Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Arena', Thema: 'Medien - wie weit dürfen sie gehen?', Männerlastigkeit der Gesprächsrunde
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 458
Entscheid vom 23. August 2002
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Arena" vom 5. April 2002, Thema: "Medien - wie weit dürfen sie gehen?"; Eingabe von H und mitunterzeichnenden Personen vom 25. Mai 2002
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristisches Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand Sekretariat:
Den Akten wird entnommen:
A. Die wöchentlich ausgestrahlte Diskussionssendung "Arena" von Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) befasste sich am 5. April 2002 mit der Berichterstattung der schweizerischen Boulevardpresse im Zusammenhang mit einer angeblichen sexuellen Affäre von Thomas Borer, der zu diesem Zeitpunkt noch Schweizer Botschafter in Berlin war. An der Debatte nahmen Mario Gmür (Psychiater, Vertreter Medienopfer), Matthias Nolte (Chefredaktor SonntagsBlick), Jürg Lehmann (Chefredaktor Blick), Maximilian Reimann (Präsident Aussenpolitische Kommission des Ständerates), Roger Schawinski (Publizist), Suzanne Speich (Fernsehunternehmerin) und Peter Studer (Präsident des Schweizer Presserates) in der "ersten Reihe" teil.
Zusätzlich beteiligten sich weitere Personen mit einzelnen Voten an der Diskussion.
B. Mit Eingabe vom 25. Mai 2002 erhob H (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die erwähnte Sendung. Sie beanstandet, dass lediglich zwei Frauen zu Worte gekommen seien. Diese Männerlas-tigkeit stelle eine grobe Missachtung von Frauenmeinungen dar und verletze ihre Würde als Schweizer Frau. Sie verweist auf das Gesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau, welches eine Gleichbehandlung der Geschlechter verlange. Um ein repräsentatives Bild zu vermitteln, müssten nach Ansicht der Beschwerdeführerin mindestens 30% Frauenmeinungen, zahlen- und zeitmässig, zu Wort kommen. Die Missachtung von Frauenmeinungen habe bei der "Arena" System. Auch andere Sendungen von SF DRS wie der "Club" würden Frauenmeinungen zu wenig berücksichtigen. Ihrer Eingabe lag u.a. auch der Ombudsbericht bei.
C. Im Rahmen der ihr eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte die Beschwerdeführerin der UBI die Unterschriften und notwendigen Angaben (Name, Vorname, Adresse, Geburtsjahrgang) von mehr als 20 Personen zu, welche ihre Beschwerde unterstützen.
D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 8. Juli 2002 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerde richte sich formell zwar gegen die "Arena"-Sendung vom 5. April 2002. Die Begründung der Beschwerdeführerin sei aber sehr allgemein gehalten und ihr Anliegen, nämlich eine bessere Vertretung der Frauen in der "Arena" und auch in anderen Sendungen, sei ein generelles. Die Beschwerdegegnerin hat für dieses Anliegen zwar durchaus Verständnis. Sie fragt sich allerdings, ob es immer spezifische Frauen- und Männermeinungen gebe. Im Übrigen bekunde die Redaktion der "Arena" stets viel Mühe, um Frauen überhaupt ins Fernsehstudio bewegen zu können. Die Besetzung der Diskussionsrunden widerspiegle eben die gesellschaftliche Realität. Im Hinblick auf die Würde der Frau macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass eine Verletzung des kulturellen Mandats, welches sich vorab an die Programme in ihrer Gesamtheit richte, nicht leichtfertig anzunehmen sei. Die beanstandete Sendung habe keine Programmbestimmungen verletzt.
E. Die Stellungnahme der SRG wurde der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2002 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 25. Mai 2002, der dazugehörige Ombudsbericht vom 26. April 2002. Die 30-tägige Frist gemäss Art. 62 Abs. 1 RTVG zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Anforderungen.
2.1
Eine Beschwerde muss zusätzlich eine kurze Begründung enthalten, woraus hervorgeht, wodurch Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 62 Abs. 2 RTVG). Allgemein gehaltene Begründungen, wie etwa eine Sendereihe sei zu gewalttätig, genügen nicht (vgl. UBI-Entscheid b. 430 vom 9. März 2001, E. 2.2). Aus der Beschwerde sollte hervorgehen, welche Inhalte der beanstandeten Sendung als programmrechtswidrig erachtet werden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 384). Das Anliegen der Beschwerdeführerin, nämlich eine bessere Vertretung der Frauen in der "Arena", ist zwar ein sehr allgemeines. Sie erläutert das Problem der ungenügenden Vertretung von Frauen und damit des Mankos an Frauenmeinungen in der "Arena" aber immerhin explizit am Beispiel der beanstandeten Sendung vom 5. April 2002 und genügt damit der Begründungspflicht.
2.2
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Missachtung von Frauenmeinungen in der "Arena" System habe. Dies gelte im Übrigen auch für den "Club". Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann eine beschwerdeführende Person mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a; Dumermuth, a.a.O., Rz. 460). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 758). Da die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe aber nur explizit auf die "Arena"- Sendung vom 4. April 2002 Bezug nimmt, ist nur diese Ausstrahlung Gegenstand der Beschwerde.
2.3
Die Eingabe der Beschwerdeführerin richtet sich teilweise gegen den Schlussbericht der zuständigen Ombudsstelle. Da die UBI aber erstinstanzlich über Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter im Sinne von Art. 58 Abs. 2 RTVG entscheidet, hat sie sich nicht zu den Ausführungen der Ombudsstelle zu äussern. Diese nehmen innerhalb der Programmaufsicht eine Vermittlungs- und Schlichtungsfunktion und haben keine Entscheidbefugnis (Art. 61 Abs. 2 RTVG). Materiell-rechtliche Beurteilungen der Ombudsstellen sind rechtlich als unverbindliche Meinungsäusserungen zu werten, die keine Rechtskraft entfalten. Auf die Rügen betreffend des Ombudsberichts tritt die UBI deshalb nicht ein. Gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG hat die UBI einzig festzustellen, ob Programmbestimmungen durch die beanstandete Sendung verletzt worden sind. Ebenfalls nicht anwendbar ist deshalb das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau.
3.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 453). Die Beschwerdeführerin rügt die Männerlastigkeit der Sendung und macht damit sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltgebots von Art. 4 Abs. 1 RTVG sowie des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG geltend.
4.
Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
4.1
Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Berei- chen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Barrelet, a.a.O., Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen gehört auch die Würde der Frau
4.2
Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der BV und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.
4.3
Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1.
Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das Publikum müsse sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.
4.4
Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).
4.5
Das Vielfaltgebot will im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit. Ausnahme bilden Abstimmungs- oder Wahlsendungen (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568).
4.6
Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13,
S. 99).
4.7
Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
5.
Bei der Sendung "Arena" handelt es sich um eine Diskussionssendung, welche jeweils einem aktuellen (gesellschafts-)politischen Thema gewidmet ist. Das Studio ist wie eine Arena ausgestaltet (vgl. zum Konzept der Sendung auch VPB 61/1997, Nr. 69, S. 652). Im Zentrum stehen neben dem Moderator zwei oder mehrere Personen, welche einen bestimmten Standpunkt vertreten ("erste Reihe"). Auf der Tribüne sitzen zu einem Grossteil ebenfalls speziell eingeladene Gäste, welche einen Bezug zum Thema aufweisen und in der Regel eine Person aus der ersten Reihe unterstützen ("zweite Reihe"). Zuerst diskutieren ausschliesslich Personen aus der ersten Reihe. Danach können sich auch Gäste aus der Tribüne in die Debatte einmischen. Die Schlussvoten sind den Personen der ersten Reihe vorbehalten.
5.1
Nicht anwendbar ist vorliegend das Vielfaltgebot, da die Beschwerdeführerin nur eine einzelne Sendung formell beanstandet hat und es sich dabei um keine Wahl- oder Abstimmungssendung handelt (siehe vorne Ziffer 4.5). Anwendbar ist hingegen dass Sachgerechtigkeitsgebot, weil es sich bei "Arena" um eine Sendung mit informativem Charakter handelt.
5.2
Die Beschwerdeführerin rügt ausschliesslich die Zusammensetzung der Gesprächsrunde. Sie weist darauf hin, dass in der beanstandeten Sendung lediglich zwei Frauen zu Worte gekommen seien, nämlich Suzanne Speich, welche als einzige Frau in der ersten Reihe eingeladen war sowie die Assistentin eines Medienrechtsprofessors. Um ein repräsentatives Bild zu vermitteln, müssten mindestens 30% Frauenmeinungen in der Sendung Platz finden. Die Beschwerdegegnerin zeigt zwar Verständnis für das Anliegen der Beschwerdeführerin, weist aber insbesondere auf die gesellschaftliche Realität hin. Die Spitzen von Parteien, Verbänden und der Wirtschaft würden immer noch zu einem grossen Teil von Männern präsidiert. "Arena" zeige lediglich ein Abbild dieser Realität, obwohl das Redaktionsteam bemüht sei, in jeder Sendung einen möglichst hohen Anteil an Frauen, insbesondere in der ersten Reihe, zu haben.
5.3
Im Lichte der programmrechtlichen Informationsgrundsätze kommt bei Diskussionssendungen wie der "Arena" neben der Diskussionsleitung auch der Auswahl der Gäste eine zentrale Rolle zu (VPB 61/1997, Nr. 69,
S. 652; UBI-Entscheid b. 278 vom 20. Mai 1994). Die Auswahl der Gäste hat dafür zu sorgen, dass die verschiedenen Meinungen zu einem Thema angemessen zum Ausdruck kommen. Thema der beanstandeten Sendung bildete im Zusammenhang mit der "Borer"-Affäre die Frage, inwieweit Medien über die Privatsphäre einer Person berichten dürfen ("Medien – wie weit dürfen sie gehen?"). Neben den angegriffenen Boulevardmedien ("SonntagsBlick", "Blick") gehörte ein bekannter Publizist, eine Fernsehunternehmerin, der Präsident der Aussenpolitischen Kommission des Ständerats, ein Vertreter der Medienopfer und der Präsident des Schweizerischen Presserates zu den Gästen. Diese Auswahl erscheint denn auch angesichts des Themas als plausibel. Den angegriffenen Boulevardmedien galt es, genügend Sendeplatz einzuräumen, damit sie ihre Berichterstattung verteidigen konnten. Der Präsident der Aussenpolitischen Kommission des Ständerats hatte zur Affäre "Borer" bereits Stellung genommen. Einen Vertreter des Presserats einzuladen war naheliegend, weil es sich um das zuständige Selbstkontrollorgan der Presse handelt. Im Übrigen räumt die Programmautonomie dem Veranstalter bei der Auswahl und der Zusammensetzung von Diskussionsrunden im Rahmen des eingangs erwähnten Grundsatzes weiten Spielraum ein.
5.4
Die Beschwerdegegnerin rügt nicht einzelne Aussagen von Gästen oder die Diskussionsleitung. Es gilt denn auch darauf hinzuweisen, dass zwar weitere Frauen auf der Tribüne gesessen haben, das Wort aber zumindest nicht sichtbar ergreifen wollten. Der Moderator hat ebenfalls nicht mögliche Voten von Frauen unterdrückt oder unterbunden. Die Meinungsbildung des Publikums zum diskutierten Thema ist durch die quantitativ schwache Vertretung von Frauenmeinungen in der beanstandeten Sendung nicht in wesentlichem Masse beeinflusst worden.
5.5
Der Beschwerdeführerin gilt es zugutezuhalten, dass bei vielen und nicht nur den gemeinhin als frauenspezifisch bezeichneten Themen eine bessere Vertretung von Frauenmeinungen zu andern Ergebnissen in gesellschaftlich relevanten Debatten führen könnte (vgl. dazu auch NZZ am Sonntag vom 18. August 2002, S. 61). Die Vielfalt von Meinungen, welche von Frauen vertreten wird, dürfte dabei wohl ebenso gross sein wie diejenige bei Männern. Rundfunkveranstalter könnten in einem gewissen Masse eine Vorreiterrolle im Sinne einer besseren Vertretung von Frauenmeinungen spielen. Ihnen sind aber, wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend anführt, durch die gesellschaftliche Realität oftmals die Hände gebunden. Eine mediengerechte Umsetzung, insbesondere bei politischen Debatten, verlangt, dass die bekannten Spitzen der Parteien, Verbände, Unternehmen und Verwaltung daran teilnehmen. Aus den Informationsgrundsätzen von Art. 4 RTVG, wie auch aus anderen Programmbestimmungen, lassen sich im Übrigen keine fixen Quoten für Frauenmeinungen in der "Arena" ableiten, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt. Da sich das Publikum vorliegend eine eigene Meinung zum diskutierten Thema bilden konnte, hat die beanstandete Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG nicht verletzt.
6.
In einem zweiten Schritt gilt es die von der Beschwerdeführerin gerügte Männerlastigkeit im Rahmen der beanstandeten Sendung im Lichte der Bestimmung über das kulturelle Mandat zu prüfen.
6.1
Das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG gebietet in lit. b, die Vielfalt des Landes und seiner Bevölkerung zu berücksichtigen. Daraus lässt sich u.a. auch ableiten, dass Veranstalter in angemessener Weise Frauenmeinungen in ihren Programmen zu berücksichtigen haben. Das kulturelle Mandat richtet sich aber an Radio und Fernsehen in ihrer Gesamtheit, d.h. an die Programme der in der Schweiz konzessionierten Radio- und Fernsehveranstalter. Ein entsprechender Anspruch lässt sich dagegen nicht für jede einzelne Sendung ableiten. Da die Beschwerdeführerin nur die "Arena"-Sendung vom 5. April 2002 formell beanstandet hat, ist dieser Aspekt des kulturellen Mandats deshalb vorliegend nicht relevant.
6.2
Hingegen ist im Lichte von Art. 3 Abs. 1 RTVG zu prüfen, ob die Würde der Frau verletzt worden ist, weil deren Schutz Bestandteil der sensiblen Bereiche im Rahmen des kulturellen Mandats bildet (siehe vorne Ziffer 4.1). In der beanstandeten Sendung ist die Würde der Frau bzw. die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Würde der Schweizer Frau nicht verletzt worden. Die von Frauen geäusserten Meinungen wurden nämlich ebenso respektiert wie diejenigen von Männern. Wie schon erwähnt, sind in der Diskussion ebenfalls keine Frauen übergangen oder auf andere Weise diskriminiert worden. Das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG ist daher ebenfalls nicht verletzt worden.
7.
Da durch die beanstandete Sendung keine Programmbestimmungen verletzt worden sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1.
Die Beschwerde von H und mitunterzeichnenden Personen vom 25. Mai 2002 wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Arena" des Schweizer Fernsehens DRS vom 5. April 2002 die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 16. Oktober 2002