Beschreibung/ Link Entscheid Radio SRF, Sendung «Rendez-vous » vom 16. April 2025, Beitrag «Internationaler Pandemievertrag liegt auf dem Tisch»
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
b. 1058
Entscheid vom 11. Dezember 2025
Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Philipp Dannacher (Sekretariat)
Gegenstand Radio SRF, Sendung «Rendez-vous» vom 16. April 2025, Beitrag «Internationaler Pandemievertrag liegt auf dem Tisch»
Beschwerde vom 18. Juni 2025
Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
b. 1058
Sachverhalt
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) berichtete in der Sendung «Rendez-vous» vom 16. April 2025 über den Entwurf des internationalen Pandemie-Vertrags, welchen die World Health Organization (WHO) erarbeitet hatte, um ihn am anstehenden Jahrestreffen im Mai 2025 in Genf zu verabschieden. Die Berichterstattung besteht aus zwei Beiträgen: In einem rund sechsminütigen Moderationsgespräch werden zuerst die Eckpunkte des Vertrags, der gesundheitspolitische Hintergrund und sein Zustandekommen erläutert. In dem darauffolgenden rund dreiminütigen Beitrag kommen unterschiedliche Meinungen aus der Schweizer Politik zur Ratifizierung dieses Pandemievertrags zu Wort.
B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 (Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen den genannten Beitrag. Darin hielt er fest, dass er sich eine ausführlichere Debatte zum Thema gewünscht hätte, insbesondere eine Debatte, die auch die Erweiterung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) und die Revision des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG; SR 818.101) miteingeschlossen hätte. Er rügte sinngemäss, der Beitrag verstosse gegen das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG, SR 784.40). Die Beschwerdegegnerin habe die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger nicht adäquat informiert, indem sie die Zusammenhänge zwischen dem Pandemievertrag, den IGV und der Revision des EpG in der Sendung nicht thematisiert habe. Der Beschwerde beigelegt war der Bericht der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz vom 27. Mai 2025.
C. Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde nicht alle Voraussetzungen erfülle und räumte ihm eine Frist bis zum 9. Juli 2025 zum Nachreichen der notwendigen Unterschriften ein. Am 8. Juli 2025 reichte dieser die erforderlichen Unterschriften von weit mehr als 20 Personen ein.
D. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Soweit der Beschwerdeführer eine Zugangsbeschwerde erhebe, sei darauf nicht einzutreten, da dies in Form einer Popularbeschwerde unzulässig sei. Eventualiter führte die Beschwerdegegnerin aus, es verstosse nicht gegen die rundfunkrechtlichen Bestimmungen, wenn in einem Beitrag über den Pandemievertrag nicht auch über die Anpassungen der IGV und die Revision des EpG berichtet werde. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlange nicht, dass in einem einzelnen Beitrag alle denkbaren Standpunkte dargestellt würden. Stattdessen ermögliche die Programmautonomie gemäss Art. 93 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) einer Programmveranstalterin die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung. Die thematische Eingrenzung auf den Pandemievertrag sei ein legitimer redaktioneller Entscheid gewesen.
E. In seiner Replik vom 23. September 2025 (Datum Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde sei gutzuheissen, und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde genannten Argumente. Ergänzend führte er aus, dass er sehr wohl inhaltliche Fehler im Beitrag geltend mache, welche allerdings nur mit einer gewissen Sachkenntnis erkannt werden könnten. Durch das Fehlen von Ausführungen zu den IGV und zur Revision des EpG würde der Zuschauer eben kein vollständiges und zuverlässiges Bild über den Sachverhalt erhalten, da es sich bei diesen Themen um sehr wesentliche Aspekte im besprochenen Themenkomplex handle. Durch die gerügten Auslassungen sei der Beitrag in seiner Gesamtwirkung nicht sachgerecht.
b. 1058
F. Mit Duplik vom 13. Oktober 2025 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihrem Antrag gemäss Stellungnahme vom 9. September 2025 fest. Ergänzend zu ihrer bisherigen Begründung führte sie zusätzlich aus, dass viele andere namhafte Schweizer Medien bei Berichten über den Pandemievertrag die Anpassungen der IGV oder das EpG nicht in ihrer Berichterstattung miteingeschlossen hätten. Hingegen sei die Revision des EpG in ihrem zweiten Beitrag, im Interview mit dem SVP-Nationalrat D, gar explizit erwähnt worden, womit die Beschwerdegegnerin in ihrer Berichterstattung bereits deutlich weiter gegangen sei als die meisten anderen Medien.
G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1).
Erwägungen
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde legitimiert ist jede natürliche Person, wenn sie im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle bereits beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und wenn ihre Eingabe von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sog. Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen, indem er 56 Unterschriften einreicht.
3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen redaktionellen Publikationen die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, namentlich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzen. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmeverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6 S. 13 f.).
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).
5. Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie der Veranstalterin. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung ein. Ausstrahlungen haben jedoch den inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG) geltend.
6. Bei der Frage nach der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild zu einem Sachverhalt oder einem Thema vermittelt wird, sodass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 f.). Mit anderen Worten soll das Sachgerechtigkeitsgebot die freie Meinungsbildung des Publikums gewährleisten (BGE 149 II 209 E. 3.3 ff. S. 211, 137 I b. 1058
340 E. 3.1 ff. S. 344). Anwendbar ist es auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, die den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1 ff. S. 257). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die Sendung «Rendez-vous» aufgrund des Informationsgehalts anwendbar. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass in der beanstandeten Sendung zwei Beiträge ausgestrahlt wurden, die beide Teil der Beschwerde bilden. Sie sind in ihrer Gesamtheit auf die Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots zu prüfen, da bereits in der Anmoderation zur Sendung auf beide Beiträge hingewiesen wird. Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294).
7. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt, indem sie in den beanstandeten Berichten die Anpassungen der IGV durch die WHO und die laufende Teilrevision des EpG in der Schweiz nicht thematisiert habe. Damit habe sie wichtige Zusammenhänge mit dem neuen Pandemievertrag nicht transparent gemacht und es entstehe ein lückenhaftes Gesamtbild, das die Bevölkerung nicht ausreichend über die neuen Regelungen informiere. Dagegen führt die Beschwerdegegnerin aus, dass das Thema der Sendung nicht die IGV oder das revidierte EpG gewesen seien, sondern die Tatsache, dass die WHO nach langen Verhandlungen einen Entwurf zum Pandemieabkommen habe vorlegen können. Diese thematische Eingrenzung sei von der Programmautonomie gedeckt. Die Anpassungen der IGV oder die Teilrevision des EpG seien keine wesentlichen Aspekte, welche in dieser Sendung behandelt hätten werden müssen.
7.1 Was eine allfällige Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots betrifft, kann vorab festgehalten werden, dass im beanstandeten Beitrag alle ausgestrahlten Informationen inhaltlich korrekt und die abgegebenen persönlichen Meinungen der beiden Politiker als solche erkennbar waren. Somit konnte sich die Hörerschaft grundsätzlich eine eigene und unverfälschte Meinung zur Entstehung und zum Inhalt des WHO-Pandemievertrags als solches sowie den dazu in der Politik vertretenen Standpunkten bilden. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots durch das Vermitteln von falschen Informationen rügt der Beschwerdeführer denn auch nicht. Er kritisiert allerdings, dass durch das Auslassen von wichtigen Informationen ein lückenhaftes Gesamtbild entstehe, wodurch der Zuschauer über den gesamten Themenkomplex nicht ausreichend und transparent informiert werde. Darin liege die geltend gemachte Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots.
7.2 Im beanstandeten Beitrag wird der Entwurf eines neuen Pandemievertrags in Form eines Moderationsgesprächs inhaltlich vorgestellt, seine Entstehung aufgezeigt, analysiert und international eingeordnet. Danach folgen im selben Sendegefäss in einem zweiten Beitrag unterschiedlichen Meinungen aus der Schweizer Politik und es wird die nationale Verbindlichkeit bei einer Ratifizierung thematisiert. Die Anpassungen der IGV oder die Revision des EpG kommen – wie vom Beschwerdeführer gerügt – tatsächlich nicht oder kaum zur Sprache. Grundsätzlich ist es verständlich, dass sich der Beschwerdeführer Ausführungen zu diesen Themen gewünscht hätte. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt allerdings nicht, dass in einem Beitrag alle Standpunkte gleichwertig zum Ausdruck kommen müssen, sondern einzig, dass sich das Publikum eine eigene b. 1058
Meinung zum besprochenen Thema bilden kann. So fallen die Wahl des Themas und insbesondere das Setzen des Fokus eines Beitrags in den Bereich der Programmautonomie der Veranstalterin. Dazu gehört in diesem Fall der redaktionelle Entscheid, über den Entwurf des Pandemievertrags der WHO zu berichten und gleichzeitig auf die Besprechung der IGV und der Revision des EpG zu verzichten. Darüber hinaus erweist es sich im beanstandeten Beitrag auch nicht als notwendig, die gerügten Themen anzusprechen, da sowohl die IGV als auch die Revision des EpG nicht als wesentliche Aspekte des Pandemievertrags bezeichnet werden können. Dies gilt zumindest dann, wenn es um die Vorstellung dieses neuen Vertragswerks aus aktuellem Anlass in einer Informationssendung geht. Die beiden Regelwerke IGV und EpG mögen wesentliche Aspekte behandeln, wenn es um konkrete Fragen zur Pandemieordnung oder der Pandemiebekämpfung in der Schweiz geht. Das ist vorliegend allerdings nicht Thema des beanstandeten Beitrags. Zudem wird dank der zweifachen Erwähnung des EpG durch Nationalrat D wenigstens ein Konnex zu den aus Sicht des Beschwerdeführers fehlenden Themen hergestellt. Im Fazit liegt damit keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
8. Weiter liegt nach Ansicht der UBI keine Verletzung des Vielfaltsgebots – wie beispielsweise im Fall der Nicht-Berichterstattung der Beschwerdegegnerin über die RKI- Protokolle (UBI-Entscheid b.1014 vom 3. April 2025) – vor. Im Gegensatz zu den RKI- Protokollen findet bei der Beschwerdegegnerin keine gänzliche Auslassung des beanstandeten Themas statt. Während über die RKI-Protokolle gar nicht berichtet worden ist, kommen Themen wie «künftige Pandemiebewältigung», «Pandemievertrag» oder die Revision des EpG in verschiedenen Sendegefässen der Beschwerdegegnerin vor. Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Schriftenwechsels allerdings ausführt, es gebe für sie nur wenig «Pflichtstoff», ist zu relativieren, dass sie durchaus einen Leistungsauftrag im Informationsbereich hat und das gerügte Thema von Bedeutung für die gesamte Gesellschaft ist. Im Rahmen der anstehenden Teilrevision des EpG darf demnach erwartet werden, dass die Beschwerdegegnerin künftig ausführlich und auch kontrovers darüber berichten wird. Eine Erwähnung der IGV oder der Revision des EpG in den beiden beanstandeten Beiträgen wäre im Rahmen dieses Leistungsauftrags demnach ebenfalls wünschenswert gewesen. Unter dem Gesichtspunkt der rundfunkrechtlichen Bestimmungen und insbesondere der Programmautonomie, hat sich dies allerdings nicht als zwingend notwendig erwiesen.
9. Die Beschwerde ist aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG) b. 1058
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI
1. Die Beschwerde wird mit sechs zu zwei Stimmen abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 9. Juli 2026