Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung '10 vor 10', mehrmalige Verwendung des Begriffs 'Ex-Jugoslawien' im Rahmen des Beitrags 'Raser'
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 495
Entscheid vom 22. Oktober 2004
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "10 vor 10" vom 16. Juni 2004, mehrmalige Verwendung des Begriffs "Ex-Jugoslawien" im Rahmen des Beitrags "Raser"; Eingabe von M und mitunterzeichnenden Personen vom 28. Juli 2004
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristisches Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt Sekretariat:
Den Akten wird entnommen:
A. Am 16. Juni 2004 strahlte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden SF DRS) im Rahmen des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" den zweiteiligen Beitrag "Raser" aus. Der erste Teil thematisierte die Herkunftsländer von Verursachern von Raserunfällen (Dauer: 4 Minuten 51 Sekunden), im zweiten Teil wurde über Präventionsmassnahmen berichtet (Dauer: 4 Minuten 32 Sekunden).
B. Mit Eingabe vom 28. Juli 2004 erhob M (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Der Eingabe lagen der Ombudsbericht und die Unterschriften von 94 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 30. August 2004 beantragte sie, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Programmbestimmungen seien keine verletzt worden.
D. Am 31. Juli 2004 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel mehr stattfindet.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Da die vorliegende Beschwerde diese Voraussetzungen erfüllt, kann darauf eingetreten werden.
3.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt die wiederholte Verwendung des Begriffs "Ex-Jugoslawien" im ersten Teil des Beitrags "Raser". Sinngemäss macht er eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG und des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG (Diskriminierung von Angehörigen eines Staates) geltend.
4.
Dem beanstandeten Beitrag ist der Hinweis der Moderatorin auf zwei Autounfälle mit tödlichem Ausgang vorangestellt. Verursacher seien ein 18- Jähriger aus Serbien-Montenegro und ein Jugendlicher aus dem Kosovo gewesen. Dies sei kein Zufall. Zwar seien viele Raser Schweizer, aber der Anteil der Ausländer sei überdurchschnittlich, "vorab junge Männer aus Ex-Jugoslawien und Albanien". Erstmals liege eine brisante Statistik vor. Im Anschluss folgt der erste Filmbericht, in welchem zuerst die schon in der Anmoderation erwähnten Unfälle noch einmal thematisiert werden. Der Off-Kommentar hält daraufhin fest, dass junge Männer aus dem Balkan überdurchschnittlich viele Raserunfälle verursachen würden. Die Kantonspolizei St. Gallen belege dies nun erstmals mit Zahlen, was auch der Chef der Verkehrspolizei des Kantons St. Gallen in seinem Statement bestätigt. Darauf werden Grafiken eingeblendet, welche den Anteil von Personen aus "Ex-Jugoslawien und Albanien" bei Verzeigungen wegen über- setzter Geschwindigkeit sowie bei schweren Unfällen aufgrund überhöhter Geschwindigkeit beinhalten. Der Chef der St. Galler Verkehrspolizei mutmasst im anschliessenden Statement über die Gründe dieses überdurchschnittlichen Anteils. In einer letzten Grafik kommt zum Ausdruck, dass im Kanton St. Gallen 48% aller Selbstunfälle durch Ausländer verursacht wurden. Ein Statement eines Vertreters der Beratungsstelle für Unfallverhütung sowie ein Hinweis auf die 2005 in Kraft tretende Revision des Strassenverkehrsrechts und die damit verbundene Verschärfung des Ausweisentzugs vervollständigen den Filmbeitrag. Nach einer kurzen Überleitung durch die Moderatorin folgt noch ein zusätzlicher Filmbeitrag, welcher sich mit den kantonalen Präventionsmassnahmen gegen das Rasen beschäftigt. Dieser ist aber im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht relevant, da die Staatsangehörigkeit von potentiellen Rasern darin nicht weiter thematisiert worden ist.
5.
Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Dies beinhaltet auch die Ausstrahlung eines Beitrags, der die Herkunft von Rasern thematisiert. Dabei gilt es aber die übrigen Programmbestimmungen und vorliegend insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG (vgl. Ziffer 6) sowie das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG (vgl. Ziffer 7) einzuhalten.
6.
Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfaltspflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84) respektiert hat.
6.1
Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich die aus seiner Sicht unrichtige Verwendung des Begriffs "Ex-Jugoslawien" statt der aktuellen Staatsbezeichnungen. "Ex" bedeute etwas Ehemaliges, das nicht mehr existiere. Für das Publikum sei im Übrigen nicht klar, welches Staatsgebiet damit gemeint sei. Im beanstandeten Beitrag sei der Begriff "Ex- Jugoslawien" vor allem im Zusammenhang mit den Raserstatistiken im Kanton St. Gallen verwendet worden. Slowenen seien aber effektiv keine registriert worden. Je nach Definition von "Ex-Jugoslawien" beinhalte dieser Begriff aber auch Slowenien. Die Meinungsbildung des Publikums sei deshalb durch die Verwendung des Begriffs "Ex-Jugoslawien" im Zusammenhang mit den Raserstatistiken beeinträchtigt bzw. verfälscht worden.
6.2
Die UBI hat sich bereits in zwei Entscheiden mit der Verwendung des Begriffs Ex-Jugoslawien auseinandergesetzt (siehe UBI-Entscheide b. 426 vom 9. März 2001 und b. 412 vom 30. Juni 2000). Sie hat im Entscheid b. 426 ausgeführt, dass sich im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots die Verwendung dieses Begriffs immer weniger rechtfertigen lasse (siehe E. 7). Der ehemalige Vielvölkerstaat Jugoslawien bestehe seit 1992 nicht mehr und die unabhängigen Nachfolgestaaten hätten sich in der Zwischenzeit etabliert. Es dränge sich deshalb inskünftig auf, die präzise Bezeichnung für diese Staaten und ihre Angehörigen zu benützen. Seit dem letzten UBI-Entscheid hat sich die Situation insofern geändert, als es die Bundesrepublik Jugoslawien seit 2003 nicht mehr gibt bzw. sie durch die Republik Serbien-Montenegro ersetzt worden ist.
6.3
Anlass des vorliegend beanstandeten Beitrags waren offensichtlich zwei Raserunfälle mit jeweils tödlichem Ausgang. Sowohl in der Anmoderation wie auch im Filmbeitrag wird darauf Bezug genommen. Es werden Standbilder mit den beschädigten Fahrzeugen gezeigt und ein Beteiligter wird befragt. Die Herkunft der Verursacher wird in beiden Fällen mit der präzisen Staatsangehörigkeit bzw. der Region bezeichnet (Serbien-Montenegro, Kosovo). Nach der Schilderung der Unfälle thematisiert "10 vor 10" die Herkunft von Rasern anhand einer Statistik der Kantonspolizei St. Gallen in einer umfassenderen Weise. Als Besonderheit hebt der Off-Kommentar die überdurchschnittliche Zahl von jungen Männern aus dem "Balkan" hervor. Bei der Einblendung der verschiedenen Statistiken spricht "10 vor 10" dann wie schon in der Anmoderation von Personen aus "Ex- Jugoslawien und Albanien". Mit der Verwendung des Begriffs "Ex- Jugoslawien" sind vorliegend Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien und Serbien-Montenegro gemeint. Eine Alternative hätte also für "10 vor 10" darin bestanden, jeweils alle genannten vier Staaten zusammen mit Albanien aufzuzählen.
6.4
Aufgrund der kriegerischen Ereignisse, welche 1992 schliesslich zur Auflösung des Vielvölkerstaates Jugoslawien führten, erscheint das Anliegen des Beschwerdeführers nach klarer Abgrenzung und damit einer präzisen Benennung der Staatsangehörigkeit verständlich. Dem Publikum würde damit überdies dokumentiert, dass statt dem Vielvölkerstaat Jugoslawien nun unabhängige Staaten bestehen. Dem Beschwerdeführer gilt es aber entge- genzuhalten, dass es vorliegend gerade darum ging, Statistiken zu interpretieren und diesbezüglich Gemeinsamkeiten von Personen verschiedener Staatsangehörigkeit, die aber aus der gleichen Region stammen, hervorzuheben. Dies wäre nicht möglich, wenn Veranstalter in jedem Fall die betroffenen Staaten genau zu bezeichnen hätten und generell auf Sammelbegriffe verzichten müssten. Eine entsprechende Verpflichtung wäre deshalb auch nicht mit der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie und insbesondere der freien Themenwahl vereinbar. Während der Beschwerdeführer dem Begriff "Ex-Jugoslawien" aus nachvollziehbaren Gründen ausschliesslich eine (negative) politische Dimension zumisst, ist mit dem Ausdruck im beanstandeten Beitrag primär ein geographischer Raum gemeint.
6.5
Staaten bzw. Staatengruppen werden in den Medien vielfach sprachlich bzw. geographisch nicht korrekt oder präzise bezeichnet. So wird etwa statt der Europäischen Union (EU) von Europa gesprochen, statt der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nur von Amerika oder es werden Begriffe wie Süd-, West- oder Osteuropa verwendet, wobei nicht klar erscheint, welche Staaten damit gemeint sind. Um den umstrittenen Begriff "Ex-Jugoslawien" zu vermeiden, wählen viele schweizerische Medien, wie im Übrigen auch "10 vor 10" zweimal im vorliegend beanstandeten Beitrag, den Ausdruck "Balkan". Diesen Begriff beanstandet der Beschwerdeführer im Gegensatz zu "Ex-Jugoslawien" aber offenbar nicht. Aus Sicht des Sachgerechtigkeitsgebots ist aber ohnehin nicht entscheidend, ob eine Bezeichnung wissenschaftlichen Kriterien (sprachlich, geographisch etc.) genügt, sondern ausschliesslich, ob die Meinungsbildung des Publikums durch einen Begriff beeinträchtigt oder verfälscht wird (UBI-Entscheid b. 426 vom 9. März 2001, E. 5.9). Die mediengerechte Vermittlung von Informationen und Sachverhalten beinhaltet zwangsläufig, dass die verwendeten Begriffe fachlich nicht immer ganz präzise erscheinen (vgl. dazu auch den UBI-Entscheid b. 389 vom 26. Februar 1999 im Zusammenhang mit den Begriffen "Europa" und "EU").
6.6
Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass der Begriff "Ex-Jugoslawien" mehrdeutig sei. Es könnte sich um das Königreich (1929 – 1940), um die Sozialistische Föderative Republik (1945 – 1992) oder die Bundesrepublik (1992 – 2003, die heutige Republik Serbien-Montenegro) handeln. Die Meinungsbildung des "10 vor 10"-Publikums ist durch die Mehrdeutigkeit des Begriffs aber nicht beeinträchtigt worden. Der Grossteil des Publikums setzt "Ex-Jugoslawien" mit dem Gebiet des früheren Vielvölkerstaates (1945 – 1992), also dem Jugoslawien unter seinem früheren Staatspräsidenten Tito, gleich. Auch das Kriegsverbrechertribunal der Vereinten Nationen in Den Haag verwendet diesen Ausdruck (Englisch: International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia; Französisch: Tribunal Pénal International pour l'ex-Yougoslavie). Es kann also davon ausgegan- gen werden, dass das Publikum unter "Ex-Jugoslawien" das die Staaten Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien-Montenegro und Slowenien umfassende Gebiet versteht.
6.7
Der Beschwerdeführer moniert überdies, dass keine Slowenen Eingang in die im Beitrag zitierten Raserstatistiken aus dem Kanton St. Gallen gefunden haben. Die Verwendung der Bezeichnung "Ex-Jugoslawien" sei deshalb auch aus diesem Grunde falsch. Dem Beschwerdeführer gilt es entgegenzuhalten, dass mit dem Gebrauch des inkriminierten Begriffs nicht der Eindruck erweckt wird, Staatsangehörige von allen fünf Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens seien in die Raserstatistik involviert. Aus dem Beitrag lässt sich im Übrigen auch nicht ableiten, wie viele Personen aus Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien-Montenegro oder aus Albanien die verschiedenen Raserstatistiken aus dem Kanton St. Gallen enthalten und damit auch nicht, wie hoch der Anteil der Personen aus den einzelnen Ländern ist. Das Publikum erhält einzig vermittelt, dass Angehörige von Nachfolgestaaten aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens überrepräsentiert sind.
6.8
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verwendung des Begriffs "Ex- Jugoslawien" vorliegend die Meinungsbildung des Publikums nicht beeinträchtigt hat. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist nicht verletzt worden.
7.
Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob dem inkriminierten Ausdruck ein diskriminierender Charakter zukommt.
7.1
Der Leistungsauftrag von Art. 93 BV verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
7.2
Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Art. 3 Abs. 1 Bst. b RTVG sieht u.a. vor, dass Radio und Fernsehen das Verständnis für andere Völker fördern sollen.
7.3
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als dass den Medien eine wichtige Funktion bei der politischen Meinungs- und Willensbildung zukommt. Eine korrekte Bezeichnung von Staaten und Staatsangehörigen sollte deshalb bei SF DRS eine Selbstverständlichkeit darstellen. Im vorliegenden Fall hat aber "10 vor 10" deshalb den Ausdruck "Ex-Jugoslawien" verwendet, weil sie einen geographischen Raum umschreiben wollte, der sich aufgrund von Statistiken offensichtlich aufgedrängt hat, und nicht um die aktuelle politische Landkarte umzugestalten. Eine Alternative hätte darin bestanden, jeweils statt "Ex-Jugoslawien" die vier betroffenen Staaten neben Albanien zu nennen. Eine solche Nennung, welche im Übrigen auch aus medienspezifischer Sicht wegen der Länge und den Wiederholungen problematisch gewesen wäre, hätte an der inhaltlichen Aussage und der Meinungsbildung nichts geändert. Sie wäre auch kaum geeignet gewesen, wesentliches zur Förderung des geographischen oder politischen Verständnisses für die betroffenen Staaten beizutragen.
7.4
Art. 7 Ziffer 1 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (im Folgenden; EÜGF; SR 0.784.405), das vorliegend anwendbar ist, bestimmt, dass alle Sendungen die Menschenwürde und die Grundrechte anderer zu achten haben. Insbesondere dürfen sie gemäss Bst. b nicht zum Rassenhass aufstacheln. Art. 8 Abs. 2 BV sieht vor, dass niemand aufgrund seiner Herkunft diskriminiert werden darf. Das Ministerkomitee des Europarats hat überdies zwei Empfehlungen über die Medien und die Förderung einer Kultur der Toleranz (Nr. R [97] 21) und über die Hassrede (Nr. R [97] 20) an die Mitgliedstaaten gerichtet, welche beide bezwecken, fremdenfeindliche, intolerante oder auf andere Weise diskriminierende Ausdrucksformen in den Medien zu verhindern.
7.5
Der Gebrauch des Ausdrucks "Ex-Jugoslawien" hat "10 vor 10" vorliegend primär dazu gedient, einen geographischen Raum abzugrenzen und damit eine Raserstatistik zu interpretieren (vgl. dazu vorne Ziffer 6.4). Die daraus gezogenen Schlüsse basieren auf objektiven Kriterien. Auch die Gestaltung des Beitrags weist keinen diskriminierenden Charakter auf. Der Ton ist äussert sachlich, nachdem in der Öffentlichkeit die Diskussion über Raser und deren Herkunft in der letzten Zeit vor Ausstrahlung der Sendung breiten Raum eingenommen hat und teilweise auch sehr emotional geführt wurde. Die Vermittlung von Fakten im Zusammenhang mit zwei Raserunfällen und den erwähnten Statistiken steht im "10 vor 10"- Beitrag im Vordergrund. Der Vertreter der Kantonspolizei St. Gallen versucht, die überproportionale Vertretung von jungen Männern aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens in den Raserstatistiken zu begründen. Ein Unfallbeteiligter zeigt sich reumütig. Im Zusammenhang mit den zwei Raserunfällen mit Todesfolge ist überdies die Staatsangehörigkeit bzw. die Herkunftsregion des Verursachers jeweils präzis genannt worden. Auch bezüglich slowenischer Staatsangehöriger erscheint die Verwendung des Ausdrucks "Ex-Jugoslawien" nicht diskriminierend. Es handelt sich um eine Sammelbezeichnung, um eine Region geographisch abzugrenzen. Es liegt im Wesen von entsprechenden Sammelbezeichnungen, dass diese etwa im Zusammenhang mit der Auslegung von Statistiken nicht präzis aussagen, wie viele Personen aus welchen Staaten darunter fallen. Sie geben primär eine Tendenz wieder. Wenn etwa davon die Rede ist, dass die deutschsprachige Schweiz eine Abstimmungsvorlage klar verworfen hat, heisst dies nicht, dass alle Deutschschweizer Kantone dazu nein gesagt haben. Der beanstandete Beitrag verletzt daher auch das programmrechtliche Diskriminierungsverbot nicht.
7.6
Vorliegend verletzt die Verwendung des Begriffs "Ex-Jugoslawien" aus den dargelegten Gründen keine Programmbestimmungen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7.7
Dem Beschwerdeführer bleibt zuzugestehen, dass der Begriff "Ex- Jugoslawien" unschön ist, nicht nur wegen der vorangestellten Silbe "Ex". Die angesprochene geographische Komponente kommt damit nicht explizit zum Ausdruck. "Ex-Jugoslawien" ist eben vor allem auch aufgrund der blutigen Vergangenheit und der damit verbundenen Sensibilitäten ein heikler staatspolitischer Begriff. Überdies wird er vielfach in einem negativen Kontext benützt (Kriegsverbrechen, Kriminalität). Insofern unterscheidet er sich von anderen geographischen Sammelbezeichnungen, die nicht in entsprechender Weise negativ vorbelastet sind. Die UBI hat deshalb, wie erwähnt, in ihrem letzten Entscheid festgehalten, dass sich in solchen Fällen aus programmrechtlicher Sicht im Prinzip eine präzise Bezeichnung der 1992 aus dem ehemaligen Jugoslawien herausgegangenen Staaten und seiner Angehörigen aufdrängt (vgl. vorne Ziffer 6.2). Bei der Verwendung einer Sammelbezeichnung zur Abgrenzung einer Region sollte der geographische Charakter hervorgestrichen werden. Mit der Verwendung des Begriffs "Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens" (siehe dazu auch die Stellungnahme Nr. 44/2000 vom 3. November 2000 des Schweizer Presserates) hätte "10 vor 10" diesen Aspekt ausdrücklich dokumentieren können. Um die Transparenz über die Identität der involvierten Staaten bzw. Staatsangehörigen zu erhöhen, wäre es im Licht des Programmrechts zusätzlich zu begrüssen, wenn bei wiederholter Verwendung einer entsprechenden geographischen Bezeichnung wenigstens einmal erwähnt würde, welche Staaten bzw. Staatsangehörige im konkreten Fall der Begriff "ehemaliges Jugoslawien" umfasst.
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1.
Die Beschwerde von M und mitunterzeichnenden Personen vom 28. Juli 2004 wird mit 8:1 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "10 vor 10" von Schweizer Fernsehen DRS vom 16. Juni 2004, mehrmalige Verwendung des Begriffs "Ex-Jugoslawien" im Rahmen des Beitrags "Raser", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 8. Dezember 2004