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Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA)

proj/2014/15/cons_1 · Vernehmlassungen des Bundes

Del 3 apr 2014

https://lexipedia.io/it/docs/ch/vernehmlassung/proj-2014-15-cons-1/de/totalrevision-der-kollektivanlagenverordnung-finma-kkv-finma

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Procedure di consultazione della Confederazione
Fonte

Atto interessato: Ordinanza dell’Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari sugli investimenti collettivi di capitale (RS 951.312)

proj/2014/15/cons_1

Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA)

3. April 2014

Kollektivanlagenverordnung-FINMA

Erläuterungsbericht zur Totalrevision der KKV- FINMA

Laupenstrasse 27, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch

2.2 Verbesserung der Kohärenz durch Trennung der Bestimmungen für Produkte

und Institute

Durch die Aufhebung des FINMA-RS 08/37 werden bis auf die Grundsätze des Vertriebs, welche im FINMA-Rundschreiben 2013/9 „Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen“ präzisiert werden, alle FINMA-

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Regulierungen für Produkte und Institute im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen in der KKV-FINMA geregelt. Damit werden auch neue Abschnitte aufgenommen, die nur die Institute betreffen (bspw. Delegation, De-Minimis-Ansatz bei Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen und Riskmanagement). Zur Verbesserung der Kohärenz der Bestimmungen und der Verständlichkeit werden daher neu in einen ersten Titel die Bestimmungen zu den Produkten und in einem zweiten Titel die A nforderungen an die Institute zusammengefasst. Damit einher geht auch eine Verschiebung gewisser bestehender Bestimmungen aus dem bisherigen ersten Titel in den neuen zweiten Titel „Institute“, wie beispielsweise die Anforderungen an die Risikokontrolle beim Einsatz von Derivaten.

2.3 Anpassung der Risikomessung bzw. der Bestimmung des Gesamtengagements

Das Risiko aus Derivaten wird gemäss den Bestimmungen der KKV-FINMA nach dem Commitment- Ansatz I, dem Commitment-Ansatz II oder dem Modell-Ansatz gemessen. Während unter den Commitment-Ansätzen das durch Derivate erzielte Gesamtengagement gemessen wird, misst der Modell- Ansatz das allgemeine Marktrisiko eines Portfolios. Commitment-Ansatz I und II unterscheiden sich dadurch, dass im Rahmen des Commitment-Ansatzes I nach Berücksichtigung der notwendigen Deckung keine Hebelwirkung auf das Nettofondsvermögen erfolgen und der Derivate-Einsatz keinem Leerverkauf auf das Fondsvermögen entsprechen darf, wohingegen beim Commitment-Ansatz II das Gesamtengagement aus Derivaten bis zu 100 % des Nettofondsvermögens betragen darf.

Im Bereich des Commitment-Ansatzes II wird bei der Bestimmung des Gesamtengagements von der Anrechnung des Risikos in verschiedene Risikokategorien abgesehen. Analog der Bestimmungen zur UCITS IV-Richtlinie4 erfolgt die Messung anhand der Berechnung des Marktwertes des jeweiligen Basiswertes des Derivates (Basiswertäquivalent). Die Berechnung des Basiswertäquivalents wird in einem neuen Anhang zur KKV-FINMA für verschiedene Formen von Derivaten festgehalten, welcher den im EU-Raum für UCITS geltenden Bestimmungen entspricht. Damit soll den in der Vergangenheit aufgekommenen Auslegungsfragen zu den einzelnen Risikokategorien im Markt Rechnung getragen werden. Die Beschränkung auf das Marktrisiko und die Konkretisierung der Berechnungsmethode für das Basiswertäquivalent sollen eine Erleichterung für die Marktteilnehmer bringen, ohne dabei den Anlegerschutz zu gefährden.

2.4 Einführung einheitlicher Anforderungen an die Verwaltung und Verwahrung von

Sicherheiten

Bei der Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen werden regemässig Anlagetechniken, wie beispielsweise die Effektenleihe, oder OTC-Derivate eingesetzt, womit die kollektive Kapitalanlage Forderungen gegenüber den Gegenparteien erwirbt. Um die Risiken dieser Forderungen möglichst gering zu halten, werden diese mit Sicherheiten hinterlegt. Diese Sicherheiten bieten jedoch bei einem Ausfall der Gegenpartei nur dann den gewünschten Schutz, wenn sie eine bestimmte Qualität sowie einen genü-

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapi eren (OGAW), ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32

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genden Wert aufweisen und entsprechend verwahrt werden. Für die Effektenleihe sehen daher Art. 7 und 8 KKV-FINMA konkrete Anforderungen an die Art von Sicherheiten sowie die Sicherheitsmargen vor. Mit der Revision der KKV wurden per 1. März 2013 in Art. 80 Abs. 4 sodann neue Anforderungen an die an das Gegenparteirisiko von OTC-Derivaten anrechenbaren Sicherheiten gestellt. Die Verwahrung und die Verwaltung der Sicherheiten erfolgen jedoch entsprechend den Vorgaben der Parteien. Dies birgt das Risiko, dass beim Ausfall einer Gegenpartei Sicherheiten nicht verwertet werden können, da sie an Orten verwahrt werden, wo der Bewilligungsträger keinen Zugriff hat oder der Wert der Sicherheiten aufgrund falscher Bewertung bzw. zu niedrigen Sicherheitsmargen nicht dem Wert der Forderung entspricht.

Um diese Risiken zu minimieren werden in der E-KKV-FINMA allgemeine Anforderungen an die Sicherheiten, welche neben der Qualität auch deren Verwaltung und Verwahrung regeln, eingeführt. Im Sinne einer einheitlichen Regulierung der Sicherheiten sowie zur Vereinfachung der Umsetzung im Markt werden die Bestimmungen zur Verwaltung der Sicherheiten in einem eigenen Abschnitt vereinigt. Dabei werden nicht nur die im Rahmen von OTC-Geschäften erhaltenen Sicherheiten erfasst, sondern in Anlehnung an die ESMA-Leitlinie 2012/8325 auch alle übrigen Sicherheiten, welche eine Fondsleitung bspw. im Rahmen von Anlagetechniken wie die Effektenleihe erhält. Damit ist sichergestellt, dass die erhaltenen Sicherheiten die notwendigen Anforderungen an Liquidität, Bonität, Bewertung, Diversifikation, Verwahrung und Verwertung erfüllen und die Fondsleitung oder SICAV über eine angemessene Organisation, insbesondere im Bereich des Riskmanagements, zur Verwaltung der Sicherheiten verfügt und so das Verlustrisiko bei Ausfall einer Gegenpartei minimiert wird.

2.5 Ausführungsbestimmungen Master-Feeder-Strukturen

Mit der Revision der KKV wurde in Art. 73a KKV neu die Möglichkeit zur Schaffung von Master- Feeder-Strukturen eingeführt. Dabei legt Art. 73a KKV fest, was ein Feeder- und was ein Master- Fonds ist sowie, welche Anlagen ein Feeder-Fonds tätigen kann. Das Grunderfordernis, dass ein Feeder-Fonds mindestens 85 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben Zielfonds (Master- Fonds) anlegt, führt zu einer engen Verknüpfung zischen Master- und Feeder-Fonds und damit zu einer Abhängigkeit. Die FINMA wurde daher in Art. 73a KKV vom Bundesrat beauftragt, weitere Einzelheiten zu den Anforderungen an Master-Feeder Strukturen zu regeln und dafür zu sorgen, dass sich diese enge Verknüpfung nicht zum Nachteil der Beteiligten oder des Anlegerschutzes auswirkt. Die in Art. 56 ff. E-KKV-FINMA festgehaltenen Bestimmungen stellen sicher, dass das Zusammenwirken von Master- und Feeder-Fonds im Rahmen der regulatorischen Vorschriften erfolgt. Dabei geht es in erster Linie um die Ausgestaltung der massgebenden Dokumente der Feeder-Fonds, die Pflichten von Master- bzw. Feeder-Fonds, deren Depotbanken und Prüfgesellschaften sowie die Auflösung und Vereinigung von Master-Fonds.

ESMA- Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETF) und anderen OGAW -Themen, 2012/832DE

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2.6 Ausgestaltung des Riskmanagements

Die revidierte KKV sieht in ihrem Art. 12a neu vor, dass jeder Bewilligungsträger über ein zweckmässiges und angemessenes Riskmanagement, welches die gesamte Geschäftstätigkeit erfasst, verfügen muss. Diese Bestimmung ist sehr allgemein gefasst und lässt einen weiten Interpretationsspielraum zu und somit auch Fragen offen. In Art. 67 ff. E-KKV-FINMA wird daher für Fondsleitungen, SICAV und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen der Begriff des zweckmässigen und angemessenen Riskmanagements konkretisiert. Bewilligungsträger wie Vertreter, Vertriebsträger, KGK, SICAF oder Depotbank werden zwar in Art. 67 ff. E-KKV-FINMA nicht direkt als Adressaten genannt, gestützt auf Art. 12a KKV haben jedoch alle Bewilligungsträger über ein zweckmässiges und angemessenes Riskmanagement zu verfügen, weshalb diese sich sinngemäss auch an den Bestimmungen von Art. 67 ff. E-KKV-FINMA orientieren sollten (vgl. auch Art. 77 Abs. 4 E-KKV-FINMA). Diese grundlegenden Anforderungen werden mit den aus dem Bereich Anlagetechniken und derivative Finanzinstrumente stammenden Grundsätzen ergänzt, so dass nun ein Abschnitt geschaffen wird, welcher das Riskmanagement für sämtliche Tätigkeiten des Bewilligungsträgers erfasst.

Unter dem Begriff Riskmanagement werden dabei sowohl die Steuerung der Risiken durch den Bewilligungsträger, wie auch die Kontrolle und Überwachung der durch den Bewilligungsträger eingegangenen Risiken, was als Riskmanagement in engeren Sinne verstanden werden kann bzw. als Risikokontrolle bezeichnet wird, zusammengefasst. Diese Risikokontrollfunktion muss im Sinne von Art. 12a Abs. 3 KKV funktional und hierarchisch von den operativen Einheiten getrennt sein.

Trotz der Aufhebung des FINMA-RS 08/37 haben die Bewilligungsträger das Riskmanagement grundsätzlich selbst wahrzunehmen. Unter bestimmten Umständen ist jedoch eine Delegation zulässig, wenn dies innerhalb des Konzerns unter einheitlicher Leitung geschieht und im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt, wobei neu auch eine Delegation ins Ausland möglich ist. In jedem Fall ist sicher zu stellen, dass die Bewilligungsträger jederzeit über ausreichende fachlich qualifizierte personelle Ressourcen verfügen, welche die Funktion der Risikokontrolle wahrnehmen. Dabei können neben der Risikokontrollfunktion auch weitere Tätigkeiten, wie bspw. die Compliance, in einer Funktion vereint werden, solange dadurch keine Interessenskonflikte entstehen und die Anforderungen von Art. 12a Abs. 3 KKV eingehalten sind. Des Weiteren sind auch die Anforderungen von Art. 66 E-KKV- FINMA einzuhalten.

2.7 Anforderung an die Depotbank

Neben der Verwahrung der Vermögenswerte kollektiver Kapitalanlagen, kommen der Depotbank Kontrollfunktionen zu. Einerseits hat sie gemäss Art. 73 Abs. 3 KAG sicher zu stellen, dass die Fondsleitung oder SICAV das Gesetz und das Fondsreglement beachtet, andererseits hat sie im Rahmen der Delegation der Verwahrung des Fondsvermögens an Dritt- und Sammelverwahrer diese zu überwachen (Art. 105a KKV). Um die Anforderungen von Art. 102a Abs. 1 KKV an eine angemessene Organisation zu erfüllen, hat die Depotbank neu gemäss Art. 78 E-KKV-FINMA eine interne Richtlinie zu erlassen, welche die Grundsätze der Organisation der Depotbankkontrollfunktion festhält, die Kontroll- und Eskalationsprozesse sowie die Berichterstattung an den Verwaltungsrat regelt. Damit werden die

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Grundsätze der Kontrollfunktion, welche in KAG und KKV nur in ihren Grundzügen geregelt werden präzisiert, was zu einem gewissen Mindeststandard bei den Depotbanken führen sollte.

2.8 Weitere Änderungen

Neben den genannten Änderungen werden auch weitere Anpassungen vorgenommen:

– Die FINMA wurde vom Bundesrat damit beauftragt, die Einzelheiten der Berechnung der für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen geltenden De-Minimis-Schwelle gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. h KAG näher zu regeln. Der 2. Titel enthält daher im 4. Kapitel einen neuen 1. Abschnitt, welcher die zu berücksichtigenden Vermögenswerte und deren Bewertung bestimmt. – Ebenfalls im 4. Kapitel des 2. Titels werden im 2. Abschnitt die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung gemäss Art. 21 Abs. 3 Bst. b KKV geregelt. – Die Bestimmungen des 3. Titels „Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht“ werden an das neue Rechnungslegungsrecht des OR angepasst. Zudem sind die Anlagen gemäss Art. 84 Abs. 2 E-KKV-FINMA im Anhang des Jahresberichts neu in drei Bewertungskategorien darzustellen. – Die Jahresberichte der kollektiven Kapitalanlagen werden gemäss Art. 94 – 95 bzw. Anhang 2 und 3 E-KKV-FINMA neu in Vermögensrechnung und Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang aufgeteilt. Dabei haben die Bewilligungsträger im Anhang erweiterte Offenlegungspflichten zu erfüllen, wie bspw. die Offenlegung der Erträge, Gebühren und Kosten aus der Effektenleihe bzw. den Pensionsgeschäften oder bei den indexnachbildenden Fonds Informationen zur Höhe des Tracking Errors. – Der 4. Titel „Prüfung und Prüfberichte“ wurde an die Änderungen der FINMA-Prüfverordnung angepasst, was zu einer Streichung von weiten Teilen dieses Titels führt. – Mit der Revision wird auch die Gelegenheit genutzt, redaktionelle Anpassungen vorzunehmen, die keine materiellen Auswirkungen haben. Gewisse Artikel haben dabei nur redaktionelle Änderungen erfahren (Art. 4, 6, 10, 17, 18, 30, 32, 46 E-KKV-FINMA).

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3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

1 Titel: Kollektive Kapitalanlagen

1 Kapitel: Effektenfonds

1 Abschnitt: Effektenleihe («Securities Lending»)

Art. 1 E-KKV-FINMA Begriff

Hierbei handelt es sich lediglich um eine Präzisierung des geltenden Rechts.

Art. 2 E-KKV-FINMA Grundsätze

Absatz 3 (gestrichen)6

Aufgrund der einheitlichen Regelung des Riskmanagements im 2. Titel, 2. Kapitel, wird die Anforderung aus Abs. 3 verschoben und zentral in Art. 69 Abs. 3 geregelt. Materiell wird die Anforderung des Abs. 3 damit nicht verändert. Jedoch werden neu in Art. 69 Abs. 3 alle Anlagetechniken zusammengefasst. Darunter fallen beim Effektenfonds gemäss Art. 55 Abs. 1 KAG insbesondere die Effektenleihe, das Pensionsgeschäft, die Kreditaufnahme und die Verpfändung. Das bedeutet, dass neu der Einsatz aller Anlagetechniken in internen Richtlinien zu regeln ist.

Art. 3 E-KKV-FINMA Zulässige Borger und Vermittler

Absatz 1

Aktuell dürfen Fondsleitung oder SICAVs die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern beziehungsweise Vermittlern tätigen. Abs. 1 zählt dazu beispielhaft Banken, Broker, Versicherungsgesellschaften und Effektenclearing-Organisationen auf. Ziel dieser Bestimmung ist es, die Borger oder Vermittler auf verlässliche, beaufsichtigte Institute zu beschränken. Der Begriff des Brokers (Art. 76 KKV) ist jedoch nicht klar als beaufsichtigtes Institut zu qualifizieren, da er nicht ohne weiteres mit einem Effektenhändler nach BEHG gleichzusetzen ist. Um hier Klarheit zu schaffen, wird eine formelle Anpassung vorgenommen und explizit aufgeführt, dass es sich um beaufsichtigte Borger oder Vermittler handeln muss. Dies entspricht auch der europäische Regulierung (vgl. Art. 1 der Richtlinie 2002/47/EG7), die Sicherheitengeber auf regulierte Institute beschränkt (Ausnahme öffentlich-rechtliche Körperschaften).

Ausführungen zu gestrichenen Bestimmungen sind grau hinterlegt. Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten, ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 73

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Weiter wird der Begriff „Effektenclearing-Organisationen“ durch „zentrale Gegenpartei“ ersetzt. Damit wird den sich durch das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) ergebenden Änderungen der Grundlagen zu den Finanzmarktinfrastrukturen Rechnung getragen.

Art. 5 E-KKV-FINMA Kündigungstermine und –fristen

Absatz 2

Gemäss der heute geltenden Regelung in Abs. 1 müssen die Rahmenverträge der Effektenleihe j ederzeit kündbar sein. Abs. 2 lässt dabei eine Kündigungsfrist von zehn Bankwerktagen zu. Im Sinne der Stärkung des Anlegerschutzes wird die Kündigungsfrist neu auf sieben Bankwerktage verkürzt. Dies entspricht den internationalen Entwicklungen. So wird in der ESMA-Leitlinie 2012/832 in Ziff. 33 für Reverse Repo Geschäfte eine jederzeitige Kündbarkeit angenommen, wenn diese innerhalb von sieben Tagen gekündigt werden können. Für die Effektenleihe gibt es in der europäischen Regulierung keine Regelung zur Kündigungsfrist der Effektenleihe, womit grundsätzlich ein jederzeitiges Kündigungsrecht gilt. Im Sinne einer einheitlichen Anwendung der Fristen und der Tatsache, dass die KKV-FINMA sowohl für Effektenleihe wie auch für Reverse Repos eine Kündigungsfrist von bisher maximal 10 Tagen zulässt, werden die Kündigungsfristen einheitlich für die Effektenleihe wie auch das Reverse Repo auf sieben Tage verkürzt.

Art. 7 E-KKV-FINMA Mindestinhalt des standardisierten Rahmenvertrags

Absatz 3 und 4

Der bisherige Bst. b von Abs. 3 regelt die Höhe der Sicherheitsmargen auf den entgegengenommenen Sicherheiten, welche die Bewilligungsträger beim Abschluss von Effektenleihen zu berücksichtigen haben. Mit den neuen Bestimmungen zur Verwaltung der Sicherheiten (Art. 50 ff. E-KKV-FINMA). werden die Anforderungen an die Sicherheiten in einem zentralen Abschnitt für alle relevanten Geschäfte geregelt. Dabei wird neben der Qualität der Sicherheiten auch festgehalten, dass die Bewilligungsträger Verfahren und Prozesse einzuführen haben, welche es ihnen erlauben, angemessene Sicherheitsmargen auf den entgegengenommenen Sicherheiten zu bestimmen. In diesem Sinne ist es nicht mehr notwendig, dass eine konkrete Sicherheitsmarge auf den entgegengenommenen Sicherheiten verlangt wird. Diese Änderung hat insofern materielle Auswirkungen, als dass die Sicherheitsmargen im Ermessen der Bewilligungsträger liegen und je nach Art der hinterlegten Sicherheiten höher oder auch tiefer ausfallen können, als dies heute der Fall ist. Damit jedoch nach wie vor sichergestellt ist, dass der Wert der Sicherheiten mindestens 100 % des Verkehrswertes der ausgeliehenen Effekten beträgt, wird Bst. a von Abs. 4 entsprechend angepasst.

Diese Anpassung entspricht den Bestimmungen in Ziff. 46 der ESMA-Leitlinie 2012/832, welche die Sicherheitsmargen bei Anlagetechniken reguliert. Der Deckungsgrad der Effektenleihe wird in der ESMA-Leitlinie nicht geregelt. Diese ergeben sich aus den nationalen Vorschriften.

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Art. 8 KKV-FINMA Sicherheiten (gestrichen)

Die Anforderungen an die Sicherheiten werden neu in einem zentralen Abschnitt zur Verwaltung der Sicherheiten einheitlich sowohl für Anlagetechniken wie auch OTC-Derivate geregelt. Entsprechend wird Art. 8 gestrichen (vgl. auch Ausführungen zu Art. 50 ff. E-KKV-FINMA.)

Die Absätze 4 und 5 des bestehenden Art. 8 KKV-FINMA werden in Art. 52 Bst. c und f E-KKV-FINMA des Abschnitts Verwaltung der Sicherheiten integriert. Damit einher geht auch die Präzisierung, dass das Verbot der Weiterverwendung von übertragenen Sicherheiten gemäss geltendem Art. 8 Abs. 4 KKV-FINMA nur für unbare Sicherheiten gilt. Bare Sicherheiten können nun gemäss Art. 52 Bst. c E- KKV-FINMA explizit in bestimmte Anlagen reinvestiert werden. Dabei handelt es sich lediglich um eine formelle Präzisierung, welche den Bestimmungen in Ziff. 43 Bst. j der ESMA-Leitlinie bzw. in §27 Abs. 8 der Derivateverordnung der BaFin entspricht.

2 Abschnitt: Pensionsgeschäft («Repo, Reverse Repo»)

Art. 11 E-KKV-FINMA (bisher Art. 12) Grundsätze

Absatz 3 (gestrichen)

Vgl. Ausführungen zu Art. 2 Abs. 3 E-KKV-FINMA.

Art. 12 E-KKV-FINMA (bisher Art. 13) Zulässige Gegenparteien und Vermittler

Absatz 1

Vgl. Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 E-KKV-FINMA.

Art. 14 E-KKV-FINMA (bisher Art. 16) Kündigungstermine und –fristen

Absatz 2

Vgl. Ausführungen zu Art. 5 E-KKV-FINMA.

Art. 15 KKV-FINMA Zulässigkeit von Reverse Repos (gestrichen)

Der bisherige Art. 15 KKV-FINMA legt feste, welche Effekten im Rahmen eines Reverse Repos entgegengenommen werden können. Mit der neuen Regulierung der Sicherheiten in Art. 50 ff. E-KKV- FINMA wird auch der Begriff der Sicherheiten neu definiert. Unter Sicherheiten fallen alle Vermögenswerte, welche ein Bewilligungsträger zur Reduktion des Gegenparteirisikos entgegennimmt. Bei einem Reverse Repo erhält die Fondsleitung oder SICAV als Pensionsnehmer das Eigentum an Effekten gegen Barzahlung an den Pensionsgeber. Gleichzeitig verpflichtet sie sich jedoch, gleiche Effekten sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäftes anfallenden Erträge bei Fälligkeit zurückzuerstatten. Obwohl das Reverse Repo gemäss Art. 77 Abs. 3 KKV nicht als Kreditgewährung im Sinne

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von Art. 77 Abs. 1 Bst. a KKV gilt, sondern als besicherte (kurzfristige) Geldanlage, sind die entgegengenommenen Effekten wirtschaftlich betrachtet als Sicherheiten zu qualifizieren. Die Anforderungen an diese Sicherheiten werden neu in Art. 50 ff. E-KKV-FINMA geregelt, weshalb der bisherige Art. 15 KKV-FINMA gestrichen werden kann.

Da der bisherige Art. 15 KKV-FINMA nur bestimmte Effekten als zulässige Sicherheiten im Rahmen von Reverse Repos bezeichnet, erfolgt durch dessen Streichung eine gewisse Liberalisierung. Art. 51 E-KKV-FINMA schränkt die Sicherheiten nicht mehr auf bestimmte Anlagearten ein, sondern stellt umfassende Anforderungen an deren Liquidität, Bewertung, Bonität des Emittenten, Korrelation und die Diversifikation. Damit können potentiell auch andere als in Art. 15 KKV-FINMA bisher zulässige Effekten entgegengenommen werden, was jedoch zu keiner Verschlechterung des Anlegerschutzes führt, da die Anforderungen von Art. 51 E-KKV-FINMA sicherstellen, dass die Sicherheiten die erforderliche hohe Qualität aufweisen.

Diese Anpassung entspricht den Bestimmungen in Ziff. 42 der ESMA-Leitlinie 2012/832, wonach alle Vermögenswerte, welche ein UCITS in Zusammenhang mit Anlagetechniken erhält, für die Zwecke der Leitlinien als Sicherheit zu betrachten sind und die Kriterien unter Ziff. 43 zu erfüllen haben.

3 Abschnitt: Derivative Finanzinstrumente

Art. 23 E-KKV-FINMA (bisher Art. 25) Begriffe

Absatz 1 (gestrichen)

In Art. 72 Abs. 1 KKV wird festgelegt, welche derivativen Finanzinstrumente für einen Effektenfonds zulässig sind. Mit den Ausführungen im bisherigen Art. 25 Abs. 1 KKV-FINMA werden diese Ausführungen lediglich wiederholt. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten werden diese Ausführungen im Sinne einer formellen Änderung gestrichen.

Absatz 2 und 3 (gestrichen)

Der geltende Art. 25 KKV-FINMA stammt aus einer Zeit, in welcher der Einsatz Derivaten im Fondsgeschäft noch nicht in demselben Ausmasse wie heute üblich war und daher ein grosser Bedarf an deskriptiven Bestimmungen und Definitionen bestand. Mittlerweilen werden Derivate vermehrt eingesetzt und die Begriffe und Funktionsweisen sind bekannt. Es werden daher Ausführungen und Definitionen gestrichen, welche heute als Allgemeinwissen im Finanzbereich eingestuft werden können. Dadurch erfolgt eine lediglich formelle Entschlackung des neuen Art. 23 E-KKV-FINMA.

neuer Absatz 1

Der neue Abs. 1 beschränkt sich auf die im Zusammenhang mit dem Abschnitt zu den derivativen Finanzinstrumenten notwendigen Definitionen. Folgende Begriffe werden neu definiert oder deren Definition angepasst:

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– Kontraktgrösse: Anpassung im Zusammenhang mit der Ergänzung der Berechnungsmethoden zu den Basiswertäquivalenten verschiedener Derivat-Formen im neuen Anhang 1. Die Kontraktgrösse widerspiegelt je nach Derivatkontrakt die Anzahl oder den Wert der zu liefernden Basiswerte. – Kontraktwert: Formelle Anpassung aufgrund der Definition der Kontraktgrösse. – Gesamtengagement und Hebelwirkung: Die Neudefinitionen dieser Begriffe stehen primär im Zusammenhang mit der Anpassung des Commitment-Ansatzes II an den für UCITS im EU-Raum geltenden „Commitment Approach“ in Art. 35 ff. E-KKV-FINMA.

Art. 24 E-KKV-FINMA (bisher Art. 26) Grundsätze

Bis anhin enthält Art. 26 KKV-FINMA eine Vielzahl von Grundsätzen zu den derivativen Finanzinstrumenten. Der Artikel wird im Sinne der Vereinfachung der Verordnung und Vermeidung von Wiederholungen aus der KKV formell überarbeitet. Inhaltlich wird der Grundsatz aus dem geltenden Abs. 2 Bst. a beibehalten. Mit der Anpassung des Anhangs 3 der KKV und der anschliessenden Revision des KAG und der KKV per 1. März 2013 wurde der vereinfachte Prospekts bei Effektenfonds und übrigen Fonds für traditionelle Anlagen durch die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger ersetzt. Der geltende Abs. 2 Bst. a. wird daher formell um die „wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger“ ergänzt und der vereinfachte Prospekt gestrichen.

Absatz 1 (gestrichen)

Im geltenden Abs. 2 wird bereits ausgeführt, dass durch die Verwendung von Derivaten der Anlagecharakter eines Effektenfonds nicht verändert werden darf. In diesem Sinne erübrigt sich die Ausführung in Abs. 1.

Absatz 1 (neu)

Bst. b wird aufgehoben, da es sich hierbei um eine reine Wiederholung der Bestimmung aus Art. 72 Abs. 1 Bst. b. KKV handelt.

Absatz 3 (gestrichen)

Die Ausführungen in Abs. 3 sind eine Wiederholung dessen, was bereits in Art. 72 Abs. 3 KKV bestimmt wird. Er kann daher ohne materielle Konsequenzen ersatzlos gestrichen werden.

Absatz 4 (gestrichen)

Im Sinne der Bereinigung der KKV-FINMA wird Abs. 4 gestrichen. Die Fondsleitung oder SICAV hat aufgrund ihrer allgemeinen Pflichten im Bereich der Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen jederzeit sicherzustellen, dass sie ihre Liefer- und Zahlungsverpflichtungen eingehen kann. Die explizite Nennung dieser Anforderung in Abs. 4 hat daher materiell gesehen keinen Mehrwert und kann ohne Auswirkung auf den Anlegerschutz ersatzlos gestrichen werden. Ferner bestehen hierzu explizite R egelungen in den Art. 44 und 45 E-KKV-FINMA.

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26 E-KKV-FINMA (bisher Art. 28) Strukturierte Produkte, Derivat-Komponenten und Warrants

Der bisherige Art. 28 KKV-FINMA wird nach Themen in zwei Artikel aufgeteilt (Art. 25 E-KKV-FINMA Umbrella-Fonds und Art. 26 E-KKV-FINMA Strukturierte Produkte, Derivat-Komponenten und Warrants).

Absatz 2

Die Anforderung der Dokumentation der Zerlegung wird in Abs. 3 integriert (formelle Anpassung).

Absatz 3, 4 und 5

In Art. 26 Abs. 3 und 4 E-KKV-FINMA wird der bereits bestehende Grundsatz hinsichtlich der Behandlung von strukturierten Produkten bei der Berechnung des Gesamtengagements und der Berücksichtigung bei den Risikoverteilungsvorschriften präzisiert und die allgemeine Behandlung von Derivat- Komponenten in Abs. 5 klargestellt.

Dies entspricht den geltenden Bestimmungen für UCITS gemäss der CESR-Guideline 10-788 on Risk Measurement and the Calculation of Global Exposure and Counterparty Risk for UCITS8 (nachfolgend „CESR-Guideline 10-788“), Ziff. 5 der Erläuterungen zu Box 2 hinsichtlich der Behandlung von eingebetteten Derivaten im Rahmen der Risikomessung nach dem Commitment Approach sowie Box 27, Ziff. 5 hinsichtlich der Berücksichtigung eingebetteter Derivate bei der Einhaltung der Risikoverteilungsvorschriften. Im neuen Anhang 1, welcher die Berechnungsmethoden für ausgewählte Formen von Derivaten entsprechend den geltenden UCITS-Bestimmungen präzisiert, werden ebenfalls Beispiele für Finanzinstrumente mit Derivat-Komponenten vorgegeben.

Insgesamt handelt es sich hierbei demnach um eine klarstellende Vorschrift, welche sich aus den bereits bestehenden Vorgaben ableitet, die sich aus der geltenden Behandlung von strukturierten Produkten im Rahmen der Risikomessung ergeben. Grundsätzlich sind Derivat-Komponenten demnach wie Derivate zu behandeln. Gemäss den bestehenden Abs. 2 und 3 ist ein strukturiertes Produkt mit Derivat-Komponenten bspw. sowohl mit dem Anrechnungsbetrag des Emittenten des Produktes als auch mit dem Anrechnungsbetrag des Emittenten des Basiswertes im Rahmen der Risikoverteilungsvorschriften zu berücksichtigen. Der neue Abs. 5 ergibt sich aus den Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung des Modell-Ansatzes nach Art. 32 E-KKV-FINMA.

Art. 27 KKV-FINMA Voraussetzungen für den Einsatz von Derivaten (gestrichen)

Absatz 1

Aufgrund der allgemeinen Anforderungen an die Organisation in Art. 14 KAG und Art. 12 und 12 a KKV muss ein Bewilligungsträger immer für alle seine Tätigkeiten eine angemessene Organisation, ein

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angemessenes Riskmanagement und qualifiziertes Personal haben. Eine explizite Nennung im Zusammenhang mit Derivaten ist daher nicht notwendig, sondern ergibt sich bereits aus den übergeordneten Bestimmungen.

Absatz 2 und 3

Bei den Bestimmungen in Abs. 2 und 3 handelt es sich um Anforderungen an die Organisation des Bewilligungsträgers bzw. an dessen Riskmanagement und Risikokontrolle. Die beiden Absätze werden daher in Art. 71 E-KKV-FINMA verschoben (siehe Erläuterungen zu Art. 71 E-KKV-FINMA).

Art. 28 E-KKV-FINMA (bisher Art. 30) Exotische Derivate

Absatz 2, 3 und 4

Die Unterscheidung zwischen einfachen und komplexen Effektenfonds soll künftig aufgrund der geringen praktischen Relevanz aufgehoben werden. Diese Unterscheidung wird auch unter UCITS nicht mehr vollzogen (vgl. Ausführungen zu Art. 33 E-KKV-FINMA).

Art. 30 E-KKV-FINMA (bisher Art. 32) Geschäfte mit OTC-Derivaten

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung ohne materielle Auswirkungen.

Art. 31 E-KKV-FINMA (bisher Art. 33) Bonität

Absatz 1

In Abs. 1 wird bisher anhand von Ratings festgelegt, welche Bonität die Gegenpartei bei OTC- Geschäften mindestens aufweisen muss. Die internationale Entwicklung in diesem Bereich geht jedoch nun dahin, dass bei der Beurteilung der Bonität nicht mehr ausschliesslich und automatisch auf die Ratings von externen Ratinagenturen abgestellt werden soll (Vgl. Ausführungen zu Art. 48 Abs. 1 Bst. c E-KKV-FINMA). In diesem Sinne wird hier nicht mehr explizit auf ein Rating verwiesen, sondern lediglich eine hohe Bonität der Gegenpartei verlangt. Diese hat der Bewilligungsträger mittels eigener Prozesse und Systeme zu bestimmen und dabei neben dem Kreditrating auch weitere Parameter zu berücksichtigen. Generell kann jedoch gesagt werden, dass das Kreditrating nicht unter der Klasse 3 der Konkordanztabelle der FINMA liegen sollte.

Art. 32 E-KKV-FINMA (bisher Art. 34) Bewertung

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung ohne materielle Auswirkungen.

Art. 35 KKV-FINMA Risikokontrolle (gestrichen)

Die Bestimmungen zur Risikokontrolle aus Art. 35 KKV-FINMA beinhalten organisatorische Anforderungen an diese Funktion. Mit der Neustrukturierung der KKV-FINMA wurde die Bestimmung im Sinne

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einer formellen Änderung in Art. 70 E-KKV-FINMA verschoben, wo die Risikokontrolle der Institute geregelt wird.

Art. 33 E-KKV-FINMA (bisher Art. 36) Risikomessverfahren

Absatz 1 und 2

Die KKV-FINMA sieht im Zusammenhang mit dem einzusetzenden Risikomessverfahren eine Unterscheidung zwischen einfachen und komplexen Effektenfonds vor. Darauf soll hinsichtlich des Marktzugangs in Übereinstimmung mit den UCITS-Bestimmungen verzichtet werden (siehe CESR- Guideline 09-9639, Ziff. 55 der Erläuterungen zu Box 9). Andererseits bestehen in der Praxis bisher keine eindeutigen Kriterien für die Klassifizierung eines Fonds als einfach oder komplex. Entsprechend wird diese Unterscheidung aufgehoben und in Abs. 1 und 2 die für Effektenfonds zulässigen Risikomessverfahren genannt. Diese umfassen die bisherigen drei Ansätze, welche in den nachfolgenden Artikeln der KKV-FINMA genauer ausgeführt werden. Grundsätzlich zu unterscheiden sind die Commitment-Ansätze I und II sowie der Modell-Ansatz. Während letzterer durch die Ermittlung des Value-at-Risk das Marktrisiko des Effektenfonds ausweist, sind die Commitment-Ansätze auf das Konzept der Messung der Hebelwirkung von Derivaten auf das Fondsvermögen ausgerichtet.

Die Anforderung, beim Modell-Ansatz Stresstests durchzuführen, wird bereits in Art. 42 E-KKV-FINMA geregelt. Daher ist eine zusätzlich Aufführung hier nicht notwendig (formelle Änderung).

Absatz 4

In Anlehnung an die geltenden UCITS-Bestimmungen (CESR-Guideline 10-788) wird im Hinblick auf den Marktzugang in Abs. 4 neu definiert, wann zwingend der Modell-Ansatz für die Risikomessung anzuwenden ist. Grundsätzlich liegt die Wahl des geeigneten Messverfahrens in der Verantwortung der Fondsleitung oder SICAV. Bei der Wahl sind insbesondere die Komplexität und Typen von Derivaten sowie deren Auswirkung auf die Anlagestrategie des Effektenfonds zu berücksichtigen.

Der Commitment-Ansatz I und II ist nicht anzuwenden, wenn die aus dem Derivate-Einsatz resultierenden Marktrisiken des Effektenfonds damit nicht hinreichend erfasst und bewertet werden können und mit dem Gesamtengagement nicht angemessen abgedeckt sind oder gemessen werden können. Werden Derivate systematisch und umfangreich als Teil von komplexen Anlagestrategien eingesetzt, so ist ebenfalls der Modell-Ansatz anzuwenden. Dies gilt ebenfalls für den Einsatz von exotischen Derivaten, bei welchen der Commitment-Ansatz I und II keine hinreichend genaue Messmethode darstellt (bspw. aufgrund der Bestimmung des Deltas). Allerdings soll eine Nutzung von exotischen Derivaten nicht gänzlich ausgeschlossen werden, weshalb ein vernachlässigbarer Anteil im Fondsvermögen zulässig ist. Zur Bestimmung, ob komplexe Anlagestrategien oder der Einsatz von exotischen Derivaten einen mehr als vernachlässigbaren Anteil darstellen, soll analog CESR-Guideline 10-788

CESR’s technical advice to the European Commission on the level 2 measures related to the UCITS management company passport; http://www.esma.europa.eu/system/files/09_963.pdf

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der Maximum Loss-Approach eingesetzt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit obliegt der Verantwortung der Fondsleitung oder SICAV.

Effektenfonds, welche komplexe Anlagestrategien verfolgen, deren Risiken durch den Commitment- Ansatz I oder II nicht genügend erfasst werden können (bspw. Volatilitätsrisiken), haben den Modell- Ansatz zu wählen. Beispiele hierfür sind (nicht abschliessend) Optionsstrategien (z.B. delta-neutrale oder Volatilitätsstrategien), Arbitragestrategien (z.B. in Bezug auf Zinskurve oder Wandelanleihen) oder komplexe Long-Short- oder marktneutrale Strategien.

Art. 34 E-KKV-FINMA (bisher Art. 37) Commitment-Ansatz I

Absatz 1

Bei der Ergänzung handelt es sich lediglich um eine formelle Klarstellung. Der entsprechende Passus findet sich bereits heute in den Fondsverträgen in Bezug auf den Commitment-Ansatz I. Hiermit wird verdeutlicht, dass nach Anrechnung der notwendigen Deckungen durch Basiswerte oder geldnahe Mittel insgesamt keine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen resultieren sollte oder der Derivate- Einsatz keinem Leerverkauf auf das Fondsvermögen entsprechen sollte. Dem Einsatz von Absicherungsgeschäften in der Praxis soll diese Ergänzung jedoch nicht grundsätzlich entgegenstehen bzw. diese einschränken.

Art. 35 E-KKV-FINMA (bisher Art. 38) Commitment-Ansatz II: Ermittlung des Gesamtengagements

Der Artikel zum Commitment-Ansatz II wird vollständig und materiell überarbeitet und in mehrere Artikel gegeliedert. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich insbesondere aus den bestehenden knappen Bestimmungen zu diesem Risikomessverfahren, welche in der Praxis verschiedentlich zu Auslegungsfragen geführt haben. Insbesondere die Aufteilung und Anrechnung der Basiswertäquivalente der Derivate in Markt-, Kredit- und Währungsrisiko, aber auch die knappen Bestimmungen hinsichtlich der Aufrechnungsmöglichkeiten, führten zu Unklarheiten. Das europäische Gegenstück zum Commitment- Ansatz II für UCITS ist der „Commitment Approach“, welcher primär in der CESR-Guideline 10-788 weiter ausgeführt wird. Hinsichtlich der Sicherstellung des Marktzugangs wurde bei der Ausgestaltung grundsätzlich eine Harmonisierung mit den geltenden UCITS-Bestimmungen angestrebt. Die Vorschriften der CESR-Guideline 10-788 (und Konkretisierungen der ESMA) wurden in diversen EU- Jurisdiktionen in geltendes Recht überführt (bspw. Deutschland oder Frankreich). Daneben sollen die neuen Bestimmungen aber auch zu einer Klarstellung bei der Bestimmung des Gesamtengagements führen, insbesondere durch die Harmonisierung mit UCITS bei der Berechnung der Basiswertäquivalente für die wichtigsten Typen von Derivaten gemäss dem neuen Anhang 1.

Absatz 1

Der Definition des Begriffes „Gesamtengagement“ aus Art. 23 E-KKV-FINMA folgend, werden vorliegend in allgemeiner Form die Komponenten hervorgehoben, welche anzurechnen sind. Entsprechend sind einerseits die einzelnen Anrechnungsbeträge von Derivaten und Derivat-Komponenten (siehe

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Grundsatz in Art. 26 E-KKV-FINMA) gemäss Abs. 2 individuell zu bestimmen. Andererseits kann im Falle von Anlagefonds, welche dazu berechtigt sind, physische Leerverkäufe zu tätigen oder aus weiteren Anlagetechniken (Effektenleihe oder Pensionsgeschäften) erhaltene Vermögenswerte, resp. Sicherheiten zu reinvestieren, ebenfalls eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen entstehen, welche im Rahmen der Berechnung des Gesamtengagements zu berücksichtigen ist (siehe Art. 36 Abs. 2 E- KKV-FINMA). Dies ist in Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Verwaltung der Sicherheiten nach Art. 50 ff. E-KKV-FINMA zu betrachten und nur anwendbar, falls der Anlagefonds hierzu effektiv berechtigt ist. Damit werden auch die Bestimmungen der CESR-Guideline 10-788, Box 9 widerspiegelt, welche im Grundsatz auch in nationale Regelwerke übernommen worden sind (bspw. Derivat everordnung der BaFin).

Absatz 2

Der Anrechnungsbetrag von Grundformen von Derivaten oder Derivat-Komponenten bestimmt sich im Grundsatz gestützt auf den Verkehrswert der jeweils zugrundeliegenden Basiswerte (Basiswertäquivalente). Falls dies zu einer vorsichtigeren Ermittlung führt, kann auch der Nominalwert oder der börsentäglich ermittelte Terminpreis bei Finanztermingeschäften (Futures) verwendet werden. Die Einteilung in die Risikokategorien entfällt damit, da in Übereinstimmung mit den UCITS-Bestimmungen die Hebelwirkung in Bezug auf den jeweiligen Basiswert des Derivates gemessen werden soll. Zusätzlich zu dieser Vereinfachung wird auch die Berechnung der Basiswertäquivalente im neuen Anhang I für die wichtigsten Typen von Derivaten dargelegt. Die Berechnung entspricht den Bestimmungen der CESR- Guideline 10-788, welche ebenfalls in wichtigen EU-Jurisdiktionen sowie in der delegierten Verordnung 231/201310 übernommen worden sind.

Absatz 3

Für die Ermittlung des Gesamtengagements sind in einer ersten Phase die jeweiligen Basiswertäquivalente (Anrechnungsbeträge) pro Derivat, Derivat-Komponente sowie die Hebelwirkung aus Anlagetechniken zu bestimmen. Die Summe der Anrechnungsbeträge ergibt das Gesamtengagement brutto. Anschliessend können Verrechnungen sowie Absicherungsgeschäfte gemäss Art. 36 E-KKV-FINMA berücksichtigt werden, um das Gesamtengagement netto zu ermitteln. Marktgegenläufige Derivate können in diesem Zusammenhang ein negatives Vorzeichen haben und entsprechend positiven Anrechnungsbeträgen aus Derivaten oder den Verkehrswerten von anderen Vermögenswerten gegenübergestellt werden. Eine Verrechnung ist zulässig, sofern die Voraussetzungen nach Art. 36 E-KKV- FINMA eingehalten sind. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so sind Anrechnungsbeträge mit negativem Vorzeichen als absolute Werte für das Gesamtengagement zu addieren.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1

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Absatz 4

Aufgrund der bestehenden knappen und starren Bestimmungen zur Risikomessung nach dem Commitment-Ansatz II wurden in der Vergangenheit immer wieder Fragen zu der Handhabung spezifischer Fälle geäussert. Die UCITS-Bestimmungen erlauben unter gewissen Bedingungen synthetische Replikationen von Indizes mittels Derivaten ohne deren Anrechnung an das Gesamtrisiko, wenn ökonomisch gesehen keine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen resultiert. Weiter bestehen Ausnahmen für Swap-Derivate, sofern aus wirtschaftlicher Perspektive keine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen resultiert. Diese Bestimmungen werden im Sinne der Sicherstellung des Marktzuganges in die KKV-FINMA übernommen. Entscheidend hierbei ist die Prämisse, dass mit dem Einsatz dieser Derivate keine zusätzliche Hebelwirkung oder eine Erhöhung des Marktrisikos zugrunde liegt, da mittels Derivaten eine synthetische Long-Position in bestimmten Vermögenswerte aufgebaut wird.

Nach Bst. a. werden mittels einem Swap das Engagement von direkt (physisch) gehaltenen Vermögenswerten durch dasjenige der indirekten Investition in die Basiswerte der anderen Vertragsseite ausgetauscht. Dadurch ist der Effektenfonds nicht länger den Marktrisiken aus den Direktinvestitionen ausgesetzt, sondern denjenigen der „hineingeswappten“ Vermögenswerte.

Nach Bst. b. ergibt die Kombination eines Finanzterminkontraktes auf einen Index in Verbindung mit dem gleichzeitigen Halten von geldnahen Mitteln in der Höhe des jeweiligen Basiswertäquivalentes keine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen, sondern entspricht einer direkten Investition in die Index-Komponenten. Die für die Deckung des Finanzterminkontraktes notwendigen geldnahen Mittel dürfen jedoch nicht gleichzeitig für mehrere derartige synthetische Positionen verwendet werden.

Absatz 5

Dieser Absatz führt die Behandlung von Anlagetechniken (insbesondere Effektenleih- und Pensionsgeschäfte) bei der Berechnung des Gesamtengagements aus (siehe hierzu Erläuterungen unter Abs. 1).

Art. 36 E-KKV-FINMA (bisher Art. 38) Commitment-Ansatz II: Verrechnungsregeln und Absicherungsgeschäfte

Absatz 1

Mit dem Einsatz von Derivaten kann das Marktrisiko eines Effektenfonds gesenkt werden. Gemäss bisherigem Abs. 2 ist eine Aufrechnung von gegenläufigen in Derivaten des gleichen Basiswertes und in Anlagen in diesem Basiswert bereits erlaubt. Daher ist die vorliegende Einführung dieses Absatzes keine wesentliche materielle Neuerung. Gemäss den UCITS-Bestimmungen in der CESR-Guideline 10-788 wird hierbei der Begriff Netting verwendet. Die entsprechenden Vorschriften wurden von den bestimmten EU-Jurisdiktionen übernommen.

Neu ist die Aufnahme der expliziten Anforderung, dass die entsprechenden Derivat-Geschäfte oder Anlagen zum Zwecke der Risikoabsicherung abgeschlossen worden sein müssen. Kombinationen von

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Geschäften, welche darauf abzielen einen Ertrag zu generieren (wenn auch nur von geringem Ausmass) sind nicht als Verrechnungen zulässig (bspw. Arbitrage-Strategien). Resultiert aus der Kombination zwischen dem abzusichernden Vermögenswert/Derivat und absicherndem Derivat ferner ein Restrisiko, welches nicht vernachlässigbar klein ist, so kann nicht von einer Absicherung gesprochen werden. Die Fondsleitung oder SICAV hat dabei nachvollziehbar festzulegen, was ein wesentliches Restrisiko in diesem Zusammenhang bedeutet.

Die Bestimmung, dass sich die Derivate und/oder Anlagen auf dieselben Basiswerte beziehen müssen, ist dabei eng auszulegen. So ist eine hohe Korrelation zwischen verschiedenen Basiswerten nicht ausreichend, da nicht automatisch auf einen Absicherungszweck geschlossen werden kann. Bei der Verrechnung eines Derivates mit einem nichtderivativen Vermögenswert, hat dieser dem Basiswert des Derivates zu entsprechen. Die Fälligkeit des Derivates selber kann analog den UCITS- Bestimmungen unberücksichtigt bleiben (nicht jedoch diejenige des Basiswertes).

Der Anrechnungsbetrag von marktgegenläufigen Derivaten wird bei der Verrechnung mit einem negativen Vorzeichen den jeweiligen positiven Anrechnungsbeträgen von anderen Derivaten oder den Verkehrswerten der Vermögenswerte gegenübergestellt. Ein möglicher verbleibender Anrechnungsbetrag aus dieser Addition fliesst als absoluter Wert in die Berechnung des Gesamtengagements mit ein. Bst. c zielt darauf ab, dass die Berechnung des Anrechnungsbetrages den vorgegebenen Bestimmungen zum Commitment-Ansatz II zu folgen hat, da eine konservative Ermittlung (d.h. ein resultierender höherer Anrechnungsbetrag) eines absichernden (marktgegenläufigen) Derivats bei der Verrechnung mit dem Marktwert des abzusichernden Vermögenswertes einen zu tiefen Anrechnungsbetrag an das Gesamtengagement zur Folge hat.

Absatz 2

Gemäss geltendem Abs. 2 ist eine Aufrechnung von Positionen von verschiedenen Basiswerten ebenfalls erlaubt, wenn deren Risikoaussetzung ähnlich und sie hoch korreliert sind. Gemäss den geltenden UCITS-Bestimmungen nach CESR-Guideline 10-788 wird die Verrechnung von Positionen mit unterschiedlichen Basiswerten unter dem Begriff Hedging abgehandelt, wobei in diesem Zusammenhang von einer engeren Auslegung als unter dem gängigen Verständnis von Hedging auszugehen ist.

Im Unterschied zu den bisherigen Bestimmungen steht nicht mehr eine hohe Korrelation im Vordergrund, sondern insbesondere der Zweck der Absicherung und der Reduktion des Risikos für den Effektenfonds. Hierbei wird hervorgehoben, dass das derivative Geschäft nicht im Zusammenhang mit einer Anlagestrategie mit dem Ziel der Gewinnerzielung abgeschlossen sein sollte. Vielmehr muss ein absichernder Charakter vorliegen und das Marktrisiko des Effektenfonds dadurch effektiv und nachweisbar reduziert werden. Die allgemeinen und besonderen Risiken des jeweiligen Derivates sollen dabei ausgeglichen werden, was im Grundsatz der Bestimmung des bestehenden Abs. 2 entspricht, wonach die Risikoaussetzung ähnlich sein muss. Des Weiteren müssen sich die zu verrechnenden Positionen auf dieselbe Asset-Klasse beziehen und die Absicherungsstrategie sollte auch in Stresssituationen effektiv sein.

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Die Angleichung der Bestimmungen zur Verrechnung und von Absicherungsgeschäften an die geltenden UCITS-Bestimmungen ist im Zusammenhang mit dem Marktzugang wichtig und bietet gleichzeitig einen spezifischeren Anforderungskatalog hinsichtlich der Zulässigkeit von Verrechnungen. Die CESR-Guideline 10-788 enthält zudem verschiedene Anwendungsbeispiele. Hervorzuheben ist hierbei sicherlich die Tatsache, dass ein reines Abstellen auf eine hohe Korrelation für UCITS nicht ausreichend ist, sondern die wesentlichen Risiken tatsächlich ausgeglichen werden müssen. Strategien zur Reduktion des Duration-Risikos von Anlagen oder des Portfolios des Effektenfonds sind unter den vorliegenden Bestimmungen grundsätzlich zulässig. Ferner können bspw. auch Derivate, die sich auf einen Aktien-Basket beziehen, resp. eine Direktinvestion in einen Aktien-Basket mit einer Short- Position auf einen Aktienindex als Absicherungsstrategie betrachtet werden, sofern die Zusammensetzung des Aktienkorbes im Wesentlichen mit derjenigen des Index übereinstimmt. Hingegen würde bspw. die Absicherung eine Long-Position in einer Aktie mit einem CDS auf eine Obligation auf denselben Emittenten wie die Aktie nicht berücksichtigt werden können, da sich diese auf verschiedene Asset-Klassen beziehen.

Absatz 3

Die Vorschriften bezüglich der Verrechnung führen dazu, dass Zinssätze mit unterschiedlichen Laufzeiten als unterschiedliche Basiswerte angesehen werden. Die UCITS-Bestimmungen sehen entsprechende (optionale) Verrechnungsregeln vor für Fonds, welche vorwiegend in Zinsderivate investieren. Diese Methode wurde in bestimmten EU-Jurisdiktionen entsprechend umgesetzt und kann daher als international etabliert betrachtet werden. Mittels eines entsprechenden Verweises auf die geltende EU-Methode nach der CESR-Guideline 10-788, Box 7, soll diese Möglichkeit auch für Schweizer Effektenfonds eröffnet werden. Hierbei ist allerdings sicherzustellen, dass die Anwendung der Methode zu einer korrekten Ermittlung des Risikoprofils führt und keine wesentlichen Marktrisiken dadurch unberücksichtigt bleiben. Des Weiteren dürfen die vorgenommenen Verrechnungen nicht dazu führen, dass effektiv eine ungerechtfertigte Hebelwirkung auf das Fondsvermögen entsteht oder dadurch weiter gesteigert wird. Gleichzeitig sind Zinsarbitrage-Strategien nicht mit der Anwendung der Methode zu vereinen.

Die Duration-Netting-Regeln sind nicht im Rahmen von Absicherungsgeschäften nach Abs. 2, sondern separat anzuwenden. Effektenfonds können primär die Bestimmungen zu den Absicherungsgeschäften auf Zinsderivate anwenden und die Anrechnungsbeträge der

Zinsderivate mit den entsprechenden Vermögenswerten verrechnen, sofern zulässig. Für die restlichen Zinsderivate können anschliessend die Vorschriften zur Verrechnung nach diesem Absatz verwendet werden. Nur Zinsderivate, welche nicht im Rahmen von Absicherungsgeschäften nach Abs. 2 verwendet wurden, dürfen im Rahmen von Abs. 3 eingesetzt werden.

Die Duration-Netting-Methode nach der CESR-Guideline 10-788 basiert grundsätzlich auf der Einordnung von Zinsderivaten in vorbestimmte Laufzeitbänder. Dabei werden jedoch keine nichtderivativen Vermögenswerte in die Laufzeitbänder eingeteilt, sondern ausschliesslich Derivate. Aufgrund der Bestimmung der Zielduration des Portfolios des Effektenfonds erfolgt eine Gewichtung des Basiswertäquivalentes mit der Duration des jeweiligen Zinsderivates im Verhältnis zur Zielduration. Anschlies-

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send werden die so gewichteten Anrechnungsbeträge zuerst pro Laufzeitband und anschliessend die offenen Anrechnungsbeträge über mehrere Laufzeitbänder hinweg nach vordefinierten Regeln verrechnet. Die Anwendung des Verfahrens bedingt entsprechende Regelungen im Rahmen der Risikokontrolle zur Verifizierung der Ergebnisse.

Absatz 4

Abs. 4 hebt hervor, dass Derivate, welche ausschliesslich zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden und kein zusätzliches Marktrisiko oder eine Hebelwirkung generieren, bei der Berechnung des Gesamtengagements verrechnet werden dürfen und damit entsprechend nicht miteinbezogen werden. Dies entspricht den geltenden EU-Bestimmungen (CESR-Guideline 10-788), welche bestimmte Jurisdiktionen in nationales Recht überführt haben. Aus ökonomischer Sicht dienen diese Geschäfte der Risikominderung des Effektenfonds, was entsprechende Berücksichtigung finden soll.

Art. 37 E-KKV-FINMA (Art. 38) Commitment-Ansatz II: Dokumentationspflicht

Formelle Verschiebung des bisherigen Art. 38 Abs. 6 KKV-FINMA.

Art. 38 E-KKV (Art. 39) FINMA Modell-Ansatz: Grundsätze des Value-at-Risk (VaR)

Absatz 1

Wie bereits in den Erläuterungen zu Art. 33 E-KKV-FINMA ausgeführt, wird auf eine Unterscheidung zwischen einfachen und komplexen Effektenfonds verzichtet.

Absatz 4

Die Anpassung in Abs. 4 stellt eine formelle Klarstellung, resp. Zuordnung des Begriffes der relativen VaR-Limite dar. Gemäss den UCITS-Bestimmungen wird beim VaR-Approach, welcher dem Modell- Ansatz der KKV-FINMA entspricht, zwischen dem relativen und absoluten VaR-Approach unterschieden. Beim relativen VaR-Approach wird der ermittelte VaR des Portfolios eines Effektenfonds einem derivatfreien Vergleichsportfolio gegenübergestellt. Dies entspricht der grundsätzlichen in Art. 38 ff. E- KKV-FINMA beschriebenen Methode. Beim absoluten VaR-Approach wird der ermittelte VaR des Portfolios eines Effektenfonds einer prozentualen Limite im Verhältnis zum NAV gegenübergestellt. Dies entspricht Art. 40 Abs. 5 E-KKV-FINMA, wo der entsprechende Begriff ebenfalls im Sinne einer formellen Klarstellung zugeordnet worden ist.

Absatz 5

Mit Abs. 5 wird eine materielle Neuanforderung beim Einsatz des Modell-Ansatzes eingeführt. Durch den Einsatz des VaR wird nicht wie beim Commitment-Ansatz direkt die Hebelwirkung gemessen, sondern ein möglicher Verlust aufgrund des Marktrisikos. Daher kann die Nutzung des Modell- Ansatzes beim Einsatz bestimmter Anlagestrategien dazu führen, dass ein Effektenfonds eine hohe Hebelwirkung aufweist. Aus diesem Grund wird vorliegend die Pflicht zur periodischen Überwachung

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der Hebelwirkung gemäss Commitment-Ansatz II verankert. Die Periodizität ist aufgrund einer risikoorientierten Betrachtung durch die Fondsleitung oder SICAV zu definieren.

Hierbei ist wichtig hervorzuheben, dass die Überwachung der Hebelwirkung nicht im Sinne einer weiteren Limite zusätzlich zum VaR gedacht ist. Dies entspricht den UCITS-Bestimmungen der CESR- Guideline 10-788 (Erläuterungen zu Box 24, Ziff. 77). Eine Überwachung der Hebelwirkung ist im Sinne einer Überwachung des Risikoprofils des Effektenfonds sowie der Sicherstellung der Transparenz gegenüber den Anlegern diesbezüglich angebracht. Analog den UCITS-Bestimmungen ist neu auch bei Anwendung des Modell-Ansatzes eine Offenlegung der Hebelwirkung vorgesehen (siehe Anhang 2, Ziff. 3.1.3, Bst. e. E-KKV-FINMA). Hierbei kann im Sinne einer Vereinfachung auf eine Bruttoberechnung ohne Berücksichtigung von Verrechnungen und Absicherungsgeschäften abgestellt werden. Hierbei sollte ein Durchschnittswert innerhalb des Berichtsjahres angegeben werden.

Art. 39 E-KKV-FINMA (bisher Art. 40) Modell-Ansatz: Berechnung des VaR

Absatz 1

Abs. 1 legt fest, welche Modelle zur Berechnung des VaR verwendet werden können. Gemäss den Bestimmungen der CESR-Guideline 10-788 wird die Wahl dieser Modelle je nach Anlagestrategien einschränkt. Im Grundsatz ist das geeignete Modell unter der Berücksichtigung der jeweiligen Anlagestrategie des Effektenfonds auszuwählen. Im Sinne einer formellen Anpassung wird dies hier entsprechend verdeutlicht.

Absatz 2

Vgl. Ausführungen zu Abs. 3

Absatz 3 (gestrichen)

In Abs. 3 wird der Bobachtungszeitraum bei der Anwendung des VaR bestimmt. Im Sinne einer Vereinfachung der Anwendung des Modell-Ansatzes wird eine Anpassung vorgenommen und die Bestimmung in Abs. 2 Bst. c verschoben. In der Praxis berücksichtigen nur sehr elaborierte Risikomessmodelle die Ereignis-, Ausfall-, und Liquiditätsrisiken direkt. Diese Risiken sollen neu im Rahmen der Stresstest berücksichtigt werden können, was eine Vereinfachung in der Anwendung darstellt.

Absatz 5

Die UCITS-Bestimmungen lassen bestimmte Abweichungen von den zugrundeliegenden Parametern zu (CESR-Guideline 10-788, Box 15), was beispielsweise auch in der Derivateverordnung der BaFin aufgenommen worden ist (§11). Da der Modell-Ansatz grundsätzlich der Genehmigung der FINMA bedarf (Art. 33 Abs. 2 E-KKV-FINMA) und bereits heute Änderungen am Risikomess-Model nach geltendem Art. 44 Abs. 3 KKV-FINMA durch die FINMA vorgängig zu genehmigen sind, stellt diese Bestimmung keine materielle Änderung dar. Vielmehr soll die Flexibilität analog den UCITS-

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Bestimmungen konkretisiert werden. Entsprechende Gesuche für Abweichungen sind jedoch nachvollziehbar zu begründen und der FINMA vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 40 E-KKV-FINMA (bisher Art. 41) Modell-Ansatz: Vergleichsportefeuille

Absatz 1

Mit der Anpassung des Abs. 1 erfolgt eine formelle Konkretisierung aufgrund der geltenden UCITS- Bestimmungen nach der CESR-Guideline 10-788, Box 12, welche explizit ein derivatfreies Vergleichsvermögen fordert. Die bestehenden Bestimmungen des Abs. 1 enthält diese Anforderungen implizit aufgrund des Verbots einer Hebelwirkung im Vergleichsvermögen.

Absatz 4

Zur besseren Verständlichkeit wird Abs. 4 formell umformuliert.

Absatz 5

Siehe Erläuterungen zu Art. 35 E-KKV-FINMA bezüglich dem absoluten VaR-Ansatz.

Art. 42 E-KKV-FINMA (bisher Art. 43) Modell-Ansatz: Stresstests

Absatz 2

Die UCITS-Bestimmungen erfordern im Rahmen der qualitativen Anforderungen an Stresstests neben einer mindestens monatlichen Frequenz eine zusätzliche Durchführung, wenn eine wesentliche Änderung der Testergebnisse aufgrund relevanter Veränderungen in der Zusammensetzung oder des Wertes des Portfolios des Effektenfonds oder der Marktgegebenheiten zu erwarten ist. Dies stellt eine materielle Änderung dar, da die Fondsleitung oder SICAV in der Pflicht sind, entsprechende Stresstests durchzuführen, wenn das letztmalig ermittelte Ergebnis sich durch wesentliche Veränderungen bei einer nochmaligen Berechnung signifikant verändern kann. Die Änderungen der Marktgegebenheiten unter Portfolio-Zusammensetzung sind entsprechend laufend zu verfolgen und deren Auswirkungen abzuschätzen. Möglicherweise kann auch eine Änderung der Stresstests selber notwendig sein.

Absatz 4

Abs. 4 regelt bisher, dass die durchgeführten Stresstests nachvollziehbar zu dokumentieren sind. Neu sind aus Nachvollziehbarkeits- und Anlegeschutzgründen auch die allfällig resultierenden Massnahmen aus durchgeführten Stresstest verbindlich zu dokumentieren und nicht nur die entsprechenden Resultate.

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Art. 44 E-KKV-FINMA (bisher Art. 45) Deckung einer Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basiswerts

Absatz 4 (gestrichen)

Der vorliegende Absatz wird gestrichen, da aufgrund der Anpassung des Commitment-Ansatzes II keine Aufteilung in Markt-, Kredit- und Währungsrisiken mehr besteht.

Art. 45 E-KKV-FINMA (bisher Art. 46) Deckung einer Zahlungsverpflichtung

Absatz 5 (gestrichen)

Der vorliegende Absatz wird analog Art. 44 Abs. 4 E-KKV-FINMA gestrichen, da aufgrund der Anpassung des Commitment-Ansatzes II keine Aufteilung in Markt-, Kredit- und Währungsrisiken mehr besteht.

Art. 46 E-KKV-FINMA (bisher Art. 47) Vorschriften zur Anrechnung an die Anlagebeschränkungen

Grundsätzlich erfolgen vorliegend rein formelle Anpassungen ohne materielle Auswirkungen.

Absatz 3

Bei den Bestimmung von Abs. 3 handelt es sich nicht um eine Abweichung von Art. 67 Abs. 2 KKV sondern es wird eine angemessene Frist für die Zurückführung der Anlagen auf das zulässige Mass für den vorliegenden Fall definiert. Der Absatz wird daher formell angepasst.

Art. 47 E-KKV-FINMA (bisher Art. 48) Anrechnung von Derivaten

Absatz 1 und 3

Aufgrund der Konkretisierung der Bestimmung der Basiswertäquivalente im Rahmen des Commitment-Ansatzes II (Anhang 1) werden die entsprechenden Berechnungsmethoden auch für die Anrechnung der Derivate und Derivat-Komponenten übernommen. Einerseits erfolgt dadurch eine Vereinfachung bei der Anwendung, da nicht zwei verschiedene Bestimmungen für die Berechnung des Gesamtengagements und der Risikoverteilungsvorschriften anzuwenden sind. Andererseits entspricht dieses Vorgehen den geltenden UCITS-Bestimmungen. Die CESR-Guideline 10-788 schreibt ebenfalls die Anwendung des Commitment Approach bei der Berechnung der Risikoverteilungsvorschriften vor, wo dieser zu angemessenen Resultaten führt (alternativ ist der VaR zu bestimmen). Dies wurde bspw. auch von der BaFin in der Derivateverordnung übernommen.

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Art. 48 E-KKV-FINMA (bisher Art. 49) Anrechnung von Forderungen gegen Gegenparteien an die Maximallimiten Absatz 2

Aufgrund der Aufhebung des Art. 12f der BankV vom 17. Mai 1972 ist in vorliegendem Absatz eine Anpassung notwendig. Die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 12f BankV an Netting- Vereinbarungen wurden in das FINMA-RS 08/19 Kreditrisiken verschoben und sind primär für den Banken-Bereich anwendbar. Vorliegend werden die entsprechenden wesentlichen Grundsätze übernommen. Die Aufrechnung von positiven und negativen Wiederbeschaffungswerten mit derselben Gegenpartei kann erfolgen, sofern eine rechtlich durchsetzbare Vereinbarung besteht, welche den Anforderungen der geltenden Rechtsordnung genügt. Dies entspricht grundsätzlich auch der Umsetzung der BaFin in der Derivateverordnung §27 Abs. 5 und 6.

Absatz 3

In Abs. 3 wurde bis anhin von der zentralen Clearingstelle gesprochen. Mit dem Inkrafttreten des FinfraG werden die zentralen Gegenparteien die Stelle der zentralen Clearingstellen einnehmen. Es erfolgt daher eine formelle Anpassung des Abs. 3.

Art. 49 E-KKV-FINMA (bisher Art. 50) Offenlegung

Absätze 1, 2, 4 und 5

Formelle Anpassungen aufgrund des Wegfalls des vereinfachten Prospektes für Effektenfonds.

Absatz 3

Mit den Anpassungen in Abs. 3 werden die Offenlegungspflichten im Prospekt aufgrund der geltenden UCITS-Bestimmungen (siehe CESR-Guideline 10-788) erweitert. Dies betrifft materiell primär die Offenlegung von Informationen zum Vergleichsportefeuille bei der Anwendung des Modell-Ansatzes.

4 Abschnitt: Verwaltung der Sicherheiten

Die Anforderungen an Sicherheiten sollen in der KKV-FINMA zukünftig an einem zentralen Ort geregelt werden. Der Abschnitt Verwaltung der Sicherheiten umfasst daher neu alle Sicherheiten, welche ein Bewilligungsträger im Rahmen von Anlagetechniken und OTC-Derivaten entgegennimmt. Dabei werden sowohl Anforderungen an die Qualität der Sicherheiten gestellt, wie auch deren Verwaltung und Verwahrung näher geregelt.

Dies bedeutet eine umfassende Neuerung. Bis heute werden lediglich die Qualität der Sicherheiten in Art. 8 und Art. 15 KKV-FINMA für die Effektenleihe und das Reverse Repo Geschäft geregelt. Die Qualität der Sicherheiten, die im Rahmen von OTC-Geschäften an das Gegenparteirisiko angerechnet werden können, wurde mit der KKV Revision in Art. 80 Abs. 4 KKV neu definiert. Anforderungen an die Verwahrung und die Verwaltung der Sicherheiten bestehen hingegen keine. Dieses Defizit führte

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dazu, dass bei Ausfall von Gegenparteien die Verwertung der Sicherheiten nur erschwert möglich ist, was wiederum den Sicherungszweck gefährdet. Im Sinne der Stärkung des Anlegerschutzes werden in Anlehnung an die Entwicklung der Regulierung in der EU (ESMA-Leitlinie 2012/832 Ziff. 41 ff.) und den jeweiligen Mitgliedstaaten (bspw. Derivateverordnung der BaFin) detaillierte Bestimmungen zur Qualität, Verwahrung und Verwaltung der Sicherheiten geschaffen, die für alle Geschäfte gleichermassen anwendbar sind. Damit wird jedoch nicht nur der Anlegerschutz erhöht, die vereinheitlichte Regelung führt auch zu einer Vereinfachung der Handhabung von Sicherheiten. Die Bewilligungsträger haben zukünftig für die verschiedenen Arten von Geschäften nur noch eine einheitliche Regelung zu beachten, die je nach Geschäft und dessen Risikoprofil angemessen anzuwenden ist.

Art. 50 E-KKV-FINMA Anwendungsbereich

Der neue Art. 50 E-KKV-FINMA regelt einleitend den Anwendungsbereich des Abschnittes Verwaltung der Sicherheiten. Die Bestimmungen gelten demgemäss für Sicherheiten, welche im Rahmen von Anlagetechniken und OTC-Geschäften entgegen genommen werden. Wie bereits in den Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 3 E-KKV-FINMA ausgeführt, sind unter Anlagetechniken gemäss Art. 55 Abs. 1 KAG Effektenleihe, Pensionsgeschäft, Kreditaufnahme und Verpfändung zu verstehen. Zusätzlich fallen, dort wo zulässig, auch Leerverkäufe unter den Begriff der Anlagetechniken.

Art. 51 E-KKV-FINMA Anforderungen an Sicherheiten

Die Bestimmungen in Art. 51 Bst. a bis d E-KKV-FINMA legen die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheiten fest. Damit soll sichergestellt werden, dass bei Ausfall der Gegenpartei die Forderung ohne merkliche Verluste gedeckt werden kann.

Buchstabe a

In Bst. a werden die Anforderungen an die Liquidität festgehalten. Bis anhin bestanden in Art. 80 Abs. 4 KKV betreffend OTC-Derivate bereits Bestimmungen zu den zulässigen Sicherheiten. Dazu wurde auf die Verordnung über die Liquidität der Banken vom 30. November 2012 (LiqV) verwiesen. Diese Verordnung befindet sich zur Zeit ebenfalls in Revision und soll am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Die im Rahmen der Revision der LiqV vorgenommenen Änderungen würden bei einer Beibehaltung des Verweises in Art. 80 Abs. 4 KKV zu unverhältnismässigen Anforderungen an die Sicherheiten führen. Es soll daher eine Anpassung des Art. 80 Abs. 4 KKV erfolgen und die Anforderungen an die Sicherheiten zukünftig nur noch in der KKV-FINMA geregelt werden.

Mit der Formulierung in Bst. a werden grundsätzliche Anforderungen an die Liquidität der Sicherheiten gestellt. Von einer hohen Liquidität ist demnach dann auszugehen, wenn die Sicherheiten zu einem transparenten Preis an einem geregelten Markt gehandelt werden und der beim Verkauf oder der Verwertung zu erwartende Wert nicht massgeblich von demjenigen, welcher im Rahmen der regelmässigen Bewertung der Sicherheiten ermittelt wird, abweicht.

Damit werden in Art. 51 E-KKV-FINMA die in der Ziff. 43 Bst. a ESMA-Leitlinie 2012/832 festgehaltenen Grundsätze zur Liquidität aufgenommen.

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Buchstabe b

Bst. b legt die Anforderungen an die Bewertung der Sicherheiten fest. Die liquiden Aktiven gemäss Bst. a sind demgemäss mindestens börsentäglich zu bewerten. Dabei ist die Volatilität der Preise mit zu berücksichtigen. Die Bewilligungsträger haben im Rahmen ihrer Prozesse zu beurteilen, ob die Sicherheiten eine hohe Preisvolatilität aufweisen und entsprechende Sicherheitsmargen (Haircuts) anzuwenden, so dass jederzeit eine genügende Absicherung der Forderungen sichergestellt ist.

Diese Anforderung stellt eine teilweise Neuerung gegenüber der bisher geltenden Regulierung dar. Bei der Effektenleihe werden aktuell Aktien nur als Sicherheiten zugelassen, wenn sie täglich bewertbar und hoch liquide sind. Für die übrigen Sicherheiten gelten keine Bewertungsregeln. Im Sinne des Anlegerschutzes ist jedoch die Ausdehnung der Anforderung an die Bewertung auf alle Sicherheiten vertretbar, denn nur wenn eine tägliche und zuverlässige Bewertung erfolgt ist auch sichergestellt, dass die Sicherheiten die Forderung in ausreichendem Masse absichern.

Diese Anforderung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziff. 43 Bst. b der ESMA-Leitlinie 2012/832, welche auch in der Derivateverordnung der BaFin in §27 Abs. 7 Ziff. 3 und 4 sowie Abs. 9 umgesetzt wurden.

Buchstabe c

Mit dem Verbot der Entgegennahme von Sicherheiten von der Gegenpartei oder einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft wird neu verhindert, dass bei Ausfall der Gegenpartei die Sicherheit wertlos wird bzw. entscheiden an Wert verliert. Dementsprechend ist die Abhängigkeit von der Gegenpartei dahingehend zu interpretieren, dass die Performance dieses Emittenten nicht massgeblich durch die Gegenpartei beeinflusst werden darf bzw. von deren Performance abhängt.

Diese Anforderung entspricht derjenigen von Ziff. 43 Bst. d der ESMA-Leitlinie 2012/832, welche einen unabhängigen Emittenten, der keine hohe Korrelation zur Gegenpartei aufweist, verlangt.

Buchstabe d

Als eine weitere Voraussetzung legt Bst. d fest, dass der Emittent der Sicherheiten eine hohe Bonität aufweisen muss. Der Begriff hohe Bonität kann dabei nicht allgemeingültig mit einem Kreditrating definiert werden. Die Bewilligungsträger haben viel mehr bei der Beurteilung der Sicherheiten die Bonität der Gegenpartei als ein Kriterium mit einzubeziehen. Je tiefer die Bonität der Gegenpartei, umso höher ist die Sicherheitsmarge anzusetzen.

Im Zuge der Finanzkrise 2008 konnte festgestellt werden, dass sich Anleger in vielen Fällen bei der Auswahl der Anlagen von externen Kreditratings leiten liessen und darauf vertrauten, ohne die Bonität des Emittenten der jeweiligen Anlagen näher zu überprüfen. Diese ausschliessliche und automatische Orientierung an Kreditratings von externen Ratingagenturen birgt Risiken für die kollektiven Kapitalan-

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lagen und deren Anleger. Im Sinne des Anlegerschutzes ist daher bei der Auswahl der Anlagen nicht ausschliesslich oder automatisch auf das externe Rating der Anlage abzustellen.

Art. 52 E-KKV-FINMA Verwaltung der Sicherheiten

Buchstabe a

Neben der Qualität der Sicherheiten ist auch sicher zu stellen, dass eine angemessene Diversifikation vorliegt. Das bedeutet, dass die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten eine ang emessene Verteilung aufweisen sollten, welche die Bildung von Klumpenrisiken verhindert. Dabei sind die gesetzlichen und vertraglichen Risikoverteilungsvorschriften des betreffenden Effektenfonds einzuhalten. Grundsätzlich sollten keine Sicherheiten entgegengenommen werden, die für Effektenfonds gemäss KAG nicht als Anlagen zugelassen sind.

Buchstabe b

Damit die Sicherheiten bei einem Ausfall der Gegenpartei auch die notwendige Absicherung gewährleisten können, müssen sie unabhängig von der Zustimmung oder einer Handlung der Gegenpartei verwertet werden können. Die Vertragsparteien haben daher ihre Vereinbarungen so auszugestalten, dass sie im Falle des Ausfalls der Gegenpartei jederzeit über die Sicherheiten verfügen können.

Die ESMA-Leitlinie 2012/832 Ziff. 43 Bst. h sieht hierzu ebenfalls vor, dass die entgegengenommenen Sicherheiten jederzeit ohne Bezugnahme auf die Gegenpartei oder Genehmigung seitens der Gegenpartei verwertet werden können sollten.

Buchstabe c

Buchstabe c regelt den bisher in Art. 8 Abs. 4 KKV-FINMA geregelte Grundsatz, dass entgegengenommene Sicherheiten, sofern es sich nicht um flüssige Mittel handelt, nicht weiterverwendet werden dürfen. Der bisherige Art. 8 Abs. 4 KKV-FINMA beschränkte das Verbot der Wiederverwendung der Sicherheiten zwar nicht auf unbare Sicherheiten, dies ist jedoch im Sinne des Anlegerschutzes vertretbar, solange für die Reinvestition von Barsicherheiten strenge Anforderungen bestehen. Damit wird auch eine Angleichung an die europäischen Grundsätze vorgenommen, welche eine Reinvestition von Sicherheiten gemäss Ziff. 43 Bst. i nur für unbare Sicherheiten vorsieht.

Werden als Sicherheiten Barmittel entgegen genommen, so können diese als flüssige Mittel oder aber direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit, Staatsanleihen mit hoher Bonität oder in Reverse Repos angelegt werden. Dabei haben die jeweiligen Geschäfte auf dieselbe Währung zu lauten, wie die entgegengenommenen Barmittel. Eine Anlage in einer anderen Währung (bspw. Anlage von CHF in auf USD lautende Geldmarktinstrumente) ist nicht zulässig. Damit soll sichergestellt werden, dass durch die Reinvestition keine Währungsrisiken übernommen werden. Die Bewilligungsträger müssen zudem bei der Reinvestition von Barsicherheiten jederzeit die gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen an die Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen einhalten. Die ESMA-Leitlinie sieht in ihrer Ziff. 43 Bst. j eine ähnliche Regelung vor.

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Buchstabe d

Neben der grundsätzlichen Anforderung, dass die Risiken aus der Verwaltung der Sicherheiten in das Riskmanagement miteinzubeziehen sind, hat der Bewilligungsträger die Liquiditätsrisiken besonders sorgfältig zu prüfen, wenn die entgegengenommenen Sicherheiten mehr als 30 % des Fondsvermögens ausmachen. Dazu hat er Stressszenarien zu entwickeln und entsprechende Tests durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Sicherheiten auch bei aussergewöhnlichen Liquiditäts- bzw. Marktbedingungen ihren Zweck erfüllen. Die Strategie dieser Stresstests ist in einer internen Richtlinie festzuhalten und muss insbesondere ein Konzept enthalten für die Stresstestszenarioanalyse, inklusive Kalibrierung-, Zeritifizierungs- und Sensitivitätsanalyse. Weiter sind ein empirischer Ansatz für die Folgenabschätzung, einschliesslich Backtesting von Liquiditätsrisikoschätzungen, die Berichtshäufigkeit und Meldegrenzen/Verlusttoleranzschwelle(n) sowie die Massnahmen zur Eindämmung von Verlusten, einschliesslich Haircut-Strategie und Gap-Risiko-Schutz festzulegen.

Damit wird sinngemäss den Anforderungen der ESMA-Leitlinie 2012/832, Ziff. 45 Rechnung getragen.

Buchstabe e

Mit Bst. e wird verdeutlicht, dass es sich bei der Sicherheitenverwaltung um einen wichtigen Teil der Tätigkeit eines Bewilligungsträgers handelt, weshalb die Risiken daraus ebenfalls in das Riskmanagement miteinzubeziehen sind. Die Fondsleitung oder SICAV soll die Risiken in Zusammenhang mit der Verwaltung der Sicherheiten im Rahmen des Riskmanagements identifizieren, steuern und mindern. Dabei handelt es sich jedoch grundsätzlich nicht um eine neue Bestimmung, da bereits Art 12a KKV verlangt, dass der Bewilligungsträger über ein Riskmanagement verfügt, welches die gesamte Geschäftstätigkeit erfasst.

Buchstabe f

Mit Bst. f werden die Anforderungen des bisherigen Art. 8 Abs. 5 KKV-FINMA, in die allgemeinen Anforderungen an Sicherheiten integriert. Materiell ändert sich dadurch lediglich, dass diese Anforderung nicht nur für die Effektenleihe gilt, sondern auch für die übrigen Anlagetechniken sowie die OTC- Derivate.

Art. 53 E-KKV-FINMA Sicherheitenstrategie

Je nach dem, welche Sicherheiten entgegen genommen werden, sind entsprechende Sicherheitsmargen auf deren Wert gegenüber dem Wert der Forderung anzuwenden. Der Bewilligungsträger hat daher entsprechende Prozesse und Systeme einzuführen, welche es ihm erlauben, die Sicherheiten zu beurteilen und angemessene Sicherheitsmargen festzusetzen.

Diese Anpassung entspricht im Wesentlichen den Anforderungen der ESMA-Leitlinie, 2012/832, Ziff. 46.

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Art. 54 E-KKV-FINMA Verwahrung der Sicherheiten

Die Depotbank hat gemäss Art. 73 Abs. 1 KAG das Vermögen des Fonds zu verwahren. Werden Sicherheiten zu Eigentum übertragen, so gehören diese ebenfalls zum Fondsvermögen und sind daher von der Depotbank bzw. mittels Delegation von einem Drittverwahrer zu verwahren. Werden hingegen die Sicherheiten nicht zu Eigentum übertragen, so können diese auch bei einem Dritten, welcher als Verwahrstelle beaufsichtigt ist, verwahrt werden. Damit soll eine unsachgemässe Verwahrung und der Verlust der Sicherheiten verhindert werden, was den Bestimmungen in der EU gemäss Ziff. 43 Bst. g der ESMA-Leitlinie bzw. §27 Abs. 7 Ziff. 8 der Derivateverordnung der BaFin entspricht.

Art. 55 E-KKV-FINMA Prospekt

Mit der Regelung der Sicherheiten werden die Bewilligungsträger neu auch verpflichtet, Transparenz gegenüber den Anleger zu schaffen. Dabei sollen insbesondere Informationen im Prospekt aufgenommen werden, die es dem Anleger ermöglichen, die Sicherheitenstrategie der jeweiligen kollektiven Kapitalanlage nachzuvollziehen. Der Bewilligungsträger führt dabei aus, welche Sicherheiten er entgegen zu nehmen gedenkt, wie diese verwahrt werden, in welchem Umfang die Forderungen besichert werden sowie welche Sicherheitsmargen grundsätzlich für welche Sicherheiten zur Anwendung gelangen. Plant er Barsicherheiten zu reinvestieren, so hat der Bewilligungsträger den Anleger über die entsprechende Anlagestrategie und die damit verbundenen Risiken aufzuklären.

Diese Anforderungen entsprechen den Offenlegungsvorschriften im Bereich der Sicherheiten der ESMA-Leitlinie 2012/832, Ziff. 47.

5 Abschnitt: Master-Feeder-Strukturen

Mit der Einführung von Art. 73a KKV und der Möglichkeit, Master-Feeder-Strukturen zu schaffen, wurde nach dem Vorbild der EU Regulierung eine gänzlich neue Art von Fondsstrukturen in der Schweiz ermöglicht. Im Auftrag des Gesetzgebers wurden daher in den Art. 56 ff. E-KKV-FINMA nähere Einzelheiten geregelt, welche die Grundsätze zur Umsetzung von Master-Feeder-Strukturen festlegen und sicherstellen sollen, dass der Anlegerschutz gewahrt wird. Da sich der Gesetzgeber gemäss den Ausführungen im Erläuterungsbericht zur KKV vom 13 Februar 2013 zur Schaffung von Art. 73a KKV explizit auf die Bestimmungen der UCITS-Richtlinie stützte, orientierte sich die FINMA bei der Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen ebenfalls an den Grundsätzen dieser Richtlinie. Dabei wurde jedoch den gesetzlichen Rahmenbedingungen der Schweiz Rechnung getragen. Hauptaugenmerk legte die FINMA dabei auf die Wahrung des Anlegerschutzes.

Art. 56 E-KKV-FINMA Grundsatz

Ein Feeder-Fonds, welcher in einen Master-Fonds investiert, hat durch die Verpflichtungen in den Art. 58 ff. E-KKV-FINMA ein erhöhtes Informationsrecht, was einem regulären Anleger grundsätzlich nicht zusteht. So muss bspw. die NAV Berechnung und dessen Publikation abgeglichen werden (Art. 58 Abs. 3 E-KKV-FINMA). Zudem muss der Master-Fonds dem Feeder-Fonds die vertraglich und gesetzlich notwendigen Informationen zur Verfügung stellen (Art. 58 Abs. 1 E-KKV-FINMA). Würden

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sowohl reguläre Anleger, wie auch Feeder-Fonds in einen Master-Fonds investieren, so könnte dies zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 7 KAG führen. Aus diesem Grund werden die Anleger eines Master-Fonds auf Feeder-Fonds beschränkt.

Art. 57 E-KKV-FINMA Anforderungen an die Dokumente eines Feeder-Fonds

Absatz 1

Grundsätzlich wird nur der Feeder-Fonds explizit als solcher genehmigt, da dessen Anlagepolitik und insbesondere dessen Risikoverteilungsvorschriften entscheidend von denjenigen eines gewöhnlichen Effektenfonds abweichen. Aus diesem Grund gelten für den Feeder-Fonds zusätzliche Vorschriften. Zum einen hat er in seinem Fondsvertrag / Anlagereglement darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Feeder-Fonds handelt und seinen Master-Fonds namentlich zu bezeichnen (analog Art. 63 Abs. 1 UCITS-Richtlinie). Das hat zur Folge, dass ein Wechsel des Master-Fonds zur Genehmigung vorgelegt werden muss, da dies eine Fondsvertrags- / Anlagereglementsänderung beim Feeder- Fonds zur Folge hat. Auf eine Übernahme der Art. 59 Abs. 1 und 64 UCITS-Richtlinie kann daher verzichtet werden.

Weiter ist auch die Anlagepolitik des Master-Fonds im Fondsvertrag / Anlagereglement des Feeder- Fonds aufzuführen. Der Feeder-Fonds hat neben den 15 %, welche er gemäss Art 73a Abs. 3 KKV in flüssige Mittel oder zu Absicherungszwecken in derivative Finanzinstrumente investieren darf, keine eigene Anlagepolitik. Diese wird vielmehr durch die Anlagepolitik des Master-Fonds bestimmt. Der Anleger ist daher bereits im Fondsvertrag / Anlagereglement des Feeder-Fonds darüber zu informieren, in welche Anlagen der Master-Fonds investiert.

Weiter sind die Grundsätze zur Kostenerhebung und dem kostenlosen Bezug der Dokumente des Master-Fonds im Fondsvertrag / Anlagereglement des Feeder-Fonds festzuhalten.

Die Ausführungen in Bst. f sollen dem Feeder-Fonds im Falle einer Auflösung bzw. Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung erlauben, auch ohne Master-Fonds vorübergehend weiter zu bestehen, ohne dass ein Anlageverstoss vorliegt (vgl. auch Ausführungen zu Art. 63 und 63 E-KKV- FINMA)

Der Master-Fonds hingegen ist eine kollektive Kapitalanlage, welche die regulären gesetzlichen und vertraglichen Anlage- und Risikoverteilungsvorschriften einhalten muss, weshalb seine massgebenden Dokumente neben den allgemeinen Bestimmungen zu kollektiven Kapitalanlagen keine Master- Feeder spezifischen Anforderungen zu erfüllen haben.

Absatz 2

In Abs. 2 werden die zusätzlichen Anforderungen an den Prospekt eines Feeder-Fonds geregelt. Dabei werden hauptsächlich Elemente aufgezählt, welche dem Anleger gewisse Informationen über den Feeder- bzw. Master-Fonds liefern sollen, die jedoch keine grundlegenden Rechte der Anleger betreffen.

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Absatz 3

Da die Entwicklung des Feeder-Fonds massgeblich von der Entwicklung des Master-Fonds abhängt, ist den Anlegern die Möglichkeit zu bieten, den Halbjahres- und Jahresbericht des Master-Fonds einzusehen. Der Jahresbericht des Feeder-Fonds enthält dazu die Angaben, wo der Halbjahres- und Jahresbericht des Master-Fonds bezogen werden kann. Gemäss Art. 63 Abs. 2 der UCITS-Richtlinie sind neben dem Bezugsort auch Angaben zu den aggregierten Gebühren des Master- und Feeder- Fonds im Jahresbericht des Feeder-Fonds festzuhalten. Aufgrund der „Richtlinien zur Berechnung und Offenlegung der TER und PTR von kollektiven Kapitalanlagen“ der SFAMA muss bei Dachfonds gemäss Rz 33 ff. eine synthetische TER berechnet werden. Da es sich bei einem Feeder-Fonds um eine Art Dachfonds handelt, gelten diese Anforderungen hier ebenfalls, weshalb eine ähnliche Regelung der Anforderung von Art. 63 Abs. 2 UCITS-Richtlinie in der KKV-FINMA nicht notwendig ist.

Absatz 4

Die Tatsache, dass ein Fonds zu mindestens 85 % in einen Master-Fonds investiert führt zu einer Risikokonzentration. Aus diesem Grund ist auch in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger wie auch in allen Marketingdokumenten analog Art. 63 Abs. 4 UCITS-Richtlinie ein Hinweis anzubringen, dass es sich beim vorliegenden Fonds um einen Feeder-Fonds handelt, welcher zu mindestens 85 % seines Vermögens in einen bestimmten Master-Fonds investiert.

Art. 58 E-KKV-FINMA Gemeinsame Pflichten des Master- und des Feeder-Fonds beziehungsweise deren Fondsleitungen

Als Titel von Art. 58 E-KKV-FINMA wird bewusst „gemeinsame Pflichten des Master- und des Feeder- Fonds beziehungsweise deren Fondsleitungen“ gewählt, da Master- und Feeder-Fonds sowohl als vertraglicher Anlagefonds, wie auch als SICAV ausgestaltet sein können. Da nur die SICAV eigene Rechtspersönlichkeit hat, kann nur sie direkt Pflichten wahrnehmen. Beim vertraglichen Anlagefonds handelt die Fondsleitung für diesen. Entsprechend wurden auch die Titel von Art. 59 und 60 E-KKV- FINMA formuliert. Zudem werden in gewissen Artikeln des Abschnitts Master-Feeder Strukturen dem Master- oder dem Feeder-Fonds direkt Pflichten auferlegt. Hierbei ist bei einem vertraglichen Anlagefonds selbstverständlich die Fondsleitung in der Pflicht, welche für den Anlagefonds handelt.

Absatz 1 und 2

Analog den Bestimmungen in Art. 60 Abs. 1 UCITS-Richtlinie haben Master- und Feeder-Fonds eine Zusammenarbeitsvereinbarung zu schliessen. Der Inhalt dieser Vereinbarungen würde den Rahmen der KKV-FINMA sprengen, weshalb er nicht näher definiert wird. Allenfalls wären hierzu Musterverträ-

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ge zu erstellen, welche den Mindestinhalt regeln. Der Mindestinhalt sollte dabei in Anlehnung an die Bestimmungen in Art. 8 ff. der Richtlinie 2010/42/EU bestimmt werden.

In der Praxis ist davon auszugehen, dass Master- und Feeder-Fonds in der Regel durch dieselbe Fondsleitung verwaltet werden. In diesem Fall kann die Vereinbarung durch eine interne Regelung ersetzt werden. Zentral dabei ist, dass analog den Bestimmungen in Art. 15 ff. der Richtlinie 2010/42/EU Grundsätze zur Vermeidung von Interessenskonflikten sowie die weiteren Anforderungen festgehalten werden.

Absatz 3

Da die Performance des Feeder-Fonds entscheidend von der Performance des Master-Fonds abhängt, können ungewollte Arbitragemöglichkeiten entstehen, wenn der Master-Fonds seinen NAV vor demjenigen des Feeder-Fonds publiziert. Mit entsprechenden Vereinbarungen zur Abstimmung der Veröffentlichung des NAV kann dies verhindert werden (analog Art. 60 Abs. 2 UCITS-Richtlinie). Insbesondere ist bei der Verwaltung des Master- und des Feeder-Fonds durch dieselbe Fondsleitung sicher zu stellen, dass die Anleger des Feeder-Fonds hierbei nicht benachteiligt werden.

Art. 59 E-KKV-FINMA Pflichten des Master-Fonds beziehungsweise dessen Fondsleitung

Der Master-Fonds wird nicht als solcher von der FINMA genehmigt. Erfüllt ein Anlagefonds jedoch die Anforderungen von Art. 73a Abs. 2 KKV, so hat er gewisse zusätzliche Pflichten einzuhalten, wie die Meldung der Feeder-Fonds an die FINMA (Art. 66 Abs. 1 UCITS-Richtlinie), der Verzicht auf Erhebung von Ausgabe und Rücknahmekommissionen gegenüber dem Feeder-Fonds (Art. 66 Abs. 2 UCITS- Richtlinie) und das zur Verfügung stellen der notwendigen Informationen an die FINMA sowie an die Depotbank und Prüfgesellschaft des Feeder-Fonds (Art. 61 Abs. 2 UCITS-Richtlinie). Dabei sind entsprechend die Grundsätze des Datenschutzes zu berücksichtigen und wo notwendig entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Art. 60 E-KKV-FINMA Pflichten des Feeder-Fonds beziehungsweise dessen Fondsleitung

Absatz 1

Die Depotbank als Verwahrstelle des Vermögens des Feeder-Fonds ist zwingend jederzeit über Tatsachen betreffend den Master-Fonds zu informieren, die sie benötigt, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Die Fondsleitung/SICAV hat daher die Pflicht, die notwendigen Informationen weiterzuleiten (Art. 61 Abs. 1 UCITS-Richtlinie).

Richtlinie 2010/42/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder- Strukturen und das Anzeigeverfahren, ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28

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Absatz 2

Mit der Überwachung des Master-Fonds durch den Feeder-Fonds soll sichergestellt werden, dass der Feeder-Fonds jederzeit erkennen kann, wenn der Master-Fonds Tätigkeiten ausübt, welche sich negativ auf den Feeder-Fonds auswirken bzw. ob die vertraglichen Vereinbarungen eingehalten werden. Es ist somit nicht eine „Aufsicht“ sondern eher ein „beobachten“ erforderlich (Art. 65Abs. 1 UCITS- Richtlinie).

Absatz 3

Da der Feeder-Fonds eng mit der Anlagepolitik des Master-Fonds verknüpft ist, ist bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivate nicht nur das eigene Derivateexposure zu berücksichtigen, sondern auch dasjenige des Master-Fonds (Art. 58 Abs. 2 UCITS-Richtlinie).

Absatz 4

Der Feeder-Fonds kann im erweiterten Sinne als Vertriebsträger des Master-Fonds angesehen werden. Erhält der Feeder-Fonds bei der Anlagen in den Master-Fonds geldwerte Vorteile, so sind diese grundsätzlich dem Vermögen des Feeder-Fonds gutzuschreiben (Art. 66 Abs. 2 UCITS-Richtlinie).

Art. 61 E-KKV-FINMA Pflichten der Depotbank

Absatz 1

Da der Depotbank im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 KAG auch eine Kontrollfunktion zukommt, hat sie an der Master-Feeder-Struktur beteiligte Akteure zu informieren, wenn sie beim Master-Fonds Unregelmässigkeiten feststellt. Die Information ist notwendig, da die Entwicklung des Feeder-Fonds massgebend von derjenigen des Master-Fonds abhängt (Art. 61 Abs. 2 UCITS- Richtlinie).

Absatz 2

Auch die Depotbanken von Master- und Feeder-Fonds haben zur Koordinierung ihrer Tätigkeiten und Aufgaben entsprechende Vereinbarungen zu schliessen. So kann die Depotbank des Feeder-Fonds beispielsweise dessen NAV Berechnung nur prüfen, wenn sie auch die Informationen zur NAV Berechnung des Master-Fonds von dessen Depotbank erhält. Dasselbe gilt für die Prüfung der Massnamen zum Schutz des Market Timings. Der Inhalt der Vereinbarungen wird vorliegend nicht näher geregelt. Da sich jedoch die Anforderung von Abs. 2 an die Bestimmung in Art. 61 Abs. 1 UCITS - Richtlinie anlehnt, sind die Bestimmungen von Art. 24 der Richtlinie 2010/42/EU sinngemäss heranzuziehen.

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Absatz 3

Die Depotbanken haben beim Austausch von Informationen die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Entsprechend haben sie in ihren Vereinbarungen dieser Tatsache Rechnung zu tragen und dafür zu sorgen, dass sie ohne Datenschutzverletzungen die notwendigen Informationen austauschen können.

Art. 62 E-KKV-FINMA Pflichten der Prüfgesellschaft

Absatz 1

Damit die Prüfgesellschaft des Feeder-Fonds den Prüfbericht des Master-Fonds in ihre Beurteilung miteinbeziehen kann, ist sie faktisch dazu angehalten, den Master-Fonds auch zu prüfen, da sie sich ansonsten auf die Ergebnisse einer anderen Prüfgesellschaft verlassen müsste. Um dies zu erleichtern bzw. überhaupt zu ermöglichen, haben Master- und Feeder-Fonds dieselbe Prüfgesellschaft zu mandatieren. Art. 126 Abs. 3 KAG ist dabei zu beachten.

Absatz 2

Da der Master-Fonds den Feeder-Fonds massgeblich beeinflusst und dessen Prüfresultate somit auch für den Feeder-Fonds von Bedeutung sind, hat der Prüfer auch die Resultate des Master-Fonds bei der Beurteilung miteinzubeziehen (Art. 62 Abs. 1 UCITS-Richtlinie). Grundsätzlich wird anzustreben sein, dass Master- und Feeder-Fonds denselben Abschlusstermin haben. In den anderen Fällen muss sich jedoch der Prüfer auf einen aktuellen Bericht des Master-Fonds stützten können, weshalb ein adhoc Bericht zu erstellen ist (Art. 62 Abs. 2 UCITS-Richtlinie).

Absatz 3

Der Prüfer hat entsprechend im Prüfbericht des Feeder-Fonds die Abweichungen vom Standardwortlaut sowie deren Einfluss auf den Feeder-Fonds festzuhalten (Art. 62 Abs. 2 UCITS-Richtlinie). Grund hierfür ist, dass sich Unregelmässigkeiten in der Rechnung des Master-Fonds ebenso auf den Feeder- Fonds auswirken.

Art. 63 E-KKV-FINMA Auflösung des Masterfonds

Absatz 1

Geht ein Master-Fonds in Auflösung, so hat er ab Bekanntgabe der Auflösung die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen einzustellen (Art. 97 Abs. 1 KAG). D.h. der Feeder-Fonds kann ab dann keine Anteile mehr zurückgeben. Um die Anleger des Feeder-Fonds vor einer Ungleichbehandlung zu schützen, hat der Feeder-Fonds nach Bekanntgabe der Auflösung des Master-Fonds unverzüglich die Rückzahlungen aufzuschieben. Damit verbunden ist auch der Aufschub der Ausgaben von Anteilen.

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Der Feeder-Fonds hat sodann einen Monat ab Bekanntgabe der Auflösung des Master-Fonds Zeit, um der FINMA zu melden, wie er vorgehen will. Dabei hat er drei Möglichkeiten: Er kann sich ebenfalls Auflösen, er kann einen neuen Master-Fonds bestimmen oder er kann sich in einen nicht Feeder- Fonds umwandeln.

Soll der Feeder-Fonds ebenfalls aufgelöst werden, so richtet sich die Auflösung nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 96 KAG.

Die Bestimmung eines neuen Master-Fonds wie auch die Umwandlung in einen Nicht-Feeder-Fonds hat eine Fondsvertrags- / Anlagereglementsänderung zur Folge, wozu der Feeder-Fonds innerhalb des besagten Monats ein entsprechendes Gesuch einzureichen hat.

Absatz 2

Sollte die Genehmigung der Änderungen des Fondsvertrags / Anlagereglements des Feeder-Fonds noch nicht erfolgt sein, der Master-Fonds jedoch bereits Teilrückzahlungen oder die Schlusszahlung ausrichten und die Auflösung abgeschlossen sein, so kann der Feeder-Fonds den Liquidationserlös grundsätzlich nicht mehr entsprechend seiner noch geltenden Anlagepolitik anlegen. Abs. 2 sieht daher vor, dass der Liquidationserlös in einem solchen Fall nur zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagement eingesetzt werden darf.

Auch wenn die Bestimmung in Abs. 2 die Anlagen auf das effiziente Liquiditätsmanagement begrenzt, sieht der Fondsvertrag / Anlagereglement in diesem Fall nach wie vor eine Anlage zu mindestens 85 % in einen Master-Fonds vor, der nicht mehr aktiv ist bzw. nicht mehr existiert. Damit liegt grundsätzlich ein Anlageverstoss vor. In Art. 57 Abs. 1 Bst. f E-KKV-FINMA wird daher bestimmt, dass der Fondsvertrag / Anlagereglement des Feeder-Fonds im Rahmen der Anlagepolitik auch das ausschliessliche Verwalten von flüssigen Mittel zulässt, wenn der Master-Fonds in Auflösung ist und die Fondsvertrags- / Anlagereglementsänderung nach Abs. 2 Bst. b oder c noch nicht in Kraft getreten ist.

Art. 64 E-KKV-FINMA Vereinigung Umwandlung und Vermögensübertragung

Ähnlich wie bei der Auflösung des Master-Fonds, stellt sich auch bei einer Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung des Master-Fonds die Frage nach dem weiteren Vorgehen beim Feeder- Fonds. Die Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung eines Master-Fonds erfolgt nach den geltenden Bestimmungen wie bei allen übrigen kollektiven Kapitalanlagen.

Absatz 1

Der Feeder-Fonds hat einen Monat seit Bekanntgabe der Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung des Master-Fonds Zeit, um der FINMA zu melden, was sein weiteres Vorgehen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass der Feeder-Fonds die entsprechenden Schritte für seine Fortführung bzw. Auflösung rechtzeitig wahrnimmt. Damit haben die Anleger auch Gewissheit, wie die Zukunft des Feeder-Fonds weiter verlaufen wird.

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Absatz 2

Grundsätzlich kommt es beim Feeder-Fonds durch die Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung des Master-Fonds selbst nur zu einer Änderung, wenn der Master-Fonds untergeht, bspw. wenn er bei einer Vereinigung nicht der übernehmende Fonds ist, da dann ein neuer Master- Fonds als Zielfonds des Feeder-Fonds definiert werden muss. Bleibt der Master-Fonds jedoch bestehen, hat dies auf den Feeder-Fonds keinen Einfluss, ausser der Master-Fonds nimmt im Rahmen der Vereinigung Änderungen an seiner Anlagepolitik vor, welche der Feeder-Fonds in seinem Fondsvertrag / Anlagereglement umsetzen muss. Kommt es durch die Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung des Master-Fonds zu genehmigungspflichtigen Änderungen beim Feeder-Fonds, so hat dieser mit der Meldung nach Abs. 1 ein Gesuch um Genehmigung der Änderungen einzureichen bzw. wenn er sich auflösen will, die Meldung der Auflösung gemäss Art. 96 Abs. 4 KAG zu machen. Da der Master-Fonds die Publikation seiner Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung zwei Monate im Voraus schalten muss, bleibt den Anlegern noch die 30-tägige Einwendungsfrist, bis die Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung des Master-Fonds vollzogen werden kann.

Absatz 3

Wie bei der Auflösung muss auch der Fall, wo die Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung des Master-Fonds vor der Genehmigung der Änderungen des Feeder-Fonds erfolgen, geregelt werden. In diesem Fall kann der Feeder-Fonds die Anteile am Master-Fonds bereits zurückgeben, wenn er den Erlös der Rückzahlung nur für den Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagement einsetzt. Ein Umtausch der Anteile in die Anteile eines allfälligen neuen Master-Fonds ist nicht möglich, da dies gegen die Anlagepolitik des noch bestehenden Fondsvertrages / Anlagereglements verstossen würde.

Um das vorübergehende Weiterbestehen ohne entsprechenden neuen Master oder Umwandlung in einen nicht-Feeder-Fonds zu ermöglichen, ohne dass dabei ein Anlageverstoss entsteht, hat der Feeder-Fonds entsprechende Angaben in seinem Fondsvertrag / Anlagereglement aufzunehmen, die dies erlauben (vgl. auch Ausführungen zu Art. 63 Abs. 3 E-KKV-FINMA). Dieser Grundsatz wurde in Art. 57 Abs. 1 Bst. f. festgehalten.

2 Kapitel: Art. 65 E-KKV-FINMA (bisher Art. 51) Übrige Fonds

Der Bisherige Abs. 1 erklärte die Anforderungen des 1. Titels zu Effektenleihe, Pensionsgeschäften und derivative Finanzinstrumente als sinngemäss Anwendbar für übrige Fonds für traditionelle Anlagen. Mit der Revision der KKV-FINMA wurden im 1. Titel weitere Anforderungen an kollektive Kapitalanlagen eingeführt, wie die Verwaltung der Sicherheiten und die Master-Feeder Strukturen. Diese Anforderungen sollen künftig ebenfalls auf übrige Fonds für traditionelle Anlagen sinngemässe Anwendung finden. Gleichzeitig wurde der Anwendungsbereich um die übrigen Fonds für alternative Anlagen erweitert. Dabei sind jedoch die gesetzlichen Anforderungen an die übrigen Fonds, wie sie insbesondere in Art. 100 KKV aufgeführt sind, als auch die Möglichkeiten der FINMA, Abweichung zuzulassen (Art. 101 KKV) zu beachten. In diesem Sinne sollen die übrigen Fonds grundsätzlich kei-

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nen strengeren Vorschriften unterworfen werden, als dies in KAG oder in der KKV vorgesehen ist. Die sinngemässe Anwendung zielt in erster Linie darauf ab, dass die im 1. Titel festgelegten Grundsätze, wie bspw. die Bewertung von Derivaten oder die Verwaltung der Sicherheiten, allgemein angewendet werden. In den Bereichen der Risikoverteilung oder der Anlagepolitik werden jedoch die Bestimmungen des KAG und der KKV respektiert und je nach Fall können auch weitere Ausnahmen gewährt werden.

Absätze 2 und 3 werden gestrichen, da die Möglichkeit der FINMA, Ausnahmen zu gewähren, bereits in der KKV vorgesehen ist und auch ohne explizite Nennung in der KKV-FINMA anzuwenden ist.

2 Titel: Institute

1 Kapitel: Organisatorische Anforderungen bei der Delegation von Aufgaben

Art. 66 E-KKV-FINMA

Mit der Revision der KKV-FINMA soll das FINMA-RS 08/37 aufgehoben und prinzipienbasiert in die KKV-FINMA übernommen werden. Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich der Bestimmungen auf Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen sinngemäss ausgedehnt. Die prinzipienbasierte Übernahme hat in erster Linie eine Reduktion der detaillierten Bestimmungen des Rundschreibens auf grundsätzliche Anforderungen zur Folge. Diese Reduktion soll nicht zu einer massgebenden Änderung der bisher geltenden Grundsätze betreffend die Delegation von Aufgaben führen. So werden bspw. die nicht delegierbaren Aufgaben einer Fondsleitung gemäss Rz 23–25 des Rundschreibens zwar nicht mehr einzeln aufgezählt, aus den Bestimmungen von Art. 716a OR sowie den Bestimmungen aus KAG und KKV zur Fondsleitung geht jedoch hervor, dass die genannten Aufgaben nach wie vor zwingend vom Verwaltungsrat auszuführen sind. Auch die übrigen Bestimmungen zu nicht oder nur beschränkt delegierbaren Aufgaben werden grundsätzlich durch die prinzipienbasierte Übernahme der Bestimmungen des Rundschreibens und dessen Aufhebung nicht verändert.

In gewissen Punkten soll jedoch den Bewilligungsträgern eine gewisse Flexibilität bei der Ausgestaltung ihrer Organisation und der Delegation von Aufgaben eingeräumt werden. So wird im Rahmen der Bestimmungen zum Riskmanagement darauf verzichtet, die Delegation ins Ausland auszuschliessen. Die Delegation des Riskmanagements ist somit innerhalb des Konzerns unter einheitlicher Leitung grundsätzlich zulässig, solange dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt und die neu eingeführten Bestimmungen in Art. 66 E-KKV-FINMA eingehalten werden. Auch betreffend die Delegation der Compliance werden keine Einschränkungen mehr aufgeführt. Theoretisch kann daher auch ein Compliance-Officer im Ausland diese Aufgabe übernehmen. Grundsatz ist jedoch, dass dieser eine ausreichende Ausbildung und Erfahrung für die Ausübung seiner Tätigkeit mitbringt, insbesondere auch bezogen auf die rechtlichen Gegebenheiten in der Schweiz. Weiter kann die FINMA gestützt auf Art. 12a Abs. 3 KKV Ausnahmen gewähren von der Delegation des Riskmanagements gewähren, so bspw. im Rahmen von Start-ups, um diesen den Aufbau ihres Businessmodells zu ermöglichen.

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Absatz 1

Analog Rz 13 des FINMA-RS 08/37 wird in Abs. 1 festgehalten, dass Fondsleitungen und SICAV die Delegation von Aufgaben in schriftlichen Verträgen festhalten müssen. Zudem soll mit dem Mindestinhalt sichergestellt werden, dass jeder Delegationsvertrag die notwenigen Grundsätze für die Überwachung der Beauftragten durch den Auftraggeber enthält. Diese Anforderungen aus dem FINMA-RS 08/37 werden sodann auf Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und Vertreter ausländischer kollektiven Kapitalanlagen ausgedehnt. Diese Ausdehnung sollte in der Praxis materiell keine weiteren Einschränkungen mit sich bringen, da aufgrund der FINMA Praxis Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und Vertreter ausländischer kollektiven Kapitalanlagen bisher die Delegation von Aufgaben ebenfalls in schriftlichen Verträgen festhalten mussten.

Absatz 2

Das FINMA-Rundschreiben 08/37 stellt sicher, dass durch die Delegation von Aufgaben die Fondsleitungen und SICAVs die gesetzlichen organisatorischen Anforderungen nicht verletzt werden und die Institute nach wie vor über eine angemessene Organisation verfügen. Dies soll auch nach der Aufhebung des Rundschreibens sichergestellt sein. Es werden daher in Abs. 2 konkrete Situationen aufgezählt, bei welchen die angemessene Organisation eines Bewilligungsträgers nicht mehr gegeben ist. Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung.

Damit orientiert sich Abs. 2 an den Bestimmungen von Art. 82 der delegierten Verordnung 231/2013 zu den Briefkastenfirmen. Die Anforderungen aus Art. 82 Abs. 1 Bst. d der Delegierten Verordnung 231/2013 betreffend den Umfang der Delegation wird dabei nicht abgebildet. Ab wann eine angemessene Organisation nicht mehr gegeben ist, ist im Einzelfall zu entscheiden und kann nicht anhand quantitativer Angaben generell abstrakt in der KKV-FINMA geregelt werden.

Absätze 3-5

Rz 14 des FINMA-RS 2008/37 sieht vor, dass im Falle der Delegation von Aufgaben, welche Kundendaten betreffen, das FINMA-Rundschreiben 2008/7 „Outsourcing Banken“ zur Anwendung gelangt. Die aus dem FINMA-RS 08/7 relevanten Bestimmungen betreffen hauptsächlich Datenschutzfragen sowie weitere wichtige Bestimmungen, die hiermit sinngemäss in die KKV-FINMA aufgenommen werden.

Kundenorientierung

Rz 37–39 des FINMA-RS 08/7: Kunden, deren Daten durch Outsourcing Lösungen an einen Dritten gehen, müssen vorgängig darüber informiert werden. Gehen die Daten ins Ausland, so müssen die Kunden auch darüber informiert werden und ihnen die Möglichkeit gegeben werden, die Vertragsbeziehung abzubrechen.

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Prüfung und Aufsicht

Rz 40–47 FINMA-RS 08/7: Diese Randziffern legen fest, dass die Auslagernde Gesellschaft, deren interne Revisionsstelle, die externe Prüfgesellschaft und die FINMA den ausgelagerten Geschäftsbereich jederzeit ungehindert einsehen können müssen. Weiter ist sicher zu stellen, dass durch die Auslagerung die Regulierung und die Aufsicht der FINMA nicht beeinträchtigt werden, insbesondere bei der Auslagerung ins Ausland.

Auslagerung ins Ausland

Rz 48–50 des FINMA-RS 08/7: Neben dem bereits vorgebrachten wird verlangt, dass die auslagernde Gesellschaft den Nachweis der Prüfmöglichkeit erbringt.

Absatz 6

Neu sind gemäss Abs. 6 die delegierten Aufgaben im Organisationreglement festzuhalten. Die Weiterdelegation ist im Normalfall einmalig zulässig, was entsprechend im Organisationsreglement festzuhalten ist. Die Anforderung, dass die delegierten Aufgaben sowie die Möglichkeit der Weiterdelegation im Organisationsreglement festgehalten werden muss, war bisher nicht explizit geregelt. Damit wird sichergestellt, dass die Delegation von Aufgaben in jedem Fall der FINMA zur Genehmigung vorgelegt wird und so der Anleger vor einer Aushöhlung der Gesellschaft geschützt ist.

2 Kapitel: Riskmanagement und Risikokontrolle

Art. 67 E-KKV-FINMA Grundsätze des Riskmanagements

Im Rahmen der Revision der KKV wurden die Artikel zur Betriebsorganisation (Art. 12 KKV) an internationale Standards wie die AIFM-Richtlinie angepasst und der neue Art. 12a KKV erlassen, wobei insbesondere das einwandfreie Funktionieren der internen Kontrollfunktionen gefördert werden sollte. Die Anforderungen an die Betriebsorganisation richten sich dabei im Grundsatz nach den Risiken und Komplexität der Geschäftstätigkeiten. Angemessene und funktionierende interne Kontrollfunktionen bei den Bewilligungsträgern sind einerseits für den Anlegerschutz von zentraler Bedeutung. Andererseits bestehen international weitergehende Bestimmungen für diese wichtigen Funktionen (insbesondere AIFM-Richtlinie und CESR-Guideline 09-963 für UCITS). Die Übernahme von wichtigen Grundsätzen ist daher im Sinne des Marktzugangs wichtig, entspricht aber auch einem Bedürfnis der Praxis, da die Ausgestaltung der Riskmanagement-Funktionen uneinheitlich vorgenommen wird.

Im Zusammenhang mit den Bestimmungen zum Riskmanagement ist hervorzuheben, dass dieser Begriff in der Praxis unterschiedlich angewendet wird. Im Sinne von Art. 12a KKV werden die Funktionen des Riskmanagements angesprochen. Daher ist hiermit primär die von den operativen Funktionen unabhängige Risikokontrolle eingeschlossen und damit das Riskmanagement im engeren Sinne gemeint. Als weiter gefasster Begriff kann Riskmanagement oder teile davon in der Praxis auch von operativen Einheiten als Teil der Risikosteuerung direkt in die operative Tätigkeiten eingebettet sein. Daher bestehen in der Praxis unterschiedliche Ausprägungen. Die vorliegenden Bestimmungen dienen

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dazu die wesentlichen Grundsätze des Riskmanagements und insbesondere der Risikokontrolle darzulegen ohne dabei ein bestimmtes Modell strikte vorzugeben. Die konkrete Ausgestaltung liegt im Rahmen der Verantwortung des Bewilligungsträgers und hat sich an der Art, Umfang, Risiken und Komplexität der Geschäftstätigkeiten auszurichten.

Um sicherzustellen, dass Fondsleitung, SICAV und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen über ein angemessenes und zweckmässiges Riskmanagement verfügen, werden die Mindestanforderungen an ein angemessenes und zweckmässiges Riskmanagement gemäss Art. 12a KKV in der KKV-FINMA präzisiert. Übrige Bewilligungsträger werden hier nicht explizit geregelt, was jedoch nicht bedeutet, dass diese kein Riskmanagement benötigen. Für diese gilt Art. 12a KKV sinngemäss auch ohne entsprechende Präzisierungen.

Absatz 1 und 2

Absatz 1 und 2 knüpfen an die bestehenden Grundsätze aus dem FINMA-RS 08/24 bezüglich der allgemeinen Verantwortung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung im Zusammenhang mit der Umsetzung eines angemessenen internen Kontrollsystems und Riskmanagements von Banken an.

Art. 68 E-KKV-FINMA Interne Richtlinien

Absatz 1 und 2

Die Bewilligungsträger haben die Grundsätze des Riskmanagements und die Organisation in diesem Bereich in einer internen Richtlinie zu definieren. Wichtig ist hierbei, dass sämtliche Risiken aus der gesamten Geschäftstätigkeit miteinbezogen werden, was auch Art. 12a Abs. 1 KKV entspricht. Zu unterscheiden ist hierbei insbesondere die Abdeckung der Risiken auf Ebene der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen, der Risiken auf Ebene von weiteren verwalteten Mandaten und den weiteren Risiken aus den Geschäftstätigkeiten auf Ebene Unternehmung.

Absatz 3

Die Bewilligungsträger haben die Riskmanagement-Grundsätze festzulegen, umzusetzen und zu pflegen. Hierzu werden in Abs. 3 die Mindestanforderungen an den Inhalt der zu erstellenden internen Richtlinie, an welcher sich die Ausgestaltung der Funktionen des Riskmanagements orientiert, festgelegt. Hierbei wird hervorgehoben, dass insbesondere auch die Risiken der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen abzudecken sind (Markt-, Liquiditäts-, Gegenpartei- und operationelles Risiko). Die Risiken von einzelnen Positionen einer kollektiven Kapitalanlage sowie deren Wirkung auf das Gesamtrisiko sind zu berücksichtigen. Hierzu sind entsprechende Verfahren und Systeme zu definieren. In Übereinstimmung mit den UCITS-Bestimmungen in der CESR-Guideline 09-963 ist insbesondere auch eine angemessener Liquiditätsrisikomanagement-Prozess auf Stufe der kollektiven Kapitalanlagen anzuwenden, mit welchem die Liquiditätsrisiken erfasst, bewertet und gesteuert werden. Hiermit soll die Übereinstimmung der Liquidität der kollektiven Kapitalanlage mit den Rücknahmeverpflichtungen sowie anderen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen sichergestellt werden. Dabei ist die Liquidität einzelner Vermögenswerte und deren Auswirkung auf die Liquidität des Gesamtvermögens angemes-

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sen und risikoorientiert zu überwachen. Ein sich abzeichnender erhöhter Liquiditätsbedarf sollte dadurch frühzeitig erkannt werden. Ferner haben die Fondsleitungen Verfahren für den Fall eines Liquiditätsengpasses festzulegen

Weiter ist die Ausgestaltung der periodischen Berichterstattung der Riskmanagement-Funktionen an Verwaltungsrat und Geschäftsleitung festzulegen.

Absatz 4

Mit Abs. 4 wird der Grundsatz der Angemessenheit und Zweckmässigkeit festgehalten (siehe auch generelle Erläuterungen).

Absatz 5

Der Abs. 5 entspricht dem bisherigen Art. 27 Abs. 3 KKV-FINMA und regelt die speziellen Mindestanforderungen an die interne Richtlinie bezüglich des Einsatzes von Derivaten. Inhaltlich werden dabei folgende Änderungen vorgenommen:

– Bst. a von Art. 27 Abs. 2 KKV-FINMA enthält die Anforderungen an die allgemeine Organisation. Diese ergeben sich einerseits bereits aus den allgemeinen organisatorischen Anforderungen. Andererseits können diese Punkte auch über die allgemeine Riskmanagement-Richtlinie nach Art. 68 Abs. 4 E-KKV-FINMA abgedeckt werden. Diese werden daher gestrichen; – Reihenfolge: Die Risikopolitik wird formell vor Bst. b. Risikokontrolle in Bst. a gesetzt; – Bst. a, Ziff. 4: formelle Anpassung bezüglich der Änderung der Vorschriften zur Verrechnung beim Commitment-Ansatz II; – Bst. b, Ziff. 5: Formelle Überarbeitung des Absatzes und Trennung der spezifischen für den Modell-Ansatz gültigen Anforderungen von den allgemein geltenden Anforderungen

Art. 69 E-KKV-FINMA Weitere Pflichten betreffend das Riskmanagement

Absatz 1

Ein angemessenes Riskmanagement beinhaltet ebenfalls eine risikoorientierte periodische Überprüfung der Grundsätze und der Verfahren. Hiermit soll eine regelmässige Aktualisierung und Behebung von Schwachstellen in den Abläufen sichergestellt werden.

Absatz 2

Neben der periodischen Beurteilung der Einhaltung der definierten Grundsätze sind auch die Ergebnisse aus den in Abs. 1 definierten regelmässigen Überprüfungen Bestandteil der Risikoberichterstattung.

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Absatz 3

Einerseits werden in Abs. 3 die Pflicht zur Regelung des Einsatzes von Derivaten und Anlagetechniken (Effektenleihe und Pensionsgeschäfte) in internen Regelungen zentral geregelt. Andererseits müssen insbesondere auch die im Rahmen des Einsatzes von Anlagetechniken, Derivaten und der Verwaltung der Sicherheiten resultierenden Risiken für die kollektiven Kapitalanlagen durch die Riskmanagement-Prozesse abgedeckt werden.

Art. 70 E-KKV-FINMA Risikokontrolle

Absatz 1

Die Ausgestaltung der Funktion der Risikokontrolle richtet sich im Grundsatz nach der Art, dem Umfang, den Risiken und der Komplexität der Geschäftstätigkeit sowie der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen des Bewilligungsträgers. Der Bewilligungsträger hat sicher zu stellen, dass er jederzeit über genügende fachlich qualifizierte personelle Ressourcen verfügt, um die Aufgaben der Risikokontrolle angemessen wahrnehmen zu können. Die FINMA kann bei der Umsetzung dieser Bestimmung von der Ausnahmemöglichkeit gemäss Art. 12a Abs. 4 KKV gebrauch machen. Denkbar ist dies insbesondere bei Instituten, wie beispielsweise Vermögensverwalter, welche sich in einer Aufbauphase befinden. Im Falle, wo dies der sachgerechten Verwaltung der Vermögenswerte dient, kann das Riskm anagement ausnahmsweise auch innerhalb des Konzerns unter einheitlicher Leitung delegiert werden. Dabei hat der Bewilligungsträger im Rahmen der allgemeinen Pflichten bei der Delegation von Aufgaben sicher zu stellen, dass eine sorgfältige Auswahl sowie Instruktion, Überwachung und Kontrolle der Durchführung der Risikokontrolle erfolgt.

Absatz 2

Vorliegend werden die generischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Risikokontrolle definiert.

Absatz 3

Die vorliegend Bestimmung konkretisiert die Anforderung aus Art. 12a KKV. Die Risikokontrolle ist als von den operativen Organisationseinheiten unabhängige Riskmanagement-Funktion auszugestalten. Diese Bestimmungen ergeben sich im Derivate-Bereich bereits aus dem bisherigen Art. 35 KKV- FINMA zur Risikokontrolle.

Art. 71 E-KKV-FINMA Voraussetzungen für den Einsatz von Derivaten

Der Art. 71 E-KKV-FINMA entspricht dem früheren Art. 27 KKV-FINMA, wobei Abs. 3 in Abs. 5 von Art. 71 E-KKV-FINMA integriert wurde, und wird aus dem Derivate-Teil in das Kapitel Riskmanagement und Risikokontrolle verschoben, da primär organisatorische Anforderungen enthalten sind. Der Abs. 1 von Art. 27 KKV-FINMA wird gestrichen, da sich die entsprechenden Anforderungen bereits aus den allgemeinen Anforderungen an eine angemessene Betriebsorganisation gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c KAG i.V.m. Art. 12 und 12a KKV ergeben. Hierbei handelt es sich um eine formelle Anpas-

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sung, da die entsprechenden Bestimmungen bereits aus übergeordneten Regelungen ergeben und damit weiterhin anzuwenden sind.

Absatz 1

Der bestehende Art. 35 KKV-FINMA wird gelöscht und die entsprechenden Bestimmungen in das vorliegende Kapitel integriert. Der Abs. 1 wiederspiegelt demgemäss den Art. 35 Abs. 1 KKV-FINMA. Die Risikokontrolle muss das Risiko jeder Position der kollektiven Kapitalanlage, deren Auswirkung auf das Gesamtrisiko sowie das Gesamtengagement jederzeit messen und die Einhaltung der jeweiligen Limiten überwachen (vgl. auch Art. 70 Abs. 2 E-KKV-FINMA).

Absatz 2

In Anlehnung an die für UCITS geltenden Bestimmungen bei der Bewertung von Derivaten (insbesondere für OTC-Derivate) wird vorliegend die Bestimmung aufgenommen, dass die Risikokontrolle den Bewertungsprozess und die -verfahren risikoorientiert überprüft und wenn notwendig bei der Auswahl der Verfahren und Prozesse zu beteiligen ist (bspw. illiquide Produkte). Dabei sind je nach Komplexität der Derivate laufend Stichproben durchzuführen. Die Abstimmung zwischen Risikokontrolle und Bewertung ist im Rahmen des Liquiditätsmanagements wichtig. Dadurch ist die Konsistenz zwischen Risikomess- und Bewertungsmodellen sichergestellt.

Absatz 3

Die Anforderungen aus den bisherigen Art. 45 Abs. 5 und 46 Abs. 7 KKV-FINMA betreffend die Deckung von physischen Lieferverpflichtungen bzw. Zahlungsverpflichtungen werden zentral an diese Stelle verschoben, da es sich um Aufgaben der Risikokontrolle handelt, welche nun zentral hier geregelt werden.

Absatz 4

Die Geschäftsleitung hat bei kollektiven Kapitalanlagen, die den Modell-Ansatz anwenden ein System von Obergrenzen von potentiellen Risikobeträgen (VaR-Limiten) zu genehmigen, welches durch die Risikokontrolle zu validieren und zu implementieren ist.

Absatz 5

Abs. 5 entspricht dem bisherigen Art. 27 Abs. 3 KKV-FINMA. Dieser wurde zudem ergänzt. Art. 27 Abs. 3 Bst. b KKV-FINMA wird zur Vereinfachung aufgeteilt in Punkte, welche für Risikokontrolle allgemein anwendbar sind, und solche, welche insbesondere beim Einsatz des Modell-Ansatzes zur Anwendung kommen. Ferner erfolgte eine punktuelle Erweiterung in Anlehnung an die geltenden EU- Bestimmungen der CESR-Guideline 10-788, welche auch in den wichtigen EU-Jurisdiktionen umgesetzt worden sind.

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Hervorzuheben ist bei Bst. e, dass bei der Anwendung des Modell-Ansatzes zusätzlich die Hebelwirkung zu überwachen ist, da der VaR-Ansatz diesen Aspekt nicht direkt abdeckt. Dabei ist in Übereinstimmung mit den für UCITS geltenden CESR-Guidelines 10-788 allerdings das Gesamtengagement nicht als zusätzliche Limite zu betrachten, sondern dient dazu, das Risikoprofil der kollektiven Kapitalanlage im Rahmen der Risikokontrolle zu überwachen.

3 Kapitel: Fondsleitung und SICAV

Art. 72 E-KKV-FINMA

Absatz 1 und 2

Das FINMA-RS 08/37 sah in Rz 26 Bst. c vor, dass die Bewertung der Anlagen nur an eine allfällige Geschäftsleitung delegiert werden darf. Dies soll auch nach Aufhebung des FINMA-RS 08/37 weiterhin Gültigkeit haben. Als neue zentrale Anforderung kommt hinzu, dass die Bewertung durch eine von den Anlageentscheiden personell und funktional getrennten Stelle auszuführen ist. Damit soll eine objektive Bewertung sichergestellt werden. Der Bewilligungsträger muss dazu über ausreichende, qualifizierte personelle Ressourcen verfügen.

4 Kapitel: Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen

1 Abschnitt: De-minimis-Ansatz

Art. 73 E-KKV-FINMA Zu berücksichtigende Vermögenswerte

Absatz 1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. h KAG i.V.m. Art. 1b Abs. 2 KKV sind für die Berechnung der Schwellenwerte sämtliche von einem Vermögensverwalter verwalteten Vermögenswerte in kollektiven Kapitalanlagen (i.S.v. Art. 7 Abs. 1 KAG) zu berücksichtigen. Dies unabhängig davon, ob er diese direkt oder über eine Delegation verwaltet oder über eine Gesellschaft, mit der er – über eine einheitliche Geschäftsführung, über ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche Beteiligung – verbunden ist.

In Abs. 1 von Art. 73 E-KKV-FINMA wird nun zusätzlich darauf hingewiesen, dass auch die Vermögenswerte, deren Verwaltung an einen Dritten delegiert wurde, miteinzubeziehen sind. Damit folgt man den Bestimmungen der Delegierten Verordnung 231/2013, Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz. Wären diese Vermögenswerte nicht anzurechnen, könnten Vermögensverwalter durch die Delegation der Verwaltung die De-Minimis Schwelle unterschreiten und so eine Bewilligungspflicht umgehen.

Absatz 2

Mit Abs. 2 soll verhindert werden, dass Vermögenswerte einer kollektiven Kapitalanlage, welche in eine andere kollektive Kapitalanlage angelegt wurden, die durch denselben Vermögensverwalter ver-

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waltet wird, doppelt berechnet werden. Dies entspricht den Ausführungen in Art. 2 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 231/2013.

Art. 74 E-KKV-FINMA Bewertung der verwalteten Vermögen

Absatz 1

Für jede verwaltete kollektive Kapitalanlage ist der Wert der verwalteten Vermögenswerte zu bestimmen. Gemäss Art. 1b Abs. 1 Bst. b KKV wird der Wert unter Berücksichtigung einer allfälligen Hebelwirkung (vgl. dazu Abs. 2) mindestens auf Quartalsbasis errechnet. Für kollektive Kapitalanlagen, die vor mehr als zwölf Monaten aufgesetzt wurden, kann der Schwellenwert auf Basis des Durchschnittswerts der Vermögenswerte der letzten vier Quartale errechnet werden (Art. 1b Abs. 1 Bst. c KKV). Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach den anwendbaren Rechtsvorschriften des Domizilstaates der jeweiligen kollektiven Kapitalanlage unter Berücksichtigung allfälliger Bewertungsbestimmungen in den massgebenden Dokumenten der kollektiven Kapitalanlage. Damit folgt man den Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Delegierten Verordnung 231/2013.

Absatz 2

Im Gegensatz zur Regelung der Delegierten Verordnung 231/2013, welche für die Risikomessung von AIFs sowohl die Commitment-Methode als auch die Brutto-Methode vorsieht, kennt das Schweizerische System nur den Commitment- bzw. den Modell-Ansatz. Aus diesem Grund ist vorliegend zur Berechnung der Hebelfinanzierungen auf das Gesamtengagement aus Derivaten abzustellen, welches mittels Commitment-Ansatz II nach Art. 35 ff. E-KKV-FINMA berechnet wird. Die Berechnung des Basiswertäquivalents erfolgt dabei gestützt auf den Anhang 1, welcher von Anforderungen des Anhang II der Delegierten Verordnung 231/2013 abgeleitet wird. Damit entspricht die Berechnungsmethode derjenigen in Art. 10 der Delegierten Verordnung , wobei jedoch keine Bruttorechnung erfolgt.

Absatz 3

Sofern die den kollektiven Kapitalanlagen zugrunde liegenden Anlagen keinen Preis haben, der sich aus dem Handel an einem geregelten Markt ergibt, berechnet sich der für die De-Minimis-Schwellen massgebende Wert aufgrund der Kapitalzusagen oder des Nominalwertes (Art. 1b Abs. 1 Bst. d KKV).

Abs. 3 ist als eine Definition des Begriffes der Kapitalzusagen zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Anleger verbindlich eine bestimmte Investitionssumme zusagt, so dass der Verwalter der kollektiven Kapitalanlage diese abrufen kann. Art. 1 Ziff. 1 der Delegierten Verordnung 231/2013 definiert den Begriff der Investitionszusage folgendermassen: „Investitionszusage ist die vertragliche Zusage eines Anlegers, dem alternativen Investmentfonds auf Verlangen des Verwalter alternativer Investmentfonds einen vereinbarten Anlagebetrag zur Verfügung zu stellen.“

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Absatz 4

Abs. 4 enthält die Definition des Begriffes Nominalwert von Art. 1b Abs. 1 Bst. d KKV. Dabei sind die Kapitalzusagen als Ausgangspunkt zu bestimmen. Von diesem Betrag können bereits geleistete Rückzahlungen an die Anleger abgezogen werden.

2 Abschnitt: Berufshaftpflichtversicherung

Gemäss Art. 21 Abs. 3 lit b KKV hat die FINMA die Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten der Berufshaftpflichtversicherung. Diese soll in der KKV-FINMA wahrgenommen werden. Im Vordergrund steht dabei die Gleichwertigkeit zum EU-Recht bzw. der entsprechende Marktzugang. Folglich werden die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung analog derjenigen in der AIFM-Richtlinie sowie der dazugehörenden Delegierten Verordnung 231/2013 ausgestaltet.

Art. 75 E-KKV-FINMA Anforderungen

Absatz 1

Die Anforderungen in Abs. 1 erfolgen in Anlehnung an Art. 15 Ziff. 1 der Delegierten Verordnung 231/2013. Dabei sind jedoch die Versicherungsverträge nur mit Versicherungsunternehmen abzuschliessen, welche Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 unterstehen. Damit soll sichergestellt werden, dass im Falle von Streitigkeiten mit der Versicherung die Anleger entsprechend auf diese zurückgreifen kann. Gleichzeitig wird die Anforderung von Art. 15 Abs. 2 Bst. e der Delegierten Verordnung 231/2013, wonach es sich beim Versicherungsunternehmen um ein Drittunternehmen handeln muss, nicht übernommen.

Absatz 2 und 3

Die Höhe des Versicherungsschutzes wird in den Abs. 2 und 3 analog den Anforderungen von Art. 15 Ziff. 3 und 4 Delegierten Verordnung 231/2013 festgesetzt. Damit ist sichergestellt, dass Vermögensverwalter, welche die zusätzlichen Eigenmittel mittels Berufshaftpflichtversicherung abdecken, dieselben Anforderungen einzuhalten haben, wie in der EU und somit der Marktzugang gesichert ist.

Absatz 4

Die in Abs. 4 geforderte dauernde Einhaltung der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung impliziert eine laufende Überprüfung, so dass die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden können. Damit wird den Anforderungen von Art 15 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 231/2013 Rechnung getragen.

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Art. 76 E-KKV-FINMA Berufshaftungsrisiken

Absatz 1 und 2

In Art. 76 E-KKV-FINMA wird grundsätzlich definiert, welche Berufshaftungsrisiken die Berufshaftpflichtversicherung abzudecken hat. Dabei sind alle Risiken abzudecken, für die der Vermögensverwalter rechtlich verantwortlich ist. Die Delegierten Verordnung 231/2013 sieht hierzu in Art. 12 umfassende Anforderungen, inkl. einer beispielhaften Aufzählung von Risiken, welche die Versicherung abdecken muss, vor. Diese wurden in Abs. 2 aufgenommen. Diese Risiken sind von der Berufshaftpflichtversicherung mindestens abzudecken, wobei auch jegliche weiteren Risiken abzudecken sind, die von Abs. 1 erfasst werden.

5 Kapitel: Depotbank

Art. 77 E-KKV-FINMA Organisation

Die Revision des KAG und der KKV brachte auch bei den Anforderungen an die Organisation der Depotbanken Veränderungen mit sich. So wurde in Art. 102a KKV neu explizit festgehalten, dass die Depotbank für die Erfüllung der Depotbankentätigkeit über eine geeignete Organisation und über angemessen qualifiziertes Personal verfügen muss. Dazu ist eine genügende Anzahl verantwortliche Personen einzustellen, namentlich mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung. Diese haben sicherzustellen, dass die Aufgaben der Depotbank nach Art. 73 KAG, wie die Verwahrung des Vermögens, die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, der Zahlungsverkehr und die Kontrolle der Fondsleitung oder SICAV, angemessen wahrgenommen werden. In gewissen Ausnahmefällen kann es die Auslastung der verantwortlichen Personen der Depotbank erlauben, dass diese neben ihrer Tätigkeit im Sinne von Art. 73 KAG noch weitere Tätigkeiten für die Bank im Bereich der Verwahrung ausüben. So beispielsweise, wenn nur eine geringe Anzahl kollektiver Kapitalanlagen verwahrt wird und die drei Vollzeitstellen durch die anfallenden Aufgaben deutlich nicht ausgelastet sind. Eine weitere, jedoch nur vorübergehende Ausnahme ist bei Depotbanken denkbar, welche sich noch in der Aufbauphase befinden (sog. Start-ups). In allen Fällen ist eine ausnahmsweise Erweiterung der Tätigkeit der Personen gemäss Art. 102a Abs. 2 KKV im Einzelfall zu Prüfen und immer nur dann zulässig, wenn dadurch die unabhängige Ausübung der Aufgaben nach Art 73 KAG nicht beeinträchtigt wird. Die Depotbank hat in diesen Fällen jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden und sicher zu stellen, dass auch in Stresssituationen genügend Ressourcen für die angemessene Wahrnehmung der Aufgaben gemäss Art. 73 KAG vorhanden sind.

Die Depotbanken haben sich daher innerhalb der in Art. 144c KKV genannten Übergangsfrist intensiv mit diesen neuen Anforderungen auseinander zu setzen und eine angemessene Organisation sicher zu stellen.

Absatz 1, 2 und 3

Mit den Bestimmungen in den Abs. 1, 2 und 3 werden die Anforderungen aus Rz 22 des FINMA- RS 08/37 übernommen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Personen, welche für die Depot-

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bankaufgaben gemäss Art. 73 KAG zuständig sind, keine Tätigkeiten ausüben, die zu Interessenkonflikten führen könnten.

Absatz 4

Grundsätzlich verfügt die Bank, von welcher die Depotbank ein Teil ist, bereits über ein Riskmanagement. Die Bank hat bei der Ausgestaltung bezüglich der Depotbankfunktion jedoch auch die Bestimmungen der KKV-FINMA zum Riskmanagement zu berücksichtigen.

Art. 78 E-KKV-FINMA Kontrollfunktion

Zur Wahrnehmung der unabhängigen gesetzlichen Kontrollfunktion gegenüber der Fondsleitung oder der SICAV gemäss Art. 73 Abs. 3 KAG sowie der Anforderungen an die Organisation gemäss Art. 102a KKV hat die Depotbank angemessene interne Richtlinien (wie bspw. Weisungen und Prozesse) zu erlassen. Dazu hat sie die Risiken, welche aus den von ihr verwahrten Vermögenswerten hervorgehen zu analysieren, damit sie anschliessend ihre Kontrollfunktion auch entsprechend ausg estalten kann.

Absatz 2

In der internen Richtlinie sind mindestens die in Abs. 2 genannten Elemente zu regeln. Mittels eines Kontrollplanes soll die Vornahme der Tätigkeiten und insbesondere auch die Kontrollmethoden selber definiert werden. Gleichzeitig muss auch ein Eskalationsprozess bei festgestellten Regelverstössen implementiert werden.

3 Titel: Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht

Per 1. Januar 2013 traten die neuen Bestimmungen zur Rechnungslegung im Obligationenrecht (OR; SR 220) in Kraft. Zur Umsetzung bestehen Übergangsfristen von zwei Jahren, respektive drei Jahren für die Konzernrechnung. Soweit die Ausführungsbestimmungen der KKV-FINMA nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen im Rechnungslegungsrecht Art. 957 ff OR. Aus den neuen Bestimmungen ergeben sich Anpassungen bezüglich der Verweise auf Artikel und der inhaltlichen Änderungen im Bereich des Anhangs aufgrund des neu eingeführten Lageberichts.

Weiter sind bei den international anerkannten Rechnungslegungsstandards IFRS und US GAAP Erleichterungen zur Konsolidierungspflicht für Investmentgesellschaften eingeführt worden. Dies soll entsprechend in der KKV-FINMA angepasst werden.

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1 Kapitel: Buchführung und Rechnungslegung

Der Titel des 1. Kapitels wird um den Begriff der Rechnungslegung ergänzt. Damit wird präzisier, dass es sich bei den Bestimmungen in diesem Kapitel hauptsächlich um Rechnungslegungsvorschriften handelt. Die Buchführung ist sozusagen Mittel zum Zweck zur Rechnungslegung.

1 Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 79 E-KKV-FINMA (bisher Art. 52) Grundsätze

Absatz 1

Abs. 1 definiert die gesetzlichen Grundlagen zu Buchführung und Rechnungslegung. Im neuen Rechnungslegungsrecht sind die Bestimmungen in den Art. 957 ff. OR geregelt. Auf diese Bestimmungen wird bereits im Art. 87 KAG verwiesen (vgl. Fussnote zu Art. 87 KAG). Vor der Revision des KAG wurde nur auf die Bestimmungen im Aktienrecht Art. 662 ff. OR verwiesen und nicht auf die Bestimmungen der kaufmännischen Buchführung. Die Präzisierungen zur Buchführung und Rechnungslegung sind deshalb nicht mehr notwendig.

Absatz 3

Die Grundsätze zur Rechenschaftsablage waren ursprünglich in Art. 62 KKV-FINMA geregelt. Das Abschlusstagprinzip gehört jedoch zu den allgemeinen Grundsätzen der Buchführung und Rechnungslegung. Im Sinne einer Konsolidierung wird daher der geltende Art. 62 Abs. 1 KKV-FINMA gestrichen und Abs. 3 von Art. 79 E-KKV-FINMA mit dem Abschlusstagprinzip ergänzt.

Absatz 4 (gestrichen)

In Abs. 4 wird bisher die Nachprüfbarkeit durch die FINMA und die Prüfgesellschaft unterstrichen. Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht wir dies nun allgemein in Art 958f OR geregelt. Damit ist bereits aufgrund des Rechnungslegungsrechts des OR sicher zu stellen, dass die FINMA und die Prüfgesellschaft die Transaktionen nachprüfen können muss. Abs. 4 wird daher gestrichen.

Absatz 5 (gestrichen)

Die Bestimmung in Abs. 5 stellt Erläuterungen zu Bilanzpositionen dar. Die Mindestgliederung der Bilanz und des Inventars wird bereits in Art. 94 f. bzw. Anhang 2 und 3 E-KKV-FINMA und Art. 99 E- KKV-FINMA geregelt. Im Sinne einer Konsolidierung kann daher Abs. 5 ohne materielle Auswirkungen gestrichen werden.

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Art. 80 E-KKV-FINMA (bisher Art. 53) Rechnungseinheit

Absatz 3

Die neuen Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 958d Abs. 3 OR verlangen, dass wenn die Rechnungslegung nicht in der Landeswährung erfolgt, die Werte zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden müssen. Das würde für die kollektiven Kapitalanlagen zu einer unübersichtlichen Darstellung führen. Zudem ist die zusätzliche Darstellung in der Landeswährung nicht zielführend, da das Risikomanagement für den Fonds auf die bezeichnete fremde Währung als Rechnungseinheit ausgerichtet ist und nicht auf die angegebenen umgerechneten Werte in der Landeswährung.

Mit dem neuen Abs. 3 wird daher klargestellt, dass die im OR verlangte zusätzliche Darstellung in der Landeswährung für die kollektiven Kapitalanlagen nicht anzuwenden ist.

2 Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen

Art. 82 E-KKV-FINMA (bisher Art. 55) Anteil- und Anteilscheinkontrolle

Absatz 1

In Bst. f wird bis anhin nur vom Inventarwert gesprochen. Dieser Begriff existiert so nicht in KAG und KKV, sondern wird als Nettoinventarwert bezeichnet. Es erfolgt daher in der gesamten E-KKV-FINMA eine entsprechende formelle Anpassung an den allgemein verwendeten Begriff.

Art. 83 E-KKV-FINMA (bisher Art. 56) Immobilienfonds

Absatz 2

Die Bestimmung in Abs. 2 erläutert die bei einer allfälligen Liquidation eines Immobilienfonds anfallenden Steuern mit Grundstück- und allenfalls Handänderungssteuern. Je nach kantonalem Steuersystem unterliegen Grundstückgewinne einer separaten Grundstückgewinnsteuer oder einer normalen Gewinnsteuer. In Abs. 2 sind die Gewinn- oder Ertragssteuern nicht präzisiert und sollen daher ergänzt werden. Damit soll den unterschiedlichen kantonalen Steuersystemen Rechnung getragen werden.

Absatz 3 (gestrichen)

Abs. 3 erlaubt bis anhin Abschreibungen auf Grundstücken einschliesslich Zugehör zulasten der Erfolgsrechnung. Abschreibungen auf Grundstücken sind grundsätzlich steuerlich motiviert und beziehen sich auf die Einzelabschlüsse gemäss OR der Immobiliengesellschaften. Der Fondsabschluss soll nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertet werden und den Verkehrswert reflektieren. Deshalb wird dieser Absatz gestrichen. Daraus ergeben sich sodann weitere entsprechende Anpassungen bei den Gliederungsvorschriften in Art. 95 bzw. Anhang 3 E-KKV-FINMA.

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2 Kapitel: Bewertung

1 Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 84 E-KKV-FINMA (bisher Art. 57) Anlagen

Absatz 2

Neu werden gemäss Abs. 2 die Anlagen in einer Tabelle nach drei definierten Bewertungskategorien aufgeteilt. Dies soll den Anlegern mehr Transparenz über die Bestimmung des Verkehrswertes und die damit verbundenen unterschiedlichen Ermessensspielräume geben. Die Angaben werden dabei in drei Stufen unterteilt, die den bereits bekannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS und US GAAP) ähnlich sind. Die Bewertungskategorien lassen sich aus Art. 88 KAG ableiten:

Bst. a. werden alle Anlagen zugeordnet, die direkt an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen offenen und geregelten Markt gehandelt werden. Diese Stufe kann direkt von Art. 88 Abs. 1 KAG abgeleitet werden.

Art. 88 Abs. 2 KAG wird in zwei Stufen unterteilt und näher präzisiert:

Bst. b werden alle Anlagen zugeordnet, deren Eingabeparameter für die Bestimmung des Verkehrswertes entweder direkt oder indirekt an einem Markt beobachtbar sind und nicht Bst. a zugeordnet werden können.

Bst. c werden alle Anlagen zugeordnet, deren Eingabeparameter für die Bestimmung des Verkehrswertes nicht direkt oder indirekt an einem Markt beobachtbar sind und die Bestimmung des Verkehrswertes mit geeigneten Bewertungsmodellen erfolgt.

Art. 85 E-KKV-FINMA (bisher Art. 58) Private Equity

Absatz 1

Bisher konnten Privat Equity Anlagen neben anerkannten internationalen Standards auch nach von der FINMA zugelassenen Standards bewertet werden. Die Formulierung weist darauf hin, dass es andere Standards als anerkannte internationale Standards geben könnte. Die FINMA hat bis heute keine anderen Standards zugelassen und auch keine entsprechenden Ersuchen aus dem Markt erhalten. In den heute verwendeten Prospekten wird hauptsächlich auf die anerkannten Standards von The Swiss Private Equity & Corporate Finance Association (SECA) hingewiesen, welche unter den Begriff der internationalen Standards fallen. Aus diesem Grund wird die Formulierung, dass die FINMA andere Standards zulassen kann, gestrichen.

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Absatz 3

Abs. 3 legt fest, dass Abweichungen von internationalen Standards im Jahresbericht offen zu legen sind. In der Regel sind die angewendeten Standards so ausgestaltet, dass verschiedene Optionen für die Bewertung anwendbar sind, welche aber nicht als Abweichung verstanden werden. An sich sollte die Fondsleitung nur Private Equity Investments tätigen, die sie auch nach anerkannten Standards bewerten kann. Abweichungen von den internationalen Standards sind somit nicht zulässig, weshalb dieser Absatz gestrichen wird.

Art. 86 E-KKV-FINMA Immobilienfonds

Gemäss Art. 90 Abs. 2 KAG sind die Grundstücke in der Bilanz zu Verkehrswerten einzustellen. Unter die Definition von Grundstücken fallen gemäss Art. 86 Abs. 2 KKV auch „angefangene Bauten“. In der Praxis bilanzieren viele Immobilienfonds angefangene Bauten „zu Anschaffungskosten“, andere bilanzieren diese zu Verkehrswerten analog Art. 90 Abs. 2 KAG. Grundsätzlich können heute auch angefangene Bauten mittels Discounted Cash Flow Modellen während der Bauzeit zum Fair Value bewertet werden. Diskussionen ergeben sich auch immer wieder bezüglich der Frage, ob die Schätzungsexperten auch Objekte im Bau per Bilanzstichtag bewerten müssen.

Diese unterschiedliche Handhabung führt zu Unsicherheiten und Ungleichbehandlungen. Zudem wird dadurch die Vergleichbarkeit der einzelnen Immobilienfonds erschwert. In diesem Sinne sind zukünftig angefangene Bauten zu Verkehrswerten zu Bilanzieren und durch den Schätzungsexperten auf den Abschluss des Rechnungsjahres zu bewerten.

2 Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen

Art. 87 E-KKV-FINMA (bisher Art. 59)

Absatz 2 (gestrichen)

Mit Abs. 2 wird bis anhin die Aktivierung von Gründungs- und Organisationskosten der SICAV zugelassen. Mit der Revision des Rechnungslegungsrechts wurde die Aktivierung von Gründungs- und Organisationskosten verboten. Entsprechend ist Abs. 2 zu streichen.

3 Abschnitt: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

Art. 89 E-KKV-FINMA (bisher Art. 61) Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)

Absatz 1

Die aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sind in die neuen Bestimmungen der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (neues Rechnungslegungsrecht) aufgenommen worden. Die Bewertung ist in den Art. 960 bis 960e OR geregelt.

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Absatz 2

Nach international anerkannten Standards IFRS und US GAAP sind Investmentgesellschaften von der Konsolidierung befreit, sofern sie die Beteiligungen nach Fair Value bewerten. Die Konsolidierungspflicht nach OR wird daher im neu formulierten Art. 109 Abs. 2 E-KKV-FINMA aufgehoben und die Konsolidierung ist nach anerkannten Standards gemäss Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) vorzunehmen. Entsprechend ist daher auch Art. 81 Abs. 2 E-KKV- FINMA anzupassen.

3 Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen zur Rechenschaftsablage

Art. 62 KKV-FINMA Grundsätze (gestrichen)

Absatz 1

Das Abschlusstagprinzip ist ein Grundsatz der ordnungsmässigen Rechnungslegung und wird neu bei den allgemeinen Grundsätzen in Art. 79 Abs. 3 E-KKV-FINMA aufgenommen.

Absatz 2

Die Bestimmung in Abs. 2 sieht bisher vor, dass bei Vorliegen von besonderen Bestimmungen Aktiven und Passiven bzw. Aufwand und Ertrag verrechnet werden können. Es ist nicht bekannt, was unter die besonderer Bestimmungen fallen soll. Ohne diese Anmerkung deckt sich der Inhalt mit der Bestimmung im Obligationenrecht (Art. 958c Ziff. 7 OR) und bringt deshalb keinen Zusatznutzen, weshalb Abs. 2 gestrichen wird.

Art. 90 E-KKV-FINMA (bisher Art. 63) Private Equity

Absatz 1

Bis anhin werden die Bewertungsmethoden nur im Jahresbericht ausgewiesen. Gemäss Art. 89 KAG ist neben dem Jahresbericht grundsätzlich auch ein Halbjahresbericht zu erstellen. Sofern ein solcher erstellt werden muss, sind die Bewertungsmethoden zukünftig auch im Halbjahresbericht auszuweisen.

Absatz 2

Wie bereits in den Erläuterungen zu Art. 88 Abs. 3 E-KKV-FINMA ausgeführt, sind grundsätzlich die internationalen Standards ohne Abweichungen anzuwenden. Abs. 2 wird daher entsprechend gestrichen.

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Absatz 3

Ein Wert, der in der Vermögensrechnung bzw. Bilanz aufgeführt ist, wird als bilanzierter Wert bezeichnet. Der Begriff „bilanziert“ ist konkreter als der aktuell in Abs. 3 verwendete Begriff „eingesetzt“ und wird daher entsprechend angepasst.

Art. 91 E-KKV-FINMA (bisher Art. 64) Tochtergesellschaften

Absatz 2

In Abs. 2 wird auf anerkannte Grundsätze der Konsolidierung verwiesen, die aber nicht näher beschrieben sind. Die anerkannten Grundsätze beziehen sich hier grundsätzlich nur auf die Bestimmungen im OR, welche zwar die Konsolidierungspflicht regeln aber keine Bewertungsmethoden definieren. Die Bewertung der kollektiven Kapitalanalgen basiert auf Verkehrswerten. Es ist deshalb auf die anerkannten Standards, wie sie in der Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) aufgeführt sind, hinzuweisen. Die Rechnungslegungsvorschriften für kollektive Kapitalanlagen der FINMA (Art. 91 KAG) gehören auch zu diesen anerkannten Standards. Dadurch wird sichergestellt, dass die Konsolidierung nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen, d.h. nach Verkehrswerten, vorgenommen wird und nicht etwa nach Buchwerten, wie das gemäss OR möglich wäre.

Mit der vorgeschlagenen Formulierung können die Tochtergesellschaften auch nach anderen anerkannten Standards konsolidiert werden, wie beispielsweise IFRS, US GAAP oder Swiss GAAP FER. Jedoch ist es wenig wahrscheinlich, dass bei den kollektiven Kapitalanlagen für die Buchführung zur Konsolidierung der Tochtergesellschaften ein anderer Standard als die Rechnungslegungsvorschriften für kollektive Kapitalanlagen angewendet wird.

4 Kapitel: Rechenschaftsablage bei offenen kollektiven Kapitalanlagen

1 Abschnitt: Jahresrechnung

Art. 92 E-KKV-FINMA (bisher Art. 65) SICAV

Absatz 3

In Abs. 3 werden die Gründungs- und Organisationskosten als immaterielle Vermögenswerte zugelassen. Gemäss den neuen Rechnungslegungsbestimmungen (OR) ist die Aktivierung von Gründungs- und Organisationskosten verboten. Deshalb ist dieser Satzteil in Abs. 3 zu streichen.

Absatz 6

Die Bestimmung setzt den im Art. 89 KAG definierten Jahresbericht dem Geschäftsbericht gemäss OR gleich. Laut Art. 958 Abs. 2 OR besteht der Geschäftsbericht für grössere Unternehmen (Unternehmen, die von Gesetztes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind) aus Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang), Lagebericht, Geldflussrechnung und zusätzliche Angaben

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zum Anhang. Für eine SICAV wäre somit auch ein Lagebericht und eine Geldflussrechnung zu erstellen.

Der Lagebericht und die Geldflussrechnung sind im neuen Rechnungslegungsrecht neue Bestandteile des Geschäftsberichts von grösseren Unternehmen. Aufgrund der Struktur der SICAV ist vorliegend jedoch kein Vorteil für die Marktteilnehmer zu erkennen, wenn ein Lagebericht und eine Geldflussrechnung erstellt würde.

Die Bestimmung in Art. 92 Abs. 6 E-KKV-FINMA stellt daher klar, dass Lagebericht und Geldflussrechnung für SICAVs nicht erstellt werden müssen.

Art. 94 E-KKV-FINMA (bisher Art. 67) Effektenfonds

Die Mindestgliederung vom bisherigen Art. 67 KKV-FINMA wird in den Anhang 2 verschoben.

Art. 95 E-KKV-FINMA (bisher Art. 68) Immobilienfonds

Die Mindestgliederung vom bisherigen Art. 68 KKV-FINMA wird in den Anhang 3 verschoben.

Art. 97 E-KKV-FINMA (bisher Art. 70) Mindestgliederung der Bilanz und der Erfolgsrechnung des Teilvermögens der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre

Absatz 3

Bis anhin sind die Gründungs- und Organisationskosten separat auszuweisen. Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht und der Streichung vom bisherigen Art. 59 Abs. 2 KKV-FINMA können diese nicht mehr aktiviert werden, weshalb Abs. 3 entsprechend angepasst wird.

Absatz 4

Der Begriff „weitere Informationen“ wird durch „Anhang“ ersetzt (siehe Mindestgliederung Art. 94 und 95 bzw. Anhang 2 und 3 E-KKV-FINMA). Angegebene Artikel werden dem neuen Rechnungslegungsrecht angepasst. Die Durchführung der Risikobeurteilung ist im neuen Rechnungslegungsrecht nicht mehr im Anhang sondern im Lagebericht gemäss Art. 961c OR offenzulegen. Art. 92 Abs. 6 E-KKV- FINMA setzt den Jahresbericht gemäss Art. 89 KAG dem Geschäftsbericht gemäss OR gleich, wobei der Lagebericht gemäss Art. 961c OR und die Geldflussrechnung gemäss Art. 961b OR davon ausgeschlossen sein sollen (siehe dazu Kommentar zu Art. 92 Abs. 6 E-KKV-FINMA). Das Teilvermögen der Unternehmensaktionärinnen und -aktionäre soll nicht durch diese neue Regelung im Rechnungslegungsrecht von einer Risikobeurteilung ausgeschlossen werden. Deshalb wird der Punkt der Durchführung einer Risikobeurteilung separat als Bestandteil im Anhang aufgenommen.

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Art. 98 E-KKV-FINMA (bisher Art. 71) Gesamtrechnung der SICAV

Absatz 1

Der Begriff „weitere Informationen“ wird in der Mindestgliederung durch „Anhang“ ersetzt. Deshalb ist diese Angabe zu streichen.

2 Abschnitt: Weitere Angaben

Art. 99 E-KKV-FINMA (bisher Art. 72) Inventar der kollektiven Kapitalanlage

Absatz 4

Die neu eingeführten Angaben zu den verschiedenen Bewertungsmethoden gemäss Art. 84 Abs. 2 E- KKV-FINMA sind im Inventar ebenfalls anzupassen. Im Abs. 4 werden deshalb Bst. e und f entsprechend den verlangten Angaben in Art. 84 Abs. 2 Bst. b und c E-KKV-FINMA ergänzt.

Art. 100 E-KKV-FINMA (bisher Art. 73) Inventar von Immobilienfonds

Absatz 1 und 2

In der Mindestgliederung gemäss Art. 95 bzw. Anhang 3 E-KKV-FINMA wurden Anpassungen vorgenommen. So sollen die Angaben im Baurecht und im Stockwerkeigentum nur noch ergänzend im Inventar ersichtlich sein. Sie stellen rechtliche Eigentumsverhältnisse dar und sind in mehreren Positionen möglich. Bst. d sowie Bst. f und g sollen deshalb gestrichen werden. Gleichzeitig wird ein zusätzlicher Abs. 2 eingefügt, der die Angaben für im Baurecht erstellte Objekte und Objekte im Stockwerkeigentum erforderlich macht.

Absatz 6

Die Positionen im Inventar sind an die Bewertungskategorien gemäss Art. 84 Abs. 2 E-KKV-FINMA anzupassen.

Art. 101 E-KKV-FINMA (bisher Art. 74) Aufstellung der Käufe, Verkäufe und anderer Geschäfte

Absatz 5

Bisher wird in Abs. 5 die Offenlegung sämtlicher Finanzierungen, die im Lauf des Geschäftsjahres aufgenommen und vor Ende des Geschäftsjahres zurückbezahlt wurden, verlangt. Bei Fonds mit variabel verzinsten, kurzfristigen Finanzierungen kann dies zu einer langen Auflistung im Anhang führen, ohne dabei jedoch einen effektiven Mehrwert für die Anleger zu bieten. Die Angaben der Details der unterjährigen Hypotheken und Kredite sind daher nicht mehr zwingend pro Einzelposition auszuweisen, sondern können auch summarisch dargestellt werden. Zusätzlich ist im Anhang zu Bilanz und Erfolgsrechnung eine Laufzeitanalyse der Verbindlichkeiten darzustellen (siehe Anhang 3, Punkt 3.8).

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Art. 107 E-KKV-FINMA (bisher Art. 80) Vereinfachter Prospekt für Immobilienfonds

Die Angaben im geltenden Art. 80 KKV-FINMA sind für alle vereinfachten Prospekte gültig. Mit den Änderungen der KKV vom 29. Juni 201112 wurde mit Anhang 3 der vereinfachte Prospekt von Effektenfonds und übrigen Fonds für traditionelle Anlagen durch die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger ersetzt. Die Anforderungen an diese werden in Art. 107a ff. KKV geregelt und bedürfen daher keiner weiteren Bestimmungen in der E-KKV-FINMA. Hingegen wird in Art 107 KKV der FINMA explizit der Auftrag erteilt, die Einzelheiten zum vereinfachten Prospekt für Immobilienfonds zu regeln. Art. 107 E-KKV-FINMA wird daher dahingehend angepasst, dass dieser nur noch auf den vereinfachten Prospekt für Immobilienfonds Anwendung findet.

5 Kapitel: Rechenschaftsablage bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen

Art. 109 E-KKV-FINMA (bisher Art. 82) SICAF

Absatz 2

Ab dem 1. Januar 2014 müssen Investmentgesellschaften nach IFRS nicht mehr konsolidiert werden, falls sie als solche qualifizieren. Eine Konsolidierungspflicht nach OR zu verlangen, mit der Möglichkeit, einen international anerkannten Standard anzuwenden, welcher keine Konsolidierungspflicht kennt, ist nicht sinnvoll. Abs. 2 wird daher so umformuliert, dass die SICAF von der Konsolidierungspflicht nach OR befreit wird. Wird gemäss Art. 89 Abs. 2 E-KKV-FINMA ein anerkannter Standard nach VASR verwendet, so hat entsprechend die Konsolidierung nach diesem gewählten Standard zu erfolgen.

4 Titel: Prüfung und Prüfberichte

Der Titel Prüfung und Prüfberichte wurde einer grundlegenden Prüfung unterzogen. Ein Grossteil der Regelungen unter dem Titel 4 sind gegenüber dem KAG, KKV, FINMA-PV oder dem FINMA- Rundschreiben 2013/3 „Prüfwesen“ redundant. Diese Doppelspurigkeiten wurden aufgehoben, um die Regulierung tendenziell schlanker zu halten und der Gefahr abweichender Formulierungen entgegenzuwirken.

1 Kapitel: Prüfung

Art. 99 KKV-FINMA Zwischenprüfung (gestrichen)

Mit dem neuen Aufsichtskonzept wurden auch die Grundlagen zur Zwischenprüfung geändert. Der Grundsatz für Zwischenprüfungen ist in Art. 128 Abs. 1 KAG geregelt. Der Prüfungsinhalt wird mit der Prüfstrategie festgelegt, so dass für die Zwischenprüfungen keine separaten Vorgaben mehr betreffend den abzudeckenden Prüfgebieten erforderlich sind. Die Prüfgesellschaft soll aufgrund ihrer Risi-

AS 2011 3177

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kobeurteilung und der Prüfstrategie selber über den Inhalt entscheiden können. Die Prüfgesellschaft muss mit ihren Prüfungshandlungen die gesamte Prüfperiode abdecken, wobei die zeitliche Planung und die Durchführung von Zwischenprüfungen ihrer Einschätzung obliegen.

Art. 110 E-KKV-FINMA (bisher Art. 83) Aufteilung in Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung und Umfang der Prüfungen

Absatz 1

Bis anhin wurde die Unterteilung in Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung in der KKV-FINMA nicht explizit vorgenommen, sondern es wurde mittels Verweis auf den Art. 104 KKV-FINMA, welcher die Art der Berichterstattung regelt, implizit die Aufteilung vorgegeben. Neu wird nun in Art. 110 ff. E-KKV- FINMA die konzeptionelle Aufteilung im Kapitel Prüfung als Grundsatz festgelegt. Der Verweis auf Art. 104 Abs. 1 Bst. a KKV-FINMA kann daher gestrichen werden.

Absatz 2 (gestrichen)

Mit Abs. 2 wird erneut darauf hingewiesen, dass bei Immobilienfonds die Prüfung auch die von diesen beherrschten Immobiliengesellschaften umfasst. Dieser Grundsatz gilt bereits aufgrund der Bestimmung in Art. 90 Abs. 1 KAG und ist daher in der KKV-FINMA nicht erneut zu wiederholen.

Absatz 3 (gestrichen)

Abs. 3 bestimmt, dass bei Bewilligungsträgern, welche Tochtergesellschaften einsetzen, diese in die Prüfung miteinzubeziehen sind. Gemäss Art. 83 E-KKV-FINMA sind Abschlüsse der Tochtergesellschaften jeweils mit zu berücksichtigen und somit Bestandteil der Jahresrechnung. Da die Jahresrechnungen in Art. 128 KAG als Prüfgegenstand definiert werden, kann die separate Regelung entfallen.

Art. 111 E-KKV-FINMA (bisher Art. 90) Rechnungsprüfung

Absatz 1

In Abs. 1 erfolgt eine rein formelle Anpassung, in dem auf die Aufzählung der einzelnen kollektiven Kapitalanlagen verzichtet wird. Der Begriff kollektive Kapitalanlagen umfasst alle bisher einzeln aufgezählten Institute und Produkte.

Absatz 2

Abs. 2 zählt bis anhin auf, nach welchen Kriterien sich die Rechnungsprüfung von Fondsleitung, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie des Vertreters richtet. Zur formellen Vervollständigung werden neu auch die Immobiliengesellschaften, welche nach Art. 90 Abs. 1 KAG Bestandteil einer konsolidierten Jahresrechnung von Immobilienfonds sind, hinzugefügt.

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Eine zusätzliche Erweiterung ist die Aufnahme der Komplementärgesellschaft von Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen. Die FINMA stellte fest, dass diese in der Vergangenheit nicht immer in die Prüfung miteinbezogen wurden. Obwohl die Komplementärgesellschaft kein Bewilligungsträger nach Art. 13 KAG ist, nimmt sie als unbeschränkt haftender Gesellschafter eine wichtige Rolle ein und hat gemäss Art. 118 Abs. 3 KAG auch die Bedingungen von Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 KKV einzuhalten. Eine umfassende Prüfung der KGK kann daher grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Komplementärgesellschaft miteinbezogen wird.

Absatz 3 (gestrichen)

Der geltende Abs. 3 sieht vor, dass bei der Depotbank und allen anderen von der Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 8 KKV ausgenommenen Entitäten keine Rechnungsprüfung und Berichterstattung nach den Bestimmungen der KKV-FINMA erfolgt. Damit wird grundsätzlich nur klargestellt, was bereits gilt. Art. 126 KAG definiert die Prüfpflicht. Dabei werden Depotbanken nicht aufgezählt, weshalb klar ist, dass diese auch keine Rechnungsprüfung und Berichterstattung gemäss KKV-FINMA zu erfüllen haben. Bewilligungsträger, welche nach Art. 8 KKV von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, erfüllen ihre Pflichten unter der Bewilligung, die sie haben. Somit ist auch hier keine Ausnahme zu formulieren. Abs. 3 wird daher ohne materielle Konsequenzen gestrichen.

neuer Absatz 3

Bei Abs. 3 handelt es sich lediglich um eine Verschiebung eines Teilinhalts von Abs. 2

Art. 112 E-KKV-FINMA Aufsichtsprüfung

Mit der expliziten Festhaltung der konzeptionellen Trennung von Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung wird in Art. 112 E-KKV-FINMA neu die Aufsichtsprüfung definiert. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine materielle Änderung, sondern um eine Ableitung aus den bereits geltenden Bestimmungen, wie bspw. dem aktuellen Art. 104 KKV-FINMA. Unter die Aufsichtsprüfung fallen somit die aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Bewilligungsträger nach Art. 13 Abs. 2 Bst. a – f und h KAG, unter Einbezug der kollektiven Kapitalanlagen. Zusätzlich kann die FINMA weitere Angaben über Beaufsichtigte als Gegenstand der Aufsichtsprüfung bezeichnen (z.B. derzeit Datenerhebung für Asset Manager).

7 Abschnitt: Zusammenarbeit der Prüfgesellschaften (gestrichen)

Art. 102 KKV-FINMA Zusammenarbeit mit der Prüfgesellschaft der Depotbank (gestrichen)

Art. 102 KKV-FINMA kann aufgrund anderer Regelungen entfallen: Abs. 1 ist bereits in Art. 22 Abs. 1 FINMA-PV geregelt und Abs. 2 in Art. 22 Abs. 2 FINMA-PV. Weiter besteht eine allgemeine Meldepflicht nach Art. 29 FINMAG. Die Regelung von Abs. 3 findet sich im FINMA-RS 13/3 sowie in dessen Anhängen.

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Art. 103 KKV-FINMA Zusammenarbeit mit der Prüfgesellschaft anderer Beauftragten (gestrichen)

Die Bestimmungen von Art. 103 KKV-FINMA kann aufgrund der Regelung von Art. 24 FINMA-PV entfallen.

2 Kapitel: Prüfberichte

Art. 113 E-KKV-FINMA (bisher Art. 104) Art der Berichte

Infolge der konzeptionellen Trennung zwischen Aufsichts- und Rechnungsprüfung erfolgt analog des Prüfgegenstandes eine entsprechende Zuordnung der Prüfberichte.

Absatz 2 (gestrichen)

Die Anforderung, dass für jedes Teilvermögen eines Umbrella-Fonds einzeln zu berichten ist, wird in Art. 115 Abs. 3 E-KKV-FINMA aufgenommen.

Absatz 3 (gestrichen)

Durch die konzeptionelle Trennung im Prüfwesen entfällt diese Vorschrift. Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung sind strikte zu trennen und die Berichterstattung entsprechend in zwei separaten Berichten vorzunehmen.

Art. 114 E-KKV-FINMA (bisher Art. 105) Prüfbericht Aufsichtsprüfung

Der bisher geltende Begriff “ausführlicher” Prüfbericht ist im Prüfwesen nicht weiter definiert und steht zudem im Widerspruch zu der im alten Abs. 3 verlangten „knappen“ Verfassung der Berichte. Der Begriff Prüfbericht ist daher passender.

Abätze 3 bis 6

Die bisherigen Absätze 3-6 sind neu im FINMA-RS 13/3 geregelt und werden daher gestrichen.

Absatz 3

Mit dem neuen Abs. 3 wird der Prüfbericht für die KGK um die Komplementäraktiengesellschaft erweitert. Damit wird der Anforderung von Art. 111 Abs. 2 E-KKV-FINMA Rechnung getragen, wonach die Komplementäraktiengesellschaft ebenfalls in die Prüfung der KGK miteinzubeziehen ist.

Art. 115 E-KKV-FINMA (bisher Art. 106) Prüfbericht Rechnungsprüfung

Mit dem neuen Art. 115 E-KKV-FINMA wird der konzeptionellen Trennung von Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung Rechnung getragen. Für die Prüfberichte zur Rechnungsprüfung gelten die Bestim-

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mungen für die ordentliche Prüfung nach OR. Der Inhalt von Art. 115 Abs. 2 und 3 E-KKV-FINMA wurde aus den Bestimmungen der geltenden Art. 104 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 KKV-FINMA übernommen.

Art. 107 KKV-FINMA Kurzbericht (gestrichen)

Die Integration des Kurzberichts in den Jahresbericht ist bereits in Art. 89 Abs. 1 Bst. i KAG geregelt.

Art. 108 KKV-FINMA Ausführlicher Prüfbericht (gestrichen)

Der in Art. 108 vorgesehene Verweis betreffend die Regelung von Form und Inhalt der Prüfberichte durch die FINMA in einem Rundschreiben wird nun in Art. 20 FINMA-PV so bereits vorgesehen. Ein weiterer Verweis in der KKV-FINMA ist daher nicht notwendig.

4 Titel Erhebung von Daten (gestrichen)

Art. 110 KKV-FINMA Stamm- und Bewegungsdaten, Dokumente (gestrichen)

Der geltende Art. 110 KKV-FINMA bestimmte, dass die Fondsleitungen, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, die SICAF und die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Stamm- und Bewegungsdaten der von ihnen verwalteten oder vertretenen kollektiven Kapitalanlagen gemäss Anhang zur KKV-FINMA melden. Die aktuell gültige Fassung der KKV-FINMA enthält keinen Anhang, weshalb diese Bestimmung nicht umsetzbar ist. Art. 144 KAG sieht zudem bereits die Erhebung von Daten vor, einerseits durch die FINMA zur Gewährleistung der Transparenz im Markt der kollektiven Kapitalanlage sowie zur Ausübung der Aufsichtstätigkeit, andererseits durch die Schweizerische National Bank zur Führung ihrer Statistik. Abs. 110 wird daher ersatzlos gestrichen.

5 Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 118 E-KKV-FINMA (bisher Art. 112) Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen regeln die Anpassungsfristen für die neuen Bestimmungen in Art. 33 ff., 49, 50 ff., 66, 67ff.,71, 78, 84, 86 sowie Anhänge 2 und 3 E-KKV-FINMA.

Anhang 1: Anrechnung von Derivaten / Basiswertäquivalent

Vor dem Hintergrund der Sicherstellung des Marktzugangs sowie der Konkretisierung der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Anrechnungsbeträge (Basiswertäquivalente) an das Gesamtengagement beim Commitment-Ansatz II werden die UCITS-Bestimmungen aus der CESR-Guideline 10-788, welche in den EU-Jurisdiktionen weitgehend umgesetzt wurden, grösstenteils in der KKV-FINMA adaptiert. Aufgrund der Praxis-Relevanz wird dabei darauf verzichtet, die beispielhaften UCITS- Bestimmungen für exotische Derivate ebenfalls zu überführen. Im Anwendungsfall kann jedoch darauf verwiesen werden. Die Liste von Derivaten dient als Anleitung für bestimmte Typen von Derivaten, ist

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jedoch nicht als abschliessend zu betrachten (siehe auch Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 2 E-KKV- FINMA).

Die einführenden Punkte sollen klarstellen, dass die Basiswertäquivalente in der Referenzwährung des Effektenfonds zu berechnen sind. Des Weiteren sind bei Devisentermingeschäften, welche sich aus mehreren Fremdwährungen zusammensetzen, die Anrechnungsbeträge für alle Fremdwährungen zu berücksichtigen.

Bei Futures ergibt sich das Basiswertäquivalent in der Regel als Produkt aus der Anzahl der Kontrakte, der Kontraktgrösse und dem Verkehrswert (oder bspw. dem Indexwert) des zugrundeliegenden Basiswertes. Die Kontraktgrösse entspricht grundsätzlich dem Nominalwert des Kontraktes, wobei je nach Derivat auch die Anzahl der Basiswerte, welche dem Kontrakt zugrunde liegen, zu berücksichtigen ist. Bei Optionen ergibt sich das Basiswertäquivalent in der Regel als Produkt aus der Anzahl der Kontrakte, der Kontraktgrösse, dem Verkehrswert des Basiswertes und dem Delta.

Bei den Swaps wird unterschieden zwischen einfachem und komplexen Total Return Swaps (analog den UCITS-Bestimmungen gemäss CESR-Guideline 10-788). Der einfache Total Return Swap wird bilateral zwischen dem „Payer“ und dem „Receiver“ abgeschlossen, wobei der „Payer“ den Ertrag aus dem zugrundeliegenden Referenzwert bezahlt (Short-Position bezüglich Basiswert) und vom „Receiver“ einen definierten variablen Zinssatz (bspw. LIBOR plus Spread) (Long-Position bezüglich Basiswert. Erhält der „Payer“ anstelle des variablen Zinssatzes einen fixen Zins oder den Ertrag aus einem weiteren Basiswert, so ist der Total Return Swap als komplex zu klassifizieren und beide Vertragsseiten in den Anrechnungsbetrag miteinzubeziehen.

Indizes, in welche ein Effektenfonds mittels Derivate investiert, können einerseits Derivat- Komponenten enthalten oder der Index kann selber eine Hebelwirkung aufweisen. In diesen Fällen ist der Anrechnungsbetrag bezüglich der betreffenden Vermögenswerte im Index zu ermitteln.

Ziff. 2 zeigt beispielhaft die Berechnung der Basiswertäquivalente für Derivat-Komponenten, dem bereits geltenden Grundsatz der Zerlegung für strukturierte Produkte folgend.

Anhang 2: Mindestgliederung der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung von Effektenfonds

Die bisher in Art. 67 KKV-FINMA geregelte Mindestgliederung wird neu aufgebaut. Der Begriff „weitere Informationen“ wird in „Anhang“ umbenennt, ein Begriff der üblicherweise in der Rechnungslegung verwendet wird. Zudem wird der bisher 3. Teil Erfolgsrechnung an zweiter und der Anhang an dritter Stelle nach der Erfolgsrechnung aufgeführt. Die Gliederung folgt somit einem logischen Aufbau, da im Anhang Erläuterungen und Zusatzinformationen sowohl zur Bilanz als auch zur Erfolgsrechnung angegeben werden.

Zu 2.4: Neben den Erträgen der Reverse Repos sind neu auch die Erträge aus der Effektenleihe separat auszuweisen.

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Zu 2.12.5: Bisher werden die Vergütungen nur für Fondsleitung, Unternehmensaktionäre, Depotbank und die Vermögensverwalter separat ausgewiesen. Die Vergütungen an übrige Dritte wurden zusammengefasst ausgewiesen. Art. 20 Abs. 1 Bst. c KAG fordert nun neu die Offenlegung der Entschädigungen für den Vertrieb. In diesem Sinne sind die Vergütungen an Vertriebsträger auch entsprechend separat in der Erfolgsrechnung auszuweisen.

Zu 3.1 Derivate: Anpassungen aufgrund der Änderung der Bestimmungen zum Commitment Ansatz I und II.

Zu 3.1.4: Es soll dem Anleger neu aufgezeigt werden, mit welchen Gegenparteien OTC-Geschäften während des Jahres abgeschlossen wurden. Die Gegenparteien sind daher nicht stichtagsbezogen auszuführen, sondern es sind alle Gegenparteien, welche OTC-Geschäfte mit der betreffenden kollektiven Kapitalanlage während des Geschäftsjahres abgeschlossen haben, aufzulisten.

Zu geltendem 3.5.4: Die Portfolio Turnover Rate (PTR) wird gestrichen. Diese Kennzahl wird auch im Prospekt gemäss Art. 106 i.V.m. Anhang 1 KKV nicht mehr verlangt.

Zu 3.8: Damit erfolgt eine Anpassung an die Bestimmungen der EU-Regulierung, wonach bei Anlagetechniken die Kosten und Gebühren sowie die Identität der Gegenpartei bei diesen Anlagetechniken im Jahresbericht offen zu legen sind (Ziff. 35 der ESMA-Leitlinie 2012/832).

Zu 3.9: Neu ist analog den Bestimmungen der EU in der ESMA-Leitlinie 2012/832 der Tracking Error von Indexfonds bzw. ETFs auszuweisen (Maximum, Minimum und Durchschnitt).

Zu 3.10: Analog den EU Bestimmungen sind Art und Höhe der entgegengenommenen Sicherheiten im Jahresbericht offenzulegen (Ziff. 35 der ESMA-Leitlinie 2012/832).

Anhang 3: Mindestgliederung der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung von ImmobilienfondsWie in Anhang 2 E-KKV-FINMA wird auch der Anhang 3 neu strukturiert und die Erfolgsrechnung an 2. Stelle und die weiteren Informationen, welche in Anhang umbenannt werden, an 3. Stelle genannt.

Zu 1.4.1–1.4.5: Die Angaben „davon im Baurecht“ sowie „Stockwerkeigentum“ sind bei Wohnbauten, kommerziell genutzten Liegenschaften und gemischten Bauten möglich. Im Gegensatz zu diesen drei „Nutzungskategorien“ sind Stockwerkeigentum sowie Baurecht eher eine Frage der rechtlichen Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft bzw. der bebauten Grundstücke oder des Baulandes. Entsprechend werden die Angaben in das Inventar verschoben, in welchem die Objekte im Baurecht sowie in Form von Stockwerkeigentum entsprechend gekennzeichnet werden können. Die Bilanzdarstellung beschränkt sich damit auf die reinen Nutzungskategorien, was auch der Praxis bei Immobiliengesellschaften entspricht.

Zu 1.8: Aufgrund der Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts werden Verbindlichkeiten in kurzfristige und langfristige Verbindlichkeiten unterteilt.

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Zu gestrichenem 3.13: Art. 56 Abs. 3 KKV-FINMA, welcher die Abschreibungen auf Grundstücken bis anhin zuliess, wurde gestrichen. Aus diesem Grund entfällt auch die Position Abschreibungen auf Grundstücken in der Mindestgliederung der Erfolgsrechnung.

Zu 2.13.5: vgl. Ausführungen zu Anhang 2 Ziff. 2.12.5 E-KKV-FINMA.

Zu gestrichenem 3.14: Bei der Bewertung nach Verkehrswerten (True & Fair View) sind Rückstellungen für künftige Reparaturen nicht üblich. Diese Position dient zur Steueroptimierung und ist auf Stufe Tochtergesellschaften, welche den Abschluss nach OR erstellen, zulässig, nicht aber auf Stufe Fonds, welche den Abschluss nach Verkehrswerten (True & Fair View) erstellen müssen. Diese Position ist deshalb zu streichen.

Zu 2.20: Damit die Darstellung bzw. Verbuchung der Liquidationssteuern gleichbehandelt wird, ist bei den nicht realisierten Kapitalgewinnen und -verlusten der Zusatz „einschliesslich Liquidationssteuern“ einzufügen.

Zu gestrichenem 2.1: Höhe des Abschreibungskontos der Grundstücke: Diese Position entfällt als Folge der Streichung von Art. 56 Abs. 3 KKV-FINMA.

Zu gestrichenem 2.2: Höhe des Rückstellungskontos für künftige Reparaturen: Diese Position entfällt, siehe Kommentar zu geltendem Punkt 2.14.

Zu gestrichenem 2.5: Der Gesamtversicherungswert des Vermögens erscheint nicht zweckmässig. Im neuen Rechnungslegungsrecht wurde die Pflichtangabe des Brandversicherungswertes auch nicht mehr verlangt. Die Position wird daher gestrichen.

Zu 3.5: Der Grundsatz der Bewertung ist zu präzisieren. Die Bemerkungen in der Klammer beziehen sich auf die Angaben zur Bewertung des Fondsvermögens und nicht auf den gesamten Nettoinventarwert.

Zu 3.7: Offene Zahlungsverpflichtungen aus bereits vor dem Abschlusstag eingegangenen Käufen von Grundstücken sowie von Bauaufträgen und Investitionen in Liegenschaften sind im Anhang anzugeben. Im Gegensatz zu den internationalen Normen, wie beispielsweise IFRS, verlangt die KKV-FINMA derzeit keine Offenlegung des Totalbetrages solcher festen, vertraglichen und am Bilanzstichtag offenen Zahlungsverpflichtungen.

Zu 3.8: Die langfristigen Verbindlichkeiten sind nach deren Fälligkeit darzustellen, damit der Anleger Aufschluss über die Refinanzierungsstruktur des Immobilienfonds erhält. Diese Offenlegung entspricht auch dem neuen Rechnungslegungsrecht für grössere Unternehmen (Art. 961a OR).

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