräch mit SSI vom 23. Oktober 2023, es gehe ihm gut, es habe keinen Psychologen benötigt und trotz der Schwere der Ereignisse "kein Trauma" erlitten. Am 12. Dezember 2023 betonte es gegenüber SSI erneut, es gehe ihm gut und es benötige keine Unterstützung; bei der Befragung vom 5. Dezember 2023 hiess es, die Sache sei mit der Meldung an E.________ erledigt gewesen – es sei in die Ferien verreist und habe sich "gar keine Sorgen mehr über das Thema" gemacht. Zwar wandte sich das mutmassliche Opfer an die Opferberatungsstelle, um Unterstützung zu erhalten – ein verständlicher Schritt angesichts der ungeklärten Situation und der emotionalen Belastung durch die Vorfälle. Dieser Kontakt allein begründet jedoch keine krankheitswertige Veränderung im Sinne von Art. 2.1.2 Ethik-Statut. Ebenso erwähnte das mutmassliche Opfer in der Verhandlung, es leide nach wie vor unter Schlafstörungen, die es auf das laufende Verfahren zurückführte. Diese Belastung ist aber unzweifelhaft prozessbedingt und resultiert nicht unmittelbar aus dem Verhalten der angeschuldigten Person. Solche sekundären Effekte rechtlicher Auseinandersetzungen sind bei Betroffenen üblich und stellen keine von der angeschuldigten Person kausal verursachte krankheitswertige Veränderung dar, die die strenge Schwelle des Ethik-Statuts überschreitet.

285. Aus allen genannten Gründen erkennt das Schiedsgericht bezüglich des Po-Griffs und der anzüglichen Bemerkung "tu es dangereuse" keine krankheitswertige Veränderung beim mutmasslichen Opfer. Eine Verletzung von Art. 2.1.2 Ethik-Statut liegt folglich nicht vor. 3.2.3 Mediale Berichterstattung, Hacker-Angriff und Handlungen des deutschen Anwalts

286. Das Schiedsgericht hat weiter zu prüfen, ob die angeschuldigte Person durch ihre Gespräche mit den Medien den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllt hat. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob ihr der Hackerangriff sowie die Handlungen des deutschen Anwalts zuzurechnen sind und diese eine Verletzung der psychischen Integrität im Sinne von Art. 2.1.2 Ethik-Statut begründen.

287. Das Ethik-Statut findet auf die angeschuldigte Person nur insoweit Anwendung, als sich die zur Beurteilung stehenden Handlungen vor dem Zeitpunkt der Kündigung durch den SFV am 26. September 2023 zugetragen haben. Die angeschuldigte Person war nicht Mitglied des SFV, sondern hatte sich lediglich vertraglich den Verbandsregularien unterstellt. Ihre Bindung an das Ethik-Statut beruhte damit ausschliesslich auf dieser vertraglichen Grundlage und endete mit Wirksamkeit der Kündigung.

288. Die angeschuldigte Person unterlag im Zeitpunkt der WM dem Ethik-Statut (siehe oben Kap. VI). Es ist offensichtlich, dass die nachfolgend zu beurteilenden Handlungen in einem gewissen sachlichen Zusammenhang mit den Vorkommnissen während der WM stehen. Dieser Zusammenhang allein vermag jedoch keine fortdauernde Bindung an das Ethik-Statut über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus zu begründen. Eine derart weitreichende Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Ethik-Statuts hätte einer ausdrücklichen Grundlage bedurft, an der es vorliegend fehlt.

289. Im Zeitpunkt der Gespräche mit den Medien (November 2023), des Hackerangriffs (März 2025) sowie der Kontaktaufnahme mit dem mutmasslichen Opfer durch den deutschen Anwalt (Dezember 2023 und Januar 2024) unterstand die angeschuldigte Person dem Ethik-

Statut folglich nicht mehr. Das Schiedsgericht hat demnach nicht zu prüfen, ob das Verhalten der angeschuldigten Person in diesen Punkten eine Verletzung von Art. 2.1.2 Ethik-Statut darstellt. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten. 3.3 Zwischenfazit

290. Die angeschuldigte Person hat mit den taxierenden Blicken, den unaufgeforderten Annäherungen, der anzüglichen Bemerkung "tu es dangereuse" mit Augen-Geste sowie dem Kniff in das Gesäss des mutmasslichen Opfers den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut nicht erfüllt. Auf die Anträge bezüglich der medialen Berichterstattung, des Hacker-Angriffs sowie der Handlungen des deutschen Anwalts ist nicht einzutreten.

B. Konsequenzen

1. Grundsätzliches

291. Der Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut stellt ein Verstoss gegen das Ethik-Statut dar (vgl. Art. 2 Ethik-Statut). Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut spricht die DK bzw. das Schweizer Sportgericht im Fall von Ethikverstössen eine angemessene Disziplinarmassnahme aus.

292. Nach Art. 6.1 Abs. 1 Ethik-Statut können Ethikverstösse mit einer Verwarnung (lit. a), einer vorübergehenden oder dauernden Sperre (lit. b), einer vorübergehenden oder dauernden Abberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (lit. c), einem vorübergehenden oder dauernden Ausschluss aus einer Sportorganisation (lit. d) und Geldbussen bis zu CHF 50'000.00 sanktioniert werden, wobei eine oder auch mehrere Disziplinarmassnahmen ausgesprochen werden können. Ausserdem kann die DK bzw. das Schweizer Sportgericht nach Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme ein zeitlich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Betreuungsperson bzw. -stelle anordnen.

293. Die Zumessung von Disziplinarmassnahmen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2 Ethik- Statut. Demnach sind nach Abs. 1 "alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, einschliesslich der Art der Verletzung dieses Statuts, des Interesses an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten, der Mitwirkung und der Kooperation der Täterin oder des Täters bei der Untersuchung, des Motivs, der Umstände der Verletzung, des Grads des Verschuldens der Täterin oder des Täters, die Einsicht der Täterin oder des Täters und ihre oder seine Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses". Verschärfend ist gemäss Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut "insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter ihr oder sein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis mit der von der Verletzung betroffenen Person z.B. als Betreuerin oder Betreuer ausgenützt oder dieses Statut wiederholt oder fortgesetzt verletzt hat oder der Ethikverstoss zu Lasten einer minderjährigen Person begangen worden ist". Strafmildernd ist nach Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut "insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirkt, den Ethikverstoss zeitnah eingesteht oder Reue, insbesondere tätige Reue, zeigt".

2. Konsequenzen im konkreten Fall

294. Das Schweizer Sportgericht hat festgestellt, dass die angeschuldigte Person gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut verstossen hat. Dafür ist die angeschuldigte Person gemäss Art. 6.1 Ethik-Statut zu bestrafen. SSI beantragt ein Tätigkeitsverbot von 2 Jahren im organisierten Sport mit Athletinnen, ein Coaching von mindestens 7 Stunden sowie eine Geldbusse von CHF 1'500.00.

295. Strafschärfend ist zunächst die Funktion der angeschuldigten Person zu berücksichtigen. Als Staff-Mitglied und Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung der SFL nahm sie gegenüber dem mutmasslichen Opfer während der WM eine Machtposition ein, welche sie im vorliegenden Kontext ausnutzte. Dieser strukturellen Überlegenheit kommt insbesondere angesichts des erheblichen Altersunterschieds zusätzliches Gewicht zu. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass sie weder zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen noch Reue gezeigt hat. Unter diesen Umständen wäre grundsätzlich die Verhängung einer Sperre angezeigt.

296. Strafmildernd ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der SFV die angeschuldigte Person am 26. September 2023 fristlos entlassen hat. Daraus folgt, dass die angeschuldigte Person bereits seit 2,5 Jahren keine Funktion mehr beim SFV oder der SFL innehat. Die angeschuldigte Person legte ausserdem glaubhaft dar, seither keine neue Anstellung gefunden zu haben. Angesichts der mit dem Verfahren einhergehenden Rufschädigung erscheint es nachvollziehbar, dass ihre beruflichen Wiedereinstiegschancen – insbesondere auch altersbedingt – erheblich beeinträchtigt sind. Das Schiedsgericht erachtet es daher als erstellt, dass die angeschuldigte Person bereits erhebliche berufliche und wirtschaftliche Konsequenzen erlitten hat, die in engem Zusammenhang mit dem vorliegenden Fehlverhalten stehen. Des Weiteren ist erstellt, dass die angeschuldigte Person zwischen Januar und August 2024 freiwillig in psychiatrischer Behandlung war.

297. Vor diesem Hintergrund kommt das Schiedsgericht zum Schluss, dass das begangene Unrecht bereits hinreichend abgegolten ist. Eine Sperre wird daher nicht verhängt. Angesichts der Möglichkeit, dass die angeschuldigte Person künftig wieder im organisierten Sport tätig wird, erachtet das Schiedsgericht ein Coaching aber für unerlässlich. In Übereinstimmung mit der Antragstellerin ordnet es ein Coaching von sieben (7) Stunden auf Kosten der angeschuldigten Person an. Eine Busse erscheint angesichts der aktuellen Arbeitslosigkeit der angeschuldigten Person nicht gerechtfertigt.

A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht

1. Höhe der Verfahrenskosten

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

298. Nach Art. 36 Abs. 1 SO befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Schiedsspruch auch über die Kosten des Verfahrens. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 36 Abs. 2 SO in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten SSI auferlegt.

299. Unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, namentlich der Beurteilung durch ein Dreier-Schiedsgericht, der Durchführung einer persönlichen Verhandlung sowie der Einvernahme anonymer Zeugen, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 7'000.00 festgesetzt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag die tatsächlich angefallenen Kosten nicht deckt.

2. Verteilung der Verfahrenskosten

300. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 36 Abs. 2 SO in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten der Antragstellerin auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 f. der ZPO geltend diesbezüglich sinngemäss (Art. 36 Abs. 2 SO).

301. Unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere der langen Verfahrensdauer, der Arbeitslosigkeit der angeschuldigten Person sowie des lediglich teilweisen Obsiegens von SSI, werden die Verfahrenskosten je zur Hälfte der angeschuldigten Person und der Antragstellerin auferlegt.

B. Parteikostenersatz

302. Mit Ausnahme der angeschuldigten Person, die einen vollständigen oder teilweisen Freispruch erwirkt, haben die Parteien keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (vgl. Art. 36 Abs. 6 SO). Dies gilt sowohl für die Antragstellerin als auch für das mutmassliche Opfer.

303. Die angeschuldigte Person beantragt den Ersatz ihrer Parteikosten.

304. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die angeschuldigte Person wegen eines Verstosses gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut für schuldig erklärt wurde. Sie unterliegt damit sowohl mit ihren materiellen Anträgen im Wesentlichen als auch mit ihren formellen Anträgen überwiegend, auch wenn die ausgesprochene Sanktion unterhalb des von der Antragstellerin beantragten Masses liegt und keine Busse verhängt wird.

305. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die angeschuldigte Person gezwungen war, sich mit Vorwürfen auseinanderzusetzen, die Handlungen betreffen, welche sich zu einem Zeitpunkt zugetragen haben, in dem sie dem Ethik-Statut nicht mehr unterstand. Diese Vorwürfe hätten von vornherein nicht Gegenstand des Verfahrens sein dürfen. Da sie jedoch lediglich einen marginalen Teil des Gesamtverfahrens ausmachen, rechtfertigt dies keine vollständige Parteientschädigung. Das Schiedsgericht erachtet unter diesen Umständen eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 zugunsten der angeschuldigten Person als angemessen.

Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Der Zuständigkeitsentscheid des Schweizer Sportgerichts vom 6. November 2025 wird bestätigt.

2. A.________ wird vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 2.1.2 Ethik-Statut (Version mit Inkrafttreten per 26. November 2022) [wegen angeblichen taxierenden Blicken, angeblichen unaufgeforderten Annäherungen, anzüglichen Bemerkungen und körperlicher Berührung] sowie vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut (Version mit Inkrafttreten per 26. November 2022) [wegen angeblichen taxierenden Blicken und angeblichen unaufgeforderten Annäherungen] freigesprochen.

3. A.________ wird des Verstosses gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut (Version mit Inkrafttreten per 26. November 2022) [wegen anzüglichen Bemerkungen und körperlicher Berührung] für schuldig erklärt.

4. A.________ wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut (Version mit Inkrafttreten per 26. November 2022) verpflichtet, innert Jahresfrist ab Zustellung des Schiedsspruchs auf eigene Kosten ein Verhaltenscoaching bei einer qualifizierten Fachperson zu absolvieren. Die Fachperson ist vorgängig (innert 30 Tagen ab Zustellung des Schiedsspruchs von Swiss Sport Integrity zu genehmigen und das Coaching hat mindestens sieben (7) Stunden, verteilt auf mindestens zwei Monate, zu umfassen. A.________ ist verpflichtet, vorliegenden Schiedsspruch des Schweizer Sportgerichts der Fachperson vorzulegen.

5. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 7'000.00 festgesetzt und je zur Hälfte A.________ und Swiss Sport Integrity auferlegt.

6. Swiss Sport Integrity hat A.________ eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

7. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 17. April 2026

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Mirjam Koller-Trunz Präsidentin

Pascale Gola Joël Pahud Schiedsrichterin Schiedsrichter

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 4, Art. 27, Art. 60 e Art. 73 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 353, Art. 354, Art. 358, Art. 359, Art. 389 e Art. 393 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice penale svizzero, Art. 198 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.