Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendungen 'Sternstunde Religion, Philosophie, Kunst' und Trailer, Auftritt der Ansagerin in einem katholischen Ordenskleid
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 405
Entscheid vom 10. März 2000
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendungen "Sternstunde Religion, Philosophie, Kunst" vom 17. Juli 1999 - 17. Oktober 1999 und Trailer, Auftritt der Ansagerin in einem katholischen Ordenskleid; Eingabe von A und Mitunterzeichnern vom 11. Januar 2000
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vize-Präsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann
Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. Das Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS) strahlt jeden Sonntag die Sendung "Sternstunde Religion, Philosophie, Kunst" aus. Je eine Stunde ist einem Thema aus der Religion, der Philosophie und der Kunst gewidmet. Die Umsetzung erfolgt unterschiedlich und kann in der Uebertragung eines Gottesdienstes, eines Filmbeitrags oder einer Diskussion bestehen. Die verschiedenen Beiträge werden jeweils von einer katholischen Ordensfrau (Dominikanerin), eingekleidet in ihre Ordenstracht, an- und abmoderiert, welche vorgängig in Trailern auch auf die jeweiligen Beiträge aufmerksam macht.
B. Am 11. Januar 2000 erhob A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen alle Sendungen "Sternstunde Religion, Philosophie, Kunst" seit August 1994 und die jeweiligen Trailer Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. auch der Ombudsbericht und die Unterschriften von 24 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, bei. Der Beschwerdeführer moniert, durch das Erscheinungsbild der Ordensfrau werde eine entsprechende religiöse-konfessionelle Sichtweise des Fernsehveranstalters suggeriert. Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) dürfen aber die elektronischen Medien nicht einseitig bestimmten Parteien, Interessen oder Weltanschauungen dienen. Zudem verbiete Art. 18 Abs. 5 RTVG religiöse Werbung. Er beantragt daher, "das religiöse Erscheinungsbild in Form einer Nonnentracht, sei bei den Ansagen dieser Sendungen und bei den Voranzeigen künftig abzusetzen, auch bei 3sat".
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2000 (Postaufgabe: 14. Februar 2000) beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Die Ansagerin stehe nicht für eine bestimmte religiöse-konfessionelle Weltanschauung. Sie verkörpere vielmehr im Sinne einer symbolischen, bildlichen Aussage das Nichtalltägliche, das Transzendente und damit dasjenige, was Religion, Philosophie und Kunst gesamthaft kennzeichne. Sie stelle damit eine "Sendungsidentifikationsfigur" dar. In ihren Moderationen sei im Übrigen nie etwas Doktrinäres oder Missionarisches zu spüren. Das äussere Erscheinungsbild der Ordensfrau alleine würde weder eine Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 RTVG begründen noch verbotene religiöse Schleichwerbung darstellen.
D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2000 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers an die UBI datiert vom 11. Januar 2000, der Ombudsbericht vom 13. Dezember 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anforderungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt.
3.
Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer auch mehrere Sendungen beanstanden (BGE 123 II 121; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer alle Ausstrahlungen von "Sternstunde Religion, Philosophie und Kunst" sowie die entsprechenden Trailer seit August 1994, also seitdem diese von einer katholischen Ordensfrau moderiert werden. Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Da die (ursprünglich fälschlicherweise direkt an die UBI adressierte) Beanstandung vom 19. Oktober 1999 (Postaufgabe 22. Oktober 1999) stammt, fallen die Ausstrahlungen vom 17. Juli 1999 – 17. Oktober 1999 unter die vorliegende Zeitraumbeschwerde.
4.
Soweit der Beschwerdeführer auch die von 3sat ausgestrahlten Sendungen beanstandet, tritt die UBI auf die Beschwerde nicht ein. Die UBI kann gemäss Art. 58 Abs. 2 RTVG nur Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter beurteilen. "Schweizerisch" in diesem Sinne ist ein Veranstalter dann, wenn er aufgrund einer Konzession im Sinne des RTVG tätig ist. Ein im Ausland zugelassener
Veranstalter wie 3sat wird selbst dann nicht zu einem schweizerischen Veranstalter, wenn schweizerische Veranstalter an ihm beteiligt sind oder wenn er Sendungen ausstrahlt, die von einem schweizerischen Veranstalter produziert worden sind (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 449).
5.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss primär eine Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 RTVG und des Verbots von Schleichwerbung von Art. 15 Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) bzw. Art. 4 RTVG.
6.
Der Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
6.1
Art. 3 Abs. 1 und 2 RTVG konkretisieren das kulturelle Mandat insoweit, als sie dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordern. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten und politisch, weltanschaulich oder religiös neutral sein muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies für gewisse sensible Bereiche erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998,
6.2
Die UBI räumt der Glaubensfreiheit innerhalb des kulturellen Mandats insofern besonderes Gewicht ein, als sie Glaubensfragen zu den sensiblen Bereichen zählt (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 54/1990, Nr. 47, S. 300). Praktisch äussert sich dies in der besonderen Sorgfalt, die vom Veranstalter hinsichtlich der Art und Weise verlangt wird, in der er religiöse Themen behandelt. Eine genügende Sorgfalt in den gestalterischen Modalitäten vorausgesetzt, ist der Veranstalter grundsätzlich jedoch frei, auch delikate Fragen aufzugreifen (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637; 59/1995, Nr. 66, S. 553).
6.3
Unter den besonderen Schutz religiöser Gefühle fallen nur die zentralen
Glaubensinhalte, welche die religiösen Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht verletzen können (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 56/1992, Nr. 26, S. 201).
6.4
Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung und einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553).
7.
Der Beschwerdeführer rügt in 18 Punkten den konstanten Auftritt einer Dominikanerin in ihrer Tracht als Moderatorin der Sendung "Sternstunde Religion, Philosophie, Kunst". Es geht ihm nicht um die Person, sondern um die Tracht. Diese vermittle eine Identität und repräsentiere damit die römisch-katholische Weltanschauung. Es sei naiv, diese Tracht nur als Dekoration bzw. als Visualisierung des Transzendenten zu betrachten. Der Auftritt in einer Tracht dränge sich nicht auf, weil ein direkter Bezug zu den Sendeinhalten in der Regel fehle. Die Nonne trage diese Tracht im "Zivilleben" sonst auch nicht. Die stete Wiederholung des Auftritts in der gleichen Tracht führe zu einer Ausgrenzung von anderen Religionen und Lebensauffassungen und stehe der Säkularisierung des Staates wie auch unserer tendenziell multikulturellen Gesellschaft entgegen.
7.1
Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die moderierende Nonne in ihrer Tracht nicht für eine bestimmte konfessionell-religiöse Weltanschauung, sondern als "symbolisch, bildliche Aussage" stehe, die gewissermassen "das Nichtalltägliche, das Transzendente" verkörpere, überzeugt nicht. Für die Zuschauer mag der Auftritt bei einem ersten Hinsehen befremdend wirken. Dies gilt insbesondere für Zuschauer mit einem andern Glauben. Der Auftritt in der Tracht lässt eine gewisse Nähe der Sendung zur damit verbundenen Glaubensauffassung vermuten und kann nicht auf ein rein dekoratives Element reduziert werden. Dies gilt insbesondere auch für die jeweiligen Trailer.
7.2
Entscheidend aus programmrechtlicher Sicht ist jedoch der Gesamtein- druck, den die beanstandeten Sendungen vermitteln. Die Rolle der katholischen Ordensfrau innerhalb der Sendung "Sternstunde Religion, Philosophie, Kunst" ist beschränkt. Sie führt jeweils in die einzelnen Themenblöcke ein, indem sie das Thema und allenfalls die Gäste vorstellt. Sie ist zusätzlich auch für die Abmoderationen verantwortlich. Diese beinhalten etwa Hinweise auf Publikationen oder eine Vorschau auf die Sendung der kommenden Woche. Eigene Wertungen nimmt sie dagegen in der Regel nicht vor.
7.3
Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die inkriminierten Sendungen oder die Moderationen der Dominikanerin religiöse Themen oder Weltanschauungen einseitig behandeln würden. Die Sendung berichtet denn auch in der Rubrik "Religion" nicht nur über die römisch-katholische Kirche bzw. entsprechende Glaubensinhalte, sondern versucht das Thema "Religion" umfassend und konfessionell neutral anzugehen. Andere Religionen, Glaubensinhalte oder Lebensauffassungen werden nicht ausgegrenzt. Der Beschwerdeführer bemängelt im Übrigen auch nicht, die inkriminierten Sendungen oder Moderationen hätten sachliche Fehler aufgewiesen.
7.4
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers erfolgt der Einbezug einer Dominikanerin nicht ohne eigentlichen Bezug zur Sendung. Die Religion ist Teil der Sendung und die moderierende Dominikanerin verfügt offensichtlich diesbezüglich über ein beachtliches, weit über ihren eigenen Glauben gehendes Wissen. Die in der Eingabe ebenfalls angeführte Säkularisierung des Staates und die multikulturelle Gesellschaft stehen einer entsprechenden Moderation ebenfalls nicht entgegen. Eine absolute konfessionell-neutrale Gestaltung der Sendung "Sternstunde Religion, Philosophie, Kunst" würde zwar tatsächlich, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, bedingen, dass die Moderation von verschiedenen Personen unterschiedlicher Glaubensrichtung oder durch eine Person, welche auf eine entsprechende Tracht verzichtet, vorgenommen wird.
7.5
Vorliegend ist es für die Zuschauer aber ohne weiteres möglich, zwischen der äusserlichen Erscheinung der Moderation und den in der Sendung vermittelten Inhalten zu unterscheiden. Im Gegensatz zur äusseren Erscheinung der Ordensfrau in der Tracht sind die in den beanstandeten Sendung ausgestrahlten Berichte inkl. den Moderationen über religiöse Inhalte, verschiedene Weltauffassungen, ethische Fragen und andere behandelte Themen nicht konfessionell einseitig, soweit sich dies beurteilen lässt, sondern wertfrei. Eine besondere Nähe zur römisch-katholischen Kirche oder zu entsprechenden Glaubensinhalten ist nicht ersichtlich. Schon aus diesem Grunde ist Art. 3 Abs. 2 RTVG, der ein konfessionell nicht einseitiges Programm gebietet und sich überdies auf das Gesamtangebot in einem Versorgungsgebiet bezieht, nicht verletzt. Da, wie erwähnt (vgl. Zif- fer 7.3), keine zentrale Glaubensinhalte von Religionen in Frage gestellt werden, liegt im Sinne der Praxis der UBI auch kein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 RTVG vor. Das Auftreten der Moderatorin in einer katholischen Ordenstracht bildet deshalb Bestandteil der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie (Art. 5 Abs. 1 RTVG) und ist zulässig.
8.
Der Beschwerdeführer rügt zusätzlich, der Auftritt der Moderatorin in der Ordenstracht würde Art. 18 Abs. 5 RTVG verletzen, indem gegen das Verbot religiöser und politischer Werbung verstossen würde.
8.1
Da die beanstandeten Sendungen im Rahmen des eigentlichen Programmteils und nicht innerhalb von Werbeblöcken ausgestrahlt wurden, kann es sich nicht um verbotene Werbung, allenfalls aber um verbotene Schleichwerbung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 RTVV bzw. Art. 4 RTVG handeln. Danach darf das Programm nicht als Werbeplattform missbraucht werden (BGE 126 II 7, E. 3c; 118 Ib 356, E. 3b; 116 Ib 37, E. 5b). Das Verbot von Schleichwerbung will primär die vorliegend aufgrund des Werbeverbots für Religion und Politik nicht relevante Trennung von Werbung und eigentlichem Programmteil schützen (Art. 18 Abs. 1 RTVG).
8.2
Bei der Moderatorin handelt es sich um eine Dominikanerin. Indem sie eine religiös sehr weltoffene Sendung in ihrer Ordenstracht moderiert, mag sie zwar eine gewisse Imagepflege für die römisch-katholische Kirche betreiben. Eine Werbebotschaft im Sinne von verbotener Schleichwerbung oder, wie der Beschwerdeführer behauptet, ein "PR-Auftritt" für die römisch-katholische Kirche lässt sich aber alleine durch die äusserliche Erscheinung der Moderatorin nicht ableiten. Entscheidend ist, dass die Ordenstracht der Dominikanerin einen Teil ihrer Identität darstellt. Diese Kleidung kann nicht zu einem blossen Werbeträger reduziert werden, wie etwa ein T-Shirt mit dem Aufdruck eines Produkts, einer Marke oder eines Unternehmens. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob die Ordensfrau diese Tracht im "Zivilleben" immer trägt oder nur zu bestimmten Gelegenheiten. Im Übrigen vermittelt nicht nur eine Tracht, sondern praktisch jede Kleidung gewisse Hinweise zur Weltanschauung der entsprechenden Person. Aus diesen Gründen verletzt die Moderation der Dominikanerin in ihrer Tracht das Verbot der Schleichwerbung nicht.
9.
Die beanstandeten Sendungen verstossen gegen keine Programmbestimmungen. Die Beschwerde erweist sich deshalb, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet und ist abzuweisen.
Aus diesen Gründen wird
festgestellt:
1.
Die Beschwerde von A und Mitunterzeichnern vom 11. Januar 2000 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendungen "Sternstunde Religion, Philosophie, Kunst" vom 17. Juli – 17. Oktober 1999 und die dazugehörigen Trailer die Programmbestimmungen nicht verletzt haben.
2.
Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 18. April 2000