WEKO-20231204-61afdd
Netzbaustrategie Swisscom: Verfügung vom 4. Dezember 2023
Rubrum
Verwendete technische Abkürzungen
Abkürzung Bedeutung ALO Access Line Optical. Glasfaser Lz AON Active Optical Network. Glasfaser
AON deshalb als Synonym für eir liegenden Untersuchung wird der technologien, die P2P-Netzwerke
Anschlussnetz Das Anschlussnetz umfasst den I anschlüssen.
BAKOM Bundesamt für Kommunikation.
BBCS Broadband Connectivity Service. | dienstleistung zur Herstellung ein kunden.
BEP Building Entry Point. Gebäudeein!
Bitstrom-Zugang | Gemäss Art. 3 Bst. d{e aFMG wire ner Hochgeschwindigkeitsverbind schlusszentrale zum Hausanschlı von Fernmeldediensten und Über Bereitstellung von Breitbanddiens
Backbone-Netz | Das Backbone-Netz umfasst den chem die Hauptstandorte miteinar
ComCom Eidgenössische Kommunikationsl
COSMOS Internes Berechnungsmodell von nung der voraussichtlichen Koste:
CPE Customer Premises Equipment. E stellte Teilnehmernetzgerät (z.B. | Endkunden stattfindet.
DMF Distribution Mainframe. Elektrisch mittels welchem der Datenaustau: DOCSIS Data Over Cable Service Interface Drop Die Kabelleitung (Hauseinführung EVU Elektrizitätsversorgungsunternehr FANS Fixed Access Network Sharing. E Netzarchitektur eine virtuelle Entb FDA Fernmeldedienstanbieterin. FLL Fibre Local Loop. Glasfaser Layet FTTB Fibre to the Basement. Bezeichnı
der Anschlusszentrale bis zum Ge wobei vom Gebaudeeingangspun
FTTH Fibre to the Home. Bezeichnung f
Anschlusszentrale bis in den Hau FTTH on De- Angebot von Swisscom fur Eigent mand schluss (FTTH) vorbeziehen möcl FTTS Fibre to the Street. Bezeichnung f
Anschlusszentrale bis zum Strass Strassenschacht bis zur Nutzung:
FTTx Bezeichnung für die verschiedene mit Glasfaserkabel.
und Begriffe
yer 1-Angebot von Swisscom.
netzwerk, welches in Sternstruktur aufgebaut ist. Oft wird e P2P-Netzarchitektur verwendet. Fur die Zwecke der vor- Begriff AON verwendet, wenn damit Datenübertragungsvoraussetzen, beschrieben werden.
Netzabschnitt zwischen Hauptverteiler und den Teilnehmer-
Als BBCS bezeichnet Swisscom ihre Layer 3 Vorleistungsar IP-basierten Verbindung vom Netz der FDA zum Endührungspunkt.
1 unter dem schnellen Bitstrom-Zugang die Herstellung eiung zur Teilnehmerin oder zum Teilnehmer von der An- ıss auf der Doppelader-Metallleitung durch eine Anbieterin lassung dieser Verbindung an eine andere Anbieterin zur ten verstanden.
Kernbereich eines Telekommunikationsnetzes, mit wel- ıder verbunden sind.
Swisscom zur Planung der Netzarchitektur und Berech- 1 des Netzausbaus.
;ezeichnung für das dem Endkunden zur Verfügung ge- ISL-Modem), mittels welchem die Datenübertragung zum
er oder optischer Hauptverteiler in der Anschlusszentrale, sch mit den Nutzungseinheiten realisiert wird.
> Specification. Datenübertragungsstandard für Kabelnetze.
skabel) vom Strassenschacht zum Gebäudeeingang.
nen.
in neuer Datenübertragungsstandard, der auf einer P2MPündelung ermöglicht.
* 1-Angebot der EVU.
ing für den Anschluss einer Nutzungseinheit mit einer von »bäudeeingangspunkt durchgehenden Glasfaserleitung, kt bis zur Nutzungseinheit Kupferkabel verwendet wird.
ür den Anschluss einer Nutzungseinheit mit einer von der shalt (Nutzungseinheit) durchgehenden Glasfaserleitung.
ümerschaften von Liegenschaften, die einen Glasfaseranten, bevor Swisscom den regulären Rollout durchführt.
ür den Anschluss einer Nutzungseinheit mit einer von der enschacht durchgehende Glasfaserleitung, wobei vom seinheit Kupferkabel verwendet wird.
ın Ausbaustufen (FTTS, FTTB, FTTH) beim Netzausbau
Abkürzung Bedeutung
Feeder Hauptkabelleitung von der Anschl werden die Kabel zusammen dur «Drop»-Leitungen verzweigt werd
Fibrespot Von Swisscom verwendeter Begr an Nutzungseinheiten mit Glasfas
G.FAST Ein DSL Datenübertragungsstand möglicht.
G-PON Gigabit Passive Optical Network.
tenübertragung von 1 Gbit/s.
HFC-Netzwerk- | Hybrid Fibre Coaxial-Netzwerkinfr
infrastruktur ein Teil der Datenübertragung übe chen.
IP Internetprotokoll. In Computernet
IRU Indefeasible Right of Use. Nicht e
deren FDA die langfristige Miete « sern (20-50 Jahre) ermöglicht, be
ISP Internet Service Provider. Anbiete ITU International Telecommunication | Inhouse Die Kabelleitung vom Gebaudeeir
Wohnungsverkabelung).
Interkonnektion | Art. 3 Bst. e FMG: Herstellung de: zweier Anbieterinnen von Fernme Zusammenwirken der verbundene ermöglicht wird.
KOL Kollokation. Miete von Raum inne LWL Lichtwellenleiter Glasfaser. Layer 1 Physical Layer im ISO-OSI Refere
gung von Bitfolgen in Form elektr: tische Lichtwellenleiter (Glasfaser
Layer 1-Zugang | Zugang zur Leitungsinfrastruktur, und 124).
Layer 2 Data Link Layer im ISO-OSI Refe und Zugang zwischen direkt verbt ter zum Netz, etc.; vgl. Rz 102).
Layer 3 Network Layer im ISO-OSI Refere Leitweglenkung (Routing) von Da (Internetprotokoll — IP; vgl. Rz 10:
Muffe Verbindungs- und Schutzelement
NG-PON2 Next Generation Passive Optical | tragungsstandard, zur Nutzung ei
ODF/OMDF Optical Distribution Frame/Optical teilerstation, mittels welcher Dateı können.
OLT Optical Line Termination bzw. Ter
nen Lichtwellen umwandelt, um d
ONU Optical Network Unit. Empfangsm getauschten Lichtsignale in elektr nutzt werden können.
OTO Optical Termination Outlet. Optisc beim Endkunden.
usszentrale bis zum Strassenschacht. In diesem Bereich sh Kabelkanalisationen geführt, bevor sie auf die einzelnen en.
ff für die Erschliessung eines Neubaus mit einer Vielzahl erkabel.
ard der auf dem Kupferkabel eine sehr hohe Datenrate er-
Standard für PON-Netzwerke mit einer symmetrischen Daastruktur. Koaxialkabelnetzwerkinfrastruktur, bei welchem ar Glasfaser stattfindet, um höhere Bandbreiten zu ermögliren wie Internet weit verbreitetes Netzwerkprotokoll.
ntziehbare Nutzungsrechte (IRU-Vereinbarung), welche ansiner unbeleuchteten Faser oder eines Kontingents von Fa- | der die Kosten in der Regel einmalig abgegolten werden.
rin von Internetdiensten.
Union bzw. Internationale Fernmeldeunion.
ıgang zum Hausanschluss/OTO-Dose (Gebäude- und
> Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste Idediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches 2n Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter
rhalb einer Anschlusszentrale einer Netzbetreiberin.
snzmodell (vgl. Rz 100). Physikalische Schicht, Ubertra- Jmagnetischer Signale über Kupferkabel, Koaxialkabel, op- ), Funk, etc.
wie Kupferkabel oder unbeleuchtete Glasfaser (vgl. Rz 101
renzmodell (vgl. Rz 100). Netzzugangsschicht, Transport ındenen Geräten (Modem-Modem, Router-Router, Compu-
:nzmodell (vgl. Rz 100). Internetschicht, Vermittlung und tenpaketen im gesamten Netzwerk zwischen Endgeräten
).
für Rohre und Kabel.
Network 2 (auch bekannt als TWDM-PON). Ein Datenüberner Glasfasernetzwerkinfrastruktur.
Main Distribution Frame. Optischer (Haupt-)Verteiler. Ver- ısignale auf verschiedene Fasern aufgespalten werden
minal. Gerät, welches die Datensignale in die vorgesehejese dann über Glasfaserleitungen zu übertragen.
odem für Endkunden, welche die über die Glasfaser aussche Signale umwandelt, so dass sie von Endgeräten gehe Telekommunikationssteckdose, Glasfasersteckdose
Abkürzung Bedeutung
P2MP Punkt-zu-Multipunkt Topologie. B PtMP).
P2P Punkt-zu-Punkt Topologie. Sterns
PON Passive Optical Network. Glasfas
dessen Bauelemente (Splitter) oh Synonym für eine P2MP-Netzarct suchung wird der Begriff PON ver einem P2MP-Netzwerk eingesetz
POP Point of Presence. Verteilknotenp
Rollout Von Swisscom verwendeter Begr meinde bzw. einem Anschlussnet
Runder Tisch Der Runde Tisch zu Glasfasernet Fragen zur Erschliessung der Hat zielte darauf ab, die Entstehung v tionsanbieter erschweren und der Gleichzeitig sollte der Netzaufbau strukturen vermieden werden, um
Schacht / Stras- | Im Schacht (manhole) bzw. Stras: senschrank und das Hauseinführungskabel («
Splitter Optischer Splitter (optisches Prisr in mehrere identische Lichtsignale ner grösseren Anzahl von Fasern menden Lichtsignale an mehrere
Splitting-Verhält- | Verhältnis zwischen den über ein nis der» auf den Bereich «Drop» agg mässig werden Splitter mit 1:16, 1
Switch Gerät, das Datenpakete zwischen Netz) filtert und weiterleitet.
TAL Vollständig entbündelter Zugang : delte Zugang zur Teilnehmeransc die Bereitstellung des Zugangs zu Fernmeldediensten zur Nutzung c leitung.
T-TAL Teilabschnitt-Teilnehmeranschlus Strassenschacht und dem Endkur
TWDM Time and Wavelength Division Mt WDM Wavelength Division Multiplex. W xDSL Digital Subscriber Line. Unter DSI
Ubertragungsstandards fiir Breitb zeichnet. Dabei lassen sich die ve (SDSL), Very high Speed (VDSL)
XGS-PON X (10) Gigabit Symmetrical Passi fasernetze mit einer symmetrisch.
aumstruktur (auch Punkt-zu-Mehrpunkt, Point-to-Multipoint,
truktur (auch Point-to-Point, PtP).
ernetzwerk, welches in Baumstruktur aufgebaut ist und
ne aktive Stromversorgung auskommen. PON wird oft als itektur verwendet. Für die Zwecke der vorliegenden Unterwendet, wenn damit Datenübertragungstechnologien, die in t werden können, beschrieben werden.
unkt; z.B. Swisscom Zentrale.
ff für den regulären Glasfaserausbau (FTTH) in einer Ge- Z.
zen wurde 2008 von der ComCom ins Leben gerufen, um ıshalte mit Glasfasernetzen zu erörtern. Die ComCom
on Monopolen, die den Zugang für andere Telekommunika- 1 Wettbewerb in diesem Bereich behindern, zu verhindern. möglichst effizient stattfinden, indem parallele Netzinfravolkswirtschaftlich sinnvolle Investitionen zu erlauben.
senschrank (cabinet) kommen das Hauptkabel («Feeder») Drop») zusammen.
na), der durch das Glasfasernetz übermittelte Lichtsignale
> aufteilt. Auf diese Weise kann eine einzelne Faser mit eiverbunden werden, um so die aus der einen Faser ankom- Fasern gleichzeitig weiterzuleiten.
an oder mehrere Splitter am Übergang vom Bereich «Feeregierten bzw. verzweigten Glasfaserleitungen. Standard- 132, 1:64 Ports verbaut.
| Netzwerksegmenten (meist Anschlussnetz und Backbonezur Teilnehmeranschlussleitung. Der vollständig entbünhlussleitung ist in Art. 3 Bst. db's FMG definiert und umfasst ım Teilnehmeranschluss für eine andere Anbieterin von
les gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallsleitung. Der Teilabschnitt der TAL, der sich zwischen dem ıdenanschluss befindet.
iltiplex. Zeit- und Wellenlängen-Multiplex.
ellenlängen-Multiplex.
_ wird die digitale Datenübertragung nach bestimmten anddatenverkehr über die Kupferkabelnetzinfrastruktur berschiedenen Varianten Asymmetric (ADSL), Symmetric
‚ Very High Bit Rate (VDSL2) und G.FAST unterscheiden.
ye Optical Network. Datenübertragungsstandard über Glas-
Inhaltsverzeichnis A Verfahren..............u A.2 Verfahrensgeschichte......................-- A.2.1 Marktbeobachtung ......................-- A.2.3.1 Verhandlungen über eine einvern A.2.3.2 Markttest Lösungsvorschlag Farb A.2.3.3 Markttest Lösungsvorschläge Far
A.2.3.4 Markttest Lösungsvorschlag «virtı A.2.3.5 Markttest Lösungsvorschlag «Ge: A.2.3.6 Lösungsvorschlag «SFN-Rangier A.2.3.7 Anfragen von Swisscom an das S A.3 Relevanter Sachverhalt .....................- A.3.2 Gangige Glasfasernetzarchitekture A.3.2.3 Position Swisscoms zu den gangi A.3.2.4 Zusammenfassung ....................-- A.3.3 Netzzugangsmöglichkeiten und Ge A.3.3.1.1 Layer 1-Zugang ........................- A.3.3.2.1 Anwendbare technische Standaı A.3.3.2.3 Farbentbündelung.....................- A.3.3.3 Vergleich der Netzzugangsmöglic A.3.3.4 Stellungnahme Swisscom zu den
Geschäftsmodellen.....................- A.3.3.5 Zusammenfassung ....................-- A.3.4 Rahmenbedingungen des Glasfas A.3.4.1 Glasfaserstandard in der Schweiz A.3.4.2 Fernmelderechtliche Rahmenbed A.3.4.3 Stellungnahme Swisscom zu den A.3.4.3.1 Runder Tisch habe keinen Branc A.3.4.3.3 Gesetzgeber habe sich gegen ei A.3.4.4 Zusammenfassung ....................--
Ausnnnsssnnrnnssnreennssnnernnnsnrnrnnssenernnnnnrrrnnnsnrrrnnnsonrrrn nn 9 Ausnnnssnnrenensssnrrennssnnnennsnennrennnnnrrnnssnnrrnnssenrrrnnnnnn 11 Ausnnnsssnsnnrensssnrrennssnnnrnnsnnnrennsnrrrnnsnnnrrnnssenrrnnnsnnn 11 Ausnnnssensrensssnrsennsssnnennennenneensssnnnnnsnnrrnrnnssenrrrnnnnnn 12 Ausnnnssnsrensssnrsenennssnnnennssnreennsnennnnsnnnrrnnsnenrrrnnnnn 13 entbündelungsangebot «C-ALO» .....................- 19 bentbündelungsangebot «C-ALO» und Ausnnnssnsnerensssnrrennssnnnennsnnneennnnrrrnnssnnrrnnssnrrrnnsanne 19 yeller Layer 1-Zugang FANS» ...........ennnnenn 20 schäftskunden» ..........ccccceceeeeeeeeecteeeeeeeeeeeeeeteeeeees 20 Modell» re 21 eeeeeeeaeeeececaeeeececucaeeeeececaeeeesecueeeeessuaeeeessueeeeenenees 23 eeeeeeaaeeeececaeeeececueeeeeeeceaeeeesecaeesecccueeeeeseueeeesnesees 23 N aneeeeeennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nn 23 Ausnnnssnnrensssnnnrnennssnnnennsnnreennsnpernnsnnnrrnnssenrrrnnnnnn 25 Ausnnnsssnsnnrensssnrrennssnnnrnnsnnnrennsnrrrnnsnnnrrnnssenrrnnnsnnn 26 gen Glasfasernetzarchitekturen ......................-- 29 Ausnnnssnnseennsssnrrennssnnnrnnsnnnrennsnrernnssnnrrnnsnenrrrnnnnnnn 29 »schäftsmodelle ......................4.ssns nennen 29 Aunsnnnsssnnrensssnrrennenssnnnrnnsnnneennssnnernnssnnrrnnssenrrrnnsnnnn 32 Aunsnennnesnnrensssnrrennssnnnennssnnrennnsnpernnssnnrrnnssenrrrnnsnnn 33 ee eeeeaaeeeececaeeeececeeeeeececeeeeeseceesecueeeeeseceaeeeesneaees 33 eeeeeeeaaeeeececaeeeesecneeeececaeeeesecueeesescuaeeeessueeeesnenees 34 Co [ee 34 ee eeeeaaeeeececaeeeeseuaeeeeececeeeeeseceeeecueeeeesencuueeeeeneaaees 34 eee eeeeceaeeeesecaeeeeeccaeeeeececeeeeeseceeeeeseneeeeeseueeeetneaees 34 ee eeeeceeeeececaeeeesecaeeeesecueeeeeeeceeeeeseceeeetesieeeeseeeaeeeess 36 hkeiten und Geschäftsmodelle........................-- 36 Netzzugangsmöglichkeiten und Ausnnnssnnrenensssnrrennssnnnennsnennrennnnnrrnnssnnrrnnssenrrrnnnnnn 37 Ausnnnsssnsnnrensssnrrennssnnnrnnsnnnrennsnrrrnnsnnnrrnnssenrrnnnsnnn 38 Aensnnnssnneensnnnrennsssnernnennnrnnnnnnnnenennnnennsnnnrrrnnnnsnnn 39 INgungen............22444snnennennnnnnnnnnnennnnnnennnnn nenn 41 Opa vorherrschend.................... nennen 45
ne Öffnung und Regulierung ausgesprochen ...45
A.3.5 Kostenmodellierungen. .................- A.3.5.1.1 COSMOS-Modell von Swisscom A.3.5.1.2 Der FTTH-Ausbau auf Stufe Ans A.3.5.2 Geschätzte Kosten der P2P-Netz A.3.5.2.2 WIK-Modellierungen .................- A.3.5.2.3 Zusammenfassung ..................--
A.3.5.3 Geschätzte Kosten der P2MP-Ne A.3.5.3.2 WIK-Modellierungen .................- A.3.5.5 Konsistenzprufung und Vergleich A.3.5.5.1 Konsistenzprüfung innerhalb der A.3.5.5.2 Vergleich zwischen den beiden | A.3.5.6 Stellungnahme von Swisscom zu A.3.6 Ablehnung Beweisantrage von Sw A.3.6.1 Beweisantrag vom 9. Februar 20: A.3.6.2 Beweisantrage vom 1. Septembe A.3.7 Uberlegungen zur Amortisierung v A.3.8 Marktverhältnisse.........................- A.3.9.1 Im Rahmen der Marktbeobachtun A.3.9.2 Nach Erlass der vorsorglichen Me A.3.9.2.1 Einschätzung des Steuerungsau A.3.9.2.2 Anwendungsfälle und Sofortmas A.3.9.2.3 Anpassung der Sofortmassnahn A.3.9.2.4 Übersicht der ergriffenen Massn; A.3.9.3 Verhalten nach dem Entscheid de A.3.9.5 Zwischenergebnis.....................- B Erwägungen ....uunnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nun B.1 Geltungsbereich ..........................- B.2 Zuständigkeit der Wettbewerbskomm B.3 Parteien ........ueeeenenennnnnnennn nen B.5 Unzulässige Verhaltensweise eines n
der Berechnungsmodelle................................- den WIK Ergebnissen. ...................4444ssnnnnnnn nn ISSCOM .....uuennenennnnennnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nennen ISSNANMEN 1... cece ccc ceccceeceeeeceseeceeaeseseesesaeeenaeeees sschusses von Swisscom im Dezember 2020..90 ahmen von Swisscom bis zum BVGer-Entscheid
Kostenmodelle ............cce cece ceceeeeceeeeeeeeeeeeae eens
B.5.1.1 Relevante Märkte
B.5.1.1.1 Märkte für den Zugang zur physi glasfaserbasierten Übertragungs
B.5.1.1.2 Wholesale-Markt für Breitbandin B.5.1.1.3 Endkundenmarkt für Breitbandin B.5.1.1.4 Wholesale-Markt für Breitbandar B.5.1.1.5 Endkundenmarkt für Breitbandaı B.5.1.2.1 Märkte für den Zugang zur physi
glasfaserbasierten Übertragungs B.5.1.2.2 Wholesale-Markt für Breitbandin B.5.1.2.3 Endkundenmarkt für Breitbandin B.5.1.2.4 Wholesale-Markt für Breitbandar B.5.1.2.5 Endkundenmarkt für Breitbandaı B.5.1.3 Fazit....eeeccnneseeeneeneeennenenennnnnn B.5.2.1 Einleitung......................een B.5.2.2 Vorbringen von Swisscom zur Art B.5.2.3 Relevante Verhaltensweise von S B.5.2.3.1 Verweigerung von Geschäftsbez B.5.2.3.2 Einschränkung der Erzeugung, (
B.5.2.4 Missbräuchlichkeit bzw. Fehlen s: B.5.2.4.1 Bau in einer P2MP-Topologie in B.5.2.4.3 2-PON-Baume seien ausreichen B.5.2.4.4 Durch Kabelnetze entstehe im E
Wettbewerbsdruck ....................- B.5.2.4.5 P2MP-Topologie würde den Wet
B.5.2.4.7 Nachfrage nach Layer 1-Angebc B.5.2.4.8 Kosteneinsparungen...............- B.5.2.4.9 Schnellere Verfügbarkeit hoher I B.5.2.4.10 Weitere Rechtfertigungsgründe i B.5.2.5 Zwischenergebnis......................- B.5.3 Ergebnis...................ssssennnnnrennnnnn B.6 Massnahmen..............nnnne en B.6.1.1 Layer 1-Zugang für alternative FL B.6.1.2 Abschaltung von Glasfaseranschl B.6.1.3 Von Swisscom beantragte abweic B.6.1.3.1 Inbetriebnahme betriebsbereiter B.6.1.3.2 Inbetriebnahme betriebsbereiter
schen Netzwerkinfrastruktur mit
sgeschwindigkeiten ...................444 nennen 102 eee eee eeeeeeeeeeeeeesseessssescceeeeeececensseseesececeeeeeeeeess 116 schen Netzwerkinfrastruktur mit sgeschwindigkeiten ..............:cceeeeseeeeeeeeeeeeeeees 116 unnsnnnsssnsnsssssssssnsnsnnnnnnsnnnnsnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 128 eee eee ee eee eee eeeeeeeeeeeeeeeeseessessessesseessseseesseeesesees 128 eenssnnssnsssssssssssnsnssssssssssnsssnssnnsnssnssnnnnnnnnsnnnnnnsnnnnnn 128 . 102 AEUV...oaaaeeeeeeessenennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 131 WISSCOM ......cccccccsesseecccceeeeceeseeeceeeeeseseaeaeeeeeeenaes 133 iehungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG) ................- 134 les Absatzes oder der technischen Entwicklung eee eee EEE EEE EEE EEE EEE EE ELLE ERLE ELLE EEE ELSE EEE E EERE EEE E 146 achlicher Gründe..........................eeneennenennn 152 Europa rer 153 eee eee eeeeeeeeeeeeaeecceceeeeeeeceeecsensstssneseceeeeeeeeeeess 153 ndkundenmarkt ausreichender Leuaaassssssssssssnssssnnssnnnnnsnnnnnnnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnsnnnnnnn 155 tbewerb mit Kabelnetzbetreiberinnen und unter eee eee eee eeeeeeeeeeeeeceeceeeceeeececenssntesnseeeeeeeeeeeeeess 156 tEN.....eeeesasssesnennnessnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnenn 159 eensnsnsnssssssssssssssnssssnsssssnsnsnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 159 3andbreiten...................22uuuueeeennssesnennneeeeennnnennnn 166 m Einzelfall ..............ccccccccccesssseececeeeseeeeeeeeeeeeees 170 Leuaaassssssssssssnssssnnssnnnnnsnnnnnnnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnsnnnnnnn 172 uunsnssssssssssnsnssssssssnnnnsnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 173 Leuaaassssssssssssnssssnnssnnnnnsnnnnnnnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnsnnnnnnn 173 eee ee ee ee eeeeeeeeeeesseesssseseceececeeccssnnsseeeeeeceeeeeeeeess 173 AV eccceceeceeesssssessssessessessesesessseeeseeeseesesseeseseeeeeeeees 174 üssen ohne Layer 1-Zugang .............. een 176 thende MassSnahmen .............:.cccccceeeeesessseeeeeees 178 Anschlüsse ........cc ee eeeeeeccccceceeeaeeeeeeeeeceeeesaeeseess 178
B.6.2.3.3 Einschränkung von Wettbewerb: B.6.2.4 Sanktionierbarkeit in zeitlicher Hir
B.6.2.5 Bemessung.................eeeen B.6.2.5.1 Basisbetrag........................- B.6.2.5.2 Maximalsanktion ......................--
B.6.1.3.3 Kein Layer 1-fähiger Vollausbau B.6.1.4..1 Massnahmen bezüglich Layer 1- B.6.1.4.2 Massnahmen bezüglich Abschal B.6.1.6 Verhältnismässigkeit der Massnal B.6.1.6.1 Geeignetheit ............................- B.6.1.6.3 Zumutbarkeit...........................- B.6.1.6.5 Gleichbehandlung....................-- B.6.2.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 K B.6.2.2.1 Unzulässige Verhaltensweise im B.6.2.3 Vorwerfbarkeit
B.6.2.3.1 Stellungnahme von Swisscom... B.6.2.6 Ergebnis .................ennen
B.6.1.4 Entzug der aufschiebenden Wirkt B.6.1.5 Nachrüstung vorübergehend in Bi B.6.1.6.2 Erforderlichkeit.........................-- B.6.1.6.4 Interessenabwägung
B.6.2.1 Allgemeines.....................e B.6.2.2.2 Unternehmen
B.6.2.3.2 Verweigerung der Geschäftsbez Cc Kosten
D Ergebnis E Dispositiv
iehung (Art. 7 Abs. 2 Bst. aKG).....................--
arn (Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG)... eee ISICHt.........uuunenensssennnnnnnennnnnennennennnnnnnnnnn nennen
A Verfahren
A.1 Gegenstand der Untersuchun
1. Am 6. Februar 2020 hat die Swisscom im Rahmen einer Medienkonferenz ihre nı Demnach solle bis Ende 2025 die Glasfase to the Home, FTTH) gegenüber 2019 verdo
2. Im Unterschied zum bisherigen Ausb: weise als Kooperation zwischen regionale gend: EVU] und Swisscom) nach dem \ Swisscom dabei künftig auf eine Punkt-zu Netzarchitektur oder P2MP) zu setzen. Da nannten Baumstruktur anstatt in der bisher: (vgl. Abbildung 1). Dies insbesondere in Re
3. Beim Vierfasermodell (auch Mehrfase bisher eine Punkt-zu-Punkt Netzarchitektur gesetzt und für jeden angeschlossenen Hau heit mindestens eine dedizierte Glasfaserlei stellt.
rale bis zu einem Knotenpunkt für die Vers genutzt (häufig im Feederbereich) und der I Splittern den jeweiligen Nutzungseinheiten Gebäudeeinführungspunkt (nachfolgend at meinsamen Signals von einer Glasfaser (z.I rere Glasfasern (z.B. an die Haushalte). Abt Haushalten ab der Anschlusszentrale m Netzarchitektur.
1 Vgl. Swisscom, Medienmitteilung vom 6. Fe
g
(Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom oder SCS) 2ue Netzbaustrategie bis Ende 2025 vorgestellt. rabdeckung in Haushalten und Geschäften (Fibre ppelt werden."
iu des Glasfasernetzes in der Schweiz (typischern Elektrizitätsversorgungsunternehmen [nachfol- /ierfasermodell mit offenem Netzzugang plante -Multipunkt Netzarchitektur (nachfolgend: P2MPmit sollte der Netzausbau künftig in einer so geangewendeten Sternstruktur weitergeführt werden gionen, in denen Swisscom selbstständig baut.
rmodell? genannt) mit offenem Netzzugang wurde shalt bzw. für jede angeschlossene Geschäftseintung ab der Anschlusszentrale zur Verfügung ge-
2 Kapazität der Glasfaser von der Anschlusszentorgung mehrerer Nutzungseinheiten gemeinsam Jatenverkehr wird dann mithilfe von sogenannten übermittelt. Optische Splitter im Schacht bzw. im ich: BEP) erlauben dabei die Aufteilung des ge- 3. von der Anschlusszentrale kommend) auf mehildung 1 zeigt schematisch die Erschliessung von
bruar 2020, e/das-bakom/medieninformationen/medienmitteilun-
Glasfaserstrang (Baum breite teilen (vgl. nachf gleichzeitig Bandbreite i leitbaren Bandbreite zu
7. In den Gebieten, | ausgebaut wurde, biete
struktur) angebundenen Nutzer die zur Verfi olgend Rz 118 f.). Dies bedeutet, dass, soba n Anspruch nimmt, diesen Nutzern nicht die vo " Verfügung steht.
n welchen das FTTH-Netz bereits mittels einer t Swisscom Dritten keinen Zugang mehr zu ein
10. Am 11. September 2020 reichte die In tariat eine Anzeige gegen Swisscom betre Netztopologie ein. Das Sekretariat räumte zur Stellungnahme zur Anzeige und insbe: Massnahmen ein.®
A.2.2 Vorsorgliche Massnahmen
11. Am 14. Dezember 2020 eröffnete das des Präsidiums der Wettbewerbskommissi mass Art. 27 Abs. 1 KG’ gegen Swisscor WEKO ordnete an:
«Swisscom wird mit sofortiger Wirkung unte zubauen bzw. ihr bestehendes Leitungsne auszubauen, die es Nachfragern nach Layeı ab den Swisscom Anschlusszentralen Priva
12. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 fügung zukommen und mit Schreiben vom bereinigte Version der Entscheidbegründun
13. Mit Schreiben vom 28. Dezember 202( angeordneten vorsorglichen Massnahmen d das Sekretariat darauf hin, dass das Dispos und keine weitergehenden Erläuterungen nc
14. Die Verfügung der WEKO vom 14. schwerde vom 13. Januar 2021 angefochte perprovisorischen Antrag von Swisscom au ab. Im Parallelverfahren beschäftigte sich dé der Beschwerde von Init? gegen die von der Rahmen des Beschwerdeverfahrens fand ar verhandlung mit Init7 als beigeladene Partei
15. Mit Urteil vom 30. September 2021 wie von Swisscom ab und bestätigte die angeor« Sicherstellung eines Layer 1-Zugangs beim Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedert folgedessen gegenstandslos und abgeschri
6 Vgl. act. 9, 10, 11, 12 und 13.
7 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).
8 Vgl. RPW 2021/1, 227 Rz 1 ff. und Rz 9 ff. für das Dispositiv, Netzbaustrategie Swissc
° Vgl. act. 25 und 58.
1° Vgl. act. 33 und 39.
11 Vgl. act. 49.
12 Vgl. BVGer, B-161-2021 vom 30.9.2021 F.j — Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
13 Vgl. BVGer, B-161-2021 vom 30.9.2021 XII 31-0598) — Anordnung vorsorglicher Massr
it7 (Schweiz) AG (nachfolgend: Init7) beim Sekreffend das Roll-out XGS-PON und die Änderung Swisscom bis am 16. Oktober 2020 Gelegenheit sondere zu den darin beantragten vorsorglichen
, Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied on (nachfolgend: WEKO) eine Untersuchung gen und beschloss vorsorgliche Massnahmen. Die
rsagt, ein Glasfasernetz FTTH in einer Weise auftz zu einem Glasfasernetz FTTH in einer Weise -1-Angeboten verunmöglicht, ein Layer 1-Angebot kunden und/oder Geschäftskunden anzubieten» .®
) liess das Sekretariat Init7 das Dispositiv der Ver- 28. Januar 2021 eine um Geschäftsgeheimnisse
g.°
) stellte Swisscom ein Erlauterungsgesuch zu den er WEKO. Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 wies itiv der Verfügung klar und eindeutig formuliert sei itwendig seien.'?
Dezember 2020 wurde von Swisscom mit Ben.1! Das Bundesverwaltungsgericht wies den suf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung is Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig auch mit "WEKO verfügten vorsorglichen Massnahmen. Im n 25. März 2021 eine Instruktions- und Vergleichs- | statt.12
2s das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde Ineten vorsorglichen Massnahmen der WEKO zur
Ausbau des FTTH-Netzes durch Swisscom. Der erstellung der aufschiebenden Wirkung wurde ineben."
und andere Wettbewerbsbeschrankungen (Kartellgefur den detaillierten Verfahrensverlauf sowie Rz 262 om.
, Netzbaustrategie Swisscom (Untersuchung 31-0598)
832 ff., Netzbaustrategie Swisscom (Untersuchung ahmen.
16. Am 4. November 2021 reichte Swiss« richts vom 30. September 2021 beim Bunde
17. Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezem Swisscom, ihrer Beschwerde die aufschiebe
18. Im Parallelverfahren wurde mit Absct Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerc schrieben. "6
19. Mit Urteil vom 2. November 2022 Swisscom ab und bestätigte die angeordnet cherstellung eines Layer 1-Zugangs beim A
A.2.3 Untersuchung
20. Mit Erlass der vorsorglichen Massnah vernehmen mit einem Mitglied des Prasidiur Abs. 1 KG gegen Swisscom.'® Die Unters Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
21. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 m ihre Beteiligung an der Untersuchung im Sin ber 2020 hatte SFN bereits zuvor Informatioı P2MP-Netzarchitekturen von Swisscom unc tariats vom 12. Februar 2021 mit der Bitte u 18. Februar 2021, dass SFN eine Verfahre dem Vorbehalt, gegebenenfalls zu einem : chen.2°
22. Das Sekretariat stellte mit Schreiben | Swisscom. Auf dieses Auskunftsbegehren : 2021 und vom 10. Mai 2021.2!
23. Das Sekretariat stellte mit Schreiben Bundesamt für Kommunikation BAKOM be: auf einem FTTH-Netz. Mit Schreiben vom 22 hilfegesuch.??
24. Ab Mitte Mai 2021 erhielt das Sekretaı Hinweise, dass Swisscom möglicherweise n der vorsorglichen Massnahmen der WEKO
14 Vgl. act. 368.
cher Massnahmen, C.c.
16 Vgl. BVGer, B-960/2021 vom 16.12.2021, /
cher Massnahmen.
18° Vgl. RPW 2021/1, 239 Rz 80, Netzbaustrat
19% SHAB Nr. 63 vom 19.1.2021, BBI 2021 1.
20 Vgl. act. 44, 59, 78 und 83.
21 Vgl. act. 87, 151, 153, 189, 190, 201 und 2(
22 Vgl. act. 133, 140, 141, 155, 164 und 165.
23 Vgl. act. 207, 212, 318, 327, 354, 385, 395
:om gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgesgericht Beschwerde ein.'*
ber 2021 wies das Bundesgericht den Antrag von nde Wirkung zu erteilen, ab.'®
rreibungsentscheid vom 16. Dezember 2021 des le von Init7 infolge Beschwerderückzugs abgewies das Bundesgericht die Beschwerde von en vorsorglichen Massnahmen der WEKO zur Siusbau des FTTH-Netzes durch Swisscom.'!’
men (vgl. Rz 11) eröffnete das Sekretariat im Einns der WEKO eine Untersuchung gemäss Art. 27 ıchungseröffnung wurde am 19. Januar 2021 im und im Bundesblatt (BBL) bekannt gegeben."?
eldete die Swiss Fibre Net AG (nachfolgend: SFN) ne von Art. 43 KG an. Per E-Mail vom 21. Dezem- 1en mit einem Vergleich der Zugangsprodukte und 1 SFN eingereicht. Auf das Schreiben des Sekrem Klarstellung prazisierte SFN mit Schreiben vom snsbeteiligung ohne Parteistellung beantrage mit spateren Zeitpunkt Parteistellung geltend zu mavom 26. Februar 2021 ein Auskunftsbegehren an antwortete Swisscom mit Schreiben vom 26. April
vom 12. März 2021 ein Amtshilfegesuch an das züglich der Möglichkeiten eines Layer 1-Zugangs 2, März 2021 beantwortete das BAKOM das Amts-
‘iat von verschiedenen Unternehmen und Bürgern ittels P2MP erschlossene Anschlüsse trotz Erlass weiterhin in Betrieb nehme.??
1.2022, i.S. Netzbaustrategie — Anordnung vorsorgli-
1.2022, i.S. Netzbaustrategie — Anordnung vorsorgliegie Swisscom; SHAB 210119/2021 vom 19.1.2021, 2021 1. )2.
und 400.
25. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2 Green) ihre Position im Rahmen der Unters
26. Mit E-Mail vom 7. Februar 2022 reicht: tionen zur Reservehaltung bei Kabelkanalis ergänzende Informationen zu den Input-Pa weitere Kostenmodellierungen und Informat tionen beim Glasfaserausbau ein.?®
27. Mit Schreiben vom 27. April 2022 stellt an Swisscom betreffend von Dritten erschlc rung im COSMOS-Modell.26
28. Im Hinblick auf die Berechnung des b Zusammenhang mit den geltend gemachte schiedene Datenblätter aus ihren Systemer nung führte das Sekretariat anschliessend den geltend gemachten Rechtfertigungsgrt
29. Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 st Swisscom betreffend Kooperationspartner u rastruktur. Auf dieses Auskunftsbegehren : 2022.79
30. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 st Swisscom betreffend die Inbetriebnahme vc nahmen im Zusammenhang mit den vorsor,
31. Im Zusammenhang mit den von Swiss Sekretariat einzelne Präsentationen und | Swisscom machte geltend, dass es sich bei Entscheidgründe von Swisscom handle und Das Sekretariat forderte Swisscom zweimal werbsbehörden offen zu legen und eine ung Swisscom legte mit Schreiben vom 15. Mz jedoch an gewissen Schwärzungen in den | Grundsatz fest.?!
32. Mit Schreiben vom 10. August 2022 | die Litecom AG (nachfolgend: Litecom) b Schweiz für Diensteanbieterinnen betriebe vom 19. September 2022 antwortete Litecor
33. Mit Schreiben vom 19. August 2022 Amtshilfegesuch betreffend die Ergebnisse Wissenschaftlichen Instituts für Infrastruktur zur Modellierung des Investitions- und Förde
4 Vgl. act. 453 f.
35 Vgl. act. 523 und 534.
2 Vgl. act. 582.
2” Vgl. act. 810, 937 und 1049.
28 \gl. Anhang 1 Berechnungen: Abschnitt 2.
” Vgl. act. 596.
3! Vgl. act. 777, 904 und 937, Beilagen 4-10. 2 Vgl. act. 762 und 793.
021 beantragte die green.ch AG (nachfolgend: uchung zu berücksichtigen. ?*
> Swisscom dem Sekretariat ergänzende Informaationen und mit Schreiben vom 17. Februar 2022 rametern des COSMOS-Modells (vgl. A.3.5.1.1), ionen zu bestehenden und potenziellen Koopera-
e das Sekretariat ein weiteres Auskunftsbegehren yssene Anschlusszentralen und die Parametrisieisher durch Swisscom erzielten Umsatzes und im n Rechtfertigungsgründen lieferte Swisscom ver- 1.27 Im Zusammenhang mit der Sanktionsberechdie Datenblätter mit den erzielten Umsätzen und iden zusammen.2®
ellte das Sekretariat ein Auskunftsbegehren an ind weitere Betreiberinnen einer Glasfasernetzinfantwortete Swisscom mit Schreiben vom 23. Mai
ellte das Sekretariat ein Auskunftsbegehren an n P2MP-Anschlüssen und den getroffenen Mass- Jlichen Massnahmen der WEKO.?
com ergriffenen Massnahmen hat Swisscom dem Auszüge [...] zukommen lassen (vgl. Rz 398). einzelnen Stellen um Einschätzungen und interne | diese deshalb nicht offengelegt werden könnten. auf, diese Informationen gegenüber den Wettbeeschwärzte Version der Unterlagen einzureichen. irz 2023 weitere geschwärzte Stellen offen, hielt Jnterlagen unter Berufung auf den nemo teneturstellte das Sekretariat ein Auskunftsbegehren an etreffend ihre Geschäftstätigkeit und die in der ne Diensteplattform LiteXchange. Mit Schreiben n auf das Auskunftsbegehren.”?
stellte das Sekretariat dem BAKOM ein zweites der damals noch nicht veröffentlichten Studie des "und Kommunikationsdienste (nachfolgend: WIK) rbedarfs verschiedener Breitband-Ausbauziele in
| Massgebliche Umsätze.
der Schweiz. Mit Schreiben vom 23. und 24. hilfegesuch.?? Nach Eingang der entspreche tariat die Antworten des BAKOM Swisscom. BAKOM dem Sekretariat den Entwurf und n der im Auftrag des BAKOM erstellten WIK S stellte das Sekretariat die WIK Studie Swis: 19. Dezember 2022 nahm Swisscom zur W
34. Mit Schreiben vom 29. September 20; ab Januar 2023 für Hauseigentümer erhältli
35. Das Sekretariat stellte mit Schreiben gehren an Swisscom betreffend die WIK Ko antwortete Swisscom mit Schreiben vom 4.
36. Mit Medienmitteilung vom 27. Oktobe grösstenteils wieder auf die P2P-Netzarc Anschlüsse teilweise in P2P umbauen würd
37. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 s ständigengutachten gemäss Art. 12 Bst. e \ sätzlichen Zeitbedarf beim Bau eines Glasf gleich zu einer P2MP-Netzarchitektur einzul
38. Das Sekretariat stellte mit Schreiben gehren an Swisscom betreffend Fragen zun wortete Swisscom mit Schreiben vom 15. M
39. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 grund der Sachlage keine Notwendigkeit f Schreiben vom 2. März 2023 drückte Swis: die Berechnungen des WIK nach Meinung v ungeeignet sowie fehlerhaft und unstimmig : ten Angaben ein Sachverständigengutachte durch einen unabhängigen Experten den S ches Beweismittel zu erheben.**
40. Mit E-Mail vom 8. März 2023 setzte Sv an FDA und «Internet Service Provider» ir
3 Vgl. act. 730, 766, 773, 775 und 776.
9 Vgl. act. 787, 790 und 792.
3 Vgl. WIK-Bericht, Modellierung des Investiti bauziele in der Schweiz, <www.bakom.adır che-grundlagen/bundesratsgeschaefte/hocl
*% Vgl. act. 851, 866 und 871.
7 Vgl. act. 882.
® Vgl. act. 816.
” Vgl. act. 825, 826 und 849.
4 Vgl. act. 901.
4 Vgl. act. 904 und 937.
43 Vgl. act. 912.
“4 Vgl. act. 927.
August 2022 beantwortete das BAKOM das Amtsnden Stillschweigeverpflichtung stellte das Sekrezu.” Mit E-Mail vom 7. November 2022 stellte das it E-Mail vom 23. November 2022 die Endversion tudie zu.*° Mit Schreiben vom 28. November 2022 scom zur Stellungnahme zu.” Mit Schreiben vom IK Studie Stellung.”
22 informierte Swisscom das Sekretariat über das che «FTTH on Demand» Angebot.*®
vom 13. Oktober 2022 ein weiteres Auskunftsbestenmodellierung. Auf dieses Auskunftsbegehren November 2022.39
r 2022 teilte Swisscom mit, dass sie von nun an
hitektur setzen und bereits bestehende P2MP- &,40
tellte Swisscom den Beweisantrag, ein Sachver- /wVG zu den effektiven Mehrkosten und dem zuasernetzes mit einer P2P-Netzarchitektur im Vernolen.*!
vom 16. Februar 2023 ein weiteres Auskunftsbe- 1 Sachverhalt. Auf dieses Auskunftsbegehren antärz 2023.42
teilte das Sekretariat Swisscom mit, dass es aufir ein Sachverständigengutachten erblicke.** Mit scom ihr Bedauern aus und verwies darauf, dass on Swisscom für die Beurteilung des Sachverhalts seien. Ferner könnten die von Swisscom gemachn nicht ersetzen, da es dabei gerade darum gehe, achverhalt unvoreingenommen und als verlässlivisscom das Sekretariat über die Produkt-Infomail 1 Kenntnis, wonach Swisscom abhängig von der
ons- und Förderbedarfs verschiedener Breitband-Ausin.ch/bakom/de/home/das-bakom/organisation/rechtli- konkreten Situation vor Ort entschieden habı nicht gesperrt und somit vermarktbar seien,
41. Mit Schreiben vom 14. Marz 2023 | Swiss4net) das Sekretariat darüber in Kenn ren erstere ein Glasfasernetz ausbaue bzw. dem Ziel eines parallelen Glasfaserausbaus gentümern in den betroffenen Gemeinden zum eigenen Netzausbau.*®
42. Mit Eingabe vom 23. März 2023 setzt dass der Vertrag der Glasfaser-Partnerscha architektur geänderte Netzbauweise angep:
43. Das Sekretariat stellte mit Schreiben \ an Swisscom betreffend Rückfragen zum I Swisscom geltend gemachten Rechtfertigu wortete Swisscom mit Schreiben vom 26. Ap das Sekretariat Swisscom auf, zusätzlich e Diese reichte Swisscom am 15. Juni 2023 ir
44. Das Sekretariat stellte mit Schreiber Swisscom und [...]. Auf dieses Auskunftsbe 2023 und Swisscom mit Schreiben vom 31.
45. Die Zusendung des Antrags des Se einer um Geschäftsgeheimnisse bereinigter Verwendungsbeschränkung an die Verfahr gemäss Art. 30 Abs. 2 KG erfolgte mit Schre 2023.°! Darin wurde den Parteien auch ein Zugleich wurde eine Anhörung vor der WEK
46. Mit Schreiben vom 1. September 2C Erstens sei ein Sachverständigengutachten bericht des BAKOM zur heute in Europa vo zuholen. Zweitens sei ein Sachverständiger chen Verzögerung einzuholen, welche als F Glasfasernetz in eine P2P-Topologie umzu P2P-Topologie zu bauen. Drittens sei die Gbit/s zu erheben, die aktuell in der Schw wurde darüber informiert, dass Swisscom it Wyss AG vertreten werde.®2
47. Mit Schreiben vom 13. Oktober 202 2023 nahmen Swisscom und SFN zum Antr
# Vgl. act. 932, Wholesale Produkt Info 01/20 46 Vgl. act. 935.
47 Vgl. act. 942.
48 Vgl. act. 952 und 961.
49 Vgl. act. 982 und 987.
50 Vgl. act. 965, 966, 971 und 974.
5! Vgl. act. 999, 1008 und 1009.
32 Vgl. act. 1018.
5 Vgl. act. 1024, 1025 und 1026.
in P2P-Netzarchitektur umzubauen.*®
setzte die Swiss4net Holding AG (nachfolgend: tnis, dass Swisscom in mehreren Gebieten, in debereits betreibe, Hauseigentümer anschreibe mit . Dabei mache Swisscom gegenüber den Hauseiunrichtige bzw. jedenfalls irreführende Angaben
e Swisscom das Sekretariat darüber in Kenntnis, ft mit Salt neu verhandelt und an die zu P2P-Netzasst worden sei.*’
om 4. April 2023 ein weiteres Auskunftsbegehren Jatensatz mit den P2MP-Umsätzen und den von ngsgründen. Auf dieses Auskunftsbegehren antril 2023.48 Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 forderte ine Referenztabelle zum Datensatz einzureichen. 1 elektronischer Form ein.“?
1 vom 10. Mai 2023 ein Auskunftsbegehren an :gehren antwortete [...] mit Eingabe vom 19. Mai Mai 2023.50
:kretariats an die Parteien sowie die Zusendung 1 Version des Antrags und jeweils einer verfügten ensbeteiligten Init? und SFN zur Stellungnahme iben vom 18. Juli 2023 respektive vom 14. August e Frist zum Stellen von Beweisanträgen gesetzt. O für den 20. November 2023 in Aussicht gestellt.
23 stellte Swisscom drei weitere Beweisanträge. gemäss Art. 12 Bst. e VwVG und/oder ein Amtsrherrschenden Topologie der Glasfasernetze einigutachten gemäss Art. 12 Bst. e VwVG zur zeitliolge der Pflicht entstehen würde, das bestehende bauen und neu Glasfasernetze nur noch in einer Anzahl Anschlüsse mit einer Bandbreite von 25 eiz von Endkunden genutzt werden. Gleichzeitig n vorliegenden Verfahren künftig von der Walder
3 nahm Init7 und mit Schreiben vom 16. Oktober ag des Sekretariats vom 18. Juli 2023 Stellung.
23.
48. Mit Schreiben vom 8. November 20: dung für die Anhörungen vor der WEKO vo Christoph Aeschlimann (CEO), [...], Alfred (CEO) von SFN jeweils mit Schreiben vom den. Gleichzeitig forderte das Sekretariat S date der mit P2MP-Anschlüssen erzielten Ur einen konkreten Umsetzungsvorschlag für ¢
49. Mit Schreiben vom 9. November 20 des Beratungsunternehmens Altman Solon verwendeten Netzarchitektur sowie den reg
50. Mit Schreiben und elektronischer Eir das Datenupdate der mit P2MP-Anschlüss WEKO einen konkreten Vorschlag zum ges
51. Am 20. November 2023 fanden Anh: 21. November 2023 reichte Swisscom nact kollen ein.°® Die Protokolle der Anhörungen \ vom 18. Dezember 2023 zugestellt.°°
52. Akteneinsicht erfolgte mit Schreiben 20218, 10. Mai 20216, 30. Juni 2021, 4. 20226, 13. April 20226, 19. Juli 202269, 1 März 202372, 26. Mai 202373, 17. Juli 2023”
A.2.3.1 Verhandlungen über eine einv
53. Mit Telefonat vom 16. Februar 2021 kt lich der Modalitaten der Umsetzung der vor nahmen an. Daraufhin wurden die Rahn
5% Vgl. act. 1034-1040.
5 Vgl. act. 1041, Altman Solon, July 2023, «P forward», <www.altmansolon.com/de/insigt
5 Vgl. act. 1049 und 1050.
57 Vgl. act. 1052.
58 Vgl. act. 1054.
59 Vgl. act. 1060.
60 Vgl. act. 39, 45 und 47.
61° Vgl. act. 87.
62 Vgl. act. 119 und 120.
6 Vgl. act. 203.
6% Vgl. act. 308, 310 und 315.
65° Vgl. act. 331.
6 Vgl. act. 337.
67° Vgl. act. 525.
6 Vgl. act. 574.
69 Vgl. act. 729.
70 Vgl. act. 792 und 800.
7 Vgl. act. 864.
72 Vgl. act. 947.
73 Vgl. act. 973.
74 Vgl. act. 999.
75 Vgl. act. 1060.
23 erhielten Swisscom, Init7 und SFN eine Einlam 20. November 2023. Für Befragungen wurden Künzler (CEO) von Init? sowie Andreas Waber 8. November 2023 zur Anhörung formell vorgelawisscom im Namen der WEKO auf, ein Datenupnsätze, aktualisierte Listen der Kooperationen und jestaffelte Umbaupflichten einzureichen.™
23 reichte Swisscom unaufgefordert eine Studie zum Glasfaserausbau in Europa und der dabei ulatorischen Vorgaben ein.°°
ıgabe vom 17. November 2023 reichte Swisscom en erzielten Umsätzen ein und unterbreitete der taffelten Umbau der P2MP-Anschlüsse.°®
rungen vor der WEKO statt.’ Mit Schreiben vom trägliche Anmerkungen zu den Befragungsprotovurden den Parteien im Rahmen der Akteneinsicht
vom 5. Januar 2021°°, 26. Februar 2021°', 9. März August 20218, 7. September 20218, 9. Februar 5. September 20227°, 16. November 2022”, 30. “und 18. Dezember 2023.75
ernehmliche Regelung (EVR)
indigte Swisscom Gesprächsbereitschaft hinsicht- 1 der WEKO beschlossenen vorsorglichen Massnenbedingungen für Gespräche zwischen dem
an-European Fiber Rollout: The most effective way
Sekretariat und Swisscom festgelegt und ir November 2022 fortlaufend Besprechungen
54. Mit E-Mail vom 28. April 2021 informi gen Präsidenten der WEKO über die Glasfa
55. Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 stellte zur Lancierung des Wholesaleprodukts «Cträge zur «Glasfaser-Partnerschaft» für Salt einstweiligen aktualisierten Einschätzung ui ats im Lichte der geänderten Ausgangslage retariat Swisscom mit, dass der neue Lösı raufhin geprüft werde, ob dieser hinsichtlich Das Sekretariat wies darauf hin, dass für e Lösung notwendig sei.’?
56. Nach dem Urteil des Bundesverwaltt Schreiben vom 21. Oktober 2021 an das WEKO mit der Bitte um Erörterung der Situ: und um Besprechung des weiteren Vorgehe
57. Mit E-Mail vom 27. November 2021 re bestehenden FTTH-Ausbaukooperationen t nen zum Lösungsvorschlag von Swisscom |
58. Gegen Ende der Gespräche über die lichen einvernehmlichen Regelung drängte tariat auf eine Position festlege, und bemänc sehr breiten Informationsbasis weitere Rüc das Sekretariat um Fristerstreckung für die | halts relevanten Fragestellungen.®? Swisscc gung gestellten Daten ausreichend sein sc Regelung definieren zu können.®*
59. Am 12. Dezember 2022 teilte Swissc Verwaltungsrat gegen den Abschluss eir habe.®
60. Im Zuge der Verhandlungen über Swisscom mit verschiedenen Lösungsvorsc im Anschluss mithilfe von Abklärungen und unterzogen wurden (nachfolgend: Markttest
7% Vgl. act. 82, 85, 89, 94, 102, 107, 113, 117, 336, 342 und 583.
7 Vgl. act. 192.
78 Vgl. act. 205 und 206, Rz 21. 7 Vgl. act. 208.
80 Vgl. act. 361.
8° Vgl. act. 390.
2 Vgl. act. 831.
8 Vgl. act. 833.
94 Vgl. act. 843.
85 Vgl. act. 888.
n Anschluss fanden zwischen Februar 2021 und statt. 76
arte Swisscom das Sekretariat sowie den damaliser-Partnerschaft zwischen Swisscom und Salt.’”
Swisscom dem Sekretariat weitere Informationen ALO» per 1. Mai 2021 sowie Standard Projektver- und Dritte zu und bat gleichzeitig im Rahmen einer n eine kartellrechtliche Würdigung des Sekretari- 78 Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 teilte das Sek- ıngsvorschlag der «Glasfaser-Partnerschaft» da- 1 der vorsorglichen Massnahmen zielführend sei. ine einvernehmliche Regelung eine zielführende
ingsgerichts (vgl. Rz 15) gelangte Swisscom mit Sekretariat und den damaligen Präsidenten der ation für den Glasfasernetzausbau in der Schweiz ns. 80
ichte Swisscom dem Sekretariat Informationen zu Ind «FTTH On Demand» sowie Zusatzinformatioyezüglich eines virtuellen Layer 1-Zugangs ein.®'
von Swisscom geforderten Eckpunkte einer mög- Swisscom einerseits darauf, dass sich das Sekreyelte andererseits, dass das Sekretariat trotz einer kfragen stelle.®* Gleichzeitig ersuchte Swisscom 3eantwortung von für die Ermittlung des Sachverm vertrat die Meinung, dass die bisher zur Verfüllten, um die Eckpunkte einer einvernehmlichen
‚om dem Sekretariat telefonisch mit, dass sich der ier einvernehmlichen Regelung ausgesprochen
eine mögliche einvernehmliche Regelung ist hlagen an das Sekretariat herangetreten, welche Befragungen von Marktteilnehmern einer Prüfung
).
119, 120, 127, 194 - 197, 205, 206, 208, 215, 216,
A.2.3.2 Markttest Lösungsvorschlag F
61. Das Sekretariat stellte mit Schreiben \ Salt, Init7 und SFN hinsichtlich des von Sw Zugangs mittels Farbentbündelung «C-ALO 2021 auf, weitere Informationen zu liefern. von Swisscom im Zusammenhang mit dem gen vorab Swisscom zugesandt.”
62. Die befragten FDA beantworteten die 2021 bis zum 19. März 2021.88
63. Mit E-Mail vom 4. März 2021 und von tionen zur Farbentbündelung ein.®®
64. Daraufhin stellte das Sekretariat mit S gehren an die Gerätehersteller Nokia, Hua\ length Division Multiplexing) PON-Technolo
65. Drei der vier befragten Geräteherst Schreiben vom 17. März 2021 bis zum 31. I
66. Die um Geschäftsgeheimnisse berei sungsvorschlag wurden im Zuge der Akten« leitet."
A.2.3.3 Markttest Lösungsvorschläge «Glasfaser-Partnerschaft»
67. Das Sekretariat stellte mit Schreiben \ mit Schreiben vom 21. Mai 2021 Auskunft Schreiben vom 25. Mai 2021 Auskunftsbege bündelungsangebots «C-ALO» von Swissco tels eines eigenen PON-Baums nach dem ‘ Glasfaser-Partnerschaft zwischen Swisscon
68. Die befragten FDA beantworteten die 2021 bis zum 10. September 2021. Bei vier auf die Beantwortungspflicht des Frageboge
8 Vgl. act. 89, 95, 96, 97 und 98.
87 Vgl. act. 89.
88 Vgl. act. 135 (Init7), act. 152 (Sunrise), act.
8 Vgl. act. 102 und 123.
90 Vgl. act. 103 bis 106 sowie die entsprecher act. 146 und 147 (Adtran), act. 170 und 17°
9 Vgl. act. 148,160 und 172.
%2 Vgl. Swisscom Medienmitteilung vom 29. A wie die entsprechenden Stellungnahmen ac act. 252 und 253 (Teraline), act. 254, 255 u 259 (WWZ), act. 260 und 261 (Colt), act. 2€ act. 268 und 269 (GGA), act. 272 und 273 ( (NTS), act. 290 (Leucom), act. 294 (Thenet
arbentbündelungsangebot «C-ALO»
om 2. März 2021 Auskunftsbegehren an Sunrise, isscom in Aussicht gestellten möglichen Layer 1- » und forderte Swisscom mit E-Mail vom 1. März 86 Zur Wahrung allfälliger Geschäftsgeheimnisse Lösungsvorschlag «C-ALO» wurden die Fragebö-
Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 15. März
| 9. März 2021 reichte Swisscom weitere Informachreiben vom 4. März 2021 weitere Auskunftsbevei, ZTE und Adtran bezüglich der WDM (Wavegie.
eller beantworteten die Auskunftsbegehren mit Närz 2021.%
nigten Versionen der Stellungnahmen zum Lösinsicht laufend Swisscom zur Kenntnis weiterge-
Farbentbündelungsangebot «C-ALO» und
‚om 19. Mai 2021 ein Auskunftsbegehren an Salt, sbegehren an Sunrise, SFN und Init7 sowie mit shren an weitere 22 FDA hinsichtlich des Farbentm und der Möglichkeit eines Layer 1-Zugangs mit- Vorbild der am 29. April 2021 bekanntgegebenen n und Salt.
2 Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 2. Juni FDA wurde aufgrund spezieller Voraussetzungen Ns verzichtet.”
156 und 157 (SFN), act. 158 und 159 (Salt).
iden Stellungnahmen act. 144 und 145 (Nokia), | (Huawei).
pril 2021, 220, 223, 228, 229, 235, 302, 303, 305 und 328 sost. 237 und 238 (SFN), act. 239 (SWW), act. 243 und 7 und 248 (Quickline), act. 249 und 250 (Improware), nd 341 (Salt), act. 256 und 257 (CKW), act. 258 und 32, 287 und 313 (VTX), act. 264 und 267 (Sunrise), Ticinocom), act. 274 und 275 (BSE), act. 284 und 285 ), act. 297 und 298 (GIB-Solutions), act. 299 (Nimag).
69. Die um Geschäftsgeheimnisse berei sungsvorschlag wurden zur Akteneinsicht aı
A.2.3.4 Markttest Lösungsvorschlag «
70. Das Sekretariat stellte mit Schreiben Sunrise, Salt und 18 weitere FDA hinsichtlic sierend auf der FANS-Technologie.™
71. Die befragten FDA beantworteten die zember 2021 bis zum 14. Januar 2022.%
72. Der Bitte von Swisscom vom 14. Deze nehmen auszuweiten, wurde mit E-Mail vor diese Unternehmen gemäss Informationen \ dukts «ALO» sind, vorläufig abgelehnt.”%
73. Die um Geschäftsgeheimnisse berei sungsvorschlag wurden Swisscom zur Akte
74. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 | summarische Einordnung der bisher eingeg: zit ein, mit dem Ersuchen, die Eingabe unpr nehmen.%
75. Auf Anfrage von Swisscom teilte da Swisscom mit, dass das von Swisscom ang zielführende Lösung angesehen werde unc nahmen der WEKO nicht als eingehalten ar
A.2.3.5 Markttest Lösungsvorschlag «
76. Das Sekretariat stellte mit Schreiben welche bis auf zwei Ausnahmen Layer 1- Swisscom beziehen. Inhalt der Auskunftsb gangs zur Netzinfrastruktur im Geschäftsku FDA beantworteten die Auskunftsbegehren 2022, wobei von sieben der befragten klein gebogens fakultativ war, zwei Stellung gen
% Vgl. act. 308 und 331.
9% Fixed Access Network Sharing (FANS). Für
% Vgl. act. 430, 431, 836 bis 838 sowie die er act. 445 (GIB-Solutions), act. 447 (CKW), a 464 und 470 (Init7), act. 466 (Teraline), act. 483 (SFN), act. 484 (IWB), act. 485 (GGA), 494 (Sunrise), act. 507 (VTX), act. 842 (Col
% Vgl. act. 415, 432 und 436.
9 Vgl. act. 839, 450, 452, 455, 456, 468, 472,
% Vgl. act. 512.
100 Vgl. act. 609 bis 627 sowie die entsprecher act. 642 und 698 (Green), act. 673 (CKW), (IWB), act. 706 (Colt), act. 707 (VTX), act. 7 734 (Sunrise), act. 718 (BSE), act. 724 (Ter
nigten Versionen der Stellungnahmen zum Lön Swisscom weitergeleitet.”
virtueller Layer 1-Zugang FANS»
vom 13. Dezember 2021 Auskunftsbegehren an h eines möglichen virtuellen Layer 1-Zugangs ba-
: Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 21. Dember 2021, die Befragung auf drei weitere Untern 16. Dezember 2021 und der Begründung, dass von Swisscom keine Nachfrager des Layer 1-Pronigten Versionen der Stellungnahmen zum Löneinsicht laufend weitergeleitet.”
reichte Swisscom eine durch sie vorgenommene angenen Fragebogenantworten und ein erstes Faäjudiziell zu behandeln und nicht zu den Akten zu
s Sekretariat mit Schreiben vom 12. April 2022 edachte FANS-Produkt «V-ALO» aktuell nicht als | mit dessen Umsetzung die vorsorglichen Massgesehen werden könnten.”
Geschäftskunden»
vom 1. Juni 2022 Auskunftsbegehren an 19 FDA, Produkte und andere Vorleistungsprodukte von egehren war die Bedeutung des physischen Zunden- und im Privatkundenbereich. Die befragten mit Schreiben vom 13. Juni 2022 bis zum 20. Juli eren FDA, für welche die Beantwortung des Fraommen haben.'!% Der Fragebogen sowie die um
‘weitere Informationen siehe Broadband Forum
itsprechenden Stellungnahmen act. 445 (Nimag),
ct. 448 (WWZ), act. 449 (Salt), act. 451 (BSE), act. 471 (Quickline), act. 479 (iWay), act. 481 (NTS), act. act. 491 (ImproWare), act. 493 und 499 (Thenet), act. t), act. 840 (Ticinocom) und act. 841 (Leucom).
486, 488, 495, 498, 501 und 518.
den Stellungnahmen act. 641 (GIB Solutions),
act. 674 (Salt), act. 696 (NTS Workspace), act. 705 12 und 722 (Init7), act. 713 (Thenet), act. 717 und aline) und act. 727 (iWay).
Geschäftsgeheimnisse bereinigten Versior «Geschäftskunden» wurden Swisscom zur |
A.2.3.6 Lösungsvorschlag «SFN-Rang
77. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 trat SF fasernetzinfrastruktur mit einem rangierbare an das Sekretariat heran, worauf das Sekret ein Auskunftsbegehren zustellte. 1°
78. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 |
79. Betreffend das SFN-Rangiermodell fe dem Sekretariat, SFN [...] sowie ein weitere tariat und SFN statt (vgl. Rz 85 f.).1°°
80. Mit Schreiben vom 9. Marz 2022 reic nisse zum SFN-Rangiermodell ein und stell teiligte Partei (vgl. Rz 21) nachfolgende Rec
1. Swisscom sei zu verpflichten, ihre | onen (Bau, Betrieb und Finanzierul zu öffnen.
2. Swisscom sei zu verpflichten, in iht sches Layer 1 Wholesale-Netzzugé operationspartner angeboten wird.
3. Zum von SFN vorgeschlagenen FT und es sei dieses hernach einer eit
4. SFN sei das Recht einzuräumen, z kommission Stellung zu nehmen.
81. Mit Schreiben vom 9. März 2022 und \ gaben von SFN [...] zu einer möglichen sch\ gen Stellungnahme weiter.!%
82. Mit Medienmitteilung vom 29. März : Vorschlag einer schweizweiten Branchenlös
83. Mit Schreiben vom 29. März 2022 n: beantragte, dass die Anträge von SFN abzu stellung einzuräumen und keine Akteneinsic
84. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 leitete SFN zur Stellungnahme weiter.
101 Vgl. act. 600, 606, 663, 672, 684, 703, 704,
1022 Vgl. act. 237, 238 und 344.
108 Vgl. act. 547, 359 und 657.
104 Vgl. act. 544 und 545.
105 Vgl. act. 546, 561 und 562.
106 Vgl. SFN, Kompromiss für nationale FTTH |
en der Stellungnahmen zum Lösungsvorschlag Akteneinsicht zur Kenntnis weitergeleitet. 1°!
iermodell»
N mit einer möglichen Ausbauvariante einer Glasin P2MP-Netz (nachfolgend: SFN-Rangiermodell) ariat SFN mit Schreiben vom 17. September 2021
Jeantwortete SFN das Auskunftsbegehren.
anden am 26. Januar 2022 ein Treffen zwischen s Treffen am 15. Juni 2022 zwischen dem Sekrehte SFN zusätzliche Informationen und Erkenntte als am Verfahren im Sinne von Art. 43 KG be- ‚htsbegehren:!%
-TTH-Ausbauprojekte im Rahmen von Kooperati- 1g) anderen Infrastruktur- und Plattformbetreibern
en FTTH-Netzen anderen Anbietern einen physiing anzubieten, sofern dieser nicht von einem Ko-
TH Ausbaumodell sei ein Markttest durchzuführen wernehmlichen Regelung zuzuführen.
um Antrag des Sekretariats an die Wettbewerbs-
‚om 16. März 2022 leitete das Sekretariat die Einveizweiten Branchenlösung Swisscom zur jeweili-
2022 informierte SFN die Öffentlichkeit über den ung von SFN.!%
Ihm Swisscom zum SFN-Vorschlag Stellung und weisen seien. Insbesondere sei SFN keine Partei- ‚ht zu gewähren.
das Sekretariat die Stellungnahme von Swisscom
708, 709, 716, 721, 726, 728 und 735.
Glasfaser-Branchenlösung vom 29.3.2022, ad/swissfibrenet/Medienmitteilun-
85. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 nal chung, um dem Sekretariat ihr beabsichtigte
86. Am 15. Juni 2022 fand diesbezüglich ( tariat statt."
87. Das Sekretariat beantwortete mit Scl frage von SFN vom 4. Oktober 2022 betreff rungen eines Layer 1-Zugangs.''®
88. Mit E-Mail vom 8. November 2022 wu sion der Beratungsantwort Swisscom zur Ke
89. Mit Schreiben vom 9. November 202: Stellungnahme zum SFN-Rangiermodell eii 2022 dem Sekretariat eine Richtigstellung z kommen liess.1"°
90. Einer möglichen Lösung im Rahmen SFN in Erwägung gezogen wird, stand Swis über.'?! [...], weshalb für diesen Vorschlag 2
A.2.3.7 Anfragen von Swisscom an da
91. Im Laufe der Untersuchung gelangte an das Sekretariat.
92. Mit Schreiben vom 10. Dezember 20 tungsanfrage betreffend die von Swisscom : demand» zu.
93. Mit Schreiben vom 21. Dezember 202 ratungsanfrage mit Verweis auf die Swissco anfragen mitgeteilte Einschätzung des Sekr
94. Mit Schreiben vom 26. April 2022 stel frage betreffend P2MP-Ausbau in Gebieten, bieter angeboten wird. Mit Schreiben vom 2 frage von Swisscom. '"?
95. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 stellte : betreffend P2MP-Ausbau bei Neubauten. N Sekretariat die Anfrage von Swisscom.'"4
96. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 gal schätzung zur Konstellation «Liegenschafte
108 Vgl. RPW 2023/1, 106 ff., Rangierbares Gk 19 Vgl. act. 852.
110 Vgl. act. 855 — 857 und 865.
111 Vgl. act. 580.
112 Vgl. act. 408 und 444.
113 Vgl. act. 403, 407, 581, 682 und 683.
114 Vgl. act. 585 und 591.
115 Vgl. act. 691 und 692.
ım SFN Stellung dazu und bat um eine Bespre- :s Geschäftsmodell vorzustellen.
sine Besprechung zwischen SFN und dem Sekrereiben vom 25. Oktober 2022 die Beratungsan- 2nd das Rangiermodell von SFN und die Anforderde die um Geschaftsgeheimnisse bereinigte Vernntnis zugestellt.1°°
> reichte Init7 beim Sekretariat unaufgefordert eine 1, worauf SFN mit Schreiben vom 16. November ur entsprechenden Medienmitteilung von Init7 zueines rangierbaren Glasfasernetzes, wie dies von scom zurückhaltend bzw. eher ablehnend gegenuch keine Marktbefragung durchgeführt wurde.
s Sekretariat im Rahmen der Untersuchung
Swisscom mit verschiedenen Beratungsanfragen
21 stellte Swisscom dem Sekretariat eine Beraangebotene Erschliessungsmöglichkeit «FTTH on
1 lehnte das Sekretariat die Beantwortung der Bem bereits im Zusammenhang mit früheren Bürgeretariats sowie die laufende Untersuchung ab.!"?
Ite Swisscom dem Sekretariat eine Beratungsanin denen ein Layer 1-Zugang durch einen Drittan- 8. Juni 2022 beantwortete das Sekretariat die An-
Swisscom dem Sekretariat eine Beratungsanfrage lit Schreiben vom 12. Mai 2022 beantwortete das
) das Sekretariat gegenüber Swisscom eine Einn ohne bestehende Festnetzinfrastruktur» ab.'"?
1 657. ısfasernetz.
97. Mit Schreiben vom 22. August 2022 gz zungen zur Konstellation «Komplettsanierui leitung der Trasse im Bereich des Gebäude
98. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 Einschätzung zur Konstellation «Rückbau durch den Eigentümer einer Liegenschaft» :
A.3 Relevanter Sachverhalt
99. Für die Beschreibung des vorliegend eines physischen Zugangs zur Glasfaserne chen physischen Zugang im Markt bereitzus
A.3.1 Zentrale Begriffsdefinitionen
100. Das ISO-OSI?'"8-Referenzmodell ist ei gischen und physikalischen Regeln der elel degerät und einem Empfängergerät definie schichtiges Modell, wobei die unteren (Lay oberen (Layer 5 bis 7) anwendungsorientie die für die Beurteilung des Sachverhalts rele modells erläutert.
101. Layer 1: Als Layer 1 bezeichnet man modell. Hierunter fallen alle mechanischen, nalen Hilfsmittel, um physische Datenüberrtr: erhalten, Signale (Bits) zu übertragen und zt 1-Zugang der Zugang zur physischen Date Glasfaserkabel) verstanden, um diese mit « ben.
102. Layer 2: Als Layer 2 bezeichnet man d Auf dieser Schicht gewährleisten die jeweils bel) direkt miteinander verbundenen Geräte den Zugriff auf das Übertragungsmedium. | Datenübertragungsdienste verstanden, wel prägungen nachgefragt werden können.
103. Layer 3: Als Layer 3 bezeichnet man dell. Auf dieser Schicht wird die Vermittlun schnitte und Netzwerkknoten hinweg vorge tung der Daten verschiedene Übertragung: Protokoll (IP) zur Anwendung.
A.3.2 Gängige Glasfasernetzarchitektur
104. Unter der Netztopologie wird die typis« Geräten in einem Netzwerk verstanden.
116 Vgl. act. 772.
117 Vgl. act. 822.
118 OSI ist die Abkürzung von Open Systems I Organization for Standardisation (nachfolge
119 Siehe ausführlicher dazu beispielsweise RF
ab das Sekretariat gegenüber Swisscom Einschätng eines Gebäudes» und zur Konstellation «Umanschlusses» ab."16
gab das Sekretariat gegenuber Swisscom eine Kupferkabelinfrastruktur im Bereich «Inhouse»
relevanten Sachverhalts werden die Bedeutung tzinfrastruktur sowie die Möglichkeiten, einen solstellen, aufgezeigt.
n so genanntes offenes Protokoll, welches die lo- <tronischen Kommunikation zwischen einem Senart. Das ISO/OSI-Referenzmodell ist ein siebener 1 bis 4) transportorientierte Schichten und die rte Schichten darstellen.''% Nachfolgend werden »vanten Schichten (Layer) des ISO-OSI Referenzdie Bitübertragungsschicht im ISO-OSI Referenzelektrischen, optischen und alle weiteren funktioagungsverbindungen zu aktivieren, sie aufrecht zu ı deaktivieren. In der Regel wird unter einem Layer nübertragungsinfrastruktur (z.B. Kupferkabel oder sigenen Sende- und Empfangsgeräten zu betreiie Sicherungsschicht im ISO-OSI Referenzmodell. über ein Übertragungsmedium (z.B. Glasfaserka- » eine zuverlässige Datenübertragung und regeln n der Regel werden unter einem Layer 2-Zugang che bei einer Netzbetreiberin in bestimmten Ausdie Vermittlungsschicht im ISO-OSI Referenzmog der Daten über die einzelnen Verbindungsabnommen (Routing). Dabei kommen zur Weiterleisverfahren und Protokolle wie etwa das Internet
en
she Anordnung und physikalische Verbindung von 120 Während es für gesamte Netzwerke (wie
iterconnection Reference Modell der Internationalen ind: ISO).
W 2012/2, 181 Rz 130 ff. m.w.H., FTTH Freiburg.
beispielsweise Untern: kommen für die leitunc zwischen Netzanschlus betreiber, typischerwei Punkt (P2P; so genanı so genannte «Passive optisches Zugangsnetz
ahmensnetzwerke) eine Reihe von verschie isgebundenen Glasfasernetzinfrastrukturen im 3S der Teilnehmer (OTO) und den einzelnen H se lediglich die beiden Topologien bzw. Netz ite «Active Optical Networks» AON) und Pun Optical Networks» PON) in Frage. Dabei vers zwischen der Anschlusszentrale und den Hau
vier Glasfasern zwisch können von Dritten nu genutzt werden. Teilw verlegt. In dieser P2MF tragungsgeschwindigk: reicht (vgl. Abbildung. Übertragungstechnolo:
en Schacht und Haushaltsanschluss lediglich r noch ab Schacht und nicht wie bis anhin a eise wird der Splitter auch erst im Gebäudee -Variante teilen sich sämtliche Endkunden das sit) des Kabelbaums im Feederbereich, der bis 4). Hierbei ist es nicht möglich, für einzelne
jie zu nutzen oder einzelne Leitungen weiterer
111. Die Tatsache, dass jeder Nachfrage Glasfaser ab Anschlusszentrale zur Verfügı technischen Eigenschaften von Glasfaserne
— Einzelne Glasfasern können ab den At dass Interessierte einen Layer 1-Zugan
— FDA können ihr eigenes aktives Equip Netzbetreiberin einsetzen.
— ‚Jedem Kunden steht die volle ungeteilt
— FDA können für ihre Kunden untersch unterschiedliche Bandbreiten anbieten | Verfügung stehenden Glasfaserleitung.
— Bandbreitenkapazitäten und andere Ut! andert werden, ohne dabei Anpassunge
— Fehler bei der Datenübertragung könn entsprechend pro Kunden behoben we Ausfallsicherheit erhöht.
— Neben den AON-spezifischen Technc Technologien genutzt werden.
— Die höchste derzeit in der Schweiz im Gbit/s.124
112. Bei einem Glasfasernetz mit P2P-Netz werden, indem die Splitter in der Anschlus Salt setzen in der Schweiz auch andere FD, mit P2P-Netzarchitektur ein. Dabei können c derungen in der Anschlusszentrale bei der b tingfaktor der Splitter, Einsatz verschieden: men.'?5
nur eine Leitung von der Anschlusszentral einzelne Leitungen aufgeteilt.'7° Die Aufteilu tischen Prismen). Mittels PON teilen sich s Potenzial (u.a. die Übertragungsgeschwinc möglich, für einzelne Anschlüsse eine ande zelne Leitungen anderen FDA zu überlasse:
114. Die Tatsache, dass mehrere Nachfrac Anschlusszentrale gemeinsam nutzen, führt von Glasfasernetzen mit P2MP-Netzarchitel
125 Siehe diesbezüglich etwa act. 851.1, S. 73. 126 Vgl. RPW 2021/1, 229 Abb. 1, Netzbaustra
r nach einem Glasfaseranschluss eine einzelne Ing hat (vgl. Rz 105), führt zu den nachfolgenden
ıschlusszentralen an Dritte vermietet werden, so g erhalten können.
yment (Laser, Modem, etc.) unabhängig von der
> Kapazität der Glasfaserleitung zur Verfügung.
iedliche Übertragungsstandards verwenden bzw. unter Ausnutzung der gesamten Kapazität der zur
yertragungsstandards können relativ einfach vernan der Netzinfrastruktur vornehmen zu müssen.
en eindeutig pro Leitung identifiziert werden und rden, was die Fehleranfälligkeit reduziert und die
logien können zusätzlich auch sämtliche PON-
Massenmarkt angebotene Bandbreite beträgt 25
architektur können PON-Technologien verwendet szentrale verbaut werden. Neben Swisscom und \ die XGS-PON Technologie auf Glasfasernetzen lie FDA nachfrageorientiert und kostengünstig Änereitgestellten Bandbreite (Anpassung beim Splitar Technologien je nach Kundengruppe) vornehr eine vorher bestimmte Anzahl von Anschlüssen 2 weggeführt und dann an einem Verteilpunkt in ng erfolgt hierbei mit optischen Splittern (bzw. opsämtliche Nutzer eines solchen Kabelbaums das ligkeit) der Glasfaserleitung. Zudem ist es nicht sre Ubertragungstechnologie zu nutzen oder ein- N.
ler eines Glasfaseranschlusses eine Glasfaser ab zu den nachfolgenden technischen Eigenschaften
fegie Swisscom.
— Einzelne Glasfasern ab den Anschlussz Allenfalls können ganze Glasfaserbäur vermietet werden, falls solche Glasfase
— Allen an einem Glasfaserbaum angescl der Glasfaserleitung zur Verfügung. 12”
— Den an einem Glasfaserbaum angesc Übertragungsstandard unter Ausnutzur stehenden Glasfaserleitung angeboten
— - Bandbreitenkapazitäten und andere Ub liche Massnahmen verändert werden, \ Je nach Änderung des Übertragungssta (etwa eine Änderung des Splitting-Verh che Massnahmen notwendig sein.
— Fehler bei der Datenübertragung könne Fehlern und Ausfällen können grundsät nen Kunden betroffen sein, auch wenn verursacht wird.
— Für die Datenübertragung stehen nur di können für die Datenübertragung nicht
— Die höchste derzeit mit dem PON-Stan: Bandbreite beträgt 10 Gbit/s.128
— Zumindest theoretisch besteht die M6 schiedene Lichtfrequenzen (sogenannt
115. Beim Aufbau eines Glasfasernetzes n ger Glasfaserleitungen notwendig als bei eir leitungen (typischerweise im Bereich «Fee« nutzt wird.
116. Abbildung 5 zeigt verschiedene gang NG-PON2) und das jeweilige genutzte Farbs ermöglicht eine geteilte symmetrische Date Downstream.'2° G-PON ist der Standard für tragung von bis zu 1 Gbit/s und NG-PON2 ( wicklung dieses Standards, die eine symme parallele Nutzung verschiedener Farbspekt bündelung erfolgt dabei mithilfe des Welle: Datenströme in Abhängigkeit von der Welle
127 Vgl. act. 851.1, S. 65: das WIK berechnet u 1:64 und der «Gleichzeitigkeit der Nutzung kehrszeit», dass auf jeden einzelnen Nutze Mbit/s von einer möglichen verfügbaren Ka;
122 Vgl. act. 851.1, S. 65.
130 Zeit- und Wellenlängen-Multiplex = Time ar
entralen können nicht an Dritte vermietet werden. ne ab den Anschlusszentralen an einzelne Dritte rbäume zur Verfügung stehen.
nlossenen Endkunden steht die geteilte Kapazität
hlossenen Kunden kann jeweils nur der gleiche ig der gemeinsamen Kapazität der zur Verfügung werden.
ertragungsstandards können nur dann ohne bauvenn hierfür die gebaute Netztopologie ausreicht. ndards und der Anforderungen an die Bandbreiten ältnisses im Schacht) können nachträgliche baulin nur pro Glasfaserbaum identifiziert werden. Bei Zlich alle an einem Glasfaserbaum angeschlosseder Fehler beispielsweise nur von einem Kunden
e PON-Standards zur Verfügung. AON-Standards genutzt werden.
dard in der Schweiz im Massenmarkt angebotene
Jlichkeit einer logischen Entbündelung Uber ver- > Farbentbündelung, vgl. Rz 150).
ier P2P-Netzarchitektur, da ein Teil der Glasfaser- Jer») von mehreren Teilnehmern gemeinsam geige PON-Technologien (G-PON, XGS-PON und ;pektrum des Laserlichts. Der XGS-PON Standard nübertragung von 10 Gbit/s im Upstream und im -PON-Netze mit einer symmetrischen Datenüberauch TWDM-PON'®° genannt) ist eine Weiterenttrische Datenübertragung von 40 Gbit/s sowie die ren (Farbentbündelung) ermöglicht. Die Farbentlängen-Multiplexverfahrens (WDM), welches die nlänge (Farbe) des Laserlichts aufteilt.
nter der Annahme eines Splitting-Verhältnisses von von 20 % der angeschlossenen Nutzer zur Hauptvernur 7,8% der Summenbandbreite entfallen, d.h. 780 pazitat von 10 Gbit/s.
id Wavelength Division Multiplex (TWDM).
NG-PON2 XGS-PON NG- Up Down De I !
I ! RF ! !
Verfügung stehenden PON-Technologien u reichen sollte, so müssten bauliche Massnal die über eine Feeder-Faser bzw. einen Gl können.
A.3.2.3 Position Swisscoms zu den gz
120. Swisscom nimmt in ihrer Stellungnahn seitens Swisscom unbestritten.
A.3.2.4 Zusammenfassung
121. Bei Glasfasernetzen wird im Wesentli zu-Punkt (P2P bzw. AON) und Punkt-zu-N Rz 104). Wahrend bei P2P verschiedenen F so ein Netzzugang auf Infrastrukturebene (L P2MP nicht der Fall (vgl. Rz 111 und 114).
A.3.3 Netzzugangsmöglichkeiten und G
122. Damit FDA, die Uber keine eigene Net kunden dennoch eigene Fernmeldedienste nen Netzzugang. Ohne eigenen Netzzuganc anderen FDA (in der Regel diejenigen der N
123. Grundsätzlich kann zwischen verschie welche FDA in der Schweiz anwenden kor «FTTH-Roundtable» des BAKOM (nachfolg: modelle dargestellt, welche die unterschiedli rastruktur berücksichtigen. Hierbei untersch Bereitstellung der physischen Infrastruktur diensten (Layer 2 oder 3) und der Bereitstel
124. Unter der Bereitstellung von Layer 1
Zugangs zur physischen Netzwerkinfrastruk spricht und auch als «dark fibre» (also unbel dieser Dienstleistung ist je nach Ubergabept in den nachgelagerten Strassenschächten r
125. Unter der Bereitstellung von Übertrac Arbeitsgruppe Vorleistungsprodukte, welch auf einer physischen Infrastruktur (Layer 1) ser Wertschöpfungsstufe Ethernetdienste Adressierungsdienste also IP-Dienste (Laye diglich eine Präsenz an wenigen dafür vorge
126. Unter der Bereitstellung von Endkunc die letzte Wertschöpfungsstufe, welche alle selbst bereitgestellten oder eingekauften L
13* Vgl. Bericht der Arbeitsgruppe L1B zu Hanc S. 4 f. (15.1.2024).
nd dem fix verbauten Splitterverhältnis nicht ausimen ergriffen werden, um die Anzahl Endkunden, asfaserbaum angeschlossen sind, reduzieren zu
ingigen Glasfasernetzarchitekturen
1e vom 16. Oktober 2023 nicht zu den Eigenschaf- Stellung. Die obigen Ausführungen bleiben daher
chen zwischen den beiden Netztopologien Punktlultipunkt (P2MP bzw. PON) unterschieden (vgl. DA einzelne Fasern vermietet werden können und ayer 1-Zugang) gewährt werden kann, ist dies bei
eschäftsmodelle
zinfrastruktur verfügen, im Markt gegenüber Endanbieten und erbringen können, benötigen sie ei- | können FDA lediglich die Fernmeldedienste einer letzbetreiberin) weiterverkaufen.
denen Geschäftsmodellen unterschieden werden, ınen.'%* Die Arbeitsgruppe L1B der sogenannten and: Runder Tisch) hat vereinfacht vier Geschäftschen Zugangsmöjglichkeiten zur Glasfasernetzinfeidet die Arbeitsgruppe zwischen den Ebenen der (Layer 1), der Bereitstellung von Übertragungslung von Endkundenprodukten (Retail).
versteht die Arbeitsgruppe die Bereitstellung des tur, was bei FTTH der Glasfaserinfrastruktur enteuchtete Glasfaser) bezeichnet wird. Zur Nutzung ınkt eine Präsenz in den Anschlusszentralen oder lotwendig.
jungsdiensten (Layer 2 und Layer 3) versteht die > für den Transport von Datenpaketen basierend erbracht werden. Typischerweise werden auf diealso Datenübertragungsdienste (Layer 2) oder r 3) erbracht. Zur Nutzung von IP-Diensten ist le- »sehenen zentralen Zugangspunkten notwendig.
lenangeboten (Retail) versteht die Arbeitsgruppe Dienstleistungen umfasst, die FDA auf Basis der atenubertragungsdienste gegenüber Endkunden
len der FTTH-Roundtable vom 9.10.2009, erbringen. Hierunter fal iealicher Kundenkontak
len unter anderem Marketing und Verkauf, Re t
Abbildung 8). Falls eine ist, so kann Letztere m Netzinfrastruktur von S\v tungen anbieten. Die Sı halten sind rot dargeste
9 swisscom m
Anschlusszentrale von Swisscom durch eine ; it den eigenen Sende- und Empfangsgeräten visscom Haushalten leitungsgebundene Dateni ande- und Empfangsgeräte in den Anschlussze lit.
2] Salt. ne] Layer 2 nn Datenübertraaunc
132. Eine «vertikal integrierte Anbieterin» c eigene physische Netzwerkinfrastruktur, er tungsdienste und verkauft basierend auf de Endkunden Fernmeldedienste. Typische sc andere Kabelnetzbetreiberinnen, soweit sie
133. Eine «Layer 1-Anbieterin» ist auf der von ihr errichtete Netzinfrastruktur anderen fangsgeräte anschliessen und Datenüberrtr: 1-Anbieterinnen sind neben Swisscom stad: dukte anbieten oder die Swiss4net AG (nacl verschiedenen Schweizer Städten und Gem tur. Dabei ist Swiss4net nicht selbst als Tel FDA einen offenen, diskriminierungsfreien N den FDA Sunrise, Salt, iWay, Init7, Colt, GIE
134. Eine «Vorleistungsanbieterin» bietet D frage nach einem Layer 1-Zugang von einer solche Vorleistungsanbieterin ist Litecom m sernetzen von EVU Datenübertragungsdie bzw. «Internet Service Providern» anbietet schen Eigentümerinnen von Glasfasernetze
135. Eine «integrierte Vorleistungsanbieteı um Datenübertragungsdienste auf Vorleistt bieten. Derzeit tritt Swisscom mit Vorleistun und Enterprise Connectivity Service im Mar nal entsprechende Vorleistungsprodukte im
136. Eine «integrierte Endkundenanbieterir treiberin, um für sich selbst Dienstleistunge Endkunden Fernmeldedienste anzubieten.
Solnet, Sunrise und VTX, soweit sie auf die deren Layer 1-Anbieterinnen zurückgreifen.
137. Eine «reine Endkundenanbieterin» nut tragungsdienste, um gegenüber Endkunder reine Wiederverkäuferin von Datenübertrag Unternehmen sind Green und iWay, welche das Layer 3-Produkt BBCS nachfragen. '?®
138. Auf einer P2P-Netzarchitektur könne zung überlassen werden (vgl. Rz 109 ff.). Zugänge, Datenübertragungsdienste ii
137 Swiss4net betreibt aktuell P2P-Glasfaserne Morbio Inferiore und Balerna. Zudem werde Unter- und Obersiggenthal sowie Wettinger
139 Wobei iWay auf den Glasfasernetzen der N partnern auch Layer 1-Produkte nachfragt. hlen-und-fakten/breitbandmarkt/glasfaser.h
leckt alle Wertschöpfungsstufen ab. Sie baut eine bringt darauf aufbauend für sich selbst Vorleisr selbst betriebenen Netzinfrastruktur gegenüber che Anbieterinnen sind Swisscom, Sunrise und ihre eigene Kabelnetzinfrastruktur nutzen.
Wertschöpfungsstufe Layer 1 tätig und bietet die FDA an, damit diese dort ihre Sende- und Emp- ıgungsdienste erbringen können. Typische Layer ische EVU, die gemeinsam mit SFN Layer 1-Profolgend: Swiss4net). Letztere baut und betreibt in einden Glasfasernetze in einer P2P-Netzarchitekekomanbieterin tätig, sondern stellt interessierten letzzugang zur Verfügung. Dieser wird aktuell von 3-Solutions und Yallo genutzt.'37
atenübertragungsdienste basierend auf der Nach- Netzbetreiberin gegenüber anderen FDA an. Eine it der Plattform LiteXchange, die auf den Glasfanste und weitere Leistungen interessierten FDA . Litecom sieht ihre Plattform als Bindeglied zwin und verschiedenen Service Providern.'?®
in» nutzt die von ihr errichtete Netzinfrastruktur, ingsebene gegenüber nachfragenden FDA anzugsprodukten wie BBCS, CES, Enterprise Connect kt auf. Aber auch verschiedene EVU bieten regio- Markt an.
1» nutzt einen Layer 1-Zugang von einer Netzben zu erbringen und basierend hierauf gegenüber Netzinfrastruktur von Swisscom oder die von anzt von einer anderen FDA angebotene Datenüber- 1 Fernmeldedienste anzubieten. Sie ist damit eine ungsdiensten. Typische in diesem Bereich tatige auf der Glasfasernetzinfrastruktur von Swisscom
:n einzelne Glasfasern individuell Dritten zur Nut- Dabei kann die Netzbetreiberin sowohl Layer 1- m Vorleistungsbereich als auch eigene
tze in Baden, Ennetbaden, Ascona, Chiasso, Vacallo, ın weitere P2P-Netze in Massagno, Morges, Pully, 1 gebaut. Vgl. <www.swiss4net.ch/de/#ueber-uns>
etzbetreiberin Swiss4net und SFN bzw. deren Netz- :om.admin.ch/comcom/de/home/dokumentation/za-
Endkundenprodukte anbieten. Da der Net: kette zur Verfügung steht, kann sie mit der bieterin», «Layer 1-Anbieterin» und «integ (vgl. Abbildung 8).
A.3.3.1.1 Layer 1-Zugang
139. Swisscom bietet unter dem Namen «, einen Layer 1-Dienst auf einer Glasfaser zı an, bei welchem der nachfragenden FDA di zur Verfügung gestellt wird. Swisscom ist d: terin» im Markt tätig. Soweit Swisscom ihr P2P-Netzarchitektur aufgebaut hat, bieten Hauptverteilerpunkten an (z.B. Layer 1-Ang
140. In technischer Hinsicht können aufgru faser von der Anschlusszentrale bis in die N che AON- und PON-Datenübertragungssta leistungen genutzt werden. Hierbei könne: nutzen, soweit nötig die entsprechenden pa schlusszentrale verbaut werden (vgl. zu der
141. Damit ist eine FDA in der Ausgestaltu die zur Verfügung stehenden technischen M geschränkt.
142. Ein solcher Layer 1-Zugang ermöglict und «integrierte Endkundenanbieterin».
A.3.3.1.2 Layer 2- und Layer 3-Zugar
143. Sowohl Swisscom als auch EVU biete tungen basierend auf ihren eigenen Netzii Diese Datenubertragungsdienste für Dritte | rameter (wie Bandbreite, Service-Levels, et leistungen können derzeit lediglich die von : übertragungsdienste beziehen und die weiterverkaufen. Im Anschlussnetz, also de Endkunden, nutzt Swisscom insbesondere ser bildet — insbesondere im Privatkundenk Markt angebotenen Layer 2- und Layer 3-Di
144. Wenn Swisscom anführt, dass durch « Layer 3-Zugängen anstelle eines Layer 1-2 teile für Endkunden entstünden, da sich d den, '*° so ist dies lediglich ein vorgeschobe von Swisscom bereitgestellten Dienstleistun gegebenen Preisniveau weiterverkaufen kör bewerbsbedingungen im Endkundenmarkt d falt verschleiert, dass bei Bandbreiten, die Datenübertragungsdienste eigenständig ar schöpfung fällt damit bei Swisscom an und bewerb zwischen Swisscom und den ander
14 Vgl. act. 1025, Rz 134.
betreiberin damit die gesamte Wertschöpfungs- | drei Geschäftsmodellen «vertikal integrierte Anrierte Vorleistungsanbieterin» im Markt auftreten
Access Line Optical» (nachfolgend auch: «ALO») ır Erbringung von Telekommunikationsleistungen e Glasfaserleitung zur ausschliesslichen Nutzung adurch mit dem Geschäftsmodell «Layer 1-Anbie- Glasfasernetz in Kooperation mit EVU mit einer diese ebenfalls einen Layer 1-Zugang ab ihren ebot: «Fibre Local Loop» bzw. «FLL»).
ind der Bereitstellung einer durchgehenden Glaslutzungseinheiten (nachfolgend auch: NE) sämtlindards für die Erbringung von Endkundendienstn, um die PON-Datenübertragungsstandards zu ssiven Netzwerkelemente (z.B. Splitter) in der An- 1 Möglichkeiten auch Rz 111).
ing der Datenübertragungsdienste lediglich durch öglichkeiten der physischen Netzinfrastruktur einit die Geschäftsmodelle «Vorleistungsanbieterin»
Ig
2n verschiedene Layer 2- und Layer 3-Dienstleisnfrastrukturen bzw. ihren Layer 1-Zugängen an. interscheiden sich hinsichtlich verschiedener Pa- >.). Nachfrager nach Layer 2- und Layer 3-Dienst- Swisscom oder den EVU vorkonfigurierten Datense unter eigenen Namen vermarkten und m Netzsegment zwischen Anschlusszentrale und den Datenübertragungsstandard XGS-PON. Dieyereich — die Grundlage für die von Swisscom im enstleistungen.
Jie Nachfrage alternativer FDA nach Layer 2- und ugangs als Vorleistungsprodukte keinerlei Nachie Endkundenprodukte nicht unterscheiden würnes Argument. Da die alternativen FDA einzig die gen an die Endkunden zu dem von Swisscom vorinen, stellt dies lediglich eine Simulation von Wettar. Die dem Endkunden suggerierte Angebotsvielein Glasfasernetz voraussetzen, nur Swisscom ‚bietet. Der Hauptanteil an der gesamten Wertes gibt dementsprechend so gut wie keinen Wetten FDA. In Gebieten, in denen Endkunden einzig über die von Swisscom errichtete Glasfaser physische Zugang zu dieser Netzinfrastruk nierte Dienstleistungen von Swisscom unte werden.
145. Solche Layer 2- und Layer 3-Zugäng kundenanbieterin».
146. Da sich auf einer P2MP-Netzarchitekt teilen, mit welcher sie an die Anschlusszent nischen Ausgestaltung der Infrastruktur kein zung überlassen werden (vgl. Rz 113 ff.). Di falls entsprechende Reservefasern zu den | Netzbetreiberin nur mit den beiden Gesch: «integrierte Vorleistungsanbieterin» im M: Rz 114). FDA, welche auf die Vorleistungspı nen zumindest hinsichtlich des Breitbandan Endkundenanbieterin» im Markt tätig werde konfektionierter Dienstleistungen, die sie vc fragen. Gegenüber Wettbewerbern können TV-Angebote und das Marketing der von ihr den.
A.3.3.2.1 Anwendbare technische St
147. Auf einer P2MP-Netzarchitektur sinc Standards fur die Datenubertragung einse weise auf einer P2P-Netzarchitektur verwen und unverzweigte Verbindung zwischen der angewiesen sind, lassen sich auf einer P2M
148. Damit sind die technischen Innova schrankt und alle Endkundenprodukte basie PON-Technologie. Swisscom nutzt in der Si dard um Daten im Anschlussbereich zu der chen «reinen Endkundenanbietern» lediglic vorkonfektionierten Datenübertragungsdien:
A.3.3.2.2 Layer 2- und Layer 3-Zugar
149. Für die Layer 2- und Layer 3-Zug: Rz 143 verwiesen werden. Hierbei ist a Netzarchitektur lediglich die Layer 2- und L: gefragt werden können. Zudem könneı Netzarchitektur nur solche Layer 2- und Lay mit dem jeweils eingesetzten PON-Standar here Datenraten erfordern oder eine P2P-I realisiert werden.
A.3.3.2.3 Farbentbündelung
150. Bei den von der International Tele Datenübertragungsstandards bietet (soweit NG-PON2 Standard die Möglichkeit der Fai
netzinfrastruktur erschlossen sind und Dritten der tur verwehrt wird, können lediglich vorkonfektior einem anderen Namen vermarktet und verkauft
e ermöglichen das Geschäftsmodell «reine Endur mehrere Teilnehmeranschlüsse eine Glasfaser rale angebunden sind, können aufgrund der tech- e einzelnen Glasfasern individuell Dritten zur Nutes wäre bei P2MP erst nach dem Splitter möglich, lutzungseinheiten verlegt wurden. Damit kann die iftsmodellen «vertikal integrierte Anbieterin» und arkt auftreten (vgl. zu den Möglichkeiten auch odukte der Netzbetreiberin angewiesen sind, köngebots nur noch mit dem Geschäftsmodell «reine n. Sie sind damit reine Wiederverkäuferinnen vorn der «integrierten Vorleistungsanbieterin» nachsie sich dann nur noch über Zusatzprodukte wie 1en weiterverkauften Dienstleistungen unterscheiandards
1 lediglich die zur Verfügung stehenden PONtzbar. Datenübertragungsstandards wie die teildeten Ethernet-Standards, welche auf eine direkte 1 angeschlossenen Sende- und Empfangsgeräten P-Netzarchitektur nicht einsetzen.
tionsmöglichkeiten auf die PON-Standards beren auf der von der Netzbetreiberin verwendeten hweiz aktuell hauptsächlich den XGS-PON Stan- ı Endkunden zu übertragen. Somit stehen samtlin dieser eine Datenübertragungsstandard und die ste zum Weiterverkauf zur Verfügung.
Ig
inge kann vorwiegend auf die Ausführungen in llerdings zu beachten, dass auf einer P2MPayer 3-Dienstleistungen der Netzbetreiberin nach- 1 von der Netzbetreiberin auf einer P2MPer 3-Dienstleistungen angeboten werden, welche 1 realisiert werden können. Angebote, welche hö- Netzarchitektur voraussetzen, können damit nicht
communication Union (ITU) zertifizierten PONersichtlich) im Anschlussbereich aktuell nur der 'bentbündelung, wobei bereits Empfehlungen der
ITU für Nachfolgetechnologien bestehen. D samt vier Frequenzspektren, über welch 10 Gbit/s erreicht werden kann.'*' Damit Netzarchitektur zumindest theoretisch eine der Anschlusszentrale zu ermöglichen. In dé sind mögliche EntbUndelungsvarianten bei e
151. Im Rahmen der Untersuchung wurde ( Farbentbündelung basierend auf dem Ni Swisscom die von ihr als «C-ALO» bezeich ein auf Farbentbündelung basiertes Vorleis' für eigene Layer 2- und Layer 3-Produkte XGS-PON Technologie eingesetzt hätte.'**
152. Die Marktbefragung des Sekretariats ben, dass sich das Konzept der Farbentbü zumindest im Bereich des Anschlussnetze Schweiz nutzen die bedeutendsten Nachfra: zinfrastruktur entweder den XGS-PON"# oc die Farbentbündelung lediglich auf dem NGdiesen Unternehmen eine bedeutende Um nicht wirtschaftlich und von Sunrise zuminde zeitig hätte Swisscom für ihre eigenen Vorlei XGS-PON Technologie gesetzt, was zu eir den Nachfragern von «C-ALO» geführt hätte
153. Seitens der befragten Geräteherstelle geräte zum Zeitpunkt der Befragung entwed den aber meist aus Kostengründen im Marl derzeit kein Massenmarkt besteht, ist die | entsprechend teurer als die derzeit im Mark!
154. Obwohl der NG-PON2 Standard berei hat er sich aufgrund verschiedener Faktore die Verwendung im Anschlussbereich nicht : dere aus Gründen der eingeschränkten Ver vergleichsweise hohen Kosten sowie der n weitgehend fehlenden Verbesserungszykler
155. Die EU-Kommission hatte in ihren «| ten Uber staatliche Beihilfen im Zusammer 2013 im Zusammenhang mit dem Ausbau die Netzbetreiberin einen Zugang mittels Fa
141 Vgl. act. 145, S. 2 ff.
142 Vgl. RPW 2021/1, 227 Rz 7 f., Netzbaustra 143 Vgl. act. 95, 96, 97 und 98 sowie act. 103, °
145 Vgl. act. 135, S. 3, act. 152.1, S. 3 ff., act. 1 146 Sunrise: act. 152.1, S. 3 ff. und Salt: act. 1:
148° Huawei, act. 170, S. 8.
149 Adtran, act. 147, S. 2 und Nokia, act. 145, |
ieser Standard ermöglicht die Nutzung von insge- e jeweils eine Datenübertragungsleistung von besteht bei einem Glasfasernetz mit P2MP- Möglichkeit, Dritten einen physischen Zugang ab ar Verfügung der WEKO vom 14. Dezember 2020
lie technische und wirtschaftliche Machbarkeit der 3-PON2 Standard evaluiert.'*? Gleichzeitig hat nete Dienstleistung entwickelt, mittels welcher sie tungsprodukt vermarkten wollte, wobei Swisscom sowie für ihre Endkundenprodukte weiterhin die
im Rahmen der Sachverhaltsabklärung hat ergendelung (TWDM-PON auf Basis von NG-PON2) 2s nicht im Markt durchsetzen konnte.“ In der yer nach Layer 1-Angeboten auf der Glasfasernetler den Ethernet-Standard Gigabit-Ethernet'*. Da PON2-Standard bereitgestellt wird, würde das von stellung erfordern, welche von Salt und Init7 als st als wirtschaftlich fraglich bewertet wird. Gleichstungs- und Endkundenprodukte weiterhin auf die ier Ungleichbehandlung zwischen Swisscom und
r wurden entsprechende Sende- und Empfangser nicht hergestellt'* oder sie sind erhältlich, wer- <t nicht nachgefragt'*. Da für solches Equipment terstellung solcher Sende- und Empfangsgeräte t verwendeten Geräte.
ts vor dem XGS-PON Standard entwickelt wurde, n im Markt nicht durchgesetzt und kann daher für als Alternative angesehen werden. Dies insbesonfügbarkeit von Sende- und Empfangsgeräten, der och geringen Marktdurchdringung und der damit 1 bei der Massenanwendung.
-eitlinien der EU für die Anwendung der Vorschrifthang mit dem schnellen Breitbandausbau» von in einer P2MP-Netzarchitektur festgehalten, dass rbentbündelung bieten müsse, sobald der Zugang
fegie Swisscom. 104, 105 und 106.
56, S. 6 ff. 6, S. 6 ff.
5. 6.
standardisiert und kommerziell verfügbar se von ausgegangen zu sein, dass sich die Fai mit auch auf Glasfasernetzen mit einer P2M zinfrastruktur realisiert werden kann. In den | EU-Kommission jedoch davon Abstand gen bündelung nicht mehr.'>"
156. Damit erweist sich die Farbentbünde stellung eines Layer 1-Zugangs. Diese Eins Swisscom zwischenzeitlich lancierte Produl vom Markt genommen wurde.'>2
A.3.3.2.4 Zugang zu PON-Bäumen
157. Grundsätzlich ist es möglich, dass ein ner P2MP-Netzarchitektur errichtet, entwec P2MP-Netze baut. Insbesondere die am «R der Glasfasernetzinfrastruktur in den Bereic verkabelung (vgl. nachfolgend: Abschnitt A. parallelen P2MP-Netzen ermöglichen.
158. Damit könnten grundsätzlich aufgrund Fasern parallel bis zu vier Unternehmen U wenn die Anschlusszentrale bzw. der Verte chend erschlossen ist. Hierzu müssten alle Fasern und entsprechende Splitter im Scha baut werden. Für jedes dieser Unternehmer schränkungen der Abschnitte A.3.3.2.1 und
A.3.3.3 Vergleich der Netzzugangsmöi:
159. Während auf einer P2P-Netzarchitekt tur und Dienste) Zugang gewährt werden kai Zugang auf Ebene Dienste gewährt werden tenübertragungsdienste als Vorleistungspr diese danach Endkunden anbieten.
160. Das schränkt die Netzbetreiberin eine schäftsmodellen ein, dass sie keine Gesch? Zugang basieren. Einer Netzbetreiberin eine den Geschäftsmodelle «vertikal integrierte | rin» zur Verfügung. Alternativen FDA ohne schäftsmodell «reine Endkundenanbiete: Wiederverkäufern vorkonfektionierter Diens
161. In technischer Hinsicht sind die Netzb die PON-Datenübertragungsstandards bes die physische P2MP-Netzarchitektur (z.B. : P2P-Netzarchitektur vorausgesetzt wird) nic
150 Mitteilung der Kommission vom 26.1.2013, der Vorschriften über staatliche Beihilfen im bau, Fn 118.
151 Mitteilung der Kommission vom 31.1.2023, Förderung von Breitbandnetzen.
152 Vgl. act. 810, Rz 41.
i.150 Damals scheint die EU-Kommission noch da- 'bentbündelung wird durchsetzen können und da- P-Netzarchitektur ein Zugang zur physischen Netaktualisierten Leitlinien aus dem Jahr 2023 hat die ommen bzw. erwähnt die Möglichkeit der Farbentung nicht als zielführende Lösung für die Bereitchatzung wird dadurch untermauert, dass das von ct «C-ALO» aufgrund fehlender Nachfrage wieder
| Unternehmen, welches ein Glasfasernetz mit eiler alleine oder in Kooperation mehrere parallele unden Tisch» erarbeiteten Standards zum Aufbau hen der Hauseinführungskabel und der Gebäude- 3.4.1) würden grundsätzlich den Aufbau von vier
| der im Drop- und Inhouse-Bereich verlegten vier ber eine eigene P2MP-Netzarchitektur verfügen, ilknotenpunkt (POP) vom Unternehmen entsprerdings auch im Feeder-Bereich die notwendigen cht für vier parallele P2MP-Glasfasernetze aufge- 1 sowie für die anderen FDA würden aber die Ein- A.3.3.2.2 gelten.
glichkeiten und Geschäftsmodelle
ur auf jeder Wertschöpfungsstufe (Netzinfrastruknn, kann über eine P2MP-Netzarchitektur lediglich . Dies bedeutet, FDA können entsprechende Daodukte bei der Netzbetreiberin nachfragen und
r P2MP-Netzarchitektur dahingehend in ihren Geiftsmodelle anbieten kann, die auf einem Layer 1- r P2MP-Netzarchitektur stehen daher nur die bei- Anbieterin» und «integrierte Vorleistungsanbiete- ' eigene Netzinfrastruktur steht lediglich das Gein» zur Verfügung. Sie werden damit zu leistungen der Netzbetreiberin.
etreiberinnen bei einer P2MP-Netzarchitektur auf shrankt. Datenübertragungsstandards, für welche aufgrund des Splitterverhältnisses oder weil eine ht geeignet ist, lassen sich nicht anwenden. Wenn
(2013/C 25/01), Leitlinien der EU für die Anwendung | Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandaus-
(2023/C 36/01), Leitlinien für staatliche Beihilfen zur beispielsweise die Nachfrage nach Bandb PON-Datenübertragungsstandards und des Masse gedeckt werden kann, so bleibt für physischen Netzinfrastruktur.
162. Eine solche Anpassung ist in einer P2 baute Glasfasernetzinfrastruktur kann also bzw. bis zur Ablösung durch eine andere Bz faserkabel) betrieben werden.
163. Zudem können in einer P2P-Netzarch nen physischen Zugang bei der Netzbetre gungsdienste anbieten möchten. Die FDA k gänge und setzt ihr eigenes aktives Equij Breitbandinternet anzubieten. Dabei könne: schlusszentrale und Nutzungseinheit von ei zusammengeschlossen werden. Da die Glas gehend sind und einer FDA jeweils die volle fügung steht, können eine Vielzahl an FDA den eigene Datenübertragungsdienste
Nutzungseinheit von einer anderen FDA be grund anderer Faktoren wie etwa dem Plat triebswirtschaftlichen Überlegungen der FD sammenfassend ermöglicht eine P2P-Netz der in der Schweiz aktiven FDA basierend : als Netzbetreiberin und damit als integrierte (vgl. Abbildung 8) tätig zu sein.
164. Bei einer P2MP-Netzarchitektur könı Equipment im Markt tätig sein, wie P2MP-N Stellungnahme von Swisscom, die vorliege chen Massnahmen der WEKO vom 14. Swisscom erreichen, dass sie in den Allei darf. Dies würde dazu führen, dass Swissc Netzinfrastruktur besteht — die einzige Netz diglich als Wiederverkäuferinnen von Swiss:
A.3.3.4 Stellungnahme Swisscom zu c Geschäftsmodellen
165. Die in Abschnitt A.3.3 gemachten Aus gangsmöjglichkeiten bei Glasfasernetzen m sprechenden verfügbaren Geschäftsmodell Swisscom unbestritten. Damit wird von Swis Zugangs resultierende Beschränkung altern: soweit sie keinen eigenständigen Zugang zt nicht bestritten.
166. Swisscom argumentiert jedoch, dass e erlauben würde. Hierzu führt sie auf, welche Netzarchitektur in der Vergangenheit stattg Dabei verweist Swisscom darauf, dass die basierend auf PON-Technologien anbieten
153 Vgl. act. 1025, Antrag 1.
reite aufgrund des gewählten bzw. verfügbaren Splitterverhältnisses nicht mehr in ausreichendem der Netzbetreiberin lediglich die Anpassung der
P-Netzarchitektur nicht notwendig. Die einmal gegrundsätzlich bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer asistechnologie (wie z.B. Kupferkabel durch Glasitektur andere FDA für alle Nutzungseinheiten eiiberin nachfragen, für welche sie Datenübertraezieht hierfür die notwendige Anzahl Layer 1-Zument ein, um den entsprechenden Endkunden n verschiedene Glasfaserleitungen zwischen Anier FDA flexibel zu einem eigenständigen Teilnetz faserleitungen bei der P2P-Netzarchitektur durchungeteilte Kapazität der Glasfaserleitung zur Versine Anschlusszentrale erschliessen und Endkunanbieten. Theoretisch könnte also jede dient werden. In der Realität wird diese Zahl aufzangebot in der Anschlusszentrale oder den be- A geringer sein (vgl. nachfolgend Rz 227 f.). Zuarchitektur grundsätzlich einer beliebigen Anzahl auf dem Zugang zur physischen Netzinfrastruktur Endkundenanbieterin oder Vorleistungsanbieterin
1en lediglich so viele FDA mit eigenem aktiven etze zur Verfügung stehen. Mit dem Antrag in der nde Untersuchung einzustellen und die vorsorgli- Dezember 2020 sofort aufzuheben’®?, möchte nbaugebieten lediglich ein P2MP-Netz aufbauen om in diesen Gebieten — soweit keine alternative betreiberin ware und sämtliche anderen FDA lecom-Dienstleistungen tätig sein könnten.
len Netzzugangsmoglichkeiten und
führungen zu den sich unterscheidenden Netzzuen für die Netzbetreiberin und Dritte bleiben von scom die durch eine Verweigerung eines Layer 1- ativer FDA auf die Rolle als Wiederverkäuferinnen, ı einer kabelgebundenen Netzinfrastruktur haben,
ine P2MP-Netzarchitektur durchaus Innovationen technologischen Entwicklungen auf einer P2MPefunden haben und in Zukunft zu erwarten sind. Hersteller Huawei und Nokia bereits Equipment würden, mit welchem Bandbreiten von 25 Gbit/s bzw. 50 Gbit/s möglich wären und betont d: lung. 154
167. Diese Vorbringen von Swisscom gehe fur die Beurteilung des Verhaltens von Swi: stritten, dass sich sowohl die auf einer P2MF Datenübertragungstechnologien mit der Zeii des vorliegenden Sachverhalts irrelevant, ¢ gungsstandards in der Schweiz und damit fi physischen Netzinfrastruktur notwendig ist.
Netzarchitektur ohne Layer 1-Zugang fur D1 zur physischen Netzinfrastruktur. Entsprech: zu welchem Zeitpunkt sie solche Innovatioı wenn andere FDA Zugang zur physischen | novationen bei der Datenübertragungstechn hinzuweisen, dass die heute auch von S\ Technologie in der Schweiz als erstes von
eingesetzt wurde (vgl. hierzu auch nachfolg
168. Wenn Swisscom im Zusammenhang würde bei einer Untersagung des Glasf. Netzarchitektur zu einer «Topologie-Insel» Swisscom fatal ware", stellt dies wiederum eine P2P-Netzarchitektur voraussetzen, als Rz 112). Damit kann von einer innovationsh glaubhaft zu machen versucht, keine Rede |
A.3.3.5 Zusammenfassung
169. FDA, die einen Zugang zu einer phy: Anschluss entsprechender Sende- und Em, tenübertragungsdienste erbringen und somit den als auch Endkunden anbieten. Das fühı logie der Netzbetreiberin gebunden sind, so oder den an diesen Geräten verwendeten | im Markt einführen können (vgl. Rz 129 ur Rz 381 ff.) und Init7 (vgl. Fn 124) zeigen, d dards in der Schweiz gerade durch innova' nicht durch Swisscom, eingeführt wurden.
170. FDA, die keinen Zugang zu einer phi übertragungsdienste lediglich von einer Vor sammen mit weiteren Zusatzleistungen Ges
171. Eine P2MP-Netzarchitektur bietet nu den Zugang zur physischen Netzinfrastruktu tur nutzen wollen, lediglich Datenübertragun fen und praktisch unverändert weiterverkau welche Layer 2- oder Layer 3-Produkte der | lativ gering. Das gesamte Innovationspoten bleibt daher der Netzbetreiberin vorbehalte
1% Vgl. act. 1025, Rz 141 ff. 155 Vgl. act. 1025, Rz 148.
abei wiederum die Möglichkeit der Farbentbünde-
2n am Untersuchungsgegenstand vorbei und sind sscom vorliegend nicht massgeblich. Es ist unbe- - als auch einer P2P-Netzarchitektur einsetzbaren weiterentwickeln. Das ist aber für die Beurteilung a für die Markteinführung solcher neuer Ubertrair die Einführung von Innovationen ein Zugang zur Baut Swisscom ihr Glasfasernetz in einer P2MPitte aus, so hat lediglich Swisscom einen Zugang and bleibt es einzig Swisscom vorbehalten, ob und yen in der Schweiz flächendeckend einführt. Nur letzinfrastruktur haben, können sie technische Inik einführen. In diesem Zusammenhang ist darauf nisscom standardmässig eingesetzte XGS-PON Salt — einer FDA ohne eigene Netzinfrastruktur — end Rz 381 ff.).
mit Innovationen zudem behauptet, die Schweiz aserausbaus durch Swisscom in einer P2MPwerden, was für Innovationen nach Meinung von | eine wahrheitswidrige Parteibehauptung dar. Auf ;hitektur können sowohl Ethernet-Standards, die auch PON-Technologien eingesetzt werden (vgl. ammenden «Topologie-Insel», wie dies Swisscom sein.
sischen Netzarchitektur haben, können über den Yfangsgeräte und deren Betrieb eigenständig Da- ‚eigene Dienstleistungen sowohl Vorleistungskunt dazu, dass sie nicht an die verwendete Technondern durch andere Sende- und Empfangsgeräte Datenübertragungsstandards selbst Innovationen id 134). Die Beispiele von Salt (vgl. nachfolgend ass in der Vergangenheit neue Technologiestantive FDA ohne eigene Netzwerkinfrastruktur, und
‚sischen Netzinfrastruktur haben, können Datenleistungsanbieterin nachfragen und diese z.B. zuchäftskunden oder Privatkunden anbieten.
- einer einzigen FDA (meist der Netzbetreiberin) r, so dass andere FDA, welche die Netzinfrastrukgsdienste bei dieser einen Netzbetreiberin einkaufen können. Die Wertschöpfungstiefe ist bei FDA, Netzbetreiberin nachfragen, dementsprechend rezial in Bezug auf die Telekommunikationstechnik n. Bei einer P2P-Netzarchitektur hingegen kann grundsätzlich beliebig vielen FDA der Zuga den, was diesen eine grössere Auswahl aı scher Innovationen, wie z.B. die Einführung i.V.m. 127, Rz 163 sowie nachfolgend 492).
A.3.4 Rahmenbedingungen des Glasfas
172. In der Schweiz planten EVU seit 2006 bereich bis zu den Haushalten (FTTH).1%° U rem am «Runden Tisch» zwischen EVU, F zielt, in der Schweiz ein Vierfasernetzwe Vierfasermodell bzw. Mehrfasermodell.'>7
A.3.4.1 Glasfaserstandard in der Schw
173. Die am «Runden Tisch» vereinbarten gesamt fünf Arbeitsgruppen erarbeitet.'?® Zie bewerb zu stimulieren, einen schnelleren ı Investitionen durch Marktteilnehmer zu förc stellen (open access) und einheitliche techn
Punkten für den Zugang zu den Diensten uı und L1B) befassten sich mit der FTTH-Ers« die FDA ihre Dienste in ein FTTH-Netz ein welche Kosten die Netzzusammenschaltun: gabepunkten verursachen würde. Eine weit mit Vertragsfragen.
175. Hinsichtlich des Ausbaus der FTTH welche in der «technischen Richtlinie betret schen Medien der Schicht 1» beschrieben zur Verlegung der Glasfaserkabel in den Be «Drop») und der Gebäudeverkabelung (nac
176. In den Bereichen «Drop» und «Inhou Vierfasermodells bzw. Mehrfasermodells ( «Drop» und «Inhouse» mindestens vier Gl: len.'62
156 RPW 2012/2, 209 Rz 2, Glasfaser St. Galle 187 RPW 2012/2, 209 Rz 2, Glasfaser St. Galle com.admin.ch/comcom/de/home/themen/fe 158 V/gl. Standards bzw. Empfehlungen der Arb 160 Vgl. Standards bzw. Empfehlungen der Arb 161 Vgl. Standards bzw. Empfehlungen der Arb tioneningebaeudenph.pdf.download.pdf/tec 162 \gl. Standards bzw. Empfehlungen der Arb schnitt 4.3 i.V.m. 4.3.1 sowie Abschnitt 6,
ng zur physischen Netzinfrastruktur gewährt wer- 1 Geschäftsmodellen und die Möglichkeit technineuer Übertragungsstandards, bietet (vgl. Rz 111
erausbaus in der Schweiz
den Aufbau eines Glasfasernetzes im Anschlussnter Vermittlung der ComCom wurde unter ande- DA und Kabelnetzbetreiberinnen die Einigung errk als Standard aufzubauen, das sogenannte
reiz
Glasfaserstandards für die Schweiz wurden in ins- >| war es, Doppelspurigkeiten zu vermeiden, Wett- ınd koordinierten FTTH-Ausbau zu ermöglichen, lern, Netzzugang für alle Anbieterinnen sicherzuische Standards zu erarbeiten.'°
sfassten sich mit den für die Industrie relevanten id zu Layer 2.60 Zwei weitere Arbeitsgruppen (L1 shliessung sowie der Frage, an welchen Punkten speisen bzw. eine Glasfaser mieten würden und J (nachfolgend: Interkonnektion) an diesen Uberare Arbeitsgruppe (Arbeitsgruppe 3) befasste sich
-Infrastruktur wurde eine Regulierung erarbeitet, fend FTTH-Installationen in Gebäuden, physikaliwird.'6' Darin werden die technischen Standards reichen der Hauseinführungskabel (nachfolgend: hfolgend: «Inhouse») beschrieben.
ise» hat sich die Branche auf den Ausbau eines jeeinigt, was bedeutet, dass in den Bereichen asfasern pro Nutzungseinheit verlegt werden soln, Zürich, Bern, Luzern, Basel.
n, Zürich, Bern, Luzern, Basel; vgl. auch <www.comeitsgruppen FTTH (FTTH-Roundtable), ekommunikation/technologie/verlegung-der-glasfaser- 5.1.2024).
e/attachments/25403.pdf>, Folie 4 (15.1.2024). eitsgruppen FTTH (FTTH-Roundtable), ekommunikation/technologie/verlegung-der-glasfaser- 5.1.2024).
eitsgruppen FTTH (FTTH-Roundtable),
eitsgruppen FTTH (FTTH-Roundtable), insb. Ab-
177. Hinsichtlich des Zugangs zur physisch glieder der Arbeitsgruppe darauf geeinigt, dé tur (Layer 1) als auch auf der Ebene der Ve lichkeiten erwarten.'6® Zudem war sich die / des Kupfernetzes getätigten Investitionen op bündlerinnen ein Layer 1-Angebot mindeste würden. '6* Damit waren sich die Mitglieder c Zugang erhalten sollten. Mitglieder der Arl Energie, Sankt Galler Stadtwerke, Sunrise,
178. Auf die Frage, wie man sicherstelle, schacht als auch in der Ortszentrale/Trafost sind) zur Verfügung stehe, antwortete die Ar nicht per se sichergestellt werden könne. !° tierten, würden selbst entscheiden, ob und ı chen würden. Einigkeit bestand jedoch dar Unternehmen in ihrem jeweiligen Versorgu würden, den Zugang auf Layer 1 anzubiete solche Erklärung als vorstellbar bezeichnet ı damals schon beabsichtigten, ein Layer 1-/ zustellen. In der Folge hat sich Swisscom Änderung ihrer Netzbaustrategie an die gem chend einen Layer 1-Zugang angeboten.
179. Hinsichtlich der Frage, wie man Infra: Optimierung der Anzahl der Übergabepunk struktur baue, bestand Einigkeit darüber, da: zes dann erreicht würden, wenn die vorh: den.'®6 Zudem müsse im Allgemeinen der erfolgen.
180. Die ersten flächendeckenden FTTH-C mit Swisscom errichtet, wobei die Kooper: P2P-Netzarchitektur setzten.'6
installationeningebaeudenph.pdf.download.
163 \gl. Standards bzw. Empfehlungen der Arb (15.1.2024).
164 \/gl. Standards bzw. Empfehlungen der Arb (15.1.2024).
165 \gl. Standards bzw. Empfehlungen der Arb (15.1.2024).
166 \gl. Standards bzw. Empfehlungen der Arb (15.1.2024).
167 RPW 2012/2, 222 Tabelle 6, Glasfaser St. |
1en Glasfasernetzinfrastruktur haben sich die Mitiss FDA sowohl auf der physischen Netzinfrastrukjrleistungsdienste (Layer 2 oder 3) Zugangsmög- \rbeitsgruppe einig, dass die in die Entbündelung timal weitergenutzt werden können, wenn die Entns ab den Swisscom Anschlusszentralen erhalten ler Arbeitsgruppe einig, dass Dritte einen Layer 1- Jeitsgruppe waren Colt, EWZ, Groupe E, Sierre Swisscom, Valaiscom und VTX.
dass ein Layer 1-Angebot sowohl im Strassenation flächendeckend (dort wo Glasfasern verlegt ‘beitsgruppe, dass ein flachendeckendes Angebot Die Firmen, die Geld in den FTTH-Netzbau inves- Jegebenenfalls welches Layer 1-Angebot sie ma- Uber, dass es hilfreich ware, wenn netzbauende ngsgebiet eine Verpflichtungserklarung abgeben n. Swisscom hatte zum damaligen Zeitpunkt eine ind war bereit (auch im Sinne derjenigen EVU, die \ngebot zu machen), ebenfalls ein solches bereitbeim Glasfaserausbau bis zur Ankündigung der einsame Absichtserklärung gehalten und entsprestruktur so kostengünstig wie möglich durch eine te oder unter Ausweitung der bestehenden Infrass minimale Kosten für den Bau des Glasfasernetindenen Infrastrukturen optimal ausgenutzt wür- Layer 1-Zugang an den Swisscom Ortszentralen
slasfasernetze wurden durch EVU in Kooperation ationspartner auf das Mehrfasermodell mit einer
eitsgruppen FTTH (FTTH-Roundtable), S. ii,
eitsgruppen FTTH (FTTH-Roundtable), S. ii,
eitsgruppen FTTH (FTTH-Roundtable), S. 6,
eitsgruppen FTTH (FTTH-Roundtable), S. 6,
Sallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel.
181. Swisscom hat am 6. Februar 2020 i Netzbaustrategie von Swisscom bis Ende 2 Glasfaserabdeckung (FTTH) in Haushalten den (FTTH-Ausbau gemäss Swisscom 201 60 % aller Wohnungen und Geschäfte könn nutzen.'6® Swisscom verwendet für die Date Technologie, was geteilte Bandbreiten von |
182. Im Unterschied zum bisherigen Ausb: scherweise als Kooperation zwischen Swiss dell mit offenem Netzzugang plante Swisscı Netzarchitektur ohne Layer 1-Zugang für D nen, in denen Swisscom selbstständig bau Tisch» gefundenen gemeinsamen Absichtse standard entwickelt hat, einseitig abgewend
183. Verschiedene regionale Kabelnetzbetı men haben in der Schweiz ebenfalls ihr HI ihrer Netzinfrastruktur zusätzlich ein FTTH-! heterogenes Bild. Einige dieser zumeist reg P2P-Netzarchitektur errichtet'’°, andere hak baut.'”’ SFN hält in ihrer Stellungnahme vor nehmen und EVU, welche ihr Netz in einer | nach der von Swisscom verwendeten P2MI sondern nach der P2MP-L1-Netzarchitektur dem ein Layer 1-Zugang für Dritte möglich s
184. Es besteht daher in der Schweiz grur einen oder anderen Netzarchitektur. Denno heit die grosse Mehrzahl der Anschlüsse in sondere diejenigen, welche Swisscom in Ko Städten gebaut hat. Aufgrund der gemeins: des bis zur Änderung der Netzbaustrategie bezeichnet. Lediglich einzelne regionale Kal ten Strategiewechsel von Swisscom ihre HF fasernetz mit P2MP-Netzinfrastruktur umge P2MP-Netzarchitektur nach dem Rangiermc einem gewissen Umfang möglich ist.
A.3.4.2 Fernmelderechtliche Rahmen!
185. Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Fernmeld müssen marktbeherrschende Anbieterinneı auf transparente und nichtdiskriminierende
168 \gl. Swisscom, Medienmitteilung vom 6. Fe
(15.1.2024).
n Rahmen der Bilanzmedienkonferenz die neue 025 vorgestellt. Demnach solle bis Ende 2025 die und Geschäften gegenüber 2019 verdoppelt wer- 9: 1,5 Millionen Wohnungen und Geschäfte). 50- ten bis dann eine Bandbreite von bis zu 10 Gbit/s nübertragung seit November 2019 die XGS-PON jis zu 10 Gbit/s ermöglicht."®®
au des Glasfasernetzwerkes in der Schweiz (typicom und regionalen EVU) nach dem Vierfasermoom den weiteren Netzausbau neu in einer P2MPritte durchzuführen. Dies insbesondere in Regio- . Damit hat sich Swisscom von der am «Runden rklärung, welche sich in der Folge zum Branchen- et.
eiberinnen und Elektrizitätsversorgungsunterneh- -C-Netz auf ein FTTH-Netz umgerüstet oder auf Netz gebaut. Hierbei zeigt sich allerdings ein recht ional tätigen Unternehmen haben ihr Netz in einer en ihr Netz in einer P2MP-Netzarchitektur ausgen 16. Oktober 2023 fest, dass die Kabelnetzunter- P2MP-Netzarchitektur gebaut hätten, dieses nicht >-Netzarchitektur ohne Layer 1-Zugang für Dritte,
bzw. nach dem Rangiermodell gebaut hätten, bei ei.'72
idsatzlich keine einheitliche Netzbauweise in der ch ist darauf hinzuweisen, dass in der Vergangender P2P-Netzarchitektur erstellt wurden — insbeoperation mit den EVU in den grossen Schweizer amen Absichtserklarung am «Runden Tisch» und vorangetriebenen Glasfasernetzausbaus in einer tektur auch als Branchenstandard in der Schweiz Jelnetzbetreiberinnen haben bis zum angekündig- -C-Netzinfrastruktur bzw. Teile davon in ein Glasbaut; wobei zu berücksichtigen ist, dass bei der dell ein Layer 1-Zugang für Dritte grundsätzlich in
bedingungen
egesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) 1 von Fernmeldediensten anderen Anbieterinnen Weise zu kostenorientieren Preisen Zugang zu
bruar 2020, ihren Einrichtungen gewähren. Das betrifft : bündelten Zugang zum Teilnehmeranschlus der Doppelader-Metallleitung. Der Gesetzge gieneutralen Regulierung ausgesprochen. LC technologie von der fernmelderechtlichen ausgenommen.
186. Im Rahmen der Liberalisierung des T: der Schwerpunkt auf die Förderung des We setzgeber hat hierbei festgehalten, dass int werden können, wenn auch ein freier Mark strukturmonopol würden genau diejenigen P ten zu beobachten seien, bei welchen der m leitungen erschwert werde. Der Wille des G wie möglich zu halten'!’*, weshalb der Sch\ gelegt wurde.
187. Auch in der anschliessenden Revision gulierung darauf gelegt, Dritten einen gerect der beherrschenden Anbieterin (gemeint is chen, in die vielversprechendsten Technol kannt, dass es aufgrund der sehr hohen K Anbieterinnen schwierig, wenn nicht gar unn ist wiederum Swisscom) mit gleich langen S gulierung des Fernmeldemarkts hat sich der anschluss zu entbündeln und damit alterna struktur zu ermöglichen. Zwar wurde auch Interkonnektionsregime eingeführt’’”, diese dacht und für nachfragende FDA auf einen Abs. 1 Bst. b aFMG [Stand 1. März 2018)]). ausgeführt, dass die ComCom neben dem Teilnehmeranschluss bei Bedarf und soweii entbündelten Zugang und den gemeinsame Infrastrukturen als der Doppelader-Metallleit beln oder Funkverbindungen wie dem WLL Zugangsregulierung war es für den Gesetz: gen Abhängigkeit vom Grosshandelsangeb« titionen in die aus ihrer Sicht beste Techn« Kunden pflegen können, indem sie ihnen e Worten sollte damit wirksamer Wettbewerb bewerbern sollte ermöglicht werden, nicht nı von Swisscom aufzutreten (Geschäftsmode
188. In der Botschaft aus dem Jahr 2017 z Herausforderungen bei einer fehlenden Zug rin vertretenen Meinung eine Regulierung ;
173 BBI 1996 III 1405, S. 1417. 174 BBI 1996 III 1405, S. 1418. 175 BBI 2003 7951, S. 7952. 176 BBI 2003 7951, S. 7957. "7 BBI 2003 7951, S. 7969. 178 BBI 2003 7951, S. 7969. 179 BBI 2003 7951, S. 7970. 180 BBI 2017 6559, S. 6577.
gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. a den vollständig ents zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums ber hat sich gegen die Einführung einer technoloamit ist in der Schweiz der Zugang zur Glasfaser- Spezialregulierung der Doppelader-Metallleitung
2lekommunikationsmarktes wurde in der Schweiz ttbewerbs bei der Infrastruktur gelegt.'”? Der Geernational kompetitive Dienste nur dann erbracht tzugang zu den Netzen besteht. Bei einem Infrarobleme auftreten, die bei denjenigen Datendiens- Ogliche Wettbewerb durch Monopoltarife der Mietesetzgebers war es, die Regelungsdichte so klein verpunkt der Regulierung auf die Interkonnektion
| des FMG im Jahr 2003 wurde der Fokus der Re- 1ten Zugang zur Infrastruktur und zu den Diensten t Swisscom) zu gewähren und ihnen zu ermögligien zu investieren.'’° Der Gesetzgeber hat ersten für die Errichtung der Infrastruktur für neue nöglich sei, der ehemaligen Monopolistin (gemeint piessen entgegenzutreten.'” Auch bei dieser Re- Gesetzgeber dazu entschieden, den Teilnehmertiven FDA den Zugang zur physischen Netzinfra- | ein Zugang zum schnellen Bitstrom unter dem r war aber lediglich als Einstiegstechnologie ge- Zeitraum von vier Jahren beschränkt (vgl. Art. 11 In der Botschaft zum revidierten FMG wird sogar im Gesetz definierten entbündelten Zugang zum t dies technisch machbar ist auch den vollständig n Zugang zum Teilnehmeranschluss auf anderen ung auferlegt, z.B. auf Kabelnetzen, Glasfaserka- (Wireless Local Loop).1’8 Ziel der Einführung der jeber, dass sich alternative FDA von der einseitiot der beherrschenden Anbieterin befreien, Inves- Jlogie tätigen und einen direkten Kontakt zu den ine eigene Dienstpalette anbieten.'”? Mit anderen durch alternative FDA geschaffen werden. Wett- ır als Wiederkäuferinnen der Vorleistungsprodukte | «reine Endkundenanbieterin», vgl. Abbildung 8).
zum aktuellen FMG wurden die wettbewerblichen angsregulierung benannt. '?° So wäre nach der dazur Förderung des wirksamen Wettbewerbs oder zur Sicherstellung des erreichten Wettbewe tung beschränkten gesetzlichen Möglichkeit darauf hingewiesen, dass in urbanen Ball meinde- und Stadtwerken die Anbietervielf: sunkenen Investitionen in den Aufbau eine Glasfaser mittel- bis langfristig als Übertrac schlüsse durchzusetzen scheine, bestehe ı hälse entwickeln würden.'®
189. Das Parlament hat in der Folge allerc Grundlage zur technologieneutralen Regul diese durch eine Pflicht des Bundesrates eı Handen der Bundesversammlung zu erstellt
190. In der parlamentarischen Debatte wui weitgehend erachtete gesetzliche Delegatio sowohl was den Zugang als auch die Festle dere wurde die Meinung vertreten, dass ein werden müsse. '®4
191. Die BDP lehnte die Einführung einer t dung ab, dass die geplante Regulierung du Investitionen und damit den freien Wettbew
192. Die FDP unterstützte die Einführung e
193. Die GLP unterstützte ebenfalls die rung. 187
194. Für die CVP stellte sich eingangs die strukturen gebaut werden oder ob es auf de ben solle. Deshalb wolle auch die CVP, da: für das Parlament geeigneten Instrumentarit weitergehende Massnahmen ergreifen zu k Vorbehalt des Parlaments hinsichtlich der E zum anderen die Investitionssicherheit de Swisscom ohne Unsicherheiten investiert we nung vertreten, dass der Gesetzgeber mit de solle, dann würde es kein Eingreifen der WE
195. Die SP sah Swisscom in der Pflicht dic higeren, nachhaltigeren Grundversorgung n Dennoch war die SP auch der Meinung, d Swisscom ihre marktbeherrschende Stellun:
181 BBI 2017 6559, S. 6578.
12 BBI 2017 6559, S. 6578.
183 Votum Nationalrat MANFRED BUHLER, AB 2C 184 Votum Nationalrat THOMAS HÜRTER, AB 20° 185 Votum Nationalrat BERNHARD GUHL, AB 207 186 Votum Nationalrat HUGUES HILTPOLD, AB 2(
AB 2018 N 1696 / BO 2018 N 1696.
187° \otum Nationalrat JÜRG GROSSEN, AB 2018 188° Votum Nationalrat THOMAS AMMANN, AB 20 189 Votum Nationalrat MARTIN CANDINAS, AB 2C 1% Votum Ständerat ISIDOR BAUMANN, AB 2018 191 Votum Nationalrat THOMAS HARDEGGER, AB
rbsniveaus mit den auf die Doppelader-Metallleien des FMG nicht möglich. Es wird insbesondere ungsräumen mit den FTTH-Angeboten von Gelt teils gestiegen sei.'®' Aufgrund der hohen versr Netzinfrastruktur und der Tatsache, dass sich ungsmedium für kabelgebundene Teilnehmeran- Jie Gefahr, dass sich monopolistische Flaschenlings die Einführung einer expliziten gesetzlichen ierung (geplanter Art. 11c FMG) abgelehnt und setzt, alle drei Jahre einen Evaluationsbericht zu
'de von der SVP insbesondere die damals als zu n der Kompetenzen auf Vorrat an den Bundesrat, gung von Preisen betrifft, abgelehnt.'®* Insbeson- Wettbewerb, der funktioniert, doch nicht reguliert
echnologieneutralen Regulierung mit der Begrünrch den Bundesrat Infrastrukturwettbewerb sowie arb schwächen würde. '85
iner technologieneutralen Regulierung. '®®
Einführung einer technologieneutralen Regulie-
Frage, ob mehr miteinander konkurrierende Infrar bestehenden Infrastruktur mehr Wettbewerb ge- 3s die Wettbewerbssituation in Zukunft mit einem ım sichergestellt werden könne, um so letztendlich önnen.'8® Auch für die CVP stand zum einen der inführung einer Regulierung im Vordergrund und lhingehend, dass in ländlichen Gebieten durch arden könne. "89 Im Ständerat hat die CVP die Meir Regulierung das Heft selbst in die Hand nehmen -KO brauchen.'%
> Investitionstätigkeit zugunsten einer leistungsfait einem Glasfasernetz ins Haus zu verstärken. '?! ass es Massnahmen fur den Fall brauche, dass J ausnützen und Mitbewerber auf den Hybrid- und
18 N 1692 / BO 2018 N 1692.
8 N 1693 / BO 2018 N 1693.
)18 N 1695 / BO 2018 N 1695, Votum Thierry Burkard,
; N 1697 / BO 2018 N 1697.
18 N 1694 / BO 2018 N 1694. 18 N 1702 /BO 2018 N 1702.
3 S 827 / BO 2018 E 827.
‚2018 N 1696 / BO 2018 N 1696.
Glasfaserleitungen ausbremsen sollte.’ Ti damit die flächendeckende Versorgung als v gulierung mit dem geplanten Art. 11c FMG.'
196. Die Grüne Partei sprach sich gegen | nicht selber investieren, und es sei nicht i Grüne Partei sprach sich gegen eine Offnt gegen eine Delegation des Entscheids an d
197. In der Folge wurde der geplante Art. ’ der Bundesrat der Bundesversammlung alle Schweiz erstattet und bei Bedarf der Bunde: men Wettbewerbs stellt.
198. Soweit damit in der Schweiz im Bereic liche Regulierung besteht, kommt in diesen tellgesetz zum Tragen, da diese nicht aufgr nachfolgend B.4).
A.3.4.3 Stellungnahme Swisscom zu c
A.3.4.3.1 Runder Tisch habe keinen
199. Swisscom bringt vor, dass die Ergebr relevant seien und diese empfohlen habe, reich) und innerhalb des Gebäudes bis zum (in der Regel vier) zu verlegen.'% Hingeger erst recht keinen Standard für den Bereich v der»-Bereich) verabschiedet. Deshalb könr abgeleitet werden, dass Swisscom heute ve zu bauen.'%
200. Hierzu kann auf die Ausführungen in | auch Swisscom haben die Wichtigkeit eines 1) anerkannt. Swisscom hat bis zum angekt sernetz in einer Weise aufgebaut, die einen der Schweiz mit der P2P-Netzarchitektur ei zur physischen Netzinfrastruktur (Layer 1) € dardisierte Layer 1-Zugangsprodukte ab der teilknotenpunkten der EVU eingeführt (vgl.
von allfälligen Beschlüssen hat sich aus d anschliessenden Umsetzung einer P2P-Ne Tisches» ein entsprechender Branchenstan Ankündigung, ihre Netzbaustrategie zu and
12 Votum Nationalrat MATHIAS AEBISCHER, AB 18 Votum Ständerat CLAUDE JANIAK, AB 2018 | 19 Votum Nationalrat MICHAEL TONGI, AB 2018 195 Vgl. act. 1025, Rz 46 f.
196 Vgl. act. 1025, Rz 49.
otzdem sah die SP die Investitionssicherheit und
ichtiges Argument gegen die vorgeschlagene Re- eine Regulierung zugunsten von Firmen aus, die n ihrem Interesse Swisscom zu schwächen. Die ing der Netze für Dritte zu diesem Zeitpunkt und en Bundesrat aus.'*
I1c FMG durch den Art. 3a FMG ersetzt, wonach > drei Jahre Bericht über die Entwicklungen in der sversammlung Anträge zur Förderung des wirksah der Glasfasertechnologie keine fernmelderecht- 1 Bereich die Missbrauchsaufsicht durch das Kar- und gesetzlicher Vorgaben eingeschränkt ist (vgl.
len Rahmenbedingungen in der Schweiz
Branchenstandard festgelegt
isse der Arbeitsgruppe L1 des «Runden Tischs» vom Schacht bis zu den Gebäuden («Drop»-Be- Endkunden («Inhouse»-Bereich) mehrere Fasern | habe der «Runde Tisch» keine Empfehlung und on der Anschlusszentrale bis zum Schacht («Fee- 1e aus den damals geführten Diskussionen nicht rpflichtet sei, im Feeder eine P2P-Netzarchitektur
Xz 177 ff. verwiesen werden. Sowohl die EVU als Zugangs zur physischen Netzinfrastruktur (Layer indigten Wechsel der Netzbaustrategie ihr Glasfasolchen Zugang ermöglicht hat. Damit hat sich in ne Netzbauweise etabliert, welche einen Zugang rlaubt. In der Folge wurden in der Schweiz stan- ı Anschlusszentralen von Swisscom bzw. den Ver- Rz 139 und nachfolgend Rz 486 ff.). Unabhängig an Absichtserklarungen und der entsprechenden tzarchitektur durch die Teilnehmer des «Runden dard herausgebildet, von dem Swisscom mit ihrer arn, abgewichen ist.
2018 N 1696 / BO 2018 N 1696. 3 826 / BO 2018 S 826. N 1693 / BO 2018 S 1693.
201. Swisscom fuhrt aus, dass heute in Eu dominieren würde.'% Hieraus leitet Swissco primär eingesetzt werde, sie auch in der Scl
202. Dagegen ist einzuwenden, dass die Ne tellrechtliche Beurteilung der Netzbauweise Alleine aus der Tatsache, dass sich im Ausl: lässt sich nicht ableiten, dass die Netzbauw sei. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sic Wettbewerbssituation und des gelebten B Ausgangslage erheblich von derjenigen in d Unternehmen mit beträchtlicher Marktmact gangs nicht nur für das Kupfernetz, sonde Rz 347). Wie bereits erwähnt, haben sich z bzw. dem Branchenstandard standardisiert ben entsprechend bereits Investitionen in c hat es ihnen ermöglicht auch ohne eigene | direkt in Wettbewerb zu treten. So haben alte neue Technologiestandards in der Schweiz preislicher als auch technologischer Hinsicl können alleine aus der Tatsache, dass im et lich in einer P2MP-Netzarchitektur gebaut v Beurteilung in der Schweiz gezogen werde P2MP-Netzarchitektur im Ausland ist daher nicht massgeblich.
203. Swisscom führt weiter aus, dass ein c scheid die Schweiz zu einer «Topologie-Ins reich des Glasfaserausbaus technologisch i
204. Diese Ausführungen sind falsch, da mi sämtliche Funktionen einer P2MP-Netzarch Netzarchitektur realisiert werden können, we onen, die eine P2P-Netzarchitektur vorauss Rz 168). Diese Ausführungen seitens Swiss
205. Auch die implizite Behauptung, die S vom europäischen Markt abschotten, ist wal
A.3.4.3.3 Gesetzgeber habe sich gec ausgesprochen
206. Swisscom bringt vor, dass der Antrac Entscheid der WEKO in Widerspruch zum K Zugang zum Glasfasernetz nicht zu regulie: Gesetzgeber abgelehnt habe.?00
207. Dagegen ist einzuwenden, dass sich « barkeit des Kartellgesetzes gegen eine |
1977 Vgl. act. 1025, Rz 52 ff.
198 Vgl. act. 1025, Rz 70 ff.
19 Vgl. act. 1025, Rz 21, 41 ff.
ı Europa vorherrschend
ropa — und darüber hinaus — die P2MP-Topologie m ab, dass, wenn die P2MP-Topologie in Europa weiz zulässig sein müsse.
atzbauweise im europäischen Ausland auf die karvon Swisscom in der Schweiz keinen Einfluss hat. and ein anderer Branchenstandard entwickelt hat, 2ise von Swisscom im Inland kartellrechtskonform h insbesondere aufgrund der Regulierungen, der ranchenstandards im europäischen Ausland die er Schweiz unterscheidet. So gelten in der EU bei it die strengen Vorgaben bezüglich des Netzzurn auch für das Glasfasernetz (vgl. nachfolgend udem in der Schweiz dank dem Mehrfasermodell e Layer 1-Produkte etabliert. Alternative FDA haie Nutzung von Layer 1-Produkten getätigt. Dies Netzinfrastruktur mit Inhabern der Glasfasernetze srnative FDA in der Vergangenheit häufig als erste eingefuhrt und so fur Wettbewerbsdruck sowohl in nt gesorgt (vgl. nachfolgend Rz 381 ff.). Deshalb ıropäischen Ausland gemäss Swisscom mehrheitjird, keine Rückschlüsse auf eine kartellrechtliche 2n. Eine empirische Analyse der Verbreitung der fur die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts
lem Antrag des Sekretariats entsprechender Entel» mache (vgl. Rz 168) und die Schweiz im Bens Abseits führe.'%
t einer P2P-Netzarchitektur ohne Weiteres sowohl itektur als auch sämtliche Funktionen einer P2P- Jhingegen mit einer P2MP-Netzarchitektur Funktietzen, nicht eingeführt werden können (vgl. auch com entbehren daher jeder Grundlage.
chweiz würde sich mit einer P2P-Netzarchitektur hrheitswidrig.
en eine Öffnung und Regulierung ) des Sekretariats und damit ein entsprechender
aren Willen des Gesetzgebers stehen würde, den ren.'% Der Antrag wolle etwa erzwingen, was der
Jer Gesetzgeber gerade in Kenntnis der Anwend- Regulierung ausgesprochen hat (vgl. Abschnitt
A.3.4.2). Im Wissen um die Anwendbarkeit c Bestimmung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG | che die Anwendbarkeit des Kartellgeset Swisscom zum angeblich klaren Willen des Beurteilung nicht massgeblich (vgl. nachfolc
A.3.4.4 Zusammenfassung
208. In der Schweiz hat sich beim Glasfase der Standard des Vierfasermodells etabliert. «Inhouse» jeweils vier Fasern verlegt werde betreiber im Markt etablieren können. Zuder von Swisscom das Glasfasernetz grossme Layer 1-Zugang in der Anschlusszentrale bz des Vierfasermodells in den Bereichen «Dre
209. Vor dem Hintergrund der damals in de 1-Zugang für Dritte und dem bisher unter kı hat das Parlament auf eine Regulierung der die Sicherstellung des Wettbewerbs im Bere bar und nicht wie beim Kupferkabelnetz zus
A.3.5 Kostenmodellierungen
210. Im Rahmen der vorliegenden Untersu fung des allfälligen Missbrauchs einer maı Frage, welche Kosten die beiden für ein: Swisscom gelieferten Daten und ihr interne auf die Modellberechnungen des WIK zurücl «Hochbreitbandstrategie des Bundes» wurc verfassen, um den Investitions- und Förderb Schweiz zu schätzen.?°' Die Berechnungsn unterschiedlichen Grundannahmen. Weiter | titionskosten), welche mit gewissen Unsich Modelle grundsätzlich nur Anhaltspunkte fü geben. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sin tauschbar. Dennoch kann mit Anpassunger beiden Modelle hergestellt werden.
A.3.5.1 Berechnungsmethoden
211. Bei der modellhaften Berechnung der fasernetzes mit einer P2P-Netzarchitektur u Zwecke der vorliegenden Untersuchung ve architektur berücksichtigt. So wurden in den mit entweder einer durchgehenden Faser o einbarten Standard) vier durchgehenden Fa P2P-Netzarchitekturen angenommen. Fur wurde in den Bereichen «Drop» und «Inh Tisch» vereinbarten Standard) vier durchge Im Bereich «Feeder» wurden sowohl für ei
201 Vgl. WIK-Bericht, Modellierung des Investiti bauziele in der Schweiz (vgl. Fn 132).
les Kartellgesetzes hat er denn auch explizit keine bzw. einer vorbehaltenen Vorschrift erlassen, welzes einschränken würde. Die Vorbringen von Gesetzgebers sind daher für die kartellrechtliche jend auch Abschnitt B.4).
rausbau in den Bereichen «Drop» und «Inhouse» Dies bedeutet, dass in den Bereichen «Drop» und n und sich somit grundsätzlich verschiedene Netzn wurde bis zum angekündigten Strategiewechsel hrheitlich in einer P2P-Netzarchitektur mit einem w. dem Verteilknotenpunkt unter Berücksichtigung pp» und «Inhouse» realisiert.
r Schweiz üblichen P2P-Netzarchitektur mit Layer ommerziellen Bedingungen erfolgten Netzausbau Glasfasernetzinfrastruktur verzichtet. Damit ist für ich der Glasfasertechnologie nur das KG anwendätzlich das FMG.
chung stellt sich im Zusammenhang mit der Prü- ‘ktbeherrschenden Stellung durch Swisscom die an FTTH-Netzausbau zur Verfügung stehenden en. Hierzu wurde auf der einen Seite auf die von s Berechnungsmodell und auf der anderen Seite ‘gegriffen. Im Rahmen der Erstellung des Berichts le WIK vom BAKOM beauftragt, ein Gutachten zu edarf verschiedener Breitband-Ausbauziele in der nodelle von Swisscom und des WIK basieren auf nandelt es sich dabei um Schätzungen (der Inveserheiten verbunden sind. Deshalb können beide r die Grössenordnungen der Kostenunterschiede d die beiden Berechnungsmodelle auch nicht aus- 1 und Einschränkungen eine Vergleichbarkeit der
Kostenunterschiede für die Errichtung eines Glasnd mit einer P2MP-Netzarchitektur wurden für die schiedene Ausbauvarianten der jeweiligen Netz- Bereichen «Drop» und «Inhouse» Berechnungen der (entsprechend dem am «Runden Tisch» versern pro Nutzungseinheit für die Modellierung von die Modellierung von P2MP-Netzarchitekturen ouse» jeweils (entsprechend dem am «Runden hende Fasern pro Nutzungseinheit angenommen.
ons- und Förderbedarfs verschiedener Breitband-Aus-
Netzarchitektur Berechnungen mit einer, zw Falle einer P2P-Netzarchitektur) bzw. Netzarchitektur) vorgenommen.
A.3.5.1.1 COSMOS-Modell von Swis:
212. Swisscom nutzt nach eigenen Angab nung der voraussichtlichen Kosten ein
COSMOS. Dieses Berechnungsmodell wu: pflichtungen zum Kostennachweis im Rah konzipiert und dem BAKOM zugänglich gen
213. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärun einvernehmliche Regelung stellte Swisscor verschiedene Kostenschätzungen zur Verfi von (sehr detaillierten und erläuterten) Aus punktuellen, durch Swisscom jeweils begleit retariats seien nach Ansicht von Swisscom die Modellergebnisse des WIK-Berichts aufc lichen Unzulänglichkeiten, Unstimmigkeiten ausgewiesenen Mehrkosten als unzutreffen folgend Abschnitt A.3.5.6).2°
214. Da COSMOS die jeweils aktuelle Netz sämtliche Kostenberechnungen auf dem ak denetzes von Swisscom auf. Dies bedeutet fasernetzinfrastruktur nicht als Mehrkosten Umbau erforderlich ist. Beispielsweise hat : entsprechenden Gemeinden bereits den Au muss Swisscom bei einem P2MP-Ausbau c zen nur noch punktuell an Änderungen der I zeit hinzugekommene Neubauten).?% Die k Swisscom nicht in COSMOS abgebildet. Hi in einen P2P-Feeder in COSMOS voll abge teurer ist, zuerst einen P2MP-Feeder zu baı an einen P2P-Feeder zu bauen. Dies führt einer P2MP-Netzarchitektur aufgrund bere ausfällt und der Aus- und Umbau in eine P wenn die Kosten für die Netzinfrastruktur ohı baus berechnet würden. Gleichzeitig sind K denselben Zeitpunkt beziehen. Damit eine unterschiedlichen Zeitpunkten gelieferten D Sekretariat darauf geeinigt, dass der Status « vom 9. März 2022 «eingefroren» wird.2°”
215. Swisscom modelliert basierend auf de ligen von Swisscom so genannten V
222 Vgl. act. 824, S. 5. 203 Vgl. act. 513 sowie act. 513, Anhang <[...]» 204 Vgl. act. 824, S. 5.
‚ei, drei oder vier Fasern pro Nutzungseinheit (im pro Glasfaserbaum (im Falle einer P2MPscom
en zur Planung der Netzarchitektur und Berechinternes Berechnungsmodell mit dem Namen ‘de auch aufgrund zwingender gesetzlicher Vermen der sektorspezifischen Zugangsregulierung vacht.2° [...]? [...]
gen sowie der Verhandlungen über eine mögliche | jeweils auf Anfrage und basierend auf COSMOS igung. [...]?°* Der Informationsaustausch in Form zügen aus COSMOS durch Swisscom und einer eten Einsichtnahme in COSMOS seitens des Sekausreichend. Gleichzeitig qualifizierte Swisscom rund von nach Meinung von Swisscom offensicht- und Fehlern als untauglich, um die von Swisscom d bzw. als zu hoch in Frage zu stellen (vgl. nachinfrastruktur von Swisscom zugrunde liegt, bauen tuellen Status des leitungsgebundenen Fernmeldass bereits getätigte Investitionen in eine Glaseinfliessen bzw. nur dann einfliessen, wenn ein Swisscom im Rahmen des FTTS-Ausbaus in den sbau des P2MP-Feeders vorgenommen. Deshalb len Feeder in den entsprechenden Anschlussnet- Nachfrage anpassen (etwa durch in der Zwischenereits getätigten Investitionen werden daher von ngegen werden die Zusatzkosten für den Umbau bildet, auch wenn davon auszugehen ist, dass es Jen und diesen dann umzubauen, als von Anfang dazu, dass die Kosten für den weiteren Ausbau its getätigter Investitionen tendenziell günstiger 2P-Netzarchitektur tendenziell teurer ausfällt, als ve Berücksichtigung des bisherigen Glasfaserausostenvergleiche schwierig, wenn sie sich nicht auf Vergleichbarkeit der einzelnen von Swisscom zu aten gegeben ist, haben sich Swisscom und das Jer Netzinfrastruktur von Swisscom zum Zeitpunkt
m COSMOS-Modell nur die Kosten bis zur jewei- Virtschaftlichkeitsgrenze (auch «wirtschaftliche
21. Januar 2022, Folie 3. vom 14. März 2022, Folie 9.
Ausbaukosten»).?0® Die von Swisscom verm nungsgrösse, bis zu welcher Swisscom die | zungsdauer der Netzinfrastruktur als wirts« Swisscom im Rahmen ihrer rein kommerzi Nutzungseinheiten erschliesst, mit welchen Hierzu sind im COSMOS-Modell entspreche spielsweise [...], ab welcher ein Ausbau aus wird (vgl. Tabelle 2).2%
Tabelle 2: [...] im COSMOS-Modell für P2P
216. Dies bedeutet, dass diejenigen Nutz Glasfasernetzausbau verursachen würden | Rendite zu gering wäre, von einem Ausbau Nutzungseinheiten weder in der Kostenbere Bedingungen mit Glasfaser erschlossen we:
217. [...]. Insgesamt geht Swisscom von ca grund der von Swisscom definierten Wirtsch lich qualifiziert werden und ausgebaut werd [...] % aller Nutzungseinheiten. Hiervon sind zungseinheiten in einer P2P-Netzarchitektu Investitionskosten für den weiteren Ausbau | beziehen sich daher auf maximal [...] Anschl tur die Kosten pro Nutzungseinheiten etwas schaftlichkeitsgrenze eine geringfügige Anz Gesichtspunkten als nicht wirtschaftlich qu: schlossen. Swisscom gibt diese Anzahl der bauten Nutzungseinheiten mit [...] Nutzung: ca. [...] % aller Nutzungseinheiten. Damit wt ten aufgrund einer P2P-Netzarchitektur von
218. Swisscom hat zudem erläutert, das: sätzlich pro Anschlussnetz durchführe. De: darauf geeinigt, dass Swisscom die Mehrkc fern wird. Eine Lieferung der Daten pro Gen falls möglich. Einzelne Gemeinden würe
208 Vgl. act. NO6, Schreiben Swisscom vom 10
209 Vgl. act. NO5, Beilage «Parameter COSMO
210 Quelle: Act. NO5, Beilage «Parameter COS
211° Vgl. Anhang 1, Beilage «Berechnungstool.x schlüssen aus, <www.gmx.ch/magazine/sc
‚endete Wirtschaftlichkeitsgrenze ist eine Berech- =rschliessung einer Nutzungseinheit über die Nut- ;haftlich profitabel erachtet. Dies bedeutet, dass ellen Herangehensweise ohnehin nur diejenigen sie die von ihr angestrebte Rendite erzielen kann. :nde Wirtschaftlichkeitskriterien hinterlegt wie bei- ; Sicht von Swisscom als wirtschaftlich betrachtet
> arameterwert Einheit wel [...] wel [...] wel [...] wel [...]
Jngseinheiten, die besonders hohe Kosten beim oder bei denen die entsprechende zu erwartende ausgeschlossen werden. Daraus folgt, dass diese chnung berücksichtigt noch unter kommerziellen rden.
. 5,7 Mio. Nutzungseinheiten aus, von denen aufaftlichkeitskriterien ca. [...] Mio. ([...]) als wirtschaften sollen.?!! Dies entspricht einem Anteil von ca. gemäss Angaben von Swisscom bereits [...] Nutr gebaut. Die von Swisscom jeweils errechneten ozw. Umbau bereits realisierter P2MP-Anschlüsse usse. Da für den Aufbau einer P2P-Netzinfrastruk- ‚höher ausfallen, würde bei Anwendung der Wirtahl zusätzlicher Anschlüsse unter kommerziellen lifiziert und entsprechend nicht mit Glasfaser eraufgrund einer P2P-Netzinfrastruktur nicht ausgeseinheiten an.?'? Dies entspricht einem Anteil von rde der Anteil der nicht gebauten Nutzungseinheica. [...] % auf ca. [...] % steigen.
; sie die Planungen für den FTTH-Rollout grundshalb haben sich das Sekretariat und Swisscom stenberechnungen jeweils pro Anschlussnetz lie- 1einde wäre nach Aussagen von Swisscom eben- Jen allerdings durch mehrere Anschlussnetze
. März 2022, S. 3.
S».
MOS».
Isx»; Swisscom ging im Juli 2023 von 5,45 Mio. Anhweiz/weko-abschluss-glasfaserverfahrens-jahr- erschlossen und zudem würden sich die Kos aufgrund der Geografie und der Dichte der eine Aufschlüsselung nach Gemeinden sch' liegenden Untersuchung darauf verzichtet.? ralen für ihr Anschlussnetz. Swisscom ber sungskosten und weist die Ausbaukosten fi jedes Anschlussnetz separat für verschiede
219. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Si sernetzes mit P2P-Netzarchitektur die gleich P2MP-Netzarchitektur zugrunde gelegt hat. vergleichbar. Dies bedeutet, dass in den Be schaftlichkeitsgrenzen der P2MP-Netzarchi den Modellrechnungen für den Kostenvergle ständige Optimierung statt, welche Nutzun Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass toren wichtig sind wie etwa die freien Kapaz legt werden müssen. Entsprechend kann d zelne Nutzungseinheiten neu innerhalb ode und sich so die Anzahl auszubauender Nutz bei einem P2P-Netzausbau grundsätzlich m Gesamtkosten höher sind, ist damit zu rechr zungseinheiten ausserhalb der Wirtscha Netzausbau.?'* Dies führt dazu, dass die vo chitektur basierend auf den P2MP-Ausbaup mierung eines P2P-Ausbaus tendenziell zu
220. Das COSMOS-Modell berücksichtigt | Netzwerkinfrastruktur von Swisscom. Ents| Modell keine vorgesehenen Kooperationen ihr Glasfasernetz gemeinsam mit einem | Grossraum Aarau?"®, so berücksichtigt COS des Kooperationspartners inkl. dessen F Swisscom nur einen Teil des Glasfaserne Modell die Kosten des Glasfaserausbaus U nern von Swisscom mitgetragen werden. Pı netz in [...] Gemeinden mit einem Kooperati ausgebaut und für weitere [...] Gemeinden s onen).2'® Per Januar 2023 hat Swisscom wi Glasfasernetz in [...] zusätzlichen Gemeinde dem sind per Januar 2023 für [...] Gemeinde Glasfaserausbau am Laufen.?'’ Bis Ende Ol onen in [...] weiteren Gemeinden hinzu, wä am Laufen waren und in einer Gemeind
213 Vgl. act. NOS.
214 Swisscom rechnet mit ca. [...] betroffenen A nicht mehr wirtschaftlich erschlossen werde
215 Vgl. Medienmitteilung der Eniwa AG vom 21 von Glasfasernetz in sieben Gemeinden im swisscom-vereinbaren-bau-von-glasfaserne
216 \gl. act. 810, Beilagen.
217 Vgl. act. 937, Beilage 11 und 12.
ten je Gemeinde innerhalb eines Anschlussnetzes verfügbaren Infrastruktur unterscheiden, weshalb wierig sei. Deshalb wurde für die Zwecke der vor- 13 Derzeit betreibt Swisscom 922 Anschlusszentechnet in COSMOS die tatsächlichen Erschliesir die Zwecke der vorliegenden Untersuchung für ne Ausbauvarianten aus.
wisscom der Berechnung der Kosten des Glasfa- 1en Haushalte bzw. Nutzungseinheiten wie bei der Damit seien gemäss Swisscom die Kosten direkt rechnungen für eine P2P-Netzarchitektur die Wirttektur zur Anwendung gelangt sind. Es findet in sich bei der P2P-Netzarchitektur also keine eigenyseinheiten am günstigsten zu erschliessen sind. bei der Planung eines P2P-Ausbaus andere Fakitäten im «Feeder»-Bereich, da mehr Fasern veries dazu führen, dass nach der Optimierung einr ausserhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegen ungseinheiten in einem Anschlussnetz ändert. Da jehr Fasern verlegt werden müssen und damit die tlichkeitsgrenze liegen als bei einem P2MPn Swisscom geschätzten Kosten der P2P-Netzarlänen im Vergleich zu einer eigenständigen Optihoch ausfallen.
ei der Berechnung der Investitionskosten nur die yrechend bilden die Schätzungen im COSMOSbeim Netzausbau mit Dritten ab. Baut Swisscom <ooperationspartner aus, wie beispielsweise im MOS weder die bestehende Netzwerkinfrastruktur reservekapazitäten noch, dass in diesem Fall zes baut. Dies führt dazu, dass das COSMOSberschätzt und diese von den Kooperationspartar September 2022 baut Swisscom ihr Glasfaseronspartner bzw. hat dieses bereits in Kooperation ind Gespräche am Laufen (potenzielle Kooperatieitere Kooperationen abgeschlossen und baut ihr nN zusammen mit einem Kooperationspartner. Zu- 2n Gespräche hinsichtlich einer Kooperation beim Ktober 2023 kamen gemäss Swisscom Kooperatihrendem in [...] Gemeinden weiterhin Gespräche e [...] der Vertrag auf Wunsch der Gemeinde
nschlussen, welche bei einer P2P-Netzarchitektur in könnten (vgl. Rz 851 f.).
).12.2022 «Eniwa und Swisscom vereinbaren Bau Grossraum Aarau», <www.eniwa.ch/de/eniwa-und- aufgehoben wurde.?'® Dabei kommen versc bei der Ausbau durch Swisscom, durch der führt wird.?'? Die im COSMOS geschätzten meinden bzw. Anschlussnetze sind entspre Swisscom anfallenden Kosten des Glasfase
221. Hinsichtlich der Plausibilisierung der ir sächlich anfallenden Kosten hat Swisscom i [...], [...] und [...]) entsprechende Berechnunc mit den modellierten Kosten verglichen.?2° tatsachlichen Kosten fur die vier Gemeinder COSMOS modellierten Kosten. Das kann « tatsachlichen Baukosten tendenziell Ubers werden kann.221
A.3.5.1.2 Der FTTH-Ausbau auf Stufe
222. Auf Stufe der Anschlussnetze verfolgt: plant Swisscom bis maximal 60 % der Ans erschliessen. Der entsprechend geplante N die mögliche Nachfrage nach einem Zuganc
A.3.5.1.2.1 FTTH-Ausbauziele von Swi
223. Die insgesamt 922 Anschlussnetze (n gesamte Schweiz verteilt und unterscheider sener Nutzungseinheiten stark voneinander von Swisscom. Im Anschlussnetz Zürich-All [...] NE angeschlossen. Dabei plant Swissc Im kleinsten AN Safien in Graubünden sinc [...] (L-.] %) mit FTTH erschlossen werden. gien wie FTTS oder Mobilfunk zur Anwend von Swisscom 6'152 NE angeschlossen, w erschlossen werden sollen.
224. Die grossen Unterschiede bei der A schlussnetzen ergeben sich daraus, dass S Wirtschaftlichkeitsgrenze durchführt, also k der kleinen Gemeinde Safien in der Region gene Gebäude, die besonders hohe Koster lichkeitsgrenze liegen und deshalb aus kom nativen Anschlusstechnologie erschlossen vorne herein keinen Vollausbau, ausser die Hand beteiligen sich an den Erschliessungs
218 Vgl. act. 1049, Beilage 5 und 6.
219 Vgl. act. 534.
220 Vgl. act. NO6, Schreiben Swisscom vom 10
hiedene Kooperationsvarianten zum Tragen, wo- 1 Kooperationspartner oder durch beide durchge- | hypothetischen Investitionskosten für diese Gechend nicht vergleichbar mit den tatsächlich für rausbaus.
1 COSMOS modellierten Kosten und der dann tatn Auftrag des Sekretariats in vier Gemeinden ([...], jen angestellt und die tatsächlichen Ausbaukosten Hierbei kommt Swisscom zum Schluss, dass die 1 zwischen [...] % und [...] % tiefer liegen als die in Jarauf hindeuten, dass das COSMOS-Modell die chätzt. Swisscom macht diesbezüglich geltend, ‚on einer Genauigkeit von +/- [...] % ausgegangen
> Anschlussnetze von Swisscom
Swisscom eine Etappenplanung. Bis ins Jahr 2025 chlüsse mit einem Glasfaseranschluss FTTH zu etzausbau hat einen entscheidenden Einfluss auf ) zur physischen Glasfasernetzinfrastruktur.
sscom
achfolgend auch: AN) von Swisscom sind Uber die | sich gerade in Bezug auf die Anzahl angeschlos- . Tabelle 3 zeigt das kleinste und das grösste AN Jisrieden sind gemäss den Zahlen von Swisscom om [...] ([...] %) davon mit FTTH zu erschliessen. | insgesamt [...] NE angeschlossen. Davon sollen Für die restlichen NE sollen alternative Technoloung kommen. Im Durchschnitt sind an einem AN ovon [...] ([...] %) kurz- bis mittelfristig mit FTTH
‚bdeckung mit FTTH in den verschiedenen Anwisscom den Glasfaserausbau jeweils nur bis zur einen Glasfaservollausbau vorsieht. Das Beispiel Surselva zeigt beispielhaft, dass gerade abgele- | verursachen würden, ausserhalb der Wirtschaftmerziellen Gründen von Swisscom mit einer alterwerden. Dementsprechend plant Swisscom von “entsprechenden Eigentümer bzw. die öffentliche kosten.
‚3.2022, S. 3. ‚3.2022, S. 3.
Min
Anzahl NE [...] Safien (GR)
Anzahl NEFTTH |[...] Safien (GR)
Abdeckung FTTH | [...] %
Tabelle 3: Ubersicht Anschlussnetze von Sv
225. [...]Abbildung 9 zeigt die den C¢ Abdeckung beim Glasfaserausbau von Swis geplante FTTH-Abdeckung bei [...] % oder n sich jedoch, dass der von Swisscom geplan tiefer liegt. So sollen etwa in Versam (GR) n der Nachbarsgemeinde Safien sogar nur [.. mit einer FTTH-Abdeckung unter [...] % sind angeschlossenen NE.
[...]Abbildung 9: FTTH-Abdeckung in den 9
A.3.5.1.2.2 Von Dritten entbündelte Ar
226. Auf Anfrage des Sekretariats hat Sw geliefert, welche per 22. April 2022 von eine wurden.??? Basierend hierauf wurde eine Di Anzahl Nutzungseinheiten eine Anschlussze
[...]Abbildung 10: Dichtefunktion Anteil entbi
227. Es ist ersichtlich, dass bereits ab eine zentrale (nachfolgend auch: AZ) [...] der AZ 4’000 NE pro AZ sind bereits [...] der AZ vo zahl von [...] Nutzungseinheiten sind alle A schlossen. Im Maximum haben [...] FDA ei es sich um die Anschlusszentrale in [...].
228. Es ist darauf hinzuweisen, dass in d Swisscom und Verteilknotenpunkte (POPs) wurden. So gab Init7 im Rahmen der Anhöru 200 Verteilknotenpunkte erschlossen hätten Das Ziel von Init7 sei, dass das Unternehm der Anschlüsse erreiche.??? Gemäss der W punkte entbündelt und weitere 88 in Planur im April 2022 erst 123 der Anschlusszentra davon auszugehen, dass auch künftig weite den und die Anteile der entbündelten Ansch
223 \gl. act. 1052, Befragungsprotokoll von Alfr
Anzahl angeschlossene NE
Max Durchschnitt [...] ZH-Albisrieden [...]
[...] ZH-Albisrieden [...]
[...] % [...] %
visscom und FTTH Ausbauziele
ISMOS-Schatzungen zugrundeliegende FTTHscom. In ca. [...] % der AN von Swisscom liegt die 1ehr der insgesamt angeschlossenen NE. Es zeigt ie Ausbaugrad mit FTTH in einzelnen AN sehr viel ur [...] % ([...]) der NE und, wie bereits erwähnt, in ] % der NE mit FTTH ausgebaut werden. Die AN grossmehrheitlich kleine AN mit weniger als 3’000
2 Anschlussnetzen von Swisscom
ischlusszentralen
isscom eine Liste derjenigen Anschlusszentralen r oder mehreren FDA erschlossen und entbündelt chtefunktion ermittelt, um zu eruieren, ab welcher ntrale für gewöhnlich entbündelt wird.
indelte Anschlusszentralen nach Anzahl NE
r Dichte von 2”000 bis 3”000 NE pro Anschlussentbündelt wurden. Ab einer Dichte von 3’000 bis n mindestens einer FDA entbündelt. Ab einer Annschlusszentralen von mindestens einer FDA erne Anschlusszentrale entbündelt. Hierbei handelt
er Zwischenzeit weitere Anschlusszentralen von anderer Glasfasernetzbetreiberinnen entbündelt ngen vom 20. November 2023 an, dass sie bereits |, was einer Abdeckung von ca. 80 % entspreche. en im Jahr 2027/2028 eine Abdeckung von 99 % ebseite von Init7 sind inzwischen 215 Zugangsg.2?* Gemäss Angaben von Swisscom hatte Init7 len von Swisscom erschlossen. Entsprechend ist re Anschlusszentralen von FDA erschlossen werlusszentralen steigen werden.
ed Künzler (Init7), S. 4 f.
A.3.5.1.2.3 Stand des FTTH-Ausbaus \
229. Da dem COSMOS-Modell die jeweils : liegt und Swisscom den P2MP-Ausbau auct und den Entscheiden des Bundesverwaltt Swisscom zu unterschiedlichen Zeitpunkten lichen Ausbauständen des leitungsgebunde eine Vergleichbarkeit der Daten gewährleist den Datenlieferungen der Status der Netziı März 2022 «eingefroren» wird (vgl. Rz 214)
230. Die von Swisscom gelieferten Daten
Anschlussnetzen unterschiedlich weit fortge der Anschlussnetze sowohl P2P- als auch F Stand des Glasfaserausbaus per März z Swisscom bis 2025 mit Glasfaser erschlos: schlüsse sind dabei grün und die erstellten
in den [...] AN liegt im Durchschnitt bei [...]
grösseren AN weiter fortgeschritten ist. Zude gebaut. So wurden etwa im AN Zürich-Albis jedoch nur 0,1 % mit P2MP. Dies ist auch ¢ rechten Bereich der Abbildung 11) in Kooper Beim AN Männedorf ist der Ausbau mit 4,3
[...] % der NE in P2P erschlossen. Im AN Dax Aktuell sind [...] % der NE in P2MP und [.. Swisscom [...] der insgesamt [...] NE mit F nicht mit dem FTTH-Ausbau begonnen.
231. In den restlichen [...] AN, welche gem sollen, liegt der Ausbaustand von im Durchs eher um kleinere AZ. Aber auch hier zeigt : AN bereits einen Teil der NE mit P2MP-Ans
[...]Abbildung 11: FTTH-Ausbaustand von S
A.3.5.1.3 Berechnungsmodell des W
232. Das Berechnungsmodell des WIK b schweizweiten Ausbaus einer Glasfaserne von 2017 auf.??° Es berücksichtigt den aktue bandatlas. Die Berücksichtigung des aktue nicht auf eventuell bereits getatigte Investitic als Auswahlkriterium, ob ein bestimmter St wird oder nicht. Das WIK-Modell berücksicl bereits bestehende Leerrohrinfrastruktur un nisse wurden anhand eines hypothetische gebaute Glasfasernetzinfrastruktur wird nur pazitäten reduziert, was tendenziell eher zt kann.
233. Die Zielsetzung der WIK-Modellierung stimmung von Wirtschaftlichkeitslücken, die
fon Swisscom per März 2022
aktuelle Netzinfrastruktur von Swisscom zugrunde ı nach den vorsorglichen Massnahmen der WEKO Ingsgerichts vorangetrieben hat, bauen die von gelieferten Kostenberechnungen auf unterschiednen Fernmeldenetzes von Swisscom auf. Damit et ist, wurde vereinbart, dass bei den nachfolgenifrastruktur von Swisscom zum Zeitpunkt vom 9.
zeigen, dass der FTTH-Ausbaustand in den 922 schritten ist. Zudem hat Swisscom in der Mehrheit >2MP-Anschlüsse erstellt. Abbildung 11 zeigt den 022 in den Anschlussnetzen, welche gemäss sen werden sollen. Die bereits erstellten P2P-An- P2MP-Anschlüsse rot markiert. Der Ausbaustand %. Es zeigt sich, dass der FTTH-Ausbau bei den 2m wurde bei den grossen AN mehrheitlich in P2P rieden bereits [...] % der NE mit P2P erschlossen, Jarauf zurückzuführen, dass viele der AN (vgl. im ation mit den städtischen EVU ausgebaut wurden. % weniger weit fortgeschritten und es wurden nur jmersellen plant Swisscom [...] FTTH-Anschlüsse. ] % in P2P erschlossen. Im AN Guttannen plant TTH zu erschliessen. In diesem AN wurde noch
äss Swisscom erst nach 2025 ausgebaut werden chnitt [...] % deutlich tiefer. Zudem handelt es sich sich, dass Swisscom in der grossen Mehrheit der chlüssen erschlossen hat.
wisscom (Ausbauziel bis 2025) IK
aut auf einem für den Investitionsbedarf eines zinfrastruktur für das BAKOM erstellten Modells ıllen Versorgungsstand aus dem Schweizer Breitlen Versorgungsstandes bezieht sich allerdings nen in die Infrastruktur, sondern fungiert lediglich andort aufgrund der Modellannahmen ausgebaut tigt in der Ausprägung «Brownfield» lediglich die d die derzeit freien Kapazitäten. Die Modellergebn «Durchschnittsanbieters» modelliert.27° Bereits insoweit berücksichtigt, als diese die Leerrohrka- | einem leichten Überschätzen der Kosten führen
J liegt in erster Linie in der Identifikation und Bezur Erreichung definierter Versorgungsziele durch staatliche Zuschüsse ausgeglichen werden Gebiet rentabel wird.??” Für die Errichtung die vier im Markt verfügbaren PON-Techn
234. Das WIK berechnet die Kosten in sein ell) adressierbare Anschluss auch durch d: insgesamt ca. 6,26 Mio. (6’260’282) adressi dellierten Ausbaukosten jeweils beziehen. A von Glasfaserkabeln über eine Distanz von nere Schaltzentralen mit weniger als 1'001 7 werden.*°° Das WIK geht insgesamt von 1’4 bereiche werden 16 verschiedenen so gene Anschlussdichte pro Quadratkilometer ber samthaft pro Cluster geschätzt. Indem die t weiligen auszubauenden Anschlüsse multip| rechnet.
235. In der Berechnungsvariante «Greenfie dene Netzinfrastruktur (Gräben, Rohre) gen können Teile der bereits errichteten Netzinfr liegenden Untersuchung werden lediglich di gezogen.
236. Zudem berechnet das WIK die beide: henden Ausbaus», bei welchem davon
Infrastruktur für die identifizierten ca. 6,26
demnach in den Berechnungen angeno! Anschlüsse nochmals mit der jeweils angen« werden müssten. Bei der Variante «MIT B« die jeweils definierte Aufgreifschwelle mitbe gen Anschlüsse in die Berechnungen Einga definierte Mindestbandbreite typischerweise die Aufgreifschwelle von 10 Gbit/s verwen: nicht ausgebaut, über welche bereits heute bar sind (vgl. nachfolgend Rz 253 f.). Das W spricht ca. 59 %) zu bauenden Anschlüsse werden dann die Kosten pro Anschluss im auszubauender Anschlüsse multipliziert.
A.3.5.2 Geschatzte Kosten der P2P-Ne
237. Die Kosten fur den Bau eines Glasfa sich in den beiden angewendeten Modellen
228 Vgl. act. 851.1, S. 11. 229 Vgl. act. 851.1, S. 19. 230 Vgl. act. 851.1, S. 22 f. 231 Vgl. act. 851.1, S 67. 233 Vgl. act. 851.1, S 67 f. 234 Vgl. act. 851.1, S. 87.
müssten, damit der Ausbau in einem definierten von P2MP-Netzarchitekturen unterstellt das WIK ologien (G-PON, XG-PON, XGS-PON und NGem Modell nach dem Prinzip, dass jeder (potenzi- ıs Netz erreicht wird.??° Damit geht das WIK von arbaren Anschlüssen aus, auf welche sich die moufgrund des möglichen wirtschaftlichen Einsatzes bis zu 40 km geht das WIK davon aus, dass kleireiinehmern nur als passive Netzknoten betrieben 191 Anschlussbereichen aus.?°' Diese Anschlussinnten Clustern zugeordnet, welche sich nach der achnen.?% Die Netzbaukosten werden dann ge- (osten pro Nutzungseinheit mit der Anzahl der jeiziert werden, werden die Gesamtinvestitionen be-
Id» geht das WIK davon aus, dass keine vorhanutzt werden kann.??3 In der Variante «Brownfield» astruktur genutzt werden. Für die Zwecke der vor- e Szenarien mit der Variante «Brownfield» herann Varianten «OHNE Berücksichtigung des besteausgegangen wird, dass die gesamte FTTH- Mio. Anschlüsse errichtet werden muss. Es wird mmen, dass auch bereits bestehende FTTH- »mmenen technischen Ausbauvariante ausgebaut srücksichtigung des bestehenden Ausbaus» wird rücksichtigt. Das bedeutet, dass nur noch diejening finden, bei welchen die in der Aufgreifschwelle nicht erreicht wird. In einem Szenario, in welchem Jet wird, werden lediglich diejenigen Anschlüsse mittels eines FTTH-Anschlusses 10 Gbit/s verfüg- IK geht in dieser Berechnung von 3’712’941 (ent- :n aus.?®* Zur Berechnung der konkreten Kosten | jeweiligen Cluster (vgl. Rz 234) mit der Anzahl
tzarchitektur
sernetzes mit P2P-Netzarchitektur unterscheiden voneinander. [...].
A.3.5.2.1 COSMOS-Modellierungen
238. In der ersten Schätzung der Mehrkost deten Parametern im COSMOS-Modell für « fasern in den Bereichen «Inhouse» und «L errichtet werden («Inhouse»: 4 Fasern, «Dr P2P-442-Modell). Damit würden grundsatz Nutzungseinheit von der Anschlusszentrale
239. Daneben verlangte das Sekretariat Netzarchitekturvarianten: je Nutzungseinhe house», «Drop» und «Feeder» (nachfolgen« Bereichen «Inhouse» und «Drop» und ein P2P-441-Modell); jeweils eine Glasfaser in (nachfolgend: P2P-111-Modell). Zudem wur erstellt, in welchen die Kosten für die Ersc Netzarchitektur (P2P-441-Modell) erfolgen P2MP-Netzarchitektur angenommen wurde.
240. Auf Anfrage des Sekretariats lieferte S Berechnung der Investitionskosten mit dem vestitionskosten in Höhe von insgesamt CH reich «Feeder», CHF [...] auf den Bereich « CHF [...] auf den Bereich «Anschlusszentral heiten (vgl. Rz 215) betrugen die Durchschr
Bereich
«Feeder»
«Drop»
«Inhouse»
Anschlusszentrale
Total
Kosten pro NE
Tabelle 4: Kosten für den weiteren Ausbau «
241. Auffällig ist, dass sich die Kosten für d: P2P-441-Modell unterscheiden (vgl. Rz 247) damit ca. [...] % der Gesamtkosten aus.
242. Swisscom begründet die geringen Kc bäuden mit einer oder vier Fasern in den B bäude mit einer oder zwei NE unabhängig v mit der kleinsten Kabelgrösse erschlossen keine Kostenunterschiede bezüglich der Kal den mit [...] reiche in der Regel der Wechse
235 \gl. act. 824.1, Beilage «[...]», sowie Anhar
en nahm Swisscom basierend auf den angewen- :inen P2P-Netzausbau an, dass jeweils vier Glas- Jrop» und zwei Glasfasern im Bereich «Feeder» op»: 4 Fasern, «Feeder»: 2 Fasern; nachfolgend: lich zwei durchgehende Glasfaserleitungen pro bis zum Hausanschluss zur Verfügung stehen.
dieselben Berechnungen für die nachfolgenden it jeweils vier Glasfasern in den Bereichen «In- 1: P2P-444-Modell); jeweils vier Glasfasern in den e Glasfaser im Bereich «Feeder» (nachfolgend: den Bereichen «Inhouse», «Drop» und «Feeder» den weitere Berechnungsvarianten von Swisscom shliessung von Geschäftseinheiten in einer P2P- und für die Erschliessung von Privatkunden eine
wisscom mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 eine P2P-111-Modell.2?° Dabei ging Swisscom von In- F [...] aus. Hiervon entfielen CHF [...] auf den Be- Drop», CHF [...] auf den Bereich «Inhouse», und le». Bei [...] noch zu erschliessende Nutzungseinittskosten CHF [...] pro NE.
Kosten in CHF (7.10.2022)
[...]
[.]
[.]
sines P2P-111-Modells basierend auf COSMOS
as P2P-111-Modell nur [...] von den Kosten für das . Die Differenz betragt ca. CHF [...] Mio. und macht
stenunterschiede bei der Erschliessung von Geereichen «Drop» und «Inhouse» damit, dass Geon der Technologie und Faserzahl (1 bis 4) immer werden. Somit würden sich für diese Gebäude elkosten im Bereich «Drop» ergeben. Bei Gebäu- | auf das nächstgrössere Kabel. Die Kabelkosten
ig 1, Beilage «Berechnungstool.xlsx».
würden sich mithin nur geringfügig untersch der Splitter bei einem P2MP-Ausbau im Get einem P2P-Ausbau in den Bereichen «Drop benötigt, weshalb für diese Gebäude mithin
243. Gegenüber einer P2MP-Netzarchitek! «Inhouse» und zwei jeweils einzeln über je verbundenen Fasern im Bereich «Feeder» | COSMOS-Modellierungen insgesamt Mehrk gend Tabelle 13). Diese verteilen sich auf ( «Drop» mit CHF [...], den Bereich «Feeder» | mit CHF [...].
244. Swisscom hat dem Sekretariat insges zur Verfügung gestellt. Die erste Datenliefe ging in diesem Modell von Investitionskoste entfielen CHF [...] auf den Bereich «Feeder auf den Bereich «Inhouse». Die verbleiber Umbauarbeiten in den Swisscom Anschlus: rale».
245. Gegenüber der von Swisscom bere Baumen machten die Mehrkosten gemas aus.*°8 Diese verteilen sich auf die Bereict «Feeder» mit CHF [...] und «Anschlusszentt
Bereich Kosten in CHF (17.2.2022)
«Feeder» [...]
«Drop» [...]
«Inhouse» [...]
Anschlusszentrale | [...]
Total [...]
Tabelle 5: Kosten für den weiteren Ausbau «
246. In ihrer Datenlieferung vom 16. Mär: Höhe von insgesamt CHF [...] aus.??° Hierv CHF [...] auf den Bereich «Drop», CHF [...] Bereich «Anschlusszentrale». Die Mehrko: Ausbauvariante P2MP mit zwei PON-Baum kosten im Bereich «Inhouse» in Höhe von C
236 Vgl. act. 849, Rz 27 f.
237 Vgl. act. 534, Beilage «[...]», sowie Anhang
238 Kostenschätzung der Ausbauvariante P2MI
232 Vgl. act. V20, Beilage «[...]».
eiden. Bei Gebäuden mit mehr als [...] würde sich aude befinden. Bei diesen Gebäuden würden bei » und «Feeder» mehr Kapazitäten an Glasfasern erhebliche Mehrkosten resultierten.2°6
ur mit vier Fasern in den Bereichen «Drop» und > einen separaten im Schacht verbauten Splitter (nachfolgend: zwei PON-Bäume) würden gemäss osten in Höhe von CHF [...] anfallen (vgl. nachfol- Jen Bereich «Inhouse» mit CHF [...], den Bereich nit CHF [...] und den Bereich «Anschlusszentrale»
samt drei Datenlieferungen des P2P-441-Modells rung erfolgte am 17. Februar 2022.?°” Swisscom 2n in Höhe von insgesamt CHF [...] aus. Hiervon », CHF [...] auf den Bereich «Drop» und CHF [...] den CHF [...] entfielen auf notwendige Aus- und szentralen, also auf den Bereich «Anschlusszentchneten Ausbauvariante P2MP mit zwei PONs COSMOS-Modellierungen insgesamt CHF [...] 1e «Inhouse» mit CHF [...], «Drop» mit CHF [...], ale» mit CHF [...].
Kosten in CHF Kosten in CHF (16.3.2022) (5.8.2022)
[...] [...]
[...] [...]
[.] [.]
[...] [...]
[...] [...]
sines P2P-441-Modells basierend auf COSMOS
7 2022 ging Swisscom von Investitionskosten in on entfielen CHF [...] auf den Bereich «Feeder», auf den Bereich «Inhouse» und CHF [...] auf den sten gegenuber der von Swisscom berechneten en betrugen CHF [...] und teilten sich auf in Mehr- HF [...], im Bereich «Drop» in Höhe von CHF [...],
1, Beilage «Berechnungstool.xlsx». >-2-PON-Bäume vom 19.1.2022. [...] die Ausbauvari- im Bereich «Feeder» in Höhe von CHF [...] CHF [...].24°
247. In ihrer Datenlieferung vom 5. Augus Höhe von insgesamt CHF [...] aus.?*' Hierv CHF [...] auf den Bereich «Drop», CHF [...] Bereich «Anschlusszentrale». Die Mehrko: Ausbauvariante P2MP mit zwei PON-Baum kosten im Bereich «Inhouse» in Höhe von C im Bereich «Feeder» in Höhe von CHF [...] CHF [...].242
248. Am 27. Januar 2022 reichte Swis: COSMOS für den weiteren Ausbau eine Swisscom zu Gesamtkosten für den weiter entfielen CHF [...] auf den Bereich «Feeder den Bereich «Inhouse» und CHF [...] auf de gegenüber der von Swisscom berechneten | trugen CHF [...]. Diese teilten sich auf in CH Bereich «Drop», CHF [...] für den Bereich «Ir zentrale» .?*
Bereich Kosten in C «Feeder» [...] «Drop» [...] «Inhouse» [...] Anschlusszentrale [...] Total [...]
Tabelle 6: Kosten für den weiteren Ausbau «
249. In ihrer Datenlieferung vom 16. Mär: Höhe von insgesamt CHF [...] aus. Hiervon « [...] auf den Bereich «Drop», CHF [...] auf de «Anschlusszentrale». Die Mehrkosten gege riante P2MP mit zwei PON-Bäumen betrug
240 Kostenschätzung der Ausbauvariante P2MI fend neue Datenbasis für die Ausbauvarian früheren Eingaben veränderten Mehrkoster
241 Vgl. act. V48, Beilage «[...]».
242 Kostenschätzung der Ausbauvariante P2MI fend neue Datenbasis für die Ausbauvarian früheren Eingaben veränderten Mehrkoster
243 Vgl. act. 513, Beilage «[...]», sowie Anhang
244 Kostenschätzung der Ausbauvariante P2MI fend neue Datenbasis für die Ausbauvarian früheren Eingaben veränderten Mehrkoster
und im Bereich «Anschlusszentrale» in Höhe von
st 2022 ging Swisscom von Investitionskosten in on entfielen CHF [...] auf den Bereich «Feeder», auf den Bereich «Inhouse» und CHF [...] auf den sten gegenüber der von Swisscom berechneten en betrugen CHF [...] und teilten sich auf in Mehr- HF [...], im Bereich «Drop» in Höhe von CHF [...], und im Bereich «Anschlusszentrale» in Höhe von
scom eine erste Datenlieferung basierend auf s P2P-442-Modells ein.?# Dies würde gemäss en Ausbau in Höhe von CHF [...] führen. Hiervon », CHF [...] auf den Bereich «Drop», CHF [...] auf 2n Bereich «Anschlusszentrale». Die Mehrkosten Ausbauvariante P2MP mit zwei PON-Bäumen be- IF [...] für den Bereich «Feeder», CHF [...] für den house» und CHF [...] für den Bereich «Anschluss-
‚HF (27.1.2022) Kosten in CHF (16.3.2022)
[...]
[...]
[.]
[.]
[...]
sines P2P-442-Modells basierend auf COSMOS
7 2022 ging Swisscom von Investitionskosten in sntfielen CHF [...] auf den Bereich «Feeder», CHF 1 Bereich «Inhouse» und CHF [...] auf den Bereich nüber der von Swisscom berechneten Ausbauvaen CHF [...] und teilten sich auf in Mehrkosten im
>-2-PON-Bäume vom 16.3.2022. Vgl. Fn 238 betrefte P2MP-2-PON-Bäume und die sich im Vergleich zu 1.
>-2-PON-Bäume vom 14.7.2022. Vgl. Fn 238 betrefte P2MP-2-PON-Bäume und die sich im Vergleich zu 1.
1, Beilage «Berechnungstool.xlsx». >-2-PON-Bäume vom 19.1.2022. Vgl. Fn 238 betrefte P2MP-2-PON-Bäume und die sich im Vergleich zu 1.
Bereich «Inhouse» in Höhe von CHF [...], im «Feeder» in Höhe von CHF [...] und im Bere
250. In dem von Swisscom im Rahmen der P2P-444-Modell wurden Gesamtkosten für veranschlagt.?* Diese teilen sich auf in CH Bereich «Drop», CHF [...] für den Bereich «Ir zentrale». Die Durchschnittskosten pro noc Mehrkosten gegenüber der von Swisscom b Bäumen betrugen CHF [...]. Diese teilten CHF [...] für den Bereich «Drop», CHF [...] Bereich «Anschlusszentrale».2*
Bereich Kosten in C «Feeder» [...] «Drop» [...] «Inhouse» [...] Anschlusszentrale [...] Total [...] Kosten pro NE [...]
Tabelle 7: Kosten für den weiteren Ausbau «
251. In ihrer Datenlieferung vom 16. Mär: Höhe von insgesamt CHF [...] aus.?* Hierv CHF [...] auf den Bereich «Drop», CHF [...] Bereich «Anschlusszentrale». Die Durchsch gen CHF [...]. Die Mehrkosten gegenüber P2MP mit zwei PON-Bäumen betrugen CHF «Inhouse» in Höhe von CHF [...], im Bereicl der» in Höhe von CHF [...] und im Bereich «
245 Kostenschätzung der Ausbauvariante P2MI fend neue Datenbasis für die Ausbauvarian früheren Eingaben veränderten Mehrkoster
246 \/gl. act. 534, Beilage «[...]», sowie Anhang
247° Kostenschätzung der Ausbauvariante P2MI fend neue Datenbasis für die Ausbauvarian früheren Eingaben veränderten Mehrkoster
249 Kostenschatzung der Ausbauvariante P2MI fend neue Datenbasis für die Ausbauvarian früheren Eingaben veränderten Mehrkoster
Bereich «Drop» in Höhe von CHF [...], im Bereich ich «Anschlusszentrale» in Höhe von CHF [...].2*°
Datenlieferung vom 27. Januar 2022 berechneten den weiteren Netzausbau in Höhe von CHF [...] F [...] für den Bereich «Feeder», CHF [...] für den house» und CHF [...] für den Bereich «Anschluss- ;h zu erschliessende NE betrugen CHF [...]. Die erechneten Ausbauvariante P2MP mit zwei PONsich auf in CHF [...] für den Bereich «Feeder», für den Bereich «Inhouse» und CHF [...] für den
‚HF (27.1.2022) Kosten in CHF (16.3.2022)
[...]
[...]
[.]
sines P2P-444-Modells basierend auf COSMOS
7 2022 ging Swisscom von Investitionskosten in on entfielen CHF [...] auf den Bereich «Feeder», auf den Bereich «Inhouse» und CHF [...] auf den inittskosten pro noch zu erschliessende NE betruder von Swisscom berechneten Ausbauvariante [...] und teilten sich auf in Mehrkosten im Bereich 1 «Drop» in Höhe von CHF [...], im Bereich «Fee- Anschlusszentrale» in Höhe von CHF [...].74°
>-2-PON-Bäume vom 16.3.2022. Vgl. Fn 238 betrefte P2MP-2-PON-Bäume und die sich im Vergleich zu 1.
1, Beilage «Berechnungstool.xlsx». >-2-PON-Bäume vom 19.1.2022. Vgl. Fn 238 betrefte P2MP-2-PON-Bäume und die sich im Vergleich zu 1.
>-2-PON-Bäume vom 16.3.2022. Vgl. Fn 238 betrefte P2MP-2-PON-Bäume und die sich im Vergleich zu 1.
A.3.5.2.2 WIK-Modellierungen
252. Das WIK hat verschiedene Auspragur Namen «FTTH PtoP 1 Faser» (Szenarien | gungen des P2P-444-Modells unter dem Na
253. Das WIK nutzt zudem unterschiedlicl Netzes.?°! Die Aufgreifschwelle definiert die bis zu welcher die bestehende Leitungste« wird. Wird in einem Szenario beispielswei: werden sämtliche Kupferleitungen, die led Glasfaser ersetzt. Dies bedeutet, dass ents schlüsse mit FTTH erschlossen werden, d sind, der unterhalb der Aufgreifschwelle lieg Anschlüsse, die bereits über einen FTTS-, | bestehen und werden nicht auf den FTTH-S den Berechnungen «MIT Berücksichtigung ( mässig berücksichtigt und würden nicht mit «OHNE Berücksichtigung des vorhandene: welcher 100 % der Anschlüsse mit der jew (WIK Szenarien) ausgebaut würden (vgl. Rz
254. Da die Kostenmodellierungen des WI zelnen Clustern ermitteln, können die Gesaı ausbau durch Multiplikation der Kosten pro je nach Aufgreifschwelle auszubauenden N samtnetzausbau bzw. Restausbau auf FT] Clustern auszubauen.
A.3.5.2.2.1 P2P-111-Modell Restausba
255. Das WIK berechnete in seiner Studie i ren Ausbau der Glasfasernetzinfrastruktur fü der Modellierung noch nicht mit FTTH ersch (vgl. Rz 254.25? Bei diesem Szenario wurde! Anschlüsse) hinzugerechnet und eine Abs den Kabelausbaugebieten vorgenommen (1 dem wird deshalb auch ein anderer Ausbau
Bereich
Total
Kosten pro NE
Tabelle 8: Kosten für den weiteren Ausbau « Model1255
250 Vgl. act. 851.1, S. 48 ff., insb. Tabelle 3-6.
251 Vgl. act. 851.1, S. 52, Aufgreifschwellen vo! Gbit/s.
262 Vgl. act. 851.1, S. 57 ff.
23 \gl. Anhang 1, Beilage «WIK.xIsx».
254 Vgl. act. 851.1, S. 27.
igen eines P2P-111-Modells berechnet unter dem Nr. 1-6 und 25-30) sowie verschiedene Ausprämen «FTTH PtoP 4 Faser» (Szenarien 9—12).75°
ye Aufgreifschwellen für den Ausbau des FTTH- Grenze der zur Verfugung stehenden Bandbreite, :hnologie durch die Glasfasertechnologie ersetzt se die Aufgreifschwelle 0,3 Gbit/s verwendet, so iglich den Ausbaustandard FTTC haben, durch prechend der Aufgreifschwelle nur diejenigen Anie aktuell mit einem Ausbaustandard ausgebaut t. Im Falle der Aufgreifschwelle 0,3 Gbit/s bleiben -TTB-, FTTH- oder DOCSIS-Anschluss verfügen, standard ausgebaut. Diese Anschlüsse werden in les vorhandenen Ausbaus» entsprechend anteils- FTTH erschlossen werden. In den Berechnungen 1 Ausbaus» wird eine Situation angenommen, in ails angenommenen technischen Ausbauvariante - 236).25?
K jeweils Kosten pro Nutzungseinheit in den einntkosten für den entsprechenden restlichen Netz- Nutzungseinheit mit der Anzahl in diesem Cluster Jutzungseinheiten ermittelt werden. Für den Ge- HH sind gemäss WIK ca. 3,7 Mio. NE in den 16
u
n Szenario 2 den Investitionsbedarf für den weiteir all diejenigen Anschlüsse, welche zum Zeitpunkt lossen waren. Das betrifft ca. 3,7 Mio. Anschlüsse ı vom WIK die Kabelnetzanschlüsse (auch COAXchätzung des Wechselverhaltens von Kunden in /3 wechselt und 2/3 verbleiben auf COAX).?°* Zustandard zugrunde gelegt.
Kosten in CHF
7’808'814’978
2'103
sines P2P-111-Modells basierend auf WIK-
256. Im Vergleich mit den von Swisscom ge WIK um ca. CHF [...] Mio. (oder ca. [...] %) (vgl. Tabelle 4). Damit liegen die basierend a der von Swisscom angegebenen Schwanku rio 2 zugrundeliegenden Annahmen führen « ausbaus in Szenario 2 der WIK tendenziell da Swisscom nur die eigene Netzinfrastrt Anschlüsse auf FTTH ausbaut.
257. Wird hingegen Szenario 4 der WIK-St je Cluster für einen Ausbau der FTTC- und I rund 3,7 Mio. Anschlüsse unter Szenario 2 nachfolgenden Kosten:2°6
Bereich
Total
Kosten pro NE
Tabelle 9: Kosten für den weiteren Ausbau « Modell25”
258. Damit liegt die Kostenmodellierung de bauenden Nutzungseinheiten um ca. CHF | COSMOS-Modellierung von Swisscom (vgl berechneten Kosten liegen damit innerhalb breite von +/- [...] % (vgl. Rz 221).
A.3.5.2.2.2 P2P-111-Modell Gesamtaus
259. Das WIK berechnete in seiner Studie bedarf fur den Ausbau der Glasfasernetzin samtkosten liegen ca. CHF 3,3 Mrd. Uber Aufgrund eines höheren Anteils an ausgeb sinken allerdings die Kosten pro NE entspre mit Berücksichtigung des bestehenden Ausl
Bereich
Total
Kosten pro NE
Tabelle 10: Kosten für den weiteren Ausbau Modell258
256 \gl. Anhang 1, Beilage «WIK.xIsx». 257 Vgl. act. 851.1, S. 89 und Anhang 1, Beilag
lieferten Zahlen liegt die Kostenmodellierung des [...] als die vergleichbare COSMOS-Modellierung uf dem WIK-Modell berechneten Kosten innerhalb ngsbreite von +/- [...] % (vgl. Rz 221). Die Szena- Jazu, dass die geschätzten Kosten des Glasfaserdie Ausbaukosten von Swisscom unterschätzen, ıktur berücksichtigt und ihre FTTC- und FTTSudie mit den durchschnittlichen Investitionskosten -TTS-Anschlüsse betrachtet und wird dies auf die hochgerechnet (vgl. Rz 254), so ergeben sich die
Kosten in CHF
8'471'839'595
2'281
sines P2P-111-Modells basierend auf WIKs WIK bei einer vergleichbaren Anzahl an auszu- ...] Mio. oder ca. [...] % [...] als die vergleichbare . Tabelle 4). Die basierend auf dem WIK-Modell der von Swisscom angegebenen Schwankungsbau
im Szenario 2 gleichzeitig auch den Investitionsfrastruktur für alle 6,2 Mio. Anschlüsse. Die Geden Kosten eines Restausbaus (vgl. Rz 257 f.). auten Anschlüssen in den profitableren Clustern chend im Vergleich zur WIK-Berechnungsvariante Jaus (vgl. Tabelle 9).
Kosten in CHF
11°776'129'855
1'881
A.3.5.2.2.3 P2P-444-Modell Restausba
260. Basierend auf der Ausbauvariante mit nario 10) wurde der Investitionsbedarf fur de Rz 254), die noch nicht über einen FTTH-Ar
Bereich
Total
Kosten pro NE
Tabelle 11: Kosten für den weiteren Ausbau Modell252
261. Diese Kostenschatzungen basierend [...] % [...] als die vergleichbaren Kostens COSMOS-Modell (vgl. Tabelle 7). Damit, b gegebenen Schwankungsbreite von +/- [...]
A.3.5.2.2.4 P2P-444-Modell Gesamtaus
262. Gemass dem Szenario 10 in der Varia baus resultieren fur den Ausbau von ca. 6,2
Bereich
Total
Kosten pro NE
Tabelle 12: Kosten für den weiteren Ausbau
263. Aufgrund eines höheren Anteils an au tern sinken die Kosten pro NE entsprechen Berücksichtigung des bestehenden Ausbau:
A.3.5.2.3 Zusammenfassung
264. Für eine vergleichbare Anzahl noch | Netzarchitektur liefern die beiden Berechnu gebnisse, so dass die von Swisscom anges sätzlich als verlässlich angesehen werden k
265. Die Berechnungen von Swisscom zei mit einer durchgehenden Faser pro Nutzung «Feeder» (P2P-111-Modell) und für einen
Nutzungseinheit in den Bereichen «Inhouse: Nutzungseinheit im Bereich «Feeder» (P2P Vergleich dazu ist ein Netzausbau mit vier dt und «Drop» und zwei durchgehenden Fas CHF [...] Mrd. (oder ca. [...] %) teurer als d
29 Vgl. act. 851.1, S. 102 und Anhang 1, Beila 260 Vgl. act. 851.1, S. 104.
u
vier durchgehenden Fasern der WIK-Studie (Sze- 2n Restausbau der ca. 3,7 Mio. NE errechnet (vgl. ischluss verfügen.
Kosten in CHF
12’583'004'983
3’389
auf den WIK-Zahlen sind ca. CHF [...Joder ca. chätzungen von Swisscom basierend auf dem awegen sie sich innerhalb der von Swisscom an- % (vgl. Rz 221).
bau
nte ohne Berücksichtigung des bestehenden Aus- Mio. NE die nachfolgenden Kosten:
Kosten in CHF
18’661’984’945
2'981
sgebauten Anschlüssen in den profitableren Clusd im Vergleich zur WIK-Berechnungsvariante mit 5 (vgl. Tabelle 11).
auszubauender Nutzungseinheiten in einer P2Pngsmodelle COSMOS und WIK vergleichbare Ertellten Berechnungen im COSMOS-Modell grund- Onnen.
gen, dass sich die Kosten für einen P2P-Ausbau seinheit in den Bereichen «Inhouse», «Drop» und P2P-Ausbau mit vier durchgehenden Fasern pro » und «Drop» und einer durchgehenden Faser pro -441-Modell) nur um ca. [...] % unterscheiden. Im irchgehenden Fasern in den Bereichen «Inhouse» ern im Bereich «Feeder» (P2P-442-Modell) ca. ie P2P-441-Ausbauvariante. Eine Netzarchitektur
ge «WIK.xIsx», Tabellenblatt «P2P 4 Ethernet».
mit vier durchgehenden Glasfasern in den B 444-Modell) ist ca. CHF [...] Mrd. (oder ca. [
A.3.5.3 Geschätzte Kosten der P2MP-I
A.3.5.3.1 COSMOS-Modellierungen
266. In ihrer ersten Datenlieferung nahm S metern im COSMOS-Modell für einen weit dass standardmässig vier Glasfasern in den einheit gebaut wurden. Jeweils eine dieser F tingverhaltnisse von 1:16, 1:32 oder 1:64) au «Feeder» verbunden bzw. gespleisst (nach eine zweite Glasfaser pro Nutzungseinheit Ü weitere Glasfaser im Bereich «Feeder» gest (nachfolgend: zwei PON-Bäume). In ihren Swisscom gemäss eigenen Angaben zwei darauf hinzuweisen, dass gemäss Swissco 2022 sistiert worden sei [...]. Die Verträge rr Gegebenheiten (P2P-Netzarchitektur) ange
267. Bei den Modellierungen von Swisscot reits getätigten Investitionen in den Ausb Ausbaus nicht mehr in die Modellrechnunge: der-Netzinfrastruktur für einen künftigen P2N dellrechnungen nicht berücksichtigt werden,
268. Daneben verlangte das Sekretariat ei von bis zu zwei weiteren PON-Bäumen ab c
269. Zusammen mit der Aufstellung für das den weiteren Ausbau einer P2MP-Netzarc Swisscom von Investitionskosten in Höhe vc für den Bereich «Feeder», CHF [...] für de house» und CHF [...] für den Bereich «Ansc
Bereich Kosten in CHF (27.1.2022)
«Feeder» [...]
«Drop» [...]
«Inhouse» [...]
Anschlusszentrale | [...]
Total [...]
251 Vgl. act. 513, Anhang «([...]», S. 34, Abschn
263 Vgl. act. V15, Folie 3, vgl. auch act. V20 S. 264 \/gl. act. 513, Beilage «[...]».
ereichen «Inhouse», «Drop» und «Feeder» (P2P- ..] %) teurer als die P2P-441-Ausbauvariante.
Netzarchitektur
wisscom basierend auf den angewendeten Paraeren P2MP-Netzausbau in der Konfiguration an, | Bereichen «Inhouse» und «Drop» pro Nutzungs- -asern würde in Bündeln Uber einen Splitter (Splitfjeweils eine entsprechende Glasfaser im Bereich folgend: ein PON-Baum). Wird zusätzlich jeweils ber einen zusätzlichen Splitter gebündelt auf eine leisst, so entsteht ein zusätzlicher Glasfaserbaum
Modellrechnungen zum P2MP-Netzausbau hat PON-Bäume modelliert. [...].2°' Diesbezüglich ist m die Glasfaser-Partnerschaft mit Salt im Herbst it Salt seien inzwischen entsprechend den neuen passt worden. ?62
n muss allerdings beachtet werden, dass die beau des P2MP-Feeders im Rahmen des FTTSn einfliessen. Swisscom gibt die bereits in die Fee- AP-Ausbau getätigten Investitionen, die in den Momit ca. CHF [...] Mio. an.?6°
ne Aufstellung der Mehrkosten für die Errichtung ler Swisscom Anschlusszentrale.
nN
P2P-442-Modell lieferte Swisscom die Kosten für hitektur mit zwei PON-Bäumen.?% Hierbei ging yn CHF [...] aus. Diese unterteilten sich in CHF [...] n Bereich «Drop», CHF [...] für den Bereich «Inhlusszentrale».
Kosten in CHF Kosten in CHF (16.3.2022) (5.8.2022) [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] itt 8.7.1.1. 3) 023-08/Meclenmitellung’®20-
4.
Tabelle 13: Kosten für den weiteren Ausbau COSMOS von Swisscom
270. In ihrer zweiten Datenlieferung vom 1 ten in Höhe von insgesamt CHF [...] aus.76 der», CHF [...] auf den Bereich «Drop», CHI den Bereich «Anschlusszentrale». Als Begr aus, dass bei der ursprünglichen Berechnun Massnahmen nicht vermarktbaren Anschlüs ende Anschlüsse berücksichtigt worden sei
271. In ihrer dritten Datenlieferung vom 5. bisherigen Berechnungen zu viele Schach! worden seien?’ und ging neu von Investitio Hiervon entfielen CHF [...] auf den Bereich « [...] auf den Bereich «Inhouse» und CHF [...
272. In sämtlichen dieser Kostenberechr Ausbaus bereits getätigten bisherigen Inves berücksichtigt. Swisscom beziffert diese auf
A.3.5.3.1.2 Zusätzliche Kosten für zwe
273. In einer ersten Einschätzung ging. Baumes während des jeweils laufenden Fi: von ca. CHF [...] bis [...] pro Nutzungseinhe nes weiteren PON-Baumes ging Swisscon zungseinheit aus. Zudem würde eine nacht operationsvertrages ca. [...] Monate in Ansp
274. Im Rahmen der Datenlieferung vom £ schlusszentrale die zusätzlichen Kosten f Bäumen ein.27°
Bäume
Gesamtkosten [...]
Tabelle 14: Mehrkostenvergleich zwischen ;
275. Diese Mehrkosten beziehen sich gemi einheiten, die noch ausgebaut werden müs zungseinheit für die Erschliessung von zwei wobei ein vierter PON-Baum nicht in jeden allenfalls bis zum Rückbau des Kupfernetze
6. März 2022 ging Swisscom von Investitionskos- Hiervon entfielen CHF [...] auf den Bereich «Fee- - [...] auf den Bereich «Inhouse» und CHF [...] auf ündung für die Kostenreduktion führte Swisscom g fälschlicherweise die aufgrund der vorsorglichen
se nicht als gebaut, sondern als erst noch zu bau- 31.266
August 2022 teilte Swisscom mit, dass bei den umbauten und Schachtneubauten berücksichtigt nskosten in Höhe von insgesamt CHF [...] aus.?6® «Feeder», CHF [...] auf den Bereich «Drop», CHF | auf den Bereich «Anschlusszentrale».
ungen sind die im Rahmen des FTTC/FTTS- ‘itionen in die künftige «Feeder»-Infrastruktur nicht ca. CHF [...] Mio. (vgl. Rz 267).
i weitere PON-Bäume
Swisscom für den Aufbau eines weiteren PONichenausbaus bzw. Rollouts von Kosten in Höhe it aus.?6° Für eine nachträgliche Erschliessung ei- 1 von Kosten in Höhe von ca. CHF [...] pro Nuträgliche Erschliessung nach Abschluss eines Koruch nehmen.
9. August 2022 reichte Swisscom zudem pro Anür die Errichtung von zwei zusätzlichen PON-
Mehrkosten 2 wei- P2MP 4 PONtere PON-Bäume Bäume
[...] [...]
zwei und vier PON-Bäumen?”!
ass Angaben von Swisscom auf die [...] Nutzungssten. Hieraus ergeben sich Mehrkosten pro Nutweiteren PON-Bäumen in Höhe von ca. CHF [...], 1 Fall zeitgleich gebaut werden könne und damit s zugewartet werden müsse.
276. Gemäss Swisscom hätten anschliess Kosten für die zwei zusätzlichen PON-Bäun den als bisher angenommen. So sei der Aus relativ einfach zu bewerkstelligen, drei PON wändiger und vier PON-Bäume seien nur Swisscom weist in diesem Zusammenhang. Bäumen, spätere Fehlerbehebungen und R« und länger dauern würden als ursprünglich gesamt. Beim Spleissen und der Kabelvorbe wand von [...] so lange pro Splitter gegenüb
A.3.5.3.2 WIK-Modellierungen
277. Das WIK berechnet in seinem so ge verschiedene Modellvarianten mit P2MP-N Netzarchitektur mit einem PON-Baum und PON-Bäumen. In beiden Varianten werden | nissen angenommen: 1:16 (Szenarien 14 | (Szenarien 18 und 24).
A.3.5.3.2.1 P2MP mit einem PON-Baun
278. Basierend auf den Szenarien 14, 16 den Restausbau der ca. 3,7 Mio. NE errec verfügen (vgl. Rz 254.27?
Bereich Kosten (Szenario 14)
Total 7’903’650’018
Kosten pro NE 2'129
Tabelle 15: Kosten für den weiteren Ausbau dem WIK-Modell
279. Diese Kostenschätzungen durch das Swisscom basierend auf dem COSMOS-M belle 13), wobei aber die von Swisscom ber rastruktur von ca. CHF [...] Mio. im WIK-Moc
280. Basierend auf den Szenarien 20, 22 t bedarf für den Restausbau der ca. 3,7 Mio einen FTTH-Anschluss verfügen.
Bereich Kosten (Szenario 20)
Total 13°246'732'113
Kosten pro NE 3'568
ende Labortests ergeben, dass die zusätzlichen ne aufgrund der Komplexität höher ausfallen würbau mit zwei PON-Bäumen vergleichsweise noch -Bäume seien schon viel fehleranfälliger und aufnoch mit sehr grossem Aufwand zu realisieren. deshalb darauf hin, dass die Installation von PON- »paraturen im Feld bzw. vor Ort schwieriger wären angenommen. Das Fehlerrisiko steige zudem inssreitung sieht Swisscom einen zeitlichen Mehraufer einem Ausbau mit zwei PON-Bäumen.?7?
nannten «Brownfield»-Ansatz grundsätzlich zwei letzarchitektur: Auf der einen Seite eine P2MPandererseits eine P2MP-Netzarchitektur mit vier PON-Bäume mit unterschiedlichen Splitterverhält- ınd 20), 1:32 (Szenarien 16 und 22) sowie 1:64
n Restausbau
und 18 des WIK wurde der Investitionsbedarf für hnet, die noch nicht über einen FTTH-Anschluss
Kosten (Szenario 16) | Kosten (Szenario 18)
7’700'661’471 7’811'696’525
2'074 2'104
WIK sind ca. CHF [...] als die vergleichbaren von odell errechneten Zahlen von Swisscom (vgl. Taeits getätigten Investitionen in die Feeder-Netzinf- Jell nicht berücksichtigt werden (vgl. Rz 267).
n Restausbau
Ind 24 des WIK wurde wiederum der Investitions- . NE errechnet (vgl. Rz 254), die noch nicht über
Kosten (Szenario 22) | Kosten (Szenario 24)
12’479'977'660 11°765'980'578
3’361 3'169
Tabelle 16: Kosten für den weiteren Ausbau Bäumen basierend auf dem WIK-Modell
281. Die Kostenschätzungen durch das W (oder ca. [...] als die vergleichbaren von Sv rechnete Zahlen (vgl. Tabelle 13 und Tabell
A.3.5.4 Weitere Berechnungen
282. Im Rahmen der Untersuchung und de nehmliche Regelung wurden auf Basis der v dene weitere Modellberechnungen2” durch umfassende Sachverhaltsabklärung, um im Wirtschaftsfreiheit von Swisscom sämtliche bewerbsrechtlichen Bedenken zu prüfen. B wettbewerbsrelevanter Kriterien die Mehrko cher der eine Teil der Anschlüsse in einer P P2MP-Netzarchitektur erschlossen würde.?”
— Ausbau von Anschlüssen in einer P2 schlusszentrale gegenüber einem Auf % betragen.
— Ausbau von Anschlüssen in einer P2 eine Anschlusszentrale an das Netz | Anschlusszentrale gegenüber einem / 20 % betragen.
— Ausbau von Anschlussen in einer P2 eine Anschlusszentrale an das Netz : Anschlusszentrale gegenüber einem / 20 % betragen.
— Ausbau von Anschlüssen in einer P2f mehrkosten gegenüber einem Aufbau
— Ausbau von Geschäftseinheiten in del chen NE mittels P2MP-Netzarchitektu
— Ausbau von Liegenschaften in einer | Liegenschaft eine Geschäftseinheit Netzarchitektur und vier PON-Bäumeı
— Ausbau von Geschäftseinheiten in de! chen NE mittels P2MP-Netzarchitektui Anschlusszentralen bei denen die Mel tektur gegenüber einem Aufbau in ein gen.
— Ausbau von Liegenschaften in einer P Liegenschaft eine Geschäftseinheit b Netzarchitektur und vier PON-Bäume
274 Das Berechnungsmodell befindet sich in Ar 275 Die Ergebnisse der jeweiligen Berechnunge der Verfügung.
IK sind mit Mehrkosten in Höhe von ca. CHF [...] visscom basierend auf dem COSMOS-Modell er- e 14).
r Verhandlungen mit Swisscom über eine einveron Swisscom eingereichten Zahlen noch verschiegeführt. Zweck dieser Modellrechnungen war die Hinblick auf den geringstmöglichen Eingriff in die ersichtliche Aufbauvarianten hinsichtlich den wettei diesen Varianten wurden aufgrund bestimmter sten für eine Netzinfrastruktur errechnet, bei wel- 2P- und der andere Teil der Anschlüsse mit einer 5 Die einzelnen analysierten Varianten waren:
P-Netzarchitektur, wenn die Mehrkosten pro Anbau in einer P2MP-Netzarchitektur weniger als 20
P-Netzarchitektur, wenn mehr als 2’000 NE über angebunden sind oder wenn die Mehrkosten pro
P-Netzarchitektur, wenn mehr als 3’000 NE über angebunden sind oder wenn die Mehrkosten pro
>-Netzarchitektur bis zum Erreichen von Gesamtin einer P2MP-Netzarchitektur in Höhe von 20 %.
- Bauzone in einer P2P-Netzarchitektur, die restlir und vier PON-Bäumen.
>2P-Netzarchitektur, soweit sich in der jeweiligen befindet, die restlichen NE mittels P2MP- 1.
‘ Bauzone in einer P2P-Netzarchitektur, die restlir und vier PON-Bäumen sowie Ausbau derjenigen ırkosten für einen Ausbau in einer P2P-Netzarchier P2MP-Netzarchitektur weniger als 20 % betra-
2P-Netzarchitektur, soweit sich in einer jeweiligen efindet, Ausbau der restlichen NE mittels P2MPn, sowie Ausbau derjenigen Anschlusszentralen
nang 2 der Verfügung. 2n und deren Würdigung befinden sich in Anhang 1 bei denen die Mehrkosten für einen Ai nem Aufbau in einer P2MP-Netzarchit
283. Auch diese Berechnungen haben ins¢ mit einem moderaten zusätzlichen Mittelein: gegenüber einem Aufbau in einer P2MP-N wettbewerbsrelevanten Parameter zu erreic rechnungen haben vielmehr gezeigt, dass : für den Ausbau einer P2P-Netzinfrastruktur i in einem substanziellen Ausmass veränder: anten, bei denen Geschäftseinheiten mit P2 Zusatzkosten pro Nutzungseinheit. Ein we hauptsächlich Geschäftseinheiten mit P2P um einen statischen Ansatz handelt, der ki nehmen nicht berücksichtigen würde. Die let vermehrtem Homeoffice haben zu neuen Art zwischen Arbeitsplatz und Wohnbereich g schäfts- und Privatkunden ist nicht in jedem ein solcher statischer Ansatz den heutigen t nicht mehr gerecht wird.
A.3.5.5 Konsistenzprüfung und Vergle
A.3.5.5.1 Konsistenzprüfung innerh:
284. Die Annahmen und Schätzungen der | sich grundsätzlich, was einen direkten Ver lassen sich aus den einzelnen Modellen Te denen Aufbauvarianten miteinander vergleic
A.3.5.5.1.1 Vergleich innerhalb des CC
285. Gemäss eigenen Angaben plant Swis und nicht nach einzelnen Anschlüssen, ?’ w nach Anschlusszentralen und nicht etwa na
Datenlieferung vom
Auszubauende NE
Total
Tabelle 17: Anzahl in P2P aus- bzw. umzub
286. Je nach Zeitpunkt der Datenlieferung [...] Mio. auszubauenden bzw. umzubauend den bei den Mehrkosten auch die Umrüstun senen NE ausgewiesen. Diesbezüglich
276 Vgl. act. NOS.
usbau in einer P2P-Netzarchitektur gegenüber eiektur weniger als 20 % betragen.
yesamt zu keinem Ergebnis geführt, bei welchem satz für einen Aufbau in einer P2P-Netzarchitektur etzarchitektur eine erhebliche Verbesserung der hen gewesen wäre. Die durchgeführten Modellbesich die zusätzlichen Kosten pro Nutzungseinheit m Vergleich zu einer P2MP-Netzinfrastruktur nicht 1. So führen etwa die verschiedenen Ausbauvari- P erschlossen werden, zu vergleichsweise hohen iterer Nachteil der Ausbauvarianten, bei denen erschlossen werden, besteht darin, dass es sich inftige Neugründungen oder Umzüge von Unterzten Jahre mit fortschreitender Digitalisierung und eitsmodellen und einer weniger strikten Trennung eführt. Auch eine klare Trennung zwischen Ge- Fall möglich. Dies führt in der Summe dazu, dass ind künftigen Arbeitsgewohnheiten in der Schweiz
ich der Berechnungsmodelle
ilb der Kostenmodelle
Jeiden Modelle COSMOS und WIK unterscheiden gleich der absoluten Zahlen erschwert. Dennoch ndenzen hinsichtlich der Kosten in den verschieshen.
)SMOS-Modells
scom den Bau ihrer Netze nach Anschlussnetzen feshalb Swisscom die Daten im COSMOS-Modell ch Gemeinden geliefert hat (vgl. Rz 218).
28.1.2022/ 22.3.2022278 5.8.2022279 17.2.2022277
[..] L...] [...] [..] L...] [...] [..] L...] [..]
auender NE
} geht Swisscom von insgesamt ca. [...] Mio. bis en NE aus. In den spateren Datenlieferungen wurgskosten auf P2P von bereits mit P2MP erschlosist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der tatsächlichen Umrüstungskosten mit dem f weiter angestiegen ist. Dies wird in den Ko berücksichtigt, da bei den Datenlieferungen von Swisscom auf den Zeitpunkt vom 9. Mä
287. Vergleicht man die Kosten für einen P2MP mit vier PON-Bäumen, so ergeben s folgenden Werte:
Datenlieferung vom | 27.1.2022
Baume Baume Anzahl NE [...] Mehrkosten [...]
Mehrkosten pro NE | [...]
Tabelle 18: Kostenvergleich für den Aufba Bäume nach COSMOS von Swisscom
288. Es zeigt sich, dass ein Netzaufbau mit Bäumen, wobei die Mehrkosten für zwei zu: von Swisscom vom 5. August 2022 [...] bei (
289. Nachfolgend werden die geschätzten den Kosten des von Swisscom vorgesehene PON-Bäumen (Basis) gegenübergestellt un
290. Vergleicht man die Kosten für einen A Kosten des P2P-441-Modells, so ergeben s folgenden Werte:
Datenlieferung vom | 17.2.2022
Anzahl NE [...] Mehrkosten [...]
Mehrkosten pro NE | [...]
Tabelle 19: Kostenvergleich für den Aufbau nach COSMOS von Swisscom
291. Der Kostenvergleich zeigt, dass basie von Swisscom der Aufbau eines P2P-Netz Bereich teurer ist, als der Aufbau eines P2N
ortschreitenden Ausbau von P2MP-Anschlüssen stenschätzungen von Swisscom nicht vollständig vom 5. August 2022 der Ausbaustand des Netzes rz 2022 «eingefroren» wurde.
Ausbau von P2MP mit zwei PON-Bäumen und ich im COSMOS-Modell von Swisscom die nach-
16.3.2022 5.8.2022
[...] [...]
[..] [..]
L..] L..]
[...] [...]
[...] [...]
vier PON-Baumen teurer ist als mit nur zwei PONsätzliche PON-Baume gemäss der Datenlieferung CHF [...] (oder [...] %) liegen.
Kosten der verschiedenen P2P-Ausbauvarianten n Ausbaus in einer P2MP-Netzarchitektur mit zwei d die jeweiligen Mehrkosten ausgewiesen.
usbau von P2MP mit zwei PON-Bäumen mit den ich im COSMOS-Modell von Swisscom die nach-
16.3.2022 5.8.2022
[...] [...]
[...] [...]
[...] [...]
[...] [...]
[...] [...]
rend auf dem Ausbaustand der Netzinfrastruktur es mit einer durchgehenden Faser im «Feeder»- IP-Netzes.
292. Vergleicht man die Kosten für einen A Kosten des P2P-442-Modells, so ergeben s folgenden Werte:
Datenlieferung vom
P2MP-Netz (Basis)
Anzahl NE
Mehrkosten
Mehrkosten pro NE
Tabelle 20: Kostenvergleich für den Aufbau nach COSMOS von Swisscom
293. Auch hier zeigt sich, dass der Aufbau e im «Feeder»-Bereich teurer ist als ein P2M
294. Vergleicht man die Kosten für einen A Kosten des P2P-444-Modells, so ergeben s folgenden Werte:
Datenlieferung vom
P2MP-Netz (Basis)
Anzahl NE
Mehrkosten
Mehrkosten pro NE
Tabelle 21: Kostenvergleich für den Aufbau nach COSMOS von Swisscom
295. Die Mehrkosten von CHF [...] (oder c P2P-Ausbauvariante mit vier durchgehende her als bei den vorhergehenden P2P-Ausbe
296. Vergleicht man die Kosten für einen A Kosten der P2P-Ausbauvariante mit einer dı «Drop» und «Feeder» (P2P-111-Modell), so die nachfolgenden Werte:
Datenlieferung vom 7.10.2022 P2MP-Netz (Basis) [...]
Anzahl NE [.]
usbau von P2MP mit zwei PON-Bäumen mit den ich im COSMOS-Modell von Swisscom die nach-
27.1.2022 16.3.2022
[...] [..]
[...] [...]
[.] [..]
[...] [...]
[...] [...]
ines P2P-Netzes mit zwei durchgehenden Fasern P-Netz mit zwei PON-Bäumen. Gengenüber dem odell jedoch höhere Mehrkosten.
usbau von P2MP mit zwei PON-Bäumen mit den ich im COSMOS-Modell von Swisscom die nach-
17.2.2022 16.3.2022
[.] [..]
[.] [.]
[...] [..]
[...] [...]
[...] [...]
a. [...] %) bzw. CHF [...] (oder ca. [...] %) bei der n Fasern im «Feeder»-Bereich sind nochmals höuvarianten.
usbau von P2MP mit zwei PON-Bäumen mit den irchgehenden Faser in den Bereichen «Inhouse», ‚ergeben sich im COSMOS-Modell von Swisscom
Mehrkosten [...]
Mehrkosten pro NE [...]
Tabelle 22: Kostenvergleich für den Aufbat nach COSMOS von Swisscom
297. Auch dieser Vergleich zeigt, dass de! teurer ist, als der Aufbau einer P2MP-Netz: Aufbau des P2P-111-Modells günstiger als dings der Kostenunterschied zwischen den Rz 241 f.).
298. Aus den Modellberechnungen von Swi grundsätzlich günstiger ist als die P2P-Net:
[...]Abbildung 12: Vergleich der einzelnen C
299. Die von Swisscom berechneten Ges: jeweils zwischen ca. CHF [...] Mrd. und CHF licher PON-Bäume (insgesamt vier PON-B Mehrkosten von ca. CHF [...] Mrd. führen v von später durchgeführten Labortests hat S satzlichen PON-Bäume wegen der Komple>
300. Die Gesamtkosten für die P2P-Model CHF [...] Mrd. Hierbei unterscheiden sich d und einem P2P-441-Netzausbau gemäss de [...] Mio. (ca. [...] %) und liegen in der Gröss
301. Für die Erschliessung mit einer zweite P2P-442 veranschlagt Swisscom Kosten vc bei etwas mehr als CHF [...] Mrd. (oder ce dellvariante P2P-444 veranschlagt Swissco! Damit liegen die Mehrkosten bei ca. CHF [.. riante P2P-442 und etwas mehr als CHF [
302. Basierend auf dem COSMOS-Mode Swisscom zum Zeitpunkt vom 9. März 2022
Ausbaus (P2P-441-Variante) im Vergleich
auf dem aktuellen Ausbaustand der Netzin Anschlussnetze betrachtet rund [...] % teur die von Swisscom bereits im Hinblick auf eii FTTS-Ausbaus getätigten Investitionen in ¢ den Vergleichsberechnungen nicht berücksi nung der Mehrkosten entsprechend in Abzt einem P2P-Netzausbau geplant hätte.
303. Werden die relativen Mehrkosten ei betrachtet, so zeigen sich grosse Unterschi tiefere Kosten als bei einem P2MP-Ausbau über [...] % und in 10 Anschlussnetzen über
" Aufbau einer P2P-Netzarchitektur grundsätzlich architektur mit zwei PON-Bäumen. Zudem ist der der Aufbau eines P2P-441-Modells, wobei allerbeiden P2P-Ausbauvarianten gering ausfällt (vgl.
sscom ergibt sich, dass die P2MP-Netzarchitektur architektur. Im COSMOS-Modell sind die beiden d vier PON-Bäumen günstiger als die günstigste
OSMOS-Modellvarianten nach Swisscom
amtkosten für die P2MP-Ausbauvarianten liegen [..] Mrd., wobei die Erschliessung zweier zusätzäume) gemäss Aussagen von Swisscom [...] zu vürde (vgl. Tabelle 13 und Tabelle 14). Aufgrund wisscom die geschätzten Mehrkosten für die zuität nach oben korrigiert (vgl. Rz 276).
Ivarianten liegen zwischen ca. CHF [...] Mrd. und ie Kosten zwischen einem P2P-111-Netzausbau in Berechnungen von Swisscom [...] mehr als CHF enordnung um CHF [...] Mrd. [...].
n durchgehenden Glasfaser in der Modellvariante yn ca. CHF [...] Mrd. Damit liegen die Mehrkosten |. [...] %) gegenüber den beiden Modellvarianten ng mit vier durchgehenden Glasfasern in der Mom Kosten von ca. CHF [...] Mrd. bis CHF [...] Mrd. .] Mrd. (oder ca. [...] %) gegenüber der Modellva- ...] Mrd. (oder ca. [...] %) gegenüber den beiden
| und dem Ausbaustand der Netzinfrastruktur von entsprechen demnach die Mehrkosten eines P2Pzu einem P2MP-Ausbau mit zwei PON-Bäumen zw. CHF [...] pro NE. Ein P2P-Ausbau basierend frastruktur von Swisscom ist damit über alle 922 ar. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nen künftigen P2MP-Netzausbau im Rahmen des lie Feeder-Netzinfrastruktur von CHF [...] Mio. in chtigt werden. Dieser Betrag wäre bei der Berechig zu bringen, wenn Swisscom von Anfang an mit
nes P2P-Ausbaus auf Stufe der Anschlussnetze ede. Für drei Anschlussnetze ergeben sich sogar ‚ während die Mehrkosten in 19 Anschlussnetzen [...] % betragen.
Anschlussnetz Mehrkosten P2P
Tabelle 23: Anschlussnetze von Swisscom |
304. Gleichzeitig wird der FTTH-Ausbaust: angegeben. Es zeigt sich, dass mit Ausnah licher Anteil der Nutzungseinheiten bereits n wobei es sich bei [...] um ein sehr kleines Ar mit FTTH erschlossen werden sollen. In den ten ([...]) hat Swisscom jeweils über [...] % ¢ Ausnahme der Anschlussnetze [...] ([...] %) Anschlussnetzen bei [...] %. Wenn aber wie bei der P2MP-Variante auszubauen warer P2MP-Ausbau. Demgegenüber wären beim ten und die absoluten Ausbaukosten entsp ergeben sich, da Swisscom trotz der vorsor: ber 2020 und dem Urteil des Bundesverwalt (vgl. nachfolgend Abbildung 16).
305. Insgesamt stellen sich die Modellberec Die Daten zeigen in der Tendenz aber auct rechnungen von Swisscom auch die Umbau einer P2MP-Netzarchitektur zunehmen. Au berücksichtigen ist, dass die Umbaukosten einer P2P-Netzarchitektur geplant worden 14. Dezember 2020 und das Urteil des Bun: befolgt worden wären.
A.3.5.5.1.2 Vergleich innerhalb des WI
306. Das WIK modelliert die Kosten für der ten 16 Dichteclustern, die grundsätzlich kei sen. Da Swisscom in ihrem COSMOS-Mode modelliert, wird für den besseren Vergleich beim WIK-Modell neben dem Gesamtausba terien zurückgegriffen, bei denen jeweils al
L..] L..] L..] L..]
nit den grössten Mehrkosten
me des Anschlussnetzes [...] jeweils ein beträchtit der P2MP-Netzarchitektur erschlossen wurden, ischlussnetz handelt, bei welchem [...] der [...] NE drei Anschlussnetzen mit den höchsten Mehrkosler Nutzungseinheiten mit P2MP erschlossen. Mit und [...] ([...] %) liegt der P2P-Ausbau in diesen im Anschlussnetz von [...] nur noch [...] % der NE 1, sinken die absoluten Ausbaukosten für einen P2P-Ausbau alle NE auszubauen bzw. umzurüsrechend höher. Die hohen relativen Mehrkosten jlichen Massnahmen der WEKO vom 14. Dezemungsgerichts vom 30. September 2021 zumindest sen Anschlussnetzen weiter vorangetrieben hat
-hnungen von Swisscom als in sich konsistent dar. 1 auf, dass die Mehrkosten, welche nach den Bekosten der bereits errichteten Anschlüsse in einer iitektur enthalten, mit fortschreitendem Ausbau in ch dies ist in sich konsistent, wobei allerdings zu
nicht anfallen würden, wenn von Anfang an mit
wäre bzw. die Anordnungen der WEKO vom desverwaltungsgerichts vom 30. September 2021
K-Modells
1 Netzausbau basierend auf den von ihm definier- 1e geographische Nachbarschaft aufweisen müsll die Kosten für den weiteren Ausbau ihres Netzes der jeweiligen Kostenmodelle WIK und COSMOS u auch auf den Aufbau mit denjenigen Aufgreifkrile Anschlüsse ausgebaut werden, die noch nicht über einen FTTH-Anschluss verfügen (Res samt 3'712’941 noch zu erschliessende Ans
307. Vergleicht man die Kosten für einen Aı mit vier PON-Bäumen, so ergeben sich im \
WIK Szenario 14
Baum
Szenario 20 Bäume Anzahl NE 3’712'941 Mehrkosten 5’343’082’095
Mehrkosten pro NE | 1'439
Tabelle 24: Kostenvergleich für den Aufbau \ nach WIK-Modell
308. Auffällig an diesem Vergleich ist, das günstigeren Splitterverhältnisses von 1:32 t mit einem Splitterverhältnis von 1:64. Das \ deliegenden Netztopologien. Bei einem Split analog zu den FTTH P2P Szenarien angeno und 1:32 eine Topologie analog zu FTTS ı maximal ca. 200 Meter vom Standort des Eı
309. Jedenfalls sind die Modellberechnung Netzarchitektur mit einem PON-Baum ist gü
310. Vergleicht man die Kosten für einen / Kosten des P2P-111-Modells, so ergeben s
WIK Szenario 14
Baum
Szenario 4
Anzahl NE 3’712'941
Mehrkosten 568'189'577
Mehrkosten pro NE | 153
280 \gl. WIK Bericht (vgl. Fn 132), S. 46, Tabel
tausbau). Dies macht über die 16 Cluster insge- ;chlüsse.289
VIK-Modell die nachfolgenden Werte:
WIK Szenario 16 WIK Szenario 18 7’700’661’471 7'811’696’525 Szenario 22 Szenario 24 12’479’977’660 11’765’980’578 3’712’941 3’712’941 4’779'316'189 3'954’284'053 1'287 1'065
s die Kosten für das Szenario 16 trotz eines uniefer ausfallen als die Kosten für das Szenario 18 VIK begründet dies mit unterschiedlichen zugrunterverhältnis von 1:64 hat das WIK eine Topologie mmen, während bei Splitterverhältnissen von 1:16 interstellt wurde, wo der Schacht typischerweise ndkunden entfernt ist.28
en in sich konsistent. Der Aufbau in einer P2MPnstiger als der Aufbau mit vier PON-Bäumen.
ich im WIK-Modell die nachfolgenden Werte:
WIK Szenario 16 WIK Szenario 18 7'700’661’471 7’811’696’525 Szenario 4 Szenario 4 8'471’839'595 8'471’839'595 3’712'941 3’712'941 771°178'124 660'143’070
208 178
le 3-2.
Tabelle 25: Kostenvergleich für den Aufba nach WIK
311. Es zeigt sich, dass der Aufbau einer P Aufbau einer P2MP-Netzarchitektur mit eine das Berechnungsmodell als in sich konsiste
312. Vergleicht man die Kosten für einen A Kosten des P2P-444-Modells, so ergeben s
WIK Szenario 14
Baum
Szenario 10
Anzahl NE 3’712'941
Mehrkosten 4’679'354'965
Mehrkosten pro NE | 1'260
Tabelle 26: Kostenvergleich für den Aufba nach WIK
313. Die Mehrkosten der P2P-Ausbauvarie chen «Inhouse», «Drop» und «Feeder» sin eine durchgehende Faser verlegt wird.
314. Aus den WIK-Modellberechnungen : Netzachitektur nicht in jedem Fall günstiger mit einem PON-Baum günstiger als das P2I günstiger als das P2P-444-Modell. Hingege
Kostenvergleich der «
Abbildung 13: Vergleich der einzelnen WIK-
2P-Netzarchitektur grundsätzlich teurer ist als der m PON-Baum. Auch in dieser Hinsicht erweist sich nt.
ich im WIK-Modell die nachfolgenden Werte
WIK Szenario 16 WIK Szenario 18 7'700’661’471 7’811’696’525 Szenario 10 Szenario 10 12'583’004’983 12'583’004’983 3’712'941 3'712'941 4’882’343'512 4'771'308'458 17315 1'285
inte mit vier durchgehenden Fasern in den Bereid im WIK-Modell bedeutend höher als wenn nur
reigt sich, dass der Glasfaserausbau in P2MPnist P2MP mit vier PON-Bäumen teurer als das
2inzelnen Ausbauvarianten
1:16 1:32 @ 1:64
Modellvarianten (Gesamtausbau)
315. Abbildung 13 zeigt die geschätzten Ko für alle 6,2 Mio. Anschlüsse (Gesamtausbe P2MP-Ausbau werden jeweils Berechnunge 1:32, 1:64) vorgenommen.
316. Ein vergleichbares Bild zeigt sich, we ausgebaut werden, die unterhalb der Aufgrei zeigt die Kosten des Glasfaserausbaus für d jenigen Anschlüsse ausgebaut werden, die | (Restausbau).
Kostenvergleich der:
Abbildung 14: Vergleich der einzelnen WIK-
317. Die vom WIK berechneten Gesamtko Grundsätzlich ist der Ausbau des P2P-Mode als die korrespondierenden P2MP-Modelle dass die Modellberechnungen davon ausgel architektur gebaut wird und daher keine U P2P-Netzarchitektur entstehen.
318. Bei den Modellvarianten mit vier Glas sich ein uneinheitliches Bild. Während der ; verhältnis von 1:16 um ca. CHF 0,65 Mrd. te P2P-444-Modells, ist der Aufbau von vier P um ca. CHF 0,1 Mrd. und mit einem Splitter als der Aufbau eines korrespondierenden P:
A.3.5.5.2 Vergleich zwischen den be
319. Beim Vergleich der beiden Kostenmo wohl in absoluten Zahlen als auch im relative zwei Glasfasern (P2MP 1 PON-Baum [WIK] vergleichbare Zahlen liefern (vgl. Rz 299
Bäumen liegen im COSMOS-Modell [...], we ger NE als im WIK-Modell basieren. Zudem des FTTS/FTTB-Ausbaus getätigte Investiti [...] Mio. und der bis März 2022 getätigte P2 sind, da der Ausbaustand des Netzes von S
sten eines Ausbaus der Glasfasernetzinfrastruktur u) für die verschiedenen Ausbauvarianten. Beim n für drei verschiedene Splitterverhältnisse (1:16,
nn lediglich diejenigen rund 3,7 Mio. Anschlüsse fschwelle FTTH liegen (vgl. Rz 236). Abbildung 14 ie verschiedenen Ausbauvarianten, wenn alle die- 1eute noch Uber keinen FTTH-Anschluss verfügen
einzelnen Ausbauvarianten
1:16 @1:32 m 1:64
Modellvarianten (Restausbau)
sten fur die Ausbauvarianten mit einer Glasfaser zwischen ca. CHF 7,7 Mrd. und ca. CHF 8,5 Mrd. alls im WIK-Modell ca. CHF 0,6 bis 0,8 Mrd. teurer (P2MP 1 PON-Baum). Hierbei ist zu beachten, nen, dass von Anfang an in der festgelegten Netzmbaukosten einer P2MP-Netzarchitektur in eine
Aufbau von vier PON-Bäumen mit einem Splitterurer ist als der Aufbau eines korrespondierenden ON-Bäumen mit einem Splitterverhältnis von 1:32 rerhältnis von 1:64 um ca. CHF 0,6 Mrd. günstiger 2P-444-Modells.
iden Kostenmodellen WIK und COSMOS
delle WIK und COSMOS fallt auf, dass diese so- .n Vergleich beim Ausbau mit einer Glasfaser bzw. und 317). Die Kosten für P2MP mit zwei PONbei die Berechnungen auf dem Ausbau von wenimuss beachtet werden, dass bereits im Rahmen MP-Ausbau im COSMOS-Modell nicht abgebildet wisscom vom 9. Marz 2022 zugrunde gelegt wird
(vgl. Rz 272 bzw. 286). [...], kann ein Verc ebenfalls vorgenommen werden. Diese Zar und basieren auf einer vergleichbaren Anz; ten.
320. WIK geht für P2MP mit einem PON-B einheiten (vgl. Rz 254) von Kosten in Höhe basierend auf dem COSMOS-Modell bei ins von CHF [...] bzw. [...] für zwei PON-Bäume beachten, dass Swisscom die bereits gelei: Rahmen des Ausbaus der FTTS/FTTB-Ne Rechnet man die im WIK-Modell berechnet heiten zurück und berücksichtigt die von Swi der»-Infrastruktur, so sind auch diese Zahle
321. Sowohl im COSMOS als auch im Netzinfrastruktur mit einem bzw. zwei PON zinfrastruktur. Berücksichtigt man in den Ber reits getätigten Investitionen von ca. Ct Netzinfrastruktur mit zwei PON-Bäumen vor 317 aufgeführt, geht auch das WIK-Modell P2P-111-Modell zwischen ca. CHF [...] Mrd den Modellen vergleichbare Zahlen hinsicht
322. Vor diesem Hintergrund erscheinen d grundsätzlich verifizierbar, so dass für die Gunsten von Swisscom auf diese Zahlen al retariats zur Plausibilisierung der in COS Swisscom selbst gibt an, dass von einer Ger (vgl. Rz 221).
323. Während sich bei einem P2MP-Ausba Kosten noch innerhalb der von Swisscom
bewegen, sind die Kostenberechnungen 0 Bäumen mit Mehrkosten von [...] als die ent Im Vergleich zu den von Swisscom geschä Ausbau mit einem PON-Baum (gemäss Ber Berechnung Swisscom) ca. CHF [...] Mrd. (c reichten Kostenberechnungen ist allerdings reits im Hinblick auf einen künftigen P2MP-I tigten Investitionen in die Feeder-Ne Vergleichsberechnungen nicht berücksichtic
A.3.5.6 Stellungnahme von Swisscom
324. Swisscom bringt in ihrer Stellungnahn den Modellierungsergebnissen zusammenf: derkosten bzw. Investitionen falsch seien ur ten. Erstens werde im WIK-Bericht ein hypo tens würden die Ausbauvarianten P2M Modellansätzen (Trassenlängen) beruhen ı sichtliche Unstimmigkeiten und Fehler auf bı Point» und «Feeder» sowie hinsichtlich der
leich mit dem P2P-111-Modell des WIK-Modells len unterscheiden sich nur marginal voneinander ahl zukünftig zu erschliessender Nutzungseinheiaum bei 3’712’941 zu erschliessenden Nutzungsvon CHF 7’903’650’018 aus, während Swisscom yesamt [...] Nutzungseinheiten von Kosten in Höhe ausgeht (vgl. Tabelle 13). Hierbei ist allerdings zu steten CHF [...] Mio. für den «Feeder»-Ausbau im tzinfrastruktur nicht berücksichtigt (vgl. Rz 272). en Kosten auf die geringere Anzahl Nutzungseinsscom bereits getätigten Investitionen in die «Feen durchaus vergleichbar.
WIK-Modell sind die Kosten für eine P2MP- -Baumen geringer als der Aufbau einer P2P-Netechnungen des COSMOS-Modells zudem die be- 1F [...] Mio., ist von Kosten für eine P2MPca. CHF [...] auszugehen. Dem stehen Kosten für \odell in Höhe von CHF [...] gegenüber. Wie in Rz von Kosten für einen P2P-Netzausbau nach dem . und CHF [...] Mrd. aus. Damit zeigen sich in beilich der Mehrkosten.
ie von Swisscom gelieferten Zahlen in COSMOS Zwecke der vorliegenden Untersuchung und zu gestellt werden kann. Die Abklärungen des Sek- ;MOS modellierten Kosten zeigen jedoch, [...]. jauigkeit von ca. [...] % ausgegangen werden kann
u mit einem PON-Baum die von WIK geschätzten angegebenen Schwankungsbreite von +/- [...] % es WIK für einen P2MP-Ausbau mit vier PONsprechenden von Swisscom berechneten Kosten. echnung WIK) ca. CHF [...] Mio. bis CHF [...] Mio. ısbau mit zwei PON-Bäumen (gemäss COSMOSder ca. [...] %) [...]. Bei den von Swisscom einge- ‚zu berücksichtigen, dass die von Swisscom be- Netzausbau im Rahmen des FTTS-Ausbaus getatzinfrastruktur von CHF [..] Mio. in den yt werden.
zu den WIK Ergebnissen
1e vom 19. Dezember 2022 zum WIK-Bericht und ıssend vor, dass die berechneten Mehr- oder Min- 1d nicht auf Swisscom angewendet werden könnthetischer Durchschnittsanbieter modelliert, zwei- IP bzw. P2P auf komplett unterschiedlichen ind drittens weise der WIK-Bericht weitere offen- =zuglich der Investitionen im «Drop», «Distribution Verfügbarkeit von Leerrohren. Weiter liessen sich
Befund des BAKOM gar nicht vergleichen.
die Position vertrete, dass einzig die P2P-T« gieneutralen Wettbewerb sicherstellen kör Fundstellen aus von WIK erstellten Berichte
325. Zum Schluss der Stellungnahme mac
«Wenn man wollte - was Swisscom aber nen, dass die Berechnungen der Szena wurden, dass die vom WIK offensichtlich zugleich auch die kostengünstigste ist.»?
326. Mit Verweis auf die Aussage des WI higkeit und Flexibilität bieten, kritisiert Swis Swisscom geplanten P2MP-Netz eine zukur Netz im «Feeder»-Bereich auch noch zu ein
327. Dem ist Folgendes zu entgegnen: E Layer 1-Zugang für Dritte ist grundsätzlich Swisscom für die ökonomische Nutzungsd: für Glasfaserkabel mit 30 Jahren rechnet un Investitionen verbunden wäre.?®° Soweit kei stehen, wären erneute Grabarbeiten notwe:ı keit bestehen, bereits verlegte Glasfaserkab eine höhere Kapazität aufweisen, um mit « kommen. Ein bereits gebauter P2MP-Feede umgebaut werden. Der hierfür benötigte Au Anfang an ein Feeder mit ausreichenden K züglich keine Schätzungen der Kosten für e zes abgegeben. Swisscom geht allerdings | von rund [...] NE bis Ende 2025 von zusatzl [...] Mio. aus.?86 Basierend auf diesen Schat: teren Zeitpunkt Kosten von durchschnittlich
328. Swisscom bestreitet in ihrer Stellun: den WIK Zahlen durchgeführten Berech Swisscom aus, dass durch eine P2P-I Netzarchitektur im Feeder die Anzahl Glasf km Strasse zusätzlich aufgerissen werden kosten auf mindestens CHF [...] Mrd. und be unzulässig, wenn hierzu die von Swisscom.
329. Die von Swisscom plakativ vorgebra: sern und zusätzlich aufzureissenden Strass reits enthalten. Soweit Umbauarbeiten notv worten, da Swisscom entschieden hat,
283 Vgl. act. 882, Rz 48.
285 Vgl. act. 849, Beilage 1. 227° Vgl. act. 1025.
ach den eigenen Feststellungen des WIK und dem Zudem sei bekannt und notorisch, dass das WIK opologie den diskriminierungsfreien und technoloine. Swisscom verweist dazu auf verschiedene n und Diskussionsbeiträgen.?#?
nt Swisscom WIK den Vorwurf:
fernliegt -, könnte man daher den Eindruck gewinrien im WIK-Bericht so aufgebaut und abgefasst
ı praferenzierte P2P-Ausbauvariante im Ergebnis
K, ein P2P-Ausbau würde die grösste Zukunftsfässcom, dass das WIK nicht aufzeige, dass diese nicht gegeben wäre. Vielmehr werde mit dem von iftssichere Grundlage gelegt, damit bei Bedarf das em späteren Zeitpunkt erweitert werden könne.
ine nachträgliche Erweiterung auf P2P mit einem möglich. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ıuer von Kanalisationsanlagen mit 40 Jahren und J eine Erweiterung mit beträchtlichen zusätzlichen ne ausreichenden Rohrkapazitäten zur Verfügung ıdig. Auch beim Kabelzug könnte die Notwendigel durch neue Glasfaserkabel zu ersetzen, welche Jen bestehenden Rohleitungskapazitaten auszur könnte also grundsätzlich zu einem P2P-Feeder fwand wäre aber bedeutend höher, als wenn von ‚apazitäten gebaut würde. Swisscom hat diesbeine nachträgliche Erweiterung des gesamten Netim Zusammenhang mit der geplanten Umrüstung chen Investitionskosten von insgesamt rund CHF zungen würden für eine Umrüstung zu einem spä- CHF [...] pro NE anfallen.
Jnahme nicht die auf dem COSMOS-Modell und nungen zu den Mehrkosten.?#’ Vielmehr führt Netzarchitektur im Vergleich zu einer P2MPasern ca. um den Faktor 20 erhöht und ca. 3'200 müssten.?®® Weiter beziffert Swisscom die Mehrhauptet, eine Relativierung dieser Mehrkosten sei geforderten Beweise nicht eingeholt würden.
chten Zahlen zu den zusätzlich benötigten Glasfaen sind in den Mehrkosten von CHF [...] Mrd. bevendig sind, hat dies Swisscom selbst zu verantihre Feeder-Infrastruktur nur für eine P2MP-
Netzarchitektur und nicht für eine P2P-Net ihre Feeder-Infrastruktur von Anfang an in ei gemäss WIK-Berechnungen die Mehrkosteı mäss Einschätzungen von Swisscom ca. CH
330. Wenn Swisscom zudem fordert, zu d nachfolgend Abschnitt A.3.6.1), obwohl auf stützt wird, verhält sich Swisscom widersprt
A.3.6 Ablehnung Beweisanträge von Sv
A.3.6.1 Beweisantrag vom 9. Februar : 331. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 st
Zu den effektiven Mehrkosten und den sernetzes mit einer P2P-Topologie im V P2MP-Topologie sei gemäss Art. 12 B. einzuholen.
332. Swisscom bringt in ihrem Schreiben v fahren komplexe Glasfaser-technische und würden, wie hoch die Kosten und der Zeitb Netzarchitektur sei. Unbestritten sei auch, « um beurteilen zu können, ob der Bau gem bräuchlich und/oder sachlich gerechtfertigt : den weder die mit dem Verfahren betrauten der WEKO über einen Ausbildungsabschlus verfügen. Es würden auch keine Anhaltspur ats und/oder die Mitglieder der WEKO in d eurwesen über fundierte praktische Erfahru und dem Sekretariat offensichtlich das notw che Würdigung zentrale Sachverhaltseleme mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würde, sich die Fachkenntnisse durch Lektü bei dieser Konstellation ein Gutachten einge vorliegenden Fall — abhängig vom Sachverh hen würden. Deshalb sei der Antrag begrü VwVG bei einem unabhängigen Sachversta
333. Im vorliegenden Verfahren hat das Se lierungen oder Kostenschätzungen vorgenc Qualifikationen notwendig wären. Vielmehr von Swisscom sowie auf das Sachverstänc vorneherein keine Situation gegeben, in wel diges Fachwissen selbst technische Sachve den Sachverhaltselemente wurden von Swi des WIK-Berichts erhoben.
334. Der Vergleich zwischen den von Swis: elementen hinsichtlich der Mehrkosten für d Netzarchitektur im Vergleich zu einer P2 Swisscom eingereichten Zahlen durch die Z
28 Vgl. act. 901.
zarchitektur zu dimensionieren. Hätte Swisscom ner P2P-Netzarchitektur dimensioniert, so würden IF [...] Mio. (vgl. nachfolgend Rz 768) ausmachen.
en Mehrkosten sei ein Gutachten einzuholen (vgl. die von Swisscom gelieferten Beweismittel abgeichlich.
jisscom ellte Swisscom den folgenden Beweisantrag?®®:
ı zusätzlichen Zeitbedarf beim Bau eines Glasfaergleich zum Bau eines Glasfasernetzes mit einer st. e VwVG ein Gutachten von Sachverständigen
or, es sei unbestritten, dass im vorliegenden Verbautechnische Rahmenbedingungen bestimmen edarf für den Bau eines Glasfasernetzes je nach Jass die Höhe dieser Kostendifferenz zentral sei, sei. Soweit dies für Swisscom ersichtlich sei, wür- Mitarbeitern des Sekretariats noch die Mitglieder s in Netzbautechnik und/oder Bauingenieurwesen ıkte bestehen, dass die Mitarbeiter des Sekretarien Bereichen Elektrotechnik und/oder Bauingeningen verfügen würden. Somit würden der WEKO endige Fachwissen fehlen, um das für die rechtlint zu erstellen. In dieser Situation reiche es ge- | auch nicht aus, dass die Behörde versuchen re von Fachliteratur anzueignen. Vielmehr müsse holt werden. Dies gelte erst recht, wenn — wie im alt u.U. sogar strafrechtsähnliche Sanktionen drondet und die WEKO habe gemäss Art. 12 Bst. e ndigen ein Gutachten in Auftrag zu geben.
kretariat der WEKO keine eigenen Kostenmodelmmen, für welche die von Swisscom geforderten hat das Sekretariat der WEKO auf die Angaben ligengutachten des WIK abgestellt. Damit ist von cher die Mitarbeiter des Sekretariats ohne notwenrhaltselemente erhoben hätten. Die entsprechensscom selbst oder den sachverständigen Autoren
scom und vom WIK bereitgestellten Sachverhaltsie Errichtung eines Glasfasernetzes in einer P2P- MP-Netzarchitektur hat ergeben, dass die von .ahlen des WIK in ihrer Grössenordnung bestätigt werden können (vgl. Abschnitt A.3.5.5.2). E Swisscom eingereichten Sachverhaltseleme fügung bilden, nochmals durch einen weiter Das Sekretariat hatte daher die Einholung e
335. Mit Schreiben vom 2. März 2023 hiel eines Sachverständigengutachtens fest unc als Sachverständige.?”' Gleichzeitig machte Swisscom gemachten Angaben ein Sachver dabei gerade darum gehen würde, durch ei voreingenommen und als verlässliches Bew
336. Dies ist abzulehnen, da auf der einer haltselemente im Wesentlichen durch das fi ten des WIK bestätigt werden und es Swiss werbsbehörden ihr COSMOS-Berechnun Begründung, dass das Sekretariat zur Prüfu in Auftrag geben könne.
337. Ein Abstellen auf die von Swisscom € Grundsatzes «in dubio pro reo», weshalb in von ihr selbst eingereichten Sachverhaltsel des vorliegenden Verfahrens ist deshalb die achtens nicht notwendig.
338. Insgesamt ist daher die Notwendigkei gutachtens nicht ersichtlich und wurde von Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die antrags.
A.3.6.2 Beweisanträge vom 1. Septem
339. Mit Schreiben vom 1. September 20: einen beantragte Swisscom die Erstellung vi Anschlüsse mit einer Bandbreite über 10 Gb weisanträge zusammengefasst und beurteil
Gutachten zur Netztopologie in Europa 340. Zur Netztopologie in Europa stellte Sw
Zu der heute in Europa vorherrschend und P2MP-Topologie) sei gemäss Art. digen und / oder ein Amtsbericht des B,
341. Swisscom begründet dies im Wesentl beim Bau von Glasfasernetzen primär die P
342. Swisscom bringt vor, dass, wenn in Topologie gebaut würden, dies belegen wür nische und wirtschaftliche) Gründe spreche über die Arbeitsweise der Europäischen Uni gerichts nahezu deckungsgleich seien,
20 Vgl. act. 912. 221 Vgl. act. 927. 22 \gl. act. 1018, Beweisantrag 1, Rz 8 ff.
-s erscheint daher nicht notwendig, dass die von nte, welche die Grundlage für die vorliegende Veran externen Gutachter verifiziert werden müssten. ines Sachverständigengutachtes abgelehnt. ?%
t Swisscom an der Notwendigkeit des Einholens 1 übte Kritik an der Kostenmodellierung des WIK Swisscom darauf aufmerksam, dass auch die von ständigengutachten nicht ersetzen könnten, da es nen unabhängigen Experten den Sachverhalt uneismittel zu erheben.
| Seite die von Swisscom eingereichten Sachverir das BAKOM erstellte Sachverständigengutach- ;com auf der anderen Seite ablehnt, den Wettbegsmodell zur Verfügung zu stellen mit der ng des Sachverhalts bei Swisscom Berechnungen
singereichten Berechnungen erfolgt aufgrund des keinem Fall zu Ungunsten von Swisscom auf die emente abgestellt wird. Für die Rechtmässigkeit > Einholung eines weiteren Sachverstandigenguti der Einholung eines weiteren Sachverständigen- Swisscom auch nicht rechtsgenüglich begründet. Ablehnung des von Swisscom gestellten Beweisber 2023
3 stellte Swisscom weitere Beweisanträge. Zum on zwei Gutachten sowie die Erhebung der Anzahl it/s. Nachfolgend werden die entsprechenden Bet.
jisscom folgenden Beweisantrag?”:
en Topologie der Glasfasernetze (P2P-Topologie 12 Bst. e VwVG ein Gutachten von Sachverstän- AKOM einzuholen.
ichen damit, dass heute praktisch in ganz Europa 2MP-Topologie verwendet würde.
Europa Glasfasernetze primär in einer P2MPde, dass für diese Topologie sachliche (insb. techn würden. Da Art. 7 KG und Art. 102 des Vertrags on (AEUV) gemäss Rechtsprechung des Bundesmüsste es in Europa eine Reihe analoger
Kartellverfahren geben. Gemäss Swisscon Kartellverfahren in Europa dafür, dass eine Kartellgesetz verstosse.
343. Mit Verweis auf die im Antrag des Sek der Farbentbündelung zitierte Mitteilung der (2013/C 25/01)?%, bringt Swisscom im Wes Unternehmen enthalten würden, in welcher 1 ten. Zudem könne den Leitlinien nicht entnc zes in einer P2MP-Topologie gegen das EU
344. Hierzu ist festzuhalten, dass der Bew: aus klar zum Ausdruck kommen würde, wel
345. Von der WEKO wird nicht bestritten, c P2MP-Netzarchitektur gebaut wird und das: ten Glasfasernetze Verbreitung gefunden h: Zahlen hierzu zu erheben, erachtet die WEI Sachverhalts als nicht relevant. Daran ände unaufgefordert eingereichte Studie des Bere serausbau in Europa nichts.
346. Im Hinblick auf das Fehlen von Verfah Glasfasernetzen in einer P2MP-Netzarchite der Wettbewerbsbehörden in der EU für die Sachverhalts in der Schweiz nicht relevan Wettbewerbsbehörden oder der Rechtsprec bekannt sein als diejenigen, die von ihr bist den ermittelt wurden und welche die mit eine henden Wettbewerbsbeschränkungen recht gesamten Verfahrensdauer und zuletzt im
WEKO die Möglichkeit, diese vorzubringen Kartellrechtsverfahren aufgrund eines Techr P2MP-Netzarchitektur aufzubauen, stellt ke
347. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass menbedingungen in der EU deutlich von de in der EU bei Unternehmen mit betrachtlic! Netzzugangs zum Glasfasernetz gelten?®, : ständig. Daher sind entgegen den Ausfthr dingungen und die Wettbewerbsverhältnisse Sachverhalts nicht mit denjenigen in der EU tung von Swisscom, es würde in der EU ke
23 Vgl. Mitteilung der Kommission vom 26.1.2( dung der Vorschriften über staatliche Beihil ausbau».
2%4 Vgl. act. 1041, Altman Solon, July 2023, «P forward», <www.altmansolon.com/de/insigr
285 \/gl. etwa die Übersicht des BAKOM zu der in Abhängigkeit der jeweils vorliegenden Ne 5 des BAKOM im Rahmen des Amtshilfege Leitlinien zur Marktanalyse und Ermittlung | men für elektronische Kommunikationsnetz
1 spreche die Abwesenheit von entsprechenden P2MP-Topologie nicht gegen das schweizerische
retariats vom 18. Juli 2023 im Zusammenhang mit "Europäischen Kommission vom 26. Januar 2013 entlichen vor, dass diese keine Verpflichtung der 'opologie diese ihr Glasfasernetz ausbauen müssmmen werden, dass der Bau eines Glasfasernet- -Kartellgesetz verstossen würde.
aisantrag nicht spezifisch genug ist, als dass darche Gutachterfrage geklärt werden sollte.
lass in der EU sowohl in der P2P- als auch in der ; auch die in einer P2MP-Netzarchitektur errichte- ıben. Der zusätzliche Erkenntnisgewinn, konkrete ‘0 allerdings für die Beurteilung des vorliegenden rt auch die von Swisscom am 9. November 2023 itungsunternehmens Altman Solon?°%* zum Glasfaren nach Art. 102 AEUV wegen der Errichtung von ktur ist darauf zu verweisen, dass das Verhalten > kartellrechtliche Einschätzung des vorliegenden t ist. Sollten Swisscom aus der Praxis der EU- ‚hung innerhalb der EU andere sachliche Gründe er vorgebracht oder von den Wettbewerbsbehör- 2r Verweigerung eines Layer 1-Zugangs einhergefertigen können, so hatte Swisscom während der Rahmen der Anhörung von Swisscom durch die . Allein die Feststellung, dass es in der EU keine \ologieentscheids gebe, ein Glasfasernetz in einer inen sachlichen Grund dar.
sich die Ausgangslage und die rechtlichen Rahnjenigen in der Schweiz unterscheiden. Während rer Marktmacht strenge Vorgaben bezüglich des fehlt eine solche Regulierung in der Schweiz vollingen von Swisscom die rechtlichen Rahmenbe- > in der Schweiz zur Beurteilung des vorliegenden vergleichbar. Auch hier gilt, dass aus der Behaupine Kartellrechtsverfahren wegen dem Bau eines
)13, (2013/C 25/01), «Leitlinien der EU für die Anwenfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandan-European Fiber Rollout: The most effective way
| regulatorischen Vorgaben in einzelnen EU-Ländern ıtzarchitektur des Glasfasernetzes. Antwort auf Frage suchs des Sekretariats vom 12. März 2021 (act. 165); jeträchtlicher Marktmacht nach dem EU-Rechtsrah- e und -dienste, C159/1 vom 7.5.2018.
Glasfasernetzes in der P2MP-Netzarchitekt Verfahren gezogen werden kann.
348. Zudem ist anzumerken, dass Swisscon einer P2MP-Netzarchitektur gebaut wird, sı Die Wettbewerbsbehörden?®% und die Gerich eingehend auseinandergesetzt und das Arc beantragten Gutachten ist daher kein masst ten.
349. Insgesamt ist daher die Notwendigkei gutachtens zur Netztopologie in Europa nicl rechtsgenüglich begründet. Zudem wurde \ dert eine Studie hierzu eingereicht (vgl. Rz Ablehnung des von Swisscom gestellten Be
Gutachten zur zeitlichen Verzögerung
350. Zur Frage der Verzögerun des Netzau trag?”:
Zur zeitlichen Verzögerung als Folge c P2P-Topologie umzubauen und neu Gi bauen, sei gemäss Art. 12 Bst. e VwVG
351. Swisscom begründet dies im Wesentli Topologie eine Verzögerung entstehen würd Verlusten verbunden wäre, welche sich übe
352. Zum Vorbringen betreffend die Verz B.5.2.4.9 zu verweisen. Swisscom hat in de Verzögerungen zu rechnen ist. So hat Swiss 27. Oktober 2022 mitgeteilt, dass aufgrund c 2025 lediglich 50 % bis 55 % statt der urs FTTH ausgebaut würden. Zudem solle bis erreicht werden.?°® Dabei ist zu berücksich Budgets von Swisscom für Glasfaserinvestit
353. Ein Gutachten, welches die Verzdgert nisgewinn bringen. Ein Gutachten, welches ner möglichen Verzögerung beim Netzausk grossen Unsicherheiten verbunden und mi weiswert eines solchen Gutachtens ware de
354. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt s Beweisantrags und ein Abstützen auf die vc
Erhebung der Anzahl Anschlüsse mit ein
2%6 \gl. hierzu etwa die Vernehmlassung der W deverfahrens vor Bundesgericht (act. 477).
277 Vgl. act. 1018, Beweisantrag 2, Rz 17 ff.
ur geführt, kein Rückschluss auf das vorliegende
1 das Argument, wonach in Europa vorwiegend in chon zu Beginn des Verfahrens vorgebracht hat. te haben sich mit dieser Sachverhaltsfrage bereits jument zurückgewiesen. Von dem von Swisscom yeblicher zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarder Einholung eines weiteren Sachverständigenit ersichtlich und wurde von Swisscom auch nicht on Swisscom am 9. November 2023 unaufgefor- 345). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die weisantrags.
sbaus stellte Swisscom den folgenden Beweisanler Pflicht, das bestehende Glasfasernetz in eine asfasernetze nur noch in einer P2P-Topologie zu ein Gutachten von Sachverständigen einzuholen.
chen damit, dass durch den Ausbau in einer P2P- e, die mit hohen volkswirtschaftlichen Kosten bzw. r viele Jahre erstrecken und kumulieren würden.
‘Ogerung ist auf die Ausführungen in Abschnitt in Medien bereits mehrfach erläutert, mit welchen com beispielsweise in ihrer Medienmitteilung vom ler geringeren Ausbaugeschwindigkeit bis im Jahr prünglich angestrebten 60 % der Anschlüsse mit 2030 eine FTTH-Abdeckung von 70 % bis 80 % tigen, dass ein Teil des unveränderten jährlichen ionen auch für den Umbau von kartellrechtswidrig iert ist.
ing ermitteln soll, würde keinen weiteren Erkenntzudem die volkswirtschaftlichen Auswirkungen eiau aufzeigen soll, wäre aus Sicht der WEKO mit isste als spekulativ bezeichnet werden. Der Beinher äusserst eingeschränkt.
ich die Ablehnung des von Swisscom gestellten In Swisscom selbst geschätzte Dauer.
er Bandbreite über 10 Gbit/s
/EKO vom 6. Januar 2022 im Rahmen des Beschwer-
355. Hierzu stellte Swisscom den folgende
Es sei die Anzahl Anschlüsse mit einer in der Schweiz von Endkunden genutzt
356. Swisscom begründet dies im Wesentl einer P2P-Topologie liege darin, dass Init7 was auf der einen Seite von Endkunden nic einen «Marketing-Gag» darstellen würde. N einer P2P-Topologie nur dann eine wettbe stanzielle Zahl einen 25 Gbit/s Anschluss n:
357. Auf die möglichen Auswirkungen der F nisse und zum Innovationspotenzial eines L A.3.3.1 und A.3.3.2 ausführlich eingegangeı der damalige Markteintritt von Salt nicht mö bieterin auf die XGS-PON Technologie set: 10 Gbit/s einführte (vgl. nachfolgend Rz 38 eingeführte Breitbandangebot «Fiber7-X2» \ möglicherweise momentane geringe Nachfr. bot nichts. Vielmehr veranschaulichen diese tragungsstandards und damit Innovationen ohne eigenes FTTH-Netz möglich sind, wi Layer 1-Zugang nicht der Fall ist.
358. Selbst wenn in der Startphase noch H dukt bestehen sollte, ändert das nichts dara 1-Zugang eine solche Innovation im Konkre führung technologischer Innovationen im A achtet die WEKO die Erhebung der Anzah nicht als notwendig.
359. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt Beweisantrags. Zudem ist darauf hinzuweis: Init7 auch nicht von der Möglichkeit Gebrat erfragen.
A.3.7 Überlegungen zur Amortisierung
360. Swisscom hat als Rechtfertigungsgr Netzarchitektur hauptsächlich die Mehrkost sowie die schnellere Verfügbarkeit hoher B: Swisscom bekanntgegeben, dass sie im N P2P-Netzarchitektur auszuführen gedenke weise in P2P umbauen werde. Das jährlich bis [...] Mio. bleibe unverändert, jedoch erfo geplant. Namentlich könnten so bis 2025 nt werden. Swisscom werde aber auch nach : bis 2030 die FTTH-Abdeckung auf 70-80 ‘ notwendigen Investitionen eines P2P-Ausbe getragen, dass sich die Mehrkosten nicht du 1-Zugängen amortisieren liessen (vgl. nach
29 Vgl. act. 1018, Beweisantrag 3, Rz 23 ff.
1 Beweisantrag?®:
Bandbreite von 25 Gbit/s zu erheben, die aktuell werden.
ichen damit, der einzige Grund für die Forderung ein 25 Gbit/s Angebot im Markt lancieren könne, ht nachgefragt würde und auf der anderen Seite lach Meinung von Swisscom bewirke das Fehlen werblich relevante Behinderung, wenn eine subachfragen würde.
2MP-Netzarchitektur auf die Wettbewerbsverhältayer 1-Zugangs für Dritte wird in den Abschnitten 1. Ohne einen solchen Layer 1-Zugang wäre etwa glich gewesen, welche im Jahr 2018 als erste Ante und ein Glasfaserangebot mit Datenraten von 1). Dies gilt gleichermassen für das im Jahr 2021 ron Init7. An dieser Einschätzung ändert auch eine age nach dem von Init7 lancierten 25 Gbit/s Ange- : Beispiele, dass die Markteinführung neuer Uberauf einer P2P-Netzarchitektur fur alternative FDA ihrend dies in einer P2MP-Netzarchitektur ohne
‘eine grosse Nachfrage nach einem solchen Pron, dass bei der P2MP-Netzarchitektur ohne Layer ten für Init? überhaupt nicht möglich und die Ein- Igemeinen stark eingeschränkt wären. Daher er- | Anschlüsse mit einer Bandbreite von 25 Gbit/s
sich die Ablehnung des von Swisscom gestellten an, dass Swisscom im Rahmen der Anhörung von ıch machte, die entsprechenden Zahlen direkt zu
von Investitionen
unde für einen Glasfaserausbau mit einer P2MPen eines Ausbaus mit einer P2P-Netzarchitektur andbreiten geltend gemacht. Im Oktober 2022 hat etzausbau neue Anschlüsse grösstenteils in der und bereits bestehende P2MP-Anschlüsse teil- e Budget für Glasfaserinvestitionen von CHF [...] Ige der Ausbau etwas langsamer als ursprünglich ir 50-55 % der Anschlüsse mit FTTH erschlossen 2025 weiter in den FTTH-Ausbau investieren und % steigern.?°° Zur Frage, inwiefern Swisscom die tus amortisieren kann, hat Swisscom lediglich vorrch Erlöse aus dem Wholesale-Geschäft mit Layer folgend B.5.2.4.8.4). Aufgrund der von Swisscom gemachten Aussagen und der verschiedene bau in einer P2MP-Netzarchitektur ist davoı her geplanten weiteren Investitionen in | Netzausbau wird amortisieren können (vgl.
361. Beim FTTH-Ausbau erschliesst Swiss ten bis zur Wirtschaftlichkeitsgrenze mit Gla ten betrifft. Teurere Einzelerschliessungen grenze liegen, würden mit anderen Zugang der Amortisierung ist auch zu berücksichtig zungen der Mehrkosten einer P2P-Netzarch gesehenen Kooperationen und die in weite: operationspartnern nicht berücksichtigt w getragen werden, bleiben somit fälschlicher gerechnet. Die Meldung vom März 2023 Ubi und den Technischen Betrieben Glarus, im I Investitionen von CHF 5 Mio. übernehmen schlossen werden und Swisscom die Investi neben beteiligen sich auch viele Gemeinder von Swisscom. Das Bundesverwaltungsger! Investitionszuschuss der Gemeinde Bregag| Hälfte der angesetzten Kosten deckte.°° Im sung mit FTTH («FTTH on Demand») ist a erwähnen, der sich mit 50 % der Erschlies: CHF 2’500 pro Geschäftseinheit beteiligt, we breite und ein erhebliches wirtschaftliches F hinzuweisen, dass die zur Plausibilisierung benen tatsächlichen Kosten tiefer ausfielen | Rz 221). Dementsprechend sind die tat: Swisscom und damit die zu tragenden Inve ringer als dies im COSMOS-Modell ausgew
362. Gleichzeitig treibt Swisscom gemäss [ faserausbau voran, obwohl Swisscom in di Zugangs zum Gemeindenetz zu diskriminie vestiert demnach in mehreren Gemeinden i Zugangsmöglichkeiten und prangert gleichz Müsste Swisscom in ihren Wirtschaftlichkeit: trolle vornehmen, könnte sich Swisscom eir
363. Grundsätzlich ist auch nicht davon au ternehmen im Falle eines P2P-Netzausbaus und alleine oder gemeinsam kontrollierten | kunden anbieten wird. Soweit also die Zah was von Swisscom nie bestritten wurde, kc immer auf die Marktgegenseite überwälzt w
302 Vgl. BVGer, B-161-2021 vom 30.9.2021 Rz 0598) — Anordnung vorsorglicher Massnahi
derung/schnellere-breitbanderschliessung-I
304 Vgl. act. 935.
in Eingaben zum ursprünglich geplanten Netzaus- 1 auszugehen, dass Swisscom zumindest die bis- 1öhe von ca. CHF [...] Mrd. für einen P2MP- Abschnitt A.3.5.3.1.1).
com gemäss eigenen Aussagen Nutzungseinheisfaser, was ca. [...] bis [...] % der Nutzungseinhei- , deren Kosten oberhalb der WirtschaftlichkeitssmOglichkeiten realisiert. Im Zusammenhang mit en, dass in den von Swisscom gelieferten Schätitektur die per Januar 2023 in [...] Gemeinden vorren [...] Gemeinden geführten Gespräche mit Ko- ‚erden. Kosten, die von Kooperationspartnern weise unberücksichtigt bzw. werden nicht herausar eine Glasfaserkooperation zwischen Swisscom xahmen derer Letztere bzw. die Gemeinde Glarus , zeigt, dass nach wie vor Kooperationen abgetionskosten nicht in jedem Fall alleine trägt.?%' Da- 1 mit Investitionszuschüssen am Glasfaserausbau icht erwähnt in seinem Entscheid als Beispiel den ia im Kanton Graubünden, welcher annähernd die Zusammenhang mit der vorgezogenen Erschliesuch die Initiative des Kantons Appenzell I.Rh. zu sungskosten bis zu einem maximalen Betrag von nn Unternehmen einen erhöhten Bedarf an Bandotential belegen können.?® Ausserdem ist darauf des COSMOS-Modells für vier Gemeinden erhoals gemäss COSMOS-Modell erwartet wurde (vgl. sächlichen Kosten des Glasfaserausbaus von stitionen zumindest für diese vier Gemeinden geiesen wird.
..] in mehreren Gemeinden einen parallelen Glaslesen Gemeinden die Möglichkeit eines Layer 1- srungsfreien Bedingungen hatte.°°* Swisscom inn einen parallelen Glasfaserausbau trotz Layer 1- eitig die Mehrkosten eines P2P-Netzausbaus an. ;berechnungen tatsächlich eine strikte Kostenkonen solchen Parallelausbau nicht leisten.
szugehen, dass Swisscom als kommerzielles Unin Zukunft den Zugang zu einer von ihr errichteten \etzinfrastruktur unter Kosten an Dritte oder Endlungsbereitschaft der Marktgegenseite ausreicht, innen die Mehrkosten für einen P2P-Netzausbau erden.
lles-internet-konkurrenten-bauen-in-glarus-das-
546, Netzbaustrategie Swisscom (Untersuchung 31- nen. eit/wirtschaftsfoerderung/neuigkeiten-wirtschaftsfoer-
364. In Anschlussnetzen, in denen die Meh zeitig nicht davon ausgegangen werden ka eigenes Netz ausbaut, würde es grundsat: Dritte mittels der günstigeren P2P-111-Aust
365. Das WIK kam bei seinen Berechnung unterschiedlich hohen Wirtschaftlichkeitslüc Ausbauweise und der Aufgreifschwelle (vgl. verschiedenen Gründen jedoch nicht direkt werden. Zum einen weist das WIK den Gew Swisscom ihre Netzinfrastruktur schweizw schweizweit einheitliche Preise verlangt, ka werden. Zum andern wären zuerst noch die tigen Offentlich-rechtlichen Körperschaften | von Swisscom tatsächlich eine Wirtschaftlic Investitionen für den Bau eines Glasfaserne
366. Ein weiterer Punkt besteht darin, dass wie dies das WIK modelliert, sondern nur
grenze (vgl. Rz 254). Dies bedeutet, dass S mit Glasfaser besonders hohe Kosten verur Swisscom ohnehin nur bis zu der von ihr de von auszugehen, dass der effektive von Sw dem jeweils gewählten Ausbaustandard wir schaftlichkeitslücke für Swisscom entsteht.
367. Dementsprechend ist vorliegend davo tigung der Kooperationen und von Investitio! P2P-Netzarchitektur amortisieren kann. Zuc auch nicht vorgebracht bzw. schlüssig darge bau nicht amortisiert werden könnten.
A.3.8 Marktverhältnisse
368. Swisscom bringt in ihrer Stellungnahrr ren würde, ein Layer 1-Angebot sei für die traktiver als Layer 2- und Layer 3-Angebote. FDA hinsichtlich der bisher rund [...] in e schlüsse nur für rund [...] Tsd. Anschlüsse | spreche [...] % der Anschlüsse.” In denje Angebot zur Verfügung stehe, nur für [...] e Swisscom schliesst daraus, dass ein fläche: nicht wichtig sei.°°°
369. Die von Swisscom angeführten Zahle Angaben zur schweizweiten Entwicklung de daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sin gend zuerst die Entwicklung der Nachfrage ı
305 Vgl. Bericht Hochbreitbandstrategie des Bu 306 Vgl. act. 1025, Rz 98 ff. 307” Vgl. act. 1025, Rz 100. 308 Vgl. act. 1025, Rz 101. 30% Vgl. act. 1025, Rz 102.
rkosten von P2P besonders hoch sind und gleichinn, dass künftig eine weitere Netzbetreiberin ihr lich auch ausreichen, einen Layer 1-Zugang für auvariante bereitzustellen (vgl. auch Rz 741).
en gerade in den dünner besiedelten Clustern zu ken, in Abhängigkeit von der zugrundeliegenden Rz 236 und 252 f.). Diese Ergebnisse können aus auf die Verhältnisse von Swisscom angewendet inn oder Verlust für den jeweiligen Cluster aus. Da eit ausbauen möchte und zumindest bis anhin nn nicht direkt auf die Werte des WIK abgestützt Investitionszuschüsse von Gemeinden und sonsabzuziehen. Sollte in einzelnen Anschlussnetzen hkeitslücke bestehen, so sieht der Bund ab 2028 tz mit einem Layer 1-Zugang vor.°°
Swisscom ihre Anschlussnetze nicht voll ausbaut, bis zu der von ihr definierten Wirtschaftlichkeitswisscom Nutzungseinheiten, deren Erschliessung sachen würde, nicht mit Glasfaser erschliesst. Da finierten Wirtschaftlichkeitsgrenze ausbaut, ist daisscom durchgeführte Netzausbau basierend auf tschaftlich ist und daher in keinem Fall eine Wirtn auszugehen, dass Swisscom unter Berücksichnszuschüssen den Bau eines Glasfasernetzes mit lem hat Swisscom im Rahmen der Untersuchung legt, dass die Mehrkosten für einen P2P-Netzausie vor, dass der Antrag des Sekretariats suggerieanderen FDA technisch und ökonomisch viel at- Ferner stellt Swisscom die Behauptung auf, dass iner P2P-Netzarchitektur gebauten Glasfaseranain Layer 1-Angebot nutzten würden.?° Dies entnigen Gebieten, in denen Swisscom alleine eine on [...] FTTH-Anschlüssen, in denen ein Layer 1- in solches genutzt, was ca. [...] % entspreche.?0® ideckendes Layer 1-Angebot für den Wettbewerb
nN sind irreführend und klammern entscheidende r Nachfrage nach Glasfaseranschlüssen aus. Die d deshalb falsch. Aus diesem Grund wird nachfolnach Glasfaseranschlüssen anhand der amtlichen
ndes (vgl. Fn 132), S. 31.
Zahlen des BAKOM aufgezeigt. Tabelle 27 Anzahl Breitbandinternet-Abonnenten von Z über die Jahre relativ stabil und betrug im . GmbH mit einem Marktanteil von 28,8 %. Hie Zusammenschluss mit UPC GmbH im Jahr Dennoch hatte Sunrise bereits vorher eir 12,3 %. An dritter Stelle folgt neu Salt mit ei ihr Marktanteil im Jahr 2017 noch O % betrı von 3,89 Mio. im Jahr 2018 auf 4,13 Mio. im
Marktanteil in % am 31.12.2022 2018
Swisscom AG 52,4% UPC GmbH 18,1 % Sunrise GmbH 11,7 % Quickline AG 4,4 % Salt 0,7% Andere 12,6 % Total Kunden 3’887’04:
Tabelle 27: Festnetzdienste — Marktanteil n: (BAKOM Tabelle FS8PM)
370. Tabelle 28 zeigt die Entwicklung der / bis 2022. Die Anzahl der Kundenverträge n stetig angestiegen und betrug im Jahr 2022 denverträge. Dies entspricht einem Anteil vc Jahr 2022, Tendenz steigend.?"?
Anzahl Internetnutzer nach An- | 2018 schlussart
PSTN- oder ISDN-Anschlüsse 4'839 Kabelmodem-Anschlüsse 17131234 DSL-Anlagen (b) 2’020°790 Glasfaser 720'289 Feste WiMAX 199 Andere Anschlüsse 9'691 Total 3’887’042
statisticher-daten/marktstruktur-und-stellen/
zeigt die Marktanteile der grössten FDA nach der 018 bis 2022. Der Marktanteil von Swisscom war Jahr 2022 49,2 %. An zweiter Stelle folgt Sunrise arbei ist zu berücksichtigen, dass Sunrise seit dem 2021 über ein eigenes Koaxialkabelnetz verfügt. en Marktanteil im Bereich Festnetzdienste von 1em Marktanteil von 4,4 % im Jahr 2022 nachdem 1g. Die Gesamtzahl der Internetnutzer stieg dabei
2019 2020 2021 2022 prov.
51,2 % 50,9 % 48,8 % 49,2 %
16,6 % 16,2 % a) a)
12,3 % 12,3 % 29,8 % 28,8 %
4,5% 44% 4,2% 4,3 %
1,9% 3,1% 3,7% 44%
13,6 % 13,0 % 13,5 % 13,3 %
ach Anzahl Breitbandinternet-Abonnenten
\nzahl Internetnutzer nach Anschlussart von 2018 1it einem Internetzugang über Glasfaser ist dabei gemäss den Zahlen des BAKOM 1’145’602 Kun- In 28 % aller Breitbandinternet Kundenvertrage im
2019 2020 2021 2022 prov.
1'517 422 1'225 6'876
152 9 - 6
9'116 4'076 3'987 3’604
e/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-
Tabelle 28: Festnetzdienste — Einteilung deı Art der Anschlüsse (BAKOM Tabelle FS7A)
371. Die von Swisscom vorgestellten Zahlı sind deshalb irreführend, weil Swisscom dal gebot von Swisscom aufführt, also die Nac botene Produkt «ALO».3"’ Dass FDA in Gel sammen mit Kooperationspartnern geb Kooperationspartner beziehen können, läss gend aufgezeigt, fragt beispielsweise Sunri: Netzinfrastruktur nicht bei Swisscom nach (\'
372. Indem Swisscom den Zugang zur ph ausschliesslich mit dem von ihr angebotene nach Layer 1-Produkten bei den Kooperatic Leser ihrer Stellungnahme in die Irre zu fühı
373. So fragt Sunrise mit knapp 29 % Marl schlüssen einen Zugang zur physischen N dass sie Ende 2021 insgesamt [...] Layer Gemessen an den Layer 1-Produkten, wel der Anteil von Swisscom in den Jahren 201 an der Gesamtzahl an Breitbandinternet-An Nachfrage von Sunrise nach Layer 1-Produl
374. Sunrise gibt zudem an, dass sie wer Eigentum so nah wie möglich komme. [...]°" ihrer Geschäftstätigkeit wenn möglich einen (Layer 1-Zugang) nachfragt [...]. Indem Sw Anschlüsse des Layer 1-Angebots von Swis: von Sunrise nach einem physischen Zuganı tionspartnern von Swisscom unter den Tiscl
375. Ähnlich verhält es sich auch bei Salt, Festnetzinfrastruktur besitzt und erst seit 2( sie ihre Dienstleistungen in diesem Bereich ; Glasfasernetzinfrastruktur (Layer 1) erbring grund des eingesetzten Datenübertragung schen Zugang zu einer P2P-Netzarchitektur ges P2MP-Netz habe. So habe Salt sowohl Glasfaserleitungen nach einem IRU Modell « langfristigen Nutzungsrechte in Bezug auf d onspartner von Swisscom lässt Swisscom v nur auf die Nachfrage nach dem Produkt Al
376. Gemäss Tabelle 27 hatte Salt im Jahi 4,4 %. Gemessen an der Gesamtzahl an Br
311 Vgl. act. 1025, Rz 99.
312 Vgl. act. 152.1, Antwort auf Frage 1 oder at
33 Vgl. act. 717 [...].
314 Vgl. act. 152.1, Antwort auf Frage 7b und 9
315 Vgl. act. 717, Antwort auf Frage 4.
316 Vgl. act. 159, Antwort auf Frage 1.
317 Vgl. act. 159, Antwort auf Frage 7b.
* Kundenverträge für den Internetzugang nach
an bezüglich Nachfrage nach Layer 1-Angeboten bei lediglich die Nachfrage nach dem Layer 1-Anhfrage nach dem von Swisscom spezifisch ange- Jieten, in denen Swisscom das Glasfasernetz zuaut hat, Layer 1-Produkte auch über den t Swisscom vorliegend einfach weg. Wie nachfolse mehr als [...] % ihres Zugangs zur physischen gl. nachfolgend Rz 373).
ysischen Netzinfrastruktur in unzulässiger Weise :n Layer 1-Produkt gleichsetzt und die Nachfrage ynspartnern nicht berücksichtigt, versucht sie den en.
<tanteilen die Nummer zwei bei den Breitbandanetzinfrastruktur [...] nach. [...].'? Sunrise gibt an, I-Produkte nachfragte, davon [...] bei Swisscom. che Sunrise insgesamt von Dritten nachfragt, lag 8 bis 2021 immer unter [...] %. [...].°7? Gemessen schlüssen über Glasfaser im Jahr 2021 macht die Kten Dritter [...] % aus.
in immer möglich eine Struktur anstrebe, welche * [...].2'° Damit macht Sunrise deutlich, dass sie in physischen Zugang zur Glasfasernetzinfrastruktur isscom nur auf die Anzahl nachgefragter FTTHscom abstutzt, lässt sie die vollständige Nachfrage g zur Glasfasernetzinfrastruktur bei den Koopera- 1 fallen.
welche im Unterschied zu Sunrise keine eigene
18 im Festnetzbereich tätig ist. Salt gibt an, dass ausschliesslich über einen physischen Zugang zur je.°'6 Hierbei bringt Salt vor, dass es für sie aufsstandards unerheblich sei, ob sie einen physi- ‘oder einen alleinigen Zugriff auf ein eigenstandibei Swisscom als auch bei EVU Kontingente von Jekauft.°'” Die über das IRU Modell eingeräumten ie physische Netzinfrastruktur über die Kooperativiederum einfach unter den Tisch fallen, wenn sie © abstützt.
2022 einen Marktanteil im Bereich Festnetz von eitbandinternet-Anschlüssen im Jahr 2022 und da
).
; act. 164.1 Antwort auf Frage 2a.
Salt ihre leitungsgebundenen Fernmeldedie spricht dies in etwa 181 Tsd. Glasfaseransct zugrunde gelegt, so liegt der Anteil der von S allein schon bei ca. 16 %. Unter der konserv nach Layer 1-Angeboten Dritter auch 2022 « ten allein die beiden FDA Salt und Sunrise k faseranschlüsse über einen physischen Zuc
377. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärur dem Glasfasernetz von Swisscom nachgeft hoben. Hierzu hat Swisscom eine Auflistur 2023 eingereicht.?'® Wird nur die Nachfrage und langfristige Nutzungsrechte «ALO IRU» so wurden von Dritten im Januar 2020 [...] L Glasfasernetz von Swisscom nachgefragt. | FTTH-Anschlüsse für eigene Endkunden. ®"' [...] Layer 1-Produkte und [...] BBCS-Produ gesamten BBCS-Nachfrage) über das P2MI Layer 1-Produkte nachgefragt werden kön Anschlüsse für eigene Endkunden und [...] Drittmarken von Swisscom (Wingo und M-B
378. Der Anteil der nachgefragten Layer 1-I lag über die gesamte Zeitspanne konstant
den P2MP-Ausbau vorantrieb. Werden die
glichen, so lag der mit Layer 1-Produkten ge satz zwischen [...] % und [...] %. Der tiefere | dass beim Layer 3-Produkt im Vergleich zt Wertschöpfung von Swisscom selbst ausge
noch unter CHF [...] Mio. lagen, haben sich betrugen im Jahr 2021 — bei steigender Ten erfolgte Abschluss des IRU-Kontingents üb: nen, welcher in der Nachfrage nach Layer nicht enthalten ist. Aufgrund der nachfolge: dass dies auch in Zukunft der Fall sein wir: insbesondere in den Alleinbaugebieten noch den Alleinbaugebieten zum jetzigen Zeitpı Hinzu kommt, dass ein Teil in P2MP ausgeb kein Layer 1-Zugang besteht. Ist in einem
P2P-Anschlüssen gebaut, so lohnt sich eine rale (noch) nicht und die FDA fragen alterna betreibt Swisscom bis zur Abschaltung des Ein Teil der Kunden ist noch über das Kupf faser geschieht sukzessive.” Sobald das Alleinbaugebieten nur noch die Glasfaser
318 Vgl. act. 740, Beilage 13
319 Vgl. act. 740, Beilage 11.
320 Vgl. act. 740, Beilage 11.
321 Vgl. act. 189 und 740, Beilage 13.
323 Die Stellungnahme von Sunrise zeigt, dass
nste ausschliesslich über Glasfaser erbringt, entlüssen. Werden lediglich die Glasfaseranschlüsse alt bedienten Glasfaseranschlüsse in der Schweiz ativen Annahme, dass die Nachfrage von Sunrise lem Anteil von 2021 (vgl. Rz 373) entsprach, fragereits für [...] % aller in der Schweiz aktiven Glasjang zur Netzinfrastruktur Dritter nach.
ig wurden zudem detaillierte Angaben zu den auf agten Vorleistungsprodukten (von Swisscom) er- 1g der Mengen und Umsätze der nachgefragten -Glasfaseranschlüsse von Januar 2020 bis April nach dem Layer 1-Produkt von Swisscom («ALO» ;) und dem Layer 3-Produkt BBCS berücksichtigt, ayer 1-Produkte und [...] BBCS-Produkte über das Sleichzeitig nutzte Swisscom im Januar 2020 [...] ’ Bis im April 2022 stieg die Nachfrage Dritter auf kte. Dabei wurden [...] BBCS-Produkte (10 % der >-Netz von Swisscom nachgefragt, bei dem keine nen. Im April 2022 nutzte Swisscom [...] FTTH- | FTTH-Anschlüsse wurden von den Zweit- bzw. udget) vertrieben .320
>rodukte im Vergleich zum Layer 3-Produkt BBCS höher als [...] %, obwohl Swisscom in dieser Zeit mit den beiden Produkten erzielten Umsätze vergenüber dem Layer 3-Produkt BBCS erzielte Um- Nert bei den Umsätzen ist darauf zurückzuführen, ı den Layer 1-Produkten ein grösserer Anteil der führt wird.
-ayer 1-Produkt von Swisscom erzielten Umsätze die Umsätze bis ins Jahr 2021 mehr als [...] und Jenz — CHF [...] Mio.??' Dabei ist nochmals der [...] ar [...] Anschlüsse mit [...] (vgl. Rz 374) zu erwäh- 1-Produkten von Swisscom bis April 2022 noch nd aufgeführten Faktoren ist davon auszugehen, d und die Nachfrage nach Vorleistungsprodukten 1 zunehmen wird. So ist der FTTH-Ausbaustand in ınkt in vielen Anschlussnetzen noch relativ tief. aut wurde und für diese Anschlüsse entsprechend Anschlussnetz jedoch erst ein geringer Anteil an entsprechende Entbündelung der Anschlusszenttiv erst einmal das BBCS-Produkt nach.*?? Zudem ‚ Kupfernetzes zwei parallele Netzinfrastrukturen. 2rnetz angeschlossen und die Migration auf Glas- Kupfernetz jedoch abgeschaltet wird, wird in den 1etzinfrastruktur von Swisscom zugänglich sein.
Sunrise Ende 2021 [...]. [...] Vgl. act. 717.
Spätestens zu diesem. netz wechseln (müsseı nächsten 30 bis 50 Jahı ration von Kupfer auf ( Layer 1-Produkten von
380. Die Behauptung \ der FTTH-Anschlüsse « ist damit widerlegt. Vie
Zeitpunkt werden Dritte auf Vorleistungsprodu 1). Vor dem Hintergrund, dass die Glasfaserr ‘e ausgelegt ist und sich das ländliche Gebiet e slasfaser befindet, ist davon auszugehen, da: Swisscom und damit die Umsätze daraus weite
(on Swisscom, in der Schweiz würden FDA lec inen Zugang zur physischen Netzinfrastruktur Imehr fragen FDA (einzig basierend auf den
hat. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Preise v für das Serviceprofil mit der maximalen Banı Ende Februar 2018 sogar bei CHF 50.6
383. Ein solches Angebot wäre nicht mögli nicht über einen Zugang zur physischen Net auch die Angaben von Salt, wonach die vor bern — nämlich Swisscom einerseits und de lichte, einen Netzzugang zu wettbewerbsfé erlaubte, ihr bahnbrechendes Produkt (« 10 Gbit/s auf den Markt zu bringen, welches gen Bandbreite zu einem Drittel des übliche sei nicht nur für die Konsumenten, sonde Swisscom daher ausführt, dass aufgrund
keine tieferen Preise resultieren®?® oder ke würden???, so ist dies ebenfalls eine unbele«
384. Swisscom will aus der Aussage des ( präsidenten von Salt ableiten, dass diese ke Swisscom nachfragen würden.°?° Wie berei gerade nicht der Fall.
385. Vielmehr ist bekannt, dass die beiden physischen Glasfasernetzinfrastruktur auf « EVU die Datenübertragungstechnologie XG Netzarchitektur verwendet wird. Wenn alsı P2P-Netzarchitektur fordern, bedeutet dies ı zinfrastruktur (Layer 1) nachfragen, wie dies
386. Swisscom fordert in seinem Antrag, struktur in einer Weise aufzubauen, dass ı physische Netzinfrastruktur gewährt werden FDA, insbesondere Sunrise und Salt, betrof physischen Netzinfrastruktur verweigern wü es würde nur eine untergeordnete Nachfrag zu ihrem Vorteil ableiten.
A.3.9 Verhaltensweise von Swisscom
A.3.9.1 Im Rahmen der Marktbeobach!
387. Bereits im Jahr 2013 kündigte Swiss: voranzutreiben, um so auch Liegenschafter anschlüsse zur Verfügung zu stellen.?? D 2012 nicht mehr einen Vollausbau mit FTT
326 Vgl. Broadband Connectivity Services — Ha Version 1-21, gultig ab 1.3.2018.
327 Vgl. act. 1047; Übersetzung des Sekretaria
328 Vgl. act. 1025, Rz 124 ff.
329 Vgl. act. 1025, Rz 130 ff.
30 Vgl. act. 1025, Rz 105 ff.
31 Salt: act. 159, Antwort auf Frage 1, Sunrise
32 \gl. Medienmitteilung Swisscom vom 12.S (12.4.2023).
on Swisscom für das BBCS-Vorleistungsangebot breite von 1 Gbit/s (symmetrisch) bei CHF 44; bis
ch gewesen, wenn Salt zum damaligen Zeitpunkt zinfrastruktur (Layer 1) verfügt hätte. Dies belegen teilhafte Struktur mit mehreren Infrastrukturbetrei- :n EVU andererseits — es Dritten wie Salt ermögihigen Preisen auszuhandeln. Dies habe es Salt Jisruptive product») 2018 mit Bandbreiten von ; den Konsumenten etwa das 50-fache der gängi- ın Preises geboten habe. Diese Marktumwälzung rn auch für Salt von Vorteil gewesen.” Wenn eines Zugangs zur physischen Netzinfrastruktur ine relevanten Innovationen im Markt eingeführt jte und falsche Parteibehauptung.
>EO von Sunrise sowie der des Verwaltungsratsinen Zugang zur physischen Netzinfrastruktur von ts oben aufgeführt (vgl. Rz 373 und 375), ist dies
FDA Salt und Sunrise mittels eines Zugangs zur Jer P2P-Netzarchitektur von Swisscom und den S-PON einsetzen**', welche auch für eine P2MP- ) Salt und Sunrise zum jetzigen Zeitpunkt keine richt, dass sie keinen Zugang zur physischen Net- ; Swisscom glaubhaft zu machen versucht.
dass es ihr erlaubt wird, eine Glasfasernetzinfraniemandem ausser Swisscom ein Zugriff auf die kann. Hiervon sind neben Init7 auch alle anderen fen, denen Swisscom dann einen Zugang zu ihrer rde. Swisscom kann daher aus ihrem Vorbringen, e nach ihrem Layer 1-Produkt ALO geben, nichts
tung
com an, den Breitbandausbau über FTTS weiter 1 ausserhalb der Ballungszentren Ultrabreitbandaher verfolgte Swisscom konsequenterweise ab H-Glasfasererschliessungen, sondern setzte neu
ndbuch Preise, Version 1-20, gültig ab 1.7.2017 bzw.
ts aus dem englischen.
: act. 152.1, Antwort auf Frage 2. eptember 2013, auch auf FTTS und FTTB.?? Swisscom se einen FTTB-Ausbau in diesen Regionen, u Technologie «G.FAST»**> einzusetzen.
Infrastruktur legte Swisscom bereits den Gr bau, indem sie die auf der Glasfasertechnol Glasfaserreserve) nach eigenen Angaben s« Swisscom also nicht genügend Fasern im «F P2P-Netzarchitektur verlegt. Zum damaligeı gangen, dass sich die Farbentbündelung zu [...].397 Noch im Januar 2018 hat Swisscom Zugang fur Drittanbieter ändere. Dieser sei: nicht mehr physisch, sondern entweder opt lange enthalt) oder Uber ein virtuelles Syster Provider» überführt. Ermöglicht würde dies technologische Innovationen wie zum Beisp kabel unterschiedliche Anbieter operierten, ( Zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem En ranzutreiben, und der Beschwerde ans Bu also bewusst geworden sein, dass die Farbe
388. Auf die ersten Fragen des Sekretar Swisscom im März 2020 an, dass ihre Netz! sich alleine deshalb nicht detailliert im Vorau wichtige Rolle spielen würden und Swisscc krete, landesweite Planung würde aber nit FTTH-Ausbau nicht mehr in der P2P-Netzar Netzausbauplan 2021/22 um, mit welchem Kabelnetze möglichst rasch viel Bandbreite sichtige, bis Ende 2022 alle Schweizer Geme einheiten ans Hochbreitbandnetz anzuschli mit dem Bau und der Inbetriebnahme von ( Netzarchitektur begonnen.*“4 Diese Ausfüh Zeitpunkt beim Sekretariat den Eindruck, c einen zukünftigen P2MP-Netzausbau hanc Ausbau eines flächendeckenden P2MP-Gi: zum Zeitpunkt der Untersuchung und den e Abschnitt A.3.5).
33 Vgl. act. 15, S. 8, act. 23, S. 4 f. und act. 18
3% Vgl. Präsentation zur Medienmitteilung Swi:
35 Vgl. Medienmitteilung Swisscom vom 4. Ma
6 Vgl.act.2,S.3.
37 Vgl. act, 188, Beilage 3, S. 9.
39 Vgl. act. 49, S. 20.
341 Vl. act. 2, S. 2.
342 Vgl. act. 2, S. 3.
343 Vgl. act. 15, S. 7.
344 Vgl. act. 2, S. 1.
tzte insbesondere deshalb auf einen FTTS bzw. m die Technologie «Vectoring»°°* und später die Im Zuge dieses Ausbaus der FTTS-Feederindstein für einen späteren P2MP-FTTH Netzausogie basierende «Feeder»-Netzinfrastruktur (sog. 9 auslegte, dass diese nur für einen späteren Aus- ON-Bäumen ausreichen würde.°°® Es wurden von ‘eeder»-Bereich für einen späteren Ausbau in eine 1 Zeitpunkt ist Swisscom wohl noch davon ausge- | einer marktreifen Technologie entwickeln würde. versichert, dass sich mit P2MP-Netzen nichts am uch in Zukunft möglich, nur werde dann die Faser isch (indem ein Drittanbieter eine eigene Wellenn logisch auf die Infrastruktur der «Internet Service ; vom damaligen Zeitpunkt aus betrachtet durch iel TWDM-PON, wobei auf demselben Glasfaserlie ein unterschiedliches Farbspektrum nutzten .?3® tscheid, vorerst den FTTS- und FTTB-Ausbau vondesverwaltungsgericht??®, muss sich Swisscom antbündelung nicht marktfähig ist.
jats im Rahmen seiner Marktbeobachtung gab yaustrategie relativ langfristig angelegt sei und sie s planen lasse, Kooperationen aber weiterhin eine ym auch eigenständig bauen werde.*4° Eine konht bestehen.*4! Grundsätzlich solle der künftige chitektur erfolgen.?*? Aktuell setze Swisscom ihren im Wettbewerb gegen die viel leistungsfähigeren in der Fläche ausgebaut wiirde.*43 Der Plan beabinden und damit 90 % aller Wohn- und Geschäftsessen. Swisscom habe bereits Anfang Jahr 2020 slasfaseranschlüssen basierend auf einer P2MPrungen von Swisscom erweckten zum damaligen lass es sich hierbei um eine Pilotanwendung für lelte. Dass zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem asfasernetzes begonnen worden war, wurde erst ntsprechenden Eingaben von Swisscom klar (vgl.
9, Beilage 2.
sscom vom 12. Februar 2013, Folie 7,
mei 2015,
389. Ab April 2020 wurden die ersten P2) gab zudem an, dass die kommerzielle gross der XGS-PON Technologie ab Juni 2020 e insgesamt gebauten (graue Linie) und der c (grüne Linie). Ein in Betrieb genommene der inventarisiert und technisch bereit für eir bildung die Anzahl nachgefragter Anschlü Wholesale-Kunden von Swisscom zu entne schlüsse ist dabei geringer als die Anzahl i gaben von Swisscom wurden bis Januar 2 wovon Ende Januar 2023 [...] Anschlüsse in P2MP-Anschlüsse von Kunden nachgefragt. Anschlüsse gebaut, wovon [...] Anschluss Swisscom im Oktober 2022 mitteilte, dass | Netzarchitektur setze (vgl. Rz 36), wurden ( 2023 weitere [...] P2MP-Anschlüsse gebaut.
390. Abbildung 16 zeigt zudem, dass die lich von direkten Endkunden von Swisscom Kunden nachgefragt wurden. Monatlich bet schen [...] und [...], wobei der Wert über die bei der P2MP-Netzarchitektur ein Layer 1-Zt das Layer 3-Angebot von Swisscom, mit un
391. Ebenfalls ersichtlich ist, dass Swisscc men der WEKO und nach dem Entscheid « griffen hat. Einerseits wurden nicht mehr a nach dem Entscheid des Bundesverwaltung vermarktbar zurückgesetzt (gesperrt).3°°
[...]Abbildung 16: Entwicklung gebaute und |
392. Zusammenfassend zeigt sich, dass FTTH-Ausbau in einer P2MP-Netzarchitekt geführten FTTS-Ausbau für die gesamte S: nahm. Swisscom hat auch nach Erlass « Netzarchitektur gebaute Anschlüsse in Betr wurden nachträglich nicht wieder deaktiviert verträge nicht gekündigt.
393. [..]Abbildung 17 und Abbildung 18 z der in Betrieb genommenen und vermarkte Oktober 2023 über die Zeit verändert habe nach Endkunden und nach Wholesale-Kur Swisscom bereits insgesamt [...] P2MP-Ans
45 Vgl. act. 188, Fragebogen S. 3.
346 Vgl. act. 740, S. 5.
37 Bei den gebauten Anschlüssen ist jedoch z in jedem Fall die Installation der Inhouse Le regelmässig erst nach erfolgter Bestellung «
349 Vgl. act. 1049.
30 Vgl. act. 740.
31 Vgl. act. 937, Beilage 7 sowie act. 1049 erg chen Massnahmen der WEKO und dem En
AP-Anschlüsse in Betrieb genommen. Swisscom flächige Vermarktung im Rahmen von P2MP und rfolgte.”*° Abbildung 16 zeigt die Entwicklung der Javon in Betrieb genommenen P2MP-Anschlüsse r Anschluss ist gemäss Swisscom ein Anschluss, 1e Serviceaufschaltung ist. Zusätzlich sind der Absse aufgeschlüsselt nach Endkunden und nach »hmen. Die Anzahl tatsächlich nachgefragter Ann Betrieb genommener Anschlüsse. Gemäss An- 023 insgesamt [...]*" P2MP-Anschlüsse gebaut, Betrieb waren. Hiervon wurden rund [...] bzw. [...] 348 Ende Oktober 2023 hatte Swisscom [...] P2MPse von Kunden nachgefragt wurden.*49 Obwohl sie von nun an wieder grösstenteils auf die P2Pyemass den Angaben von Swisscom bis Oktober
P2MP-Anschlüsse gerade zu Beginn hauptsäch- und nur zu einem geringen Anteil von Wholesalerachtet lag der Anteil der Wholesale-Kunden zwi- » Zeit gestiegen ist (vgl. nachfolgend Rz 393). Da igang nicht möglich ist, wurde von den FDA BBCS, terschiedlichen Bandbreitenprofilen nachgefragt.
ym nach dem Erlass der vorsorglichen Massnah- Jes Bundesverwaltungsgerichts Massnahmen er- Ile P2MP-Anschlüsse in Betrieb genommen und sgerichts ein Teil der P2MP-Anschlüsse auf nicht
in Betrieb genommene P2MP-Anschlüsse®®'
Swisscom seit Anfang 2020 systematisch den ır vorangetrieben hat und dieser neben dem fortchweiz ebenfalls einen wichtigen Stellenwert ein- Jer vorsorglichen Massnahmen in einer P2MPeb genommen und vermarktet. Diese Anschlüsse und die entsprechend abgeschlossenen Kundeneigen auf, wie sich die Anzahl sowie der Umsatz ten P2MP-Anschlüsse zwischen April 2020 und an. Die Angaben sind wiederum aufgeschlüsselt den von Swisscom. Ende Dezember 2021 hatte chlüsse in Betrieb genommen. Dabei handelte es
u berücksichtigen, dass dabei gemäss Swisscom nicht itung umfasst sei, welche bei bestehenden Gebäuden aines Dienstes erfolge.
änzt um die Zeitpunkte der Verfügung der vorsorglitscheid des BVGer.
sich bei [...] (rund [...] %) um Endkundenv Kunden-Vertrage von Swisscom. Bis Oktob: mehr als verdoppelt und sind auf insgesar Endkundenvertrage von Swisscom einen At den-Verträge rund [...] % ([...]) aus.°52
[...]Abbildung 17: Nachgefragte P2MP-An: den?53
394. Hierbei ist auffällig, dass insbeson: durch die WEKO keinen ersichtlichen Einflt triebnahmen von aktiven P2MP-Anschluss: Wholesale-Kunden nachgefragten P2MP-A Bundesverwaltungsgerichts hat zu einer leic
395. Dies spiegelt sich ebenfalls in den d den P2MP-Anschlüssen realisiert wurden. E natlichen Umsatz von CHF [...] mit aktiven P: und CHF [...] mit Wholesale-Kunden. Bis E erwirtschafteten monatlichen Umsätze auf ( [...] mit Wholesale-Kunden von Swisscon Swisscom basierend auf P2MP-Anschlüsse kunden und Wholesale-Kunden erwirtschaft Umsätze mit den Zweit- und Drittmarken vc (vgl. nachfolgend Rz 397).
[...]Abbildung 18: Mit P2MP-Anschlüssen et Kunden®®
396. Auch hier ist auffällig, dass insbeso durch die WEKO keinen ersichtlichen Einflus
397. Nach Angaben von Swisscom konn wertungen und Verknüpfungen von Daten ve für die Zweit- und Drittmarken von Swisscor ren zugeordnet werden.°® [...]Abbildung 19 2020 bis Oktober 2023, den Swisscom mit il mit den in Betrieb genommenen und verma 2023 hatte Swisscom über M-Budget [...] Ve P2MP-Anschlüssen abgeschlossen. Über « einen Umsatz von CHF [...] erwirtschaftet, Wingo. Dies macht ungefähr [...] % des Ums den Zweit- und Drittmarken mit Glasfaserar der P2MP-Anteil über die Zeit gestiegen ist. Verträge über M-Budget und [...] Verträge schaftete Umsatz basierend auf P2MP-Ans«
32 Vgl. act. 1049, Beilage 2, Aggregation der [ 33 Datengrundlage: act. 1049, Beilage 2.
34 Vgl. act. 1049, Beilage 2, Aggregation der [ 35 Datengrundlage: act. 1049, Beilage 2.
36 Vgl. act. 937 Rz 11 f.
37 \gl. act. 1049, Beilage 4.
arträge und bei [...] (rund [...] %) um Wholesalear 2023 haben sich die aktiven P2MP-Anschlüsse nt [...] Verträge angestiegen. Dabei machten die iteil von rund [...] % ([...]) und die Wholesale-Kunschlüsse nach Endkunden und Wholesale-Kun-
Jere der Erlass der vorsorglichen Massnahmen iss auf die von Swisscom vorgenommenen Inbean hatte. Die Menge der durch Endkunden oder nschlüsse stieg konstant an. Erst das Urteil des shten Abflachung der Kurve geführt.
urch Swisscom erzielten Umsätzen wider, die mit nde Dezember 2021 erzielte Swisscom einen mo- 2MP-Anschlussen, davon CHF [...] mit Endkunden ‘nde Oktober stiegen die mit P2MP-Anschlüssen HF [...], davon CHF [...] mit Endkunden und CHF 1. Von April 2020 bis Ende Oktober 2023 hat n einen Umsatz von insgesamt CHF [...] mit End- et.°°* Die mit aktiven P2MP-Anschlüssen erzielten ın Swisscom sind dabei noch nicht berücksichtigt
zielte Umsätze nach Endkunden und Wholesalendere der Erlass der vorsorglichen Massnahmen s auf die Umsatzentwicklung von Swisscom hatte.
ten auf der Basis weiterer und aufwändiger Aussrschiedenster Systeme die Mengen und Umsätze n rekonstruiert und den jeweiligen Netzarchitektuzeigt die Entwicklung des Umsatzes von Januar ıren Zweit- und Drittmarken M-Budget und Wingo rkteten P2MP-Anschlüssen erzielt hat. Im Januar rträge und über Wingo [...] Verträge basierend auf liese Zeitperiode hat Swisscom damit insgesamt davon CHF [...] mit M-Budget und CHF [...] mit satzes aus, der während dieser Zeit insgesamt mit ıschlüssen (P2P und P2MP) erzielt wurde, wobei Bis im Oktober 2023 hatte Swisscom bereits [...] über Wingo abgeschlossen und der damit erwirt- ;hlüssen stieg auf insgesamt CHF [...].°°7
Jaten durch das Sekretariat.
Jaten durch das Sekretariat.
[...]Abbildung 19: Auf der P2MP-Netzarchite
A.3.9.2 Nach Erlass der vorsorglichen
398. Nach Erlass der vorsorglichen Massı Entscheid sowie die Medienmitteilung wuro senschluss zugestellt — [...].?°°
399. [...] Die beschlossenen Sofortmassna gen umgesetzt und angewandt worden. [...].
A.3.9.2.1 Einschatzung des Steuerur
400. Inder Prasentation des Steuerungsau massnahmen und der Beschluss der Konze
401. [...]32 402. [...]%3 403. [...]36 404. [...]3 405. [...]36 406. [...1?97 407. [...1?88
408. [...]8°? Demnach hat Swisscom in Gel zum BEP mit Glasfaser erschlossen wurden, der WEKO bei Nachfrage eines Kunden die
A.3.9.2.2 Anwendungsfälle und Sofo
409. [...] 410. [...]70 411. [..."
358 Datengrundlage: act. 1049, Beilage 4. 359 Vgl. act. 740.
360 Vgl. act. 740.
361 Vgl. act. 740, Beilage 4.
32 Vgl. act. 740, Beilage 4.
33 Vgl. act. 740, Beilage 4.
34 \gl. act. 740, Beilage 4, S. 8. %5 \gl. act. 740, Beilage 4, S. 8. 36 \gl. act. 740, Beilage 4, S. 9. 37 Vgl. act. 740, Beilage 4, S. 10. 38 Vgl. act. 740, Beilage 4, S. 10. 369 Vgl. act. 936 und 937.
370 Vgl. act. 740, Rz 15 f.
371 Vgl. act. 740, Rz 17.
ktur erzielte Umsätze von M-Budget und Wingo®®
Massnahmen
vahmen der WEKO vom 14. Dezember 2020 — der en Swisscom am 16. Dezember 2020 nach Börhmen seien dabei von den zuständigen Abteilun-
1gsausschusses von Swisscom im Dezember
sschusses vom [...] sind die besprochenen Sofortrnleitungsmitglieder aufgeführt. [...]?°':
Jäuden, welche vor dem 20. Dezember 2020 bis auch nach Erlass der vorsorglichen Massnahmen «Inhouse» Erschliessung vorgenommen.
rtmassnahmen von Swisscom ab Januar
412. [...7 413. [...73 414. [...74 415. [...75 416. [...76
A.3.9.2.3 Anpassung der Sofortmass
417. Gemäss Swisscom wurden die Sofortı angepasst, [...].
[...]Abbildung 20: [...]°77 418. [...].97 [...]:
— fl
— [ul
419. [...] das FTTH on Demand Angebot (A
der Webseite von Swisscom verfügbar war ı [...].27°
A.3.9.2.4 Übersicht der ergriffenen N Entscheid
[...JAbbildung 21: [...]3%°
421. Entsprechend zeigt sich in Abbildung genommener Anschlüsse wieder anstieg. | Umsetzung dieser Beschlüsse weder um ei setzung informiert.
422. Swisscom hat sich am 5. März 2021
die Verhandlung einer einvernehmlichen Rı 2021 fand eine Videokonferenz mit Swisscc die Implementierung einer Farbentbündeluı Glasfaser-Partnerschaft mit Salt vorstellte.* gung zu den von Swisscom vorgebrachten gend notwendig und schloss aus den bisheı dem Amtshilfegesuch des BAKOM, dé
373 Vgl. act. 740, Rz 20 f. 374 Vl. act. 740, Rz 23.
375 Vgl. act. 740, Rz 25.
376 Vgl. act. 740, Rz 26.
377 act. 740, Beilage 6, S. 8. 378 Vgl. act. 740, Beilage 7. 379 Vgl. act. 740, Rz 18, 22 und 24. 380 act. 740, S. 9.
381 Vgl. act. 113.
snahmen von Swisscom ab Mai 2021
nassnahmen sodann mit Wirkung per 1. Mai 2021
inwendungsfall 2) ab dem 1. Juli 2021 wieder auf ınd auch Neubestellungen wieder möglich waren.
lassnahmen von Swisscom bis zum BVGer-
16 an der grünen Linie, dass die Anzahl in Betrieb Swisscom hat das Sekretariat zum Zeitpunkt der ne Einschätzung angefragt noch über deren Ummit dem Sekretariat auf Rahmenbedingungen für 2gelung geeinigt und unterzeichnet.?®' Am 6. Mai ym statt, in welcher Swisscom ihren Vorschlag für ıgsvariante unter dem Namen «C-ALO» und die 2 Eine vom Sekretariat angekündigte Marktbefra- Alternativen erachtete Swisscom nicht als zwinigen Fragebogenantworten der Marktakteure und ass der Zugang zu einem PON-Baum für investitionsbereite Marktakteure eine (weite welche wirksamen Wettbewerb auch im Bi mittels der P2MP-Topologie ermögliche.?®° einer einstweiligen aktualisierten Einschätzı geänderten Ausgangssituation an. Das Sek fragung zu den Lösungen durch (vgl. Abschi lichen, dass «C-ALO» aufgrund fehlender in wie Modems, etc.) für den Anschlussbereich der Vernehmlassung der WEKO vom 30. J sich die WEKO ausführlich zur Zugangsmög Zeitpunkt zum Schluss, dass das «C-ALO» qualifizieren ist. Die WEKO hielt zudem fes ihre Netzinfrastruktur alleine auf dem von ihı nur über das so neu aufgebaute Glasfasern die WEKO dies als Verstoss gegen die von hen würde.3%* Swisscom wurde mit der Ver gerichts eine Kopie der Vernehmlassung de fällige Stellungnahme einzureichen .?#
423. [...] und der Inbetriebnahme weiterer I eines Verstosses gegen die vorsorglichen | nachdem das Bundesverwaltungsgericht mii der Vernehmlassung der WEKO zukomme klar gewesen sein musste, dass die WEKO lichen Massnahmen taxiert, war keine Verh:
424. Mit Eingabe vom 2. September 2021 einstweiligen Einschätzung, welche Lösung den aktuellen Verfahrensstand und im Nac erachtet würden und mithin als potenzielle lung der Angelegenheit in Frage kämen.°®6 7 Schacht auf eine der vier durchgängigen G house» umfassen, von Swisscom als weit führt.387
425. Im Dezember 2021 bestätigte Swiss Swisscom unter dem Namen «C-ALO» nacl
A.3.9.3 Verhalten nach dem Entscheid
426. Im Nachgang an das Urteil des Bu Swisscom ein Treffen zwischen Vertretern \ Sekretariat unter Einbezug des Direktors ste verwaltungsgerichtsurteils auf das weitere \ gangsmöglichkeit wurde im Anschluss zwisı keit eines virtuellen Layer 1-Zugangs unter
383 Vgl. act. 216, S. 7.
34 Vgl. act. 307, Rz 6 sowie den Abschnitt B.3
386 Vl. act. 336.
387 Vg. act. 342.
8 Vgl. act. 409.
389 Vgl. act. 390 und act. 512.
re) valable und zielführende Alternative darstelle, reich des Baus von modernen Glasfasernetzen Zudem fragte Swisscom gleichzeitig im Rahmen Ing eine kartellrechtliche Würdigung im Lichte der retariat führte im Anschluss daran eine Marktbelitte A.2.3.2 und A.2.3.3). Diese ergab im Wesent- 1 Markt angebotener CPE (Teilnehmer-Endgeräte und hoher Kosten nicht einsetzbar ist. Im Rahmen uni 2021 ans Bundesverwaltungsgericht äusserte lichkeit «C-ALO». Die WEKO kam zum damaligen »-Produkt von Swisscom als nicht zielführend zu st, dass falls sich Swisscom entschliessen sollte, "angebotenen Produkt «C-ALO» auszubauen und etz Dienstleistungen an Endkunden zu erbringen, ihr verhängten vorsorglichen Massnahmen anseügung vom 8. Juli 2021 des Bundesverwaltungs- 2r WEKO zugesandt mit der Möglichkeit, eine all-
>2MP-Anschlüsse wurde demnach [...] das Risiko Massnahmen der WEKO [...] (vgl. Rz 387). Auch ' Verfügung vom 8. Juli 2021 Swisscom eine Kopie n liess und damit spätestens dann für Swisscom dieses Verhalten als Verstoss gegen die vorsorgaltensanpassung seitens Swisscom erkennbar.
fragte Swisscom nach einer erneuten aktuellen sansätze aus Sicht des Sekretariats gestützt auf 'hgang zu den beiden Markttests als zielführend Diskussionsbasis für eine einvernehmliche Regeudem wurde eine passive Zugangsgewahrung im lasfasern, welche die Bereiche «Drop»- und «Inere Alternative für einen Layer 1-Zugang angecom zudem, dass keine FDA das Angebot von gefragt habe.?®®
| des Bundesverwaltungsgerichts
indesverwaltungsgerichts fand auf Wunsch von ‚on Swisscom unter Einbezug des CEO und dem itt. Hierbei wurden die Auswirkungen des Bundes- /erfahren besprochen. Als weitere alternative Zuchen dem Sekretariat und Swisscom die Möglichdem Namen «V-ALO» diskutiert.389 Aufgrund der
Ergebnisse der Marktbefragungen wurde j A.2.3.4) nicht als zielführende Lösung ange
427. Swisscom macht geltend, dass sie na desverwaltungsgerichts den Ausbau und d kung per 5. Oktober 2021 wieder gestoppt Fasern sei aber bautechnisch weitergefüh Swisscom auch Teil eines P2P-Ausbaus se schieden, Verträge (Erschliessungsverträge träge), welche bis zum Stichtag vom 5. Ok setzen und zu erfüllen. Auch wenn diese a Fällen die Einhaltung und Erfüllung der abge Nach dem Stichtag durften gemäss Swissc mehr abgeschlossen werden und solche, di wurden nachträglich aufgelöst bzw. zurückg
428. Zudem stellte Swisscom in der Folge nen, welche nicht explizit in den vorsorglich fen die nachfolgenden Spezialfälle:
— Nachfrageorientierter einzelfallweise
— Aufbau einer P2MP-Netzarchitektur, betreiberin realisiert werden kann;?%
— Vorübergehende Erschliessung von von Bauten, die nicht über einen Fer
429. Des Weiteren wurden im Rahmen eins tern von Swisscom und dem Sekretariat irr eines Teilausbaus des zukünftigen FTTH-N
430. Berechnungen hinsichtlich verschiede verschiedene Mischformen von P2P- und Pz gehend selbst durch. Solche Berechnunge später und gegen Ende der Verhandlunger fert.3%
431. Aufgrund der ersten Gespräche mit di sen seien die Massnahmen per 7. Dezemb 2022 nahm Swisscom nochmals Anpassunc
[...JAbbildung 22: [...] 9% 432. [...]99
390 Vgl. act. 740, Rz 29 ff.
31 Vgl. z.B: act. 408.
32 Vgl. act. 408.
33 Vgl. act. 581.
34 Vgl. act. 585.
35 Vgl. act. 694.
396 Vgl. act. V 48.
37 Vgl. act. 740, Rz 29 ff. 398 Swisscom, act. 740, S. 9. 399 Vgl. act. 740, Rz 33 ff.
edoch auch ein virtueller Zugang (vgl. Abschnitt sehen.
ch Erhalt und Analyse des Entscheides des Bunie Vermarktung von P2MP-Anschlüssen mit Wirhätte. Der Ausbau der «Drop»- und «Inhouse»- rt worden, weil «Drop» und «Inhouse» gemäss in können. Dabei habe sich Swisscom dazu ent- , Endkundenverträge und Wholesale-Kundenvertober 2021 abgeschlossen worden waren, umzuuf P2MP basierten, habe für Swisscom in diesen schlossenen Verträge im Vordergrund gestanden. om keine neuen auf P2MP basierenden Verträge ie fälschlicherweise doch abgeschlossen wurden, erufen.?%
verschiedene Beratungsanfragen zu Konstellatioen Massnahmen geregelt wurden.?®' Diese betrar Ausbau (sog. on-demand Ausbau);?”?
wenn ein Layer 1-Zugang durch eine andere Netz-
Neubauten in einer P2MP-Netzarchitektur®* oder nmeldeanschluss verfügen.?®
ar Verhandlungsdelegation bestehend aus Vertre- | Laufe des Jahres 2022 verschiedene Varianten etzes in einer P2P-Netzarchitektur diskutiert.
ner Kostenvarianten und der Parametrisierung für ’MP-Netzarchitekturen führte das Sekretariat weit- 1 wurden seitens Swisscom erst ca. drei Monate 1 zwischen Swisscom und dem Sekretariat gelieem Sekretariat und den dabei erhaltenen Hinweier 2021 punktuell angepasst worden. Per 1. Juni yen vor.?”7
433. [...]* 434. [...%° 435. [...]*2 436. [...]*3 437. [...]*% 438. [...]*
A.3.9.4 Stellungnahme Swisscom
439. Die in Abschnitt A.3.9 gemachten Au unbestritten.
A.3.9.5 Zwischenergebnis
440. Die Analyse des Verhaltens von Sw vorsorglichen Massnahmen durch die WEK Anschlüsse in einem ersten Schritt gestop| dann ca. sechs Monate später von sich aus internen Einschätzung zum Schluss kam, d die vorsorglichen Massnahmen erfüllen wür
441. Kurz nach der Bestätigung der vors« tungsgericht hat Swisscom die Vermarktun punkt bereits neu aufgeschaltete P2MP-Net tiviert. Swisscom hat demnach auch nach WEKO P2MP-Anschlüsse in Betrieb genom
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich
442. Das Kartellgesetz (KG) gilt in persdnlic wie auch für solche des öffentlichen Rechts | Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrage im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihre KG). Das KG geht damit bei der Festlegun funktionalen Unternehmensbegriff aus. Die selbstständigen Konzerngesellschaften m
#1 Vgl. act. 740, Rz 38. #02 Vgl. act. 740, Rz 20 f. 403 Vgl. act. 740, Rz 23. #04 Vgl. act. 740, Rz 25. 405 Vgl. act. 740, Rz 26.
sführungen zum Verhalten von Swisscom bleiben
isscom zeigt, dass Swisscom mit dem Erlass der O die Vermarktung der bereits in P2MP gebauten ot hat. Diesen Vermarktungsstopp hat Swisscom wieder aufgehoben, da Swisscom aufgrund einer ass sie mit den von ihr getroffenen Massnahmen de.
orglichen Massnahmen durch das Bundesverwalg rückwirkend wieder gestoppt. Zu diesem Zeitzanschlusse wurden allerdings nicht wieder deak- Inkrafttreten der vorsorglichen Massnahmen der men.
her Hinsicht sowohl fur Unternehmen des privaten (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des r oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen r Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1P's g des persönlichen Geltungsbereichs von einem :s führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich angels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine
Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 15 Fällen der Konzern als Ganzes.*%
443. Swisscom ist ein Unternehmen nach : Telekommunikations- und Informatikdienstle als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1
B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich
444. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art
445. Die marktbeherrschende Stellung ste Ob es sich bei Swisscom um ein marktber KG handelt und ob eine unzulässige Wettk wird nachfolgend im Rahmen der Beurteilur bejaht, wird damit auch die Ausübung von N
B.1.3 Örtlicher Geltungsbereich
446. Inräumlicher Hinsicht ist das Kartellg Schweiz auswirken, selbst wenn sie im Aus Art.2 Abs. 2 KG).4°° Auf Ausführungen zu kann vorliegend verzichtet werden, da diese
B.2 Zuständigkeit der Wettbewerk
447. Die Zuständigkeit der Wettbewerbsbe KG und den Vorschriften des GR-WEKO.* die Entscheide, welche nicht ausdrücklich e wiesen sind.
448. Vorliegend ist mittels Endverfügung da eines Verstosses gegen das Kartellgesetz pflichten, Sanktionen) zu erlassen sind. Für WEKO selbst zuständig (Art. 10 Abs. 1 GRanderen WEKO-Organs gegeben ist (etwa 27 ff. GR-WEKO), ist die allgemeine Verfüc gend folglich die Gesamtkommission.
B.3 Parteien
449. Das kartellgesetzliche Rechtssubjekt d.h. eine wirtschaftliche Einheit unabhangi
406 JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellg SAMUEL JOST, Die Parteien im verwaltungsr 27.04.2010 E. 3 und E. 4.1, Publigroupe.
47 Vgl. RPW 2021/1, 176 Rz 190, Eishockey i JURG BORER, Kommentar zum schweizeris¢
408 __Geschaftsreglement der Wettbewerbskomn GR-WEKO); SR 251.1.
KG darstellen. Als Unternehmen gilt in solchen
schweizerischem Recht und ist als Anbieterin von istungen im Wirtschaftsprozess tätig. Sie ist daher bis KG zu qualifizieren.
as Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und übung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung 2 Abs. 1 KG).
It eine qualifizierte Form von Marktmacht dar?*°”. errschendes Unternehmen gemäss Art. 4 Abs. 2 ewerbsbeschränkung gemäss Art. 7 KG vorliegt, ig erörtert. Wird die marktbeherrschende Stellung \arktmacht festgestellt.
esetz auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der and verursacht werden (sog. Auswirkungsprinzip; m örtlichen Geltungsbereich des Kartellgesetzes r offensichtlich gegeben ist.
skommission
hörden bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 > Danach trifft die Gesamtkommission der WEKO inem anderen Organ oder dem Sekretariat zugerüber zu entscheiden, ob gegen Swisscom wegen . Massnahmen (Handlungs- und Unterlassungseine derartige Entscheidung ist grundsätzlich die WEKO). Da vorliegend keine Zuständigkeit eines gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 3 KG oder Art. 19 f., jungskompetenz einschlägig. Zuständig ist vorlieist das «Unternehmen» i.S.v. Art. 2 Abs. 1Pis KG, J von ihrer Rechts- oder Organisationsform (vgl.
esetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 KG N 27; echtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, Basel
m Pay-TV; Botschaft zum KG 1995, BBI 1995 | 547 f.; shen Kartellgesetz, Zürich 2005, Art. 2 Rz 14. 33/2016 vom 24.10.2017 E. 3, BMW; BVGer, B-
/Ger, B-3332/2012 vom 13.11.2015 E. 2.3.1, BMW. jission vom 15.6.2015 (Geschäftsreglement WEKO,
Rz 442). Dieses «Unternehmen» hat nicht des Verwaltungsverfahrensrechts, welches grundsätzlich zur Anwendung gelangt (Art. (z.B. Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 Vw Art. 13 VwVG) ist vielmehr die «Partei» gen
450. Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien gung berühren soll, und andere Personen, ( mittel gegen die Verfügung zusteht.
451. Parteistellung kommt in erster Linie di die Verfügung gemäss Art. 5 VwVG regeln Verfügungsadressatin bezeichnet.*'?
452. Da eine Verfügung nach Verwaltung. des kartellrechtlichen «Unternehmens» reg mäss je Unternehmen jedenfalls diejenigen qualifiziert werden, welche im Zeitpunkt des mens waren. Dazu gehören namentlich die | kret auf die Vereinbarkeit mit dem Kartellges schaft) sowie deren allfällige Muttergesellsc
453. Vorliegend kommt daher Swisscom ( Parteistellung zu.
B.4 Vorbehaltene Vorschriften
454. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Recht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkur bung über das geistige Eigentum ergeben. | sich auf Rechte des geistigen Eigentums sti Abs. 2 KG).
455. Swisscom hat im Rechtsmittelverfahr von der WEKO erlassenen vorsorglichen M: des Gesetzgebers, eine Regulierung des Te sertechnologie einzuführen, eine vorbehalte stelle und es das Gewaltentrennungsprir werde.*'? Hierzu ist darauf hinzuweisen, da degesetzes weder in das Fernmeldegesetz nommen wurde, die die Anwendung des K auch im Revisionsentwurf des Bundesrate Daher stellt sich vorliegend die Frage, ob ei Sinne von Art. 3 Abs 1 KG qualifiziert we
2. Aufl. 1983, 148.
411 RPW 2004/2, 421 Rz 67, Swisscom ADSL.
412 Vgl. dazu ausführlich BGer,2C.75/2014 vor
43 Vgl. act. 370.1, S. 13.
414 Vgl. BVGer, B-161/2021 vom 30.09.2021, F 0598) — Anordnung vorsorglicher Massnahi
begriffsnotwendig Rechtspersönlichkeit im Sinne im Rahmen einer kartellrechtlichen Untersuchung 39 KG). Träger der verfahrensrechtlichen Rechte VG) und Pflichten (z.B. Mitwirkungspflicht nach lass Art. 6 VwVG.
Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfü- Yrganisationen oder Behörden, denen ein Rechtsarjenigen Person zu, deren Rechte oder Pflichten soll (vgl. Rz 450). Diese wird auch als materielle
sverfahrensrecht nicht direkt Rechte und Pflichten eln kann (siehe oben Rz 449), können praxisge- Personen als materielle Verfügungsadressatinnen geprüften Verstosses Trägerinnen des Unterneh- Person (i.d.R. Gesellschaft), deren Verhalten konsetz hin überprüft wird (operativ handelnde Gesellhaft oder die Konzernobergesellschaft.*"'
Schweiz) AG als operativ handelnde Gesellschaft
jrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung en ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG).*'? Ebenfalls nicht igen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgelingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die itzen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3
an vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die assnahmen geltend gemacht, dass die Ablehnung 2lekommunikationssektors im Bereich der Glasfane Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG darzip verbiete, dass die WEKO vorliegend tätig ss im Rahmen der letzten Revision des Fernmelnoch in das Kartellgesetz eine Vorschrift aufgeartellgesetzes ausschliessen würde. Zudem war s keine entsprechende Vorschrift vorgesehen.*'* ne Gesetzeslücke als vorbehaltende Vorschrift im rden kann. Praxis und Lehre unterscheiden bei
. 4.3.1; FRITZ GyGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
n 28.1.2015 E. 3.2, Hors-Liste Medikamente/Pfizer.
zZ 37, Netzbaustrategie Swisscom (Untersuchung 31- nen.
Gesetzeslücken grundsätzlich zwischen ec zeslücke ist eine planwidrige Unvollstandig| zwei Elemente aus: die Unvollständigkeit ı liegt eine echte Gesetzeslücke dann vor, w weil sie jede Antwort auf die sich stellende F die aber als sachlich unhaltbar angesehen \ setzeslücke vor, wenn der Gesetzgeber e schweigend — im negativen Sinn — mitents solchen Fall bleibt kein Raum für richterliche
456. Wie oben aufgezeigt (vgl. Abschnitt A zichtet, eine Regulierung des Telekommuni gie einzuführen. Es handelt sich hierbei also Gesetzgebers (unechte Gesetzeslücke), da bewusst ungeregelt gelassen hat.*19
457. In seinem Urteil vom 2. November 20 hingewiesen, es habe bereits verschiedentli derechtlichen Bestimmungen und Verfahren und insbesondere das Interkonnektionsreg sektorielle Regelung bilde, die zur übrigen p trete und diese nicht ausschliesse.*?' Gleich die besondere sektorielle Regelung des Ferr den Rechtsordnungen stünden insoweit in genseitig. Sinn ergebe daher nur eine Aus geschlossenen Gesamtsystem führe.*??
458. Das Bundesverwaltungsgericht hat in gehalten, dass es für die Annahme einer v zur Revision des Fernmeldegesetzes im Ja dass der Gesetzgeber die Anwendung des von Glasfasernetzen ausschliessen wollte Schluss, dass im Rahmen der parlamentaris Kartellgesetzes weder ausdrücklich verlanc wurde sogar explizit darauf hingewiesen, da Kartellrecht offen bleibe und demnach das k SCHMID, AB 218, S. 829).**
459. Das Bundesgericht hielt fest, dass de eine erweiterte Zugangsregulierung nach Ar
415 Vgl. HEINRICH HONSELL, in: Basler Kommen Aufl. 2002 (nachfolgend: BSK ZGB I-HONSE
416 Vgl. BSK ZGB I-HONSELL (Fn 415), Art. 1, N
49 Vgl. BSK ZGB I-HONSELL (Fn 415), Art. 1, N
Massnahmen.
41 BGE 137 11199 E. 3.4 mit weiteren Hinweis
42 BGE 137 11199 E. 5.1, Mobilfunk Terminier
0598) — Anordnung vorsorglicher Massnahi
424 Vgl. BVGer, B-161/2021 vom 30.9.2021, Rz 0598) — Anordnung vorsorglicher Massnahi
hten und unechten Lücken.*'5 Eine echte Geset- <eit des positiven Rechts und zeichnet sich durch Ind die Planwidrigkeit.*# Gemäss Bundesgericht ann sich eine Regelung als unvollständig erweist, techtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, werden muss.*'” Hingegen liegt eine unechte Geine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillchieden hat (qualifiziertes Schweigen). In einem > Lückenfüllung.*'®
.3.4.2), hat der Gesetzgeber bewusst darauf verkationssektors im Bereich der Glasfasertechnolounzweifelhaft um ein qualifiziertes Schweigen des dieser einen Punkt, den er hätte regeln können,
22420 hat das Bundesgericht diesbezüglich darauf ch festgehalten, dass die kartell- und die fernmelnebeneinander zur Anwendung gelangen würden ime im Fernmelderecht lediglich eine besondere reis- und wettbewerbsrechtlichen Ordnung hinzuwohl könne bei der Anwendung des Kartellrechts imeldegesetzes nicht unbeachtet bleiben. Die beieinem engen Konnex und beeinflussten sich gelegung, die auch zu einem einheitlichen, in sich
seinem Entscheid vom 30. September 2021 festorbehaltenen Vorschrift aufgrund der Beratungen hre 2018 einer eindeutigen Feststellung bedürfe, Kartellgesetzes für den Ausbau und die Nutzung .#3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum chen Beratungen ein Anwendungsausschluss des jt noch ausdrücklich festgestellt wurde. Vielmehr ss mangels einer Regulierung das Verhältnis zum artellgesetz Anwendung finden könne (Votum SR
r Gesetzgeber einen Grund für den Verzicht auf t. 11c E-FMG darin sah, die Investitionstätigkeit in
tar, Zivilgesetzbuch I, Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), 2. LL), Art. 1, N. 30.
I. 32. 4.3, Netzbaustrategie — Anordnung vorsorglicher
en, Mobilfunk Terminierung.
ung.
741, Netzbaustrategie Swisscom (Untersuchung 31- nen.
7 46, Netzbaustrategie Swisscom (Untersuchung 31- nen.
Randregionen nicht gefährden zu wollen (Vc laut Bundesgericht für die Position von Swi: Investitionstätigkeit in Randregionen nicht zı soweit es möglich wäre, gestützt auf das K: des FTTH-Netzes vorzuschreiben.*% Jedo keine eindeutigen Hinweise für die Annah Art. 11c E-FMG ins Gesetz aufzunehmen, « geln wollte.*?” Insbesondere bestehen gem zumindest keine eindeutigen Hinweise auf ı des Kartellgesetzes einzuschränken.“?®
460. In einem ähnlich gelagerten Fall im F das Bundesgericht zu entscheiden, ob die
Volk dazu führen würde, dass das Kartellge Parlament und der Bundesrat hatten damals zur Revision des Fernmeldegesetzes - erk: zes dazu führen könnte, dass die Bestimmur könnten. Hieraus hat das Bundesgericht ges mussten, dass eine Ablehnung des Energie nicht verhindern würde, und dass eine solc erfolgen könnte.*3° Das Bundesgericht hat d giemarktgesetzes die allgemeinen Bestimr Wortlich hat das Bundesgericht ausgeführt:
peut pas avoir pour conséquence que l’acce électrique d’un concurrent ne puisse pas &tr damit die Anwendbarkeit des Kartellgesetze
461. Neben der Tatsache, dass dem Gese von Fernmelderecht und Wettbewerbsrecht bewusst war (Votum SR SCHMID, AB 218, S. vorbehaltene Vorschrift ins Fernmeldegese setzgeber hat daher im Wissen darum, d könnte bzw. kommen würde, Art. 11c E-FM tene Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KC aufgrund einer erweiterten Zugangsregulieı fährdet werden könnte. Hierbei ist zu beac Art. 11c E-FMG neben einer Zugangs- auct zwangsläufig auf die Wirtschaftlichkeit von ausgewirkt hätte. Dies ist aber nicht der ein: nahme von Art. 11c E-FMG verzichtet hat. keinen Handlungsbedarf sah, wurden der ‘ Notwendigkeit, die Thematik bei der legislat
Massnahmen.
Massnahmen.
Massnahmen.
Massnahmen.
49 Vgl. BGE 129 II 507 E. 3, EEF.
430 Vgl. BGE 129 11 513 E. 3.2.6, EEF.
431 Vgl. BGE 129 II 514 E. 3.2.6, EEF.
tum SR JANIAK, AB 2018, S. 826).*?° Dies spreche sscom, dass das Anliegen des Gesetzgebers, die ı gefährden, allenfalls unterlaufen werden könnte, artellgesetz einen bestimmten Zugang im Bereich ch bestehen nach Meinung des Bundesgerichts me, dass der Gesetzgeber durch den Verzicht, las Verhältnis zum Kartellrecht abschliessend reäss Bundesgericht in der summarischen Prüfung Jen Willen des Gesetzgebers, die Anwendbarkeit
wahmen des Zugangs zum Elektrizitätsnetz hatte Ablehnung des Energiemarktgesetzes durch das setz nicht zur Anwendung kommen würde.*2° Das — genauso wie das Parlament bei den Beratungen ınnt, dass die Ablehnung des Energiemarktgesetigen des Kartellgesetzes zur Anwendung kommen chlossen, dass die Bürger daher davon ausgehen marktgesetzes eine Öffnung des Energiemarktes he Öffnung unkontrolliert durch das Kartellgesetz araus gefolgert, dass mit der Ablehnung des Enernungen des Kartellgesetzes Anwendung finden. « Le rejet de la loi sur le marché de I’électricité ne s de tiers au réseau de transport et de distribution e imposé sur la base du droit des cartels ». Es hat s bejaht.4s"
tzgeber die Problemantik des Zusammenwirkens bekannt und in den parlamentarischen Debatten 829), hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, eine tz oder ins Kartellgesetz aufzunehmen. Der Geass das Kartellgesetz zur Anwendung kommen G abgelehnt und darauf verzichtet, eine vorbehal- 3 zu erlassen. Zwar bestand die Befürchtung, dass ung die Investitionstätigkeit in Randregionen gehten, dass die Regulierung durch den geplanten | eine Preisregulierung umfasst hätte, welche sich Swisscom und damit auf die Investitionstätigkeit ige Grund, weshalb der Gesetzgeber auf die Auf- Da der Bundesrat zum Zeitpunkt der Beratungen Verzicht auf eine Regulierung auf Vorrat und die iven Kompetenz des Parlaments zu belassen, als
5.4, Netzbaustrategie — Anordnung vorsorglicher 5.5.1, Netzbaustrategie — Anordnung vorsorglicher 5.5.2, Netzbaustrategie — Anordnung vorsorglicher
5.5.3, Netzbaustrategie — Anordnung vorsorglicher weitere Argumente angeführt (Votum NR BC N 1693).
462. Zu beachten ist zudem, dass beim
und den EVU nach dem Vierfasermodell m Voraussetzungen für Wettbewerb auf den G nend ist, dass Swisscom keinen Bedarf für e den, weil es heute keine Anzeichen gäbe, d. schränkt und ein staatlicher Eingriff nötig wü Glasfaserausbau auf eine P2MP-Netzarchit die Zugangsmöglichkeiten für Dritte einzusc 2020. Entsprechend konnte der Gesetzgeb setzes noch nicht voraussehen, dass die
würde, dass ein Layer 1-Zugang nicht mehr
463. Swisscom stellt sich in ihrer Stellun nicht zutreffe, dass im Bereich des Glasfase gesetz anwendbar sei.*? Dies versucht Swi: Gesetzgeber gegen eine Regulierung des ( gesprochen habe und ein entsprechender E fasernetz anordne, Art. 3a FMG missachte.’
464. Weiter bringt Swisscom die Rechtsp chen Office Connex vor.*° Das Urteil des Bi stand, dass sich die TDC Switzerland / Swisscom-Produkts BBCS im Rahmen e wollte. Das Bundesgericht hat klargestellt, « das Kartellgesetz eine ausreichende gesetz fisches Produkt von Swisscom einfordern z zu unterscheiden, wenn es zu beurteilen g Wesentlichen darin besteht, durch bauliche fasernetzinfrastruktur zu verunmöglichen
verstoss darstellt. Die vom Bundesgericht Rechtsprechung ist daher für die Beurteilun
465. Ebenso unzutreffend ist, dass sich di sen würde, wie dies Swisscom vorbringt.*°” sion für Verkehr und Fernmeldewesen des ¢ che der Nationalrat und die Mehrheit unse Bundesrat alle drei Jahre Bericht erstattet u dieser aus irgendwelchen Gründen plötzlic! Vorschläge machen, wie der Wettbewerb Swisscom ab, dass die WEKO im Bereich ( dürfe, da sie sich ansonsten gesetzgeberis Schlussfolgerung kann aus der Tats
432 \/gl. Medienmitteilung Swisscom vom 7.9.2 Land-Graben, <www.swisscom.ch/de/abou
43 Vgl. act. 1025, Rz 166 f.
434 Vgl. act. 1025, Rz 168 ff. und Rz 183 ff.
45 Vgl. act. 1025, Rz 172 ff.
47 Vgl. act. 1025, Rz 179 ff.
IHLER, AB 2018 N 1692, Votum NR TONGI, AB 218
bisherigen Glasfaserausbau zwischen Swisscom it offenem Netzzugang für Dritte die technischen lasfasernetzen gegeben sind (vgl. Rz 2). Bezeichine Revision des FMG sah. Neben anderen Grünass der Netzwettbewerb in absehbarer Zeit eingerde.*%? Den Entscheid von Swisscom, künftig beim ektur ohne Layer 1-Zugang zu setzen und damit hränken, kommunizierte Swisscom am 6. Februar er zum Zeitpunkt der Revision des Fernmeldege- Netzbaustrategie dahingehend geändert werden möglich sein würde.
gnahme wiederum auf den Standpunkt, dass es rbaus die Missbrauchsaufsicht durch das Kartellsscom aus der Tatsache abzuleiten, dass sich der Slasfaserbaus und der Glasfaserregulierung aus-
-ntscheid der WEKO, welcher Zugang zum Glas- rechung**> zum Urteil des Bundesgerichts in Saindesgerichts in Office Connex hatte zum Gegen- \G als Klägerin die Nutzung des spezifischen iner privatrechtlichen Kartellrechtsklage sichern Jass weder das damalige Fernmeldegesetz noch liche Grundlage darstellen würden, um ein speziu können. Hiervon ist das vorliegende Verfahren ilt, ob das Verhalten von Swisscom, welches im Massnahmen Dritten einen Zugang zu ihrer Glas- und damit zu verweigern, einen Kartellrechtsim Urteil in Sachen Office Connex entwickelte g des vorliegenden Verfahrens nicht einschlägig.
e WEKO gesetzgeberische Kompetenzen anmas- Swisscom zitiert den Berichterstatter der Kommisständerats (KVF-SR) wie folgt: «Die Variante, welrer Kommission bevorzugen, sieht vor, dass der ind dabei aufzeigt, wie gut der Markt spielt. Sollte 1 nicht mehr funktionieren, müsste der Bundesrat wirksam gefördert werden kann». Hieraus leitet slasfaser das Kartellgesetz nicht mehr anwenden che Kompetenzen anmassen würde. Eine solche sache, dass Stände- und Nationalrat die
917, Ausbau der Regulierung fördert digitalen Stadt- /news/2017/09/20170907-ausbau-der-regulierung- 2.3.2023).
Connex.
Wettbewerbssituation beobachten wollten, | zogen werden. Daher kann Swisscom aus il
466. In einer Gesamtbetrachtung der | A.3.4.2) ist also in der Nichtaufnahme einer 1 KG in das Fernmeldegesetz oder das Kar Gesetzgebers und nicht von einer planwidric lücke) auszugehen. Damit kann aus den pa Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG ab tellgesetzes auf die vorliegend zu beurteile der Verweis auf den Office Connex-Entscl schiedlichen Sach- und Rechtslage vorliege Märkten gibt es dementsprechend keine V Kartellgesetz ist damit uneingeschränkt anw
B.5 Unzulässige Verhaltensweise Unternehmens
467. Marktbeherrschende Unternehmen ve brauch ihrer Stellung auf dem Markt ander des Wettbewerbs behindern oder die Mark Art. 7 Abs. 2 KG werden solche Verhaltens\ fall zu prüfen ist, ob eine Verhaltensweise hungsweise Benachteiligung im Sinne von /
B.5.1 Marktbeherrschende Stellung
468. Als marktbeherrschende Unternehme auf einem Markt als Anbieter oder Nachfra nehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder N: zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).
469. Bei der Feststellung einer marktbeher allein auf Marktstrukturdaten abzustellen, s« keitsverhältnisse zu prüfen. Marktbeherrsch men vorliegen, das im Verhältnis zu Mitbew fügt, oder bei einem Unternehmen, von we Anbieter abhängig sind.**° Wirksamer Wettt ein Wettbewerbsverständnis, das in enger werbstheorie keinen allgemeingültigen Rez Sicht ein vielgestaltiger, dynamischer Proze cherzustellen, dass die vom Wettbewerb a Funktionen ausreichend erfüllt werden. Das Wettbewerbsbeschränkungen (und auch d gend beeinträchtigt werden. Wirksamer We den Unternehmen immer wieder zwingen bz ren, die Produkte und Produktionskapazit: sowie neue Produkte und Produktionsverfa nen des Wettbewerbs auf einem bestimmte bewerb als «wirksam» bezeichnet werden.
#8 Vgl. BGE 139 1 72 E. 10.1.2, Publigroupe.
439 Vgl. Botschaft zum KG 2003, BBI 2002 204 #0 Vgl. Botschaft zum KG 1995, BBI 1995 | 51 41 Vgl. Botschaft zum KG 1995, BBI 1995 | 51
yevor sie regulierend eingreifen würden, nicht gearen Vorbringen nichts zu ihrem Vorteil ableiten.
yarlamentarischen Diskussionen (vgl. Abschnitt vorbehaltenen Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. ellgesetz von einem qualifizierten Schweigen des jen Unvollständigkeit (also einer echten Gesetzeslamentarischen Diskussionen keine vorbehaltene geleitet werden, welche die Anwendung des Karnde Verhaltensweise einschränken würde. Auch reid des Bundesgerichts ist aufgrund der unternd nicht einschlägig. In den hier zu beurteilenden orschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Das yendbar.
eines marktbeherrschenden
rhalten sich unzulassig, wenn sie durch den Miss- > Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung tgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). In veisen exemplarisch aufgezählt, wobei im Einzelnach Art. 7 Abs. 2 KG eine Behinderung bezien gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die ger in der Lage sind, sich von anderen Marktteil- ıchfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig
rschenden Stellung eines Unternehmens ist nicht yndern es sind ebenfalls die konkreten Abhangigung kann insbesondere auch bei einem Unterneh- ‚erbern über eine überragende Marktstellung ver- Ichem andere Unternehmen als Nachfrager oder yewerb steht im vorliegenden Zusammenhang für Anlehnung an die moderne Markt- und Wettbeepten verpflichtet ist.** Wettbewerb ist in dieser ss, und Wettbewerbspolitik hat (hauptsächlich) sigemein erwarteten statischen und dynamischen heisst, dass diese Funktionen nicht durch private ysfunktionale staatliche Regulierungen) grundlettbewerb soll m.a.W. die in einem Markt handelnw. anspornen, den Ressourceneinsatz zu optimieiten an die äusseren Bedingungen anzupassen hren zu entwickeln. Sind diese zentralen Funktion Markt nicht erheblich gestört, so kann der Wett- #1 Das im Konzept des wirksamen Wettbewerbs
2 ff.
zum Ausdruck kommende Wettbewerbsver ab, wonach aufgrund statischer Strukturme anteile, etc.) zwingend auf bestimmte Ve schliessen wäre. Dies bedeutet allerdings ni rahmens verwendeten Struktur-, Verhaltens ren. Vielmehr sind zur Beurteilung des wirks und Ergebniskriterien massgeblich.**? Hierb Regel die Rahmenbedingungen beschreibe und welche es ihnen ermöglichen, mit ander aber durch ihr Verhalten wirksamen Wettbe'
470. Swisscom wird sich von anderen Mark hängig verhalten können, wenn sie sich at Konkurrenz gegenübersieht. Um dies zu p und räumlicher Hinsicht abzugrenzen.
B.5.1.1 Relevante Märkte
471. Allgemein wird ein Markt als das Zusar Von der Angebotsseite her betrachtet umf: bestimmten Produkt oder einer bestimmten | licher Hinsicht dem jeweiligen Angebot gege tet umfasst der Markt sämtliche Anbieter, « sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht z digen.
472. Bei der Marktabgrenzung ist zu bestir Marktgegenseite in sachlicher, örtlicher un (vgl. Art. 11 Abs. 3 VKU“, der hier analog teilenden Verhaltensweise von Swisscom in troffene Marktgegenseite sind FDA ohne eic Zugang zu einer Glasfasernetzwerkinfrastru gene Dienstleistungen auf den Vorleistungs können. Daher ist die Marktabgrenzung nac Als vertikal integriertes Unternehmen ist Sw Endkundenmarkten tatig und steht mit der Wettbewerb. Die Verhaltensweise von Sw nachgelagerten Markte. Um die Wettbewerb die nachgelagerten Markte abzugrenzen.
473. In ihrer bisherigen Praxis hat die WE werkinfrastruktur sowie Vorleistungsmarkte Breitbandanbindungen abgegrenzt.*#4 Grur seite tatig zu werden, ist eine eigene phys einer solchen.
474. Swisscom bringt in ihrer Stellungnahm zu eng abgegrenzt sei.*® Vielmehr müsste | zur Infrastruktur der Swisscom zusätzl
42 \/gl. Botschaft zum KG 1995, BBI 1995 | 51
443 V/erordnung über die Kontrolle von Unterne SR 251.4).
444 RPW 2016/1, 303 ff. S. 174 ff., Swisscom V
45 Vgl. act. 1025, Rz 220 ff.
ständnis lehnt jeden strukturellen Determinismus rkmale (Anzahl Firmen, Konzentration der Marktrhaltensweisen oder Wettbewerbsergebnisse zu cht, dass die bislang im Sinne eines Beurteilungs- - und Ergebniskriterien überflüssig geworden waamen Wettbewerbs sowohl Struktur-, Verhaltensei ist zu beachten, dass Marktstrukturdaten in der n, in welchen sich die Marktteilnehmer bewegen, en Marktteilnehmern in Wettbewerb zu treten oder werb zu beeinträchtigen.
tteilnehmern nicht in wesentlichem Umfang unabisreichend starker aktueller und/oder potenzieller rüfen, ist vorab der relevante Markt in sachlicher
nmentreffen von Angebot und Nachfrage definiert. asst der Markt sämtliche Nachfrager nach einem Dienstleistung, die in sachlicher, örtlicher und zeitnüberstehen. Von der Nachfrageseite her betrachjie bestimmte Produkte oder Dienstleistungen in inbieten, um eine bestimmte Nachfrage zu befriemen, welche Waren oder Dienstleistungen für die d allenfalls zeitlicher Hinsicht austauschbar sind anzuwenden ist). Die von der vorliegend zu beur- 1 Rahmen des Ausbaus ihres Glasfasernetzes bejene physische Netzwerkinfrastruktur, welche den ktur bzw. einem Glasfasernetz nachfragen, um eimärkten und den Endkundenmärkten anbieten zu hfrageorientiert aus Sicht der FDA vorzunehmen. isscom gleichzeitig auch auf den nachgelagerten Marktgegenseite auf diesen Märkten in direktem isscom hat deshalb auch Auswirkungen auf die swirkungen beurteilen zu können, sind daher auch
KO Märkte für den Zugang zur physischen Netz- und Endkundenmarkte für Breitbandinternet und dlage, um auf diesen Märkten auf der Anbieterische Netzwerkinfrastruktur oder der Zugang zu
e vor, dass der sachlich relevante Markt im Antrag der relevante Markt neben einem Layer 1-Zugang ich auch die Koaxial- und HFC-Netze der
3. hmenszusammenschlüssen vom 17.6.1996 (VKU;
VAN-Anbindung.
Kabelnetzbetreiberinnen, Layer 2 und Laye Schacht («T-ALO») umfassen.***
475. Damit würde der sachlich relevante M Schweiz angebotenen Vorleistungsprodukte die Endkundenprodukte der Kabelnetzbetr zung widerspricht der gängigen Praxis der Jahrzehnte und ist, wie nachfolgend ausgef
476. Weiter bringt Swisscom vor, dass für allein die Wettbewerbsfähigkeit auf dem En grenzung entscheidende Frage sei daher, Swisscom Voraussetzung sei, um als FDA v ren. Swisscom verneint dies.
477. Hierzu ist anzumerken, dass, wie vorc Markt einer FDA ohne Layer 1-Zugang wei eine FDA, die lediglich Layer 2- und Layer 3 verkäuferin von Dienstleistungen, die von Sv Die existierenden Zugangsmöglichkeiten z Einfluss auf die den nachfragenden FDA ; Markt und damit auf die Wettbewerbsparam kann. Die Einschätzung von Swisscom, das: Zugang zur physischen Netzinfrastruktur ex werden müssten und von denen grosser We ist abzulehnen, wie nachfolgend aufgezeigt
B.5.1.1.1 Märkte für den Zugang zur glasfaserbasierten Übertragungsgeschw
478. Auf den Märkten für den Zugang zur pt faserbasierten Übertragungsgeschwindigke: berinnen einer Glasfasernetzwerkinfrastruk physischen Zugang zu einer solchen Glasf: punkt der Marktabgrenzung ist der Zugang sernetzwerkinfrastruktur ab einer Anschluss stimmten Endkunden Fernmeldedienste übe Schweiz verfügen Swisscom, ihre Kooperat über eine solche Glasfasernetzwerkinfrastru existieren sowohl Gebiete, in denen Swisscc in denen Swisscom in Kooperation mit eine weils separat eine Glasfasernetzinfrastruktu nachfragenden FDA, welche gegenüber Er fragenden FDA Fernmeldedienste erbringe: lichkeiten zum Zugang zur physischen Glas bei ist in sachlicher und räumlicher
Zugangsmöglichkeiten zu unterscheiden. FU für die Marktabgrenzung von der jeweiligen sen in der entsprechenden Nutzungseinhe dabei jeweils zu einem einheitlichen Markt z
46 Vgl. act. 1025, Rz 192 ff., 209 ff. und 216 ff 47 Vgl. act. 1025, Rz 195.
48 Vgl. act. 1025, Rz 195.
r 3-Angebote sowie den physischen Zugang zum
arkt gemäss Swisscom so gut wie sämtliche in der 2 im Bereich Breitbanddatenübertragung als auch eiberinnen umfassen. Eine solche Marktabgren- Wettbewerbsbehörden und Gerichte der letzten uhrt, abzulehnen.
die Substituierbarkeit von Vorleistungsprodukten Ikundenmarkt relevant sei.**’ Die für die Marktabob ein Layer 1-Zugang zum Glasfasernetz der virksam auf den Endkundenmärkten zu konkurriejängig aufgezeigt, die Handlungsmöglichkeiten im tgehend eingeschränkt sind (vgl. Rz 122 ff.) und -Produkte nachfragen kann, nur noch als Wiedervisscom erbracht werden, im Markt auftreten kann. um Glasfasernetz haben einen entscheidenden zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen im ster, auf welche die FDA letztlich Einfluss nehmen > verschiedene substituierbare Produkte zu einem istierten, die in die Marktabgrenzung einbezogen ttbewerbsdruck auf Swisscom ausgehen wirde“®, wird.
physischen Netzwerkinfrastruktur mit indigkeiten
\ysischen Netzwerkinfrastruktur (Layer 1) mit glasten treffen anbieterseitig ein oder mehrere Betreitur und nachfragerseitig Nachfrager nach einem asernetzwerkinfrastruktur aufeinander. Ausgangszu einzelnen Glasfasern der physischen Glasfazentrale, um gegenüber einem oder mehreren be- 2r diese Netzwerkinfrastruktur zu erbringen. In der onspartner sowie weitere regionale Netzbetreiber ktur. Hierbei bestehen regionale Unterschiede. Es m oder ein Dritter alleine bauen, als auch Gebiete, m Dritten baut oder Swisscom und ein Dritter jer betreiben. Ausgehend vom Geschäftsmodell der ıdkunden und/oder gegenüber alternativen nach- 1, stellt sich die Frage, welche Substitutionsmögfasernetzinfrastruktur zur Verfügung stehen. Hier- Hinsicht zwischen den jeweils angebotenen ir die Zwecke der vorliegenden Untersuchung wird Situation bei den einzelnen Teilnehmeranschlüst ausgegangen. Gleichartige Situationen werden usammengefasst.
B.5.1.1.1.1 Ausgangspunkt für die Maı
479. Die Marktabgrenzung erfolgt aus Sic Marktabgrenzung ist daher der Zugang zu einer Anschlusszentrale und dem Teilnehm den Vorleistungsmärkten stellen die Nachfre kinfrastruktur von Swisscom die Marktgeg: sind FDA wie Sunrise, Salt, Init7, Solnet ode ob angemessene Substitute bestehen, die ai würden.
B.5.1.1.1.1.1 Koaxial- und HFC-Kabelnetz
480. Koaxial- und HFC-Kabelnetze werden wurden ursprünglich für die Übertragung \ sind diese Netze nicht darauf ausgelegt, alt zinfrastruktur zu gewähren. Ein Layer 1-Zuc aus technischer Sicht nicht möglich. Gleic Ausbau ihrer Netzinfrastruktur und der Ersc In diesem Zusammenhang ist zudem zu b «Shared Medium» ist und es hinsi Netzwerkinfrastruktur trotz nominal sehr ho pässen kommen kann (vgl. hinsichtlich des Ausführungen unter Rz 729 ff.).451
481. In ihrer bisherigen Praxis hat die W Kabelnetze beim Markt für den Zugang zur | sierten Übertragungsgeschwindigkeiten nic richt hat dies bestätigt und festgehalten, das fähigkeit und bei Koaxial- und HFC-k Netzarchitektur und den sich daraus ergebe die Gleichwertigkeit mit Glasfasernetzen ni einer Substituierbarkeit von Layer 1-Produk
482. Swisscom bringt in ihrer Stellungnahm Endkunden für lange Zeit die höchsten Baı Vergangenheit mit Glasfasernetzen eine | schaffen worden sei.*°* Auch würden die Ka in Richtung FTTH-Netz mit einer P2MP-Top nung, dass FDA, die selbst Kabelnetzbetr: Glasfasernetz der Swisscom problemlos mi wirksam auf dem Endkundenmarkt zu kon
450 Vgl. etwa die Gemeinschafts-Antennenanla netztechnologie, Antwort auf Frage 5, <wwı gie/> oder das Interview mit dem CEO von che.ch/news/2022-10-14/andre-krause-ueb
#1 Vgl. RPW 2021/1, 243 Rz 115 ff., Netzbaus
42 \gl. RPW 2021/1, 245 Rz 127, Netzbaustre
43 Vgl. BVGer, B-161-/2021 vom 30.9.2021, R 31-0598) — Anordnung vorsorglicher Massr
454 Vqgl. act. 1025, Rz 196 ff.
#5 Vgl. act. 1025, Rz 198.
46 Vgl. act. 1025, Rz 203.
‘ktabgrenzung in sachlicher Hinsicht
ht der Marktgegenseite. Ausgangspunkt für die “ physischen Glasfasernetzinfrastruktur zwischen eranschluss bzw. der OTO-Dose (FTTH-Netz). In ıger nach einem Zugang zur physischen Netzwer- 2nseite von Swisscom dar. Typische Nachfrager r die Internet Group. Aus ihrer Sicht beurteilt sich, Uf eine Erweiterung des Marktes schliessen lassen
e
grundsätzlich in einer Baumstruktur errichtet und on TV-Signalen konzipiert.44° Dementsprechend ernativen FDA einen Zugang zur physischen Netyang ist daher auf Koaxial- und HFC-Kabelnetzen hzeitig setzen die Kabelnetzbetreiberinnen beim shliessung von Neubauten vermehrt auf FTTH.*°° eachten, dass die HFC-Netzwerkinfrastruktur ein chtlich der Kapazitätsauslastung der HFChen angebotenen Bandbreiten durchaus zu Eng- ; neuen Übertragungsstandards DOCSIS 4.0 die
/EKO dementsprechend die Koaxial- und HFCohysischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbaht berUcksichtigt.°* Das Bundesverwaltungsges bei Kupferkabelnetzen aufgrund ihrer Leistungsabelnetzen aufgrund ihrer anders gearteten nden Bereitstellungs- und Nutzungsmöglichkeiten cht in ausreichender Weise gegeben ist, um von ten auszugehen.*°3
e vor, dass das Netz der Kabelnetzbetreiberinnen idbreiten geboten habe und erst in der jüngeren conkurrenzfahige Alternative zum Kabelnetz geibelnetzbetreiberinnen ihr HFC-Netz immer weiter ologie ausbauen.*° Zudem ist Swisscom der Mei- :iberinnen seien, einen physischen Zugang zum t ihren eigenen Netzen substituieren könnten, um <«urrieren.*?® So habe Sunrise beispielsweise seit
ge Ossingen GAO zur Konkurrenzfähigkeit der Kabelv.gao.ch/konkurrenzfaehigkeit-der-kabelnetztechnolo- Sunrise vom 14.10.2022, <www.netzwoer-seine-plaene-im-kmu-geschaeft-und-die-zukunfttrategie Swisscom.
tegie Swisscom.
z. 231, Netzbaustrategie Swisscom (Untersuchung ahmen.
der Fusion mit UPC rund [...] Glasfaser-An: HFC-Netz migriert.
483. Die Vorbringen von Swisscom zeigen gern nach einem Zugang zur physischen G ein entsprechendes Angebot der Kabelnetz mehr bringt Swisscom im Wesentlichen vor werbsdruck ausgehen würde, der zu berück: B.5.1.2.1.4 eingegangen.
484. Allein die Tatsache, dass Sunrise n seiner Kunden auf die neu erworbene Kab dass Nachfragern nach einem Layer 1-Z Swisscom zur Verfügung stehen würde. Zud tend, dass sie im Juli 2022 mit Swisscom € Glasfaseranschlüssen abgeschlossen habe Migration der Swisscom Layer 3-Glasfa: Angebote von Swisscom) erreicht, aber auc samt nehme daher das Volumen an Layer 3 1-Anschlüssen deutlich zunehme.*” Mit an Anschlüssen von Sunrise und es ist insges: auf Layer 1-Anschlüsse auszugehen. Die \ daher nichts an der oben gemachten Einsc Alternative zu einem Layer 1-Zugang zur Gl
485. Im Zusammenhang mit den Ausbai Netze zu FTTH-Netzen umzubauen, gelang unternehmens EVU Partners“ zum Schlus belnetzbetreiberinnen eine klare Präferenz weiterhin FTTH-Netze in der P2MP-Netzarcl P2P-Netzarchitektur in fünf Jahren von 80 % FTTH-Netzbetreiberinnen fände eine klare
die Anzahl der Netzbetreiberinnen, welche
massiv zurückgehen.“ Demnach setzen au HFC-Netze zu FTTH-Netzen vermehrt auf e
B.5.1.1.1.1.2 Layer 1-Produkte alternative
486. Auf der in Kooperation zwischen Swis Netzinfrastruktur) gebauten Glasfaserneitziı unbeleuchteten Glasfaserleitung von Swis («ALO») bzw. von den EVU unter dem N: «ALO» ermöglicht in einer Anschlusszentra faseranschluss zur Nutzung des gesamten |
487. Ausgehend vom «ALO»-Angebot von relevante Markt für den Zugang zur phys
#7 Vgl. act. 717, S. 4.
458 Vgl. act. 1025, Rz 199.
459 V/gl. EVU Partners, Telekommarkt Schweiz nativen Telekomnetzanbieter, S.4 und 10 f.
(13.11.2020).
schlüsse vom Netz der Swisscom auf ihr eigenes
nicht auf, dass aktuellen und künftigen Nachfralasfasernetzinfrastruktur (Layer 1) von Swisscom betreiberinnen zur Verfügung stehen würde. Viel- , dass von den Kabelnetzbetreiberinnen Wettbesichtigen sei. Hierauf wird nachfolgend in Abschnitt
ach dem Zusammenschluss mit UPC einen Teil elnetzinfrastruktur migrierte, ist kein Beleg dafür, ugang eine Alternative zum Glasfasernetz von em macht Sunrise in diesem Zusammenhang gelsine Abnahmeverpflichtung von 100’000 Layer 1- . Diese Verpflichtung werde vor allem durch die seranschlüsse (also die nachgefragten BBCSh durch die Aufschaltung von Neukunden. Insge- -Anschlüssen ab, während das Volumen an Layer deren Worten steigt die Nachfrage nach Layer 1- amt von einer Migration von Layer 3-Anschlüssen ‚orgebrachten Argumente von Swisscom ändern hätzung, dass die Kabelnetzbetreiberinnen keine asfasernetzinfrastruktur von Swisscom darstellen.
uplänen der Kabelnetzbetreiberinnen, ihre HFCt die von Swisscom zitierte Studie des Beratungss, dass sich künftig bei den FTTH-Netzen der Kazur P2P-Netzarchitektur abzeichne, wobei aber jitektur im Einsatz sein würden. Konkret werde die der Netzbetreiberinnen eingesetzt. Bei den reinen Positionierung zur P2P-Netzarchitektur statt und beide Netzarchitekturen im Einsatz hätten, würde ch die Kabelnetzbetreiberinnen beim Ausbau ihrer
r Netzbetreiber
sscom und EVU nach dem Vierfasermodell (P2Pifrastruktur wird im Markt die Überlassung einer scom unter dem Namen «Access Line Optical» amen «Fibre Local Loop» («FLL») angeboten.“ le von Swisscom eine Anbindung zu einem Glas- -arbfrequenzspektrums.
| Swisscom stellt sich die Frage, ob der sachlich ischen Netzinfrastruktur um das von den EVU
2023 — Marktstudie zur Erwartungshaltung der alter- angebotene Layer 1-Netzzugangsprodukt « Angebot von alternativen Netzbetreibern in | fügung steht, kann dieses grundsätzlich al beispielsweise daran, dass sowohl Init74°' a nativen Netzbetreibern nachfragen, um den ı Dose zu erreichen, soweit diese Angebot Exemplarisch dafür kann das von Swisscom Glasfasernetz betrachtet werden, auf dem
Init7, Salt, Solnet, Sunrise bzw. Yallo und \ vertreten sind.*6
B.5.1.1.1.1.3 Farbentbündelung
488. Zumindest als theoretische technisch: sernetzinfrastruktur wäre der physische Zu spektrums bzw. mittels Farbentbündelung c tests wurde diese mögliche Alternative zu e Abschnitte A.2.3.2 und A.2.3.3). Hierbei wui reif ist und daher von nachfragenden FDA ni gegenüber Endkunden eingesetzt werden k von Swisscom entwickelte und auf der Farbe ALO» das Risiko einer Benachteiligung der sich darin, dass nur der NG-PON2 Standa Schweiz wird aber auf P2MP-Netzinfrastruk dard verwendet. Das Angebot «C-ALO» vo! wieder vom Markt genommen (vgl. Rz 152 f
489. Folglich ist der relevante Markt für den glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindi Produkte der Farbentbündelung zu erweiter
B.5.1.1.1.1.4 Layer 2- und Layer 3-Angebı
490. Hinsichtlich einer möglichen Erweiter gangsformen hat die WEKO die Marktverhäl regelmässig festgestellt, dass der Zugang
Verfügungsmöjglichkeiten bzw. die Freiheits Glasfasernetzwerkinfrastruktur zu erbringen 3-Angeboten vergleichbar ist.*%* So unterse lichkeiten der Angebotsgestaltung und die
oder Layer 3-Angebots im Vergleich zu ein halber ist darauf hinzuweisen, dass über I Layer 1-Zugang gewährt werden kann (vgl. ständen über HFC-Kabelnetze Layer 2 und
491. Wie bereits ausgeführt, steht alternati\ lediglich das Geschäftsmodell «Reiner Endl mit sind Nachfrager nach einem Layer 1-Zu
461 Vgl. act. 135, S. 2.
462 Vgl. act. 159, S. 3.
464 RPW 2016/1, 174 f. Rz 303 ff.; Swisscom V
455 Vgl. etwa RPW 2016/1, 173 Rz 299 ff. und 775 Rz 153 ff., Sunrise/Liberty Global.
FLL» zu erweitern ist. Soweit ein solches «FLL»- einer für alternative FDA nutzbaren Form zur Ver- 5 Alternative angesehen werden. Dies zeigt sich Is auch Salt*® solche Layer 1-Angebote von alterjewünschten Teilnehmeranschluss bzw. die OTO- e in räumlicher Hinsicht zur Verfügung stehen. ı und der EVU IWB in Kooperation gebaute Basler zusätzlich die Anbieterinnen Colt, GIB Solutions, /TX mit eigenen Dienstleistungen für Endkunden
> Alternative zum physischen Zugang zur Glasfagang zur Nutzung eines Teils des Farbfrequenzlenkbar (vgl. Rz 150 f.). Im Rahmen eines Marktinem physischen Layer 1-Zugang analysiert (vgl. ‘de festgestellt, dass die Technologie nicht marktcht zur Erbringung von Fernmeldedienstleistungen ann (vgl. Rz 117 ff. und 150 f.). Zudem weist das ntbündelung basierende Vorleistungsprodukt «C- Marktgegenseite auf. Diese Benachteiligung zeigt rd zur Übertragung genutzt werden kann. In der turen von den meisten FDA der XGS-PON Stan- 1 Swisscom wurde aufgrund fehlender Nachfrage f.).
Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit igkeiten zum jetzigen Zeitpunkt nicht um mögliche n.
te
ung des Marktes auf Layer 2- und Layer 3-Zutnisse bereits in der Vergangenheit untersucht und zur Infrastruktur (Layer 1-Zugang) und damit die grade hinsichtlich der Ausgestaltung der Uber die den Dienstleistungen nicht mit Layer 2- oder Layer ;heiden sich insbesondere die technischen Mög- Kostenstrukturen für die Nutzung eines Layer 2- em Layer 1-Angebot stark.“ Der Vollständigkeit oaxial- und HFC-Kabelnetze bauartbedingt kein Rz 480 f.). Allenfalls können unter gewissen Um- Layer 3-Zugänge gewährt werden.
ven FDA bei einem Layer 2- oder Layer 3-Zugang <undenanbieter» zur Verfügung (vgl. Rz 122). Dagang, wenn sie gezwungen sind, auf einen Layer
VAN-Anbindung. Rz 305, Swisscom WAN-Anbindung; RPW 2020/2,
2- oder Layer 3-Zugang auszuweichen, in it geschrankt, da ihnen die Geschaftsmodelle tungsanbieter» nicht zur Verfugung stehen. behält, für das Layer 3-Produkt BBCS auf ( einzuführen.*%
492. Dass die früheren Marktabgrenzunge trächtlichen Unterschiede bei den Preisen Angebot (Layer 1) und dem BBCS-Angeb Angebot aktuell monatlich CHF 24, so sind breiten von 1 Gbit/s CHF 32 und mit Bandl Ankündigung der Netzbaustrategie 2025 , Angebot mit CHF 35 für symmetrische Ban 46 bei Bandbreiten von 10 Gbit/s bedeutend alternative FDA bei einem Layer 1-Zugang c Glasfaserleitung zu einem fixen monatlicher bots kann damit die zu erbringenden Dienst baren Erträge wesentlich beeinflussen. Di Dienstleistungen bei gleichen Mietkosten fü rieren kann, was sich direkt auf die Höhe d gängen verlangt die anbietende Netzbetreik gen höhere Preise, so dass sich die
Dienstleistungen mit höheren Bandbreiten ni in einer vorteilhaften Marge niederschlagen die gewünschte Übertragungstechnologie s gen anbieten. Beispielsweise bietet Init7 ur rantierte Bandbreiten von bis zu 25 Gbit/s Technologie verwendet, die nur geteilte Bar
493. Hinsichtlich des Zugangs zur Infrastrı von 2008, dass Netzbetreiber bei einer eige setzen würden. Welche Dienste und welche hänge stark von der Wahl der eingesetzten 1 gesamte Netzwerk von den Zentralen bis zu den, könnten sie sich auf dem Markt hinsic vation differenzieren.’ Weiter hat Swisscoı 3-Vorleistungsprodukte von EVU nachgefra: ben. Vielmehr ist Swisscom mit diesen entw eigene Glasfasernetzinfrastruktur errichte
466 \/gl. Broadband Connectivity Services — Ha Abs. 3.
468 \/gl. Broadband Connectivity Services — Ha
470 \V/gl. Medienmitteilung Swisscom vom 9. De kunft.html> (23.11.2020); Swisscom hat im als 10 Jahre sind, vom Netz genommen; de kann aber noch unter dem folgenden Link sprach-mit-fibre-suisse-in-die-glasfaserzukt
ren wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten ein- » «integrierter Endkundenanbieter» und «Vorleis- Hinzu kommt, dass sich Swisscom das Recht vorslasfaser künftig geografisch differenzierte Preise
n weiterhin Bestand haben, zeigen auch die befür höhere Bandbreiten zwischen dem «ALO»- ot (Layer 3) von Swisscom. Kostet das «ALO»- für das BBCS-Angebot mit symmetrischen Bandjreiten von 10 Gbit/s CHF 33 zu bezahlen.“ Bei Anfangs 2020 lagen die Preise für das BBCSdbreiten von 1 Gbit/s und insbesondere mit CHF höher.*6® Wichtig zu betonen ist hierbei, dass eine lie vollständige Kontrolle über die jeweils genutzte 1 Preis hat. Die Nachfragerin eines Layer 1-Angeleistungen und damit auch die hierdurch generier- >s bedeutet, dass eine FDA mit hochwertigeren r die Glasfaserleitung auch höhere Erträge geneer Marge auswirkt. Bei Layer 2- oder Layer 3-Zuerin in der Regel für hochwertigere Dienstleistungegenüber den Endkunden zu erbringenden cht notwendigerweise bzw. nicht in gleicher Weise . Mit einem Layer 1-Zugang können sie hingegen elbst wählen und so hochwertigere Dienstleistuniter Nutzung der Ethernet-Technologie heute gaan“, während Swisscom aktuell die XGS-PON
Uktur betont Swisscom in einer Medienmitteilung nen Infrastruktur verschiedene Technologien ein- > Netzqualität später angeboten werden könnten, "echnologien ab. Nur wenn die Betreiberinnen das m Endkundengerät überwachen und steuern würhtlich Service, Qualität und technologischer Innon in der Vergangenheit keine Layer 2- oder Layer jt, die eine Glasfasernetzinfrastruktur errichtet haeder eine Kooperation eingegangen oder hat eine t, um sich so den Zugang zur physischen
ndbuch Preise, Version 1-28, gültig ab 1.10.2022, 2.1
3.12.2022).
ndbuch Preise, Version 1-25, gültig ab 1.12.2019. 3.2023).
zember 2008, Laufe des Verfahrens Medienmitteilungen, die älter
r Inhalt der Präsentation und des Mediengesprächs ibgerufen werden: <de.readkong.com/page/medienge-
Netzinfrastruktur zu sichern.*’' Dies zeigt si operationsverhandlungen. [...]*”2 [...]*°
494. [...] Dies gilt ebenso für alternative FD, zinfrastruktur (Layer 1-Zugang) lediglich die nologischer Innovation des Anbieters eines nen (Geschäftsmodell «Reiner Endkundena
495. Im Rahmen der vorliegenden Untersı oder «V-ALO» eine Variante eines Layer 2: 1-Zugang diskutiert. Diese Variante des La nach einem solchen Vorleistungsprodukt « Layer 2-Zugangs (z.B. Bandbreite, Priorisie nur die von der Layer 2-Anbieterin in der R stehen. Hierbei ist die Nachfragerin nach ei vor auf die darunterliegende Netzinfrastrukt gie sowie auf die von der jeweiligen Layer : lassenen Empfangsgeräte angewiesen. Die: «V-ALO» selbst konfigurierbaren Nutzungs bereits bestehenden Layer 2-Angeboten ers
496. Wie Swisscom in ihrer Medienmitteilt mäss heutigem Stand der Technik einzig deı dass FDA eigene Technologien implementi wie Router, Switches, Transceiver, Transpo werb zwischen den Nachfragerinnen nach | kinfrastruktur auch auf der Technologieeben Einführung von neuen Technologien führen. nes FTTH-Netz — welche im Jahr 2018 als e Glasfaserangebot mit Datenraten von 10 Gt
497. Seit Mai 2021 bietet Init7 für Privat- | Breitbandangebot «Fiber7-X2» mit symmetr gebote kann Init7 nur anbieten, soweit sie | nicht möglich, ein solches Angebot über ei einem Glasfasernetz mit P2MP-Netzarchite Netzbetreiberin die hierfür notwendigen Ve metrischen Bandbreiten von 25 Gbit/s nicht
498. Swisscom geht in ihrer Stellungnahm: Zugang durch Layer 2- und Layer 3-Zugang chend zu erweitern sei. Swisscom begründe keine Nachfrage nach einem Layer 1-Zugar mationen würden in Gebieten, in denen FD zur Verfügung stehe, [...] % der angebotene in rund [...] % der Gemeinden, in denen so
41 Vgl. act. V23, Rz 21 f. bezüglich des Glasfa Swisscom plant, ein paralleles Glasfaserne
a
43 Vgl. act. 974, [...].
474 \/gl. Medienmitteilungen vom 20. März 201:
476 Vgl. act. 1025, Rz 105 ff. und 210.
ch auch im Verhalten von Swisscom während Ko-
\, welche ohne einen Zugang zur physischen Net- Vorgaben hinsichtlich Service, Qualität und tech- Layer 2- bzw. Layer 3-Zugangs übernehmen könnbieter» vgl. Abbildung 8).
ıchung wurde zudem unter dem Begriff «FANS» -Zugangs als mögliches Substitut für einen Layer yer 2-Zugangs ermöglicht, dass die Nachfragerin iinen Grossteil der wesentlichen Parameter des rung, etc.) selbst konfigurieren kann und ihr nicht egel vorgegebenen Nutzungsprofile zur Auswahl nem solchen Layer 2-Zugang allerdings nach wie ur, die darauf eingesetzte Übertragungstechnolo- :-Anbieterin eingesetzten Sendegeräte und zuges hat zur Folge, dass ausser den mit «FANS» oder einstellungen keine weiteren Vorteile gegenüber sichtlich sind.
Ing von 2008 richtigerweise feststellt, erlaubt ge- “physische Zugang zur unbeleuchteten Glasfaser, ren können, indem sie die aktiven Komponenten nder, etc. selbst wählen. Damit kann der Wettbeeinem Zugang zur physischen Glasfasernetzwer- e spielen und gegebenenfalls zu einer schnelleren So war es denn auch Salt — eine FDA ohne eigerste auf die XGS-PON Technologie setzte und ein it/s einführte.*7*
ınd Geschäftskunden auf den FTTH-Netzen das ischen Bandbreiten von 25 Gbit/s an.*’® Diese Aniber einen Layer 1-Zugang verfügt. Init7 ware es yen Layer 2- oder Layer 3-Zugang basierend auf ktur anzubieten, da beispielsweise Swisscom als jrleistungsdienstleistungen mit garantierten symanbietet.
> von einer Substituierbarkeit von einem Layer 1- sformen aus und fordert, dass der Markt entspre- >t dies im Wesentlichen damit, dass es so gut wie 1g gebe. Gemäss den von ihr eingereichten Infor- A heute nur das Layer 1-Angebot von Swisscom n Layer 1-Zugänge nicht genutzt.*’”° Zudem würde wohl das «ALO»-Produkt (Layer 1) als auch das
serausbaus in der Gemeinde Sissach (BL), wo tz zu bauen.
BBCS (Layer 3) zur Verfügung stünden, von eingesetzt. Damit sei BBCS die dominierenc anbiete, weshalb BBCS (Layer 3) klarerweis
499. Swisscom versucht aktenwidrig grap meinden ausschliesslich oder mehrheitlich « lich oder mehrheitlich BBCS verwendet wird lungnahme von Swisscom ableiten, dass in bzw. [...] % das Layer 3-Produkt BBCS und | 1-Produkt «ALO» nachgefragt wird. Hierbei dadurch verfälscht werden, dass in einigen | netzen ein Teil des Glasfaserausbaus in ein Zugang zur physischen Netzinfrastruktur nz Vergleich eine zu hohe Anzahl an BBCS-Ar len zeigen entgegen den irreführenden Dar nen Zugang zur physischen Netzinfrastrukt weiter ansteigende Nachfrage besteht (vgl. A.3.8). Die Folgerung, dass BBCS die domir für einen Layer 1-Zugang sei, lässt sich au: ableiten. Die Vorbringen von Swisscom bleik unbeachtlich.
500. Weiter bringt Swisscom vor, dass FD tungsproduktes BBCS ein Endkundenprod schnittlich nachgefragte Bandbreite von rur Vielfaches übertreffe.*”® Dies mag für FDA Datenübertragungsdienstleistungen am Ma gen jedoch eindeutig auf, dass dies für FDA beschriebenen Einschränkungen und Abhä nem Layer 1-Zugangs nicht zutrifft. Dieses \
501. Gleiches gilt für die von Swisscom vo! schieden (vgl. Rz 492), wonach FDA zur Nu tätigen müssten, auf welche sie bei der N: ten.*’% Diese Vorbringen sind nicht stichhalti frage nach einem BBCS-Angebot weitreiche stehen. Auch aus diesen Vorbringen kann S
502. Folglich ist der relevante Markt für den glasfaserbasierten Übertragungsgeschwind und Layer 3-Angebote bzw. um «FANS» bz
B.5.1.1.1.1.5«T-ALO»
503. Als weitere mögliche Alternative zum glasfaserbasierten Übertragungsgeschwind ist die Möglichkeit des physischen Zugangs Strassenschacht bzw. BEP in Betracht zu z geltend, dass eine rentable Erschliessung ei kunden möglich sei.*8° Bei der Frage, ol
49 Vgl. act. 1025, Rz 213 f. 480 Vgl. act. 9, S. 18.
den FDA ausschliesslich oder mehrheitlich BBCS le Technologie, wenn Swisscom Layer 1 («ALO») se ein Substitut für einen Layer 1-Zugang sei.
isch zu untermauern, dass in nur [...] % der Ge- <ALO» und in [...] % der Gemeinden ausschliess- 477 Hingegen lässt sich aus den Tabellen der Stelden [...] Gemeinden für [...] Glasfaseranschlüsse ur [...] Glasfaseranschlüsse bzw. [...] % das Layer ist zu beachten, dass diese Zahlen zudem noch Gemeinden bzw. den entsprechenden Anschlusser P2MP-Netzarchitektur erfolgt ist und daher kein ichgefragt werden kann, weshalb der aufgeführte ıschlüssen berücksichtigt. Die eingereichten Zahstellungen von Swisscom gerade auf, dass für eiur in der Schweiz eine erhebliche und in Zukunft diesbezüglich auch die Ausführungen in Abschnitt ierende Technologie und klarerweise ein Substitut ; den von Swisscom eingereichten Tabellen nicht en unbelegte Parteibehauptungen und sind damit
A den Endkunden durch den Bezug des Vorleisukt anbieten könnten, welches die heute durch- 1d 5 Mbit/s (gemeint sind wohl 80 Mbit/s) um ein zutreffen, welche als reine Wiederverkäufer von rkt auftreten. Die vorgängigen Ausführungen zeiwie Sunrise, Salt, Init7, Solnet, etc. aufgrund der ngigkeiten eines Layer 3-Zugangs gegenüber ei- /orbringen ist deshalb vorliegend nicht stichhaltig.
‘gebrachte Kritik an den festgestellten Preisunterzung eines Layer 1-Zugangs eigene Investitionen ıchfrage eines BBCS-Angebots verzichten könn- J, da neben den Preisunterschieden bei der Nachnde Abhängigkeiten von der Netzbetreiberin entwisscom nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit igkeiten nicht um ebenfalls angebotene Layer 2- w. «V-ALO» zu erweitern.
Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit igkeiten in der Anschlusszentrale von Swisscom am Übergang zwischen «Feeder» und «Drop» im iehen (nachfolgend: «T-ALO»). Init? macht hierzu nes Standorts erst ab einer gewissen Anzahl End- ) diese Zugangsmöglichkeit als angemessenes
Substitut zu einem Layer 1-Zugang (z.B.
kann, ist auf das analoge Produkt beim Ku Entbündelung der Teilnehmeranschlüsse T, geführt hatte (Höchstwert von 316’551 Eint Einheiten im Juni 2020), bestand nur eine \ Es zeigte sich, dass es sich für FDA genere bis zu den Quartierverteilraumen/-kasten
grösste Nachfragerin mit einem Marktanteil mals nicht in Erwägung gezogen. Die Sichtw Gründen für alternative FDA in der Regel ni von Swisscom selbst geteilt.*%? Deshalb ist zwischen «Feeder» und «Drop» im Strasse nach einem Layer 1-Zugang nicht als ange der Anschlusszentrale von Swisscom (bzw. punkt der EVU (bzw. das «FLL»-Angebot) a
504. Swisscom vertritt in ihrer Stellungnahn wie Init7 die Erschliessung von Schächten w das Ziel von Init7, die gesamten Investition: auf Swisscom abzuwälzen, um dann ein se In einer Marktwirtschaft sollte aber auch deı wisse Investitionen tätigen, und solche Inve Es sei fatal, wenn ausgerechnet die WEKO sie damit geradezu zum «Trittbrettfahren» a
505. Das wiederholte Vorbringen, dass In alternative FDA zumutbar seien, da diese ei sischen Zugang zum Schacht («T-ALO») n bleibt eine unbelegte Behauptung von Swi: FDA das «T-ALO»-Angebot von Swisscom Erfahrungen mit der regulierten T-TAL hab schacht kaum eine Nachfrage besteht. We Rentabilitätsgründen nicht in Frage kommt, mit dem Aufbau einer eigenen «Feeder Swisscom, die Rentabilitätsgrenze zu erreic
506. Zum Vorwurf von Swisscom, wonach | ben würden, ist darauf hinzuweisen, dass F oder Gemeinden nachfragen, selbst beträcl den Anschlusszentralen zu erschliessen. Be Nutzungskosten für das Vorleistungsprodu Equipment an. Es trifft also nicht zu, dass FL titionskosten befreit wären. Die Vorbringeı Rz 503 gemachten Einschätzung, dass «T-/ 1-Zugang gesehen werden kann.
431 Vgl. BAKOM: Zugang zu Festnetzeinrichtur statisticher-daten/festnetz/zugang-zu-festne markt/entwicklung-der-entbuendelung.htmI:
482 Vgl. act. 188, Beilage 2, S. 11.
483 Vgl. act. 1025, Rz 217 f.
Swisscoms «ALO»-Produkt) angesehen werden pferkabel hinzuweisen, dem T-TAL. Während die AL zunächst zu einer Belebung des Wettbewerbs leiten bzw. 8,5 % im Juni 2012 und noch 62588 ‚ernachlässigbare Nachfrage nach dem T-TAL.“®' Il nicht lohnte, eine eigene «Feeder»-Infrastruktur der Swisscom aufzubauen. Selbst Sunrise als von über 10 % im Endkundenbereich hat dies daeise, dass ein solcher Zugang aus wirtschaftlichen cht sinnvoll ist, wird in internen Dokumenten auch vorliegend der physische Zugang am Ubergang nschacht bzw. BEP für die typischen Nachfrager messenes Substitut zum physischen Zugang ab das «ALO»-Angebot) oder ab dem Verteilknotennzusehen.
1e die Meinung, dass insbesondere für kleine FDA irtschaftlich nicht attraktiv sei. Es sei offensichtlich skosten für eine flächendeckende P2P-Topologie lektives «Cherry Picking» betreiben zu können.“#? 1 Wettbewerbern zugemutet werden, dass sie gestitionen seien für grosse FDA sehr wohl tragbar. die FDA von jeglichen Investitionen befreien und nimieren würde.
/estitionen in eine «Feeder»-Netzinfrastruktur für yen von Swisscom kommerziell angebotenen phyachfragen könnten, widerspricht der Realität und sscom. Denn bis heute fragt keine der grösseren | in einer nennenswerten Menge nach. Auch die en gezeigt, dass fur einen Zugang im Strassennn dies bereits für grosse FDA wie Sunrise aus so ist es fur kleinere FDA noch viel schwieriger, »-Netzinfrastruktur bis zu den Schachten von hen.
<leine FDA ein selektives «Cherry Picking» betrei- DA, welche Layer 1-Produkte bei Swisscom, EVU ntliche Investitionen tätigen, um die entsprecheni der Nutzung von Layer 1-Zugängen fallen zudem kt und weitere Ausgaben für das eigene aktive JA dank dem Layer 1-Zugang von jeglichen Inves- 1 von Swisscom ändern daher nichts an der in \LO» nicht als angemessenes Substitut zum Layer
igen und -diensten, Tabellenblatt: «Tab_ARS1A», ne/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung- /dokumentation/zahlen-und-fakten/breitband-
507. Folglich ist der relevante Markt für den glasfaserbasierten Übertragungsgeschwind Zugänge zur physischen Netzinfrastruktur aı und «Drop» im Strassenschacht bzw. BEP :
B.5.1.1.1.1.6 Zugang zu fixen Glasfaserbé
508. Eine weitere mögliche Alternative zu könnte der Zugang zu einem fixen Glasfe Netzarchitektur mehrere Endkundenschlüss den können (vgl. Abbildung 4). Ein solcher PON-Bäumen kann für FDA nur dann eine ı hohen Marktanteil anstreben bzw. bereits Uk bzw. nur in einzelnen Regionen tätige FDA grund der Ausgestaltung der Zugangsmögli Geschäftsmodells, der Verwendung andere! aufgrund geringer Marktanteile entweder ni Zugangsmöglichkeit noch nicht im Detail be nicht möglich sei.4%4
509. Da mit einem entsprechenden Netzzu können, sondern jeweils nur ein Bündel vor erschliessungen kaum geeignet. Das im Zu: Swisscom und Salt initiierte und auf PON-B ist zudem so ausgestaltet, dass dieses nu Frage kommt. So bietet Swisscom mit dem F solche PON-Bäume nicht für Verbindunger PON-Baume für eine ganze Region bzw. Ge gensatz zu «ALO» nicht möglich, für die B PON-Bäume bei Swisscom nachzufragen.
510. Weiter ist beim entsprechenden Ange langfristige Investition in die vollständige «F Gebietes («Feeder»-Bereich) sowie in den. tion auf eine Verlängerung von 10 Jahren v von PON-Bäumen im Rahmen einer solcher rere Jahrzehnte dar (in der Regel 20 bis 30 . von grösseren FDA zu bewerkstelligen, wel einen hohen Marktanteil aufweisen oder eine gefragten PON-Bäume entsprechend ausla: eine weitere Einschränkung darin, dass le können. Auch die Möglichkeit, für einzelne tungsfähigere Technologie zurückzugreifen angeschlossenen Nutzungseinheiten fix vor muss grundsätzlich jedoch angemerkt werd der Zugang zu einem PON-Baum eine Alterr fasern darstellen kann. Dies zeigt sich beisı Kooperationsvertrag mit Swisscom unterze Schweiz betrachtet den Zugang zu einem F da Sunrise über eine eigene Netzinfrastruk
484 Vgl. act. 257, act. 261, act. 250, act. 251, a act. 298, act. 294 sowie act. 285, jeweils dit
485 \/gl. act. 206, Beilage 6, [...].
Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit igkeiten nicht um allenfalls ebenfalls angebotene m physischen Übergabepunkt zwischen «Feeder» zu erweitern.
iumen bzw. PON-Baumen
einem Layer 1-Zugang in der Anschlusszentrale serbaum sein, mittels welchem in einer P2MP- e erreicht und Fernmeldedienste angeboten wer- Zugang zu einem oder mehreren eigenständigen mögliche Alternative darstellen, wenn diese einen yer einen hohen Marktanteil verfügen. Für kleinere kommt eine solche Glasfaser-Partnerschaft aufchkeit, der hohen Investitionskosten, des eigenen ‘Ubertragungsstandards, der Kundengruppe bzw. cht in Frage oder sie haben sich bisher mit dieser fasst, weshalb eine Einschätzung diesfalls für sie
gang gerade nicht einzelne NE adressiert werden NE, ist ein solcher Zugang für punktuelle Einzelsammenhang mit der Glasfaser-Partnerschaft von äumen basierende Vorleistungsangebot «T-ALO» r für einzelne grosse FDA ohne eigenes Netz in iinweis auf die Verhinderung von «Cherry Picking» | zu einzelnen NE an. Vielmehr müssen mehrere meinde nachgefragt werden. Es ist daher im Geedienung einzelner Anschlüsse selektiv einzelne
bot von Swisscom für interessierte FDA nur eine eeder»-Netzinfrastruktur des zugrunde liegenden «T-ALO»-Bereich von über 20 Jahren mit der Oporgesehen.“® Mit anderen Worten stellt die Miete
1 Glasfaser-Partnerschaft eine Investition für meh- Jahre). Solche Investitionen sind grundsätzlich nur che die finanziellen Mittel dazu haben und bereits 2n solchen schnell erreichen können, um die nachsten zu können. Hinsichtlich Innovationen besteht diglich PON-Technologien zum Einsatz kommen Endkunden (z.B. Geschäftskunden) auf eine leis- , Ist eingeschränkt, da die an einem PON-Baum n Netzbetreiber vorgegeben sind. Demgegenüber an, dass für einzelne, insbesondere grössere FDA lative zu einem Layer 1-Zugang auf einzelne Glasjielsweise darin, dass Salt einen entsprechenden chnet hatte. Sunrise als zweitgrösste FDA in der ’ON-Baum indes nur eingeschränkt als Substitut, tur verfügt und lediglich punktuell einen Layer 1-
ct. 239, act. 287, act. 268, act. 248, act. 273, act. 275,
2 Fragebogenantworten auf die Fragen 8 bis 15.
Zugang bei Swisscom nachfragen wolle.“®® E bzw. basierend auf den Rahmenbedingunge weise erreichbar.
511. Zusammenfassend kann insbesonder bzw. das spezifische Angebot der Glasfase zum Layer 1-Zugang zu einzelnen Glasfa: Markt für den Zugang zur physischen Glasfa Bäumen zu erweitern ist. Da gemäss Swiss tem Herbst sistiert ist und die Verträge inzv (P2P-Netzarchitektur) angepasst wurden*®’, ob beim Zugang zu PON-Bäumen von eineı
B.5.1.1.1.2 Fazit zur sachlichen Markt:
512. Gemäss den obigen Ausführungen st ger Layer 1-Zugang bei einem alternative Layer 1-Zugang in den Anschlusszentralen prüften Möglichkeiten sind entweder im
Rz 488 f.) oder aufgrund ihrer technischen ( axial- und HFC-Netz, Rz 480; Zugang zu fi merziellen Einschränkungen (vgl. «T-ALO» Rz 508 ff.) nicht als Substitute anzusehen.
B.5.1.1.1.3 Räumliche Marktabgrenzur
513. Der räumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Leis Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist genden FDA ein entsprechendes Substitut : zentralen von Swisscom zur Verfügung stet
514. Leitungsgebundene Telekommunika dadurch gekennzeichnet, dass von einer z stimmte Anzahl an ortsgebundenen Nutzunc Hinsicht alternative Layer 1-Zugänge von «FLL»-Angebote der EVU) bestehen, hängt ver Netzbetreiber die entsprechenden Nutz werden können. Hierbei sind aus Sicht der rum ausgehend von der einzelnen Nutzung:
515. Da Nutzungseinheiten grundsätzlich c einer bestimmten Nutzungseinheit in einer b mit einer anderen Anschlusszentrale von Sv serhalb des Anschlussnetzes substituiert w Substituierbarkeit jeweils nach dem Anschlu schlossen ist. Den FDA steht in räumlicher die entsprechende NE über ein räumlich : reicht werden kann (z.B. dasjenige eines E\ chung und zur Vermeidung, eine Vielzahl &
486 Vgl. act. 264 und 267, Fragebogenantwort :
-in solcher sei mit einem Zugang zu PON-Bäumen n der Glasfaser-Partnerschaft nicht notwendiger-
e für kleinere FDA der Zugang zu PON-Bäumen r-Partnerschaft von Swisscom nicht als Substitut sern angesehen werden, weshalb der relevante sernetzinfrastruktur nicht um den Zugang zu PONcom die Glasfaser-Partnerschaft mit Salt seit letzvischen entsprechend den neuen Gegebenheiten kann vorliegend die Frage offengelassen werden, n eigenständigen Markt auszugehen wäre.
ibgrenzung
ellt in sachlicher Hinsicht lediglich ein gleichwertin Glasfasernetzbetreiber ein Substitut zu einem von Swisscom dar (vgl. Rz 487). Die weiteren ge- Markt nicht verfügbar (z.B. Farbentbündelung, vgl. Layer 2- und Layer 3-Zugang, Rz 490 ff.; Ko- (en Glasfaserbäumen, Rz 508 ff.) oder ihrer kom- , Rz 503 f.; Zugang zu fixen Glasfaserbäumen,
jet, in welchem die Marktgegenseite die den sachtungen nachfragt oder anbietet (vgl. Art. 11 Abs. 3 ). Vorliegend stellt sich die Frage, ob den nachfrazum Layer 1-Zugang in den jeweiligen Anschlusst.
tionsinfrastrukturen im Anschlussbereich sind entralen Stelle (z.B. Anschlusszentrale) eine bejseinheiten erreicht werden kann. Ob in räumlicher alternativen Netzbetreibern (wie beispielsweise davon ab, ob von Verteilknotenpunkten alternatiungseinheiten über eine Glasfaserleitung erreicht Nachfrager nach einem Layer 1-Zugang — wiedeseinheit — Substitute zu berücksichtigen.
rtsabhängig sind, kann der physische Zugang zu estimmten Anschlusszentrale von Swisscom nicht sisscom oder einem anderen zentralen Punkt auserden. Daher stellt sich die Frage der räumlichen ssnetz, an welches eine entsprechende NE ange- Hinsicht dann ein Substitut zur Verfügung, wenn alternatives glasfaserbasiertes Anschlussnetz er- /U oder einer Kabelnetzbetreiberin). Zur Vereinfain unterschiedlichen raumlich relevanten Markten
Sunrise. /files/2023-03/Medienmitteilung%20- 23).
abgrenzen zu müssen, werden die räumlich gefasst.
516. Die erste Kategorie des räumlich rele\ diglich an die jeweiligen glasfaserbasierten geschlossen sind und daher nur über das A nen. Da Swisscom mit Ausnahme von we einen gewissen Teil der NE mit FTTH ersch lich alle Anschlussnetze bzw. Nutzungseinh sernetz allein ausbaut und kein anderer Lay mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschw
517. In Alleinbaugebieten, in denen Swisse der Regel kein alternativer Anbieter eines Substitutionsmöglichkeiten der Nachfrager :
518. Damit ist in denjenigen Gebieten, in ( P2MP-Netzarchitektur aufbaut und die Nutz Glasfasernetzinfrastruktur angebunden sinc grundsätzlich anderen Wettbewerbsbeding räumliche Marktabgrenzung für diese Gebie
519. Die zweite Kategorie des räumlich re neben dem Anschluss an das Netz von Sw angebunden sind, über welches ein Layer ° kann.
520. Gemäss Angaben von Swisscom wird Kooperationspartnern erschlossen hat bzw Gebieten, nichts an der Netzwerkarchitektur netzwerkinfrastruktur bzw. dem ALO-Produl bestünden aufgrund des Vierfasermodells
Swisscom, so dass unter diesen Marktvei schlusszentrale entweder von Swisscom oc nahmen bildeten gewisse kürzlich abgeschl operationspartner den eigenen «Feeder» in ihrem «Feeder» auf eine P2MP-Netzarchite ein Layer 1-Zugang vom jeweiligen Koope Layer 1-Zugang kann als eine gleichwertige zentralen von Swisscom angesehen werde wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlict ist, dass ein solches Layer 1-Angebot eines zungseinheiten eines Gebiets abdeckt und:
521. Zusammenfassend sind in räumlicher den Zugang zur physischen Netzinfrastrukt digkeiten, deren NE lediglich an das FTTH Markt für den Zugang zur physisc
488 In den nachfolgenden [...] Anschlussnetzen wurde bisher noch kein FTTH-Anschluss ge netze ([...] %), in welchen NE bereits mit FT schlossen.
489 Vgl. act. 937, Beilage 11, [...].
relevanten Märkte in zwei Kategorien zusammenvanten Marktes umfasst diejenigen NE, welche le- Anschlussnetze (FTTH-Netze) von Swisscom annschlussnetz von Swisscom erreicht werden könnigen Anschlussnetzen in allen Gebieten bereits lossen hat“®®, umfasst diese Kategorie grundsätzeiten in Gebieten, in denen Swisscom ihr Glasfasr 1-Zugang über eine alternative Netzinfrastruktur iindigkeiten zur Verfügung steht.
‚om bei der Netzarchitektur auf P2MP setzt, ist in Layer 1-Angebots vorhanden. Die Auswahl- und sind daher in diesen Gebieten eingeschränkt.
Jenen Swisscom allein ein Glasfasernetz in einer ungseinheiten nicht zusätzlich an eine alternative |, aufgrund fehlender Ausweichmöglichkeiten von ungen auszugehen, weshalb sich eine separate te rechtfertigt.
levanten Marktes umfasst diejenigen NE, welche isscom zusätzlich an ein anderes Anschlussnetz |-Zugang zum Glasfasernetz nachgefragt werden
sich in Gebieten, welche Swisscom mit bisherigen . bei den noch zu erschliessenden NE in diesen ‘ändern und der physische Zugang zur Glasfaser- <t wird weiterhin möglich sein. In diesen Gebieten zielführende Alternativen zum ALO-Angebot von rhaltnissen der physische Zugang ab einer Anler einem EVU gewährleistet werden könne. Ausossene Ausbaukooperationen, bei denen der Koeiner P2P-Netzarchitektur baut und Swisscom bei ktur zurückgreift.*%° In diesen Gebieten kann nur srationspartner nachgefragt werden. Ein solcher > Alternative zu einem Zugang in den Anschlussn, soweit dieser von alternativen FDA auch unter | genutzt werden kann. Grundvoraussetzung dafür Kooperationspartners prinzipiell die gleichen Nutallen interessierten FDA zur Verfügung steht.
Hinsicht zwei Märkte abzugrenzen. Ein Markt für ur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwin- I-Netz von Swisscom angebunden sind, und ein hen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten
([...] % der gesamten Anschlussnetze von Swisscom) »baut (act. V31, Beilage [...]. In [...] der [...] Anschluss- TH erschlossen sind, wurden auch NE mit P2P er-
Übertragungsgeschwindigkeiten, deren NE welchen mindestens ein Layer 1-Zugang an
B.5.1.1.1.4 Fazit
522. Der Markt für den Zugang zur physisc tragungsgeschwindigkeiten umfasst in sach Netzinfrastrukturen, die durchgehend von de faserleitungen erschlossen sind (FTTH-Net sowie Koaxial- und HFC-Netze nicht Teil c vorliegenden Untersuchung wird daher ein | Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten Ub an das FTTH-Netz von Swisscom angebun« schen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasiert mehrere FTTH-Netze angebunden sind, au boten werden kann.
B.5.1.1.2 Wholesale-Markt für Breitb:
523. Im Privatkundenbereich sind die Krite vice Levels nicht von gleicher Bedeutung \ Zudem konsumieren Privatkunden vorwieg Fernsehprogramme. Aus diesem Grund sin private Endkunden von grösserer Bedeutu über Glasfaseranschlüsse regelmässig syrr die Downloadrate für Privatkunden somit wic für Breitbandinternet im Privatkundenbereicl lich Preis, Ausfallsicherheit, Verkehrsklass schäftskundenbereich, auch wenn die ange aufweisen können. Daher sind Produkte, w bindungen im Geschäftskundenbereich anı Breitbandinternet im Privatkundenbereich zı
524. FDA, welche einen Layer 1-Zugang t Märkten für Breitbandinternet auftreten (vgl. ter). Derzeit bietet aber nach aktuellem Ke entsprechende Vorleistungsprodukte schw teXchange-Plattform und den Glasfasernet Alternative zum BBCS-Angebot von Swiss rund [...] Haushalte.“
525. Inräumlicher Hinsicht werden solche \ vice Access Points angeboten. Mit einer / grundsätzlich eine schweizweite Abdeckung liegenden Untersuchung von einem schweiz
526. Für die Zwecke der vorliegenden Uı lesale-Markt für Breitbandinternet im Privatk
40 Vgl. RPW 2012/2, 241 Rz 346 ff., Glasfase:
41 Vgl. act. 793, Antwort auf Frage 3.
an mehrere FTTH-Netze angebunden sind, auf geboten werden kann.
ren Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten Überlicher Hinsicht damit lediglich leitungsgebundene r Anschlusszentrale bis zum Endkunden mit Glasze). Dementsprechend sind FTTC, FTTS, FTTB ler abzugrenzenden Märkte. Für die Zwecke der Markt abgegrenzt für den Zugang zur physischen ertragungsgeschwindigkeiten, deren NE lediglich Jen sind, und ein Markt für den Zugang zur physien Übertragungsgeschwindigkeiten, deren NE an f welchen mindestens ein Layer 1-Zugang angeandinternet im Privatkundenbereich
rien Ausfallsicherheit, Verkehrsklassen und Servie im Geschäftskundenbereich (vgl. Rz 534).*°° end Inhalte, welche sie im Internet suchen, oder 1 gegenwärtig die Downloadgeschwindigkeiten für ng als die Uploadgeschwindigkeiten. Auch wenn metrische Bandbreiten angeboten werden, bleibt htiger als die Uploadrate. Die im Wholesale-Markt 1 angebotenen Profile unterscheiden sich hinsichten und Service Levels von denjenigen im Gebotenen Bandbreiten grundsätzlich Ähnlichkeiten elche auf dem Wholesale-Markt für Breitbandan- Jeboten werden, nicht dem Wholesale-Markt für Izuordnen.
yeziehen, können als Anbieter in den Wholesale- Abbildung 8, Geschäftsmodell Vorleistungsanbienntnisstand neben Swisscom keine weitere FDA eizweit an. Regional bietet Litecom über die Lizen der Partner solche Vorleistungsprodukte als com an. Das Einzugsgebiet von Litecom beträgt
‘orleistungsdienstleistungen an so genannten Ser- \nbindung an diese Service Access Points kann | erreicht werden, weshalb für die Zwecke der vorweiten Markt auszugehen ist.
ıttersuchung wird daher ein schweizweiter Whoundenbereich abgegrenzt.
"St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel.
B.5.1.1.3 Endkundenmarkt für Breitb
527. Der Endkundenmarkt für Breitbandint private Endkunden, welche einen breitbandi liche Anbieter, die einen Breitbandinternetz bandinternetzugangs greifen FDA auf leitun als Vorleistungsdienste von einer anderen
einen eigenen Zugang zu einer leitungsge Gegenüber Endkunden werden allerdings le vicequalität und Bandbreite erbracht. Soweit Servicequalität erbracht werden können, spi über welche Technologie die Dienstleistung
528. So werden im Privatkundenbereich Br kabelnetz, dem Koaxial- und HFC-Netz als
529. Je nach zugrundeliegender Netzinfras gen anbelangt, regional unterschiedliche An der Regel landesweit einheitliche Preise füı die angebotenen Dienstleistungen regional schiede hinsichtlich Übertragungsgeschwin Untersuchung von einem schweizweiten Me
530. Für die Zwecke der vorliegenden Unt denmarkt für Breitbandinternet im Privatkun
B.5.1.1.4 Wholesale-Markt für Breitb:
531. Um Dienstleistungen im Bereich der schaftlichen Endkunden erbringen zu könn und ohne Zugang zu einer physischen Ne FDA angewiesen, die selbst über solch eiı Zugang verfügen. FDA, die über eine eigen: Netzinfrastruktur haben, können ihre Daten nicht auf Vorleistungsangebote angewieser von Fernmeldediensten passende Vorleistui
532. Der Wholesale-Markt für Breitbandar daher auf Anbieterseite sämtliche FDA, die Bereitstellung von elektronischen Datenübe schäftskundenbereich geeignet sind. Auf « Nachfrager dieser Datenübertragungsdiens dern als Vorleistungsprodukte für die Erbrir bereich nachfragen.*% Auf diesem Markt we dukte angeboten und nachgefragt.
533. In der Ausgestaltung der Vorleistungs ten Layer 2- und Layer 3-Produkten untersc technischen Variationsmöglichkeiten betref Protokolle auf Layer 2 noch recht hoch sir Produkten eingeschränkter. Swisscom bie Layer 2- als auch Layer 3-Produkte an.
42 Vgl. RPW 2012/2, 241 Rz 349 ff., Glasfase
43 Vgl. RPW 2016/1, 175, Rz 311 ff., Swissco: Glasfaser St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern,
andinternet im Privatkundenbereich
ernet im Privatkundenbereich umfasst sämtliche gen Zugang zum Internet nachfragen, sowie samtugang anbieten.*” Zur Bereitstellung eines Breitgsgebundene Technologien zurück, die entweder FDA erbracht werden oder die sie basierend auf bundenen Fernmeldenetzinfrastruktur erbringen. diglich Dienstleistungen in einer bestimmten Serdie vom Endkunden nachgefragte Bandbreite und elt es für den Endkunden in der Regel keine Rolle, en erbracht werden.
eitbandinternetangebote sowohl auf dem Kupferauch auf dem Glasfasernetz erbracht.
truktur gibt es, was die Übertragungsdienstleistungebote. Die schweizweit tätigen FDA verlangen in “ihre Breitbandinternetangebote, auch wenn sich zum Teil stark unterscheiden. Trotz dieser Unterdigkeit etc. wird für die Zwecke der vorliegenden irkt ausgegangen.
ersuchung wird daher ein schweizweiter Endkundenbereich abgegrenzt.
andanbindung im Geschäftskundenbereich
elektronischen Datenübertragung gegenüber geen, sind FDA ohne eigene Netzwerkinfrastruktur tzwerkinfrastruktur auf Vorleistungsprodukte von 1e Infrastruktur bzw. über einen entsprechenden > Netzinfrastruktur verfügen oder Zugang zu einer übertragungsdienste selbst bereitstellen und sind . Alle anderen FDA benötigen für die Erbringung ngen, welche sie entsprechend nachfragen.
bindungen im Geschäftskundenbereich umfasst Datenübertragungsdienste anbieten, welche zur rtragungsdiensten gegenüber Endkunden im Geler Nachfrageseite umfasst der Markt sämtliche te, welche diese nicht zum Eigengebrauch, songung von Dienstleistungen im Geschäftskundenrden somit Fernmeldedienste als Vorleistungsproprodukte kann grundsätzlich zwischen sogenann- ;hieden werden. Während für den Nachfrager die fend die für die Datenübertragung eingesetzten id, sind die Variationsmöglichkeiten bei Layer 3- tet als einzige FDA derzeit schweizweit sowohl Hauptsächlich in den grösseren Städten bieten
"St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel. m WAN-Anbindung; RPW 2012/2, 240 Rz 339 ff., Basel.
regionale EVU analoge Vorleistungsprodukt liegend zu beurteilenden Sachverhalts kann tionsmöglichkeiten zwischen diesen Dienstle weitere Unterteilung des Wholesale-Markte: bereich verzichtet werden. Eine weitere Un im Hinblick auf den zu untersuchenden Sac
534. Da Geschäftskunden im Hinblick auf keiten, den Service-Levels, etc. grundsatzlic tenübertragungsdienste stellen als Privatpe dukte entsprechend. So fragt ein Privatkund: nach. Demgegenüber fragen Geschäftskun« leistungen wie die Vernetzung ihrer Standor benötigen Unternehmen für gewöhnlich sy schäftskunden regelmässig eine Ausfallsict Garantien im Falle eines Netzausfalls («Ser fälle in der Regel direkt auf die Geschäftstäti die Angebote im Privatkundenbereich stark her sind die Angebote im Privatkundenbere reich austauschbar und es kann folglich zwi: kundenbereich unterschieden werden.
535. Der sachlich relevante Markt umfasst denen Datenübertragungsdiensten, welche struktur (oder basierend auf einem Zugang z denbereich erbracht werden.
536. In der Schweiz sind zwar regional vers die in ihrem Abdeckungsgebiet auch entsp meisten Fällen handelt es sich dabei jedoch men der vorliegenden Untersuchung steher Vordergrund, in denen Swisscom ihr Glasf stehen alternative Layer 2- und Layer 3-Anı kein relevanter disziplinierender Einfluss au zinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übert Hintergrund kann für die Zwecke der vorlieg grenzung verzichtet werden. Da Anbieterin so genannten Service Access Points für das kann in räumlicher Hinsicht vorliegend von e
537. Für die Zwecke der vorliegenden Uı lesale-Markt für Breitbandanbindung im Ge:
B.5.1.1.5 Endkundenmarkt für Breitb
538. Im Geschäftskundenbereich werden z keit der vorhandenen Netzinfrastruktur und metrische Datenübertragungsdienste zwiscl men sowie symmetrische und/oder asymn Hierbei spielen insbesondere die garantierte ausfalls (sog. SLA) eine wichtige Rolle, so d forderungen im Geschäftskundenbereich - | — in der Regel hoch sind. Der Endkundenr denbereich umfasst daher sämtliche F
e auf ihren FTTH-Netzen an. Im Rahmen des vorallerdings auf eine vertiefte Analyse der Substitusistungen und dementsprechend auf eine allfällige > für Breitbandanbindungen im Geschaftskundenterteilung würde keine zusätzlichen Erkenntnisse hverhalt liefern.
Symmetrie der Down- und Upload-Geschwindigsh höhere bzw. andere Anforderungen an die Da- 2rsonen, unterscheiden sich die Vorleistungspro- e in der Regel lediglich einen Zugang zum Internet Jen neben einem Zugang zum Internet oft Zusatzte oder Rechenzentren nach. Gerade für Letztere mmetrische Bandbreiten. Zudem verlangen Geierheit und der Geschäftstätigkeit entsprechende vice Level Agreement»; SLA), da sich Systemausgkeit auswirken. Auch preislich unterscheiden sich von denjenigen im Geschäftskundenbereich. Daich nicht mit denjenigen im Geschaftskundenbeschen einem Geschäftskunden- und einem Privatdemnach sämtliche Angebote von leitungsgebun- ' basierend auf einer physischen Netzwerkinfrau einer solchen) als Vorleistung im Geschäftskunchiedene alternative Glasfasernetzbetreiber tätig, rechende Vorleistungsprodukte anbieten. In den um Kooperationspartner von Swisscom. Im Rah- | die Wettbewerbsverhaltnisse in den Gebieten im asernetz allein baut. Gerade in diesen Regionen jebote meist nicht zur Verfügung, weshalb davon if den Markt für den Zugang zur physischen Netragungsgeschwindigkeiten ausgeht. Vor diesem enden Untersuchung auf eine regionale Marktabnen von Vorleistungsdiensten diese an zentralen gesamte von ihnen betriebene Netz bereitstellen, inem schweizweiten Markt ausgegangen werden.
ıttersuchung wird daher ein schweizweiter Whoschaftskundenbereich abgegrenzt.
andanbindung im Geschäftskundenbereich
ur elektronischen Datenübertragung in Abhängigden Bedürfnissen der Unternehmen meist symyen den verschiedenen Standorten der Unternehietrische Verbindungen ins Internet nachgefragt. : Bandbreite und die Garantie im Falle eines Netzlass die an die Breitbandanbindung gestellten Anvamentlich im Vergleich zum Privatkundenbereich arkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskun- DA, die Dienstleistungen zur elektronischen
Datenübertragung anbieten, welche den An chen, sowie sämtliche Endkunden, welche (
539. Auf dem Markt für Breitbandanbindun: bieter von elektronischen Datenübertragung und Bedürfnisse von Geschäftskunden erfül bote nachfragen.
540. In räumlicher Hinsicht kann analog zu bandanbindung im Geschäftskundenbereic ausgegangen werden.
541. Für die Zwecke der vorliegenden Unt denmarkt für Breitbandanbindung im Gesch
B.5.1.2 Beurteilung der Marktstellung
542. Ob sich Swisscom im Sinne von Art. 4 tern oder Nachfragern verhalten kann, muss nicht unabhängig verhalten, wenn sie sich aı kurrenz gegenübersieht. Es ist jedoch im vo tem Unternehmen auch die Stellung auf der
B.5.1.2.1 Märkte für den Zugang zur glasfaserbasierten Übertragungsgeschw
B.5.1.2.1.1 Aktueller Wettbewerb
543. Auf dem Markt für den Zugang zur pt Übertragungsgeschwindigkeiten, deren Nu Swisscom angebunden sind, tritt Swisscon auf, in denen sie ihr Netz in einer P2P-Net wechsel einzelne Nutzungseinheiten mittels Regionen, in denen Swisscom ihr Glas Netzarchitektur errichtet hat, tritt sie als mc diesem Markt über einen Marktanteil von 10 rastruktur besteht damit keine Ausweichmöt
544. Dies hat zur Folge, dass sämtliche FD sischen leitungsgebundenen Datenübertra Swisscom erhalten können. Eine Disziplinie Zugangs zur physischen Netzinfrastruktur is schen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierte ten. Swisscom verfügt zudem als vertikal in auf den nachgelagerten Vorleistungs- und | sie ein Interesse daran, einen möglichst gros
545. Auf dem Markt für den Zugang zur pt Übertragungsgeschwindigkeiten, deren Nut: den sind, besteht neben Swisscom mindeste native FDA nutzbaren Layer 1-Zugangs. | Schweiz in der Regel gemäss dem am «Ri
49 Vgl. RWP 2016/1, 175 Rz 315 ff., Swisscor faser St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Base 48 Vgl. RPW 2004/2, 436 Rz 130 ff., Swisscor
forderungen im Geschäftskundenbereich entspreliese Dienstleistungen nachfragen.*%*
yen im Geschäftskundenbereich treffen daher Ansdiensten aufeinander, welche die Anforderungen len, sowie Geschäftskunden, welche diese Angeden Ausführungen zum Wholesale-Markt für Breith (vgl. Rz 536) von einem schweizweiten Markt
ersuchung wird daher ein schweizweiter Endkunäftskundenbereich abgegrenzt.
Abs. 2 KG unabhängig von Mitbewerbern, Anbie- ; im Einzelfall geprüft werden. Sie kann sich dann ısreichend starker aktueller oder potenzieller Konliegenden Fall mit Swisscom als vertikal integrier- 1 nachgelagerten Märkten zu berücksichtigen.*°®
physischen Netzwerkinfrastruktur mit indigkeiten
sischen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten zungseinheiten lediglich an das FTTH-Netz von 1 in denjenigen Regionen als aktuelle Anbieterin zarchitektur errichtet hat oder bis zum Strategie- P2P erschlossen hat (vgl. Fn 488). In denjenigen sfasernetz oder Teile davon in einer P2MPgliche Anbieterin auf. Swisscom verfügt daher in 0 %. Für nachfragende FDA ohne eigene Netzinf- Jlichkeit.
A, die einen Zugang zum glasfaserbasierten phygungsnetzwerk nachfragen, diesen lediglich bei rung von Swisscom als einzige Anbieterin eines st daher auf dem Markt für den Zugang zur physi- 2n Ubertragungsgeschwindigkeiten nicht zu erwartegrierte Anbieterin Uber eine breite Kundenbasis Endkundenmarkten (vgl. Abbildung 8). Damit hat sen Anteil der Wertschöpfung selbst zu erbringen.
sischen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten ungseinheiten an mehrere FTTH-Netze angebunns ein weiterer möglicher Anbieter eines für alter- Da die Bereiche «Drop» und «Inhouse» in der ınden Tisch» ausgehandelten Branchenstandard
1 WAN-Anbindung; RPW 2012/2, 242 Rz 353 ff., Glas- . 7 ADSL.
mit jeweils vier durchgehenden Glasfasern e bis zu vier Anbieterinnen den Bereich «Fee sernetz im Markt tätig sein. Dennoch sind in tellationen (z.B. einzelne Überbauungen) b zwei Anschlussnetze angebunden sind, die richtet wurden.
546. Soweit eine alternative Glasfasernetzk Layer 1-Zugang anbietet, bestehen in diese: wobei zu betonen ist, dass in der Regel ledi
547. Alternative Glasfasernetzbetreiberinn verfügen in der Regel bei der Errichtung ihre mit Swisscom) noch über keinen eigenen K auch nicht im Endkundenmarkt tätig. Damit! FDA dazu zu bewegen, ihre Glasfasernetzi zu erreichen. Bisher wurden die in Kooperat fasernetze in der Regel in der P2P-Netzarct sätzlich gewährleistet ist. In dieser Konstelle schen Swisscom und den alternativen G Nachfrager besteht eine weitere Zugangsm
548. Sind die alternativen Glasfasernetzbet berinnen, die selbst auf den Endkundenmai nen eigenen Kundenstamm. Im Gegensatz maligen Kabelnetzbetreiberinnen, wie : Anbieterinnen (vgl. Abbildung 8). Auch sie grossen Anteil der Wertschöpfung selbst zu Der Ausbaustand der Glasfasernetze ehem terschiedlich. Während ein Teil der Kabeln Netz mit P2MP-Netzarchitektur ausbauen,
549. Zusammenfassend kann Folgendes fe
550. Auf dem Markt für den Zugang zur p sierten Übertragungsgeschwindigkeiten, der von Swisscom angebunden sind, herrscht | diesem Markt einen Marktanteil von 100 %.
551. Auf dem Markt für den Zugang zur p sierten Übertragungsgeschwindigkeiten, de angebunden sind, auf welchen mindestens steht neben Swisscom in der Regel mindest ren alternativen Layer 1-Zugangs. Soweit e geboten wird, kann von (begrenztem) aktue
B.5.1.2.1.2 Potenzieller Wettbewerb
552. Um als Anbieter auf den Märkten für glasfaserbasierten Übertragungsgeschwind fasernetz im Anschlussbereich verfügen. W legen, ist die Errichtung eines Glasfasernet bunden. Die Vergangenheit hat gezeigt, da Akteuren über die Möglichkeiten verfügen,
netzinfrastruktur im Anschlussbereich zu err
rschlossen werden, können zumindest theoretisch der» ausbauen und mit einem parallelen Glasfader Schweiz kaum bzw. nur in Einzelfallen Konsekannt, in denen Nutzungseinheiten an mehr als nicht von oder in Kooperation mit Swisscom eryetreiberin einen fur nachfragende FDA nutzbaren 1 Regionen grundsätzlich Ausweichmöglichkeiten, glich eine einzige Ausweichmöglichkeit besteht.
an sind oft städtische und regionale EVU. Diese r Glasfasernetzinfrastruktur (meist in Kooperation undenstamm und sind mit einzelnen Ausnahmen 1aben sie eher ein Interesse daran, möglichst viele nfrastruktur zu nutzen, um eine hohe Auslastung ion zwischen Swisscom und EVU gebauten Glas- \itektur gebaut, womit ein Layer 1- Zugang grundation ist ein gewisser Infrastrukturwettbewerb zwilasfasernetzbetreiberinnen zu erwarten und für Sglichkeit.
reiberinnen hingegen ehemalige Kabelnetzbetrei- ‘kten tätig sind, so verfügen diese bereits über eizu den meisten EVU handelt es sich bei den eheauch bei Swisscom, um vertikal integrierte haben eher ein Interesse daran, einen möglichst erbringen und keinen Layer 1-Zugang anzubieten. aliger Kabelnetzbetreiberinnen ist zudem sehr unetzbetreiberinnen ihr Kabelnetz zu einem FTTHsetzen andere Kabelnetzbetreiberinnen auf die
stgehalten werden:
hysischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbaen Nutzungseinheiten lediglich an das FTTH-Netz kein aktueller Wettbewerb und Swisscom hat auf
hysischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbaren Nutzungseinheiten an mehrere FTTH-Netze ein Layer 1-Zugang angeboten werden kann, beens ein weiterer möglicher Anbieter eines nutzbain gleichwertiger alternativer Layer 1-Zugang anllem Wettbewerb ausgegangen werden.
den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit igkeiten tätig zu sein, müssen FDA über ein Glasie die Berechnungen von Swisscom und WIK bezes mit einem grossen finanziellen Aufwand verss grundsätzlich nur vier verschiedene Arten von allein oder in Kooperation eine solche Glasfaserichten. Diese sind: Swisscom als Betreiberin einer
Kupferkabelnetzinfrastruktur und aktuelle G nehmen als Betreiberinnen einer Kabelnetzi meinden bzw. Gemeindewerke). Meistens k mehrere bestehende Netzinfrastrukturen zu zeigen, dass der Glasfaserausbau einer be ist als ein kompletter Neubau eines Glasfas samten benötigten Trassen etc. neu erstellt ausbau und Restausbau).
553. Zudem ist zu berücksichtigen, dass e fekte aufweist, die sich im Allgemeinen durcl Skalenerträge beim Betrieb charakterisierer schlussdichte bestimmt, welche in ländliche Anschluss in diesen Regionen generell höt kosten müssen über die Lebensdauer des ( bei spielt neben dem Preis auch die künftie führt, dass eine solche Infrastruktur nicht eir rakteristika eines natürlichen Monopols auf. stehende Netzwerkinfrastruktur wie beisı FTTS/FTTB-Netzinfrastruktur zurückgegriffi chend.
554. Weiter ist zu beachten, dass sich die E netzinfrastrukturen im Anschlussbereich koı falls nur dort lohnt, wo die Bevdlkerungsdic dass eine Duplizierung durch ein parallele: wirtschaftlich vorstellbar sei.4°® Gebiete, in « wurden in der Vergangenheit — meist in Ko mit einem Glasfasernetz erschlossen. Somi struktur kaum mehr mit einem weiteren Marl nen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei integrierte Anbieterin wie Swisscom hande nachgelagerten Vorleistungs- und Endkund
555. Ferner ist auf den zeitlichen Aspekt hi schlusses hat aufgrund der Einzigartigkeit « lichkeit, relativ einfach Neukunden anzuwer Glasfasertechnik basierenden Angebote zu ver-Advantage». Dieser Vorteil steht einer Z der Anreiz sinkt, neben einer bereits beste zweite Glasfasernetzinfrastruktur zu errich Glasfasernetzinfrastruktur von Swisscom de netzbetreiberin, entsprechende Investitioneı
556. In den für die vorliegende Untersuchuı grundsätzlich nicht ausreichend, dass zwei k baut werden. Allenfalls kann es regional zı hinzu, dass für kleinere Marktakteure ohne bedeutend höher ist. Falls zudem in eine
486 Vgl. WIK-Bericht, Modellierung der Kosten ( Schweiz, 2017, S. 47 (vgl. Fn 132).
477° Vgl. RPW 2021/1, 246 Rz 135, Netzbaustre
48 \/gl. WIK-Bericht, Szenarien einer nationale S. 4.
rundversorgungskonzessionärin, Kabelnetzunternfrastruktur, EVU sowie die Öffentliche Hand (Geann beim Bau des Glasfasernetzes auf eine oder ‘uckgegriffen werden. Die Berechnungen des WIK stehenden Netzinfrastruktur bedeutend günstiger ernetzes («Greenfield»-Ausbau), bei dem die gewerden müssen (vgl. Abschnitt A.3.5.2.2 Gesamtin Glasfasernetzwerk typischerweise Netzwerkef- 1 hohe Investitionskosten beim Bau und steigende 1. Die Investitionen werden wesentlich von der An- ın Regionen geringer ist, weshalb die Kosten pro ver sind als in den Städten.*% Diese Investitions- Slasfasernetzes amortisiert werden können. Hierje Netzauslastung eine wichtige Rolle, was dazu fach dupliziert werden kann. Damit weist sie Cha- Kann beim Bau des Glasfasernetzes auf eine bejielsweise bei Swisscom auf die bestehende an werden, sinkt der Investitionsbedarf entspre-
-rrichtung von zwei komplett parallelen Glasfasernmerziell in der Regel nicht lohnt oder sich allenshte hoch ist.*7 Das WIK schätzte im Jahr 2009, > Glasfasernetz nur bei 16,4 % aller Anschlüsse jenen die Bevölkerungsdichte allerdings hoch ist, operation zwischen Swisscom und EVU - bereits ‚ist bei einer bereits gebauten Glasfasernetzinfrateintritt eines alternativen Netzbetreibers zu rechder bestehenden Netzbetreiberin um eine vertikal it, welche auf eine breite Kundenbasis auf den anmärkten zurückgreifen kann.
nzuweisen. Die Erstanbieterin eines Glasfaseran- Jer von ihr angebotenen Produkte noch die Mögben bzw. bestehende Kunden für die neu auf der gewinnen. Sie hat einen so genannten «First-Moweitanbieterin nicht mehr zur Verfügung, weshalb 'henden Glasfasernetzinfrastruktur eine parallele ten. Daher sinkt mit zunehmendem Ausbau der r Anreiz für eine potenzielle alternative Glasfaser- 1 zu tätigen.
19 relevanten Gebieten ist die Bevölkerungsdichte omplett parallele Glasfasernetzinfrastrukturen ge- ı Kooperationen mit Swisscom kommen. Kommt eine garantierte Nachfrage das Investitionsrisiko 2m Gebiet ein Glasfasernetz bereits in Betrieb
sines flächendeckenden Hochbreitbandnetzes in der
tegie Swisscom. n Glasfaserausbaustrategie in der Schweiz, 2009, genommen wurde, ist das Investitionsrisiko nem späteren Zeitpunkt und ohne eine garaı akteure nochmals höher.*% Da Swisscom « bereits alleine oder in Partnerschaft in einer den weiteren Glasfaserausbau lediglich die ' übrig. Obwohl in einzelnen Gemeinden ode anderen Unternehmen wie EVU oder regio den Wettbewerbsbehörden zum jetzigen Ze men bekannt, welches seine bestehende Ne beiden noch übrigen Drittel der Schweiz sin zur physischen Netzinfrastruktur mit glasfase ordnen, deren Nutzungseinheiten lediglich sind, soweit die entsprechende Netzinfrast Fn 488). Auf dem Markt für den Zugang zur ten Übertragungsgeschwindigkeiten, deren von Swisscom angebunden sind, ist daher r sich bereits heute disziplinierend auf Swissc
B.5.1.2.1.3 Stellung der Marktgegense
557. Die Marktgegenseite sind FDA, die zu zur physischen Netzinfrastruktur nachfrager Sunrise und Salt auf der einen Seite sowie « unterschieden werden.
558. Sunrise und Salt haben grundsätzlich nere FDA. Dennoch sind sie zur Erbringung lediglich an das FTTH-Netz von Swisscom und Vorleistungsprodukte von Swisscom anı seren nachgefragten Menge an Layer 1-Zuc dert aber im Grundsatz nichts an ihrem Abhä und Salt können daher keinen disziplinieren
559. Sunrise verfügt in bestimmten Regio über eine HFC-Netzinfrastruktur, so dass z sierten Übertragungsgeschwindigkeiten vor besteht. Da aber Kabelnetzanschlüsse imm anteil von 2017 bis 2022 von 32 % auf 25 % möglichkeiten von Sunrise als gering einzus
560. Kleinere FDA wie Init7 sind für ihre Ge sischen Netzinfrastruktur oder auf Vorleistur der Regel eine bedeutend geringere Nach grenzt, einen Mengenrabatt auszuhandeln. fluss auf Swisscom ausüben.
B.5.1.2.1.4 Disziplinierender Einfluss \
561. Grundsätzlich denkbar wäre, dass vor Alternative zur Netzinfrastruktur von Swis
49 Vgl. RPW 2021/1, 245 Rz 130, Netzbaustre
für den Bau eines zweiten Glasfasernetzes zu eiitierte Nachfrage insbesondere für kleinere Markt- Jas am dichtesten besiedelte Drittel der Schweiz 'P2P-Netzarchitektur erschlossen hat, bleiben für weniger dicht besiedelten zwei Drittel der Schweiz r in gewissen Regionen auch Glasfasernetze von nalen Kabelnetzbetreibern ausgebaut werden, ist itpunkt neben Swisscom kein weiteres Unternehtzinfrastruktur grossflächig auf FTTH ausbaut. Die d deshalb mehrheitlich dem Markt für den Zugang srbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten zuzuan das FTTH-Netz von Swisscom angebunden ruktur bereits auf FTTH ausgebaut wurden (vgl. physischen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasier- Nutzungseinheiten lediglich an das FTTH-Netz icht mit Marktzutritten von Dritten zu rechnen, die ‚om auswirken.
ite
r Erbringung von Fernmeldediensten den Zugang 1. Hierbei kann zwischen den beiden Nachfragern Jen kleineren FDA wie Init7 auf der anderen Seite
eine etwas grössere Verhandlungsmacht als kleiihrer Dienstleistungen bei Nutzungseinheiten, die angebunden sind, zwingend auf die Infrastruktur Jewiesen. Allenfalls können sie aufgrund der grös- Jängen einen Mengenrabatt aushandeln. Dies änngigkeitsverhältnis gegenüber Swisscom. Sunrise den Einfluss auf Swisscom ausüben.
nen parallel zur Netzinfrastruktur von Swisscom umindest für Bandbreiten, die keine glasfaserbaaussetzen, für Sunrise eine Ausweichmöglichkeit er weniger nachgefragt werden und deren Markt- ‚ zurückgegangen ist®°, sind die Disziplinierungstufen (vgl. auch Rz 480 und nachfolgend Rz 577).
schäftstätigkeit ebenfalls auf den Zugang zur phy- 1gsprodukte von Swisscom angewiesen. Da sie in frage haben, sind zudem ihre Möglichkeiten be-
Sie können daher keinen disziplinierenden Einron den nachgelagerten Märkten
1 den nachgelagerten Märkten, soweit darauf eine scom besteht und diese von alternativen FDA
tegie Swisscom. e/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung- genutzt werden kann, ein disziplinierender | struktur mit glasfaserbasierten Übertragung
562. Wie nachfolgend für die Beurteilung de ausgeführt (vgl. Abschnitte B.5.1.2.2, B.5.1 nierenden Effekte ersichtlich, die zu einer V Swisscom auf dem Markt für den Zugang : sierten Übertragungsgeschwindigkeiten füh das FTTH-Netz von Swisscom angebunden
B.5.1.2.1.5 Zwischenergebnis
563. Auf dem Markt für den Zugang zur pt Übertragungsgeschwindigkeiten, deren Nu Swisscom angebunden sind, ist Swisscom | der Gesetzgeber gegen die Einführung ein chen hat (vgl. Rz 189), kann sie sich nahezu bei künftig steigender Nachfrage der Endku her) noch verstarken®®', da weder das Netzwerkinfrastrukturen der Kabelnetzbetre zudem technisch fraglich) noch die mobile N men.
564. Aufgrund der hohen Investitionskoster grund derer Eigenschaften erscheint es zuc bereits bestehendes Glasfasernetz duplizie: siedelten Regionen, welche bisher noch nic nahme von Sunrise durch UPC (Liberty Gl Joint Ventures «Swiss Open Fiber» zwisch ersichtlich, der in einer künftig von Swissc FTTH-Netz in grösserem Stil duplizieren w fürchten, dass in künftig mit FTTH erschlos mit einer eigenen FTTH-Netzwerkinfrastrukt schreitenden Bau des FTTH-Netzes durch S nehmend unwahrscheinlicher. Aufgrund des es für einen alternativen Netzbetreiber zun« tung seiner zu errichtenden Glasfasernetzin Aufbau und anschliessende Betrieb einer al ohne eine eigene bestehende Netzwerkinfra nicht lohnen. Daher ist ein disziplinierender werber nicht bzw. kaum vorhanden und di Einfluss auf Swisscom ausüben.
565. Aus diesen Gründen ist Swisscom au zinfrastruktur mit glasfaserbasierten Ubertre ten lediglich an das FTTH-Netz von Swissc« zustufen.
566. Auf dem Markt fur den Zugang zur pt Ubertragungsgeschwindigkeiten, deren Nutz den sind, besteht aufgrund der möglichen | möglichkeit. Soweit die Betreiberin eines al
Einfluss auf die Märkte zur physischen Netzinfrasgeschwindigkeiten ausgeht.
r Marktstellung der weiteren abgegrenzten Märkte .2.3, B.5.1.2.4 und B.5.1.2.5), sind keine disziplierneinung der marktbeherrschenden Stellung von zur physischen Netzinfrastruktur mit glasfaserbaren würden, deren Nutzungseinheiten lediglich an sind.
sischen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten zungseinheiten lediglich an das FTTH-Netz von die einzige (mögliche) Anbieterin. Da sich zudem er technologieneutralen Regulierung ausgesprovollkommen unabhängig verhalten. Dies wird sich nden nach höheren Bandbreiten (1 Gbit/s und höbestehende veraltete Kupfernetz, die HFCber (Layer 1-Zugang wird nicht angeboten und ist letzwerkinfrastruktur als Alternative in Frage kom-
| für den Bau von Netzwerkinfrastrukturen und auflem unwahrscheinlich, dass ein Unternehmen ein en wird. Dies gilt umso mehr in weniger dicht besht ausgebaut wurden. Zudem ist nach der Uber- »bal) und dem damit verbundenen Scheitern des en Sunrise und Salt kein weiterer Wettbewerber om allein ausgebauten Region ein bestehendes ürde. Swisscom hat demnach auch nicht zu besenen Regionen noch ein weiterer Wettbewerber ur eintreten wird. Gleichzeitig werden mit dem fortwisscom auch alternative FTTH-Ausbaupläne zu- Wegfallens eines «First-Mover-Advantages» wird »hmend schwieriger, eine entsprechende Auslasfrastruktur zu erreichen. Insgesamt dürfte sich der ternativen Glasfasernetzwerkinfrastruktur für FDA struktur und ohne einen grösseren Kundenstamm Einfluss auf Swisscom durch potenzielle Wettbe- > Marktgegenseite kann keinen disziplinierenden
f dem Markt für den Zugang zur physischen Netagungsgeschwindigkeiten, deren Nutzungseinhei- 9m angebunden sind, als marktbeherrschend einsischen Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten ungseinheiten an mehrere FTTH-Netze angebun- Alternative zumindest eine potenzielle Ausweichternativen Anschlussnetzes einen für Nachfrager
e/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung- nutzbaren Layer 1-Zugang zu den jeweiligs marktbeherrschende Stellung von Swisscor Konstellation kann sich auf diesem Markt di len. Diese Abklärungen sind jedoch nicht C Zwecke der vorliegenden Untersuchung k Marktes für den Zugang zur physischen | gungsgeschwindigkeiten, deren Nutzungse sind, auf welchen mindestens ein Layer 1. werden; eine Einzelmarktbeherrschung dure
B.5.1.2.2 Wholesale-Markt für Breitb:
B.5.1.2.2.1 Aktueller Wettbewerb
567. In der Schweiz verfügt Swisscom über gebundenen elektronischen Datenübertrag dene Telekommunikationsnetz von Swissc ckung, was auch auf die Rolle von Swiss Grundversorgungsanbieterin zurückzuführe und alternative Glasfasernetze, wobei die grundsätzlich keine Vorleistungsprodukte aı BAKOM, dass es sich bei den Kabelnetz\ handle.5%
568. Damit bestehen neben Swisscom nut von Vorleistungsprodukten. Swisscom biete denbereich schweizweit einheitliche Preise, breiten an. Damit bewirken schweizweit eint sich möglicher Wettbewerbsdruck in einzelr nen auswirkt, in denen keine Vorleistungspr: Die Möglichkeit von Wettbewerbern, punkt tungsanbieter auszuweichen, erzeugt dahe Swisscom dahingehend zu disziplinieren, d nen wäre.
B.5.1.2.2.2 Potenzieller Wettbewerb
569. Soweit alternative FDA einen Zugan (Layer 1-Zugang) haben, ist es ihnen grund. für Breitbandinternet im Privatkundenbereic Zugang verfolgen meist das Geschäftsmod bildung 8). Sind sie zusätzlich als Vorleistu sich auf dem Endkundenmarkt womöglich \ nach einem Layer 1-Zugang sehr genau ab\ gung des Geschaftsmodells als Vorleistung:
570. In der Vergangenheit war dementsp nach Layer 1-Zugängen gleichzeitig als al bandinternet im Privatkundenbereich in Ersc nur von einem marginalen und irrelevanten
52 Vgl. RPW 2016/1, 178 Rz 344 ff., Swisscon 503° BVGer, A-109/2008 vom 12. Februar 2009
2n Nutzungseinheiten gewährt, kann eine einzeln grundsätzlich ausgeschlossen werden. Je nach e Frage einer kollektiven Marktbeherrschung stel- ‚egenstand des vorliegenden Verfahrens. Für die ann daher eine abschliessende Bewertung des Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertrasinheiten an mehrere FTTH-Netze angebunden Zugang angeboten werden kann, offengelassen -h Swisscom scheint unwahrscheinlich.
andinternet im Privatkundenbereich
das am besten ausgebaute Netzwerk zur leitungsung im Anschlussbereich.5° Das leitungsgebunom hat grundsätzlich eine schweizweite Abdecom als ehemalige historische Monopolistin und n ist. Daneben bestehen regional Koaxialkabelin der Schweiz tätigen Kabelnetzbetreiberinnen bieten. Dies unterstreicht die Feststellungen des ‚erbünden nicht um aktuelle Wholesale-Anbieter
in einzelnen Regionen alternative Anbieterinnen t derzeit bei Vorleistungsprodukten im Privatkunaber technologieabhangig unterschiedliche Bandeitliche Preise für Endkundenprodukte nicht, dass 1en Regionen zwangslaufig auf diejenigen Regiodukte alternativer Anbieter zur Verfügung stehen. uell in einigen Regionen auf alternative Vorleissr keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck, um ass eine marktbeherrschende Stellung zu verneig zu einer leitungsgebundenen Netzinfrastruktur sätzlich möglich, als Anbieter im Wholesale-Markt h tätig zu sein. Nachfrager nach einem Layer 1- ell des integrierten Endkundenanbieters (vgl. Abngsanbieter (vgl. Abbildung 8) tätig, schaffen sie weitere Wettbewerber. Daher werden Nachfrager vägen, welche wirtschaftlichen Vorteile die Verfolsanbieter für sie haben wird.
rechend kaum zu beobachten, dass Nachfrager ternative Anbieter im Wholesale-Markt für Breitheinung getreten sind. Daher ist, wenn überhaupt, potenziellen Wettbewerbsdruck auszugehen.
7 WAN-Anbindung. E. 9.4.3., Zugang zum schnellen Bitstrom.
B.5.1.2.2.3 Stellung der Marktgegense
571. Die Marktgegenseite sind FDA, die zt Produkte von Swisscom nachfragen. Diese die einen Zugang zur physischen Netzinfras weshalb auf die entsprechenden Ausführun: kann folglich keinen disziplinierenden Einflu
B.5.1.2.2.4 Zwischenergebnis
572. Insgesamt ist im Wholesale-Mark schweizweit kein wirksamer aktueller und pc stimmten Regionen, in denen neben Swiss bieten, ist von anderen Wettbewerbsverhältr stellung von Swisscom haben diese aber ke
573. Insbesondere geht vom Wholesale-N kein disziplinierender Effekt aus, der einer ı dem Markt für den Zugang zur physischen gungsgeschwindigkeiten, deren Nutzungseii angebunden sind, entgegenwirkt.
B.5.1.2.3 Endkundenmarkt für Breitb
B.5.1.2.3.1 Aktueller Wettbewerb
574. Im Endkundenmarkt für Breitbandinte Akteuren tätig, darunter insbesondere die b Kupfer- und Glasfasernetz und Sunrise mit und Glasfasernetzinfrastruktur. Sunrise ist I genen Kabelnetzes grossflächig nicht auf di
575. Auf dem Endkundenmarkt für Breitbar onal unterschiedliche Wettbewerbsverhältni
576. In Regionen, in denen neben der Net struktur und eine Glasfasernetzinfrastruktur Netzbetreibers ausgeprägter aktueller Wettt nen, in denen eine Glasfasernetzinfrastruktı gang erstellt wurde.
577. Die amtlichen Zahlen des BAKOM zı Anschlussart und Bandbreite zeigen, dass | Kabelnetzen zwischen 2017 und 2022 ein st nen ist, wohingegen es bei Bandbreiten vor Kunden kam. Gesamthaft beträgt der Rücl Kabelnetze somit 206’536 Kunden, womit d schlüssen zwischen 2017 und 2022 von ca.
2017 2018
Anzahl Kabelan- Mbit/s
ite
ır Erbringung von Fernmeldediensten Wholesale- FDA sind in einer vergleichbaren Lage wie FDA, truktur von Swisscom nachfragen (vgl. Rz 558 f.), jen verwiesen werden kann. Die Marktgegenseite ss auf Swisscom ausüben.
t für Breitbandinternet im Privatkundenbereich jtenzieller Wettbewerb ersichtlich. Lediglich in becom etwa EVU entsprechende Vorleistungen an- 1issen auszugehen. Für die Beurteilung der Marktine relevanten schweizweiten Auswirkungen.
Narkt für Breitbandinternet im Privatkundenbereich narktbeherrschenden Stellung von Swisscom auf Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertranheiten lediglich an das FTTH-Netz von Swisscom
andinternet im Privatkundenbereich
rnet im Privatkundenbereich ist eine Vielzahl von eiden grossen Netzbetreiber Swisscom mit ihrem ‚ihrem Kabelnetz und ihrem Zugang zur Kupferierbei die einzige FDA, welche aufgrund ihres ei- e Netzinfrastruktur von Swisscom angewiesen ist.
\dinternet im Privatkundenbereich herrschen regi- Sse.
zinfrastruktur von Swisscom eine Kabelnetzinfrabesteht, kann je nach Verhalten des alternativen ewerb bestehen. Dies gilt insbesondere in Regio- ır nach dem Vierfasermodell mit offenem Netzzuur Verteilung der Breitbandinternet-Kunden nach ei Bandbreiten unterhalb von 100 Mbit/s bei den arker Rückgang von 416’141 Kunden zu verzeich- 1 Uber 100 Mbit/s zu einem Zuwachs von 209’605 <gang der Nachfrage von Breitbandinternet über er im Markt nachgefragte Anteil von Kabelnetzan- 32 % auf ca. 25,6 % zurückgegangen ist.
2019 2020 2021 2022
Anzahl Kabelan- Mbit/s
Anzahl Kabelansamt
Anzahl Kupfer- 100 Mbit/s
Anzahl Kupferanschlüsse mit | 665’462 829'055
Anzahl Kupfergesamt
Anzahl Glasfaseranschlüsse 118’996 157192
Anzahl Glasfaseranschlüsse
Anzahl Glasfaseranschlüsse 460’018
Anzahl Glasfaseranschlüsse 594’308 720'289 insgesamt
Tabelle 29: Verteilung der Breitbandinternet
578. Bei den Kupferanschlüssen ist bei Bar Rückgang von ursprünglich 1°393’790 Kund zu verzeichnen, also ein Minus von 1’048’22 ist ein fast ebenso starkes Kundenwachstun Kunden im Jahr 2022 zu beobachten, was e gesamt ist die nachgefragte Anzahl an Kup 53 % auf 46,6 % zurückgegangen ist.
579. Bei Glasfaseranschlüssen ist bei Ban bis 2022 ein Rückgang der Anschlüsse von zeichnen. Bei Glasfaseranschlüssen mit e 1 Gbit/s ist in den Jahren 2018 bis 2022 e 139°121 (+36’042 Anschlüsse) zu verzeich
110°612 101'642 73'379 64'063
167127 193°756 116480 139°121
-Kunden nach Anschlussart und Bandbreite
dbreiten von unter 100 Mbit/s ebenfalls ein starker an im Jahr 2017 auf 345’564 Kunden im Jahr 2022 6 Kunden. In den Bandbreiten von über 100 Mbit/s 1 von 655’462 Kunden im Jahr 2017 auf 1'574’049 inen Zuwachs von 918557 Kunden bedeutet. Insferanschlüssen in den Jahren 2017 bis 2022 von
Jbreiten von unter 100 Mbit/s in den Jahren 2017 118’996 auf 64'063 (-54’933 Anschlüsse) zu veriner Bandbreite von über 100 Mbit/s und unter in Zuwachs der Kundenanzahl von 103’079 auf inen. Bei Glasfaseranschlüssen mit Bandbreiten
e/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung- über 1 Gbit/s, also Bandbreiten, die mit keir werden können, ist die Anzahl Anschlüsse 941’572 angewachsen, was einem Anstieg frage nach Glasfaseranschlüssen mit Bandk pelt und macht inzwischen über 82 % der G Auch insgesamt ist die Anzahl an nachgefi und hat sich zwischen 2017 und 2022 fast v
580. Der Zahlenvergleich zeigt, dass die I geteilter maximaler Bandbreite von 1 Gbit/s die nachfolgenden Ausführungen unter Rz 7 Glasfaseranschlüsse mit Bandbreiten von u hingegen Glasfaseranschlüsse von über 1 C kann Folgendes abgeleitet werden: Glasfas: konkurrenzlos und gewinnen zu Lasten von sen Marktanteile.
581. Kabelnetzanschlüsse sind hierbei am in den höchsten zur Verfügung gestellten B Kunden. Da gleichzeitig in den tieferen Bar schlüsse zu verzeichnen ist, sinkt insgesam
582. Bei Kupferkabelnetzen findet eine Ver ten zur Verfügung stehenden Bandbreiten s Anzahl Kupferkabelnetzanschlüsse relativ k
583. In der Gesamtbetrachtung zeigt sich, « (Kupferkabelnetz und Glasfasernetz) in del Wachstum verzeichnen. Hingegen verzeich den höchsten Bandbreiten nur ein geringes Der von den Kabelnetzen ausgehende aktu daher als eher gering und tendenziell abnet
584. Swisscom argumentiert in ihrer Stellu in den vergangenen Jahren Marktanteile ve verlieren würde.°% Hieraus will Swisscon schlüsse sehr wohl konkurrenzfähig seien seien, auf den Endkunden- und Vorleistı Swisscom auszuüben.
585. Diesen Schlussfolgerungen kann nic BAKOM zeigen, werden Kabelnetzanschlüs Glasfaseranschlüsse immer stärker nachge im Glasfaserbereich tätige FDA ohne eige grössten Marktanteile im Breitbandkundenn Einfluss der Kabelnetzanschlüsse auf die C denz. Vielmehr zeigen die Daten, dass imn breiten nachfragen, welche über die HFC-N ist davon auszugehen, dass sich diese Ter und der Kundenmigration mittel- bis langfris
586. Da Swisscom sowohl die Kontrolle ük bieten auch über die Glasfasernetze hat,
5065 Vgl. act. 1025, Rz 208.
er alternativen Übertragungstechnologie erbracht » in den Jahren 2018 bis 2022 von 460’018 auf von 481554 Anschlüssen entspricht. Die Nachreiten über 1 Gbit/s hat sich also mehr als verdopesamtnachfrage nach Glasfaseranschlüssen aus. agten Glasfaseranschlüssen stark angewachsen erdoppelt.
\abelnetze trotz höherer zur Verfügung gestellter (vgl. hinsichtlich DOCSIS-Übertragungsstandards 29 ff.) überproportional stark an Kunden verlieren. nter 1 Gbit/s werden kaum noch nachgefragt, wosbit/s ein starkes Wachstum verzeichnen. Hieraus sranschlüsse von über 1 Gbit/s sind grundsätzlich Kabelnetzanschlüssen und Kupferkabelanschlüsstärksten unter Druck geraten und es kommt nur andbreiten zu einem leichten Anstieg der Anzahl idbreiten ein starker Rückgang der Kabelnetzant die Anzahl der Kabelnetzanschlüsse.
schiebung von tieferen Bandbreiten zu den höchstatt. Insgesamt ist aber die im Markt nachgefragte onstant geblieben.
Jass die von Swisscom betriebenen Technologien 1 jeweils höchsten Bandbreiten ein bedeutendes nen Betreiberinnen von Kabelnetzanschlüssen in ; Wachstum und verlieren insgesamt an Kunden. elle Wettbewerbsdruck auf die Glasfasernetze ist mend zu bezeichnen.
ngnahme hinsichtlich ihrer Behauptung, sie habe rloren, dass sie diese an die Kabelnetzbetreiber 1 ableiten, dass aus Endkundensicht Kabelan- und die Kabelnetze auch weiterhin in der Lage ıngsmärkten eine disziplinierende Wirkung auf
ht gefolgt werden. Denn wie die Statistiken des se und Kupfernetzanschlüsse immer weniger und ragt. [...] (vgl. Rz 484). Zudem hat Salt — eine nur ne Netzinfrastruktur — in den letzten Jahren die rarkt hinzugewonnen. Für einen disziplinierenden lasfasernetzanschlüsse besteht daher keine Evi- ıer mehr Kunden Glasfaseranschlüsse mit Bandletzinfrastruktur nicht erreicht werden können. Es ıdenz mit dem fortschreitenden Glasfaserausbau tig weiter verstärkt.
yer die Kupferkabelnetze und in den Alleinbaugebesteht aufgrund der Entwicklung in den letzten
Jahren eine Situation, gemäss derer von d abschwächender disziplinierender Einfluss : ternet ausgehen dürfte.
587. In Regionen, in denen lediglich Swiss nur von wenig aktuellem Wettbewerbsdruck
588. In preislicher Hinsicht verlangen die n men angebotenen Fernmeldedienstprodukte dem gleichen Namen zu erbringenden Leist stehender Datenübertragungsnetzinfrastruk heitlichen Preisen ausgegangen werden. D: bewerbsdruck von wettbewerbsintensiveren
B.5.1.2.3.2 Potenzieller Wettbewerb
589. Zwar können alternative FDA durch d den Markt eintreten und als weitere Wettbe ternet im Privatkundenbereich tätig werder druck auf Swisscom auszuüben, sind allerdi Zugang verfügen und damit eigenständig nı zen können.
B.5.1.2.3.3 Stellung der Marktgegense
590. Die Marktgegenseite sind private En sind als atomistische Endkunden anzusehe keine Möglichkeit, einen disziplinierenden E
B.5.1.2.3.4 Zwischenergebnis
591. Für die Zwecke der vorliegenden Unte von Swisscom auf dem Endkundenmarkt für offengelassen werden. So ist das Bundesg implizit zum Schluss gekommen, dass vom bandanbindung kein ausreichender diszipli Kartellrechtsverstoss auf den Vorleistungsm eine Konstellation ersichtlich, in welcher \ bandinternet im Privatkundenbereich einen disziplinierenden Einfluss auf den Markt für glasfaserbasierten Übertragungsgeschwind lediglich an das FTTH-Netz von Swisscom :
B.5.1.2.4 Wholesale-Markt für Breitb:
B.5.1.2.4.1 Aktueller Wettbewerb
592. In der Schweiz verfügt Swisscom über gebundenen elektronischen Datenübertragu blick auf die Bereitstellung von symmetrisch Geschäftskundenbereich nachgefragt werd chende flächendeckende Infrastruktur. Regi ber (wie z.B. EVU) ebenfalls entsprechend:
506 Vgl. RPW 2016/1, 178 Rz 344 ff., Swisscor
en Kabelnetzen nur ein geringer und sich weiter auf Swisscom im Endkundenmarkt für Breitbandincom über eine Netzinfrastruktur verfügt, ist somit auszugehen.
1eisten FDA für die von ihnen unter gleichem Na- » schweizweit einheitliche Preise. Da sich die unter ungen aber je nach Regionen und zur Verfügung tur unterscheiden, kann nicht von schweizweit einaher ist auch die mögliche Übertragung von Wett- Regionen auf andere Regionen eingeschränkt.
len Bezug von Vorleistungsprodukten jederzeit in werber auf dem Endkundenmarkt für Breitbandin- 1. Die Möglichkeiten, zusätzlichen Wettbewerbsngs begrenzt, soweit sie nicht über einen Layer 1- 2ue, innovative Übertragungstechnologien einsetite
dkunden, die Fernmeldedienste nachfragen. Sie n und daher reine Preisnehmer. Sie haben somit influss auf Swisscom auszuüben.
rsuchung kann die Frage der Marktbeherrschung Breitbandinternet im Privatkundenbereich letztlich ericht in einem vergleichbaren Verfahren bereits Endkundenmarkt für Breitbandinternet und Breitnierender Wettbewerbsdruck ausgeht, der einen ärkten verhindern würde. In keinem Fall erscheint Vettbewerbsdruck im Endkundenmarkt für Breitfür die vorliegende Untersuchung massgeblichen den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit gkeiten ausüben würde, deren Nutzungseinheiten angebunden sind.
andanbindung im Geschäftskundenbereich
das am besten ausgebaute Netzwerk zur leitungsing im Anschlussbereich.°% Insbesondere im Hinen Breitbandanbindungen, wie sie regelmässig im en, verfügt einzig Swisscom über eine entspreonal bieten zudem alternative Glasfasernetzbetrei- > Vorleistungsprodukte an. Aus diesem Grund ist
7 WAN-Anbindung.
einzig Swisscom auf dem Wholesale-Markt bereich in der Lage, anderen FDA Vorleis Schweiz flächendeckend anzubieten. Denn bote über die bereits bestehenden alternati einigen Regionen auf alternative Vorleistunc keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck, L eine marktbeherrschende Stellung zu verne
593. Zwar verfügen auch Kabelnetzbetreibe zum Endkunden.” Diese sind allerdings in logischen Eigenschaften kaum einsetzbar. | tion zusammenlaufen und die Kabelnetzarct tion ausgerichtet ist, müssen sich alle Teiln teilen.0® Dies hat zur Folge, dass sich sowo über die Kabelnetzinfrastruktur kaum realisi: breiten sind jedoch im Geschäftskundenbere Angebote an Geschäftskunden. Zudem bie Schweiz ohnehin keine Wholesale-Angebot
594. Damit ist im Wholesale-Markt für E schweizweit kein wirksamer aktueller Wettb:
B.5.1.2.4.2 Potenzieller Wettbewerb
595. Soweit alternative FDA über eine eige Zugang zur physischen Glasfasernetzinfras lich, als Vorleistungsanbieter im Markt tätig lastung zu gewährleisten und damit die Inve: rale zu amortisieren, kann es für eine alt sinnvoll sein, basierend auf einem Layer 1-, zubieten.
596. Für FDA, die Interesse an einer kunftic indem sie beispielsweise Zugang zu einem Anschlussnetzen nachfragten, könnte ein M: ternet im Geschäftskundenbereich eine wir zung hierzu wäre allerdings, dass ein ents| Basis mittels eigener aktiver Netzelemente ( angeboten werden könnten. Im Laufe der | nerschaft zwischen Swisscom und Salt kon fasernetzinfrastruktur von Swisscom wäre e Anbieterin auf dem Wholesale-Markt für Br aufzutreten. Salt ist bisher aber noch nich Glasfaser-Partnerschaft mit Salt wurde zud Gegebenheiten (P2P-Netzarchitektur) ange
B.5.1.2.4.3 Stellung der Marktgegense
597. Die Marktgegenseite sind FDA, die zt Produkte von Swisscom nachfragen. Diese
507 Vgl. RPW 2016/1, 178 Rz 345, Swisscom V
508 Vgl. Kabelnetz-Architektur, <www.elektronil (27.03.2023).
fur Breitbandanbindungen im Geschaftskundentungen für Breitbandanbindungen in der ganzen och bestehen zumindest regional Alternativangeven Glasfasernetze. Die Möglichkeit, punktuell in Jsanbieter auszuweichen, bewirkt aber insgesamt im Swisscom dahingehend zu disziplinieren, dass inen wäre.
rinnen über eine gewisse Anzahl an Anschlüssen 1 Geschäftskundenbereich aufgrund ihrer techno- Ja Kabelanschlüsse über Hubs an einer Kopfstaitektur auf eine Punkt-zu-Mehrpunkt-Kommunikaehmer an einem Hub die vorhandene Bandbreite hl symmetrische als auch garantierte Bandbreiten aren liessen. Symmetrische und garantierte Bandich meistens Voraussetzungen für entsprechende ten die einzelnen Kabelnetzbetreiberinnen in der e an (vgl. Rz 567).
jreitbandanbindung im Geschäftskundenbereich ewerb ersichtlich.
ne Glasfasernetzinfrastruktur verfügen oder einen truktur erhalten, ist es für sie grundsätzlich mögzu sein (vgl. Abbildung 8). Um eine bessere Ausstitionen in die Entbündelung einer Anschlusszenternative FDA unter gewissen Voraussetzungen Zugang solche Vorleistungsprodukte im Markt anjen Glasfaser-Partnerschaft mit Swisscom haben, kompletten PON-Baum in einem oder mehreren arkteintritt in den Wholesale-Markt für Breitbandinschaftlich sinnvolle Option darstellen. Voraussetorechender Zugang bestehen würde, auf dessen Sende- und Empfangsmodems) Breitbanddienste Jntersuchung wurde lediglich die Glasfaser-Partkreter weiterverfolgt. Mit einem Zugang zur Glass Salt zumindest theoretisch möglich gewesen als eitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich t als Anbieterin in diesen Markt eingetreten. Die em in der Zwischenzeit entsprechend den neuen passt (vgl. Rz 508).
ite
ır Erbringung von Fernmeldediensten Wholesale- FDA sind in einer vergleichbaren Lage wie FDA,
VAN-Anbindung.
die einen Zugang zur physischen Netzinfras weshalb auf die entsprechenden Ausführun
598. Die Marktgegenseite kann somit kein: ben.
B.5.1.2.4.4 Zwischenergebnis
599. Zum heutigen Zeitpunkt bestehen ı von Swisscom lediglich regionale Wholesal berinnen. Zumindest in denjenigen Regione berinnen tätig sind, ist Swisscom als marktk vorliegenden Untersuchung kann offengela: denen alternative Glasfasernetzbetreiberinn schend zu qualifizieren ist.
600. Unabhängig von der Frage, ob Swissc dungen im Geschäftskundenbereich marktk tion ausgeschlossen werden, welche eine di für den Zugang zur physischen Netzinfra schwindigkeiten, deren Nutzungseinheiten | bunden sind.
B.5.1.2.5 Endkundenmarkt für Breitb
B.5.1.2.5.1 Aktueller Wettbewerb
601. Auf dem Endkundenmarkt für Breitban schiedene FDA tätig.°%°
602. Wie allerdings bereits in der Analyse zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit gl und dem Wholesale-Markt für Breitbandanl wurde, sind in Regionen, in denen keine alte alternativer Netzinfrastrukturen so gut wi Swisscom angewiesen. Damit kontrolliert | Wettbewerbsparameter im Vorleistungsmarl reich und mit wenigen Ausnahmen auch im schäftskundenbereich (vgl. Abbildung 8).
603. In Regionen, in denen alternative Glas Wettbewerbsverhältnissen auf den Vorleistt in denen FDA punktuell mit Swisscom in W dere von der entsprechenden Nachfrage de Breitbandanbindungen in verschiedenen Re Regionen alternative Glasfasernetzbetreibeı stehen, ist der aktuelle Wettbewerb eingesc gionen, in denen kein alternatives Glasfaser zwingend auf Vorleistungsprodukte von Swi
B.5.1.2.5.2 Potenzieller Wettbewerb
604. Zwar sind neue Markteintritte auf der Geschäftskundenbereich basierend auf de
509 Vgl. RPW 2016/1, 182 Rz 358 ff., Swisscor
truktur von Swisscom nachfragen (vgl. Rz 558 f.), gen verwiesen werden kann.
=n disziplinierenden Einfluss auf Swisscom ausüreben den schweizweiten Wholesale-Angeboten e-Angebote von alternativen Glasfasernetzbetrei- 1, in denen keine alternativen Glasfasernetzbetreieherrschend zu qualifizieren. Für die Zwecke der ssen werden, ob auch in denjenigen Regionen, in en tätig sind, Swisscom dennoch als marktbeherrom auf dem Wholesale-Markt für Breitbandanbinyeherrschend ist, kann vorliegend eine Konstellasziplinierende Wirkung auf Swisscom hat im Markt struktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeediglich an das FTTH-Netz von Swisscom angeandanbindung im Geschäftskundenbereich
danbindung im Geschäftskundenbereich sind verzur Marktstellung auf dem Markt für den Zugang asfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten Jindungen im Geschäftskundenbereich dargelegt rnative Glasfasernetzbetreiberin tätig ist, mangels > sämtliche FDA auf Vorleistungsprodukte von Swisscom in diesen Gebieten sowohl sämtliche <t für Breitbandanbindung im Geschäftskundenbe- Endkundenmarkt für Breitbandanbindung im Gefasernetzbetreiberinnen bestehen, können je nach ıngsmärkten durchaus Konstellationen entstehen, ettbewerb treten. Dies hängt allerdings insbesonr Geschäftskunden ab. Sobald Geschäftskunden gionen nachfragen und nicht in sämtlichen dieser innen tätig sind, die mit Swisscom im Wettbewerb hränkt. Dies vor allem weil alternative FDA in Renetz besteht und kein Layer 1-Zugang möglich ist, sscom angewiesen sind.
n Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im n im Markt angebotenen Vorleistungsprodukten
7 WAN-Anbindung.
möglich. Da aber in Regionen, in denen ke und kein Layer 1-Zugang möglich ist, ledigli gefragt werden können, besteht für alternati Wettbewerbsdruck auf Swisscom aufzubat schweizweit tätigen Glasfasernetzbetreiber Vorleistungsmärkten zu erwarten sind, ersc hinausgehender Wettbewerbsdruck unwahr
605. In Gebieten, in denen ein Glasfaserne gebaut wird, ist hingegen von geringeren Hi
B.5.1.2.5.3 Stellung der Marktgegense
606. Die Marktgegenseite sind geschäftlich Je nach Nachfragevolumen können sie mit aushandeln. Diese Möglichkeiten genügen : kung auf Swisscom auszuüben.
B.5.1.2.5.4 Zwischenergebnis
607. Für die Zwecke der vorliegenden Unt tung der Marktstellung von Swisscom auf ¢ Geschäftskundenbereich verzichtet werden. ist, dass von diesem Markt ein wesentlich: Markt für den Zugang zur physischen Netzi geschwindigkeiten, deren Nutzungseinheite gebunden sind, disziplinieren würde.
B.5.1.3 Fazit
608. Die Analyse der Marktstellung von S\ auf dem für die vorliegende Untersuchung Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übe heiten lediglich an das FTTH-Netz von Swis: Stellung innehat.
B.5.2 Unzulässige Verhaltensweisen
B.5.2.1 Einleitung
609. Das KG verbietet eine marktbeherrsc brauch.5'° Eine marktbeherrschende Stellur steht doch der Sinn des Wettbewerbs gerad eine dominierende Stellung zu erreichen. Wi problematisches Verhalten durch ein marktb zur Marktbeherrschung als qualifizierendes
kommt. Daher kommt marktbeherrschender ihr Verhalten zu.
610. Gemäss der Generalklausel von Art. Unternehmen unzulässig, wenn sie durch de Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübı genseite benachteiligen. Es kann zwischen
E. 8.2.1, SIX/DCC.
in alternatives Glasfasernetz zur Verfügung steht ch die Vorleistungsprodukte von Swisscom nachfe FDA keine Möglichkeit, durch einen Markteintritt len. Da mangels Markteintritten von alternativen innen keine wesentlichen Veränderungen in den heint ein über den bereits in Abschnitt B.5.1.2.5.1 scheinlich.
tz mit einem Layer 1-Zugang besteht oder künftig irden für Markteintritte auszugehen.
ite
je Endkunden, die Fernmeldedienste nachfragen. FDA unter gewissen Umständen Mengenrabatte iber in keiner Weise, um eine disziplinierende Wirersuchung kann auf eine abschliessende Bewerlem Endkundenmarkt für Breitbandanbindung im Dies insbesondere, weil nicht davon auszugehen ar Wettbewerbsdruck ausgeht, der Swisscom im nfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsn lediglich an das FTTH-Netz von Swisscom anwisscom hat ergeben, dass Swisscom zumindest relevanten Markt für den Zugang zur physischen rtragungsgeschwindigkeiten, deren Nutzungseinscom angebunden sind, eine marktbeherrschende
hende Stellung nicht, sondern einzig deren Missg ist für sich allein auch nicht missbräuchlich, be- e darin, durch Markterfolg und internes Wachstum e Art. 7 Abs. 1 KG festhält, liegt ein kartellrechtlich eherrschendes Unternehmen erst dann vor, wenn Element eine unzulässige Verhaltensweise hinzu- 1 Unternehmen eine besondere Verantwortung für
7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende in Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere ing des Wettbewerbs behindern oder die Marktgeeinem sog. Behinderungsmissbrauch und einem
Hallenstadion; BGer,2C_596/2019 vom 2.11.2022 sog. Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsn ordnung ist nicht in allen Fällen möglich, c Unternehmen zugleich behindernd und aus!
611. Ein Behinderungsmissbrauch liegt voi potenzielle Konkurrenten; in einem ersten . Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs sich die Behinderung auf dem Markt des ma vor- bzw. nachgelagerten Markt manifestiert somit sämtliche Verhaltensweisen marktbel ren Leistungswettbewerbs, die sich gegen (: delspartner richten und diese in ihren Han benachbarten Markt einschränken.?!?
612. Demgegenüber wird bei einem Ben. Marktgegenseite benachteiligt (d.h. Liefere Unternehmens), indem dieser z.B. ausbeute zwungen werden. Einen typischen Ausbeutt unangemessenen Preisen oder sonstigen G dar. Charakteristisch für den Ausbeutungsm den Unternehmens nach ökonomischen Voı von Handelspartnern und Verbrauchern unt lung» .'3
613. Die Lehre anerkennt daneben weitere zulässiges Verhalten bzw. ein Missbrauch v gungsabsicht®'*, die Schwächung der Wet oder die normzweckorientierte Interessenak
614. In Art. 7 Abs. 2 KG hat der Gesetzgeb: weisen aufgestellt, die das Verbot von Art. 7 soll.5'® Die Tatbestände von Art. 7 Abs. 2 K
51! Vgl. zum Ganzen: BGE 146 Il 217 E. 4.1, | Publigroupe; BGer,2C_596/2019 vom 2.1 12.2.2020 E.6.1, Hallenstadion; vgl. auc CLERC/PRANVERA KELLEZI, in: Commentai (Hrsg.), 2002, Art. 71 N 91 ff.
512 BGE 146 Il 217 E. 4.1, Preispolitik Swissco Hallenstadion; vgl. auch Botschaft KG 1994
53 BGE 139 172 E. 10.1.1., Publigroupe, m.w.
514 Vgl. RICHARD STÄUBLE/FELIX SCHRANER in: I andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zact REINERT, in: Stämpflis Handkommentar zun Art. 7 KG N 6. Bei Nachweis einer Behindei REKO/WEF von unzulässigem Verhalten at 884 f. E. 4.5, Unique.
515 BGE 139172 E. 8.2.3 und E. 10.1.2, Public plattformen für Hotels; trotz Bezugnahme ir stets anhand des Konzepts der «legitimate
516 BGE 146 II 217 E. 4.2, Preispolitik Swissco 2C_113/2017 vom 12.2.2020 E. 6.1, Hallen
iissbrauch unterschieden werden. Eine klare Zula Geschäftspraktiken von marktbeherrschenden Jeutend sein können.>"'
, wenn andere Unternehmen (i.d.R. aktuelle oder Schritt aber auch andere Marktteilnehmer) in der ; behindert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob rktbeherrschenden Unternehmens oder auf einem oder auswirkt. Behinderungsmissbrauch umfasst ıerrschender Unternehmen ausserhalb eines faiaktuelle oder potenzielle) Konkurrenten oder Handlungsmöglichkeiten auf dem beherrschten oder
achteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch die inten oder Abnehmer des marktbeherrschenden rische Geschaftsbedingungen oder Preise aufge- ıngsmissbrauch stellt deshalb die Erzwingung von eschäftsbedingungen i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. cKG issbrauch «ist das Streben des marktbeherrschenteilen durch eine Beeinträchtigung der Interessen er Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stel-
Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein unorliegt, wie etwa die Behinderungs- oder Verdräntbewerbsfähigkeit, den Nichtleistungswettbewerb wägung.°"®
sr eine nicht abschliessende Liste von Verhaltens- ' Abs. 1 KG veranschaulichen bzw. konkretisieren G indizieren jedoch nicht per se eine unzulässige
Preispolitik Swisscom ADSL; BGE 139 | 72 E. 10.1.1, h Botschaft KG 1994, BBI 1995 468, 569; EVELINE re Romand, Droit de la concurrence, Tercier/Bovet
m ADSL; BGE 139 | 72 E. 10.1.1 m.w.H., Publigroupe;
, BBI 1995 468, 569.
H.
JIKE-Kommentar, Bundesgesetz über Kartelle und
1 et al. (Hrsg.), 2018, Art. 7 N 86 und 133; PETER
1 Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, rungs- oder Verdrangungsabsicht ging auch die
roupe; RPW 2016/1, 123 Rz 440, Online-Buchungs- | der Rechtsprechung erfolgt die konkrete Beurteilung business reasons».
m ADSL; BGE 139 | 72 E. 8.2.2, Publigroupe; BGer, stadion; Botschaft KG 1994, BBI 1995 468, 570.
Verhaltensweise; es müssen vielmehr imme KG erfüllt sein, damit ein Missbrauch vorliec
615. Wie das Bundesgericht wiederholt5’® f alen Prüfungsmusters zu eruieren, ob ein ı liegt: In einem ersten Schritt sind die Wettbe nachteiligung von Marktteilnehmern) herat Verhaltensweise nach Art. 7 Abs. 2 KG ein Abs. 1 KG darstellt. In einem zweiten Schri gitimate business reasons») zu prüfen. Unzu licher Grund für die Benachteiligung bzw. Au Gründe sind insbesondere dann gegeben, \ männische Grundsätze (z.B. Verlangen deı kann. Andere sachliche Gründe sind etwa v nistrative Vereinfachungen, Transport- und‘
616. Folgendes ist hinsichtlich des ersten S fälschungen, zu präzisieren: Gemäss Recht: wirkungsbezogene Analyse nicht notwendi Nachweis potenziell nachteiliger Wettbewer billigten Erfolgs selbst nachzuweisen, d.h schung, sondern nur, aber immerhin, «die
Gemäss Bundesgericht handelt es sich m.a. das Bundesgericht im selben Urteil zugleic bräuchlichkeit (einschliesslich der Wettbew aufgrund der Einzelfallanalyse festgestellt u des Eintritts des missbilligten Erfolgs» im ko vergleichbar mit einem konkreten Gefährduı nachzuweisen, dass im spezifischen Fall ei wobei die Gefahr nicht bloss theoretisch (en likt im Strafrecht) sein darf.5?’ Dasselbe Erf
517 BGE 146 Il 217 E. 4.2, Preispolitik Swissco 2C_113/2017 vom 12.2.2020 E. 6.1, Hallen
518 BGE 146 II 217 E. 4.2, Preispolitik Swissco stadion.
519 BGE 146 II 217 E. 4.2, Preispolitik Swissco ligroupe; BGer,2C_596/2019 vom 2.11.202 E. 6.1, Hallenstadion.
520 BGE 139 72 E. 10.1.2 m.w.H., Publigroup E. 10.1.2), Preispolitik Swisscom ADSL.
12.2.2020 E. 6.2.3, Hallenstadion.
12.2.2020 E. 6.2.1, Hallenstadion.
politik Swisscom ADSL.
Aufl. 2022, 104 ff.; MARTIN KILLIAS/NORA MA des Allgemeinen Teils des Schweizerische
527 In dieselbe Richtung geht die Rechtslage in Rechtsprechungsnachweisen LINSEY MCCA proach to abuse of dominance, Competition chend, sind «potential effects». Blosse «hyp
r die Kriterien der Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 jt.5'7
estgehalten hat, ist im Einzelfall anhand eines du- ınzulässiges Verhalten bzw. ein Missbrauch vorwerbsverfälschungen (d.h. Behinderung bzw. Be- ıszuarbeiten. Namentlich ist zu prüfen, ob eine e Behinderung bzw. Benachteiligung i.S.v. Art. 7 it sind mögliche Rechtfertigungsgründe (sog. «lelässiges Verhalten liegt dann vor, wenn kein sachsbeutung oder die Behinderung vorliegt.°'? Solche venn sich das betreffende Unternehmen auf kauf- " Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners) stützen eränderte Nachfrage, Kosteneinsparungen, admi- Vertriebskosten, technische Griinde.°”°
chritts, der Herausarbeitung der Wettbewerbsversprechung des Bundesgerichts ist hierfür eine ausg.5*1 Erforderlich, aber auch hinreichend, ist der bseffekte.°2? Es ist also nicht der Eintritt des miss- . eine effektiv eingetretene Wettbewerbsverfal- Gefahr des Eintritts des missbilligten Erfolgs».5 W. um einen «Gefährdungstatbestand» .52* Indem h betont, dass massgebend sei, «dass die Missarbsbeschränkung) der strittigen Verhaltensweise ird»°2®, hat es auch klargestellt, dass «die Gefahr nkreten Einzelfall dargetan sein muss. Somit ist — igsdelikt im Strafrecht®?® — beim ersten Schritt nur ne Gefahr der Wettbewerbsverfälschung besteht, tsprechend etwa dem abstrakten Gefährdungsdeordernis, d.h., dass im konkreten Fall die Gefahr
m ADSL; BGE 139 | 72 E. 8.2.2, Publigroupe; BGer,
stadion; Botschaft KG 1994, BBI 1995 | 468, 570.
m ADSL; BGE 139 | 72 E. 10.1.2, Publigroupe; BGer,
SIX/DCC, unter Hinweis auf BGer,2C_113/2017 vom SIX/DCC, unter Hinweis auf BGer,2C_113/2017 vom
SIX/DCC. .3, SIX/DCC. „1, SIX/DCC, m.w.H. auf BGE 146 II 217 E. 4.1, Preis-
JENZI/BRIGITTE TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. RKWALDER/ANDRE KUHN/NATHALIE DONGOIS, Grundriss 1 Strafgesetzbuchs, 2017, Rz 214 ff.
der EU. Siehe überblicksartig dazu und mit zahlreichen LLUM ET AL., A dynamic and workable effects-based ap- | policy brief, 1/2023, 2 f. Erforderlich, aber auch hinreiothetical effects» genügen noch nicht, während «actual einer Wettbewerbsverfälschung nachzuweis grifflichkeiten charakterisiert: So etwa, wenn urteilung des Vorliegens einer Wettbewerb: bend, dass die zu beurteilende [Verhaltens oder wenn sie nach der Beurteilung des spe tensweise «ist deshalb geeignet, den Wi schen»®2®. Auch die Auffassung des Bunde des Bundesgerichts entsprechen.??°
617. Das Bundesgericht hat seine Recht: Abs. 1 KG entwickelt. Da es sich bei Abs. diese Beispiele stets im Zusammenhang mi sich bei den anderen Beispielen, bzw. bei / anders gesagt: Dass es sich um ein konkret einer Wettbewerbsverfälschung nachzuweis für Bst. f des Beispielkatalogs. So hat die W in Bezug auf eine Verhaltensweise angewaı KG subsumierte.??°
B.5.2.2 Vorbringen von Swisscom zur
618. Swisscom weist in ihrer Stellungnahn mär in einer P2MP-Topologie gebaut würde Zugang zur Verfügung stehe. Diese Bauweis und mit Art. 102 AEUV zu vereinbaren. Andt ten eine Reihe von Kartellverfahren geben,
619. Swisscom bringt hinsichtlich des Vert recht und dem EU-Kartellrecht vor, dass c schweizerische KG materiell dem EU-Kartell von Art. 7 KG auf die Literatur und Praxis Zt Da die unzulässigen Verhaltensweisen marl Wesentlichen parallel zu Art. 102 AEUV ge von Art. 7 KG deshalb ohne Weiteres auch rücksichtigt werden. Würden also gleiche Se gangen werden, dass sie gleich beurteilt we
620. Aus der Tatsache, dass in der EU pr kein Verfahren gegen eine entsprechende N könne gemäss Swisscom geschlossen werc liege. Damit könne auch in der Schweiz keir
anticompetitive effects» nicht erforderlich s konkreten Umstände des Einzelfalls.
528 So die Formulierungen in RPW 2023/4, 86 nicht im Original.
529 Vgl. die Formulierungen in Rz 1202 ff. von B die Ausführungen zum Beweismass in Rz gen Einwirkung auf den Wettbewerb».
50 RPW 2023/4, 866 Rz 670, Belagswerke Be
51 Vgl. act. 1025, Rz 226 ff. bzw. 233 ff.
532 Vgl. act. 1025, Rz 226 zu BGE 146 II 217 E E. 8.2.3, Publigroupe.
533 Vgl. act. 1025, Rz 226 zu BGE 146 II 217 E
534 Vgl. act. 1025, Rz 227 ff.
en ist, wird teilweise auch mit etwas anderen Be- | die WEKO in einem Entscheid ausführt, zur «Besverfälschung ist die Wahrscheinlichkeit massgeweise] zu einer Wettbewerbsverfälschung führt», zifischen Einzelfalls festhält, die beurteilte Verhalsttbewerb im Markt für Strassenbau zu verfälsverwaltungsgerichts dürfte der Rechtsprechung
sprechung in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 Bst. f i.V.m. 2 um einen blossen Beispielkatalog handelt und t Abs. 1 zu beurteilen sind (vgl. Rz 614), kann es \rt. 7 KG insgesamt nicht anders verhalten. Oder es Gefährdungsdelikt handelt, bei dem die Gefahr en ist, gilt für Art. 7 KG generell, nicht nur isoliert EKO dieses Verständnis von Art. 7 KG denn auch ndt, die sie unter Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Abs. 1
Art. 102 AEUV
ie darauf hin, dass in Europa Glasfasernetze prin und damit in Europa in aller Regel kein Layer 1- e sei in Europa offensichtlich kartellrechtskonform rnfalls müsste es in der EU und den Mitgliedstaawas nicht der Fall sei.°°'
ältnisses zwischen dem schweizerischen Kartellemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das recht nachgebildet ist und daher für die Auslegung | Art. 102 AEUV zurückgegriffen werden könne.??? tbeherrschender Unternehmen nach Art. 7 KG im regelt seien, könne für die Auslegung und Praxis die Auslegung und Praxis zu Art. 102 AEUV beichlagen vorliegen, so könne primar davon ausgerden sollten .5??
imär mit einer P2MP-Netzarchitektur gebaut und etzbetreiberin nach Art. 102 AEUV geführt werde, len, dass kein Verstoss gegen Art. 102 AEUV vor- 1 Verstoss gegen Art. 7 KG vorliegen.5*4
ind. Zu berücksichtigen sind bei dieser Beurteilung die 6 Rz 670 und 675, Belagswerke Bern, Hervorhebung
VGer B-831/2011 vom 18.12.2018, DCC, und vor allem 1214 ff. hinsichtlich des «Nachweisl[es] einer nachteilirn. . 4.3, Preispolitik Swisscom ADSL und BGE 139 | 72
. 4.3, Preispolitik Swisscom ADSL.
621. Diese Sichtweise ist verkürzt. Auf der Kartellverfahrens in der EU nicht auf eine schlossen werden. Auf der anderen Seite bl in anderen europaischen Landern entscheic
622. Im Gegensatz zu den meisten andere sernetzinfrastruktur in der Schweiz vollstand Wettbewerb aus den regulatorischen Vorga bestehen. Vor dem Hintergrund eines volls lierung in Bezug auf die Nutzung der Glasfe zialgesetzliches Korrektiv vor, welches mög schender FDA Einhalt gebieten und damit nc würde. Dementsprechend kommt in der Sc wendung.
623. Aber auch in der EU gibt es Beispiele, wendung kommt bzw. die nationalen Behör sernetzinfrastruktur in einer P2P-Netzarchit Netzinfrastruktur in Schweden in einer P2P-! der Sektorregulator BIPT verfügt, dass das ı ten einen physischen Zugang zu seinem Kommission hat zudem bei der Prüfung zwe Bau eines P2P-Netzes im nördlichen und sı gaben für Proximus, die auch für die Aktivit rücksichtigt und die Zusammenschlussvorh: lich zugelassen.°?®
624. Weiter ist zu beachten, dass die EU- Gasversorgungsbereich eine Verletzung vc festgestellt hat. Dabei hatte es das Unterne durch strategisch motivierte Beschränkung ausreichende Transportkapazitäten zur Ve Wettbewerbsdruck in den nachgelagerten | die EU-Kommission festgehalten, dass sich Nachfrage zusätzliche Transportkapazitäter Inhaber einer wesentlichen Einrichtung ver die Erweiterung von Kapazitäten wohlwolle höheren Kosten duplizieren könnten.®?® Die strikte Kontrolle über die Transportkapazität war, dass zusätzliche, Dritten unmittelbar ; werb auf den nachgelagerten Märkten gefül gebnis der Strategie ein Interessenkonflikt | dass sich einerseits die Bereitstellung von dem italienischen Markt nachteilig auf die R ausgewirkt hätte, jedoch andererseits die Ge zitäten nur moderat gestiegen wären. Dur
535 Vgl. Entscheid der BIPT vom 29.6.2018, «/ markets 2018», <www.bipt.be/operator: band-and-television-broadcasting-markets-
536 Vgl. EU-KOMM, COMP/M.10070 vom 26.7.
577 Vgl. EU-KOMM, COMP/39.315 vom 29.9.2
538 Vgl. EU-KOMM, COMP/39.315 vom 29.9.2
539 Vgl. EU-KOMM, COMP/39.315 vom 29.9.2
einen Seite kann rein aus der Abwesenheit eines kartellrechtliche Zulässigkeit in der Schweiz geendet Swisscom aus, dass sich die Ausgangslage lend von derjenigen in der Schweiz unterscheidet.
n Staaten in der EU bleibt der Zugang zur Glasfaig unreguliert, weshalb mögliche Einflüsse auf den ben — anders als in der EU - in der Schweiz nicht tändigen Fehlens einer sektorspezifischen Reguisernetztechnologie liegt in der Schweiz kein spelichem missbrauchlichem Verhalten marktbeherrtwendigen kartellrechtlichen Eingriffen vorbeugen hweiz das Kartellgesetz uneingeschränkt zur Andie zeigen, dass die P2P-Netzarchitektur zur Anden Vorgaben gemacht haben, damit die Glasfaektur ausgebaut wird. So wird beispielsweise die Netzarchitektur errichtet. Auch in Belgien hat 2018 narktbeherrschende Unternehmen Proximus Drit- Glasfasernetz zu gewährleisten hat.5°° Die EUier Zusammenschlussvorhaben im Jahr 2021 zum idlichen Teil von Belgien die regulatorischen Voraten von Gemeinschaftsunternehmen gelten, beaben auch aufgrund dieser Vorgaben schlussend-
Kommission in einem ahnlich gelagerten Fall im yn Art. 102 AEUV durch eine Lieferverweigerung hmen ENI Spa (nachfolgend: ENI) unter anderem der Investitionen unterlassen, für Wettbewerber rfügung zu stellen, um damit einem geringeren Väärkten ausgesetzt zu sein.°” Insbesondere hat ENI bewusst gewesen war, dass zur Deckung der 1 bereitgestellt werden mussten und dass ENI als pflichtet war, Dritten Zugang zu gewähren sowie nd zu prüfen, die Dritte, wenn überhaupt, nur zu EU-Kommission kam zum Schluss, dass ENI eine en behalten wollte und sich der Tatsache bewusst zugeteilte Transportkapazitäten zu mehr Wettbehrt hatte.6°9 Gemäss EU-Kommission war das Er- Jei ENI gewesen, der sich daraus ergeben habe, Kapazitäten für nachgelagerte Wettbewerber auf entabilität des eigenen Gasversorgungsgeschäfts 2winne aufgrund des Ausbaus der Transportkapach die strategisch motivierte Beschränkung der
Analysis of the broadband and television broadcasting 3/topic/decision-of-29-june-201 8-analysis-of-the-broad-
110, Abschnitt 4.5.3, ENI.
110, Rz 56, ENI.
110, Rz 58, ENI.
Investitionen wollte ENI somit zulasten der dem nachgelagerten Markt sichern, um die |
625. Auch in einen früheren Fall bejahte die AG (nachfolgend: FAG) eine Lieferverweige EG-Vertrags. Die EU-Kommission sah dari! Beseitigung des angeblichen Engpasses e hätte vornehmen und entsprechende Invest Mio.) hatte aufwenden müssen. Die FAG h handenen Infrastruktur nicht realisiert worde die Flughafennutzer hätten umgelegt werde
B.5.2.3 Relevante Verhaltensweise vo!
626. Die vorliegend zu beurteilende relevar derung der Netzbaustrategie (vgl. Rz 1 ff.). I auf dem Markt für den Zugang zur physisch tragungsgeschwindigkeiten, deren Nutzur Swisscom angebunden sind, ab dem Zeitpu mehr für neu errichtete Glasfaseranschlüss über eine marktbeherrschende Stellung (vgl
627. Durch diese Verhaltensweise können | gerung einer Geschäftsbeziehung im Sinne‘ der Erzeugung, des Absatzes oder der tecl Bst. e KG erfüllt werden. Für die Zwecke de diese beiden Tatbestände geprüft (vgl. Abs: menhang wird auch geprüft, ob Swisscom d verstösst und damit auch die Voraussetzun: KG umfasst den Missbrauch einer marktbel von Wettbewerbern oder zur Benachteiligun: für einen Missbrauch wird nachfolgend jev von Art. 7 Abs. 2 Bst. a und e KG geprüft. [ sich missbräuchliches Verhalten rechtfertig: brauchstatbestände von Art. 7 Abs. 2 Bst.
schnitt (vgl. B.5.2.4) geprüft. Dies insbesonc Gründe für beide Missbrauchstatbestände i
628. Die von Swisscom an den Tag gelegt: gie könnte auch unter weitere Tatbestände ' rung von Handelspartnern im Sinne von Art gemessener Preise oder Geschaftsbedingt Behinderung oder Benachteiligung anderer die Verhaltensweise von Swisscom zurück; leistungsebene zu verweigern. Die weiteren nicht eigenständig geprüft.
50 Vgl. EU-KOMM, COMP/39.315 vom 29.9.2
51 Vgl. EU-KOMM, IV/34.801 vom 14.1.1998,
Gewinne auf Transportebene seine Gewinne auf Gesamtgewinne zu maximieren.5*
EU-Kommission bei der Flughafen Frankfurt/Main rung gemäss dem damals geltenden Art. 86 des 1 einen Verstoss der FAG, selbst wenn diese zur ine Umgestaltung der vorhandenen Infrastruktur itionskosten (zwischen damals DM 35 und DM 70 atte vorgebracht, dass die Umgestaltung der vorn war, da die erforderlichen Investitionskosten auf n müssen.®*!
n Swisscom
te Verhaltensweise von Swisscom liegt in der An- Mit der Änderung ihrer Netzbaustrategie von einer chitektur hat Swisscom den Entscheid getroffen, en Netzinfrastruktur mit glasfaserbasierten Uberigseinheiten lediglich an das FTTH-Netz von nkt des Strategiewechsels keine Layer 1-Zugänge e anzubieten. Swisscom verfügt in diesem Markt . Absatz B.5.1.2.1.3).
insbesondere die beiden Tatbestände der Verweivon Art. 7 Abs. 2 Bst. aKG und die Einschränkung ınischen Entwicklung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ‘ vorliegenden Untersuchung werden nachfolgend chnitt B.5.2.3.1 und B.5.2.3.2). In diesem Zusamurch ihre Verhaltensweise gegen Art. 7 Abs. 1 KG gen von Art. 7 Abs. 1 KG erfüllt sind. Art. 7 Abs. 1 nerrschenden Stellung, der zu einer Behinderung g der Marktgegenseite führt. Die Voraussetzungen ‚eils unter den jeweiligen Tatbestandselementen Jie Prüfung der sachlichen Gründe, welche ein an 2n können wird im Anschluss an die beiden Missa und e KG gemeinsam in einem separaten Abere, da die von Swisscom angeführten sachlichen 1 gleicher Weise geltend gemacht werden.
> Verhaltensweise im Rahmen der Netzbaustratevon Art. 7 Abs. 2 fallen, wie etwa eine Diskriminie- . 7 Abs. 2 Bst. b KG oder eine Erzwingung unaningen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG. Die Unternehmen ist dabei jedoch in erster Linie auf zuführen, ihnen den Layer 1-Zugang auf der Vorin Frage kommenden Tatbestände werden folglich
110, Rz 59, ENI. Rz 87, FAG - Flughafen Frankfurt/Main AG.
B.5.2.3.1 Verweigerung von Geschäf
629. Auch für ein marktbeherrschendes Un Art. 7 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG : Wettbewerb erschwert oder behindert wird.
630. Um die vorliegend festgestellten Ver prüfen, erfolgt eine Vorgehensweise anhanı sprechung des Bundesverwaltungsgerichts. BVGer genannten Kriterien als mögliche Tat 557),.944
631. Gemäss dem Grundrecht der Wirtsch: teten Vertragsfreiheit steht es Unternehmer beziehungen aufzunehmen oder aufrechtzt partner halten.°* Daher unterliegt ein markt Kontrahierungspflicht alleine aufgrund des \ Allerdings hat die Wettbewerbspraxis aufge: den die Einschrankung der Privatautonomi Hinblick auf eine Kontrahierungspflicht ger: haltung eines ausreichenden Wettbewerbs |
632. Das Bundesverwaltungsgericht hat h rung», die «Zugangsverweigerung», die
schluss» als Varianten der Geschäftsverwe einer Geschäftsverweigerung beruhen dabe Geschäftsbeziehungen die sich aus einer r position auf dem beherrschten Markt abge: anderen Markt ausgedehnt werden kann, o zum Einsatz kommen.?5° Soweit über den b rere weitere Märkte von der Ablehnung eine ein Machttransfer vom beherrschten auf der
633. Gemäss Bundesverwaltungsgericht s beziehungen die Tatbestandsmerkmale de: geblichen Marktes», die «Geschäftsbezieh nungshandlung», die «Besonderheiten im E das «Fehlen einer Rechtfertigung» in allen ' zu prüfen.
52 Vgl. BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018 E. ler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reir 543 Vgl. zum Ganzen insb.: RPW 2021/1, 187 f Rz 150, Netzbaustrategie Swisscom; RPW RPW 2016/4, 998 Rz 615, Sport im Pay-TV E. 800, DCC; ebenso BSK KG-AMSTUTZ/CA 54 Zu den Kriterien ist gemäss BVGer zu beac ihrer Bedeutung in der bisherigen Wettbew lich, inwieweit einzelne der vorgenannten K zusammengefasst werden sollten oder nich
545 Bundesverfassung vom 18.4.1999 der Schi
546 Vgl. DIKE KG-STÄUBLE/SCHRANER (Fn 514) 57 Vgl. BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, R
548 Vgl. BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, R
549 Vgl. BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, R
550 Vgl. BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, R
tsbeziehungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG)
ternehmen gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit.°*? stellt jedoch eine Ausnahme dazu dar, sofern der
naltensweisen auf ihre Missbräuchlichkeit hin zu 1 der bisherigen Praxis der WEKO und der Recht- 543 Diese Vorgehensweise fasst die einzelnen vom bestandsmerkmale zusammen (vgl. auch Fn 554—
aftsfreiheit (Art. 27 BV°45) und der daraus abgelei- 1 frei, zu denjenigen Handelspartnern Geschaftslerhalten, welche sie für angemessene Vertragsbeherrschendes Unternehmen keiner prinzipiellen ‘orliegens einer marktbeherrschenden Stellung.54” zeigt, dass bei Vorliegen von bestimmten Umstan- e eines marktbeherrschenden Unternehmens im :chtfertigt sein kann, um dadurch die Aufrechtern einem relevanten Markt sicherzustellen.5*®
jerbei den «Lieferabbruch», die «Lieferverweige- «Lizenzverweigerung», und den «Vertriebsausigerung identifiziert. Alle Missbrauchsvarianten i auf dem Umstand, dass mit der Ablehnung von narktbeherrschenden Stellung ergebende Machtsichert oder weiter verstärkt oder sogar auf einen hne dass hierzu Mittel des Leistungswettbewerbs eherrschten Markt hinaus ein weiterer oder mehr Geschäftsbeziehung erfasst werden, ergibt sich 1 weiteren Markt bzw. die weiteren Märkte.
ind hinsichtlich der Verweigerung von Geschäfts- * «marktbeherrschenden Stellung und des massung», das «Eingehungsverlangen», die «Ablehinzelfall», die «Wettbewerbsverfälschung» sowie Tatbestandsvarianten von Art. 7 Abs. 2 Bst. aKG
776 f., DCC; MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON, in: Basvert (Hrsg.), 2. Auflage, 2021, Art. 7 KG N 181.
. Rz 274, Eishockey im Pay-TV; RPW 2021/1, 248 f. 2020/4, 1877 f. Rz 120, Netzzugang EGZ und ewI;
‚ vgl. auch BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 RRON (Fn 542), Art. 7 KG N 216 ff.
hten, dass die Auflistung dieser Sachpunkte lediglich arbspraxis entspricht. Vorderhand sei dabei unbeachtriterien unter dogmatischen Gesichtspunkten allenfalls t (BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 E. 802, DCC). weizer Eidgenossenschaft (BV; SR 101).
z 777, DCC.
z 778, DCC.
z 780, DCC.
z 783, DCC mit Hinweisen auf die Literatur.
634. In der Literatur werden im Wesentlich aufnahme einer potenziellen Geschaftsbezie tenzieller Geschäftspartner erfolglos versuc eine geschäftliche Beziehung einzugehen Dienstleistungen für die wirtschaftliche Ti durch die allgemeinen aus Art. 7 Abs. 1 KG nach muss die Verhaltensweise zu einer
oder Benachteiligung (die Konsumentenwo schen dem verweigernden Verhalten und d steht.5°3
635. Demzufolge ist von einer missbräuch im Sinne des Gesetzes auszugehen, wenn
- Die anvisierte Verhaltensweise besteht unterhalten.554
- Die Verweigerung betrifft einen Input, d gerten oder benachbarten Markt wirksa
- Die Verweigerung ist geeignet, den We
- Fur die Verweigerung liegen keine sac
636. Im vorliegend zu beurteilenden Sach\ gangs zu der bereits errichteten bzw. noc Swisscom auf dem Markt für den Zugang : sierten Übertragungsgeschwindigkeiten in | FTTH-Netz von Swisscom angebunden sin weigerung» zur leitungsgebundenen Teleko
637. Swisscom bringt in ihrer Stellungna Schweiz ein Glasfasernetz zu bauen und i dieses sämtlichen FDA diskriminierungsfrei rung vorliegen.5°® Vielmehr solle Swisscom werden, ein heute nicht bestehendes Angeb Swisscom Art. 7 KG keine Grundlage b
551 Vgl. DIKE KG-STAUBLE/SCHRANER (Fn 514)
552 Vgl. DIKE KG-STAUBLE/SCHRANER (Fn 514)
553 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 542), A
554 Dieser Voraussetzung können die vom BV( oder bestehende Geschaftsbeziehung», «V «Ablehnungshandlung» und «Besonderheit B-831/2011 vom 18.12.2018 E. 800 f., DCC
555 Zu dieser Voraussetzung können vorliegen! herrschende Stellung und massgebliche Mi zählt werden (vgl. BVGer, B-831/2011 vom
556 Diese Voraussetzung entspricht dem vom E werbsverfälschung» (vgl. BVGer, B-831/20
557 Diese Voraussetzung stimmt mit dem vom | einer sachlich angemessenen Rechtfertigut E. 800 f., DCC).
558 Vgl. act. 1025, Rz 236.
559% Vgl. act. 1025, Rz 237 f.
en als Tatbestandmerkmale identifiziert die Nichthung, welche sich dadurch realisiert, dass ein poht, mit dem marktbeherrschenden Unternehmen 51 und die Unerlässlichkeit der Produkte bzw. itigkeit.°°?. Diese Tatbestandsmerkmale werden abgeleiteten Tatbestandsmerkmale ergänzt. Dem- Behinderung (wettbewerbsverdrängender Effekt) hifahrt beeinträchtigender Effekt) führen und zwien Effekten muss ein Kausalzusammenhang belichen Verweigerung von Geschaftsbeziehungen folgende Voraussetzungen vorliegen:
in einer Verweigerung, Geschaftsbeziehungen zu
er objektiv notwendig ist, um auf einem nachgelam konkurrieren zu können.®®®
ttbewerb zu behindern.55
;hlichen Gründe («legitimate business reasons»)
‚erhalt steht die Verweigerung eines Layer 1-Zuh zu errichtenden Glasfasernetzinfrastruktur von zur physischen Netzinfrastruktur mit glasfaserba- Frage, deren Nutzungseinheiten lediglich an das d. Hierbei handelt es sich um eine «Zugangsvermmunikationsinfrastruktur von Swisscom.
hme vor, dass sie nicht verpflichtet sei, in der berall dort, wo ein Layer 1-Angebot möglich sei, anbiete. Daher würde keine Geschäftsverweigedurch die WEKO-Massnahmen dazu verpflichtet ot zu schaffen.5°? Hierfür würde nach Meinung von ieten, da Art. 7 KG ein marktbeherrschendes
‚Art. 7 N 204.
‚Art. 7 N 207.
rt. 7 N 216.
ser aufgelisteten notwendigen Kriterien «potentielle erlangen auf Eingehung einer Geschäftsbeziehung», en des Einzelfalles» zugewiesen werden (vgl. BVGer, J etwa die vom BVGer genannten Kriterien «marktbeirkte» und «Unerlässlichkeit des Einsatzgutes» ge- 18.12.2018 E. 800 f., DCC).
3VGer aufgelisteten notwendigen Kriterium «Wettbe- 11 vom 18.12.2018 E. 800 f., DCC).
BVGer aufgelisteten notwendigen Kriterium «Fehlen 1g» überein (vgl. BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018
Unternehmen nicht dazu verpflichten würde aktuell noch gar nicht verfüge, damit diese \
638. Der von Swisscom unterstellte Sachv bisher im Markt nicht bestehendes Angebo Glasfasernetzinfrastruktur und nutzt den Zu Damit ist Swisscom gleichzeitig Erbringerin stellten Leistung, welche in der physischen Wettbewerbsbehörden gerade nicht dazu v richten, wie dies Swisscom glaubhaft mach Dritten in Gebieten, in denen sie marktbeh physischen Netzinfrastruktur ihres Glasfase
639. Auch falsch ist die Aussage von Swis: liche Grundlage darstelle, ein bisher nicht be weise das Bundesverwaltungsgericht und (c Zugang zur Dienstleistung der dynamischeı marktbeherrschenden Unternehmens bejal Schnittstelleninformationen — ein zwar der Markt bisher nicht bestehendes (Informatior daher aus ihren Ausführungen nichts zu ihre
640. Gleiches gilt für das Vorbringen von S dazu führen dürften, dass der — einem markt Eigenrealisierung von Infrastrukturvorhaben des Unternehmen (gleichgültig, ob es berei werde, eine neue oder andere Einrichtung müsse.?®' Der Einwand unzutreffend. Durch snahmen wird der Vorrang der Eigenrealisie da Swisscom nach wie vor in den Ausbau it auf, dass die Eigenrealisierung von Infrast Zum anderen wird Swisscom weder dazu c Netzinfrastruktur zu bauen. Unbestritten ist, der Ausbauweise ihrer Netzinfrastruktur vor gen Weise erstellten P2MP-Anschlüsse ohr von der WEKO im Rahmen dieser Verfügu auch als verhältnismässig, da die Interesse resse von Swisscom das Interesse anderer und das öffentliche Interesse an der Aufre überwiegt (vgl. hierzu nachfolgend Abschnit
641. Auch aus der in der Stellungnahme z Fährhafen Puttgarden kann Swisscom nicht amt in diesem Fall einen Zugang zum Fährl kartellamt kommt zu diesem Schluss, obsch bauliche Veränderungen der landseitigen H: ten verursacht. Die Notwendigkeit bauliche men der Interessenabwägung zu berücksich nen, dass Swisscom mit den Massnahm Glasfasernetz zu errichten. Swisscom wird
561 Vgl. act. 1025, Rz 239 sowie 241.
562 \gl. act. 1025, Rz 240; Deutsches Bundesk 199/97 & T-16/98, Ziff. 7(c)(1) sowie III., Pu
Produkte bzw. Angebote herzustellen, über die es on Dritten bezogen werden könnten.
erhalt, wonach Swisscom gezwungen würde ein t herzustellen, ist falsch. Swisscom errichtet eine igang zu dieser Glasfasernetzinfrastruktur selbst. und Nachfragerin der von ihr im Markt bereitge- Netzinfrastruktur besteht. Swisscom wird von den erpflichtet eine physische Netzinfrastruktur zu eren will. Swisscom wird lediglich dazu verpflichtet, errschend ist, einen entsprechenden Zugang zur rnetzes zu gewahren.
scom, dass Art. 7 KG keine ausreichende gesetzstehendes Angebot zu schaffen. So hat beispielslas Bundesgericht im Fall «Sanktionsverfügung - 1 Wahrungsumrechnung (DCC)» die Pflicht eines it einen bisher nicht existenten Zugang zu den Six Group AG zur Verfügung stehendes aber im \s-)Angebot — erst zu schaffen.°©° Swisscom kann 2n Gunsten ableiten.
‚wisscom, wonach kartellrechtliche Pflichten nicht wirtschaftlichen System immanente — Vorrang der unterlaufen werde, indem ein marktbeherrschents eine Infrastruktur kontrolliere) dazu verpflichtet zu bauen, zu der dann Zugang gewährt werden die im Rahmen dieser Verfügung erlassenen Masrung von Infrastrukturprojekten nicht unterlaufen, ırer Netzinfrastruktur investiert. Dies zeigt gerade rukturprojekten nicht grundsätzlich tangiert wird. jezwungen eine neue noch eine komplett andere dass Swisscom Anpassungen an der Planung und nehmen und die bereits in einer kartellrechtswidri- 1e Layer 1-Zugang für Dritte anpassen muss. Die ng erlassenen Massnahmen erweisen sich denn nabwägung ergibt, dass das schutzwürdige Inte- FDA am physischen Zugang zur Netzinfrastruktur chterhaltung wettbewerblicher Verhältnisse nicht t B.5.2.3.1.4 i.V.m. B.5.2.4).
itierten Entscheidung des Bundeskartellamts i.S. s zu ihrem Vorteil ableiten, da das Bundeskartell- 1afen Puttgarden gerade bejaht hat. Das Bundeson eine Mitbenutzung des Fährhafens Puttgarden afenstrukturen voraussetzt und damit höhere Kosr Anpassungsmassnahmen sei lediglich im Rahitigen.5®2 Es ist an dieser Stelle nochmals zu beto- 2n der WEKO nicht dazu verpflichtet wird, ein lediglich dazu verpflichtet, Dritten in Gebieten, in
CC sowie BGer 2C_596/2019 vom 2.11.2022, DCC.
artellamt, Beschluss vom 21.12.1999, B9-63220-Tttgarden.
denen Swisscom marktbeherrschend ist, ei zinfrastruktur ihres Glasfasernetzes zu gew:
642. Auch aus den allgemeinen Ausführun kann Swisscom nichts zu ihren Gunsten alt nur dann kein Verstoss durch eine Geschäf soweit für das Verhalten eine objektive Recl teil kann gerade nicht die Schlussfolgerung Kartellgesetzes ausgeschlossen wäre, dass pflichtet werden könne, die Kapazitäten se Wettbewerbern zu erhöhen. Vielmehr kanr werden, dass kartellrechtlich zu beurteilen is objektive Gründe vorliegen. Dies ist vorliegei B.5.2.3.1.4 i.V.m. B.5.2.4).
B.5.2.3.1.1 Geschaftsverweigerung
643. Wie ausgeführt (vgl. Rz 565), verfügt gang zur Netzinfrastruktur mit glasfaserbasii zungseinheiten lediglich an das FTTH-Netz | beherrschende Stellung. Dies ist auch de Bereiche ihres Glasfasernetzes, welche sie 1-Zugang verweigert. Auch wenn die Verh: auf die nachgelagerten Märkte nach sich zie vatkundenbereich, Wholesale-Markt für Bre Endkundenmarkt für Breitbandinternet im Pr bandanbindungen im Geschäftskundenbere chen Marktmachtmissbrauch bereits geg Swisscom auf dem Markt für den physisch sierten Ubertragungsgeschwindigkeiten, der von Swisscom angebunden sind.’
644. Im vorliegend zu beurteilenden Sach! gang bei Swisscom nach. Diese FDA unterh mit Swisscom, indem sie Anschlusszentrale fasernetzinfrastruktur von Swisscom dort n namentlich in denjenigen Regionen, in dene: und unterhält. Dabei ist zu berücksichtigen, delt haben oder künftig entbündeln werden, nicht abgeschlossen bzw. erst in den nact schäftsbeziehung besteht daher in der Nac FDA weitere Layer 1-Zugänge für NE nac partner die Ausweitung bzw. Erhaltung ein den Fall, dass sie die entsprechende Ansc Herstellung einer neuen Geschäftsbeziehur standsmerkmal der Geschäftsbeziehung ge
645. Zumindest Init7 hat einen entspreche der von Swisscom jedoch abgelehnt wurde potenziellen Geschäftspartners (nach
53 BGE 139 11316 E. 8, L’Etivaz. 564 Vgl. BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, R
nen entsprechenden Zugang zur physischen Netähren.
gen des Bundesgerichts im Entscheid «L’Etivaz» leiten. Das Bundesgericht hält gerade fest, dass tsverweigerung gemäss Art. 7 Abs. 1 KG vorliegt, itfertigung vorliegt.°6® Aus dem Bundesgerichtsurgezogen werden, wonach es in Anwendung des ein marktbeherrschendes Unternehmen dazu versiner bestehenden Einrichtungen zugunsten von 1 aus dem zitierten Abschnitt lediglich abgeleitet t, ob für eine Zugangsverweigerung ausreichende nd nicht der Fall (vgl. hierzu nachfolgend Abschnitt
Swisscom auf dem Markt für den physischen Zuarten Übertragungsgeschwindigkeiten, deren Nutvon Swisscom angebunden sind, über eine marktsr Markt, in welchem Swisscom für diejenigen in einer P2MP-Netzarchitektur baut, einen Layer altensweise von Swisscom zudem Auswirkungen ht (Wholesale-Markt für Breitbandinternet im Priitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich, ivatkundenbereich und Endkundenmarkt für Breitich), so ist die Grundkonstellation für einen möglieben mit dem wirtschaftlichen Verhalten von en Zugang zur Netzinfrastruktur mit glasfaserbaen Nutzungseinheiten lediglich an das FTTH-Netz
verhalt fragen zahlreiche FDA einen Layer 1-Zualten bereits verschiedene Geschäftsbeziehungen n entbündeln und einen Layer 1-Zugang zur Glasachfragen, wo Swisscom einen solchen anbietet, n Swisscom eine P2P-Netzarchitektur errichtet hat dass viele FDA auch Anschlusszentralen entbünbei denen der Ausbau des Glasfasernetzes noch isten Jahren vorgesehen ist. Die intendierte Gehfrage nach einem Layer 1-Zugang. Indem diese hfragen, verlangen sie als potenzielle Vertragser bereits bestehenden Geschäftsbeziehung (für hlusszentrale bereits entbündelt haben) oder die 1g mit Swisscom. Damit ist vorliegend das Tatbenden Layer 1-Zugang bei Swisscom nachgefragt, 566 Damit ist vorliegend auch die Erklärung eines folgend: Initiator) auf Eingehung einer
z 818, DCC. z 844 ff., DCC.
Geschäftsbeziehung mit Swisscom vorhanc zudem gezeigt, dass dies auch für weitere FI nachfragen.
646. Ebenso liegt seitens Swisscom eine Al entsprechenden Nutzungseinheiten lediglich Layer 1-Zugang anbietet. Damit ist aus obj der Aufforderung zur Eingehung von Gesct mäss Ausführungen des Bundesverwaltung und der ihr zu Grunde liegende Anlass unert Rechtfertigung der Geschäftsverweigerung das Tatbestandsmerkmal der Ablehnungsh:
647. Somit ist das erste Tatbestandseleme schäftsbeziehungen (vgl. Rz 635) erfüllt, ni schäftsbeziehung bzw. die Weigerung, eine
B.5.2.3.1.2 Objektiv notwendiger Input
648. Ein weiteres Tatbestandselement bild: gutes (Input) für den Nachfrager.°%® Mit and eines Primärproduktes oder eines mit dess« gen Gutes im Rahmen der Geschäftsbeziet von ihm vorgesehenen wirtschaftlichen Beti einen objektiv notwendigen Input handeln.
649. Bei der inhaltlichen Beurteilung des C der Substitution des Einsatzgutes durch Alt sich, wie stark der Nachfrager auf den Erh: auch die nachteiligen Auswirkungen auf der Einsatzgutes zu berücksichtigen.?”'
650. In der Botschaft zum KG 1995 führt de tischer Kontrahierungszwang etwa dann get gen verfügt, die zur Erbringung bestimmter Produkte unerlässlich sind.’ Die Wesentli deren Alleinstellung, wenn es sich hierbei ı oder nur schwer duplizierbare Einrichtung hi sachlogisch, dass die wesentliche Einrichtu auf einem vor- oder nachgelagerten Markt 2
651. Zur Beurteilung, ob ein Einsatzgut une mass an Möglichkeiten für eine Substitutior steht. Ob die Nutzung des Einsatzgutes als daran, ob ein tatsächlicher oder potenziell nicht.°’5® Hierbei stellen nur gleichwertig
567 Vgl. BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, R 570 Vgl. BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, R 57! Vgl. BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, R
572 Vgl. Botschaft KG 1995, BBI 1995 | 468, 57
573 Vgl. BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, R
574 Vgl. BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, R
len. Die verschiedenen Marktbefragungen haben DA gilt, welche das «ALO»-Produkt von Swisscom
olehnungshandlung vor, da Swisscom Init7 zu den | einen Layer 2- bzw. Layer 3-Zugang, aber keinen ektiver Sicht davon auszugehen, dass Swisscom \aftsbeziehungen keine Folge leisten wird.5°” Gesgerichts ist der Grund der Ablehnungshandlung 1eblich, da dieser erst im Hinblick auf eine allfällige Bedeutung erlangt.°%® Damit ist vorliegend auch indlung erfüllt.
nt einer missbräuchlichen Verweigerung von Geämlich die Nichtaufnahme einer potenziellen Ge- Geschäftsbeziehung zu unterhalten.
st die Unerlasslichkeit des nachgefragten Einsatzeren Worten muss der Nachfrager auf den Erhalt an Nutzung in Zusammenhang stehenden sonstiung durch den Initiator zur Verwendung bei einer itigung angewiesen sein. Es muss sich daher um
rades der Unerlässlichkeit sind die Möglichkeiten ernativgüter von Bedeutung.’ Hieraus bestimmt alt des Einsatzgutes angewiesen ist. Zudem sind 1 Wettbewerb hinsichtlich der Unerlässlichkeit des
2r Gesetzgeber aus, dass ein rechtlicher oder fakjeben ist, wenn ein Unternehmen über Einrichtun- Dienstleistungen oder zur Herstellung bestimmter chkeit einer Einrichtung ergibt sich aufgrund von ım eine rechtlich, faktisch oder ökonomisch nicht andelt.57? Aufgrund einer solchen Alleinstellung ist ing als Einsatzgut für eine vorgesehene Nutzung uch ohne Weiteres notwendig ist.
rlässlich ist, muss abgeklärt werden, welches Ausdes Einsatzgutes durch Alternativgüter noch beunverzichtbar zu qualifizieren ist?’”*, bemisst sich er Ersatz für das Einsatzgut vorhanden ist oder e Alternativen ein valables Substitut für ein
z 902 ff., DCC. z 903, DCC.
z 950, DCC.
z 974, DCC.
z 975, DCC.
1.
z 978, DCC.
z 988, DCC.
z 990, DCC.
unerlässliches Einsatzgut dar.°’ Das Vorlie: erlässlichkeit nicht entgegen. Die «Gleichv Nutzungs- und Verwendungsméglichkeit».°’ für die Herstellung eines Substituts wird un Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigke nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, weil e handen ist oder potenzielle Alternativgüter | sichtlich ihrer Verwendungsfähigkeit aufwei Herstellung eines gleichwertigen Alternativg lichen Mitteln innerhalb eines angemessene vorgesehene wirtschaftliche Betätigung des kundärmarkt vollständig oder teilweise veru Einsatzgutes einen Marktaustritt zur Folge | fähigkeit vorhersehbar war.°®°
652. Im vorliegend zu beurteilenden Sach\ übertragung eine Glasfaserleitung als Übert wertige Alternative existiert. Wie bereits aus die Übertragung von Datensignalen mit gl: (symmetrische Datenübertragungsgeschwir Datenübertragungsmedien (vgl. B.5.1.1.1). | Endpunkten mit glasfaserbasierten Ubertr: Glasfasernetz unabdingbar, soweit eine FD/ und nicht als reine Wiederverkäuferin vorko: ten möchte. Ohne Zugang zu einem Glasfa gung, eigene Sende- und Empfangsgeräte : und dadurch Datensignale von einem zum als integrierte Endkundenanbieterin oder al Markt auftreten und in dieser Rolle eigene | basierten Übertragungsgeschwindigkeiten < zur Glasfasernetzinfrastruktur angewiesen denanbieterin und Vorleistungsanbieterin fü tungen stellt der Zugang zu einer physisch wendigen Input dar.
653. Soweit eine NE lediglich an das Ansc diese NE leitungsgebunden ausschliesslich werden (vgl. Ausführungen zur Marktabgrer Swisscom über einen Layer 1-Zugang. Es t gleichwertige Alternative bei einer alternati\ auch ein Layer 2- oder ein Layer 3-Zugang k wendungsmöglichkeit dar. Über einen Layer modell der «reinen Endkundenanbieterin» v delle «Vorleistungsanbieterin» und «in Nachfragerin nach einem Layer 2- oder Laye die Nutzung eines Layer 2- oder Layer 3-Zu treiberin eingesetzten Datenübertragungste
576 Vgl. BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, R
577 Vgl. BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, R
578 Vgl. BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, R
579 Vgl. BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, R
580 Vgl. BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, R
gen nicht gleichwertiger Alternativen steht der Un- ‚ertigkeit bedeutet dabei eine nahezu identische 7 Auch eine fehlende wirtschaftliche Sinnhaftigkeit ter den Begriff der Unerlässlichkeit subsumiert.5” die Unerlässlichkeit dann als gegeben an, wenn it für den Nachfrager ohne das nachgefragte Gut ntweder ein gleichwertiges Alternativgut nicht vorkeine sachlich ausreichende Gleichwertigkeit hinsen.°’? Darüber hinaus darf keine Möglichkeit zur utes mit sinnvollen wirtschaftlichen und/oder sachn Zeitraums bestehen. Irrelevant ist hierbei, ob die Nachfragers nach dem Einsatzgut auf einem Senmöglicht wird, ob die fehlende Verfügbarkeit des nat oder ob die Einschränkung der Wettbewerbserhalt muss für eine fernmeldetechnische Datenragungsmedium genutzt werden, da keine gleich- ; der Marktabgrenzung ersichtlich, eignen sich für asfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten ıdigkeiten von mehr als 1 Gbit/s) keine anderen Damit ist für die Datenübertragung zwischen zwei agungsgeschwindigkeiten der Zugang zu einem \ eigene Sende- und Empfangsgräte betreiben will nfektionierter Produkte der Netzbetreiberin auftresernetz stehen ihr keine Möglichkeiten zur Verfü- ın eine Glasfasernetzinfrastruktur anzuschliessen anderen Ort zu übertragen. Damit also eine FDA s Vorleistungsanbieterin (vgl. Abschnitt A.3.3) im Jatenübertragungsdienstleistungen mit glasfaserinbieten kann, ist sie zwingend auf einen Zugang . Für die Geschäftsmodelle integrierte Endkunir glasfaserbasierte Datenübertragungsdienstleisen Netzinfrastruktur demnach einen objektiv nothlussnetz von Swisscom angeschlossen ist, kann | über das Anschlussnetz von Swisscom erreicht zung in Abschnitt B.5.1.1.1). Damit verfügt einzig jesteht also kein Layer 1-Zugang und damit keine en Netzbetreiberin. Wie bereits ausgeführt, stellt eine gleichwertige alternative Nutzungs- und Ver- '2- oder Layer 3-Zugang kann nur das Geschäftserfolgt werden (vgl. Rz 131 ff.). Die Geschäftsmotegrierte Endkundenanbieterin» stehen einer sr 3-Zugang nicht zur Verfügung. Zudem unterliegt gangs den Einschränkungen der von der Netzbe- :chnologie (z.B. XGS-PON; vgl. Rz 490 ff.). Es
z 991, DCC. z 991, DCC. z 992, DCC. z 993, DCC. z 995, DCC.
können also keine alternativen Datenüber auch die Innovationsfähigkeit eingeschränkt
654. Die Miete eines PON-Baumes stellt fü ternative Nutzungs- und Verwendungsmögl Seite wirtschaftlich für nachfragende Unter und auf der anderen Seite den technischen E So sind Datenübertragungsstandards, welc einen PON-Baum nicht einsetzbar (vgl. Abs bringung ihrer Dienstleistungen aber gerade ist es kleineren Anbieterinnen wie Init7 nicht zu tätigen, um pro Anschlussnetz eine gesa ff.). Init? und andere FDA geben zudem an tigkeit ohne einen Layer 1-Zugang entweder zu einem Marktaustritt führen wurde."
655. Ausser Frage steht für die betroffener netzinfrastruktur aus wirtschaftlicher Sicht « stellen FDA dar, welche in einem Gebiet be verfügen, die günstig ausgebaut werden köı
656. Hinsichtlich derjenigen NE, welche an schen dieselben Verhältnisse, soweit bei : nutzbarer Layer 1-Zugang als Substitut zu dann der Fall, wenn die alternative Netzbe Netzbauweise errichtet hat.
657. In Bezug auf NE, welche an mehrere 1-Zugänge bei alternativen Netzbetreiberinı gang von Swisscom darstellen. Die Tatsach betreiberinnen angeboten wird, ändert aber Layer 1-Zugangs. Wird ein Layer 1-Zugang so wird die davon betroffene NE dem Markt mit glasfaserbasierten Übertragungsgesch FTTH-Netze angebunden sind. Hierbei haı Markt. Im für die vorliegende Untersuchung 1-Zugang in den Anschlusszentralen von Sw eine Nutzungseinheit grundsätzlich nur dan einer Anschlusszentrale bedient werden k: schluss der Nutzungseinheit besteht.
658. Insgesamt ist daher auch das zweite weigerung von Geschäftsbeziehungen (vgl. vorliegend gegeben.
B.5.2.3.1.3 Eignung zur Wettbewerbsb
659. Ungeachtet der spezifischen Tatbest Rz 635) ist in jedem Fall nachzuweisen, dé marktbeherrschenden Unternehmens unter rung anderer Unternehmen in der Aufnahm Benachteiligung der Marktgegenseite führt (
581 Vgl. act. 244, 250, 253, 285, 294 und 299.
582 Vgl. act. 244, 250, 253, 285, 294 und 299.
tragungstechnologien eingesetzt werden, womit wird (vgl. zum Ganzen ebenfalls Abschnitt A.3.3).
r verschiedene Nachfrager keine gleichwertige alichkeit dar, da ein solcher Zugang auf der einen nehmen wie beispielsweise Init7 nicht tragbar ist -inschrankungen der PON-Technologie unterliegt. ‚he eine P2P-Netzarchitektur voraussetzen, über chnitt A.3.2). Init7 beispielsweise setzt für die Er- : solche Datenübertragungsstandards ein. Zudem bzw. kaum möglich, die notwendigen Investitionen mte PON-Infrastruktur nachzufragen (vgl. Rz 508 , dass ihr Geschäftsmodell und ihre Geschäftstäernsthaft gefährdet oder verunmöglicht wird, was
1 FDA, dass der Aufbau einer eigenen Glasfaseryhnehin keine Alternative darstellt.°® Ausnahmen reits über eine bestehende Netzwerkinfrastruktur inte.
mehrere Anschlussnetze angebunden sind, herralternativen Netzbetreiberinnen kein fur die FDA ' Verfügung gestellt wird. Dies ist beispielsweise treiberin ihr FTTH-Netz ebenfalls in einer P2MP-
Anschlussnetze angebunden sind, können Layer yen durchaus ein Substitut zu einem Layer 1-Zu- e, dass ein Layer 1-Zugang von alternativen Netzgrundsätzlich nichts an der Unerlässlichkeit eines von einer alternativen Netzbetreiberin angeboten, für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur windigkeiten zugeordnet, deren NE an mehrere ndelt es sich um einen räumlich eigenständigen relevanten Markt ist, wie oben gezeigt, ein Layer isscom unerlässlich. Das ist auch sachlogisch, da n mit leitungsgebundenen Fernmeldediensten ab ann, wenn eine entsprechende Leitung zum An-
Tatbestandselement einer missbräuchlichen Ver- Rz 635), nämlich der objektiv notwendige Input,
ehinderung
andselemente von Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG (vgl. ıss gemäss Art. 7 Abs. 1 KG das Verhalten des Ausnutzung seiner Marktmacht zu einer Behinde- e oder Ausübung des Wettbewerbs oder zu einer Tatbestandselement c).
B.5.2.3.1.3.1 Besondere Interessenlage
660. Vorliegend ist die Marktposition von X dere Interessenlage hervorzuheben. Swissc ches sowohl ein Glasfaser- als auch ein Kur Marktstufen im Vorleistungs- wie auch im E griertes Unternehmen zu betrachten (vgl. A fahren zum Teil rechtskräftig festgestellt, da marktbeherrschende Stellung verfügt und il nen Marktstufen und über verschiedene Ma
661. Als integriertes Unternehmen, welch: herrschend ist und in anderen über sehr hol sätzlich andere Interessenlage eine reine Be Dies insbesondere, da Swisscom den Gros kunden erwirtschaftet, welche sie auf ihre bringt.°®* Bereits der Gesetzgeber hat im R onsmarktes Ende der neunziger Ja marktbeherrschenden Telekommunikations weshalb staatliche Eingriffe notwendig sind sich bis heute nichts geändert. Der Bundesr Bundes denn auch explizit ein anderes Suk die nur im Vorleistungsbereich tätig sind.°®® griertes Unternehmen naturgemäss ein Inte keit generierten Umsätze mit Endkunden be basis nach Möglichkeit erhalten bleibt oder ständig ein latentes Risiko, dass Swisscom i zigartige Markstellung als schweizweite N missbraucht, um ihre Gewinne in unzulässic
B.5.2.3.1.3.2 Wertschöpfung innerhalb
662. Unternehmen erbringen entlang ihre und schaffen damit einen Mehrwert.°® Die klusive Einkaufskosten) steht den erzielbar schöpfungskette gegenüber und definiert sc kann. Die einzelnen Unternehmen auf gleicl Der Wettbewerbsvorteil einer Unternehmun tegisch wichtige Aktivitäten günstiger oder Die Differenz zwischen den Kosten für das den jeweiligen Erträgen durch den Verkauf Unternehmen auf der jeweiligen Wertscl
58 BGE 146 Il 217, Preispolitik Swisscom ADS PTT/Blue Window; BVGer, B-8386/2015 vo
585 gl. Botschaft zum revidierten Fernmeldege S. 1427.
586 gl. Bericht Hochbreitbandstrategie des Bu
ziele.html> (15.1.2024), 2. Finanzielle Ziele
588 MICHAEL PORTER, The Value Chain and Cor Business Processes, 2001, Routledge, S. 5
589 MICHAEL PORTER, The Value Chain and Cor Business Processes, 2001, Routledge, S. 5
von Swisscom
swisscom und die sich daraus ergebende besonom ist ein Telekommunikationsunternehmen, welferkabelnetz betreibt und auf den nachgelagerten -ndkundenbereich tätig ist. Sie ist daher als intebbildung 8). Zudem wurde in verschiedenen Verss Swisscom in mehreren dieser Märkte Uber eine ire marktbeherrschende Stellung auf verschiederktstufen hinweg missbraucht hat.5®3
ss in einzelnen seiner Tätigkeitsbereiche marktbeie Marktanteile verfügt, hat Swisscom eine grundtreiberin einer Glasfasernetzwerkinfrastruktur hat. steil ihrer Umsätze mit Dienstleistungen für Endsr leitungsgebundenen Netzwerkinfrastruktur erahmen der Liberalisierung des Telekommunikati- Ihre erkannt, dass die Bereitschaft von sanbieterinnen zur Interkonnektion geringer ist, ‚85 An dieser grundsätzlichen Ausgangslage hat at sieht im Bericht zur Hochbreitbandstrategie des ventionierungsregime für Netzbetreiberinnen vor, Swisscom hat als gewinnmaximierendes®®’, interesse daran, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigstmöglich zu schützen, so dass ihr diese Ertragssie diese weiter ausbauen kann. Hierbei besteht n Abweichung vom Leistungswettbewerb ihre einetzbetreiberin in den vorgelagerten Marktstufen jer Weise zu maximieren.
von Swisscom als integriertes Unternehmen
r Wertschöpfungsketten verschiedene Leistungen Kosten für die Generierung dieses Mehrwerts (inen Erträgen für das Ergebnis am Ende der Wert- ) die Marge, welche ein Unternehmen generieren rer Marktstufe stehen miteinander in Wettbewerb. g besteht im Wesentlichen darin, dass diese strabesser als ihre Wettbewerber erbringen kann.®8 Durchlaufen des Wertschöpfungsprozesses und des Ergebnisses determiniert die Marge, die ein 16pfungsstufe erzielt. Unternehmen, die einen
L; RPW 1997/2, 174 Dispositiv-Ziff. 1-4, Telecom m 24.6.2021, Swisscom WAN-Anbindung. /about/investoren/documents/2021/2021-q3-presentasetz (FMG) vom 10. Juni 1996, BBI 1996 III 1405,
ndes, Abschnitt 6.2 (vgl. Fn 132). ek/bundesnahe-betriebe/swisscom/strategischenpetitive Advantage, in: BARNS (Hrsg.), Understanding 0 ff.
npetitive Advantage, in: BARNS (Hrsg.), Understanding 0.
effizienteren Wertschöpfungsprozess aufw eine höhere Marge erzielen bzw. das Erget Wettbewerbsbedingungen dazu, dass tende Markt gedrangt werden bzw. aus dem Markt Einfluss haben auf die erzielbaren Ertrage ( auf die Vorleistungskosten (z.B. indem sie \ Wettbewerber), entscheidet die wirtschaftli werbs über die Höhe ihrer Marge und über dem sie Produkte oder Dienstleistungen gur
663. Nimmt ein Unternehmen aufgrund ei fluss auf die Marktpreise oder — wie vorliec Wettbewerber (insbesondere im Verhältnis ; ses Verhalten kein Ausfluss von Leistungsu tige Stellung als schweizweite Netzbetreibe Wertschöpfungsstufe (Layer 1-Zugang, vg schöpfungsmöglichkeiten von Wettbewerbe 2 und 3, vgl. Abbildung 8) zu erschweren, e dingungen (Preis, Produktausgestaltung, F Leistungswettbewerb dar.
B.5.2.3.1.3.3 Vermeidung des Leistung
664. Eine Möglichkeit von Swisscom, sich darin, Wettbewerber aufgrund von Restrikti in ihren Wertschöpfungsmöglichkeiten eir Marktstufen erfolgen, wobei zu berücksichti keiten eines Unternehmens grundsätzlich ı ist, welche das Unternehmen selbst erbring men mit entsprechenden Marktanteilen auf « lich ein Interesse daran, dass die von ihm ( genügt und nach Möglichkeit von Dritten nict damit diese dritten Unternehmen nicht auf d herrschende Unternehmen tätig sein könn steht. Betrachtet man die einzelnen Wertsch (vgl. Abbildung 8), so ist bei einer Verweige: werb auf einer bestimmten Netzinfrastruktur Layer 2 bzw. Layer 3 beschränkt. Die beid «integrierter Endkundenanbieter» sind Dritt lich die beiden Geschäftsmodelle «vertikal i «reine Endkundenanbieterin» für FDA ohne
665. Für ein Unternehmen, welches eins struktur ist und nicht auf Endkundenmarktel dere Interessenslage. Da eine reine Betreib anderen FDA einen Layer 1-Zugang anbiete Mehrwert, der in der Errichtung, dem Unter! Glasfasernetzinfrastruktur besteht, bestmö Glasfasernetzwerkinfrastruktur inhärenten | grosse Auslastung erreicht werden. In diese ner Glasfasernetzwerkinfrastruktur in der F
590 Vgl. BGer,2C_985/2015 vom 9. Dezember 51 Vgl. hierzu Richtlinie (EU) 2018/1972 des E 11.12.2018 über den europäischen Kodex f
feisen, können unter Wettbewerbsbedingungen nis zu tieferen Preisen anbieten. Dies führt unter nziell weniger effiziente Marktteilnehmer aus dem ‚ausscheiden. Soweit Unternehmen daher keinen z.B. über einen Einfluss auf die Marktpreise) oder /orleistungen günstiger erwerben können, als ihre che Effizienz im Rahmen des Leistungswettbeihre Möglichkeiten, Marktanteile zu gewinnen, inistiger als ihre Wettbewerber anbieten können.
ner marktbeherrschenden Stellung allerdings Einend relevant — auf die Vorleistungskosten seiner zu seinen eigenen Vorleistungskosten), so ist diejettbewerb. Soweit Swisscom daher ihre einzigararin dazu nutzt, Wettbewerber von einer ganzen I. Abbildung 8) auszuschliessen oder die Wertn auf nachgelagerten Marktstufen (Dienste Layer twa durch von ihr geschaffene unvorteilhafte Betahmenbedingungen, etc.), so stellt dies keinen
swettbewerbs
1 dem Leistungswettbewerb zu entziehen, besteht onen bei der Nutzung ihrer Netzwerkinfrastruktur izuschranken.° Dies kann auf verschiedenen gen ist, dass die Gewinn- und Handlungsmöglich- ımso grösser sind, je grösser die Wertschöpfung t bzw. erbringen kann. Ein integriertes Unterneh- Jen nachgelagerten Märkten hat daher grundsätzsrrichtete Infrastruktur seinen eigenen Interessen it oder nur eingeschränkt mitgenutzt werden kann, anselben Wertschdpfungsstufen wie das marktbean59' und folglich kein Leistungswettbewerb ent- Opfungsstufen im Bereich der Telekommunikation rung eines Layer 1-Zugangs der Leistungswettbeauf der Wertschöpfungsstufe auf die Dienstebene an Geschäftsmodelle «Vorleistungsanbieter» und an somit nicht mehr möglich. Es verbleiben ledigntegrierte Anbieterin» für die Netzbetreiberin und eigene Netzinfrastruktur.
> reine Betreiberin einer Glasfasernetzwerkinfra- 1 tätig ist, besteht hingegen in der Regel eine anerin einer Glasfasernetzwerkinfrastruktur lediglich st, hat sie ein Interesse, den von ihr geschaffenen alt und dem Zurverfügungstellen der physischen glich zu kommerzialisieren. Aufgrund der einer Netzwerkeffekte kann dies durch eine möglichst m Zusammenhang wird eine reine Betreiberin eikegel darauf bedacht sein, dass im Gebiet ihrer
2019 E. 4.1, Preispolitik Swissom ADSL. uropäischen Parlaments und des Rates vom ür die elektronische Kommunikation, Rz 208.
eigenen Netzinfrastruktur keine parallelen N Anforderungen der Nachfrager hinsichtlich nügt, als damit ein positiver Deckungsbeit Beispiel sind die EVU zu nennen, welche de zen und Dritten einen physischen Zugang z
666. Ein vertikal integriertes Unternehme über die verschiedenen Wertschöpfungsstu ten Unternehmens bemisst sich aus der Diff den Betrieb und die Nutzung der eigenen N lenden Erträgen. Bietet ein solches Unterne es in Bezug auf die Gewinnmaximierung in « Endkundenmarkte. Je weniger Wettbewerb schen Kosten für die Nutzung der eigenen I lenden Erträgen ausgeübt wird, desto einfa Marge erzielen bzw. aufrechterhalten, ohn Wertschöpfungsstufen durch Wettbewerber dukten des vertikal integrierten Unternehme integriertes Unternehmen den Zugang zu s nur auf eine Weise zulässt, die den Wettbew kann unter Umständen gar zu einer tieferen Marktergebnis ist nicht Ausdruck eines wirk:
B.5.2.3.1.3.4 Besondere Behinderungs
667. Mit Beschluss des Verwaltungsrates v schieden, den bereits begonnenen FTTH-At alleine baut, unter Berücksichtigung von Op bauen.5% Hierbei sollte die «Feeder»-Netzi werden.°® [...].%4 In dem Bericht wird ausge botenen (Marketing-)Bandbreiten®® diejenic sei daher notwendig, in Gebieten mit Infra: bestehe ein erhöhtes Kündigungsrisiko bei | Kabelnetzbetreiber besser befriedigt werder
668. [...].02 [...].60 669. [...].6 [...].605
670. Diese Ausführungen zeigen, dass neb: den Notwendigkeit, FTTS als Zwischensch entschied sich Swisscom bereits 2012, kun’
52 \gl. act. 189, Beilage 3, S. 1. 5% Vgl. act. 189, Beilage 3, S. 2. 5% Vgl. act. 189, Beilage 2.
55 Vgl. act. 189, Beilage 2, S. 2. 5%6 Vgl. act. 189, Beilage 2, S. 4. 57 Vgl. act. 189, Beilage 2, S. 5. 598 Vgl. act. 189, Beilage 2, S. 5 f. 59 Vgl. act. 189, Beilage 2, S. 6. 600 Vgl. act. 189, Beilage 2, S. 6. 601 Vgl. act. 189, Beilage 2, S. 5.
602 Vgl. act. 189, Beilage 2, S. 9. 60% Vgl. act. 189, Beilage 2, S. 9. 604 Vgl. act. 189, Beilage 2, S. 11.
605 \gl. act. 189, Beilage 2, S. 11.
etze gebaut werden und ihre Netzinfrastruktur den eines Zugangs zur Netzinfrastruktur insoweit geag bzw. ein Gewinn generiert werden kann. Als mentsprechend auf ein Open Access Modell setur Glasfasernetzinfrastruktur gewähren.
in hingegen optimiert seine Erträge in der Regel fen hinweg. Die Wirtschaftlichkeit eines integrierarenz der Kosten für die Errichtung, den Unterhalt, letzinfrastruktur und den bei Endkunden zu erzie- 'hmen Vorleistungsprodukte an, so berücksichtigt Jer Regel auch die Effekte auf die nachgelagerten s- und Margendruck daher auf die Differenz zwi- \etzinfrastruktur und den bei Endkunden zu erziecher kann das integrierte Unternehmen eine hohe > einem Leistungswettbewerb auf den jeweiligen ausgesetzt zu sein, welche von Vorleistungsprons abhängig sind. Das kann dazu führen, dass ein einer Netzinfrastruktur entweder beschränkt oder erbsdruck auf der Endkundenstufe reduziert. Dies Netzauslastung führen. Das daraus resultierende samen Wettbewerbs.
handlung von Swisscom
on Swisscom vom 8. Juni 2012 hat Swisscom ent- ısbau in denjenigen Gebieten, in denen Swisscom timierungsmöglichkeiten mittels FTTB zu Ende zu nfrastruktur in der P2MP-Netzarchitektur errichtet führt, dass die von Kabelnetzbetreiberinnen angeyen von Swisscom übersteigen würden [...].°° Es strukturwettbewerb FTTH auszubauen? [...] [...] Kunden ohne FTTH, da die Bedürfnisse durch die 1 kOnnten.°% [...].°9 [...].600 [...].604
en der gemass damaliger Einschatzung bestehenritt zum FTTH-Ausbau zu realisieren, [...]. Damit tig beim FTTH-Ausbau auf P2MP zu setzen, und traf etwa mit dem vorgezogenen P2MP-«Fe: che nun mit der Netzbaustrategie 2025 zu « derung des Wettbewerbs führen.
671. [...]
B.5.2.3.1.3.5 Behinderungswirkung
672. Die Auswirkungen des damaligen st Netzbaustrategie im Jahr 2020 zeigen sich « ausgebauten «Feeders» ein Layer 1-Zugan geboten wird bzw. nicht angeboten werden entsprechend erweitert wird. Da, wie Swiss 555), die Errichtung einer eigenen «Feeder lich nicht sinnvoll ist, führen die fehlenden t Swisscom dazu, dass alternativen FDA nur auf Basis der Datenübertragungstechnolog hen (vgl. Rz 114). Dies führt in zweierlei Hir lichkeiten der Marktgegenseite. Einerseits schen Netzinfrastruktur und damit zu einem sowie die eigenständige Produktegestaltunc tragung genutzte Technologie auf diejenige wendet. Das führt dazu, dass der Leistungsw Swisscom durch die Nichtbereitstellung ein: alternativer FDA einschränkt, sind auch d schränkt, die Anfangsvorteile von Swisscor gleichzuziehen (vgl. Rz 469 ff.). Die Wirksar ben, was sich nicht zuletzt in einem für die | z.B. höhere Preise und geringere Qualitat/W getroffene Entscheid, das Fernmeldenetz ir tiert folglich in einer erheblichen Beeinträch einem signifikanten volkswirtschaftlichen Sc
673. Verfügen FDA über keinen Layer 1-z Vorleistungsbereich angebotenen Einheitste rer Produktwahl und Produktgestaltung eing technologische Innovationen einzuführen. I ist in den Alleinbaugebieten aus Sicht der FI liche Einrichtung (vgl. Rz 650) anzusehen. [ Input für die Realisierung von Wertschöpfun vorliegend relevanten Markt keine weitere ‚ struktur. Zwar bietet Swisscom gegenüber Diese sind jedoch, wie in der Marktabgrenzı als Substitut zu einem Layer 1-Produkt anz Layer 3-Produkte im Endkundenmarkt ledic angeboten werden können, die es nachfrac werbsdruck aufzubauen. Alternative FDA s setzten aktiven Netzelemente und die darau wiesen. Innovationen bei Letzteren stehen einführt. Dementsprechend sind Layer 2- ur Folgen der Verweigerung eines Layer 1-Zu sondere in der eingeschränkten Preisgestal ten zu verorten sind. Die damit verbundener destens für die Nutzungsdauer der passi solche Glasfasernetzinfrastruktur ist für mir
2der»-Ausbau entsprechende Vorkehrungen, wel- :iner entsprechenden Einschränkung bzw. Behinrategischen Entscheides und dem Wechsel der Jarin, dass aufgrund des in P2MP-Netzarchitektur g ab den Swisscom Anschlusszentralen nicht ankann, soweit die «Feeder»-Netzinfrastruktur nicht com bereits im Jahr 2012 festgestellt hat (vgl. Rz »-Netzinfrastruktur für alternative FDA wirtschaft- ‘apazitaten in der «Feeder»-Netzinfrastruktur von noch Layer 2- und Layer 3-Vorleistungsprodukte ien der P2MP-Netzarchitektur zur Verfügung stesicht zu Einschränkungen in den Handlungsmögwird der Marktgegenseite der Zugang zur physi- | wichtigen Teil der Wertschöpfungsmöglichkeiten | verweigert. Andererseits wird die zur Datenüber- > Technologie eingeschränkt, die Swisscom verjettbewerb in diesen Bereichen beseitigt ist. Indem 2s Layer 1-Zugangs die Innovationsmöglichkeiten ie Möglichkeiten dieser alternativen FDA eingen (vgl. Rz 555) wettzumachen und mit Swisscom nkeit des Wettbewerbs ist damit nicht mehr gege- Sesamtwohlfahrt ungünstigen Marktergebnis (wie ahlmöglichkeiten) manifestiert. Der von Swisscom 1 einer P2MP-Netzarchitektur auszubauen, resultigung des wirksamen Wettbewerbs und führt zu haden.
Zugang, sind sie aufgrund der von Swisscom im :chnologie (Layer 2- und Layer 3-Angebote) in iheschränkt. Zudem haben sie keine Möglichkeiten, Jie Glasfasernetzwerkinfrastruktur von Swisscom JA ohne eigene Netzwerkinfrastruktur als wesentler Layer 1-Zugang stellt damit einen essenziellen g durch die FDA dar. Neben Swisscom besteht im Anbieterin eines Zugangs zur Glasfasernetzinfra- Nachfragern Layer 2- und Layer 3-Produkte an. ing aufgezeigt (vgl. Abschnitt B.5.1.1.1.1.4), nicht usehen. Insbesondere deshalb, weil Layer 2- und jlich als von Swisscom vorkonfigurierte Produkte jenden FDA verunmöglichen, wirksamen Wettbeind also vollständig auf die von Swisscom eingef betriebenen Datenübertragungsstandards ange- | damit erst zur Verfügung, wenn Swisscom sie 1d Layer 3-Produkte nicht geeignet, die negativen gangs durch Swisscom auszugleichen, die insbetung und in den fehlenden Innovationsmöglichkei- 1 Wettbewerbsbeschränkungen wirken daher minven physischen Glasfasernetzinfrastruktur. Eine idestens 30 bis 50 Jahre ausgelegt. Dabei ist es jedoch fraglich, ob bei einer Erneuerung de pologie geändert würde, da dies mit erneut steht das Risiko, dass die Wettbewerbsbesc passiver Glasfasernetzinfrastruktur bestehe
674. Hieraus resultiert, dass potenziell wen dere jene FDA, deren Geschäftsmodell auf « wird die Marktstruktur in den entsprechende zeigt das Verhalten von Swisscom, dass sie tegie verfolgt, die darauf ausgelegt ist, den tive FDA beispielsweise davon abgehalten v Rz 667). Durch den Entscheid, beim Glasfa FDA der Zugang zu wesentlichen Teilen de insbesondere von der Wahl der Datenübert mit wird hinsichtlich der Datenubertragungst Wettbewerbsdruck resultieren. Gleiches gilt grund der Verweigerung eines Layer 1-Zug: ringeren Effizienzdruck bei der Erbringunc wird. Das hat zur Folge, dass Swisscom ihr gerten Märkte ausdehnt und damit die Mark rer Marktteilnehmer verändert. Swisscom ve lesale-Markten und den Endkundenmärkteı können. Dabei verdankt Swisscom ihren Vc lich ihrer vertikalen Integration und der Une sowie ihrer Stellung als ehemalige Monopol
675. Durch den Entscheid von Swisscom a fasernetzinfrastruktur seit 2020 mehrheitlich damit im Ergebnis einen physischen Zugan hindern, werden Wettbewerber in der Aufn: Die Verhaltensweise von Swisscom ist gee Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierter lich an das FTTH-Netz von Swisscom ang kann auf den nachgelagerten Endkundenm dung dazu führen, dass FDA, die keinen dir werkinfrastruktur haben, in ihrer technischer und damit auch in ihrem Wachstum beschré
676. Ohne die vorsorglichen Massnahmen aufgrund der Markteintritte der EVU sowie ir Kupfernetz entstandene Wettbewerb gebre den. Dies insbesondere auch deshalb, weil sen und somit immer mehr Haushalte und L gend mit Glasfaser bedient werden. Ohne di dem in der Netzbaustrategie 2025 vorgeset P2MP-Netzarchitektur ohne Layer 1-Zugan¢ der Schweiz für die Lebensdauer der Glasf Wettbewerbsbeeinträchtigung betroffen gev
677. Swisscom hat seit Anfang 2020 in den richtet. Erst als Reaktion auf die vorsorglich hat Swisscom Ende April 2021 die mit Salt ¢ geben, welche auf einem Zugang zu einen ALO») basiert. Zudem hat Swisscom verla
r passiven Glasfasernetzinfrastruktur die Netztoen Grabungsarbeiten verbunden wäre. Damit behränkungen über verschiedene Generationen von n bleiben.
ger Marktteilnehmer im Markt auftreten, insbesoninem Layer 1-Zugang beruht (vgl. Rz 654). Damit n Gebieten bedeutend konzentrierter. Gleichzeitig als marktbeherrschendes Unternehmen eine Stra- Wettbewerbsdruck zu minimieren, indem alternaverden, in die Netzinfrastruktur zu investieren (vgl. serausbau von der P2P-Netzarchitektur abzuweiinvestieren, erreicht Swisscom, dass alternativen »r Wertschöpfungskette entzogen wird und diese ragungstechnologie ausgeschlossen werden. Soechnologie im Ergebnis ein bedeutend geringerer ‚in Bezug auf den Preisdruck, da Swisscom aufangs für Dritte keinem bzw. einem bedeutend ge- | der Datenübertragungsdienste ausgesetzt sein e beherrschende Marktstellung auf die nachgelastruktur zum eigenen Vorteil und zu Lasten anderhindert somit, dass alternative FDA auf den Who- 1 mit Swisscom in wirksamen Wettbewerb treten rteil auf den nachgelagerten Märkten hauptsächntbehrlichkeit ihrer einzigartigen Netzinfrastruktur istin — also historisch gewachsenen Vorteilen.
Is marktbeherrschendes Unternehmen, ihre Glas- 1 in einer P2MP-Netzarchitektur auszubauen und g zur Netzinfrastruktur für alternative FDA zu veranme und Ausübung des Wettbewerbs behindert. ignet, den Markt für den Zugang zur physischen Übertragungsgeschwindigkeiten, deren NE ledigebunden sind, strukturell zu verschliessen. Dies ärkten für Breitbandinternet bzw. Breitbandanbinekten Zugang zu einer eigenen (Glasfaser-)Netz- 1 Entwicklung sowie in ihrem Innovationspotenzial inkt werden.
der WEKO ware der in den vergangenen Jahren folge der Regulierung zur EntbUndelung auf dem mst oder sogar wieder ruckgangig gemacht wordie Anforderungen an die Bandbreite stetig wach- Jnternehmen in der Zukunft nur noch oder vorwie- e vorsorglichen Massnahmen der WEKO wäre bei 1enen Ausbau der Glasernetzinfrastruktur in einer J für Dritte bis Ende 2025 ca. 1/3 der Bevölkerung aserleitungen von mindestens 30 Jahren von der jesen.
Alleinbaugebieten eine P2MP-Netzarchitektur eren Massnahmen der WEKO von Dezember 2020 yeschlossene Glasfaser-Partnerschaft bekanntge- 1 PON-Baum in einer P2MP-Netzarchitektur («Tuten lassen, dass sie auch offen sei gegenuber weiteren Interessierten an einer Glasfaser-P lediglich [...] «T-ALO»-Anschlüsse geschalt ser-Partnerschaft mit Swisscom abgeschle schaft mit Salt gemäss Swisscom im Herbst keine Glasfaseranschlüsse mit einem PON-
678. Bisher betrieb Swisscom das in eine weitgehend allein und gewährte Dritten, mit einen Layer 2- bzw. Layer 3-Zugang zur N schen Netzzugangs für Dritte hat Swisscom des Wettbewerbs behindert. Das Ausmass Nachfrage nach FTTH-Anschlüssen durch | Vorleistungsbereich (vgl. Rz 389 ff.).
B.5.2.3.1.3.6 Fazit zur Eignung zur Wet
679. Zusammenfassend ist festzuhalten, di hinderung des Wettbewerbs einer missbrai gen (vgl. Rz 536) vorliegend erfüllt ist. Swis: nehmen in der Aufnahme oder Ausübung d i. V. m. Art. 7 Abs. 1 KG behindert.
B.5.2.3.1.4 Fehlen sachlicher Rechtfer
680. Das vierte Tatbestandselement einer ı ziehungen (vgl. Rz 635) sieht das Fehlen sa Gründe sowohl für den Missbrauchstatbest Missbrauchstatbestand von Art. 7 Abs. 2 | Swisscom angeführten sachlichen Gründe werden diese nachfolgend in einem separ: gemeinsam geprüft (vgl. Abschnitt B.5.2.4).
681. In Vorwegnahme des Ergebnisses de werden, dass keine ausreichenden sachlict bene von Swisscom an den Tag gelegte Ve
B.5.2.3.1.5 Fazit
682. Insgesamt erfüllt die Verhaltensweise mente von Art. 7 Abs. 2 Bst. aKG i.V.m. Al beherrschende Stellung auf dem Markt für glasfaserbasierten Übertragungsgeschwind Netzinfrastruktur von Swisscom angebunde verstossen.
B.5.2.3.2 Einschränkung der Erzeuc Entwicklung (Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG)
683. Ein marktbeherrschendes Unternehm Erzeugung, den Absatz oder die technische schränkung der Erzeugung, des Absatzes
606 Vgl. act. 810, Rz 40.
607 Vgl. act. 937, Rz 15.
artnerschaft. Stand Ende Juli 2022 hat Salt jedoch at und keine weitere FDA hat eine solche Glasfa- )ssen.606 Schliesslich sei die Glasfaser-Partner- 2022 sistiert worden und für Salt würden generell Baum mehr erstellt.6%
r P2MP-Netzarchitektur errichtete Glasfasernetz Ausnahme von Salt, bis im Herbst 2022 lediglich etzinfrastruktur. Mit der Verweigerung des physidie anderen FDA in der Aufnahme und Ausübung ; der Behinderung zeigt sich nicht zuletzt in der Taushalte und Unternehmen sowie durch FDA im
tbewerbsbehinderung
ass das Tatbestandselement der Eignung zur Be- ıchlichen Verweigerung von Geschaftsbeziehunscom hat mit ihrer Verhaltensweise andere Unteras Wettbewerbs im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. a
tigungsgründe
nissbräuchlichen Verweigerung von Geschäftsbechlicher Rechtfertigungsgründe vor. Da sachliche and von Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG als auch für den 3st. a KG in gleicher Weise gelten und die von auch in gleicher Weise geltend gemacht werden, aten Abschnitt für beide Missbrauchstatbestände
r Prüfung in Abschnitt B.5.2.4 kann festgehalten 1en Gründe vorliegen, welche die oben beschrierhaltensweise legitimieren würde.
von Swisscom damit sämtliche Tatbestandselet. 7 Abs. 1 KG. Swisscom hat folglich ihre marktden Zugang zur physischen Netzarchitektur mit igkeiten, deren Nutzungseinheiten lediglich an die =n sind, missbraucht und damit gegen Art. 7 KG
Jung, des Absatzes oder der technischen
en verhält sich potenziell unzulässig, wenn es die Entwicklung einschränkt. Der Tatbestand der Ein- oder der technischen Entwicklung im Sinne von
Art. 7 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Abs. 1 KG ist er merkmale vorliegen:
- Es liegt eine Verhaltensweise vor, die z zes oder der technischen Entwicklung f
- durch die Verhaltensweise werden ande des Wettbewerbs behindert oder die M:
- die durch die Verhaltensweise bewirkte der technischen Entwicklung ist nicht s reasons»).
684. Neben den allgemeinen Tatbestands\ Fokus von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG Behinder herrschenden Unternehmens gegenüber K« die den Markzugang von aktuellen oder p ohne dass dies Folge der normalen Markte werbs ist.609
685. Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG stellt eine Ergi bestände in Art. 7 Abs. 2 KG dar.°'° Dabei die Produkte von Konkurrenten weniger att welche zur Verbesserung der eigenen Prod herrschenden Unternehmens, eine konsur rung zu erzeugen.61? Gemäss Bundesverv brauchs nicht nur ein Einschränkungs Verknappung» erforderlich. Eine Verkna| wenn sie nicht durch Marktveränderungen : Marktbeherrschers, die Preise in die Höhe z
686. Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG umfasst versc beherrschender Unternehmen. Die «Einsch auf die Produktionsinfrastruktur bzw. Produk ner Wettbewerber und betrifft die hergeste des Absatzes» im Sinne von Art. 7 Abs. 2 eines marktbeherrschenden Unternehmens Produkt- und Dienstleistungsgestaltung von Marktzugang künstlich zu beschränken. Erf genen Absatzes als auch die Einwirkung auf kung der technischen Entwicklung» bezieht wicklung Schritt zu halten und damit im Mar
608 \/gl. JURG BORER, Kartellgesetz, 2005, Art. 610° Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 542), A 611° Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 542), A 612° Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 542), A 613 Vgl. BVGer, B-2597/2017 vom 19.1.2022 E
615 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 542), A
616 \/gl. ROBERTO DALLAFIOR, in: Kommentar zu tellrecht, 2005, N 688.
617 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 542), A
füllt, wenn kumulativ die folgenden Tatbestandsu einer Einschränkung der Erzeugung, des Absatuhrt;
re Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung arktgegenseite benachteiligt;
Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder achlich gerechtfertigt (keine «legitimate business
‚oraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 KG stehen im ungs- resp. Verdrängungspraktiken des marktbeinkurrenten.60% Erfasst werden Verhaltensweisen, otenziellen Konkurrenten künstlich beschränken, ntwicklung bzw. des normalen Leistungswettbeinzung der übrigen spezifischen Behinderungstatsollen Verhaltensweisen erfasst werden, welche raktiv und absetzbar machen, nicht aber solche, ukte dienen.®"' Erfasst wird eine Strategie des benentenwohlfahrtsschädigende Produktionslimitie- ‚altungsgericht ist für das Vorliegen eines Misssachverhalt, sondern auch eine «künstliche opung ist gemäss Bundesgericht dann künstlich, ıusgelöst wird, sondern durch das Bestreben des u treiben oder sie hoch zu halten.§"4
hiedene Einschränkungsverhaltensweisen marktränkung der Erzeugung» bezieht sich unmittelbar tionskapazitäten des Marktbeherrschers oder seillte Menge von Gütern.$'° Unter «Einschränkung Bst. e KG fallen insbesondere Verhaltensweisen ;, welche darauf abzielen, die Möglichkeiten der Wettbewerbern zu verringern und dadurch deren asst wird dabei sowohl die Beschränkung des eiden Absatz von Konkurrenten.'6 Die «Einschränsich auf die Möglichkeit, mit der technischen Entkt wettbewerbsfähig zu sein.6'7
7 KG N 26; BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 406), Art. 7 (Fn 511), Art. 7 KG N 235 und 246.
11), Art. 7 Abs. 2 KG N 235.
. 12.5.2, Galenica und HCI Solutions.
0.3.1, Naxoo.
im schweizerischen Kartellgesetz, Hombur-
997, Art. 7 N 141; ROGER ZACH, Schweizerisches Karrt. 7 KG N 637.
687. Swisscom stellt sich in ihrer Stellung Kartellgesetz und insbesondere Art. 7 Abs. : von Swisscom zu verlangen, ein neues Ar ckenden Layer 1-Angebot bestehen würde. gelange, müsste gemäss Swisscom eine eir solche sei vorliegend nicht gegeben.®"? Vielı Absatz von Glasfaserzugängen seit Jahren | weiten Glasfaserinfrastruktur bauen würde. kunft primär eine P2MP-Topologie zu verweı stark erweitert werde. Eine Einschränkung i würde offensichtlich nicht vorliegen.
688. Die Argumentation von Swisscom übt tung, die im Markt angeboten wird, muss zt einschränkende Verhaltensweise, wie dies Güter oder erbrachte Dienstleistungen betre Eine solch enge Interpretation von Erzeug Gesetzgebers, weshalb Swisscom aus ihre kann. Darüber hinaus zeigt der Ausbaustaı 2022, dass das Unternehmen in der grosse der Haushalte mit P2MP-Anschlüssen ersch 2023 hat Swisscom zusätzliche [...] P2MP-/ (vgl. Rz 389). Bei all diesen Glasfaseransch schen Netzinfrastruktur möglich. Entspreche gung, des Absatzes oder der technischen E schlüssen für die Bereitstellung von Datenük Netzelemente einsetzen können.
689. Swisscom bringt zudem vor, dass jeg nach durch die Verweigerung eines Laye schränkt wirde.®2° Vielmehr würden sich d nutzen, aus Sicht der Endkunden kaum von Layer 3-Zugang nachfragen.®'
690. Zu diesem Vorbringen ist auf die vorh von Salt im Festnetzbereich und der Einführ Rz 381 ff.). SFN macht in diesem Zusam gangs in der Schweiz drei wichtige Technolo ten.&22 Dies war zum einen das Fiber? Angek Mal ein 1Gbit/s Angebot im Markt zu einer Zum anderen hat Salt im März 2018 ein Fest lanciert (vgl. Abbildung 15). Diese beiden / Preis viel höhere Bandbreiten.®3 Der jüngs ten ist schliesslich das von Init7 im Markt lar Offerten ist gemeinsam, dass die jeweilig
618 Vgl. act. 1025, Rz 249.
619 Vgl. act. 1025, Rz 250 ff.
620 Vgl. act. 1025, Rz 254.
621 Vgl. act. 1025, Rz 255.
622 Vgl. act. 483, S. 3 f., Antwort auf Frage 4.
623 Vgl. Medienmitteilung Salt vom 20. März 20 (15.12.2023).
nahme wiederum auf den Standpunkt, dass das Bst. e KG keine ausreichende Grundlage sei, um gebot zu schaffen, welches in einem flächende- 618 Damit Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG zur Anwendung ischrankende Verhaltensweise vorliegen und eine mehr erweitere Swisscom die Erzeugung und den <ontinuierlich, indem sie freiwillig an ihrer schweiz- So bewirke der Entscheid von Swisscom, in Zuiden, einzig, dass das Layer 1-Angebot nicht mehr m Sinne einer Verknappung oder eines Rückbaus
rzeugt nicht. Jede Neuware und jede Dienstleis- Jerst produziert bzw. erbracht werden. Würde die Swisscom vorbringt, lediglich bereits bestehende ffen, wäre der Tatbestand kaum mehr anwendbar. ung und Absatz entspricht nicht dem Willen des n Ausführungen nichts zu ihren Gunsten ableiten id des Glasfasernetzes von Swisscom von Marz n Mehrheit der Anschlussnetze bereits einen Teil lossen hat (vgl. Abschnitt A.3.5.1.2.3). Bis Oktober inschlüsse ohne Layer 1-Zugang für Dritte erstellt lüssen ist für andere FDA kein Zugang zur physind liegt sehr wohl eine Einschränkung der Erzeuntwicklung vor, da Dritte bei diesen Glasfaseranertragungsdienstleistungen keine eigenen aktiven
liche empirische Evidenz dafür fehlen würde, wor 1-Zugangs die technische Entwicklung eingeie Angebote von FDA, die einen Layer 1-Zugang den Angeboten von FDA unterscheiden, die einen
argehenden Ausführungen betreffend Markteintritt ung der XGS-PON Technologie zu verweisen (vgl. 1enhang geltend, dass aufgrund des Layer 1-Zugiesprünge früh im Markt eingeführt werden konnot von Init7, mit welchem im Jahr 2014 zum ersten n Preis von CHF 777 pro Jahr eingeführt wurde. inetzangebot mit 10 Gbit/s für CHF 49.95 im Markt \ngebote offerierten zu einem bedeutend tieferen te Innovationssprung bei den Endkundenangeboicierte symmetrische 25 Gbit/s Angebot. Allen drei e Markteinführung von einer FDA ohne eigene
18, abrufbar unter:
Glasfasernetzinfrastruktur, jedoch mit physi tur, ausging.
691. Damit liegen drei aktenkundige Beisg grund eines Layer 1-Zugangs realisiert we Swisscom stellen diese Marktinnovationen in der Vergangenheit in der Schweiz dank wurden und von welchen die Bevölkerung d
692. Weiter bringt Swisscom erneut vor, di ziere, dass das auf dieser Topologie einge: Dies spreche dafür, dass die Innovationsra schränkt werde.$?* Swisscom bringt weiter 2 vationen ausgeschlossen werde, wenn eine würde.$25
693. Dagegen ist einzuwenden, dass auf € Technologien eingesetzt werden können, die (vgl. hierzu Rz 112 und 168). Die Aussage Layer 1-Zugang bereitstellen zu müssen, di
B.5.2.3.2.1 Einschränkende Verhalten:
694. Als erste mögliche einschränkende V Einschränkung der Erzeugung vor.
695. Swisscom hat den Technologieentsct gebieten seit Anfang 2020 von einer P2P-N zustellen (vgl. Rz 1). Swisscom ist folglich te einen Layer 1-Zugang auf ihrer Netzinfra Swisscom das entsprechende Angebot an | scheid verknappt. Zudem wurde bereits au einem PON-Baum im Rahmen der Glasfase FDA in Frage kommt (vgl. Rz 508 ff.). Swissc «Layer 1-Zugang» durch einen strategisch Tatbestandselement der Einschränkung de! durch einen strategischen Entscheid, für w gründe gibt (vgl. nachfolgend Abschnitt B.5 vor.
696. Die Einschränkung des Layer 1-Zugar den Nachfragern nach einem Layer 1-Zugaı Wertschöpfungsstufe, die einen Layer 1-Zuc
697. Als weitere einschränkende Verhalte mens umfasst Art. 7 Abs. 2 Bst.e KG die E telbar die Produktionsinfrastrukturen eines r gen seiner Wettbewerber, sondern die
betrifft.° Hierbei ist zu berücksichtige
624 Vgl. act. 1025, Rz 258 f. 625 Vgl. act. 1025, Rz 259.
626 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 542), A
schem Zugang zur einer Glasfasernetzinfrastrukjiele von Marktinnovationen vor, welche nur aufrden konnten. Entgegen den Behauptungen von empirische Evidenz für Innovationen dar, welche eines bestehenden Layer 1-Zugangs eingeführt es Landes profitiert hat.
> Dominanz der P2MP-Topologie in Europa implisetzte Equipment im Fokus der Hersteller stünde. te bei der P2MP-Technologie sicher nicht eingeum Ausdruck, dass die Schweiz von diesen Inno- Verpflichtung zu einem Layer 1-Zugang bestehen
siner P2P-Netzarchitektur ausnahmslos auch alle von Swisscom, dass durch die Anforderung einen 2 Schweiz von Innovationen ausgeschlossen würvickelt wurden, stellt eine Falschbehauptung dar.
sweisen
erhaltensweise sieht Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG die
\eid getroffen, ihr Glasfasernetz in den Alleinbauetzarchitektur auf eine P2MP-Netzarchitektur um- :chnisch nicht mehr in der Lage, alternativen FDA struktur zu gewähren (vgl. Rz 114). Damit hat -ayer 1-Zugängen durch einen strategischen Entfgezeigt, dass die Gewährung eines Zugangs zu r-Partnerschaft mit Swisscom nur für sehr wenige ‚om hat dadurch die Erzeugung der Dienstleistung en Entscheid eingeschränkt. Damit ist das erste r Erzeugung erfüllt. Diese Einschränkung erfolgte elchen es keine ausreichenden Rechtfertigungs- .2.4). Es liegt somit eine künstliche Verknappung
igs führt in der Folge dazu, dass dieser Inputfaktor Ig nicht mehr zur Verfügung steht und sie auf der yang voraussetzt, nicht mehr tätig sein können.
'nsweise eines marktbeherrschenden Unternehinschränkung des Absatzes, welcher nicht unmitnarktbeherrschenden Unternehmens oder diejeni- Vermarktung bzw. Vermarktungsmöglichkeiten n, dass eine Produktionsverknappung eines
rt. 7 KG N 636.
notwendigen Vorleistungsgutes in der Rege zes von Abnehmern dieses notwendigen Vc
698. Da Swisscom vorliegend einen Layer sen Inputfaktor nicht beziehen. Damit könn: Infrastruktur keine Datenübertragungsdier Swisscom einkaufen, um diese dann an Enc auf das von Swisscom im Vorleistungsmark! abhängig. Sie können keine darüberhinausc Layer 1-Zugang möglich wäre. Damit werd gen FDA eingeschränkt, die keinen Zugang
699. Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG statuiert als schränkung der technischen Entwicklung. D novationsbezogene» Ressourcen — verknap von Forschung und Entwicklung oder deren und Entwicklungs- oder Innovationsprozess schränkung der Erzeugung nach sich ziehe:
700. Die Netzbauweise in einer P2MP-Net P2MP-Netzarchitektur einsetzbaren Datenü während über eine P2P-Netzarchitektur si technische Einschrankung, als dass Innovat auf einer P2MP-Netzarchitektur nicht eine Swisscom einem möglichen Innovationswe verschafft.
701. Bei einem Zugang zu einem PON-Baı ten alternative FDA wie Salt zwar grundsatzl betreiberin setzen. Dennoch stehen solchen Verfügung. AON-Standards, die eine P2P-I setzt werden.
702. Ein weiterer bedeutender Nachteil de Splitting-Verhältnis, da die Splitter im Schac bei der P2P-Netzarchitektur nicht. Eine FD/ wie XGS-PON verwendet, verbaut ihre Spli optischen Hauptverteiler (OMDF) der Netzb tungen zu den Nutzungseinheiten zusamme ting-Verhaltnis einfach in der Anschlusszent sprechenden Fasern der Nutzungseinheiteı ihren Splittern in der Anschlusszentrale zu F nen Dritte (und die Netzbetreiberin selbst) s dass unterschiedliche PON-Standards para Geschäftskunden mit höherwertigen PON- Baum zu bedienen.
703. Damit besteht die Problematik des vor Schächten verbauten Splittern bei einer P2 Anschlusszentrale nicht. In einer Anschlus Bäume entsprechend den Kundenbedürfnis hältnisse angepasst werden. Deshalb wird
627° Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 542), A
| zwangsläufig zu einer Einschränkung des Absatrleistungsgutes führt.
1-Zugang verweigert, können alternative FDA diean sie basierend auf dem Zugang zur physischen iste erbringen, sondern solche nur noch bei kunden weiter zu verkaufen. Ihr Angebot ist damit ‚angebotene Sortiment begrenzt bzw. von diesem yehenden Angebote lancieren, wie dies bei einem an zwangsläufig die Absatzmöglichkeiten derjenizur physischen Netzinfrastruktur erhalten.
dritte einschränkende Verhaltensweise die Einiese umfasst sämtliche Verhaltensweisen, die «inpen, d.h. entweder Ressourcen zur Ermöglichung Resultate.’ Hierbei geht es darum, Forschungs- e zu vereiteln, die letztendlich wiederum eine Ein- 1.
zarchitektur führt dazu, dass lediglich die für eine bertragungsstandards verwendet werden können, owohl die Datenübertragungsstandards für eine ır einsetzbar sind. Daraus resultiert insoweit eine ionen, welche eine P2P-Netzarchitektur erfordern, jeführt werden können. Auf diese Weise kann ttbewerb entgehen, was ihr Wettbewerbsvorteile
ım im Rahmen der Glasfaser-Partnerschaft könnich auf einen anderen PON-Standard als die Netzalternativen FDA lediglich die PON-Standards zur letzarchitektur voraussetzen, können nicht eingeht bzw. BEP verlegt sind. Dieser Nachteil besteht tter in der Regel in der Anschlusszentrale an den etreiberin, wo all die durchgehenden Glasfaserlei- ınkommen. So kann die FDA bei Bedarf das Splitrale anpassen. Hierfür verbindet die FDA die ent- 1, für welche sie Breitbandangebote anbietet, mit omit bei Bedarf PON-Bäume flexibel gestalten, so llel eingesetzt werden können, um beispielsweise Standards auf dem für sie vorgesehenen PON-
‘gegebenen Splitting-Verhaltnisses mit den in den P-Netzarchitektur und einem Layer 1-Zugang ab szentrale können P2P-Verbindungen oder PONsen flexibel eingesetzt und an sich ändernde Verdurch die Errichtung einer P2MP-Netzarchitektur
rt. 7 KG N 637.
auch die technische Entwicklung eingeschré grundsätzlich auch dann entstehen, wenn ük realisiert werden könnte. Da gemäss heuti durch eine P2MP-Netzarchitektur für die Zw geblich. Allerdings kann aus einer zukünftig Zugangs auf einer P2MP-Netzarchitektur (: matisch geschlossen werden, dass hierdur: Art. 7 Abs. 2 Bst e KG im Vergleich zu eine gegebenenfalls zu einem zukünftigen Zeitpt
704. Damit erfüllt die Verhaltensweise von Tatbestandsmerkmal a aufgeführten Einsch
B.5.2.3.2.2 Eignung zur Wettbewerbsb
705. Ungeachtet des spezifischen Tatbest: standselement a) ist in jedem Fall nachzuwe des marktbeherrschenden Unternehmens ui derung anderer Unternehmen in der Aufnahı Benachteiligung der Marktgegenseite führt (
706. Die Erfüllung der spezifischen Tatbes Wesentlichen die Folge der Verhaltensweis hang mit der Prüfung einer unzulässigen V schrieben wurden. Vor diesem Hintergrunc schränkende Verhaltensweise von Swis (Tatbestandselement a) zu vergleichbaren B.5.2.3.1.3 beschriebene Behinderungswir Abs. 2 Bst. a KG. Nachfolgend wird daher < nur summarisch eingegangen und auf die er Art. 7 Abs. 2 Bst. aKG verwiesen.
707. Als integriertes Telekommunikationsui auch auf den Endkundenmarkten tätig ist, he Wettbewerber weniger wettbewerbsfahig s' Generierung von Mehrwert vom möglichst e Wertschöpfungsprozesses abhängt, hat S\ ein Interesse daran, den unternehmensinte: einzuschränken (vgl. Rz 662 f.). Ist daher e nehmen von einem Teil des Wertschöpfung: Bereich nicht mit Swisscom in Leistungswet
708. Mit dem Entschluss des Verwaltungsr P2MP-Netzarchitektur zu errichten, hat Swi: «integrierter Endkundenanbieterin» und «\ schlossen, indem Swisscom einen Layer 1 FDA steht damit nur noch das Geschaftsm welches im Wesentlichen darin besteht, v tungsprodukte im Bereich Breitbandinternet leistungen (wie z.B. Telefoniedienste, TV-Di (vgl. Rz 137). Die Erstellung neuer Dienstl gung oder der Einsatz anderer Übertragung kauf von Vorleistungsprodukten im Bereich | für alternative FDA nicht möglich (vgl. Rz |
inkt. Diese technischen Einschränkungen würden er eine P2MP-Netzarchitektur ein Layer 1-Zugang jem Stand der Technik ein Layer 1-Zugang eine ertiefte Analyse der technischen Einschränkung ecke der vorliegenden Untersuchung nicht massallenfalls möglichen Bereitstellung eines Layer 1- 7.B. infolge technischer Innovationen) nicht autoch keine technische Einschränkung im Sinne von r P2P-Netzarchitektur bestehen würde. Dies ware ınkt im Detail abzuklären.
Swisscom alle drei in Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG im ränkungsverhaltensweisen.
ehinderung
indselements von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG (Tatbeisen, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 KG das Verhalten nter Ausnutzung ihrer Marktmacht zu einer Behinne oder Ausübung des Wettbewerbs oder zu einer Tatbestandselement b).
tandselemente von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG ist im en von Swisscom, welche bereits im Zusammenerhaltensweise i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG be- | führt die in Abschnitt B.5.2.3.2.1 erläuterte einsscom gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG Wettbewerbsbehinderungen wie die in Abschnitt kung der Geschäftsverweigerung gemäss Art. 7 uf die einzelnen behindernden Verhaltensweisen itsprechenden Abschnitte in den Ausführungen zu
iternehmen, das sowohl auf den Vorleistungs- als it Swisscom ein besonderes Interesse daran, dass ind als Swisscom selbst (vgl. Rz 660 f.). Da die ffizienten Durchlaufen des unternehmensinternen visscom als marktbeherrschendes Unternehmen ‘nen Wertschöpfungsprozess von Wettbewerbern in mit Swisscom in Wettbewerb stehendes Unter- ;prozesses ausgeschlossen, so kann es in diesem tbewerb treten (vgl. Rz 664 ff.).
ats von Swisscom, in den Alleinbaugebieten eine sscom Wettbewerber von den Geschäftsmodellen 'orleistungsanbieterin» (vgl. Abbildung 8) ausge- -Zugang verweigert (vgl. Rz 667 ff.). Alternativen dell «reiner Endkundenanbieter» zur Verfügung, arschiedene von Swisscom angebotene Vorleis- bzw. Breitbandanbindungen mit weiteren Dienstanste, etc.) zu kombinieren und weiterzuverkaufen sistungen im Bereich der Breitbanddatenübertraystechnologien sowie die Erstellung und der Ver- 3reitbandinternet sind ohne einen Layer 1-Zugang 572 ff.). Damit sind alternative FDA im zentralen
Wettbewerbsparameter der Angebotsgesta zu weniger Innovationen im Markt und dar Leistungen.
709. Da ein Layer 1-Zugang in der Regel einen solchen Layer 1-Zugang nachfragen, erstellen und im Markt anzubieten, in ihrer | Layer 1-Zugang decken können. Dies ist b Fall, da es sich bei diesen Vorleistungspro dienste handelt, die je nach Eigenschaften Alternativen FDA verbleibt damit lediglich ei produktes, was diese zudem im zentralen einschränkt. Im Ergebnis führt das zu einen Datenübertragungsleistungen.
710. Es ist daher festzuhalten, dass das zw Erzeugung, des Absatzes oder der technis nung zur Behinderung des Wettbewerbs, vc tensweise andere Unternehmen in der Aufn
B.5.2.3.2.3 Fehlen sachlicher Rechtfer
711. Wie bereits in der Einleitung zu den Rz 637) ist das Vorliegen sachlicher Art. 7 Abs. 2 Bst. aKG als auch für die in Ar sen zu prüfen.
712. Für die Zwecke der vorliegenden Unt Rechtfertigungsgründe daher in einem se B.5.2.4). In Vorwegnahme des Ergebnisses werden, dass keine ausreichenden sachlict bene von Swisscom an den Tag gelegte Ve
B.5.2.3.2.4 Fazit
713. Insgesamt erfüllt die Verhaltensweise von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG i.V.m. Art 7 Ab schende Stellung auf dem Markt für den Zuc basierten Übertragungsgeschwindigkeiten, Netz von Swisscom angebunden sind, miss
B.5.2.4 Missbräuchlichkeit bzw. Fehle
714. Unzulässiges Verhalten liegt dann vor oder die Benachteiligung bzw. Ausbeutung reasons») liegen insbesondere dann vor, \ Grundsätze stützen kann (z.B. das Verlan« Andere Gründe können z.B. eine verändert Vereinfachungen, Transport- und Vertriebsk
715. Massstab für die Frage, ob es sich t handelt, bilden einerseits der Institutionentung stark eingeschränkt. Im Ergebnis führt dies nit zu einer geringeren Vielfalt der angebotenen
zu einem Fixpreis angeboten wird, sind FDA, die um darauf eigene Datenübertragungsdienste zu Sreisgestaltung frei, soweit sie die Kosten für den ei einem Layer 2- und Layer 3-Zugang nicht der dukten bereits um vorkonfektionierte Fernmeldevon Swisscom unterschiedlich bepreist werden. ne Marge für den Weiterverkauf des Vorleistungs- Wettbewerbsparameter der Preisgestaltung stark 1 tendenziell höheren Marktpreis für vergleichbare
eite Tatbestandselement einer Einschränkung der chen Entwicklung (vgl. Rz 683), nämlich die Eigrliegend erfüllt ist. Swisscom hat mit ihrer Verhalahme oder Ausübung des Wettbewerbs im Sinne XG behindert.
tigungsgründe
| relevanten Verhaltensweisen beschrieben (vgl. Rechtfertigungsgründe sowohl für die in t. 7 Abs. 2 Bst. e KG aufgeführten Verhaltensweiersuchung werden die vorgebrachten sachlichen sparaten Abschnitt behandelt (vgl. nachfolgend der Prüfung in Abschnitt B.5.2.4 kann festgehalten 1en Gründe vorliegen, welche die oben beschrierhaltensweise legitimieren wurde.
> von Swisscom samtliche Tatbestandselemente s. 1 KG. Swisscom hat folglich ihre marktbeherr- Jang zur physischen Netzarchitektur mit glasfaserderen Nutzungseinheiten lediglich an das FTTHbraucht und damit gegen Art. 7 KG verstossen.
n sachlicher Gründe
, wenn kein sachlicher Grund für die Behinderung vorliegt. Sachliche Gründe («legitimate business wenn sich das Unternehmen auf kaufmännische jen der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners). e Nachfrage, Kosteneinsparungen, administrative osten oder technische Gründe sein.
im zulässige oder unzulässige Verhaltensweisen und andererseits der Individualschutz; oder mit anderen Worten die Gewährleistung von u Rechtfertigung eines ansonsten bestehend: müssen vom marktbeherrschenden Unter den.®° Eine pauschale Aussage genügt nic sich als Verhalten beschreiben lassen, w sind.®° Insofern lassen sich leistungsfremd sonsten die Anstrengungen des Kartellgese terlaufen würden. Sachliche Gründe müsseı der bezweckte Erfolg nicht auch auf andere lässt.6' Zudem gilt auch im Rahmen von Ar licherweise rechtfertigendes Verhalten wirks
716. Soweit sachliche Gründe vorgebrach sichtlich sind, sind diese im Einzelnen zu pr
B.5.2.4.1 Bau in einer P2MP-Topolog
717. Swisscom bringt pauschal vor, in Eurc Topologie gebaut und leitet daraus ab, das und versorgungspolitische — für diese Topol anders als die meisten Netzbetreiber in Et einen Layer 1-Zugang zu verweigern.
718. Hierzu kann auf die Ausführungen ir Schweden beim Glasfaserausbau hauptsäc gelten in der EU für Unternehmen mit betra des Netzzugangs zum Glasfasernetz (vgl. | das Beispiel Belgien zu erwähnen, wo der S eingestuften Unternehmen Proximus auferl nem Glasfasernetz zu gewähren. Zudem i: «Runden Tisch» vereinbarten Branchenstar gulierung der Glasfasernetztechnologie (v Swisscom kann aus dem pauschalen Verv daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.
B.5.2.4.2 Zwang zur Effizienz
719. Swisscom bringt vor, dass sie im Rahi gezwungen sei, ihren Netzausbau so (koste ten.6°* Das bedinge, dass die bereits heute | überschaubar und bewaltigbar bleiben müs unmöglichen, jedes erdenklich wünschbare nach den (Sonder-)Wünschen jedes einze richten. Als (Sonder-)Wunsch hat Swisscom welchen Swisscom beim bisherigen Glasfas
628 Vgl. BGE 146 Il 217 E. 4.2, Preispolitik Swi Hinweisen), Publigroupe.
6292 Vgl. BGE 146 Il 217 E. 4.2., Preispolitik Sw
630 Vgl. BGE 146 II 217 E. 5.9., Preispolitik Sw
631 Vgl. BGE 146 Il 217 E. 5.9., Preispolitik Sw
632 Vgl. BGE 146 Il 217 E. 5.9., Preispolitik Sw 633 Vgl. act. 1025, Rz 261 f.
634 Vgl. act. 15, S. 7.
irksamem Wettbewerb.%® Sachliche Gründe zur an Behinderungs- oder Ausbeutungsmissbrauchs ıehmen hinreichend detailliert vorgetragen wercht. Sachliche Gründe sind objektive Gründe, die elche Ausfluss von fairem Leistungswettbewerb e Mittel nicht als sachliche Gründe anführen, anzes, wettbewerbliches Verhalten zu schützen, un- 1 zudem notwendig sein. Dies bedeutet, dass sich m, weniger wettbewerbsfeindlichen Weg erzielen t. 7 KG die Kerngehaltsgarantie, dass durch mögsamer Wettbewerb nicht beseitigt werden darf.®34
t werden oder für die Wettbewerbsbehörden erufen und gesamthaft zu würdigen.
ie in Europa
pa würden Glasfasernetze primär in einer P2MPss sachliche Gründe - wirtschaftliche, technische ogie sprechen wirden.®? Da sich Swisscom nicht ropa verhalte, müsse es Swisscom erlaubt sein,
| Rz. 618 ff. verwiesen werden. So wird etwa in hlich auf die P2P-Netzarchitektur gesetzt. Zudem chtlicher Marktmacht strenge Vorgaben bezüglich XZ 347). In diesem Zusammenhang ist wiederum ektorregulator dem mit beträchtlicher Marktmacht egt hat, Dritten einen physischen Zugang zu seist die Ausgangslage in der Schweiz mit dem am idard (vgl. Absatz A.3.4.1) und der fehlenden Regl. Absatz A.3.4.2) eine andere als in der EU. veis auf allfällige Netzbauweisen im EU-Ausland
men des Infrastruktur- bzw. Plattformwettbewerbs »n- und betriebs-) effizient wie möglich zu gestal- ıohe Komplexität der Netz- und Systemlandschaft se. Der Druck zur Effizienz würde es sodann ver- Feature im Netz zu implementieren oder das Netz nen Serviceproviders bzw. Mitbewerbers auszuunter anderem einen Layer 1-Zugang bezeichnet, erausbau mit seinem «ALO»-Produkt anbietet.
sscom ADSL; BGE 1391 72 E. 10.1.2 (mit weiteren
isscom ADSL. isscom ADSL. isscom ADSL. isscom ADSL.
720. Der von Swisscom vorgebrachte Grun der Kosten- und Betriebseffizienz.
721. Hinsichtlich der Betriebseffizienz ist ni nes Layer 1-Zugangs auf die Organisation Alleinbaugebieten wesentlich anders auswir in Kooperation baut. Swisscom bietet in ei Layer 1-Zugang an. [...].°°° Wie die von Sv zeigen, sind entsprechende Ausbauplanunc in einer P2MP-Netzarchitektur durchführba beispielsweise aufgrund einer Kooperation «
722. Gemäss dem von Swisscom am 12. / ment der Datengrundlage für die EVR-Gesp gebiete nur punktuell und manuell in P2P-Tc lierung eines P2P-Ausbaus müsse die gesaı Topologie umgestellt werden (COSMOS sei setzten Tools).®°
723. Auch dieses Vorbringen erscheint als dass Swisscom bereits 1,6 Mio. NE mit ein: in Kooperationen weitere Erschliessungen bringen wurde denn auch nicht weiter subs bestätigt auch die Medienmitteilung von Si neue Anschlüsse wieder grösstenteils in deı
724. Entgegen den Vorbringen von Swissc ersichtlich, welche einen P2MP-Netzausbat Betriebseffizienz können daher nicht als sa den.
725. Hinsichtlich des weiteren Arguments der Aufbau einer P2MP-Netzarchitektur je P2P-Netzausbau. Hierauf wird nachfolgend bringen von Swisscom, wonach weitere suk möglich würden, dass sich mit der XGS-POl zu 20 km bauen liessen, wohingegen P2F würde®®®, kann hingegen als reine Schutzbe in seinem Bericht ausführt, können Glasfa 40 km betrieben werden.®9
B.5.2.4.3 2-PON-Bäume seien ausrei:
726. Im Rahmen der von Swisscom im Mai Salt war geplant, dass Swisscom ein P2MI zweiten für Salt, also insgesamt mit zwei PC Glasfaser-Partnerschaft mit Salt bisher erst tung der P2MP-Anschlüsse für Swisscom r
636 Vgl. act. 824.
638 Vgl. act. 15, S.8.
639 Vgl. act. 866.1, WIK-Bericht, Modellierung ¢ Breitband-Ausbauziele in der Schweiz, S. 2
d umfasst grundsätzlich die beiden Komponenten
cht ersichtlich, inwiefern sich die Bereitstellung eider Arbeits- und Bereitstellungsprozesse in den ken sollte als in den Gebieten, in denen Swisscom rer Vielzahl von Anschlusszentralen heute einen isscom angestellten Berechnungen in COSMOS yen ohne Weiteres sowohl in einer P2P- als auch r. Gleiches gilt, wenn Swisscom in einer Region inen P2P-Netzausbau vornimmt.
\pril 2022 eingereichten Manual zum Excel-Dokuräche hätten zum damaligen Zeitpunkt Anschlusspologie umgesetzt werden können. Für eine Skante operative Tool-Landschaft zuerst auf die P2Pnur eines von mehreren der dafür operativ eingeblosse Schutzbehauptung vor dem Hintergrund, er P2P-Netzarchitektur erschlossen hat und auch in einer P2P-Netzarchitektur vornimmt. Das Vortanziiert oder sonst wie glaubhaft gemacht. Dies wisscom vom 27. Oktober 2022, im Netzausbau - P2P-Netzarchitektur auszuführen.637
om sind daher keine Gründe der Betriebseffizienz ı zwingend erfordern würden. Die Vorbringen zur chliche Gründe im Sinne des KG qualifiziert werder Kosteneffizienz ist darauf hinzuweisen, dass nach Ausgestaltung günstiger sein kann als ein eingegangen (vgl. Abschnitt B.5.2.4.7). Das Vorstanzielle Kosten- und Effizienzgewinne dadurch \ Technologie Anschlüsse mit einer Länge von bis > nur Reichweiten von maximal 10 km erlauben shauptung qualifiziert werden. Denn wie das WIK sern in einer P2P-Netzarchitektur über mehr als
chend für wirksamen Wettbewerb
2021 angekündigten Glasfaser-Partnerschaft mit >-Netz mit einem PON-Baum für sich und einem IN-Bäumen, errichten würde. Swisscom hatte die in Gebieten umgesetzt, in welchen die Vermarknöglich war. Stand Ende Juli 2022 habe Salt [...]
les Investitions- und Förderbedarfs verschiedener 2 (vgl. Fn 132).
«T-ALO»-Anschlüsse aufgeschaltet.* Schli gemäss Swisscom im Herbst 2022 sistiert schlüsse mit einem PON-Baum mehr erstel gebieten, in denen sie eine P2MP-Netzarct PON-Baum in Betrieb genommen. Entsprec grösstenteils lediglich Vorleistungsprodukte Layer 3) zur Verfügung.
727. Damit hat die Glasfaser-Partnerschaf führt, dass sie einen effektiven Zugang zu « ihr im Markt angebotenen Dienstleistungen ( erbringen können, ohne allfälligen Bezug vo teebene (Layer 2 und Layer 3).
728. Selbst wenn die Glasfaser-Partnerscl die Bereitstellung eines PON-Baumes für S: Sie hätten durch die Glasfaser-Partnersch: Glasfasernetz erhalten. Daher stellt auch da sachlichen Rechtfertigungsgrund im Sinne ¢
B.5.2.4.4 Durch Kabelnetze entstehe Wettbewerbsdruck
729. In Regionen, in denen eine Kabelnetzi wendung des neuen Übertragungsstandards zur Verfügung gestellt werden, wobei aufgru Schweiz effektiv wohl lediglich 1 Gbit/s anı Kabelnetzen aber erst zukünftig mit dem ne sein. Der Übertragungsstandard DOCSIS 4 netzbetreiberinnen und SuisseDigital®? anc Schweiz von entsprechenden Produkten ist che jedoch nicht absehbar.®4
730. Sunrise, die grösste Kabelnetzbetreib weiterungen für bis zu 2.5 Gbit/s im Downst 4.0 in einigen Bereichen im Jahr 2025.6* V Kabelnetze ein «Shared Medium» sind und minal sehr hohen angebotenen Bandbreiter ist zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht ve lung auf DOCSIS 4.0 auszugehen. Zudem nicht möglich.
640 Vgl. act. 810, Rz 40.
64 Vgl. act. 937, Rz 15.
642 \/gl. Bericht Hochbreitbandstrategie des Bu
643 Suissedigital ist der Wirtschaftsverband der vatwirtschaftlich und öffentlich-rechtlich org aus dem Fürstentum Liechtenstein angehöı
646 Vgl. RPW 2020/2, 827 Rz 467, Sunrise/Libe gie Swisscom.
esslich wurde die Glasfaser-Partnerschaft mit Salt und für Salt würden generell keine Glasfaserant.*! Damit hat Swisscom bisher in den Alleinbauiitektur errichtet hat, hauptsächlich ihren eigenen hend stehen infrastrukturbedingt alternativen FDA von Swisscom auf Diensteebene (Layer 2 und
. mit Salt letztendlich auch für Salt nicht dazu ge- 2inem PON-Baum erhalten hat und somit die von jegenüber den betroffenen Endkunden nicht hatte n Vorleistungsprodukten von Swisscom auf Diens-
1aft aber weitergeführt worden wäre, hätte allein alt die Situation der anderen FDA nicht verändert. aft mit Salt keinen physischen Zugang zu einem s Bereitstellen eines PON-Baumes an Salt keinen les Kartellgesetzes dar.
im Endkundenmarkt ausreichender
nfrastruktur zur Verfügung steht, könnten bei Ver- ; DOCSIS 4.0 maximale Bandbreiten von 10 Gbit/s nd der Eigenschaften als «Shared Medium» in der yeboten würde.6* Solche Bandbreiten werden in »uen Ubertragungsstandard DOCSIS 4.0 möglich 0 wurde im Jahr 2020 von verschiedenen Kabeljekündigt. Der Zeitpunkt der Verfügbarkeit in der zum Zeitpunkt des Entscheids in vorliegender Saarin der Schweiz, berichtete über DOCSIS 3.1-Erream und eine mögliche Einführung von DOCSIS Veiter ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die es hinsichtlich der Kapazitätsauslastung trotz no- ı durchaus zu Engpässen kommen kann. Auch nN einer sofortigen und flächendeckenden Umstelist ein Layer 1-Zugang zu Kabelnetzen weiterhin
ndes, S. 11.
‘Schweizer Kommunikationsnetze, dem rund 180 prianisierte Unternehmen aus der ganzen Schweiz und dien/detail/10-gigabit-speed-fuer-kabelnetze-cablecsis-4-0-kommt-mit-10-gbit-s-im-downstream-nacharty Global; RPW 2021/1, 245 Rz 127, Netzbaustrate-
731. Daher stellt auch die mögliche zukünft Kabelnetzbetreiberinnen auf Basis des Üb chen Rechtfertigungsgrund dar.
732. Weiter ist zu beachten, dass Swissco! Anbieterin auf dem Wholesale-Markt für Br Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen jetzigen Zeitpunkt doch die volle Kontrolle ük kundenmarkt für Breitbandanbindungen im bieten, in denen Nutzungseinheiten über k Gemäss Bundesgericht gilt im Rahmen von geltend gemacht und berücksichtigt werden des Verhalten wirksamer Wettbewerb nicht die volle Kontrolle über die genannten Who bandanbindungen im Geschäftskundenbere aus diesem Grund könnten allfällige Endl DOCSIS 4.0 seitens der Kabelnetzbetreibe anerkannt werden.
B.5.2.4.5 P2MP-Topologie würde der und unter den FDA intensivieren
733. Swisscom bringt vor, dass sich der Bre bewerbsintensität auszeichnen würde. Zt ferkabelnetzen einen grossen Wettbewerbs FTTB-Ausbau hätten es Swisscom ermöglic dem FTTH-Ausbau würde Swisscom sogar
734. Mit diesen Ausführungen bestätigt Sw mit den Kabelnetzen, die in einer Hybridbaı kabeln (sog. HFC-Netze) realisiert werden, i Bandbreiten jenseits der Kapazitäten der H Netze stehen. Ein schnellerer fortschreiten die Kabelnetze in denjenigen Regionen zu € Ausbau voranschreitet. Damit bestätigt Swi wirksamer Wettbewerbsdruck auf die FTTHhalten der Kabelnetzbetreiberinnen, welche bauen (selbst bzw. in Kooperation) oder, wie oder anderen Glasfasernetzbetreiberinnen r
735. Das Vorbringen von Swisscom, wonac Marktanteile verlieren würde — primär an die reführend, als dass Sunrise als die grösste K leistungen in weiten Teilen auf Layer 1-Zug: rückgreift. Die im Juli 2022 mit Swisscom ge 1-Glasfaseranschlüssen deutet darauf hin, c dukten auf den Glasfasernetzen auch in Zt dem, dass Salt zwischen 2018 bis 2022 am zugewinnen konnte. Salt besitz keine
Dienstleistungen ausschliesslich über eine
67 Vgl. BGE 146 II 217 E. 5.9., Preispolitik Sw 68 Vgl. act. 1025, Rz 268.
69 Vgl. act. 1025, Rz 269. 650 Vgl. act. 1025, Rz 271.
ge Verfügbarkeit von Dienstleistungen seitens der ertragungsstandards DOCSIS 4.0 keinen sachlin in diesem Bandbreitenbereich somit als einzige eitbandinternet im Privatkundenbereich und dem im Geschäftskundenbereich auftritt, hat sie zum er die genannten Wholesale-Märkte und den End- Geschäftskundenbereich. Dies zumindest in Geeinen alternativen Glasfaseranschluss verfügen. Art. 7 KG unabhängig davon, ob Effizienzgründe können, dass durch möglicherweise rechtfertigenbeseitigt werden darf.” Soweit Swisscom aber lesale-Märkte und den Endkundenmarkt für Breitich hat, ist wirksamer Wettbewerb beseitigt. Auch undenprodukte für Privatkunden auf Basis von rinnen nicht als sachliche Rechtfertigungsgründe
ı Wettbewerb mit Kabelnetzbetreiberinnen
itbandmarkt in der Schweiz durch eine hohe Wett- ıdem hätten die Kabelnetze gegenüber den Kupvorteil und erst die Investitionen in den FTTS- und ht, diesen Wettbewerbsnachteil zu schliessen. Mit über einen Wettbewerbsvorteil verfügen.s*
isscom lediglich, dass die FTTS- und FTTB-Netze ıweise unter Einsatz von Glasfaser- und Koaxial- 1 Wettbewerb stehen und die FTTH-Netze, welche FC-Netze erlauben, ausser Konkurrenz der HFC- Jer FTTH-Ausbau bewirkt also vorwiegend, dass :inem Auslaufmodell werden, in denen der FTTHsscom gerade, dass seitens der Kabelnetze kein Netze ausgeübt wird. Dies zeigt sich auch im Ver- » vermehrt ihre Kabelnetze zu FTTH-Netzen umetwa Sunrise, Layer 1-Anschlüsse von Swisscom vachfragen (vgl. Rz 484 f.).
h sie im Breitbandmarkt seit Jahren kontinuierlich > Kabelnetzbetreiberinnen®° — ist dahingehend irabelnetzbetreiberin für die Erbringung von Dienst- ıngsprodukte der Glasfasernetzbetreiberinnen zutroffene Abnahmeverpflichtung von 100’000 Layer lass die Nachfrage von Sunrise nach Layer 1-Pro- ıkunft weiter ansteigen wird. Tabelle 27 zeigt zumeisten neue Breitbandinternet-Abonnenten hineigene Festnetzinfrastruktur und erbringt ihre »n physischen Zugang zu Glasfasernetzen von
isscom ADSL.
Swisscom und den EVU (vgl. Rz 375). Die F die Kabelnetze in den letzten Jahren einen weisen (vgl. Tabelle 29). Swisscom kann da teil ableiten. Insbesondere stellen diese
Swisscom notwendig sein sollte, einen Laye
736. Swisscom führt weiter aus, dass sich « nen, da viele Telekom-Netzbetreiber aus te:
von welchen dank der Splitter weniger einge sprechenden Laserausrüstungen allein schc tiger als die für die P2P-Übertragung benöti
737. Auch diese Behauptung ist als reine | den Ausführungen des WIK werden die Kos (P2P) mit CHF 130 und die Kosten für die angegeben.5®? Zudem sind die Kosten für L nen in die Infrastruktur keine massgebliche I Endkunden eingesetzten Modems anbelanc
738. Weiter bringt Swisscom vor, dass XG sich als internationale Standards (neben DO sei sichergestellt, dass die Weiterentwicklun ter Basis vorangetrieben werden könne. Die strukturen bei gleichzeitig tendenziell sinken könne und wolle sich ein diesbezügliches A sung, wie sie nach Meinung von Swisscom
739. Hierzu ist anzumerken, dass Swisscc gerweise mit der Netztopologie bzw. Netzarı cken, eine P2P-Netzbauweise würde zu ein derlösung führen. Dem ist nicht so. Dies z andere FDA XGS-PON bzw. GPON auch in fasernetze auf einer P2P-Netzarchitektur ba
740. Die EU-Kommission hat in ihren «Leit über staatliche Beihilfen im Zusammenhan Jahr 2013 dargelegt, dass Telekommunikat NGA-Netz), deren Aufbau staatlich geförde Infrastruktur basieren sollen und allen inte: Gemäss den Leitlinien sind zur Förderung « fenen Zugangs zu erfüllen.%° Betreiber ı
651 Vgl. act. 84, Beschwerde Swisscom Abschr
652 Vgl. act. 866.1, WIK-Bericht, Modellierung ¢ Breitband-Ausbauziele in der Schweiz, S. 3
653 Vgl. act. 15, S. 8.
654 Vgl. Mitteilung der Kommission vom 26.1.2( dung der Vorschriften über staatliche Beihil ausbau, Rz 23; NGA-Netze werden gemas: schaftlichen Interesse (DAWI) angesehen.
655 Vqgl. Mitteilung der Kommission vom 26.1.2 dung der Vorschriften über staatliche Beihil ausbau, Rz 80.
-ernmeldestatistik des BAKOM zeigt zudem, dass kontinuierlichen Rückgang der Nutzerzahlen aufher aus diesen Ausführungen nichts zu ihrem Vorkeine sachlichen Gründe dar, weshalb es für r 1-Zugang zu verweigern.
ich im Markt nicht etabliert
lie P2P-Netzarchitektur nicht habe etablieren könchnischen, vor allem aber aus Kostengründen auf liege insbesondere an den verwendeten Lasern, setzt werden müssten. Im Übrigen seien die entyn durch Grösseneffekte im Einkauf deutlich günsgten Laser.
Schutzbehauptung zu qualifizieren. Entsprechend ten für die Endkundenmodems für FTTH-Ethernet Endkundenmodems für FTTH-PON mit CHF 189 aser im Vergleich zu den Kosten fur die Investitio- -influssgrösse und werden, zumindest was die bei it, teilweise auf die Endkunden abgewälzt.
S-PON bzw. GPON europaweit üblich seien und CSIS für die Kabelnetze) etabliert hatten®°*. Damit g dieses technologischen Standards auf sehr brei- Folge davon seien immer leistungsfähigere Infraden Preisen und grosser Verfügbarkeit. Swisscom bseitsstehen im Sinne einer Schweizer Sonderlö- Init7 verlange, nicht erlauben.
9m die Datenübertragungstechnologie unzulässishitektur gleichsetzt, um so den Eindruck zu erweem Abseitsstehen im Sinne einer Schweizer Son- ’eigt sich auch daran, dass Swisscom und viele Jen Kooperationsgebieten einsetzen, wo die Glassieren.
linien der EU für die Anwendung der Vorschriften g mit dem schnellen Breitbandausbau» aus dem ionsnetze der nächsten Generation (nachfolgend: rt wird, auf einer passiven, neutralen und offenen essierten Betreibern zugänglich sein müssen.°5* iines NGA-Netzes die Voraussetzungen eines ofnüssen einen fairen und diskriminierungsfreien
litt 5.2. les Investitions- und Förderbedarfs verschiedener 5 (vgl. Fn 132).
113, (2013/C 25/01), Leitlinien der EU für die Anwenfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitband- 5 Leitlinien als Dienstleistungen von allgemeinem wirt-
)13, (2013/C 25/01), Leitlinien der EU für die Anwenfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitband-
Zugang zu dem geförderten Netz erhalten; : chen und vollständigen Entbündelung ange fest, dass in diesem Stadium der Marktentı tatsächlich entbündelt werden kann: «Wenn tipoint-Topologie errichtet, muss er eine tats vision Multiplexing) bieten, sobald der Zug: Bis zur Verwirklichung der WDM-Entbündelı senten ein virtuelles Entbündelungsprodukt möglichst nahekommt».®*” Da sich aber die | nicht durchgesetzt hat (vgl. Rz 150), verbleil damit lediglich der Aufbau eines FTTH-Netz: den sich in den neuen Leitlinien der EU vo mehr. 658
741. Zur gleichen Feststellung kommt der Bundes, wenn er fordert, dass der staatlich den Faser vom Anschluss bis zur Zentrale (I delung für Dritte ermöglicht wird, welche den Abbildung 8).°
nologien, die ein P2P-Netz voraussetzen, eignet, kann Swisscom aus ihrem Vorb Technologien zur Datenübertragung einges gen stellt daher keinen sachlichen Grund z weise dar.
743. Weiter bringt Swisscom in ihrer Stellui die P2P-Mehrkosten endgültig zu «sunk cos sischen Netzzugang bestehe. Dies im Wi tionen der P2MP-Technologien den Layer machen würden.
744. Das Vorbringen von Swisscom, d Netzarchitektur würden sich negativ auf die auswirken, ist eine unbelegte Parteibehaupt P2P-Netzarchitektur Datenübertragungstecl P2MP-Netzarchitektur entwickelt wurden. V 1-Zugang nachfragen, neben anderen Tect PON-Technologien für die Datenübertragun auf die XGS-PON Technologie, um damals | anteile zu gewinnen. Auch andere FDA wie sernetzen nach und setzen dabei die XGSihrem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten a
656 Vgl. Mitteilung der Kommission vom 26.1.2( dung der Vorschriften über staatliche Beihil ausbau, Rz 80 a.
657 Vgl. Mitteilung der Kommission vom 26.1.2( dung der Vorschriften über staatliche Beihil ausbau, Fn 118.
65° Vgl. Mitteilung der Kommission vom 31.1.2! zur Förderung von Breitbandnetzen.
659 Vgl. Bericht Hochbreitbandstrategie des Bu
660 Vgl. act. 1025, Rz 286 ff.
zudem muss ihnen die Möglichkeit einer tatsächliboten werden.656 Die EU-Kommission stellt weiter vicklung eine «Point-to-Point-Netzwerktopologie» der ausgewählte Bieter ein Netz mit Point-to-Mulächliche Entbündelung per WDM (Wavelength Diang standardisiert und kommerziell verfügbar ist. ing stellt der ausgewählte Bieter Zugangsintereszur Verfügung, das der physischen Entbündelung "arbentbündelung (WDM-Entbündelung) im Markt tt für die Bereitstellung eines physischen Zugangs n 2023 keine Hinweise auf die Farbenbündelung
Bundesrat im Bericht Hochbreitbandstrategie des unterstützte FTTH-Ausbau mit einer durchgehen- >2P) mitfinanziert werden soll, damit eine Entbün- Wettbewerb auf Diensteebene gewährleistet (vgl.
vohl für den Einsatz von Datenübertragungstechals auch für den Einsatz von PON-Technologien ‘ingen, international würden vorwiegend PONetzt, nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Das Vorbrinur Rechtfertigung einer unzulässigen Verhaltensngnahme vor, dass durch die P2MP-Innovationen ts» würden, da kaum Nachfrage nach einem physsentlichen deshalb, weil die technischen Innova- 1-Zugang für die meisten FDA noch unattraktiver
ie technischen Innovationen für eine P2MP- » Nachfrage nach einem physischen Netzzugang ung. Dies allein schon deshalb, weil auch auf einer ınologien eingesetzt werden können, die für eine or allem können alternative FDA, die einen Layer inologien wie den Ethernet-Standards eben auch g verwenden. So setzte beispielsweise Salt 2018 1eu in den Festnetzmarkt einzusteigen und Markt- Sunrise fragen Layer 1-Zugänge auf den Glasfa- PON Technologie ein. Swisscom kann daher aus bleiten.
)13, (2013/C 25/01), Leitlinien der EU für die Anwenfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitband-
)23, (2023/C 36/01), Leitlinien für staatliche Beihilfen
ndes, S. 31, (vgl. Fn 132).
B.5.2.4.7 Nachfrage nach Layer 1-An
745. Swisscom bringt vor, dass der Zugan« nachgefragt werde und vergleicht hierfür di mit der Nachfrage nach ihrem Layer 3-Prod ropa, dass Layer 2 und Layer 3 die Zugz Swisscom, es sei nicht gerechtfertigt, das | zu bauen und diese durch die Endkunden | gerechnet werden könne, dass die FDA die:
746. Hierzu ist anzumerken, dass die Nach bedeutend grösser ist als die bisherige | Swisscom (vgl. hierzu Abschnitt A.3.8). Insb Salt bei verschiedenen Netzbetreibern eine Obwohl Swisscom mit der Netzbaustrategie der Anteil der bei Swisscom nachgefragten dukt BBCS über die gesamte Zeitspanne kc Layer 1-Glasfaserzugängen seit dem Jahr 2 hen, dass die Nachfrage auch in Zukunft w daher aus ihrer Behauptung, es bestünde | zur Netzinfrastruktur, nichts zu ihrem Vorteil
B.5.2.4.8 Kosteneinsparungen
747. Gemäss Angaben von Swisscom liess gleich zu einem P2P-Netz pro ausgebauter | über CHF [...] erzielen.6% Allein die «Feec P2MP/XGS-PON [...] lassen. Zudem bringt P2P-Netzarchitektur im Vergleich zu der vor rer Ansicht nach unnötige Mehrkosten v Swisscom und dem WIK angestellten Berec nach Ausgestaltung tatsächlich teurer sein A.3.5.5.2). Dabei ist jedoch zu beachten, c jeweiligen Ausbauvariante, bedeutende Nac
748. Nachfolgend werden die Kosteneinsp auch Tabelle 18 bis Tabelle 22 und Tabelle dung 14) den jeweiligen Wettbewerbsnacht P2MP-Netzausbau sachlich gerechtfertigt w dem Ertragspotenzial der zu errichtenden N
749. Bei der Gegenüberstellung des Ertrac rungen ist darauf hinzuweisen, dass sich Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG unzulässic verlangt. Das gilt sowohl auf der Grosshande ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb ein öffnet werden sollte, einen unangemessen f langen, der über eine sachlich begründbare Hieraus ergibt sich, dass allfällige
661 Vgl. act. 1025, Rz 283 ff.
662 Vgl. act. 15, S. 8.
663 Vgl. act. 1025, Rz 273 f.
664 Vgl. BVGer, B-161/2021 vom 30.9.2021, R: 0598) — Anordnung vorsorglicher Massnahi
geboten
J zur physischen Netzinfrastruktur (Layer 1) kaum e Nachfrage nach ihrem Layer 1-Produkt «ALO» ukt BBCS.®°' Ferner zeige die Entwicklung in Euingsformen der Zukunft seien. Hieraus schliesst Jnternehmen zu zwingen, eine Luxusinfrastruktur quersubventionieren zu lassen, wenn nicht damit se Infrastruktur überhaupt nutzen werden.
frage nach einem Layer 1-Zugang in der Schweiz Nachfrage nach dem Layer 1-Produkt ALO bei ssondere fragen die grossen FDA wie Sunrise und n Zugang zur physischen Netzinfrastruktur nach. 2025 den P2MP-Glasfaserausbau vorantrieb, lag Layer 1-Produkte im Verhältnis zum Layer 3-Proinstant Uber 30 %. Zudem ist die Nachfrage nach 017 stark angestiegen und es ist davon auszugesiter steigen wird (vgl. Rz 378 f.). Swisscom kann <eine Nachfrage nach einem physischen Zugang ableiten.
en sich beim Ausbau eines P2MP-Netzes im Ver- Nutzungseinheit Kosteneinsparungen von deutlich ler»-Kosten würden sich durch den Einsatz von Swisscom in ihrer Stellungnahme vor, dass eine ı Swisscom präferierten P2MP-Netzarchitektur ihon nahezu [...] verursachen wirde.® Die von hnungen zeigen auf, dass ein P2P-Netzausbau je lass ein P2MP-Netzausbau, unabhängig von der hteile nach sich zieht (vgl. Rz 113 ff.).
arungen in den einzelnen Ausbauvarianten (vgl. 24 bis Tabelle 26 sowie Abbildung 12 und Abbileilen gegenübergestellt, um zu beurteilen, ob ein erden kann. Hierbei sind die Kosteneinsparungen etzinfrastruktur gegenuberzustellen.
Jspotenzials und den Kosten bzw. Kosteneinspaein marktbeherrschendes Unternehmen nicht im } verhalten darf, indem es unangemessene Preise Is- als auch auf der Einzelhandelsebene.°% Daher am marktbeherrschenden FDA die Möglichkeit er- 1ohen Preis von seinen Geschäftspartnern zu ver- : Amortisation des Netzbaus hinausgehen würde. betriebswirtschaftliche Effizienzgewinne eines
7 123, Netzbaustrategie Swisscom (Untersuchung 31- nen.
marktbeherrschenden Unternehmens für si ein eigentlich wettbewerbswidriges Verhalt grundsätzlich nur dann berücksichtigt werd weitergegeben werden.® Hierbei müssen grund des unzulässigen Verhaltens entstan werbs, welche eine Einschränkung der Wirt: durch das marktbeherrschende Unternehrr bussen des marktbeherrschenden Unterne! rücksichtigen, wenn sie die von der Verfassu Tätigkeit des betroffenen marktbeherrschen tungswettbewerbs spürbar beeinträchtigen welcher möglicherweise gemäss Art. 7 Abs.
750. Wenn also die tatsächlichen Kosten fi lich eines hierfür bedingten Mehraufwands f gang zulässigerweise sowohl an andere Unt werden können, sind grundsätzlich keine k sichtlich, wenn statt eines P2MP-Netzes oh nem entsprechenden Layer 1-Zugang errich gewinn, der durch eine P2MP-Netzarchite realisiert werden könnte, kann nicht als sacl
751. Gemäss Bundesverwaltungsgericht s' aus grundlegenden Aspekten keinen ausre gleichzeitig der entsprechende Nachweis ert geringeren Absatzes zu einer verringerten /
752. Nach Vorgaben des Bundesverwaltur durch bauliche Massnahmen resultierende gen gegeben sein. Demnach seien Koster Ansatzes durchzuführen. Bei der Berechnur zuschusse, die von Offentlich-rechtlichen Ke geleistet werden, von den tatsachlich anfalle desverwaltungsgericht darauf zu achten, dé zu berücksichtigen seien.
B.5.2.4.8.1 Relevante Vergleichsgröss gegenüber P2P-Netzausbau
753. Für einen Layer 1-Zugang ware grunt henden Glasfaserleitung von der Anschluss: treiberin bis in die Nutzungseinheiten ausrei in denen nur ein Telekommunikationsnetz b ein weiterer FDA in der Zukunft einen eige nungen von Swisscom sind aber die
665 Vgl. BVGer, B-161/2021 vom 30.9.2021, R: 0598) — Anordnung vorsorglicher Massnahı
666 Vgl. BVGer, B-161/2021 vom 30.9.2021, R: 0598) — Anordnung vorsorglicher Massnahı
667 Vgl. BVGer, B-161/2021 vom 30.9.2021, R: 0598) — Anordnung vorsorglicher Massnahı 0598) — Anordnung vorsorglicher Massnahı 669 gl. Hochbreitbandstrategie des Bundes, S
ch alleine keine ausreichende Rechtfertigung für an darstellen. Solche Effizienzgewinne können en, wenn sie auch tatsächlich an die Abnehmer die weitergegebenen Effizienzgewinne die aufdenen Einschränkungen des wirksamen Wettbeschaftsfreiheit sämtlicher anderer Marktteilnehmer ien darstellen, überwiegen. Allfallige Gewinneinnmens sind daher grundsätzlich nur dann zu being geschützten Möglichkeiten der wirtschaftlichen den Unternehmens im Rahmen eines fairen Leis- . Eine Reduktion eines allfälligen Übergewinns, 2 Bst. c KG unzulässig wäre, fällt nicht darunter.
ir den Ausbau eines Glasfasernetzes einschliessür die P2P-Netzarchitektur mit einem Layer 1-Zuernehmen als auch an Endkunden weitergegeben onkreten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen erne Layer 1-Zugang für Dritte ein P2P-Netz mit eitet wird. Allfällige höhere Gewinne bzw. ein Überktur im Vergleich zu einer P2P-Netzarchitektur licher Grund herangezogen werden.
ellt ein tatsächlich bestehendes Einsparpotenzial sichenden Rechtfertigungsgrund dar, wenn nicht yracht wird, dass der Mehraufwand aufgrund eines \mortisationsfähigkeit führt.667
ıgsgerichts müssen für die Berücksichtigung von n Einschränkungen verschiedene Voraussetzunvergleiche auf der Grundlage eines «Greenfield»- 1g der Mehrkosten seien im Einzelfall Investitionsyrperschaften zur Herstellung eines FTTH-Netzes nden Kosten abzuziehen. Hierbei ist gemäss Buniss neben dem Alleinbau auch Baukooperationen
e für die Kosteneinsparungen von P2MPdsatzlich ein P2P-111-Ausbau mit einer durchgezentrale bzw. dem Verteilknotenpunkt der Netzbechend. Dies insbesondere in ländlichen Gebieten, esteht und die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass nen «Feeder» verlegen wird. Gemäss Berech-
Kostenunterschiede zwischen der P2P-441-
7 474, Netzbaustrategie Swisscom (Untersuchung 31- nen.
7 476, Netzbaustrategie Swisscom (Untersuchung 31- nen.
2 559, Netzbaustrategie Swisscom (Untersuchung 31- nen.
7 560, Netzbaustrategie Swisscom (Untersuchung 31- nen.
. 28 bis 31 (Fn 132).
Ausbauvariante und der P2P-111-Ausbau Rz 300), so dass für die Zwecke der vorliec die Berechnungen der P2P-441-Ausbauvari
754. Für die Bereitstellung eines physisch: 1-Zugang) genügt nach heutigem Stand der gehenden Glasfaserleitung (P2P-111-Mode gen Stand der Technik auch die minimale N chendeckenden Layer 1-Zugangs notwendi
755. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärur schiedene Beispielrechnungen hinsichtlich. fert (vgl. Abschnitt A.3.5.2.1). Alle diese Beı Wirtschaftlichkeitsüberlegung, dass Anschli «Profitabilitätsgrenze» ausgebaut werden.” netzen in der Regel diejenigen NE nicht n Ausbaukosten ein bestimmtes Niveau übe dies auf ca. [...] % der NE zu.6”'
756. Weiter ist zu berücksichtigen, dass de Approach zugrunde liegt und nicht ein — | «Greenfield»-Approach (vgl. Rz 752). Dies Swisscom errichteten «Feeder»-Netzinfrast rechnungen der Mehrkosten eines P2P-Netz So betragen beispielsweise die von Swisscc für den Umbau der bestehenden Netzinfra: einen P2P-441-Netzausbau bzw. ca. CHF Swisscom hingegen von Anfang an den FT’ legt, wovon bei einem «Greenfield»-Approa den «Feeder» erheblich tiefer ausfallen, da bungsarbeiten mehr notwendig wäre. Sowol kosten auf etwa CHF [...] Mio. für eine P2P spricht Mehrkosten von ca. [...] % im Vergle
757. In diesem Zusammenhang ist auch zu Ausbau durch Swisscom die relativen Mehr tober 2023 hat Swisscom [...] P2MP-Anschl reits ein Jahr zuvor angekündigt hatte, von r tektur zu setzen. Der kontinuierliche P2I zumindest teilweise in den Kostenschätzu Berechnungen die aktuelle Netzinfrastruktur Swisscom den P2MP-Ausbau nicht kontinu Mehrkosten eines P2P-Ausbaus entspreche
758. Swisscom bringt vor, dass eine Verle zungseinheit bereits im Zuge des FTTS Swisscom gewählten FTTS-Netzarchitektur damit kurzfristig massive Kosteneinsparung dass sich die für FTTS gebauten «Fe Glasfaservollausbau mittels P2MP-Netzarct
670 Vgl. act. V48, Beilage «[...]», S. 2.
671 Vgl. act. V48, Beilage «[...]», S. 2.
672 Vgl. act. 15, S.8.
variante mit ca. [...] Mio. CHF [...] gering (vgl. jenden Untersuchung zu Gunsten von Swisscom ante herangezogen werden.
an Zugangs zur Glasfasernetzinfrastruktur (Layer Technik eine P2P-Netzarchitektur mit einer durch- II). Eine solche ist gleichzeitig nach dem derzeitietzinfrastruktur, die zur Gewährleistung eines flä- J ist.
ig hat Swisscom auf Anfrage des Sekretariats verder Mehrkosten für einen P2P-Netzausbau gelie- ‘echnungen beruhen bereits dahingehend auf der isse lediglich bis zu der von Swisscom genannten ° Dies bedeutet, dass in den jeweiligen Anschlussiit Glasfaser erschlossen werden, bei denen die rsteigen. Gemass Aussagen von Swisscom trifft
n Berechnungen von Swisscom ein «Brownfield»- wie vom Bundesverwaltungsgericht verlangter — bedeutet, dass von der bestehenden bereits von ruktur ausgegangen wird, was sich bei den Bees signifikant zu Gunsten von Swisscom auswirkt. ym modellierten Mehrkosten im Bereich «Feeder» struktur zwischen CHF [...] Mrd. und [...] Mrd. für -[...] Mrd. für eine P2P-111-Netzausbau. Hätte TS-«Feeder» für eine P2P-Netzarchitektur ausgech auszugehen wäre, würden die Mehrkosten für kein nachträglicher Umbau mit aufwändigen Gra- 11 Swisscom als auch das WIK schätzen die Mehr- -Netzarchitektur (vgl. Rz 329 und 668). Dies entich zu einem P2MP-Netzausbau.
erwähnen, dass mit dem fortschreitenden P2MPkosten eines P2P-Ausbaus ansteigen. Stand Oküsse gebaut (vgl. Rz 389), obwohl Swisscom beun an grösstenteils wieder auf die P2P-Netzarchi- VP-Ausbau von Swisscom wiederspielgelt sich ngen von Swisscom, da den letzten COSMOSvon März 2022 zugrunde liegt (vgl. Rz 214). Hätte ierlich vorangetrieben, würden auch die relativen nd tiefer ausfallen.
gung von Reservefasern für jede einzelne Nut- -Ausbaus (für einen zukünftigen vollständigen ssiv verteuert hätte.67? Der grosse Vorteil der von wurde aber nicht nur darin bestehen, dass sich jen erzielen liessen, sondern gerade auch darin, eder» längerfristig für einen späteren FTTHitektur nutzen liessen. Die Glasfaser müsse dafür nur noch vom Schacht zu den Gebäuden w befindliche Sende- und Empfangsmodem
werde. Hierzu ist zu entgegen, dass ähnlich wenn der «Feeder» entsprechend dimensio Zeitpunkt mehr Fasern verlegt hätte. Der « nach der Entnahme des mCAN die Glasfas schenschalten eines Splitters auf die Glasfa
759. Vergleicht man die Modellberechnung so ist anzumerken, dass gemäss Aussager Netzausbau — zumindest für diejenigen Ansı den sind und für welche ein solcher Vergleicl Kosten liegen (vgl. Rz 221).
760. Das Abstellen auf die modellierten Me diesem Punkt bedeutend zu ihren Gunsten |
761. Auch wurde in den Berechnungen vo! in welchem Umfang Swisscom finanzielle U chen Hand (Kanton, Gemeinde oder möglic eine allfällige Kostentragung durch Koopera berücksichtigt (vgl. Rz 219 hinsichtlich der weiteren [...] Gemeinden per Oktober 2023 Gunsten von Swisscom aus.
762. Vor diesem Hintergrund ist zu würdig: zu einem P2MP-Netzaufbau anfallenden h tungswettbewerbs bei wirksamem Wettbew fallenden Mehrkosten unter diesen Gesicht sich unter Umständen der Aufbau eines G rechtfertigen.
763. Gemäss Erfolgsrechnung 2022 erzielt CHF 1'603 Mio. bei einem Umsatz von CHF rendite von 14,4 %. In den Segmenten Fes folgenden Umsätze:
Posten Privatkunden Gesc
Festnetz in CHF 2’006 Mio.
Wholesale in CHF
Total in CHF 2’006 Mio.
Tabelle 30: Ausgewählte Bereiche des Segı
764. Weiter zu berücksichtigen ist, dass eir ten Lösungsgeschäfts ebenfalls hinzuzurect gend aber darauf verzichtet. Ausgehend vor Swisscom bei einer Umsatzrendite von 14,4 ca. CHF 497 Mio. Berücksichtigt man dag Netzarchitektur in Höhe von ca. CHF [...]M
673 Vgl. Geschäftsbericht Swisscom für das Jal
eitergezogen werden, wobei das sich im Schacht (nachfolgend: mCAN) durch den Splitter ersetzt es auch für einen P2P-Netzausbau gelten würde, niert worden wäre und Swisscom zum damaligen ainzige Unterschied würde darin bestehen, dass ern des Feeders direkt und nicht durch das Zwisern des Bereichs «Drop» gespleisst wurden.
en von Swisscom zu einzelnen Ausbauvarianten, 1 von Swisscom die tatsächlichen Kosten für den ;hlussnetze, die bereits entsprechend gebaut wor- 1 möglich ist - [...] % bis [...] % [...] der modellierten
shrkosten von Swisscom wirkt sich daher auch in aus.
n Swisscom nicht berücksichtigt, ob und wenn ja, nterstützung für den Netzausbau von der öffentliherweise künftig vom Bund) erhält. Zudem wurde tionspartner in den Berechnungen ebenfalls nicht Kooperationen in [...] Gemeinden und potenziell ). Auch dies wirkt sich in erheblichem Masse zu
lehrkosten unter den Gesichtspunkten des Leiserb amortisiert werden können. Nur wenn die anspunkten nicht amortisiert werden können, kann lasfasernetzwerks in einer P2MP-Netzarchitektur
e Swisscom im Jahr 2022 einen Reingewinn von 11'112 Mio. Dies entspricht einer Gesamtumsatztnetz und Wholesale erzielte Swisscom die nachshaftskunden | Wholesale Total 840 Mio. 2'846 Mio. 601 Mio. 601 Mio. 840 Mio. 601 Mio. 3’447 Mio.
nentergebnisses von Swisscom 2022873
1 Teil der Umsätze des von Swisscom so genann- ınen wäre. Zu Gunsten von Swisscom wird vorlie- | einem Umsatz von CHF 3’447 Mio. erwirtschaftet - % grob gerechnet einen Reingewinn von jährlich gen die Mehrkosten für den Ausbau einer P2Prd. für einen Gesamtausbau (vgl. Tabelle 19), der sich ohne Weiteres auf die nächsten 10 Jal jährliche Mehrkosten von ca. CHF [...] Mio. 2 basierend auf den Zahlen von 2022 in den Wholesale auf ca. CHF [...] Mio. zurückgehe
765. Damit ist erstellt, dass Swisscom bei konservativen Bedingungen die mit einer P in jedem Fall amortisieren und mindestens könnte. Dabei sind Förderungen der öffentli Kooperationspartner oder etwa Endkunden entschieden haben, noch gar nicht berücksi
766. Unter diesen Voraussetzungen könn sachlicher Gründe auf eine Gegenüberstellu werbsnachteile einer P2MP-Netzarchitektur sätzlich verzichtet werden. Der Vollständic nachfolgend dennoch vorgenommen.
767. Die von Swisscom angegebenen ges Netzarchitektur in Höhe von ca. CHF [...] N keinen sachlichen Grund für die aus dem A Wettbewerbsbeschränkungen dar.
B.5.2.4.8.2 Gegentiberstellung von Me
768. Die Berechnungen des WIK zeigen Netzarchitektur im Vergleich zu einer P2MPvon CHF 600 bis 800 Mio. führt (vgl. Rz 317 von Mehrkosten von mindestens CHF [...] I bereits bestehenden Netzinfrastruktur geht ¢ 441-Modell von ca. CHF [...] Mrd. für ca. [...]
769. Es ergeben sich folgende Mehrkoste einer P2MP-Netzinfrastruktur:
WIK Gegenüberstellung Szenario 14 zu Szenario 4 Mehrkosten CHF 771’178'124 Nutzungseinheiten 3’712’941 Mehrkosten proNE | CHF 208 Jährliche Mehrkos- | CHF 6.93 ten pro NE (bei Nutzungsdauer 30 Jahre)$7* Monatliche Mehrkos- | CHF 0.58
ten pro NE (bei
674 Für die Berechnung der jährlichen Mehrkos die Anzahl Nutzungseinheiten sowie die An
nre erstrecken lässt, so würde dies für Swisscom usmachen. Damit würde der jährliche Reingewinn Segmenten Privatkunden, Geschäftskunden und N.
einem «Brownfield»-Ansatz auch unter äusserst 2P-Netzarchitektur einhergehenden Investitionen noch eine angemessene Rendite erwirtschaften ch-rechtlichen Hand und Zusatzeinnahmen durch , die sich für einen «FTTH on Demand»-Ausbau chtigt.
te für die Prüfung des Vorliegens hinreichender ıng der Kostenvorteile und der möglichen Wettbeim Vergleich zu einer P2P-Netzarchitektur grundkeit halber wird eine solche Gegenüberstellung
chätzten Mehrkosten für den Ausbau einer P2P- Ard. (vgl. Rz 247) stellen vor diesem Hintergrund usbau einer P2MP-Netzarchitektur resultierenden
hrkosten und Wettbewerbsvorteilen
auf, dass ein weiterer Netzausbau in einer P2P- Netzarchitektur für ca. 3,7 Mio. NE zu Mehrkosten ). Auch Swisscom ging im Jahr 2012 ursprünglich io. aus (vgl. Rz 668). Ausgehend von der heute Swisscom von Aus- und Umbaukosten für ein P2Pn für eine P2P-Netzinfrastruktur im Vergleich zu
Swisscom 2012 Swisscom aktuell Bericht vom P2MP-442 zu [...] [...]
ten pro NE wurden die gesamten Mehrkosten durch zahl Jahre geteilt.
Nutzungsdauer 30 Jahre)
Tabelle 31: Gegenüberstellung Mehrkosten
770. Sowohl die Berechnungen des WIK : Netzausbau günstiger ist als ein P2P-Netza onen in die Netzinfrastruktur zu höheren K einer Gesamtbetrachtung diese höheren Ko genüberzustellen.
771. Die technischen Eigenschaften der P2 möglichen Netzzugangsmöglichkeiten und C ten A.3.2 und A.3.3 beschrieben. Die drei w gegenüber einer P2MP-Netzinfrastruktur sir
a. Eine potenziell grössere Anzahl von‘ (vgl. Rz 163 f.).
b. Das grössere Innovationspotenzial d c. Die grössere Flexibilität und Zukunft
772. Während auf einer P2P-Netzinfrastruk nehmen einen Layer 1-Zugang nachfragen k der von Swisscom geplanten P2MP-Netzini Baum nachfragen können, auf maximal dre einer FDA flächendeckend einen entsprech weitere Dritte wäre mit zusätzlichen Invest (vgl. Rz 273 und 327). Swisscom macht gelt netzinfrastruktur von Swisscom zu einem s frage eventuell einer zweiten und dritten Fi PON-Baum gewährt werden könnte. Dies b aufgebautes Glasfaserduopol bzw. ein Gla entstehen könnte. Neue Markteintritte warer ein Markteintritt kleiner, innovativer FDA, die Markt einsteigen, um von den etablierten | auszuschliessen. Die Vergangenheit hat je« und innovative Produkte regelmässig von F führt wurden. Gleichzeitig können Produktei f.) wie Nadelstiche wirken und dazu führen auf solche Angebote entsprechend reagier diszipliniert werden. Die Möglichkeit eines L von neuen Technologien in der Schweiz get Zukunft der Fall sein wird. Hiervon profitiere
773. So zeigen beispielsweise die von Init7 Markteintritt von Salt mit Bandbreiten von 1( (bzw. CHF 39.- in Verbindung mit einem N von neuen Markteintritten bei einer P2P-Ne auf (vgl. Rz 690 ff.). Gemäss vorliegende
675 Neben höheren Kosten für die Endkunden, führen. Diesbezüglich wird auf die Ausführu
für einen P2P-Netzausbau im Vergleich zu eials auch von Swisscom zeigen, dass ein P2MPusbau. Dies kann aufgrund der höheren Investitisten für die Endkunden führen.6’5 Daher sind in sten den Vorteilen einer P2P-Netzinfrastruktur ge-
P- und die P2MP-Netzarchitektur sowie die jeweils seschäftsmodelle sind ausführlich in den Abschnitesentlichsten Vorteile einer P2P-Netzinfrastruktur
Wettbewerbern in den Datenübertragungsmärkten
lurch einen Layer 1-Zugang (vgl. Abschnitt A.3.3). ssicherheit der Netzinfrastruktur (vgl. Rz 119).
‘tur grundsatzlich eine unbegrenzte Anzahl Unter- ‘6nnen, bleibt die Anzahl zusätzlicher FDA, die auf rastruktur einen Layer 1-Zugang zu einem PON- 2i beschränkt. Dabei sah Swisscom lediglich vor, enden Netzzugang zu gewähren. Der Zugang für itionen und Verzögerungen verbunden gewesen end, dass nach der Abschaltung der Kupferkabelpäteren Zeitpunkt und bei entsprechender Nach- DA ein entsprechender Zugang zu jeweils einem edeutet, dass ein nach Gutdünken von Swisscom sfaseroligopol mit maximal vier Marktteilnehmern | dann nicht mehr zu erwarten. Insbesondere wäre 2 mit Innovationen und tiefen Marktpreisen in den FDA Kunden abzugewinnen, in diesen Gebieten Joch gerade aufgezeigt, dass neue Technologien DA ohne eigene Glasfasernetzinfrastruktur eingenführungen von kleinen FDA wie Init7 (vgl. Rz 690 ‚ dass etablierte FDA wie Swisscom und Sunrise en müssen und damit in ihrer Geschäftstätigkeit ayer 1-Zugangs hat zu einer rascheren Diffusion ührt. Es ist davon auszugehen, dass dies auch in n schlussendlich die Endkunden.
"früh eingeführte Bandbreite von 1 Gbit/s und der ) Gbit/s zu einem monatlichen Preis von CHF 49.- \obilfunkabonnement) das Wettbewerbspotenzial tzarchitektur und einem Layer 1-Zugang für Dritte r Einschätzung wird der hierdurch entstehende
kann ein P2P-Netzausbau auch zu Verzögerungen ingen in Abschnitt B.5.2.4.9 zu verweisen.
Preisdruck die Mehrkosten von maximal Ct [...] Über die gesamte Laufzeit’ mehr als kc bau einer P2P-Netzinfrastruktur in einer ge Wahrscheinlichkeit nach aufgewogen werde ca. CHF 100 pro Monat im Markt, welche du 2018 bewirkt wurde (vgl. Abbildung 15), so CHF [...] pro Nutzungseinheit bereits nach Preisreduktionen aufgewogen. Dabei ist n schätzten Mehrkosten von Swisscom at Netzarchitektur erschlossenen Nutzungsein faserausbau konsequent an einer P2P-Net wären die monatlichen Mehrkosten bedeute sind bei den Schätzungen der Mehrkosten Investitionszuschüsse vieler Gemeinden be (vgl. Rz 361).
774. Da auf einer P2P-Netzinfrastruktur zur auch AON-Technologien eingesetzt werden der grösseren Anzahl von potenziellen Mark ser. Von diesem Innovationspotenzial profit grössere Vielfalt an Angeboten. Dieser mit gehende Nebeneffekt einer P2P-Netzinfras auswirken.
B.5.2.4.8.3 Kosteneinsparungen bei w gegenüber einem P2P-Netzausbau
775. Die grösste Kostendifferenz besteht z P2MP-Ausbau mit einem oder zwei PON-B des P2MP-Netzausbaus bzw. teilweisen P: tendifferenzen im Vergleich zu der ve Netzarchitektur geringer (vgl. Beilage 1).67” [ sachlichen Grund für die hierdurch entste umso mehr für Varianten, welche auf der e durchgängigen P2P-Netzarchitektur stärker ten führen, da Swisscom ihre Investitionen i Rendite erwirtschaften kann.
776. Es sind daher auch in den anderen ı ersichtlich, welche die mit einem P2MP-Ne wirksamen Wettbewerbs rechtfertigen würd:
B.5.2.4.8.4 Amortisierung der Mehrko:
777. Swisscom bringt in ihrer Stellungnahm dem gesamten Umsatz und Gewinn von S schaft zu bemessen sei.6”® Dies, weil der La men würde und die Endkunden von Swissc Swisscom als unzulässig, die Mehrkosten de
676 Für die Berechnung wurde eine Laufzeit vo
677 Die Kosten der für die Bereitstellung eines | Ausbauvariante unterscheiden sich nur unv 753 f.).
IF [...] pro Monat und Nutzungseinheit bzw. CHF ympensieren, so dass die Mehrkosten für den Aufssamtwirtschaftlichen Wohlfahrtsbetrachtung aller 2n. Betrachtet man alleine die Preisreduktion von rch die Einführung des Angebots von Salt im Jahr hätten sich aus Kundensicht die Mehrkosten von sechs Monaten durch die wettbewerbsbedingten ochmals darauf hinzuweisen, dass bei den ge- ıch die Umbaukosten von bereits mit P2MPheiten enthalten sind. Hätte Swisscom beim Glaszarchitektur mit Layer 1-Zugang festgehalten, so nd geringer ausgefallen (vgl. Tabelle 31). Zudem die vorgesehenen Kooperationen und auch die im Glasfaserausbau ebenfalls nicht berücksichtigt
Datenübertragung sowohl PON-Technologien als können, ist auf einer P2P-Netzinfrastruktur neben tteilnehmern auch das Innovationspotenzial grösieren Endkunden miittel- bis langfristig durch eine der Bereitstellung eines Layer 1-Zugangs einhertruktur kann sich zudem wettbewerbsverstärkend
eiteren Varianten eines P2MP-Netzausbaus
wischen einem P2P-441-Netzausbau und einem äumen. Folglich sind bei den weiteren Varianten P-Netzausbaus (vgl. Abschnitt A.3.5.3) die Kosyn Swisscom ursprünglich geplanten P2MP- Ja aber bereits die grösste Kostendifferenz keinen henden Wettbewerbsnachteile darstellt, gilt dies inen Seite den Wettbewerb im Vergleich zu einer einschränken, aber dafür zu geringeren Mehrkosn jedem Fall amortisieren und eine angemessene
ıntersuchten Varianten keine sachlichen Gründe tzausbau einhergehenden Einschränkungen des an.
sten
e vor, dass die Amortisierungsfähigkeit nicht nach wisscom, sondern nur nach dem Wholesale-Geyer 1-Zugang allein den anderen FDA zugutekomom gar nichts davon hätten. Deshalb erachtet es :s P2P-Ausbaus mit den Endkundengewinnen von
n 30 Jahren zugrunde gelegt. _ayer 1-Zugangs mindestens notwendigen P2P-111- yesentlich von der P2P-441-Ausbauvariante (vgl. Rz
Swisscom amortisieren zu wollen. Swissco! bis das Wholesale-Geschäft wieder einen C
778. Wie ausgeführt, profitieren sämtliche Wettbewerbsintensität, die durch einen La‘ weiteren Verweisen). Eine Einschrankung d satze ist daher der falsche Ansatz. Da die | mindestens 30 Jahre angegeben wird und < bei 20 Jahren ansetzt, geht selbst Swissco einer Berücksichtigung lediglich der Wholes daher aus ihren Ausführungen nichts zu ihre
779. Auch die Ausführungen von Swisscom zwingen würde, die Mehrkosten des P2P-Ni nieren zu lassen®”?, stossen aus denselben
B.5.2.4.9 Schnellere Verfügbarkeit h
780. Swisscom bringt weiter vor, dass die halten an bzw. eine behördliche Verpflicht gen liessen.®®° In ihrer Stellungnahme mach gravierenden Verzögerungen führe. Durch
P2P-Netzarchitektur führe die Realisierung
den Investitionen seitens Swisscom dazu, d chendeckende Verfügbarkeit der Glasfase werde. Die Roll-out Geschwindigkeit sei d Gebiete erst Jahre später — bzw. gewisse | werden könnten.s®' Diesbezüglich ist auf die Ausbaupläne zu verweisen, wieder auf die
im Oktober 2022 nach dem Entscheid des E Ende 2025 eine Abdeckung von 50 bis 55 % ursprunglich kommuniziert. Zudem solle bis erreicht werden.® Zum Vorbringen der Ve schreitende P2MP-Ausbau neben den höhe Rz 553) ebenfalls zu einer Verzögerung ge P2MP-Anschlüsse gebaut (vgl. Rz 381). Hä lich vorangetrieben, würde die Differenz bei
Swisscom kommunizierten 250’000 Anschli
781. Weiter argumentiert Swisscom in ihr: sachlich gerechtfertigt sei, wenn sie die Fo völkerung und Unternehmen nach einem z würde als die Sonderwünsche einer Handvo den ihr vom Bund vorgegebenen strategisch
679 Vgl. act. 1025, Rz 280 ff.
680 Vgl. act. 15, S. 8 sowie act. 1025, Rz 263.
681 Vgl. act. 1025, Rz 79, 89 ff. und 399.
683 Vgl. act. 1025, Rz 264 ff.
m schätzt, dass es über 20 Jahre dauern würde, ewinn erzielen würde.
Endkunden in der Schweiz von einer stärkeren yer 1-Zugang ermöglicht wird (vgl. Rz 773 f. mit er Amortisierung lediglich auf die Wholesale-Um- Nutzungsdauer der Glasfasernetzinfrastruktur auf swisscom den Break-Even in ihrer Stellungnahme m davon aus, dass sie die Mehrkosten auch bei ale-Umsätze amortisieren könnte. Swisscom kann 2n Gunsten ableiten.
, dass der Antrag des Sekretariats Swisscom dazu atzausbaus durch ihre Endkunden quersubventio- Gründen ins Leere.
her Bandbreiten
erheblichen Ausbauverzögerungen, die ein Festung zu einem flächendeckenden, schweizweiten weder betriebs- noch volkswirtschaftlich rechtfertit Swisscom geltend, dass ein P2P-Netzausbau zu die höheren Kosten des FTTH-Ausbaus in einer eines Layer 1-Zugangs bei jahrlich gleichbleibenass die Ausbaugeschwindigkeit sinke und die flarnetzinfrastruktur in der Schweiz später erreicht autlich tiefer, weswegen insbesondere periphere Gebiete überhaupt nicht — mit FTTH erschlossen ‘nach dem Entscheid von Swisscom angepassten P2P-Netzarchitektur zu setzen. So hat Swisscom undesverwaltungsgerichts informiert, dass sie bis der Bevölkerung zu erreichen plane (anstelle von entsprache circa 250’000 weniger Anschlüsse als 2030 eine FTTH-Abdeckung von 70 % bis 80 % rzögerung ist darauf hinzuweisen, dass der fortren relativen Mehrkosten eines P2P-Ausbaus (vgl. führt hat. Stand Oktober 2023 hat Swisscom [...] tte Swisscom den P2MP-Ausbau nicht kontinuierden Ausbauzielen bis 2025 weit unterhalb der von issen bzw. bei ca. 5 % liegen.
ar Stellungnahme, dass es mehr als legitim und derung der Politik sowie die Bedürfnisse der Beügigen Ausbau aller Regionen höher gewichten II FDA.68 Damit stehe ihr Handeln im Einklang mit 1en Zielen.
anschluesse-blockiert-swisscom-gibt-imwww.swisscom.ch/de/about/news/2022/10/27-report-
782. Die schnellere Versorgung der Schw struktur, in der Form, wie sie Swisscom vort Ziel und kann nur insoweit als sachlicher Gi setzliche Vorgaben zu erfüllen sind. So wur in den Grundversorgungskatalog aufgenor teilweise Nutzung der Kupferkabeltechnolog den. Die Grundversorgungspflicht kann dah den. Andere zwingenden gesetzlichen Besti in einer P2MP-Netzinfrastruktur unumgängli
783. Die strategischen Ziele des Bundes Weise zu einer Verweigerung eines Layer 1 baus.®®® Zudem können die strategischen Z werden, um ein an sich kartellrechtswidriges aus ihrem Verweis auf die strategischen Zie
784. Ein schneller Aufbau eines Glasfase Zugang für Dritte könnte auf Generationen h gen nach sich ziehen (vgl. Rz 772 mit weiter bestehenden Anschlüsse über das Kupferne ihre Wettbewerbsfähigkeit verlieren. Zudem das Kupferkabelnetz, welches sich im Eige Kabelnetzbetreiberinnen haben dann insbes dafür entscheiden, ihr Kabelnetz zu einem I einer vollständigen zweiten Glasfasernetzir Investitionen als die für Swisscom ver CHF [...] Mrd. für den Ausbau einer P2P-Ne der Gesamtwohlfahrt ineffizient. Andererse xial- und HFC-Kabelnetz aufgeben und auf bieterin» wechseln. Da sie dann im vorliege Vorleistungsanbieterin abhängig wären und käme dies einem Marktaustritt von Konkurr beträchtlichen negativen Auswirkungen au P2MP-Netzinfrastruktur ohne Layer 1-Zugar generell zu bedeutenden Nachteilen in Bezı potenzial und die Zukunftssicherheit führen schlechterung der Wettbewerbsverhältnisse Auswirkungen auf die langfristige Versorgu ben. Daher ist eine schnellere Verfügbarke ven Auswirkungen auf die Marktverhältnisse Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasiert zungseinheiten lediglich an das FTTH-Netz nachgelagerten Märkten verbunden. Die sct sen allein stellt daher keine sachliche Recht
785. Grundsätzlich denkbar ware die Notv sernetzinfrastruktur, wenn sich Swisscom i würde. Dies könnte beispielsweise dann d schweizweites Glasfasernetz errichten würt Glasfasernetz in einer P2P-Netzarchitektur :
684 Bundesgesetz vom 30.4.1997 über die Org Bundes (Telekommunikationsunternehmun
685 Vqgl. act. 1025, Rz 265.
‚eizer Bevölkerung mit einer Glasfasernetzinfraringt, ist in erster Linie ein versorgungspolitisches rund aufgeführt werden, wie damit zwingende gede eine Breitbandanbindung von bis zu 80 Mbit/s imen. Diese Bandbreiten können bisher über die ie (FTTC bzw. FTTS) ohne Weiteres erreicht werer nicht als sachlicher Grund herangezogen wermmungen, welche einen entsprechenden Ausbau ch machen würden, sind nicht ersichtlich.
nach Art. 6 TUG$® zwingen Swisscom in keiner -Zugangs zu Gunsten eines schnelleren Netzausiele des Bundes nicht als Vorwand herangezogen Verhalten zu rechtfertigen. Swisscom kann daher le des Bundes nichts zu ihrem Vorteil ableiten.
rnetzes mit P2MP-Netzarchitektur ohne Layer 1- inaus verschiedene negative wettbewerbliche Folen Verweisen). Auf der einen Seite würden bereits tz und das Koaxial- und HFC-Kabelnetz schneller ist davon auszugehen, dass in der mittleren Frist ntum von Swisscom befindet, abgeschaltet wird. ondere zwei Optionen. Einerseits könnten sie sich -TTH-Netz auszubauen, was zum Parallelausbau frastruktur führen würde. Dies hätte weit höhere anschlagten maximalen Mehrkosten von ca. stzinfrastruktur zur Folge und wäre aus der Optik its könnten die Kabelnetzbetreiberinnen ihr Koadas Geschäftsmodell der «reinen Endkundenannd relevanten Markt vollständig von Swisscom als ihre bestehende Netzinfrastruktur wertlos würde, enten auf Ebene der Netzinfrastruktur gleich, mit f den Wettbewerb. Ein schnellerer Aufbau einer 1g für Dritte würde aller Voraussicht nach nicht nur ıg auf die Anzahl Wettbewerber, das Innovations- (vgl. Rz 772 ff.), sondern auch eine raschere Ver- : bewirken. Zusätzlich könnte dies auch negative ng der Bevölkerung mit Breitbandangeboten hat eines Glasfasernetzes mit bedeutenden negati- > sowohl im Markt für den Zugang zur physischen an Übertragungsgeschwindigkeiten, deren Nutvon Swisscom angebunden sind, als auch in den inellere Verfügbarkeit von Glasfasernetzanschlüsfertigung dar.
‚endigkeit eines schnellen Aufbaus einer Glasfaiusserem ökonomischen Druck gegenübersehen er Fall sein, wenn ein Wettbewerber parallel ein Je und Swisscom aufgrund der Verpflichtung, ihr aufzubauen, einen zeitlichen Wettbewerbsnachteil
anisation der Telekommunikationsunternehmung des gsgesetz, TUG; SR 784.11).
hätte. Ein solcher zeitlicher Nachteil müsste späteren Verfügbarkeit der Glasfasernetzinf bewerber hinnehmen müsste, die sie in der könnte. Somit wäre der möglichst schnelle schaftlichen Gründen angezeigt, wenn anso teils ein gravierender Wettbewerbsnachteil e Glasfasernetzinfrastruktur gegenüber Wettb
786. Daher ist nachfolgend zu prüfen, ob de in einer P2MP-Netzarchitektur in Bezug auf kungen als verhältnismässig angesehen we
787. Gemäss Aussagen von Swisscom kar baute «Feeder»-Netzinfrastruktur für den we P2MP-Netzarchitektur wiederverwendet wel
788. Hierzu ist anzumerken, dass die Koste zwar zusätzliche Ausbauarbeiten im «Feeds fallen als bei einer P2P-Netzarchitektur, bei verwendet werden kann, aber aufgrund der der Ausbau notwendig ist als bei einer P2N P2MP-Netzarchitektur grundsätzlich geeign Daher ist weiter zu prüfen, ob sich ein schı die Zweck-Mittel-Relation wahrt.
789. Hinsichtlich der Erforderlichkeit eines die tatsächliche Notwendigkeit nach einer : auf der anderen Seite die Auswirkungen au!
790. Derzeit können über das Kupferkabelr bis zu 600 Mbit/s erreicht werden. Swisscon Bandbreite von 600 Mbit/s noch mit zusätzlic so dass den jeweiligen Kunden an ihren S bundenem und mobilem Internet höhere B können. Swisscom nennt diese zusätzlich z ter».686
791. Nach kaufmännischen Grundsätzen v struktur dann notwendig, wenn aufgrund fe wären, weil beispielsweise Endkunden ihre | sum einschränken würden. Da die derzeit \ zungsbandbreiten über das Mobilfunknetz fi sind, bestehen keine zwingenden bei der Me für einen schnelleren Glasfaserausbau. Sw gezeigt, indem sie bereits im Jahr 2012 ent: ren, den FTTS-Netzausbau als Zwischenst Ausbau im Zusammenhang mit Kooperatio schieben .6®
792. Hinsichtlich der Wettbewerbssituation men die Migrationen auf DOCSIS 3.0 bzw. | die damit verbundenen Bandbreitenerhöhu
687 \gl. act. 189, Beilage 2.
dazu führen, dass Swisscom einzig aufgrund der
rastruktur erhebliche Kundenverluste an den Wett- Folge nicht ohne Weiteres wieder kompensieren Aufbau einer Glasfasernetzinfrastruktur aus wirtnsten aufgrund eines zeitlichen Technologienachntstunde, weil Swisscom bei der Vermarktung der ewerbern ins Hintertreffen geraten würde.
r schnellere Aufbau der Glasfasernetzinfrastruktur die damit einhergehenden Wettbewerbsbeschränrden kann.
ın die im Rahmen des FTTS-Ausbaus bereits geiteren Ausbau der FTTH-Netzinfrastruktur in einer ‘den.
nberechnungen von Swisscom zeigen, dass dabei ar» notwendig sind, diese allerdings geringer auswelcher der erstellte «Feeder» zwar auch weitergrösseren benötigten Kapazitäten ein umfassen- AP-Netzarchitektur. Damit ist der Ausbau in einer et, einen schnelleren Netzausbau zu realisieren. rellerer Ausbau auch als erforderlich erweist und
schnelleren Netzausbaus sind auf der einen Seite schnellen Verfügbarkeit höherer Bandbreiten und ‘die Wettbewerbssituation zu beachten.
etz mit der G.FAST-Technologie Bandbreiten von 1 kann aufgrund der Virtualisierung ihrer Netze die :her Bandbreite über das Mobilfunknetz ergänzen, tandorten durch die Kombination von leitungsgeandbreiten als die 600 Mbit/s angeboten werden ur Verfügung gestellte Bandbreite «mobile Boosare ein schneller Ausbau der Glasfasernetzinfra- :hlender Bandbreite Kundenverluste zu erwarten Sewohnheiten ändern und etwa ihren Internetkon- ‚erfügbaren Bandbreiten mit G.FAST und Ergänir Endkunden in aller Regel mehr als ausreichend irktgegenseite liegenden kaufmännischen Gründe isscom hat dies auch durch ihre eigene Strategie schieden hat, den FTTH-Ausbau vorerst zu sistieufe einzuplanen und den weitergehenden FTTHnen auf frühestens ab 2020 nach hinten zu verist zu beachten, dass bei den Kabelnetzunterneh- DOCSIS 3.1 weitgehend abgeschlossen sind. Auf ngen hat Swisscom weitgehend mit dem FTTS-
Ausbau reagiert, weshalb die Notwendigke baus aufgrund des DOCSIS 3.0- und DOCS tigte FTTS-Ausbau ausreicht, um im Wettbe können (vgl. hierzu auch Rz 577 ff.). Eine Mi vorliegenden Informationen, wenn überhau und voraussichtlich nicht flächendeckend (v notwendig, aufgrund einer möglichen Verz Netzarchitektur vorzunehmen.
793. Grundsätzlich könnte der schnellere A angezeigt sein, wenn bereits eine alternati' oder einen solchen Ausbau durchführt und gewähren sollte. Dies könnte etwa der Fal sind oder wenn die alternative Netzbetr: Netzarchitektur durchgeführt hat bzw. dure Wettbewerbsnachteil entstehen, da ihr kein I Netzinfrastruktur ausgebaut hat. Das ware c ren FTTH-Ausbau infolge einer Verpflichtur erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung re zwar durch die Verpflichtung zur Bereitstellt samt zu gewissen Verzögerungen und fina keine andere Netzbetreiberin einen schwei. nen zeitlichen Vorsprung gegenüber Swiss resultierenden Verzögerungen vorliegend fü tung.
794. Zudem existiert derzeit auf regionaler ven FTTH-Ausbauprojekten, so dass Swiss sieren könnte, um mögliche zeitliche Wett! Swisscom bekanntgegeben, dass die Umst: Verzögerung führen würde, sich bis 2025 je FTTH erschliessen liessen (anstelle von 60 in Regionen, in denen bereits ein alternativ nicht mit erheblichen Wettbewerbsbeeinträc aufgrund einer Bauweise in einer P2P-Netz gerungen beim Gesamtnetzausbau region: werden können, ist es auch in diesen Reg einer P2MP-Netzarchitektur vorzunehmen.
795. Da aus den möglichen Verzögerungen abgeleitet werden kann, fällt auch die Beurte Swisscom aus.
796. Insgesamt kann daher festgehalten we zögerungen grundsätzlich keinen ausreiche: ausbau in einer P2MP-Netzarchitektur vorzı
688 \/gl. Swisscom Geschäftsbericht 2022, S. 2
it eines besonders schnellen Glasfasernetzaus- IS 3.1-Ausbaus nicht akut ist, da der bereits getäwerb mit den Kabelnetzunternehmen bestehen zu Jration auf DOCSIS 4.0 istgemäss den der WEKO pt, erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen gl. Rz 729 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht Sgerung den FTTH-Netzausbaus in einer P2MPusbau einer FTTH-Netzinfrastruktur regional dann ve Netzbetreiberin ein FTTH-Netz ausgebaut hat Swisscom keinen Layer 1-Zugang zu ihrem Netz | sein, wenn Kooperationsgespräche gescheitert siberin den FTTH-Netzausbau in einer P2MP- ;hführt. Dadurch könnte Swisscom ein zeitlicher -TTH-Netz zur Verfügung steht, bis sie ihre eigene lann denkbar, wenn durch einen etwas langsame- 1g zur Bereitstellung eines Layer 1-Zugangs eine sultieren würde. Hierzu ist einzuwenden, dass es ing eines Layer 1-Zugangs von Swisscom insgenziellen Mehraufwänden kommen kann. Da aber zweiten Glasfasernetzausbau tätigt und dabei eicom aufweist, sind die aus dem P2P-Netzausbau r die kartellrechtliche Beurteilung nicht von Bedeu-
Ebene nur eine beschränkte Anzahl von alternaticom ihren Netzausbau in diesen Regionen priori- Jewerbsnachteile zu verhindern. Gleichzeitig hat allung auf eine P2P-Netzarchitektur zwar zu einer doch trotzdem 50 % bis 55 % der Anschlüsse mit % bei einer P2MP-Bauweise).6® Es ist daher auch es FTTH-Netz besteht oder sich im Bau befindet, htigungen für Swisscom zu rechnen. Weil also die architektur möglicherweise entstehenden Verzöal durch entsprechende Planungen aufgefangen ionen nicht notwendig, den FTTH-Netzausbau in
keine Notwendigkeit für einen P2MP-Netzausbau ilung der Zweck-Mittel-Relation zu Ungunsten von
:rden, dass die von Swisscom vorgebrachten Vernden sachlichen Grund darstellen, um einen Netz- ınehmen.
B.5.2.4.10 Weitere Rechtfertigungsgri
797. Von Swisscom wurden weitere Einzel für welche eine sachliche Rechtfertigung für ohne Layer 1-Zugang für Dritte bestehe.
B.5.2.4.10.1 Nutzungseinheiten, die nic
798. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 ist Sw tariat herangetreten, ob es zutreffe, dass S' der P2MP-Bauweise anbinden könne und d Massnahmen noch gegen einen für das be barten P2P-Ausbau durch Swisscom versto
799. Bezüglich der Erschliessung von Neul struktur — also Liegenschaften, bei denen es noch nicht über eine leitungsgebundene An rastruktur verfügen (nachfolgend: Neubaute nachfolgende Meinung vertreten:
800. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a FMG ert ihrem Konzessionsgebiet auf dem jeweils ak den öffentlichen Telefondienst, nämlich die zeit, einschliesslich der fernmeldetechnische über die Übertragungswege für Sprache ge die Zusatzdienste.
801. Swisscom sei als aktuelle Grundversc pflichtet, nachfrageorientiert einen Anschlus: nik zur Verfügung zu stellen. Bei Neubaute Art. 16 Abs. 1 Bst. a FMG bestehe, umfass gungskonzessionärin, einen solchen Ansch Ein solcher Anschluss könne sowohl Uber « Glasfaserleitung erstellt werden. Gemäss d der eingeschränkten Datenübertragungska durch Glasfaserleitungen ersetzt mit dem | schlüssen höhere Bandbreiten bereitzustell
802. Die zum Zeitpunkt der Beratung techı baren Ubertragungskapazitaten von bis zu & sonen würden gemäss dem derzeitigen Sta sonen an die verfügbaren Bandbreiten ent hätten Betreiberinnen eines Fernmeldenetz tungen insbesondere im «Feeder»-Bereicl schlusstechnologie).
803. Gemäss eigenen Angaben baue Swis: tur (FTTH) gemäss dem am «Runden Tisch: dass ab dem Strassenschacht (Übergabep gängige Glasfasern je Nutzungseinheit verl gehen, dass dies auch bei der Erschliessu struktur von Swisscom der Fall wäre. Di Flächenausbau beispielsweise die Umrüstu welche alternativen FDA wiederum einen ; laube. Gleichzeitig gehe das Sekretariat al
inde im Einzelfall
fälle bzw. Kategorien von Einzelfällen aufgezeigt, eine Erschliessung in einer P2MP-Netzarchitektur
ht fernmeldetechnisch erschlossen sind
isscom mit einer Beratungsanfrage an das Sekrewisscom Neubauten mit Glasfaseranschlüssen in amit weder gegen die bestehenden vorsorglichen treffende Gebiet allenfalls einvernehmlich vereinsse.
Jauten an eine leitungsgebundene Netzwerkinfra- ‚sich um einen Neubau handelt und welche bisher bindung an eine Telekommunikationsnetzwerkinfn) — hat das Sekretariat gegenüber Swisscom die
ringe die Konzessionarin der Grundversorgung in tuellen Stand der Technik und nachfrageorientiert fernmeldetechnische Sprachübertragung in Echt- 2n Übertragung von Daten mit Datenraten, wie sie sleitet werden können, sowie den Anschluss und
rgungskonzessionärin damit gesetzlich dazu vers im Sinne des FMG gemäss dem Stand der Techn, in welchen noch kein Anschluss im Sinne von e die gesetzliche Verpflichtung der Grundversorluss bis zum Netzabschlusspunkt bereitzustellen. sine Doppelader-Metallleitung als auch Uber eine em heutigen Stand der Technik würden aufgrund pazitäten Doppelader-Metallleitungen sukzessive Ziel, den Nachfragern nach Breitbandinternetanan.
isch Uber Doppelader-Metallleitungen bereitstell- 00 Mbit/s Downloadgeschwindigkeit für Privatpernd der Technik den Anforderungen von Privatpersprechen. Um solche Bandbreiten zu erreichen, es jedoch bereits Teile der Doppelader-Metalllei- ı durch Glasfaserleitungen ersetzt (hybride Anscom unabhängig von der verwendeten Netzarchi- Jrop» und «Inhouse» die Glasfasernetzinfrastruk- » vereinbarten Vierfasermodell aus. Dies bedeute, unkt zwischen «Feeder» und «Drop») vier durchegt würden. Dementsprechend sei davon auszung von Neubauten an die bestehende Netzinfraiese Bauweise ermögliche bei einem späteren ng von Neubauten auf eine P2P-Netzarchitektur, Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur ertuell davon aus, dass ein paralleler Ausbau von
Doppelader-Metallleitungen und Glasfase würde.
804. Vor diesem Hintergrund erscheine es rechtfertigt, aus den sichernden vorsorglich kinfrastruktur angeschlossene Neubauten ei Grundversorgung mit einer Doppelader-Met dere deshalb, weil abzusehen sei, dass dies: lichkeit später durch eine Glasfaserleitung neben der Doppelader-Metallleitung paralle Doppelader-Metallleitung längerfristig ersetz
805. Auch wenn aufgrund der Erschliessun im Sinne des FMG bestehe, mittels einer | welcher alternativen FDA kein Zugang zur erscheine eine solche vorübergehende Erst geren Glasfasertechnologie aus Sicht des S Swisscom jedoch mit, dass falls sich im Le sich der Glasfaserausbau in einem Anschlu durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz beurteilen sei, die in der Zwischenzeit in ein ten, in welchen noch kein Anschluss im Sin Flächenausbaus des jeweiligen Anschlussn ten wären, dass alternativen FDA ein Zuga Verfügung gestellt werden könne.
806. Diese Einschätzung des Sekretariats folge der Grundversorgung eine Anschlus schluss besteht, erscheint es unverhältnisı hend mit der Kupferkabeltechnologie Kupferkabeltechnologie in wenigen Jahren t Glasfasertechnologie ersetzt würde. In eine’ liche Gründe für eine temporäre Erschlie: Netzarchitektur bestehen, soweit der gebat tens zum Zeitpunkt des flächendeckenden | einer Art und Weise erschlossen wird, die e'
807. Damit wird ein vorübergehender P2MF die noch nicht über einen Fernmeldeanschlu Swisscom als Grundversorgungskonzessioı licher Grund angesehen. Diese zeitlich begı lerdings kartellrechtlich nicht in einer Art und Errichtung einer «Feeder»-Netzinfrastruktur ausbau in einer P2MP-Netzinfrastruktur kar allgemeinen Verhältnismässigkeitsüberlegu aufgrund der fernmelderechtlichen Verpflicl zeitlich befristete Erschliessung mit der Kupf und befristet toleriert.
B.5.2.4.10.2 Nutzungseinheiten mit Lay
808. Mit Schreiben vom 26. April 2022 fre weiteren Beratungsanfrage an, ob es zutre! Glasfaserrollout in der P2MP-Bauweise vor henden vorsorglichen Massnahmen noch ¢
rleitungen zu signifikanten Mehrkosten führen
aus Sicht des Sekretariats wirtschaftlich nicht geen Massnahmen für noch nicht an eine Netzwerne Verpflichtung abzuleiten, diese im Rahmen der allleitung erschliessen zu müssen. Dies insbeson- > Doppelader-Metallleitung mit hoher Wahrscheinersetzt werde bzw. bereits heute bei Neubauten | eine Glasfaserleitung gebaut würde, welche die ren werde.
g von Neubauten, in welchen noch kein Anschluss >2MP-Netzarchitektur eine Situation entstehe, in physischen Infrastruktur gewährt werden könne, shliessung von Neubauten mit der zukunftstrachtiekretariats verhältnismässig. Das Sekretariat teilte ıufe der Untersuchung herausstellen sollte, dass ssgebiet mittels einer P2MP-Netzarchitektur nicht rechtfertigen liesse und als kartellrechtswidrig zu er P2MP-Netzarchitektur erschlossenen Neubaune des FMG bestanden habe, zum Zeitpunkt des etzes zu einer FTTH-Netzarchitektur so umzurüsng zur physischen Netzinfrastruktur (Layer 1) zur
ist weiterhin gültig. Vor dem Hintergrund, dass inspflicht für Liegenschaften ohne Fernmeldeannassig, wenn solche Liegenschaften vorübergeerschlossen werden müssten und die ei der Gesamterschliessung der Region durch die r solchen Konstellation können im Einzelfall sachssung einzelner Liegenschaften in einer P2MPte und in Betrieb genommene Anschluss spätes- -TTH-Netzausbaus in der jeweiligen Gemeinde in inen Layer 1-Zugang für Dritte ermöglicht.
-Ausbau von Neubauten bzw. Nutzungseinheiten, ss verfügen, aufgrund der gesetzlichen Pflicht von 1arin zum jetzigen Zeitpunkt als temporärer sach- ‘enzte Ausnahme bis zum Flächenrollout kann al- Weise interpretiert werden, dass die Planung und ‚im Hinblick auf einen zukünftigen Glasfasernetztellrechtskonform gewesen sei. Vielmehr wird aus ingen ein an sich kartellrechtswidriger Vorgang tungen und der wirtschaftlichen Ineffizienz, eine erkabeltechnologie zu verlangen, ausnahmsweise
er 1-Angebot von alternativem Netzbetreiber
igte Swisscom das Sekretariat im Rahmen einer fe, dass Swisscom in einem Gebiet den eigenen nehmen könne und damit weder gegen die besteyegen einen für das betreffende Gebiet allenfalls einvernehmlich vereinbarten P2P-Ausbau di Vermarktungsstarts der von Swisscom in P: (z.B. ein Kooperationspartner, ein EVU ode gene Layer 1-Dienste anbiete.
809. Das Sekretariat hat hierzu nachfolgen
810. Die vorsorglichen Massnahmen würt Layer 1-Zugang ab den Swisscom Anschlus ein Kooperationspartner, ein EVU oder eine rend auf einem Glasfasernetz FTTH in einer leistet, dass Nachfrager nach einem Layer 1 eigene Angebote ab der Anschlusszentrale bieters anbieten können. Grundvoraussetzu tur eines Drittanbieters prinzipiell die gleiche das Layer 1-Angebot im Grunde allen intere chen Fall würde FDA, die einen physischen fragen möchten, eine alternative Zugangsm che Zugangsmöglichkeit für FDA nutzbar sei Layer 1-Zugang in einer Swisscom Anschlus gegeben sein, dass sich wirksamer Infrastrv
811. Soweit ein alternatives Layer 1-Angeb Drittanbieters in einem bestimmten Netzget für interessierte FDA eine gleichwertige Alte dass ein Ausbau und Betrieb des Gle Netzarchitektur keinen Verstoss gegen die b
812. Diese Einschätzung des Sekretariats setzung, dass von einem alternativen Net: Markt angeboten wird, besteht für nachfrage Anschlusszentralen angebotenen Layer 1-2 gang zur physischen Netzinfrastruktur mit gl: deren Nutzungseinheiten an mehrere FTTH: ein Layer 1-Zugang angeboten werden kanı gleichwertige Layer 1-Angebot eines altern einem Layer 1-Zugang von Swisscom dar Ausbaus die Einzelmarktbeherrschung von | (vgl. Rz 566).
813. Der guten Ordnung halber ist darauf h nisse, etwa wenn die alternative Netzbetreib zu einer anderen Einschätzung führen kann
B.5.2.5 Zwischenergebnis
814. Die von Swisscom vorgebrachten R sachlichen Gründe im Sinne des KG dar, we Netzarchitektur rechtfertigen würden.
815. Punktuell können jedoch Sachverhalt rübergehender Ausbau in einer P2MP-Netz denen, zeitlich befristeten Wettbewerbseins
816. Im Speziellen werden vorliegend zeitli nahme bejaht, soweit im Einzelfall Nut
urch Swisscom verstosse, falls zum Zeitpunkt des ?MP gebauten FTTH-Anschlüsse ein Drittanbieter r eine Kabelnetzbetreiberin) in diesem Gebiet eide Meinung vertreten:
jen sich jeweils auf die Nachfrage nach einem szentralen beziehen. Stelle ein Drittanbieter (z.B. Kabelnetzbetreiberin) ein Layer 1-Angebot basien Gebiet zur Verfügung, sei grundsätzlich gewähr- -Zugang Privatkunden und/oder Geschäftskunden bzw. dem Verteilknotenpunkt (POP) des Drittaning sei, dass eine solche Glasfasernetzinfrastruk- »n Nutzungseinheiten eines Gebiets abdecke und :ssierten FDA zur Verfügung stehe. In einem sol- Zugang zu einer Glasfasernetzinfrastruktur nach- Oglichkeit zur Verfügung stehen. Soweit eine sol- und damit eine gleichwertige Alternative zu einem szentrale darstelle, könnten die Voraussetzungen ikturwettbewerb einstelle.
ot basierend auf einem Glasfasernetz FTTH eines jet zur Verfügung stehe und ein solches Angebot rnative darstelle, ging das Sekretariat davon aus, isfasernetzes von Swisscom in einer P2MPestehenden vorsorglichen Massnahmen darstelle.
‚ist auch vorliegend noch gültig. Unter der Vorauszbetreiber ein gleichwertiger Layer 1-Zugang im nde FDA ein Substitut zu einem in den Swisscom ugang. Dies betrifft jedoch den Markt für den Zuasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten, -Netze angebunden sind, auf welchen mindestens nN (vgl. Rz 517). Vor diesem Hintergrund stellt das ativen Netzbetreibers eine valable Alternative zu , weshalb zumindest zum Zeitpunkt des FTTH- Swisscom auf diesem Markt in Frage zu stellen ist
nzuweisen, dass eine Änderung der Marktverhälterin keinen Layer 1-Zugang mehr anbieten würde,
echtfertigungsgründe stellen grundsätzlich keine 2Iche den flächendeckenden Ausbau einer P2MPskonstellationen vorliegen, in denen sich ein voarchitektur und die damit möglicherweise verbunchränkungen im Einzelfall rechtfertigen können.
ch begrenzt sachliche Gründe im Sinne einer Auszungseinheiten noch nicht fernmeldetechnisch erschlossen sind, für die aber aus der Grur zur fernmeldetechnischen Erschliessung be einheiten, für welche eine alternative Netz! stellt, ist nicht von einer einzelmarktbeherrsc Abschnitt B.5.2.4.10.2).
817. Im Einzelfall können weitere Rechtfer Einzelfallprüfung zu betrachten wären. Swis: jedoch keine weiteren Rechtfertigungsgründ bewerbsbehörden als ausreichende sachlicl
B.5.3 Ergebnis
818. Zusammenfassend kann festgehalten eines Layer 1-Zugangs, die sich aufgrund de gegen Art. 7 Abs. 2 Bst. aKG i.V.m. Art. 7 A Abs. 1 KG verstossen hat.
B.6 Massnahmen
819. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet di die Genehmigung einer einvernehmlichen
sowohl Anordnungen zur Beseitigung unc schränkungen (vgl. Rz 820 ff.) als auch mor
B.6.1 Anordnung von Massnahmen
820. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsb zu deren Beseitigung anordnen, indem sie Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) o gungen haben stets dem Verhältnismässigk men von der Art und Intensität des konkrete
821. Gemäss Rechtsprechung des Bundes resse am Schutz des wirksamen Wettbewe Art. 49a Abs. 1 KG mit einer Massnahme ge gelte insbesondere bei Bestehen einer Wi drückliche Unterlassungsanordnung als Ma: ventivwirkung des Kartellgesetzes zu erhöh: Kartellgesetzes stehe.
822. Gemäss Bundesgericht lässt sich eine ausgestalten und konkreter fassen als der ' gen) Verhaltens- und Unterlassungspflichte festgestellten Wettbewerbsbeeinträchtigunc des Wiederholungsfalls die Möglichkeit, die stützt auf Art. 50 KG zu sanktionieren, da « der WEKO vorliegt. Dies vereinfache das | Verfügung an sich in diesem Verfahren im (
823. Hieraus schliesst das Bundesgericht, lasse, die praventiv und zukunftsgerichtet
689 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 542), Art. 30 690 BGE 148 11475 E. 4.3.4, Bauleistungen Gre 691 BGE 148 II 475 E. 4.3.4, Bauleistungen Gre
\dversorgungskonzession eine gesetzliche Pflicht steht (vgl. Abschnitt B.5.2.4.10.1). Bei Nutzungsbetreiberin einen Layer 1-Zugang zur Verfügung ;henden Stellung von Swisscom auszugehen (vgl.
tigungsgründe gegeben sein, die jeweils in einer scom hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens e im Einzelfall geltend gemacht, die von den Wettre Gründe zu qualifizieren wären.
werden, dass Swisscom durch die Verweigerung 2s Netzbaus in einer P2MP-Netzarchitektur ergibt,
> WEKO Uber die zu treffenden Massnahmen oder Regelung. Massnahmen in diesem Sinn können | Prävention von unzulässigen Wettbewerbsbe- \etäre Sanktionen (vgl. Rz 882 ff.) sein.
eschränkung vor, kann die WEKO Massnahmen den betroffenen Parteien die sanktionsbewehrte Jer Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Verfüeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die Massnahn Wettbewerbsverstosses abhängig sind.°®°
gerichts kann es mit Blick auf das Öffentliche Interbs angezeigt sein, eine (direkte) Sanktion nach stützt auf Art. 30 Abs. 1 KG zu verbinden.°% Das ederholungsgefahr. Diesfalls vermöge eine ausssnahme im Sinne von Art. 30 Abs. 1 KG die Präen, was im Einklang mit dem Sinn und Zweck des
2 solche Anordnung im Hinblick auf den Einzelfall Gesetzestext. Damit ist es möglich, die (künftinN mit Bezug auf den konkreten Sachverhalt der ) zu präzisieren. Ausserdem bestehe bei Eintritt Verletzungen der angeordneten Massnahme gein Verstoss gegen eine rechtskräftige Verfügung (neuerliche) Sanktionsverfahren, da die verletzte srundsatz nicht mehr zu überprüfen sei.
dass Art. 30 Abs. 1 KG auch Massnahmen zu- - ausgesprochen würden, solange diese darauf
N 58 f. qubUtinden. qubUtinden.
abzielten, die Wiederholung der festgestell Diesfalls würden die Massnahmen mit dem Einklang stehen, wonach volkswirtschaftlict len und anderen Wettbewerbsbeschränkun Präventivwirkung des Kartellgesetzes sei be nen auszusprechen denn auch die Absicht ordnung von Massnahmen grundsätzlich a Tatbeständen zulässig, zumindest wenn ein
824. Verstösse bzw. Widerhandlungen ge können nach Massgabe von Art. 50 bzw. ! belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit er weshalb auf eine entsprechende - lediglich ( drohung im Dispositiv verzichtet werden kar
B.6.1.1 Layer 1-Zugang für alternative
825. Die WEKO hat im vorliegenden Verfa angeordnet‘%, welche sowohl vom Bunde richt®% vollumfänglich bestätigt wurden. An vorliegenden Verfahrens festzuhalten. Sie di Verweigerung eines Layer 1-Zugangs vorz werden die vorsorglichen Massnahmen kon: men angeordnet, könnte Swisscom bestret baute Anschlüsse in Betrieb zu nehmen od rens den Netzausbau in einer P2MP-Netz betonen, dass Swisscom trotz der bestehen: 2021 begonnen hat, P2MP-Anschlüsse wie gebaut wurden und Swisscom keine aus konnte (vgl. Rz 417 ff. und Abbildung 16 so eine reale und ernsthafte Wiederholungsgef: marktet, zu denen sie einen Layer 1-Zugang den Verfahren nach bundesgerichtlicher Re Abs. 1 KG (vgl. Rz 821 ff.).
826. Wie bereits dargelegt wurde, führt < Swisscom zu einer erheblichen Beeintracht bewerber in der Aufnahme und Ausübung
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die
«Swisscom wird, soweit keine entsprechenc tersagt, ein Glasfasernetz im Anschlussbere des Leitungsnetz zu einem Glasfasernetz F bauen, die es Nachfragern nach einem Lay 1-Zugang ab den Swisscom Anschlusszent
622 BGE 148 11475 E. 4.4, Bauleistungen Grau
693 Vgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.20! BVGer, B-2157/2006 vom 3.10.2007 E. 4.2
694 RPW 2021/1, 227 ff., Netzbaustrategie Swi
685 BVGer, B-161/2021 vom 30.9.2021, Netzb: ordnung vorsorglicher Massnahmen.
686 BGer,2C_876/2021 vom 2.11.2022, Netzb: snahmen.
ten Wettbewerbsbeschränkung zu verhindern.6% Zweck des Kartellgesetzes gemäss Art. 1 KG im | und sozial schädliche Auswirkungen von Kartelgen verhindert werden sollen. Die Erhöhung der >i der Einführung der Möglichkeit, direkte Sanktiodes Gesetzgebers gewesen. Folglich sei die Anuch bei eingestellten und direkt sanktionierbaren e Wiederholungsgefahr bestehe.
gen die vorliegend angeordneten Massnahmen 4 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion gibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selbst,
Jeklaratorische und nicht konstitutive — Sanktions-
FDA
hren bereits sichernde vorsorgliche Massnahmen sverwaltungsgericht®® als auch vom Bundesge- Jiesen Massnahmen ist auch nach Abschluss des enen dazu, dem kartellrechtswidrigen Zustand der ubeugen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sumiert. Würden keine entsprechenden Massnaht sein, bereits in einer P2MP-Netzarchitektur geer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfaharchitektur fortzusetzen. An dieser Stelle ist zu Jen vorsorglichen Massnahmen der WEKO im Mai der zu vermarkten, welche nach Dezember 2020 reichenden sachlichen Gründe geltend machen wie nachfolgend Abbildung 25). Es besteht daher ahr, dass Swisscom wieder FTTH-Anschlüsse ververweigert. Daher rechtfertigen sich im vorliegenchtsprechung Massnahmen im Sinne von Art. 30
lie Verweigerung eines Layer 1-Zugangs durch igung des wirksamen Wettbewerbs, indem Wettvon Wettbewerb behindert werden (vgl. Rz 818). Anordnung der nachfolgenden Massnahme:
len sachlichen Gründe im Einzelfall bestehen, unich in einer Weise aufzubauen bzw. ihr bestehen- -TTH im Anschlussbereich in einer Weise auszurer 1-Zugang verunmöglicht, einen solchen Layer alen zu nutzen.»
bünden.
)5, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay;
2, Flughafen Zürich AG, Unique.
sscom.
ıustrategie Swisscom (Untersuchung 31-0598) — Anaustrategie Swisscom — Anordnung vorsorglicher Mas-
827. Die Anordnung einer Massnahme ist ist, die Wettbewerbsbeschrankung abzuweı tel-Relation gewahrt bleibt.
828. Mit der Anordnung der vorliegenden M erhalten, einen Zugang zur physischen Ne dass alternative FDA nicht auf das Geschä bildung 8) beschränkt sind. Vielmehr könne onspotenzial der Glasfasernetzinfrastruktur tungsanbieterin» sowie «integrierte Endkur sein und so für Leistungswettbewerb sorge den Anschlusszentralen von Swisscom nac die gesamte Wertschöpfungskette vom Zug: kundenangebot anzubieten und somit auf d insbesondere Swisscom als Netzbetreiberir nete Massnahme ist daher geeignet, den Le rastruktur zu erhalten und dafür zu sorgen, werb (vgl. Rz 469 ff.) weiterhin funktionsfä Möglichkeit geschaffen, dass der Markt für halten bleibt und dass auf den Wholesale-! reich und für Breitbandanbindungen im Ge: betreiberin weitere Akteure tätig sein kc alternative FDA die Möglichkeit, andere Dé Swisscom zur Erbringung von Vorleistungsdamit für einen funktionierenden Innovations lichkeit, das gesamte Wertschöpfungspoter so ihre Prozesse auf diesen Wertschöpfung: stalten. Damit bleibt auf dem Markt aufgrur übertragungstechnologie ein konstanter In schen Netzinfrastruktur zu einem Fixpreis
dass alternative FDA die Möglichkeiten der | schen dem Zugang zur physischen Netzinfr nerierte Wertschöpfung dazu verwenden kö zu treten. Dies insbesondere hinsichtlich de ten angebotenen Dienste (Layer 2 und Laye auch die Preise. Vor diesem Hintergrund ist rung von Wettbewerbern verursachte Schäd
829. Wie bereits ausgeführt, wurden im Rat zu einem Layer 1-Zugang analysiert (vgl. / sich herausgestellt, dass keine Alternativen samen Wettbewerb zu erhalten. Wie ein L von der technischen Entwicklung ab und k: jetzigen Stand der Technik ist hierfür eine Pz Netzarchitektur in den Anschlusszentralen v sind keine alternativen und weniger in die \ sichtlich, mit welchen die durch die Behinde schen Netzinfrastruktur verursachte Schadic den könnte. Auch von Swisscom sind keir Layer 1-Zugang vorgebracht worden, wesh anzusehen ist.
830. Wie oben dargelegt, führt die Verpfli gewähren, nach dem derzeitigen Stand der werk in einer P2P-Netzarchitektur realisier
verhältnismässig, wenn die Massnahme geeignet iden, sie erforderlich ist und wenn die Zweck-Mitassnahme wird für alternative FDA die Möglichkeit tzinfrastruktur nachzufragen. Dies hat zur Folge, ftsmodell «Reine Endkundenanbieterin» (vgl. Ab- 1 sie das gesamte Wertschöpfungs- und Innovatinutzen und mit den Geschäftsmodellen «Vorleis- ıdenanbieterin» (vgl. Abbildung 8) im Markt tätig n. Gleichzeitig ermöglicht der Layer 1-Zugang in hfragenden FDA skalierbar Dienstleistungen über ang zur physischen Netzinfrastruktur bis zum Endiesen Wertschöpfungsstufen mit andern FDA und 1 in Leistungswettbewerb zu treten. Die angeordistungswettbewerb auch auf der Glasfasernetzinfdass der Markt aufgrund von wirksamem Wettbehig bleibt. Hinsichtlich der Marktstruktur wird die den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur er- Märkten für Breitbandinternet im Privatkundenbeschäftskundenbereich neben Swisscom als Netzinnen. Hinsichtlich des Marktverhaltens haben itenübertragungstechnologien als diejenigen von und Endkundendienstleistungen einzusetzen und wettbewerb zu sorgen. Zudem haben sie die Mögzial der Glasfasernetzinfrastruktur zu nutzen und sstufen entsprechend eigenständig effizient zu ge- ıd der Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Datennovationsdruck erhalten. Der Zugang zur physi- (z.B. der Preis für das Produkt ALO) führt dazu, -ffizienzsteigerung für die gesamte von ihnen zwiastruktur und den Endkundendienstleistungen gennen, um mit Swisscom zusätzlich in Wettbewerb r Ausgestaltung der in den nachgelagerten Märkr 3) sowohl in Bezug auf den Leistungsumfang als die Massnahme geeignet, die durch die Behindeigung des wirksamen Wettbewerbs zu verhindern.
ımen der Untersuchung verschiedene Alternativen \bbildung 8 und Abschnitt B.5.1.1.1). Hierbei hat zu einem Layer 1-Zugang bestehen, um den wirkayer 1-Zugang bereitgestellt werden kann, hängt ann sich im Laufe der Zeit ändern. Gemäss dem P-Netzarchitektur und ein Zugang zu dieser P2Pon Swisscom notwendig. Vor diesem Hintergrund Nirtschaftsfreiheit eingreifenden Massnahmen errung von Wettbewerbern beim Zugang zur physi- Jung des wirksamen Wettbewerbs verhindert wer- 1e weiteren zielführenden Alternativen zu einem alb die angeordnete Massnahme als erforderlich
chtung von Swisscom, einen Layer 1-Zugang zu Technik dazu, dass Swisscom ihr Glasfasernetzan muss (vgl. Abschnitt B.5.1.1.1). Hierbei ist zu beachten, dass Swisscom die zusätzlichen } mittels der heute zur Verfügung stehender und zudem selbst unter äusserst restriktiveı nen Gewinn realisieren kann (vgl. Abschni Zweck-Mittel-Relation gewahrt. Sollte künft bauform als Alternative zur P2P-Netzarchite eine entsprechende Zugangsmöglichkeit fü Alternative zu einem Layer 1-Zugang in eine
831. Zusammenfassend kann festgehalten sig zu beurteilen ist.
B.6.1.2 Abschaltung von Glasfaserans
832. Wie im vorliegenden Verfahren festge 1-Zugangs als kartellrechtswidrig (vgl. Abscl auch nach der Anordnung der vorsorglicl Anschlüsse ohne Layer 1-Zugang für Dritte genommen (vgl. nachfolgend Abbildung 25) werden insbesondere Unternehmen in ihre Wettbewerb zu treten. Dieser kartellrechtswi sprechenden Anpassungen an ihrer Netzinfi einen Layer 1-Zugang ermöglichen.
833. Damit steht alternativen FDA lediglict bieterin» auf Basis der von Swisscom bereite (vgl. Rz 137 und Abbildung 8). Dies stellt e dar (vgl. B.5.2.3.1.3, insb. B.5.2.3.1.3.5 sow verzichtet, den kartellrechtswidrigen Zustan:
834. Es ist daher zu befürchten, dass Swis einen Layer 1-Zugang ab den Anschlusszen Layer 1-Zugang erreicht werden können un grund vorliegt, in Verletzung des Kartellge P2MP-Anschlüssen weiterführt bzw. solche tellrechtswidrigen Zustand aufrechterhalt bz sich als zusätzliche Massnahme die Anor schlüsse, die es Nachfragern nach einem L bot ab den Swisscom Anschlusszentralen z ses zu nutzen.
835. Die Wettbewerbsbehörden sind sich : des kartellrechtswidrigen Zustands zur Folge für welche Swisscom im Zuge des P2MP-At baut hat, mit der Abschaltung der Glasfaser Internetanschluss mehr verfügen. Ein solct kaum zumutbar.
836. FDA, welche durch die Inbetriebnahn der Aufnahme des Wettbewerbs im Sinne v herrschendes Unternehmen behindert wurd
67 [..]
(osten für die Realisierung eines Layer 1-Zugangs 1 Annahmen noch mindestens einen angemessett A.3.7 und Rz 762 ff.). Damit ist auch hier die ig eine neue Technologie oder eine andere Ausktur in Frage kommen, so ist sicherzustellen, dass r andere FDA nutzbar ist und eine gleichwertige sr Swisscom Anschlusszentrale darstellt.
werden, dass die Massnahme als verhältnismäs-
;chlüssen ohne Layer 1-Zugang
stellt, erweist sich die Verweigerung eines Layer ınitt B.5.3). Swisscom hat seit dem Jahr 2020 und yen Massnahmen der WEKO nicht nur P2MP- : gebaut, sondern diese zum Teil auch in Betrieb . Durch die Verweigerung eines Layer 1-Zugangs n Möglichkeiten eingeschränkt, mit Swisscom in drige Zustand hält an, soweit Swisscom keine ent- ‘astruktur vorgenommen hat, die alternativen FDA
| das Geschäftsmodel der «reinen Endkundenan- Jestellten Übertragungstechnologie zur Verfügung ine anhaltende Behinderung von Wettbewerbern ie Rz 698). [...]°°”, hat Swisscom bis heute darauf d zu beenden.
scom für diejenigen Kunden, deren NE nicht über tralen von Swisscom bzw. über einen alternativen 1 gleichzeitig kein ausreichender Rechtfertigungssetzes trotz Sanktionsdrohung den Betrieb von Anschlüsse aktiv vermarktet, und damit den karzw. verstärkt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt dnung der Abschaltung derjenigen Glasfaseranayer 1-Angebot verunmöglicht, ein solches Angeur Bedienung des betroffenen Glasfaseranschlusllerdings bewusst, dass die sofortige Beseitigung > haben kann, dass diejenigen Nutzungseinheiten, ısbaus die Kupferkabelnetzinfrastruktur zurückgenetzinfrastruktur über keinen leitungsgebundenen ver Zustand wäre für die betroffenen Endkunden
ie der kartellrechtswidrig erstellten Anschlüsse in on Art. 7 Abs. 1 KG durch Swisscom als marktbeen, haben zudem die Möglichkeit, kartellrechtliche
Ansprüche auf Schadensersatz, Genugtuun Zivilgerichten geltend zu machen (vgl. Art. 1
837. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt e: gung, den kartellrechtswidrigen Zustand für: Anschlüsse, für welche keine ausreichende gleichzeitig die Kupferkabelnetzinfrastruktui einer Ubergangsfrist bis zum 31. Dezember tolerieren. Dies begründet sich wie folgt:
838. Swisscom hat ihre Netzbaustrategie fü weshalb es verhältnismässig erscheint, ihr b zu geben, die bereits in Betrieb genommene ternativlösungen zu implementieren, so das schaltet werden können. Zudem hat Swisscı von nun an grösstenteils wieder auf die P2 Wettbewerbsbehörden die Ubergangsfrist k erachtet.
839. Swisscom bringt in ihrer Stellungnahr überlegungen eine längere Ubergangsfrist z eines fertiggestellten Glasfasernetzes techı gelte, wenn das Netz bereits in Betrieb sei. was längere Zeit in Anspruch nehme und vie den. Daher sei der Umbau bis Ende 2025 n brachten konkreten Vorschlag zum gestaffel Ende 2025 bereits [...] % der Anschlüsse un und Ende 2026 noch [...] Anschlüsse übrig.‘
840. Stand November 2023 sind demnac Swisscom aufgrund verschiedener Gründe etc.) mehr Zeit in Anspruch nehmen würde Dezember 2020 ist Swisscom bekannt, das: chung gegebenenfalls unzulässigerweise Anschlüsse wurde zudem nach Erlass der \ (vgl. Rz 389 ff.). Swisscom macht selbst gel nahmen [...] Anschlüsse gebaut habe, die ni hat Swisscom bereits im Oktober 2022 ange wieder grösstenteils in der P2P-Netzarchite Anschlüsse teilweise in P2P umzubauen.”° der Zeit seit dem Erlass der vorsorglichen N der auf die P2P-Netzarchitektur zu setzen, b nen [...] Anschlüsse umzurüsten. Zudem hat Gründe vorzubringen, weshalb ein entsp schlüsse nicht bis Ende 2025 möglich sein Vorbringen von Swisscom als unsubstantii eine längere Überganggstrist.
69 Vgl. act. 1050.
g und Gewinnherausgabe mit einer Klage bei den 2 Abs. 1 Bst. b KG).
> sich im Sinne einer Verhältnismässigkeitsabwädie von Swisscom in Betrieb genommenen P2MPn Rechtfertigungsgründe vorliegen und bei denen * durch Swisscom zurückgebaut wurde, während 2025 im Interesse der betroffenen Endkunden zu
ir den weiteren Rollout bis zum Jahr 2025 geplant, is zum Abschluss ihrer Netzbaustrategie 2025 Zeit 2n Anschlüsse entsprechend umzurüsten oder Als die rechtswidrig betriebenen Anschlüsse abgeom bereits im Oktober 2022 angekündigt, dass sie P-Netzarchitektur setzen und bereits bestehende en würde (vgl. Rz 15). Damit wird aus Sicht der is zum 31. Dezember 2025 als verhältnismässig
ne vor, dass aufgrund von Verhältnismässigkeitsu gewähren sei.6% Insbesondere, weil der Umbau iisch komplex und aufwändig sei, was erst recht Zudem müssten Bauarbeiten koordiniert werden, lfach «Grabkapazitäten» nicht zur Verfügung stünicht machbar. Gemäss dem von Swisscom eingeten Umbau der P2MP-Anschlüsse hätte Swisscom
ıgebaut. Ende 2025 blieben somit [...] Anschlüsse h [...] Anschlüsse betroffen, deren Umbau laut (komplexe Infrastruktur, Koordinationspflichten, >. Seit Erlass der vorsorglichen Massnahmen im > diese Anschlüsse je nach Ausgang der Untersuin Betrieb sind. Ein Teil der aktiven P2MP- /orsorglichen Massnahmen in Betrieb genommen tend, dass sie seit Erlass der vorsorglichen Masscht in Betrieb genommen werden könnten. Zudem »kündigt, beim Glasfaserausbau neue Anschlüsse ktur auszuführen und bereits bestehende P2MP- Es erscheint sehr unplausibel, dass Swisscom in lassnahmen bzw. der eigenen Ankündigung, wieis Ende 2025 keine Möglichkeit habe, die betroffe- Swisscom die Möglichkeit, im Einzelfall sachliche rechender Umbau für die entsprechenden Ansollte. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die ert und bilden grundsätzlich keine Grundlage für
B.6.1.3 Von Swisscom beantragte abv
B.6.1.3.1 Inbetriebnahme betriebsbe
841. Swisscom macht in ihrer Stellungnahı schlüsse mit Glasfaser erschlossen seien, c Betrieb genommen werden können. ’®!
842. Wie Abbildung 16 zeigt, handelt es sicl welche von Swisscom nach Erlass der vorso wurden, dass über sie kein Layer 1-Zugang
843. Swisscom bringt vor, dass damit run einem Glasfaseranschluss vorenthalten w dass Swisscom anderen FDA einen Zugar Zugang) zu diesen Anschlüssen gewähren | wirtschaftlich unverantwortlich und unverhäl
844. Hierzu ist einzuwenden, dass mit eine tungsdienstleistungen an FDA, welche die: Wettbewerb lediglich simuliert wird. Die Au behindert würde, ist daher inkorrekt. Ebensc Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 u erlassenen vorsorglichen Massnahmen der gerichts den Ausbau ihrer Netzinfrastruktur für Dritte vorantrieb und nun nachträglich ei — zumindest vorübergehend - in Betrieb zu
845. Würde man in casu Swisscom die vc schlüsse erlauben, würde das bei Swissco! schaffen, künftig trotz bestehen vorsorglich: zu schaffen. Ein Unternehmen müsste nach sen, dass es nach dem Erlass vorsorglicher schaffen hat, deren Rückgängigmachung m sagt: je weitreichendere Auswirkungen seine desto mehr müsste zugunsten des Gesetz Sinn und Zweck des Kartellgesetzes sein.
846. Weiter bringt Swisscom unter Wiedert Swisscom werde kaum genutzt und es gal oder der Qualitätswettbewerb bei bestehen Inbetriebnahme keine oder nur marginals Swisscom könne mit der Inbetriebnahme de ein auf FTTH basierendes Wiederverkaufsar zu einer Wettbewerbsintensivierung führe.’°
847. Hierzu ist auf die oben gemachte: B.5.2.4.1, B.5.2.4.2 und B.5.2.4.7). Unzutre werbsintensivierung. Da Swisscom bei einer auch die Dienstleistungen auf Vorleistungs
701 Vgl. act. 1025, Rz 336.
7022 Vgl. act. 1025, Rz 337 f.
7% Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.1: 704 Vgl. act. 1025, Rz 339.
765 Vgl. act. 1025, Rz 339.
reichende Massnahmen
reiter Anschlüsse
ne geltend, dass aktuell rund [...] Endkunden-Anlie wegen der vorsorglichen Massnahmen nicht in
1 hierbei grossmehrheitlich um P2MP-Anschlüsse, rglichen Massnahmen durch die WEKO so gebaut für Dritte gewährt werden kann.
d [...] Privaten und Unternehmen der Zugang zu ürde. Die Blockierung verunmögliche ebenfalls, 19 (Anm.: gemeint ist ein Layer 2 bzw. Layer 3- <Onne, was den Wettbewerb behindere und volkstnismassig sei.’%
m Layer 2- bzw. Layer 3-Zugang, also mit Vorleisse dann an Endkunden weiterverkaufen können, sführungen von Swisscom, wonach Wettbewerb ) ist es stossend und nicht mit dem Grundsatz von nd 2 ZGB’® vereinbar, dass Swisscom trotz der WEKO und des Urteils des Bundesverwaltungsin der P2MP-Netzbauweise ohne Layer 1-Zugang nen Anspruch ableiten möchte, diese Anschlüsse nehmen.
rübergehende Inbetriebnahme der gebauten Ann (aber auch bei anderen Parteien) einen Anreiz 2r Massnahmen der WEKO vollendete Tatsachen der Logik von Swisscom dann nur noch nachwei- Massnahmen durch sein Handeln Tatsachen geit erheblichen Kosten verbunden sind. Anders ges die Situation verschlimmernden Handelns hatte, esbrechers entschieden werden. Das kann nicht
1olung ihrer Argumente (das Layer 1-Angebot von Je keinerlei empirische Evidenz, dass der Preisdem Layer 1-Zugang intensiver sei) vor, dass die te Auswirkungen auf den Wettbewerb habe.’ r heute blockierten Anschlüsse den anderen FDA
ıgebot machen, was nach Meinung von Swisscom
1 Ausführungen zu verweisen (vgl. Abschnitte 2ffend ist die von Swisscom behauptete Wettben fehlenden Layer 1-Zugang sowohl die Preise als - sowie auf Endkundenebene kontrolliert und für
2.1997 (ZGB; SR 210).
nachfragende FDA so gut wie keine Möglich tungsprodukte von Swisscom abzuweichen, verkaufsangebote (Layer 2 und Layer 3-Anı dar, die in keiner Weise zu einer Intensiviert
848. Damit sind die Voraussetzungen nich schnitt B.6.1.1 angeordneten Massnahme re bringen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
B.6.1.3.2 Inbetriebnahme betriebsbe Umrüstung
849. Weiter beantragt Swisscom für den F: schriebenen Antrag nur mit einer Überganı Übergangsfrist bis Ende 2030.7% Da die WI fige Inbetriebnahme als nicht gegeben ein: Eventualantrag für eine Ubergangsfrist bzw.
B.6.1.3.3 Kein Layer 1-fähiger Vollau
850. Swisscom bringt vor, dass insbesond einer P2P-Netzarchitektur wirtschaftlich sct einer P2MP-Netzarchitektur noch sinnvoll se der in einer P2P-Netzarchitektur oder gar n hältnismässig. Es müsse Swisscom gestat! verhalten.
851. Hierzu ist einzuwenden, dass gemäss aufgrund einer Verpflichtung, in einer P2P- ¢ Erschliessung nicht wirtschaftlich wäre.’% | Anschlüsse dann unter die Breitbandstrateg subventioniert würden.
852. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sic denen Anschlussnetze verteilen und es dah wäre, lediglich einzelne Anschlüsse in eineı für Swisscom unter Berücksichtigung allfälli lich nicht möglich sein, einzelne der ca. |... schliessen, kann dies ein Rechtfertigungsgr Swisscom zu prüfen wäre und vorgebracht
853. Swisscom erachtet jedoch auch eine lich, da es ihr nach eigenen Angaben nicht z solche Einzelfallentscheidung zu treffen.’®; mindestens 80 % aller in Betrieb stehen Swisscom ein Layer 1-Angebot zur Verfügu
854. Hierzu ist einzuwenden, dass das Ka sieht. Zudem werden gemäss den Angabeı meinden vorgelegt. Entsprechende Wünsch
79 Vgl. act. 1025, Rz 350. 70 Vgl. act. 1025, Rz 95 f.
keit besteht, von den Spezifikationen der Vorleisstellen die von Swisscom bereitgestellten Wieder- Jebote) lediglich eine Simulation von Wettbewerb ing des Wettbewerbs führt (vgl. Rz 144).
t erfüllt, welche eine Abweichung von der in Ab- :chtfertigen würde. Swisscom kann aus ihren Vorreiter Anschlüsse mit Ubergangsfrist zur
all, dass die WEKO den in Abschnitt B.6.1.3.1 be- Jsfrist zu entsprechen gedenke, eine verlängerte -KO bereits die Voraussetzungen für eine vorläuschätzt, erübrigt sich der von Swisscom gestellte ‚ist dieser ebenfalls abzulehnen.
sbau
ere in dünn besiedelten Gebieten der Ausbau in llicht unsinnig sei, während die Erschliessung in sin könne. 0” Swisscom daher zu zwingen, entweicht zu bauen, sei daher weder sinnvoll noch verlet werden, sich betriebswirtschaftlich sinnvoll zu
; Swisscom insgesamt nur für ca. [...] Anschlüsse instelle einer P2MP-Netzarchitekur zu bauen, eine lierbei ist zu berücksichtigen, dass diese ca. [...] ie des Bundes fallen und gegebenenfalls staatlich
h diese ca. [...] Anschlüsse wohl auf die verschieer wahrscheinlich für Swisscom nicht lohnenswert "P2MP-Netzarchitektur zu erschliessen. Sollte es ger staatlicher Subventionen dennoch wirtschaft- ] Anschlüsse in einer P2P-Netzarchitektur zu er- und im Einzelfall darstellen, der entsprechend von werden könnte.
Ausnahme im Einzelfall als offensichtlich untaugugemutet werden könne, für jeden Anschluss eine Swisscom bietet daher an, dass für zehn Jahre bei der und betriebsbereiter FTTH-Anschlüsse von ng gestellt werde. ’'0
tellrecht eine Einzelfallprüfung grundsätzlich vor- 1 von Swisscom die Ausbaupläne vorab den Geie für den Ausbau weiterer Nutzungseinheiten mit
FTTH würden, wenn möglich und gegeber meinde, berücksichtigt. Swisscom nimmt deı tur eine detaillierte Planung vor und schätzt Nutzungseinheiten.’’ Da auch die einzelne müssen, kann bei denjenigen Anschlüssen, tektur nicht mehr, in einer P2MP-Netzarchit Einzelfallprüfung ohne Weiteres zugemutet
855. Auf das Angebot von Swisscom, für stehender und betriebsbereiter FTTH-Ansct len, ist nicht weiter einzugehen. Eine solcl werbsbeschränkungen führen, ohne dass | Sie wäre zudem zum Zeitpunkt der Verfügur brachten und abzulehnenden Antrag, alle b die in einer P2MP-Netzarchtektur errichtet v
B.6.1.4 Entzug der aufschiebenden Wi
856. Da sich die beiden zuvor aufgeführte: B.6.1.1) bzw. auf ein anhaltendes wettbev B.6.1.2), rechtfertigt sich der Entzug der schwerde.
857. Swisscom bringt in ihrer Stellungnahn erheblichen Beeinträchtigung des wirksame: zug der aufschiebenden Wirkung verzichte werde das von ihr angebotene Layer 1-Ange 1-Zugang würden keine tieferen Preise anı
gang.
858. Wie ausgeführt, sind beide Aussagen gang zur Netzinfrastruktur ist entgegen den | (vgl. Abschnitt A.3.8). Die Marktverhältnisse Netzinfrastruktur dazu geführt hat, dass heu weise tiefen Preisen angeboten werden kö diesen Ausführungen nichts zu ihren Gunst
859. Auch aus den wiederholten Ausführur zu ihren Gunsten ableiten.
B.6.1.4.1 Massnahmen bezüglich Lay
860. Mit Verfügung vom 14. Dezember 202 untersagt, ein Glasfasernetz FTTH in einer \ netz zu einem Glasfasernetz FTTH in einer V 1-Angeboten verunmöglicht, Privatkunden u den Swisscom Anschlusszentralen anzubi vom Bundesgericht mit Entscheid vom 2. Nc
71 Vgl. etwa act. 534, S. A f.
712 Vgl. act. 1025, Rz 490 f.
73 Vgl. act. 1025, Rz 493.
714 Vgl. RPW 2021/1, 262 Dispositiv-Ziffer 1, N
Massnahmen.
enfalls mit einer finanziellen Beteiligung der Gennach beim Ausbau ihrer Glasfasernetzinfrastrukdie erwarteten Erschliessungskosten für einzelne n Anschlüsse jeweils im Einzelfall geplant werden
bei welchen ein Ausbau in einer P2P-Netzarchiektur aber noch wirtschaftlich möglich wäre, eine werden.
zehn Jahre für mindestens 80 % aller in Betrieb lüsse ein Layer 1-Angebot zur Verfügung zu stelje Einschränkung würde zu erheblichen Wettbeiierfür ausreichende sachliche Gründe vorliegen. 1g gleichbedeutend mit dem von Swisscom vorgestriebsbereiten Anschlüsse in Betrieb zu nehmen, urden (vgl. hierzu Abschnitt B.6.1.3.1).
irkung
1 Massnahmen auf ein drohendes (vgl. Abschnitt verbswidriges Verhalten beziehen (vgl. Abschnitt ' aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Be-
1e vor, es bestehe keine Gefahr, dass es zu einer 1 Wettbewerbs kommen würde, sollte auf den Entt werden.’'2 Denn nach Meinung von Swisscom »bot ALO kaum genutzt und in Gebieten mit Layer geboten als in Gebieten ohne einen solchen Zufalsch. Die Nachfrage nach einem physischen Zu- 3ehauptungen von Swisscom in der Schweiz hoch zeigen zudem, dass der Zugang zur physischen te in der Schweiz hohe Bandbreiten zu vergleichsnnen (vgl. Rz 690 f.). Swisscom kann daher aus 2n ableiten.
igen zu den Mehrkosten’? kann Swisscom nichts
yer 1-Zugang für alternative FDA
0 hat die WEKO Swisscom mit sofortiger Wirkung \eise aufzubauen bzw. ihr bestehendes Leitungs- Veise auszubauen, die es Nachfragern nach Layer nd/oder Geschäftskunden ein Layer 1-Angebot ab eten.’!* Die vorsorglichen Massnahmen wurden »vember 2022 bestätigt.7'°
etzbaustrategie Swisscom. etzbaustrategie Swisscom — Anordnung vorsorglicher
861. Diese sichernden vorsorglichen Mas: FTTH-Netzausbau, der bauartbedingt einen ralen verunmöglicht, vollendete Tatsachen s lichem Aufwand wieder korrigiert werden k Zugang als kartellrechtswidrig erweist (vgl. sorglichen Massnahmen auch bis zum recht falls besteht bei einem möglichen Wegfalleı fügung der WEKO die Gefahr, dass Sw Verfahrens ihren FTTH-Netzausbau in ein Layer 1-Zugang in den Anschlusszentralen \ Verhalten von Swisscom würde zu einer er bewerbs führen (vgl. Rz 689). Mit dem Entzu B.6.1.1 beschriebene Massnahme wird di rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens s
B.6.1.4.2 Massnahmen bezüglich Ab Layer 1-Zugang
862. Der weitere Betrieb der von Swissco! seranschlüsse ohne Layer 1-Zugang ist ein der grundsätzlich sofort zu beseitigen wäre fortigen Abschaltens von Anschlüssen für E der andauernde kartellrechtswidrige Zustan Vor dem Hintergrund, dass Swisscom bis wollte’'®, was einer Erschliessung von ca. 3 eine Ubergangsfrist von knapp zwei Jahren chend Zeit, den kartellrechtswidrigen Zustar
863. Die Anordnung der Abschaltung der \ anschlüsse ohne Layer 1-Zugang späteste Swisscom diesen kartellrechtswidrigen Zust zug der aufschiebenden Wirkung für diese die betroffenen P2MP-Anschlüsse ohne La des Verfahrens weiterbetreibt und dadurch Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewel
864. Damit erweist sich der Entzug der aı und geeignet, um den kartellrechtswidrigen zu beseitigen. Der Entzug der aufschiebend da Swisscom Gelegenheit erhält, bis Ende Ergebnis wahrt daher der Entzug der aufs grundsatz und trägt den Interessen der bı Rechnung.
B.6.1.4.3 Fazit
865. Aus den oben genannten Gründen rec Wirkung für die in Abschnitt B.6.1.1 und Abs
B.6.1.5 Nachrüstung vorübergehend ii
866. Wie ausgeführt, können für die vorübe ten, die heute noch nicht an das Fernmelde:
snahmen verhindern, dass Swisscom mit einem Layer 1-Zugang ab den Swisscom Anschlusszentchafft, die im Nachhinein nicht oder nur mit erhebönnen. Da sich die Verweigerung eines Layer 1- Abschnitt B.5.3), sollen diese angeordneten vorskräftigen Endentscheid weiter bestehen. Andern- 1 der vorsorglichen Massnahmen durch eine Verisscom bis zum rechtskräftigen Abschluss des er Form weiterfuhrt, die alternativen FDA einen on Swisscom verunmöglichen würde. Ein solches heblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettig der aufschiebenden Wirkung für die in Abschnitt e Beibehaltung des derzeitigen Status bis zum chergestellt.
schaltung von Glasfaseranschlüssen ohne
n widerrechtlich in Betrieb genommenen Glasfaweiter andauernder kartellrechtswidriger Zustand, (vgl. Rz 832 f.). Da die Konsequenzen eines sondkunden allerdings unzumutbar erscheinen, wird d für eine begrenzte Zeit toleriert (vgl. Rz 834 ff.). 2025 die Abdeckung mit Glasfaser verdoppeln 90’000 Anschlüssen pro Jahr entspricht, erscheint als angemessen. Damit erhält Swisscom ausrei- \d zu beseitigen.
viderrechtlich in Betrieb genommenen Glasfaserns bis zum 31. Dezember 2025 verhindert, dass and nicht unnötig lange aufrechterhält. Ohne Ent- Massnahme besteht die Gefahr, dass Swisscom yer 1-Zugang bis zum rechtskräftigen Abschluss bei diesen Glasfaseranschlüssen eine erhebliche ‘bs bestehen würde.
ifschiebenden Wirkung vorliegend als erforderlich Zustand spätestens bis zum 31. Dezember 2025 en Wirkung wahrt auch die Zweck-Mittel-Relation, 2025 den Kartellrechtsverstoss zu beseitigen. Im chiebenden Wirkung den Verhältnismässigkeitsstroffenen Endkunden in ausreichendem Masse
htfertigt sich somit der Entzug der aufschiebenden schnitt B.6.1.2 beschriebenen Massnahmen.
n Betrieb genommener Anschlüsse
rgehende P2MP-Erschliessung von Liegenschafyetz von Swisscom angeschlossen sind, aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Grundver: Vor dem Hintergrund, dass bestehende W sachlicher Gründe dem Verhältnismässigkei bracht, dass die vorübergehende Erschliess Layer 1-Zugang ab der Anschlusszentrale vc für die Zweckerreichung des FMG notwendi
867. Diese Notwendigkeit erscheint nach d in der betroffenen Gemeinde bzw. Region erschlossen werden, die einen Layer 1-Zug: sem Hintergrund rechtfertigt sich die Anordr wird, die vorübergehend in Betrieb genomn punkt des flächendeckenden FTTH-Netzaus Layer 1-Zugang für Dritte ermöglicht.
B.6.1.6 Verhaltnismassigkeit der Mass
B.6.1.6.1 Geeignetheit
868. Swisscom hält in ihrer Stellungnahme da ein Layer 1-Zugang kaum genutzt were habe und sich dadurch für Endkunden keine
869. Wie ausgeführt wurde, kam es in der ¢ tritten, welche den Wettbewerb in Gebieten (insbesondere in den Kooperationsgebieten endlich die Endkunden profitiert. Ohne die ir 1-Zugangsprodukte ab den Anschlusszentré der EVU in den Kooperationsgebieten ware und der Markteintritt von Salt im Festnetzbe Diese Beispiele zeigen deutlich, dass die N bewerb zu sichern.
B.6.1.6.2 Erforderlichkeit
870. Swisscom bringt in ihrer Stellungnahr Breitbandmarkt funktioniere, weshalb eine |
871. Bei FTTH-Netzen mit einer P2P-Netz Layer 1-Produkten entwickelt und sich damit Dies zeigen die bereits mehrfach erwähnten die Möglichkeit eines Layer 1-Zugangs für I Wettbewerbsdruck nicht möglich (vgl. Absct
872. Weiter fordert Swisscom in ihrer Stel P2MP-Anschlüsse weiterbetrieben werden k Umbaupflicht keine oder nur marginalste Au Zugang zur physischen Netzinfrastruktur bz\ oder nur in geringem Umfang genutzt. 7"?
77 Vgl. act. 1025, Rz 311 ff. 718 Vgl. act. 1025, Rz 308 ff.
79 Vgl. act. 1025, Rz 321 ff.
sorgung gemäss FMG sachlich Gründe vorliegen. sttbewerbsbeschränkungen auch beim Vorliegen tsprinzip entsprechen müssen, erscheint es angeung einer Liegenschaft in einer Weise, die keinen yn Swisscom zulässt, nur so lange anhält, wie dies g ist.
erzeitigem Dafürhalten nicht mehr gegeben, wenn sämtliche Liegenschaft mit FTTH in einer Weise ang ab der Anschlusszentrale ermöglicht. Vor dieung der Massnahme, dass Swisscom verpflichtet ienen P2MP-Anschlüsse in Neubauten zum Zeitbaus in einer Art und Weise umzurüsten, die einen
nahmen
: die angeordneten Massnahmen für ungeeignet, Je, dieser den Preiswettbewerb nicht intensiviert relevanten Innovationen herausgebildet hätten.’'7
schweiz dank eines Layer 1-Zugangs zu Markteinmit einer bestehenden Glasfasernetzinfrastruktur ) bedeutend belebt haben. Davon haben schluss- | der Schweiz bestehenden standardisierten Layer len von Swisscom bzw. den Verteilknotenpunkten =n die Einführung des Fiber? Angebots von Init7 reich gar nicht möglich gewesen (vgl. Rz 690 f.). lassnahmen geeignet sind, den wirksamen Wettne vor, dass der Wettbewerb im schweizerischen itervention der WEKO nicht notwendig sei.’'®
architektur hat sich eine grosse Nachfrage nach entsprechender Infrastrukturwettbewerb etabliert. Beispiele von Init7 und Salt (vgl. Rz 690 f.). Ohne Jritte wäre der von alternativen FDA ausgehende initt A.3.3).
lungnahme, dass bereits in Betrieb genommene önnen, da die Massnahmen der Stilllegungs- bzw. swirkungen auf den Wettbewerb hätten. Denn ein v. das Layer 1-Angebot von Swisscom werde nicht
873. Wie bereits mehrfach ausgeführt wur sind die von Swisscom vorgebrachten Zar kann daher aus den von ihr vorgelegten Zal
874. Damit erweisen sich die Massnahme werbs in der Schweiz als erforderlich.
B.6.1.6.3 Zumutbarkeit
875. Swisscom bringt in ihrer Stellungnahr verhältnismässig und damit gemäss Art. 5 A holt Swisscom ihre Argumente hinsichtlich | Abschnitt B.5.2.4.1), den behaupteten, nic B.5.2.4.7), der angeblichen Quersubvention zögerung’?® (vgl. Abschnitt B.5.2.4.9).
876. Zu diesen Vorbringen wurde bereits ir weshalb darauf verwiesen wird. Zusammenf von ihr geltend gemachten Unzumutbarkei nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Insbesond Verweigerung eines Layer 1-Zugangs durc men bedeutend schwerer wiegen als die gründe. Zudem wird Swisscom durch die an schaftstätigkeit beeinträchtigt. Daher werder Vergleich zu der als kartellrechtswidrig taxie: bar sein, aber sind von einem marktbeherrsc Wettbewerbs hinzunehmen. Das öffentliche gend deutlich schwerer als die Partikularinte für Swisscom zumutbar sind.
B.6.1.6.4 Interessenabwägung
877. Swisscom sieht bei der Interessenabw einiger weniger FDA, die «Cherry Picking» b die Partikularinteressen von Swisscom (we zinfrastruktur zu tragen habe), die Interess« finanzieren müssten), das öffentliche Interes wie das Interesse, dass die in Europa Netzarchitektur) eingesetzt werde.’?* Diese Swisscom klar zu Ungunsten der verfügten
878. Diesen Vorbringen ist Folgendes ent, auf der einen Seite die Partikularinteressen
sentlichen in geringeren Kosten und keiner \ Weiter ist bei der Interessenabwägung zu be Netzinfrastruktur Mehrkosten verursacht, we werden müssen. In einer kartellrechtlichen E die von Swisscom vorgebrachte schnellere
720 Vgl. act. 1025, Rz 294 ff. 721 Vgl. act. 1025, Rz 297 ff.
722 \gl. act. 1025, Rz 303 f. sowie Rz 356 ff.
723 Vgl. act. 1025, Rz 205 ff.
de, ist das Vorbringen von Swisscom falsch und len irreführend (vgl. Abschnitt A.3.8). Swisscom len nichts zu ihren Gunsten ableiten.
n zur Aufrechterhaltung des wirksamen Wettbene vor, dass die angeordneten Massnahmen un- ‚bs. 2 BV verfassungswidrig seien. Hierzu wieder- Jer in Europa gebauten Netzarchitekturen’? (vgl. ht amortisierbaren Mehrkosten’?! (vgl. Abschnitt ierung’?? (vgl. Abschnitt B.5.2.4.8.4) und der Ver-
1 den einzelnen Abschnitten Stellung genommen, assend kann Swisscom unter dem Blickwinkel der t der Auswirkungen der verfügten Massnahmen re, weil die wettbewerbsschädlichen Effekte der h Swisscom als marktbeherrschendes Unternehvon Swisscom vorgebrachten Rechtfertigungsgeordneten Massnahmen nicht im Kern ihrer Wirt- 1 die angeordneten Massnahmen für Swisscom im ten Ausbauweise des Glasfasernetzes zwar spürhenden Unternehmen zum Schutz des wirksamen Interesse am Infrastrukturwettbewerb wirkt vorlieressen von Swisscom, weshalb die Massnahmen
ägung auf der einen Seite die Partikularinteressen etreiben könnten. Dem gegenüber stehen würden Iche die Mehrkosten für eine Layer 1-fähige Netan ihrer Endkunden (welche die Netzinfrastruktur se an einer schnellen Glasfasererschliessung soführende Topologie (gemeint ist die P2MP- ' Interessenabwägung würde nach Meinung von Massnahmen ausfallen.
yegenzuhalten. Bei der Interessenabwägung sind von Swisscom zu berücksichtigen, welche im We- 'erzögerung beim Glasfasernetzausbau bestehen. rücksichtigen, dass der Bau einer Layer 1-fähigen Iche im Endeffekt von allen Netznutzern getragen eurteilung nicht zu berücksichtigen sind hingegen Glasfasererschliessung sowie der Einsatz einer anderen Netztopologie. Letzteres deshalb, v tionen einer P2MP-Netzarchitektur ohne We
879. Auf der anderen Seite der Interessena wirksamen Wettbewerb, der sich durch niec novationen für die breite Bevölkerung über ausdrückt. Wie die Beispiele von Init7 und S rung und die Privatwirtschaft der Schweiz Netzinfrastruktur. Dadurch fällt die Interesse larinteressen von Swisscom aus.
B.6.1.6.5 Gleichbehandlung
880. Swisscom bringt vor, dass die beantrat gebot gemäss Art. 8 BV verstossen würden. teuren und zeitaufwändigen P2P-Topologie rastruktur beliebig errichten, z.B. in einer P: betreiberin Sunrise bestätigt, die ebenfalls b in der Gemeinde Dielsdorf ihr Glasfasernet haben. Damit würde Swisscom gegenüber daraus, dass die WEKO aus verfassungsre tersuchung einzustellen oder das Verfahren trag 7 von Swisscom). 726
881. Mit dem Antrag, die Untersuchung eir behandlung im Unrecht. Eine solche Fordert Auch der Antrag 7, wonach nicht nur Swiss: werden solle, ihre Netzinfrastruktur in einer schen Netzinfrastruktur (Layer 1) verunm6: Untersuchung richtet sich einzig gegen Swi wurde lediglich der Sachverhalt hinsichtlich deutet nicht, dass auch die Verhaltensweise Kartellgesetz verstossen können. Hierzu wi ren und der entsprechende Sachverhalt zu chung könnte eine allfällige kartellrechtliche urteilt werden. Dafür ist in der vorliegende abzuweisen ist.
B.6.2 Sanktionierung
882. Gemäss Art. 49a KG wird ein Unterr Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder si Betrag von bis zu 10 % des in den letzten o satzes belastet, wobei sich der Betrag nac Verhaltens bemisst und der mutmassliche C angemessen zu berücksichtigen ist (Art. 49:
B.6.2.1 Allgemeines
883. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in onen — und dabei insbesondere die mit der für besonders schädliche kartellrechtliche
726 Vgl. act. 1025, Rz 362 ff. sowie Antrag 7.
veil mit einer P2P-Netzarchitektur sämtliche Funkiteres erfüllt werden können.
bwägung steht das öffentliche Interesse an einem Irige Preise und die frühere Verfügbarkeit von Indie Nutzungsdauer der Glasfasernetzinfrastruktur alt zeigen (vgl. Rz 690 f.), profitieren die Bevölkein erheblichem Masse von einer Layer 1-fähigen snabwagung eindeutig zu Ungunsten der Partikujten Massnahmen gegen das Gleichbehandlungs- 725 Während Swisscom in der ihrer Meinung nach bauen müsse, könnten andere FDA ihre Netzinf- 2MP-Topologie. So habe die führende Kabelnetzareits Endkunden mit Glasfaser erschlossen habe, z jüngst in einer P2MP-Netzarchitektur gebaut zu anderen FDA benachteiligt. Swisscom schliesst chtlichen Gründen entweder die vorliegende Unauf alle anderen FDA auszuweiten habe (vgl. Anzustellen, fordert Swisscom eine allfällige Gleich- Ing ist aus rechtsstaatlichen Gründen abzulehnen. com, sondern allen FDA in der Schweiz untersagt Weise auszubauen, die einen Zugang zur physi- Jliche, ist ebenfalls abzuweisen. Die vorliegende sscom und ihre Verhaltensweisen. Entsprechend des Verhaltens von Swisscom abgeklärt. Dies be- ın anderer FDA beim Glasfaserausbau gegen das ire aber eine separate Untersuchung durchzufühermitteln. Nur im Rahmen einer solchen Untersu- : Unzulässigkeit des Verhaltens anderer FDA be- 2n Untersuchung kein Raum, weshalb Antrag 7
ehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach ch nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem rei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umh der Dauer und der Schwere des unzulässigen ‚ewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, a Abs. 1 KG).
Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti- Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen Verstösse — die wirksame Durchsetzung der
Wettbewerbsvorschriften sicherstellen unc verstösse verhindern. ’?’ Direktsanktionen ki hängt werden, welche die Unzulässigkeit stellt.728
884. Aufgrund der Sanktionierbarkeit hand rativverfahren mit strafrechtsahnlichem Cha sprechenden Garantien von Art. 6 und 7 EN satzlich im gesamten Verfahren anwendbar der einzelnen Garantien zu befinden.’29
B.6.2.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1
885. Die Belastung der Verfahrensparteien bestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt habe tion belastet, welches an einer unzulässiger oder marktbeherrschend ist und sich nach / folgende Strafbarkeitsvoraussetzungen:
— Es müssen unzulässige Verhaltensw (Rz 818);
— Die unzulässigen Verhaltensweisen Kartellgesetzes begangen worden se
B.6.2.2.1 Unzulässige Verhaltenswei
886. Die Belastung der Verfahrensparteien Art. 49a Abs. 1 KG an unzulässigen Abrede ein unzulässiges Verhalten eines marktbehe Tag gelegt haben.
887. Eine Sanktionierung der hier interessi Tatbestandsvariante setzt voraus, dass sic Art. 7 KG unzulässig verhält. Aufgrund der dass sich Swisscom im Sinne von Art. 7 Ab: ff.) und Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG i.V.m. Art. 7 hat (vgl. zum Ganzen Abschnitt B.5). Das T weise gemäss Art. 49a Abs. 1 KG ist demn:
B.6.2.2.2 Unternehmen
888. Die unzulässigen Verhaltensweisen, 2 sen von einem «Unternehmen» ausgeh
727 Botschaft vom 7. November 2001 über die | 2023, 2033 ff. und 2041; STEFAN BILGER, D: bewerbsbeschränkungen, 2002, 92.
728 BBI 2002 2022, 2034.
72 BGE 139 | 72, 78 ff. E. 2.2.2, Publigroupe; | BVGer, B-463/2010 vom 19.12.2013, E. 12
70 BSK KG-NIGGLI/RIEDO (Fn 542), vor Art. 49
] mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbsinnen nur zusammen mit einer Endverfügung verder fraglichen Wettbewerbsbeschränkung festalt es sich beim Kartellverfahren um ein Administrakter, nicht jedoch um reines Strafrecht. Die ent- IRK und Art. 30 bzw. 32 BV sind demnach grund- ; über deren Tragweite ist jeweils bei der Prüfung
mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tatn. Danach wird ein Unternehmen mit einer Sank- 1 Abrede nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist \rt. 7 KG unzulässig verhält. Daraus ergeben sich
yeisen im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG vorliegen
müssen von einem Unternehmen im Sinne des in (Rz 442 f.).
se im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG
mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie gemäss ın nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt sind oder rrschenden Unternehmens nach Art. 7 KGan den
erenden zweiten in Art. 49a Abs. 1 KG erwähnten sh ein marktbeherrschendes Unternehmen i.S.v. ' Sachverhaltsabklarungen ist vorliegend erstellt, 5.2 Bst. a KG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG (vgl. Rz 629 Abs. 1 KG (vgl. Rz 683 ff.) unzulässig verhalten atbestandsmerkmal der unzulässigen Verhaltensch erfüllt.
uf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müsen.’ Für den Unternehmensbegriff wird auf
Änderung des Kartellgesetzes, BBI 2002 2022, insb. as Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wetta-53 KG N 17.
Art. 2 Abs. 1 und 1P' KG abgestellt.’®! Swis fasst (vgl. Rz 442 f.).
B.6.2.3 Vorwerfbarkeit
889. Die Vorwerfbarkeit stellt gemäss Rec von Art. 49a Abs. 1 KG dar.’®? Massgebenc dieser Rechtsprechung zumindest ein objel schulden, an dessen Vorliegen jedoch kein besondere muss sich der Kartellrechtsverst ordnen lassen.’?3
890. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewi faltsmangel bzw. ein Organisationsverschu Vorwerfbarkeit vorliegen; so möglicherweis stellung begangene Kartellrechtsverstoss in auch mit einer zweckmässigen Ausgestaltı können und das Unternehmen alle zumutba verstoss zu verhindern.’*4 Ein objektiver Sor nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ir Verhalten an den Tag legt oder weiterführt, « das Verhalten möglicherweise kartellrechtsv
B.6.2.3.1 Stellungnahme von Swissc
891. Swisscom bringt in ihrer Stellungnahr giewechsel objektiv begründet, branchenüb
892. Swisscom gibt an, sie habe lediglich e dem europäischen Wettbewerbsrecht nachv der Absicht unternommen, den Wettbewerb in Wiederholung bereits vorgebrachter Ar Schlussfolgerungen wie andere FDA in Eure zinfrastruktur in einer P2MP-Netzarchitektu Wettbewerbsbehörden trotz der Vergleichba Verhalten nicht als Verstoss gegen Art. 102, erkennbar gewesen, dass der Wechsel zu ei tellrechtswidrig sein könne.
731° BGE 146 Il 217 E. 8.5.1, Preispolitik Swi 2.11.2022 E. 9.2, DCC; ebenso bereits BGe (nicht publiziert in BGE 139 | 72).
722 Siehe u.a. BGE 147 II 72 E. 8.4.1 f., Hors-L 139 | 72 nicht publizierte Erwagung); BGer, 4003/2016 vom 1.5.2022 E. 11.3, Sport im I 776, Pekuniäre Verwaltungssanktionen, Be Postulates 18.4100 SPK-N vom 1.11.2018,
73 BGE 14711 72 E.8.4.2 m.w.H., Hors-Lis E. 8.3.2, Hors-Liste-Medikamente II/Eli Lilly
734 Vgl. RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/
735 Vgl. BVGer B2977/2007, E. 8.2.2.1, Publigr E. 12.2.2, Publigroupe.
736 Vgl. act. 1025, Rz 384.
777 Vgl. act. 1025, Rz 385 ff.
scom wird von diesem Unternehmensbegriff erhtsprechung das subjektive Tatbestandsmerkmal | für das Vorliegen von Vorwerfbarkeit ist gemäss tiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsver- e allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Ins- )ss nicht einer bestimmten natürlichen Person zuesen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorg- Iden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine e wenn der durch einen Mitarbeiter ohne Organnerhalb des Unternehmens nicht bekannt war und ıng der Organisation nicht hätte bekannt werden ren Massnahmen getroffen hat, den Kartellrechtsgfaltsmangel bzw. Organisationsverschulden liegt isbesondere dann vor, wenn ein Unternehmen ein )bwohl es sich bewusst ist oder sein müsste, dass vidrig sein könnte.’
om
ne vor, dass der von ihr vorgenommene Topoloich und rational gewesen sei.’°6
inen europäischen Trend in Übereinstimmung mit ollzogen und den Topologiewechsel keinesfalls in zu schädigen.’3’ Hierbei argumentiert Swisscom Jumente, wonach sie lediglich zu den gleichen pa gelangt sei, dass der weitere Ausbau der Netr vorzuziehen sei. Auch hätten die europäischen rkeit von Art. 7 KG und Art. 102 AEUV ein solches AEUV qualifiziert. Daher sei es für Swisscom nicht ner P2MP-Netzarchitektur nur in der Schweiz karsscom ADSL; bestätigt in BGer,2C_596/2019 vom r,2C_484/2010 vom 29.6.2012 E. 12.2.1, Publigroupe
iste-Medikamente II; BGE 146 Il 217 E. 8.5.2, ADSL II; 84/2010 vom 29.6.2012 E. 12.2.2, Publigroupe (in BGE ay-TV. Vgl. zur ganzen Thematik ausführlich BBI 2022 richt des Bundesrates vom 23.2.2022 in Erfüllung des 39 ff.
te-Medikamente Il; BGE 146 II 217 E. 8.5.2 m.w.H.,
DCC.
893. Dazu ist einzuwenden, dass es in der werbsbehörden ihre Bedenken hinsichtlich durch ein marktbeherrschendes Unternehm: sie habe sich in Bezugnahme auf die vom tung» wegen der Parallelität von Art. 102 Al und Rechtsprechung informiert und festgest sprechung existiere, welche die in Europa d Art. 102 AEUV qualifiziere, so stellt dies ein chung dar. Das Bundesgericht hat (potenzie getragen, sich über eine mögliche Zulässigl und Rechtsprechung zu informieren. Vielme (potenziell) marktbeherrschender Unterneh Verhaltens aus verschiedenen Quellen (so sprechung) zu informieren. Vorliegend best rung eines Layer 1-Zugangs für nachfrage werbsfähigkeit führt bzw. führen kann. Dam Verhalten Wettbewerb einschränkt. Hierbei | ist, dass eine solche Einschränkung kartell ein Widerspruchsverfahren nach Art. 49a A Einschätzung der WEKO zu erlangen und si
894. Weiter wiederholt Swisscom im Lichte Verhaltens die bereits gemachten Vorbringe Glasfaser’®° (vgl. Abschnitt B.5.2.4.9), zur A logie durch den Gesetzgeber”? (vgl. Abschr Tisches» für den «Feeder»’*'! (vgl. Abschn gravierenden Verzögerungen, den volkswirt: der Bau einer P2P-Topologie nach sich B.5.2.4.9 sowie Rz 851 f.), zur geringen Nut Abschnitt B.5.2.4.7) und schliesslich, dass d Nutzung kein zusätzlicher Wettbewerb zu e dere Rz 381 ff.). Zu diesen Vorbringen wur genommen, weshalb darauf verwiesen wirc ihren Gunsten ableiten.
895. Auch das Vorbringen, Swisscom ha FDA nicht von einer Kartellrechtswidrigkeit dere, weil Swisscom mit der Umstellung ur 2020 keine der von ihr genannten Möglichk dass Swisscom zu keinem Zeitpunkt Willens produkten — zu einem früheren Zeitpunkt all zur physischen Infrastruktur (Layer 1) anzuk
738 Vgl. EU-KOMM, COMP/M.10070 vom 26.7. die Ausführungen unter Rz 623. 739 Vgl. act. 1025, Rz 391 ff. 740 Vgl. act. 1025, Rz 395 f. 741 Vgl. act. 1025, Rz 397 f. 742 Vgl. act. 1025, Rz 399 ff. 743 Vi. act. 1025, Rz 402 ff.
744 Vgl. act. 1025, Rz 406 ff.
EU durchaus Verfahren gibt, in welchen Wettbedem Netzausbau in einer P2MP-Netzarchitektur an geäussert haben.’?® Wenn Swisscom vorbringt, Bundesgericht auferlegte «besondere Verantwor- =UV und Art. 7 KG über die europäische Literatur allt, dass weder europäische Literatur noch Rechtominierende P2MP-Topologie als Verstoss gegen > Verdrehung der bundesgerichtlichen Rechtspre- II) marktbeherrschenden Unternehmen nicht aufeit ihres Verhaltens in der europäischen Literatur hr ist es Ausfluss der besonderen Verantwortung men, sich über die mögliche Unzulässigkeit ihres u.a. auch der europäischen Literatur und Rechtreitet nicht einmal Swisscom, dass die Verweigende FDA zu einer Einschränkung derer Wettbeit war sich Swisscom bewusst, dass sie mit ihrem st unerheblich, ob Swisscom davon ausgegangen rechtswidrig sein kann. Swisscom hätte jederzeit bs. 3 KG anstrengen können, um eine rechtliche ch entsprechende Rechtsicherheit zu verschaffen.
der Unvorhersehbarkeit eines kartellrechtwidrigen sn zur schnelleren Erschliessung der Schweiz mit blehnung einer Regulierung der Glasfasertechnoitt B.4), zu den fehlenden Vorgaben des «Runden itt A.3.4.3.1), zu den massiven Mehrkosten, den schaftlichen Schäden und Versorgungslücken, die ziehen wurde’? (vgl. Abschnitte B.5.2.4.8 und zung des Layer 1-Angebots von Swisscom’*# (vgl. urch einen Layer 1-Zugang aufgrund der geringen rwarten sei’* (vgl. Abschnitt A.3.8 und insbesonde bereits in den einzelnen Abschnitten Stellung |. Swisscom kann aus ihren Vorbringen nichts zu
be aufgrund der Farbentbündelung («C-ALO»), als mögliche Alternativen zumindest für grössere ausgehen kénnen”™5, stösst ins Leere. Insbeson- 1d Inbetriebnahme ihrer Netzinfrastruktur im Jahr eiten im Markt angeboten und damit aufzeigt hat, ‚war, neben ihren kommerziellen Wiederverkaufsenfalls noch denkbare - Alternativen zum Zugang ieten.
896. Schliesslich kann Swisscom auch au wichtiger und sinnvoller Ausbauschritt g Swisscom hätte beim Ausbau der FTTS unc chende Dimensionierung für eine P2P-Net: einem strategischen Entscheid [...] abgeleh Rz 895 verwiesen werden.
897. Somit kann auch den Schlussfolgerur sie nicht habe erkennen können, dass der E Netzarchitektur zu bauen, als kartellrechtsw sich mit der Änderung ihrer Netzbaustrategii kein Zugang zur physischen Netzinfrastruk men, um allfällige Abhilfe zu schaffen (vgl. bewusst und kann aus ihren Vorbringen des
B.6.2.3.2 Verweigerung der Geschäft
898. Der Entscheid, die Glasfasernetzinfras bauen, sondern auf eine P2MP-Netzarchite von Swisscom (vgl. Rz 387 ff.). Die Organe gewesen sein, dass hierdurch Dritten kein z währt werden kann. [...]
899. Mit der Eröffnung einer Marktbeobach ruar 2020 und den damit verbundenen Ausk gab es bereits erste Hinweise seitens der V rung der Netzbaustrategie um eine modglic könnte (vgl. Abschnitt A.2.1). Spätestens n: snahmen zu erlassen, war Swisscom klar, w gen dieser strategische Entscheid hatte und WEKO hat Swisscom zwar einzelne Massn:
900. Als marktbeherrschendes Unternehn sein Marktverhalten trägt, wäre Swisscom Verhalten rechtlich abzuklären.’* Dies gilt s ten und umgesetzten Strategiewechsels a WEKO angeordneten Massnahmen. Dabeit widrigkeit des Glasfaserausbaus in einer Dritte erkennen müssen. [...].
901. Aus diesen Gründen kommt die WEI baustrategie im Hinblick auf die zukünftige fragern nach einem Zugang zur physischen
B.6.2.3.3 Einschränkung von Wettbe
902. Hinsichtlich der Einschränkung von V grundsätzlich auf die Ausführungen in Abs analog für die Einschränkung von Wettbew technischen Entwicklung.
s den Ausführungen, FTTS und FTTB seien ein ewesen’*, nichts zu ihren Gunsten ableiten. | FTTB «Feeder»-Infrastruktur bereits eine ausreizarchitektur vornehmen können, hat dies aber in nt. An dieser Stelle kann auf die Ausführungen in
igen von Swisscom nicht gefolgt werden, wonach ntscheid, ihr Glasfasernetz künftig in einer P2MPidrig interpretiert werden könnte.’*” Swisscom war tur möglich sein würde und hat nichts unternom- Rz 895). Damit war sie sich ihres Handelns [...] halb nichts zu ihren Gunsten ableiten.
sbeziehung (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG)
struktur nicht mehr in einer P2P-Netzarchitektur zu ktur zu wechseln, war ein strategischer Entscheid von Swisscom waren [...] mussten sich bewusst ‘ugang zur physischen Netzinfrastruktur mehr getung zur Netzbaustrategie von Swisscom im Febunftsbegehren des Sekretariats das Unternehmen /ettbewerbsbehörden, dass es sich bei der Ändesherweise unzulässige Verhaltensweise handeln ach dem Entscheid der WEKO, vorsorgliche Maselche (potenziellen) wettbewerblichen Auswirkunhaben würde. Als Reaktion auf den Entscheid der ahmen ergriffen. [...] (vgl. Rz 418).
en, welches eine besondere Verantwortung für gehalten gewesen, sorgfältig zu agieren und ihr sowohl hinsichtlich der Auswirkungen des geplan- Is auch hinsichtlich der Umsetzung der von der \atte Swisscom auch die potenzielle Wettbewerbs- P2MP-Netzarchitektur ohne Layer 1-Zugang für
(O zum Schluss, dass Swisscom mit ihrer Netz- Verweigerung der Geschäftsbeziehung mit Nach- Netzinfrastruktur [...] gehandelt hat.
werbern (Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG)
Vettbewerbern kann bezüglich der Vorwerfbarkeit chnitt B.6.2.3.2 verwiesen werden. Diese gelten erbern bei der Erzeugung, des Absatzes und der
9.3.3, DCC.
903. Aus diesen Gründen kommt das Sekr: rer Netzbaustrategie hinsichtlich der Einsct des Absatzes und der technischen Entwick rung eines Zugangs zur physischen Netzinf
B.6.2.4 Sanktionierbarkeit in zeitlicher
904. Die Sanktionierung ist gemäss Art. 4 Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung d ausgeübt worden ist. Für die Prüfung dies Dauer des missbräuchlichen Verhaltens mit
905. Swisscom begann Anfang 2020 il Netzarchitektur auszubauen. Vorliegend ist « Abs. 3 Bst. b KG mit der Verfahrenseröffnı Wettbewerbsverstösse in jedem Fall gewah
B.6.2.5 Bemessung
906. Rechtsfolge eines Verstosses im Sin fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag b in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser E Die konkrete Sanktion bemisst sich nach de haltens, wobei der mutmassliche Gewinn, « messen zu berücksichtigen ist. Die konkrete der Sanktionsbemessung werden in der KG (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG).
907. Die Festsetzung des Sanktionsbetrag zuübenden Ermessen der WEKO, welche: (Art. 2 Abs. 2 SVKG) begrenzt wird.’°° Die : nicht in den Konkurs treiben, denn damit war soll der Bussenbetrag in einem zumutbarer mens stehen. Allerdings muss der finanzielle an einer Zuwiderhandlung nicht lohnt».75'
908. Die WEKO bestimmt die effektive Hö im Einzelfall, wobei die Geldbusse für jedes individuell innerhalb der gesetzlich statuierte
909. Nach den Bemessungsregeln der SV! hen (Art. 3 SVKG), der in einem zweiten Sc (Art. 4 SVKG), bevor in einem dritten Sct Rechnung getragen wird (Art. 6 f. SVKG). D in den letzten drei Geschäftsjahren in der
749 Verordnung vom 12.3.2004 über die Sankti (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.
kommentar zum Kartellgesetz, Baker & Mcl 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (
ADSL; BGE 143 II 297 E.9.7.2, Gaba.
732 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallai
stariat zum Schluss, dass Swisscom bezüglich ihirankung von Wettbewerbern bei der Erzeugung, lung durch die Verunmöglichung bzw. Verweigeastruktur [...] gehandelt hat.
Hinsicht
9a Abs. 3 Bst. b KG ausgeschlossen, wenn die er Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ar fünfjährigen Frist ist im Einzelfall die gesamte einzubeziehen.
ire Glasfasernetzinfrastruktur in einer P2MP- Jie Frist für die Sanktionierbarkeit gemäss Art. 49a ıng vom 14. Dezember 2020 (vgl. Rz 20) für alle rt.
ne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des is zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren setrag stellt also die höchstmögliche Sanktion dar. r Dauer und der Schwere des unzulässigen Ver- Jen das Unternehmen dadurch erzielt hat, angen Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten -Sanktionsverordnung (SVKG)’*? näher präzisiert
s liegt dabei grundsätzlich im pflichtgemäss aus- > durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit Sanktion soll «schmerzen, aber ein Unternehmen e dem Wettbewerb letztlich nicht gedient. Insofern 1 Verhältnis zur Leistungsfahigkeit des Unterneh- Nachteil so gross sein, dass sich eine Beteiligung
he der Sanktion nach den konkreten Umständen an einer Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen
XG ist zunächst von einem Basisbetrag auszugehritt an die Dauer des Verstosses anzupassen ist itt erschwerenden und mildernden Umständen ie Sanktion darf in keinem Fall mehr als 10 % des Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens
onen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen 5). , DCC; vgl. auch PETER REINERT, in: Stämpflis Hand- Kenzie (Hrsg.), 2001, Art. 49a KG N 14 sowie RPW Unique) — Valet Parking.
, DCC; BGE 146 II 217 E. 9.1, Preispolitik Swisscom
ionsbetriebe Bern.
betragen (Art. 7 SVKG). Im Falle einer Selk ziert werden (Art. 8 ff. SVKG).
B.6.2.5.1 Basisbetrag
910. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK' 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz zielt wurde, die der Aufgabe des wettbewert len auf diese Zeitspanne der Zuwiderhandluı dazu, die erzielte Kartellrente möglichst abz
B.6.2.5.1.1 Obergrenze des Basisbetrz
911. Die obere Grenze des Basisbetrags k den das betreffende Unternehmen in den | unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung a hat.
912. Der Umsatz nach Art. 49a Abs. 1 KG men festgestellt. Bei Konzernsachverhalten sich grundsätzlich aus der Konzernrechnun Art. 4 ff. VKU sinngemäss anzuwenden.’*
913. Grundsätzlich entspricht der für die
dem sachlich, räumlich und zeitlich relevant auf diesen Markt einwirkt. Wirkt das markt werbswidrigen Verhaltensweise im Einzelfa diese ebenfalls in die Sanktionsbemessung onsbemessung ist daher nicht nur der Marl Unternehmens gegeben ist. Vielmehr sind z Märkte sowie sonstige (Tertiär-)Märkte in d insbesondere für diejenigen Missbrauchsfor tatbestandlichen Ausgestaltung auf mehrer chung betrifft das Verhalten von Swisscom ir für die Sanktionsberechnung relevanten Mä sischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaser NE lediglich an das FTTH-Netz von Swissc gerten Vorleistungs- und Endkundenmärkte tragung mit der Glasfasertechnologie. Für grenzung der relevanten Märkte verwiesen |
914. Swisscom bringt in ihrer Stellungnahrr unzulässig sei.’°° Sie ist der Meinung, dass Umsätze massgeblich bzw. der Ausgangspı nen Glasfasern der physischen Glasfaserne genüber einem oder mehreren bestimm
7533 In diesem Sinne auch RPW 2012/2, 404 f. I Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tie und 332 m.w.H. in Fn 176, Altimum SA (au
754 Vgl. BGE 146 Il 217 E. 9.2.2.1 ff., Preispolit
Rz 722 ff., Preispolitik Swisscom ADSL; RF
stanzeige kann die Sanktion erlassen oder redu-
G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu Jnternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 massgebend, der in den drei Geschaftsjahren er- )swidrigen Verhaltens vorangehen.’5? Das Abstel- 1g gegen das Kartellgesetz dient nicht zuletzt auch uschöpfen.
igs (Umsatz auf den relevanten Märkten)
eträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, etzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der uf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt
wird aufgrund der Jahresrechnung der Unternehist der jeweilige Konzernumsatz massgebend, der g ergibt. Bei der Bestimmung des Umsatzes sind
Sanktionierung massgebliche «relevante Markt» en Markt, weil das wettbewerbswidrige Verhalten beherrschende Unternehmen mit seiner wettbe- I darüber hinaus auf sonstige Märkte ein, so sind ) mit einzubeziehen. Massgebend für die Sanktitt, auf dem die marktbeherrschende Stellung des uch Sekundarmarkte als vor- oder nachgelagerte ie Sanktionsbemessung einzubeziehen. Dies gilt men des Art. 7 KG, die sich bereits aufgrund ihrer e Märkte erstrecken.’°® Die vorliegende Untersun Rahmen des Ausbaus des Glasfasernetzes. Die rkte sind daher der Markt für den Zugang zur phybasierten Übertragungsgeschwindigkeiten, deren om angebunden sind, sowie die hierzu nachgela- : im Bereich der leitungsgebundenen Datenüberdie Sanktionsbemessung wird daher auf die Ab- (vgl. Abschnitt B.5.1.1).
je vor, dass der Einbezug der Endkundenumsatze einzig der relevante Markt für die Berechnung der ınkt der Marktabgrenzung «der Zugang zu einzeltzinfrastruktur ab einer Anschlusszentrale, um geten Endkunden Fernmeldedienste über diese
RZ 1083 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, fbau im Kanton Aargau; RPW 2016/2, 428 f. Rz 326 yaravant Roger Guenat SA).
ik Swisscom ADSL.
. 1569 f. und 1573, DCC; BVGer, B-7633/2009,
W 2016/4, 1026 Rz 864, Sport im Pay-TV.
Netzinfrastruktur zu erbringen» sei. Es würc nach glasfasergestützen Breitbandangebot nach Breitbandzugängen gehen. Die weiter berechnung ohne Bedeutung.
915. Diesen Ausführungen kann nicht gefol auf den Wettbewerb in die nachgelagerten von der Wettbewerbsbeschränkung ebenfall sisbetrags miteinzubeziehen.’°’” Swisscom | ihren Gunsten ableiten und die vorgelegte rücksichtigen.
916. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, c Inbetriebnahme von Glasfaseranschlüssen | dung 23 zeigt die von Anfang 2020 bis Oktc dert nach den von Swisscom angegeben: 2020, dem Zeitpunkt, als die WEKO die vor: [...] P2MP-Anschlüsse gebaut. Per Oktobeı scheids des Bundesverwaltungsgerichts, h baut und bis im Oktober 2023 stieg diese ; ein kleiner Anteil ([...] %) mittlerweile auf ei! Abbildung zeigt zudem, dass Swisscom auc WEKO und den Entscheiden der Gericht: Netzarchitektur ausgebaut hat. Im Mai 2023 auf P2P umgebaut. Bis im Oktober 2023 sti
[...]Abbildung 23: Gebaute P2MP-Anschlüss
917. Abbildung 24 zeigt die aktiven P2 Swisscom vorgebrachten Rechtfertigungsc Anschlüsse kontinuierlich auf insgesamt [...] % der Kategorie Neubau zuzuordnen. An zv bereits vor den von der WEKO verfügten v dung 24 zeigt, dass die Anzahl P2MP-Ansct gen ist. Deren Anteil betrug im Oktober 202% Swisscom keine Rechtfertigungsgründe lief [...] im März 2022 gestiegen und danach w gesunken. Schliesslich konnte Swisscom
Anschlüssen keinem Rechtfertigungsgrund.
918. Obwohl Swisscom im Oktober 2022 6 ersten Anschlüsse effektiv umgebaut. Im O Anschlüssen, wovon [...] in Betrieb waren.
919. Es zeigt sich, dass Swisscom auch r Massnahmen neu gebaute P2MP-Anschluss scheid des Bundesverwaltungsgerichts hat
757 Vgl. RPW 2016/1, S. 212 Rz 582 ff., Swiss
758 Datengrundlage: act. 1049, Beilage 3; eige:
759 Datengrundlage: act. 1049, Beilage 3; eige!
le daher um die Nachfrage von Wiederverkäufern en und nicht um die Nachfrage der Endkunden en abgegrenzten Märkte seien für die Sanktionsgt werden, da die Verhaltensweise von Swisscom Endkundenmärkten ausstrahlt. Diese sind daher s betroffen und folglich in die Berechnung des Bakann demnach aus ihren Ausführungen nichts zu alternative Sanktionsberechnung ist nicht zu belass Swisscom im Jahr 2020 mit dem Bau und der in der P2MP-Netzarchitektur begonnen hat. Abbilber 2023 gebauten P2MP-Anschlüsse aufgegliean Hauptrechtfertigungsgründen. Per Dezember :orglichen Massnahmen verfügte, hatte Swisscom 2021, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Entatte Swisscom bereits [...] P2MP-Anschlüsse ge- Zahl auf insgesamt [...] P2MP-Anschlüsse, wobei h nach Erlass der vorsorglichen Massnahmen der hatte Swisscom die ersten [...] P2MP-Anschlüsse 2g diese Zahl auf [...] Anschlüsse.
;e nach Rechtfertigungsgrunden’*®
MP-Anschlüsse aufgeschlüsselt nach den von ıründen. Über die Zeit sind die aktiven P2MPim Oktober 2023 gestiegen, wobei ein Anteil ([...] umgebaut wurde. Im Unterschied zu Abbildung 23 ei den aktiven Anschlüssen im Oktober 2023 [...] veiter Stelle folgen die P2MP-Anschlüsse, welche orsorglichen Massnahmen gebaut wurden. Abbil- ılüsse dieser Kategorie auch kontinuierlich gestie- 3 [...] %. Die aktiven P2MP-Anschlüsse, für welche erte, sind ab Januar 2021 auf ein Maximum von ieder leicht auf [...] Anschlüsse im Oktober 2023 im Oktober 2023 insgesamt [...] aktiven P2MPzuordnen.
ffentlich bekanntgab, dass sie bereits bestehende zarchitektur umbaue, waren erst im Mai 2023 die ktober 2023 lag dieser Wert immerhin bei ca. [...]
nach Rechtfertigungsgründen’5°
ach den von der WEKO verfügten vorsorglichen se in Betrieb genommen hat. Selbst nach dem Ent- Swisscom weitere P2MP-Anschlüsse in Betrieb
om WAN-Anbindung. 1e Darstellung. 1e Darstellung.
genommen. Der Erlass der vorsorglichen N chend keinen ersichtlichen Einfluss auf die v P2MP-Anschlüssen. Erst das Urteil des Bur flachung der Kurve geführt und fünf Monat P2MP-Anschlüsse. Im Oktober 2023 waren sen Anschlüssen erzielte Swisscom allein it Ohne Berücksichtigung der mit den Zweit- Umsätze, hat Swisscom von April 2020 bis CHF [...]. mit diesen P2MP-Anschlüssen erv
920. Abbildung 25 zeigt schliesslich die Uk P2MP-Anschlüssen aufgegliedert nach de gungsgründen. Per Oktober 2023 hat Swiss: wurden [...] Dienste angeboten. Dabei konn generierte Umsatz keiner Nutzungseinheit | bar»). Dies sei gemäss Angaben von Swis: allen Systemen korrekt abgebildet worden : gung der WEKO vom 14. Dezember 2020 c die vorsorglichen Massnahmen der WEKO, Rechtfertigungsgrund darstellt. Als ausreicl vorübergehende P2MP-Erschliessung werd «Kopa Partner mit L 1-Zugang» (vgl. Abschr dem waren per Oktober 2023 bereits [...] P2
[...]Abbildung 25: Mit P2MP-Anschlüssen « gungsgründen’®'
921. Swisscom hat im Zeitraum von April | leistungsprodukten auf den relevanten Märl die letzten drei Jahre (November 2020 bis O CHF [...]. Aufgrund der von Swisscom einge! mit Endkunden oder Vorleistungskunden er: für welche keine ausreichenden Rechtfertig!
922. Die mit Zweit- und Drittmarken (Win: tober 2023 erzielten Umsätze von CHF [...] |
923. [...] Abbildung 19). Uber die letzten « zielte Swisscom mit Zweit- und Drittmarken | diese Umsätze den «Rechtfertigungsgründ hätten nicht erfasst werden können. Swiss zwischen gebauten P2MP-Anschlüssen «mi der «Swisscom-Anschlüsse» vergleichbar s Anteil von ca. [...] % «ohne Rechtfertigungs:
924. Tabelle 32 zeigt die von Swisscom Ü P2MP-Anschlüssen aufgegliedert nach deı gründen.
925. Als ausreichende Rechtfertigungsgrü den Abschnitten B.5.2.4.10.1 (Nutzungsein
760 Vqgl. act. 937, Beilage 10.
761 Datengrundlage: act. 1049, Beilage 3.
762 Vgl. act. 937 Rz 12. und Beilage 1.
lassnahmen durch die WEKO hatte dementspreon Swisscom vorgenommene Inbetriebnahme von \desverwaltungsgerichts hat zu einer leichten Ab- e später zu einer leichten Reduktion der aktiven [...] solcher P2MP-Anschlüsse in Betrieb. Mit dien Oktober 2023 einen Nettoumsatz von CHF [...]. und Drittmarken von Swisscom erwirtschafteten Oktober 2023 insgesamt einen Nettoumsatz von virtschaftet.
er die Zeit erzielten Umsätze von Swisscom mit n von Swisscom vorgebrachten Hauptrechtferticom [...] P2MP-Anschlüsse gebaut und über diese te für insgesamt [...] Dienste im Oktober 2023 der (OTO-Nummer) zugordnet werden («nicht zuordscom auf Mutationen zurückzuführen, die nicht in seien. Bei P2MP-Anschlüssen, die vor der Verfüjebaut wurden, besteht zwar kein Verstoss gegen was jedoch für sich allein keinen ausreichenden yende Rechtfertigungsgründe zumindest für eine en «Neubauten» (vgl. Abschnitt B.5.2.4.10.1) und itt B.5.2.4.10.2) angesehen (blau dargestellt). Zu- MP-Anschlüsse umgebaut (grün dargestellt).760
rzielte Umsätze nach vorgebrachten Rechtferti-
2020 bis Oktober 2023 mit Endkunden- und Vorten einen Nettoumsatz von CHF [...] erzielt. Über ktober 2023) erzielte Swisscom einen Umsatz von reichten Unterlagen lassen sich die von Swisscom zielten Umsätze mit P2MP-Anschlüssen ermitteln, ıngsgründe vorliegen.
yo und M-Budget) zwischen Januar 2020 und Okreichte Swisscom separat ein (vgl. Rz 397 und
rei Jahre (November 2020 bis Oktober 2023) erainen Umsatz von CHF [...]. Systembedingt hätten en» nicht zugeordnet bzw. die Anwendungsfälle com machte einzig geltend, dass das Verhältnis t und ohne Rechtfertigungsgrund» mit demjenigen sei und bei den Zweit- und Drittmarken somit ein grund» resultiere.’62
ber die letzten drei Jahre erzielten Umsätze mit 1 von Swisscom vorgebrachten Rechtfertigungsnde wurden nur diejenigen qualifiziert, welche in heiten, die nicht fernmeldetechnisch erschlossen sind bzw. «Neubauten») und B.5.2.4.10.2 (I nativem Netzbetreiber) beschrieben wurden
926. Die WEKO hat die Inbetriebnahme vo: ausreichenden sachlichen Gründe vorbringe den diese Anschlüsse erst nach den vorso Betrieb genommen, hat die WEKO dies zu nahmen qualifiziert.
927. Für den Teil des Nettoumsatzes von Rechtfertigungsgründe geltend machen.
Von Swisscom vorgebrachte Rechtfertigun
Nicht zuordenbar (nicht ausreichend)
Kein Rechtfertigungsgrund (nicht ausreich«
Gebaut vor 2020-12-20 (nicht ausreichend
Neubauten
Kopa Partner mit L1
Umgebaut auf P2P
Total Umsatz mit Endkunden- und Vorleist
Zusätzlicher Umsatz mit Zweit- bzw. Drittm
davon ohne ausreichenden Rechtfertigung
Gesamtumsatz ohne ausreichenden Rech
Tabelle 32: Umsätze Swisscom im Rahmen
928. Aufgrund der oben genannten Erw für die Berechnung des Basisbetrags im vor
763 Zur Berechnung des massgeblichen Umsat angenommen, dass der Anteil am erzielten mit dem von Swisscom mit Endkunden- unc nach machen die massgeblichen Umsätze Gesamtumsatzes aus.
764 Berechnungen basieren auf den Angaben ı lage 3.
Nutzungseinheiten mit Layer 1-Angebot von alter-
1 P2MP-Anschlussen, für welche Swisscom keine in konnte, als Kartellrechtsverstoss gewertet. Wurrglichen Massnahmen der WEKO gebaut und in dem als Verstoss gegen die vorsorglichen Mass-
CHF [...] konnte Swisscom keine ausreichenden
gsgründe Nettoumsatz L...] snd) [...] ) [.-.] [...] L...] L...] ungsprodukten L...] arken L...] sgrund763 L...] fertigungsgrund L...]
des Glasfaserausbaus in P2MP’®*
gungen beträgt die obere Grenze des Umsatzes liegenden Fall somit CHF [...].
zes ohne ausreichende Rechtfertigungsgründe wurde Umsatz bei den Zweit- und Drittmarken identisch ist
1 Vorleistungsprodukten erzielten Umsätzen. Demohne ausreichende Rechtfertigungsgründe [...] % des
ind Umsatzzahlen von Swisscom. Vgl. act. 1049, Bei-
B.6.2.5.1.2 Berücksichtigung der Art u
929. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund ges je nach Schwere und Art des Verstoss S. 2 f.). Es gilt deshalb zu prüfen, als wie sc
930. Massgebend ist nach der Rechtsprecl schuldensunabhängige Schwere», also «da tigen sind zudem u.a. der Grad der Beeintr Verstosses sowie die Anzahl der Beteiligten
931. Grundsätzlich ist die Schwere der Zuw aller relevanten Umstände zu beurteilen.’ sprechung darf keine schematische Ansied rahmens erfolgen. Eine Abstufung nach der zelnen Behinderungs- und Ausbeutungst: schwierig vorzunehmen. ’67
932. Liegen schwere Verstösse gegen das nach Art. 5 Abs. 3 und 4KG sowie Missb nach Art. 7 KG, bewegt sich der Basisbetrac Drittel des Rahmens.’6 Das Bundesverwa Art. 7 KG an, dass bezüglich der Behinder Bandbreite von bis zu 10 % des Umsatzes zı des Einzelfalls gerecht zu werden.’6° Entsc weniger schwerer Verstoss vorliegt, ist die vc beschränkung.’7°
933. Erfüllt ein Unternehmen mit seinen mehrere Tatbestände von Art. 7 Abs. 2 Bs nicht schon aus diesem Grund als (besonde das Verhalten des marktbeherrschende Art. 7 Abs. 1 KG (Generalklausel) i.V.m. Abs zu prüfen, ob verschiedene Handlungswei sanktionieren sind. ’72
934. Swisscom bringt in ihrer Stellungnahm freiwillig baue bzw. ihr Netz gar nicht ausb
785 So BGE 146 II 217 E. 9.2.3.2, Preispolitik S Kommentar, Oesch/Weber/Zach (Hrsg.), 2.
766 BGE 146 II 217 E. 9.2.3.2 f., Preispolitik Sw 2.11.2022 E. 10.2.3, SIX/DCC.
767 \/gl. zum Ganzen BGE 146 II 217 E. 9.2.3.2 vom 10.5.2022 E. 11.4.1, Sport im Pay-TV; DCC; BVGer, B-2597/2017 E. 15.2.4.2, Kor formationen; BVGer, B-7633/2009 vom 14.‘ B-2977/2007 vom 27.4.2010 E. 8.3.4, Publi
768 Erläuterungen SVKG, 3.
789 BVGer, B-2977/2007 vom 27.4.2010 E. 8.3 Schweizerischer Werbegesellschaften über auch BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 542), A
70 RPW 2010/1, 179 Rz 404, Preispolitik Swis
771 BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 542), Art. 49
72 BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 542), Art. 49
nd Schwere des Verstosses
des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetraes festzusetzen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, hwer der Verstoss zu qualifizieren ist.
jung des Bundesgerichts die «objektive, d.h. vers abstrakte Gefährdungspotential; zu berücksichächtigung des Wettbewerbs, die Wirksamkeit des y , 765
iderhandlung im Einzelfall unter Berücksichtigung Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtelung des Basisbetrags innerhalb des Sanktions- Schwere und dem Gefährdungspotenzial der einatbestande nach Art. 7 Abs. 1 KG ist generell
KG vor, insbesondere marktumfassende Abreden räuche von marktbeherrschenden Unternehmen } gemäss den Erläuterungen zur SVKG im oberen Itungsgericht merkt aber im Zusammenhang mit ungs- und Ausbeutungstatbestände die gesamte ır Disposition steht, um den konkreten Umständen heidend für die Frage, ob ein schwerer oder ein lkswirtschaftliche Schädlichkeit der Wettbewerbsmissbräuchlichen Verhaltensweisen gleichzeitig st. a—f KG, ist diese Wettbewerbsbeschrankung rs) schwerwiegend einzustufen.’”! Werden durch n Unternehmens mehrere Tatbestände nach . 2 Bst. a—f KG (Beispielkatalog) erfüllt, ist jedoch sen vorliegen, die separat zu beurteilen und zu
e ein weiteres Mal vor, dass sie das Glasfasernetz auen müsse.’’3 Sie führt nochmals die bereits in
wisscom ADSL; BGE 144 Il 194 E. 6.4, BMW; BGer, C. Vgl. auch PETER G. PICHT, in: Wettbewerbsrecht II Aufl. 2021, Art. 3 SVKG N 16.
isscom ADSL; bestätigt in BGer,2C_596/2019 vom
3, Preispolitik Swisscom ADSL; BVGer, B-4003/2016 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 E. 1589 ff., nmerzialisierung von elektronischen Medikamentenin- 9.2015 E. 713, Preispolitik Swisscom ADSL; BVGer, groupe.
4, Publigroupe/WEKO Richtlinien des Verbands ‘die Kommissionierung von Berufsvermittlern; siehe
scom ADSL.
a KG N 52.
a KG N 52.
Abschnitt B.6.2.3.1 behandelten Argumente werb durch den Topologie-Wechsel nur maı sisbetrag von 2 % vertretbar und verhältnis werden. Hinsichtlich der erneut angeführte: rungen in Abschnitt B.6.2.3.1 verwiesen. Sw Basisbetrags nichts zu ihren Gunsten ableit
935. Im vorliegend zu beurteilenden Fall he die Glasfasernetzinfrastruktur in Zukunft in e den gesamten Telekommunikationsmarkt | Swisscom mit der geplanten Netzausbauva physischen Netzinfrastruktur erhalten hätte, weg ausgeschaltet; mit entsprechend weitre Endkunden- als auch auf die Vorleistungsm gelegte Verhaltensweise gravierende volksv bewerbsbehörden das Verhalten von Swis stoppt, wären gemäss der Ankündigung vc rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens w in einer P2MP-Netzarchitektur ohne Layer 1 eine Möglichkeit bestanden bzw. bedeutend träglich noch auf eine P2P-Netzarchitektur weigerung eines Layer 1-Zugangs hätte ei Wettbewerbs gedroht (vgl. Rz 128, 493 und
936. Diese Verhaltensweise hätte folglich der Anzahl der betroffenen Unternehmen ur Schaden verursacht.
937. Zudem führt die von Swisscom gewä zu weitreichenden technologischen Einschr für die bereitstellbare Bandbreite und die Inr tur abhängigen Telekommunikationsmärkteı
938. Die Verhaltensweise von Swisscom
weist daher sowohl im Verhalten als auch sondere Schwere auf. Dies rechtfertigt eine Umsatzes auf den relevanten Märkten als B
939. Der Basisbetrag beträgt daher CHF [..
B.6.2.5.1.3 Dauer des Verstosses
940. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 % méglit
941. Innerhalb dieses Rahmens legt die B rücksichtigung von Art und Inhalt der Wett! Zeitverlauf fest. In der bisherigen Praxis ha rücksichtigtes Jahr für eine Dauer zwischer desgericht hat diese Praxis bestätigt und ui Schematismus und des Verhältnismässigke
774 RPW 2020/3a 1219 Rz 520, Kommerzialisi nen; RPW 2014/4, 702 Rz 238, Preispolitik
> auf und kommt zum Schluss, dass der Wettbeginal tangiert werde. Daher sei höchstens ein Bamässig. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt
1 Argumente von Swisscom wird auf die Ausfühfisscom kann hieraus auch für die Festlegung des en.
at Swisscom durch ihren strategischen Entscheid, iner P2MP-Netzarchitektur auszubauen, versucht, zu verändern (vgl. 387 ff.). Insbesondere hätte riante, in welcher nur noch sie selbst Zugang zur den Infrastrukturwettbewerb über Jahrzehnte hinichenden negativen Auswirkungen sowohl auf die ärkte. Damit weist die von Swisscom an den Tag virtschaftliche Auswirkungen auf. Hatten die Wettsscom nicht mit vorsorglichen Massnahmen ge- ın Swisscom zur Netzbaustrategie 2025 bis zum ohl mindestens 1/3 der schweizweiten Anschlüsse -Zugang für Dritte errichtet worden. Es hätte kaum e Mehrkosten verursacht, diese Anschlüsse nachumzurüsten. Durch die daraus resultierende Verne jahrzehntelange Behinderung des wirksamen 510).
sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich id Endkunden einen grossen volkswirtschaftlichen
nite Netzbauweise in einer P2MP-Netzarchitektur änkungen; mit entsprechenden negativen Folgen \ovationen in den von der Glasfasernetzinfrastruk- 1.
im Rahmen der Anderung der Netzbaustrategie in deren volkswirtschaftlichen Tragweite eine be-
2 Maximalsanktion von 10 % des massgeblichen asisbetrag.
].
öhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn und fünf Jahren gedauert hat. Für jedes weitere ch (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3).
ehörde die Höhe des Dauerzuschlags unter Bebewerbsbeschränkung und deren Auswirkung im t die WEKO einen Prozentsatz von 10 % pro be- 1 einem und fünf Jahren angewandt.’’* Das Bunnter Berücksichtigung eines gewissen zulässigen itsprinzips eine Erhöhung des Basisbetrages um
rung von elektronischen Medikamenteninformatio- und andere Verhaltensweisen.
jeweils 10 % pro angefangenes Jahr für die [ konform beurteilt.775
942. Swisscom hat ihre Netzbaustrategie : datum sind rund 48 Monate vergangen, wes
943. Swisscom bringt hierzu in ihrer Stellu Busse willkürlich und unverhältnismässig s legitimieren, weshalb darauf verzichtet werc halten keine Begründung, warum auf den im ten sei, und sind daher unbeachtlich.
944. Ausgehend vom Basisbetrag für die S in der Höhe von CHF [...] führt eine Erhöhu einer Erhöhung des Basisbetrags um CHF [
B.6.2.5.1.4 Erschwerende und mildern
945. In einem nächsten Schritt sind ersct rücksichtigen. Zu prüfen sind primär die exe den Umstände. Daneben können auch wei den.
B.6.2.5.1.4.1 Wiederholter Verstoss Frühere Kartellrechtsverstösse
946. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. aSVKG vw Betrag erhöht, wenn das Unternehmen wie Ein wiederholter Verstoss liegt zunächst de für welches die Wettbewerbsbehörden berei verstoss rechtskräftig festgestellt haben, mit
947. Es ist festzuhalten, dass Swisscom Swisscom ADSL» rechtskräftig wegen eines Swisscom hatte Wettbewerber durch die Ar von Vorleistungsprodukten behindert, welch tungen notwendig waren. Die von den Wett chenen Massnahmen und Sanktionen im d haltige Wirkung auf das Verhalten von Sw Kommerzialisierung des in einer P2MP-N Layer 1-Zugangsmöglichkeit für Dritte in die rechtskräftig verurteilt worden war.
948. Zudem wurde Swisscom, als sie noct im Verfahren «Blue Window» rechtskräftig fi hat Swisscom im Rahmen von Internet
BGE 146 II 217, E9.3, Preispolitik Swisscor 0,8333 % je angefangener Monat, seitdem auch BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018,
7T BGE 146 II 217, Preispolitik Swisscom ADS
78 RPW 1997/2, 174 Dispositiv-Ziff. 1-4, Tele
Jauer von einem bis fünf Jahren als bundesrechtsum Januar 2020 geändert. Bis zum Verfügungs- ;halb der Basisbetrag um 40 % zu erhöhen ist.
ingnahme ohne dies zu begründen vor, dass die 31.776 Daher sei auch der Dauerzuschlag nicht zu len müsse. Die Ausführungen von Swisscom ent- Gesetz vorgesehenen Dauerzuschlag zu verzichanktionierung der Verhaltensweise von Swisscom ing von 40 % für die Laufzeit von 48 Monaten zu
de Umstände
iwerende Umstände gemäss Art. 5 SVKG zu bemplarisch in Art. 5 SVKG benannten erschwerentere erschwerende Umstände berücksichtigt werird der nach den Artikeln 3 und 4 SVKG gebildete .derholt gegen das Kartellgesetz verstossen hat. inn vor, wenn ein Unternehmen zu beurteilen ist, is in einem früheren Verfahren einen Kartellrechtshin ein «Rückfall» vorliegt.
am 9. Dezember 2019 im Verfahren «Preispolitik Verstosses nach Art. 7 KG verurteilt worden ist.’77 wendung einer Kosten-Preis-Schere beim Bezug e zum Angebot von Datenübertragungsdienstleisbewerbsbehörden und den Gerichten ausgesproamaligen Verfahren scheinen bisher keine nachisscom gezeigt zu haben. Insbesondere fiel die etzarchitektur errichteten Glasfasernetzes ohne Zeit, nachdem Swisscom im besagten Verfahren
1 Teil der PTT war, mit Verfügung vom 5. Mai 1997 ir einen Kartellrechtsverstoss verurteilt.’”® Damals zugängen ihren eigenen Dienst Blue Window
12.3.4, Publigroupe (nicht publiziert in BGE 139 | 72). n ADSL. Auch möglich ist eine Erhöhung um
das wettbewerbswidrige Verhalten begonnen hat; vgl. Rz 1600, DCC.
L. com PTT/Blue Window.
gegenüber Diensten alternativer FDA bevor ner Behinderung von Wettbewerbern führte
949. Es besteht daher der Verdacht, dass position ergebenden besonderen Verantwor ist oder das Risiko eines Kartellrechtsversto
950. Swisscom ist der Meinung, dass die lungsfalls» aufgeführten Fälle im Sinne von besondere seien die beiden Fälle «Blue Wi gleichartigen Fälle. Swisscom würde sich in bewegen und eine Grundversorgungsverant des vorliegenden Falles mit irgendwelchen richte beurteilt haben, sachlich unverhältnisı
951. Hierzu ist einzuwenden, dass Swiss und «Blue Window» ihre Marktposition im Bi treiberin gegenüber alternativen FDA, wel nachfragen, missbraucht und diese in der A dert hat. Mit der Änderung der Netzbaustrat Zugangs zur physischen Netzinfrastruktur it tive FDA in der Aufnahme und Ausübung d tensweise (Änderung der Netzbaustrategie ı dert hat, um letztendlich im selben Berei (Behinderung alternativer FDA in der Aufna Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Bst. aSVKG ir rungen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
952. Vorliegend ist somit von einem zweif das Kartellgesetz auszugehen. Daher rect Kartellverstösse von Swisscom eine weitere
953. Darüber hinaus wurde Swisscom von zwei weiteren Verfahren eines Kartellrechts\ ren sind derzeit vor Bundesgericht hängig uı Sekretariat derzeit zwei weitere Verfahren g rechtsverstössen.’8'
Verstoss gegen die vorsorglichen Massr
954. Ein wiederholter Verstoss liegt auch gleich mehrere Verhaltensweisen — mit anc teilen sind.’®? Auch Wettbewerbsbeschrankt fahrens sind, können unter gewissen Umstä
79 Vgl. act. 1025, Rz 442 ff.
780 BVGer, B-8386/2015 vom 24.6.2021, Swis: 10.5.2022, Sanktion im Verfahren (...).
781 Untersuchung gegen Swisscom wegen Bre www.weko.admin.ch/weko/de/home/medie! (23.02.2024); Untersuchung gegen Swisscc schenden Stellung, <vgl. www.weko.admin
7822 So RPW 2016/4, 1029, Rz 886, Sport im P:
zugt behandelt und quersubventioniert, was zu eisich Swisscom entweder der sich aus ihrer Markttung für den wirksamen Wettbewerb nicht bewusst sses billigend in Kauf nimmt.
> in Rz 947 f. unter dem Aspekt des «Wiederho- Art. 5 Abs. 1 Bst. a SVKG irrelevant seien.’7® Insndow» und «Preispolitik Swisscom ADSL» keine einem sich rasch bewegenden Technologiemarkt wortung tragen. In diesem Lichte sei der Vergleich früheren Fällen, welche die WEKO und die Genässig und zutiefst unfair.
com in den Fällen «Preispolitik Swisscom ADSL» reich der Telekommunikation als einzige Netzbeche Vorleistungsdienstleistungen von Swisscom ufnahme und Ausübung des Wettbewerbs behinegie hat Swisscom durch die Verweigerung eines n Bereich der Telekommunikation erneut alternaes Wettbewerbs behindert. Dass sich die Verhalnit Verweigerung des physischen Zugangs) geänch (Telekommunikation) dasselbe zu erreichen hme und Ausübung des Wettbewerbs), ist für die relevant. Swisscom kann daher aus ihren Ausfühach wiederholten Verstoss von Swisscom gegen tfertigt sich aufgrund der beiden rechtskräftigen "Erhöhung des Sanktionsmasses um 50 %.
der WEKO und dem Bundesverwaltungsgericht in ‚erstosses für schuldig befunden.’®° Diese Verfahyd damit noch nicht rechtskräftig. Zudem führt das egen Swisscom wegen des Verdachts von Kartellahmen der WEKO
dann vor, wenn in einem einzigen Verfahren zuleren Worten eine Handlungsmehrheit — zu beur- Ingen, die noch Gegenstand eines laufenden Vernden als erschwerende Umstände miteinbezogen
com WAN-Anbindung; BVGer, B-4003/2016 vom itbandanbindungen im Geschäftskundenbereich, <vgl. 9m Directories wegen Missbrauchs einer marktbeherrch/weko/de/home/medien/medieninformationen/nsbay-TV.
werden.’®3, sofern die Wiederholung nicht berücksichtigt worden ist.’®*
955. Swisscom bringt in ihrer Stellungnat der WEKO verfügten vorsorglichen Massnat vorsorglichen Massnahmen seitens Swissc¢ halb es treuewidrig sei, Swisscom vorzu verstossen zu haben. Insbesondere habe Sv dass Farbentbündelung («C-ALO»), «FANS 1-Zugänge darstellen würden, mit denen di erfüllt gewesen wären.
956. Dagegen ist einzuwenden, dass S Technologien eingeführt hat, ohne den jew diesem Zusammenhang ist nochmals zu be ben, dass die geprüften Zugangsalternative zielführenden Alternativen darstellten (vgl. k Markttest des «FANS»-Produkts «V-ALO») Beschwerdeverfahrens zu den vorsorgliche Inbetriebnahme der P2MP-Anschlüsse als V sehen würde (vgl. Rz 422). Mit dem Entsche Inbetriebnahme weiterer P2MP-Anschlüss Verstosses gegen die vorsorglichen Massn dem das Bundesverwaltungsgericht Swissc zukommen liess, war keine Verhaltensanp: daher gerade nicht in guten Treuen davon : ternativen Zugangsmöglichkeiten die Anford rastruktur (Layer 1) erfüllt seien. Swisscom k Gunsten ableiten.
957. An dieser Stelle ist nochmals darauf h fahren bereits im Dezember 2020 vorsorglich vom Bundesverwaltungsgericht’® als auch Massnahmen dienen dazu, eine Inbetriebr Glasfaseranschlüssen zu stoppen und so w halten von Swisscom zu verhindern. Ziel deı FDA einen möglichen Layer 1-Zugang ab de nen, ohne eine eigene «Feeder»-Infrastrukt Möglichkeit erhalten, ab den Swisscom An: boten zu erhalten, welche ihnen auf den E Produktgestaltung ermöglicht, so dass diese im Privatkundenbereich und Breitbandanbiiı Wettbewerb nicht eingeschränkt werden. H gesichert werden.
786 RPW 2021/1, 227 ff., Netzbaustrategie Swi
787 BVGer B-161/2021 vom 30.9.2021, Netzba
ordnung vorsorglicher Massnahmen.
788 BGer,2C_876/2021 vom 2.11.2022, Netzb: 788 RPW 2021/1, 259 Rz 230, Netzbaustrategie
schon im Basisbetrag über die Art und Schwere
me vor, sie habe alles unternommen, um die von men umzusetzen.’® Ein Präzisierungsgesuch der 9m sei vom Sekretariat abgewiesen worden, weswerfen, gegen die vorsorglichen Massnahmen visscom in guten Treuen davon ausgehen können, » («V-ALO») und die PON-Bäume ebenfalls Layer e Anforderungen der vorsorglichen Massnahmen
wisscom die erwähnten Zugangsprodukte bzw. eiligen Markttest abzuwarten (vgl. Rz 421 f.). In tonen, dass die Markttests des Sekretariats erga- =n zu einem Layer 1-Zugang keine valablen und eispielsweise die Ausführungen unter Rz 75 zum . Entsprechend hatte die WEKO im Rahmen des n Massnahmen auch festgehalten, dass sie eine erstoss gegen die vorsorglichen Massnahmen anid der Aufhebung der Sofortmassnahmen und der 2 ist Swisscom demnach [...] das Risiko eines ahmen eingegangen (vgl. Rz 422 ff.). Auch nach- ‚om eine Kopie der Vernehmlassung der WEKO assung Seitens Swisscom erkennbar. Sie konnte ausgehen, dass mit den von ihr vorgebrachten alerungen an einen Zugang zur physischen Netzinfann daher aus ihren Ausführungen nichts zu ihren
inzuweisen, dass die WEKO im vorliegenden Ver- 1e Massnahmen angeordnet hat’®, welche sowohl 1 vom Bundesgericht’®® bestätigt wurden. Diese iahme von weiteren kartellrechtswidrig erstellten eitere Wettbewerbsschädigungen durch das Ver- ‘vorsorglichen Massnahmen war, dass alternative nN Swisscom Anschlusszentralen nachfragen könur aufbauen zu müssen.’89 Damit sollen FDA die schlusszentralen einen Zugang zu Layer 1-Angendkundenmärkten eine eigenständige Preis- und auf den Endkundenmarkten für Breitbandinternet ıdung im Geschäftskundenbereich im wirksamen ierdurch sollten die bisherigen Marktverhältnisse
VKG N 4.
sscom. ustrategie Swisscom (Untersuchung 31-0598) — Anaustrategie — Anordnung vorsorglicher Massnahmen. > Swisscom.
958. Swisscom hat trotz der bestehenden nen, in P2MP-Netzarchitektur errichtete ( Rz 417 ff. und Abbildung 16). Dabei hatten Zugang nachzufragen, der es ihnen ermögli ten für Breitbandanbindung sowie auf den E men Wettbewerb zu treten. Swisscom hat rr nen, ohne vorgängig bei den Wettbewerbsbe Vorgehen kartellrechtskonform ist. Dies, obv keit eines entsprechenden Markttests hinge nehmlassung vom 30. Juni 2021 an das Bu Zugangsprodukt «C-ALO» aufgrund des er und entsprechend das Verhalten von Swiss Massnahmen wertete (vgl. Rz 422). Das Bu gung vom 8. Juli 2021 eine Kopie der Vern zeigt jedoch, dass die mit P2MP-Anschlüssı Rechtfertigungsgründe liefern konnte, weite richts angestiegen sind und auch nach den Damit hat Swisscom gegen die bestehende sie Glasfaseranschlüsse in einer P2MP-Ne FDA nutzbaren Layer 1-Zugang angeboten hat.
959. Die Tathandlung beim Verstoss nach besteht darin, dass Swisscom begonnen ha WEKO gebaute P2MP-Glasfaseranschlüsse angeboten hat, in Betrieb zu nehmen und zı
960. Demgegenüber liegt ein andauernde Swisscom bereits vor Erlass der vorsorgli Glasfaseranschlüsse betrieben hat und/ode ein nutzbarer Layer 1-Zugang angeboten wi diese P2MP-Anschlüsse bereits vor oder er Betrieb gesetzt wurden. Damit liegen im f faseranschlüsse trotz bestehenden vorsorgl bar) zwei unterschiedliche Tathandlungen v
961. Zwar könnte der Verstoss nach Art. 5( und sanktioniert werden. Dies erscheint vor Verstösse und der Verfahrenseffizienz jedo die vorsorglichen Massnahmen vorliegend i stand berücksichtigt wird. Dadurch rechtfer 50 % für den Verstoss gegen die vorsorglich
962. Insgesamt rechtfertigt sich daher eine Sanktion um einen Betrag von CHF [...] erh
B.6.2.5.1.4.2 Mutmasslicher Gewinn
963. Ein durch das Verhalten erzielter «No Liegt indes die unrechtmässige Monopolrer nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 und Art. dazu Erläuterungen SVKG, S. 1, 2 und 4).
964. Sofern eine Gewinnberechnung oder Gewinn des Unternehmens bei der Festle
vorsorglichen Massnahmen im Mai 2021 begonslasfaseranschlüsse wieder zu vermarkten (vgl. alternative FDA keine Möglichkeit, einen Layer 1- ch hätte, mit Swisscom auf den Vorleistungsmärkndkundenmärkten für Breitbandinternet in wirksait der Vermarktung der P2MP-Anschlüsse begon- »hörden eine Bestätigung einzuholen, dass dieses vohl das Sekretariat Swisscom auf die Notwendigwiesen hat und die WEKO im Rahmen ihrer Verndesverwaltungsgericht das damals vorgesehene folgten Markttests als nicht zielfuhrend erachtete scom als einen Verstoss gegen die vorsorglichen indesverwaltungsgericht hat Swisscom per Verfüehmlassung der WEKO zugesandt. Abbildung 25 an erzielten Umsätze, für welche Swisscom keine sr bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsge- 1 Entscheid nicht ausser Betrieb gesetzt wurden. nN vorsorglichen Massnahmen verstossen, indem zarchitektur, für welche sie keinen für alternative hat, weiterhin gebaut und in Betrieb genommen
Art. 50 KG gegen die vorsorglichen Massnahmen t, nach Erlass der vorsorglichen Massnahmen der , für welche sie keinen nutzbaren Layer 1-Zugang ı vermarkten.
ar Verstoss nach Art. 49a KG darin vor, dass chen Massnahmen der WEKO gebaute P2MPr weiterhin betreibt, ohne dass alternativen FDA rd. Dieser Verstoss besteht unabhängig davon, ob st nach Erlass der vorsorglichen Massnahmen in ortlaufenden Betrieb der besagten Glasfaseranind im Bau sowie der Inbetriebnahme neuer Glasichen Massnahmen (nach Art. 50 KG sanktionieror.
) KG auch in einem separaten Verfahren beurteilt liegend aufgrund der sachlichen Nähe der beiden ch nicht notwendig, weshalb der Verstoss gegen m Sinne von Art. 5 SVKG als erschwerender Umtigt sich eine Erhöhung der Sanktion um weitere 1en Massnahmen.
Erhöhung der Sanktion um 100 %. Damit wird die ht.
rmalgewinn» ist bereits im Basisbetrag enthalten. te über dem Basisbetrag, so ist diesem Umstand 5 Abs. 1 Bst. b SVKG Rechnung zu tragen (vgl.
-schätzung möglich ist, soll ein besonders hoher gung der Sanktion als erschwerender Umstand berücksichtigt werden. Damit sich der Ver: Unternehmen unter keinen Umständen lohn er den Betrag des aufgrund des Verstosses
965. Im Rahmen der Untersuchung wurd: überhöhten Gewinn durch Swisscom anges ten im Vergleich zu den Umsätzen erfordern sprengen. Aus verfahrensrechtlichen Gründ auf die Ermittlung eines allenfalls unrechtmi
B.6.2.5.1.4.3 Mildernde Umstände
966. Als mildernder Umstand kommt beispi ternehmen die Wettbewerbsbeschränkung r testens aber vor der Eröffnung eines Verfal onsmildernd wären zudem weitere Massna bereits entstandenen Schäden verringern, c
967. Swisscom bringt in ihrer Stellungnahr verfahren weit mehr getan habe, als ihre N Swisscom habe freiwillig umfangreiches Dat noch mehrfach aktualisiert und ergänzt. Zur und immer wieder neue und konstruktive V strengungen und der Wille von Swisscom, ei verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten | den. Auch hatten die Datenlieferungen die V nach Meinung von Swisscom eine Sanktion
968. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Diskussionen vorwiegend auf Rechtfertig Swisscom vorzubringen wären, um geprüft: ren Ausführungen nichts zu ihren Gunsten :
969. Swisscom hat ihre Netzbaustrategie w während der Untersuchung aus eigener Init Netz zunächst in der P2MP-Netzarchitektur tion des Betriebsergebnisses des dritten Q eine P2P-Netzarchitektur zu setzen.’% Dies der WEKO verordneten vorsorglichen Mass onsmildernd berücksichtigt werden. Vielmeh kartellrechtswidrig gebauten Glasfaseranscl nahmen in Betrieb genommen und somit a Marktanteilsverschiebungen und damit verb
970. Im Rahmen der Untersuchung hat Sw den kooperiert, wobei keine vollständige und wurde. So hat Swisscom zwar eigene Bere nicht verpflichtet gewesen wäre. Auch hab schleunigung des Verfahrens geführt. Denn offengelegt. So ergaben sich beispielsweis Mehrkosten basierend auf dem COSMOS-
790 RPW 2010/1, 181 Rz 420, Preispolitik Swis 721 Vgl. act. 1025, Rz 434 ff.
stoss gegen Art. 49a Abs. 1 KG für das fehlbare t, ist der Sanktionsbetrag so weit zu erhöhen, dass unrechtmässig erzielten Gewinn übertrifft.
an keine Abklärungen zu einem möglicherweise tellt. Dies würde eine vertiefte Abklärung der Kos- und den Rahmen der vorliegenden Untersuchung en und zugunsten von Swisscom wird vorliegend issig erzielten Gewinns verzichtet.
elweise die Situation in Frage, in welcher das Unach dem ersten Eingreifen des Sekretariats, spä- ırens nach den Art. 26—30 KG, beendet. Sanktihmen zu werten, welche die für den Wettbewerb der die Anerkennung des Sachverhalts.’%
ne vor, dass sie im vorliegenden Untersuchungslitwirkungspflichten gemäss VwVG zu erfüllen.’°' enmaterial zur Verfügung gestellt und dieses auch Jem habe Swisscom aktiv das Gespräch gesucht orschläge in die Diskussion eingebracht. Die Anne Lösung zu finden, gingen weit über das Erfüllen iinaus und müssten mildernd berücksichtigt wererfahrensführung wesentlich erleichtert. Daher sei sreduktion um mindestens 20 % angemessen.
Vorschläge von Swisscom und entsprechenden ungsgründe bezogen haben, die ohnehin von werden zu können. Swisscom kann daher aus ih- ıbleiten.
‚eder nach Eröffnung der Marktbeobachtung noch iative wesentlich angepasst. So hat Swisscom ihr weitergebaut und erst im Rahmen der Präsentauartals 2022 verkündet, wieder grösstenteils auf e Verhaltensänderungen sind deshalb auf die von nahmen zurückzuführen und können nicht sanktirhat Swisscom einen Teil der bereits mutmasslich nlüsse auch nach Erlass der vorsorglichen Massus wettbewerbswidrigem Verhalten resultierende undene Nachteile für Wettbewerber [...].
isscom grundsätzlich mit den Wettbewerbsbehöruneingeschränkte Kooperation an den Tag gelegt chnungen vorgenommen, zu welchen Swisscom en diese Berechnungen wesentlich zu einer Beoch hat Swisscom die Sachlage nicht vollständig e im Zusammenhang mit den Berechnungen der Modell im Vergleich mit dem WIK-Modell Fragen
scom ADSL.
grundsätzlicher Natur, welche Swisscom at denstellend beantwortet hat. Weiter hat es S zungen basierend auf dem COSMOS-Mode' Buchhaltung) zu plausibilisieren. Erst spät durch das BAKOM, dass Letztere eine eig erhalten hat, welche es im Rahmen seines und zur Überprüfung kostenorientierter Prei ders guten Kooperation seitens Swisscom 2 liche Mass hinausgehende Kooperation vor.
971. Swisscom hat bisher auch den Sach verstoss eingestanden.
972. Insgesamt haben die von Swisscom c nisch komplexen Sachverhalts zwar dahing den keine eigenen Simulationsrechnungen Zurverfügungstellung der von Swisscom d hinein aber nicht als Ausdruck einer besond Tag gelegte Kooperation im Zusammenhar wesentlich über das erwartbare Mass hinau zwar auf Wunsch der Wettbewerbsbehördeı
973. Auch die weitere Kooperation ging nicl seit dem durch Swisscom erwirkten Abbruc Regelung war die Zusammenarbeit von Fris sig langer Zeitdauer geprägt.’° Vor diesem digung keine Sanktionsreduktion aufgrund k
B.6.2.5.1.4.4 Fazit
974. Zusammenfassend ist der Sanktionsı schwerenden und mangels mildernder Ums
975. Im Sanktionsrahmen unberücksichtig! lass der Verfügung P2MP-Anschlüsse ohr was zu einem fortgesetzten Kartellrechtsve späteren Zeitpunkt — etwa, wenn Swisscom rechtlich zu ahnden.
B.6.2.5.2 Maximalsanktion
976. Die Sanktion beträgt in keinem Fall m ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Massgeblich sind dabei die le nen Geschäftsjahre.’% Der Unternehmensui bei sinngemäss nach den Kriterien der U schlüssen, Art. 4 und 5 VKU finden analoge
977. Bei Konzerngesellschaften sind samtl den Unternehmen (Tochter-, Mutter-, Schi
73 Vgl. etwa act. 881.
794 Vgl. Botschaft KG 2002, BBI 2002 2022, 20 Sport im Pay-TV; BVGer, B-7633/2009 vor rialgüter- und Wettbewerbsrecht V/2, Kartel
ıch auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht zufrie- ‚wisscom trotz Nachfragenunterlassen, die Schat- I mit tatsächlichen Zahlen (beispielsweise aus der im Verfahren erfuhren die Wettbewerbsbehörden ene Version des Berechnungsmodells COSMOS gesetzlichen Auftrags für regulatorische Zwecke se nutzt. [...]. Es ist daher nicht von einer besoniuszugehen bzw. es liegt keine über das gewöhnverhalt nicht anerkannt und keinen Kartellrechtselieferten Berechnungen die Abklärung des techehend beschleunigt, dass die Wettbewerbsbehörhaben durchführen müssen. [...], erweist sich die urchgeführten Simulationsrechnungen im Nachers guten Kooperation. Die von Swisscom an den 1g mit den Kostenberechnungen ging somit nicht s, auch wenn die Berechnungen durch Swisscom 1 aber freiwillig durchgeführt wurden.
it Uber das erwartbare Mass hinaus. Insbesondere sh der Verhandlungen über eine einvernehmliche terstreckungsgesuchen mit teils unverhältnismäs- Hintergrund rechtfertigt sich in einer Gesamtwüryesonders guter Kooperation.
ahmen ausgehend von CHF [...] aufgrund der ertände um 100 % auf CHF 18’362’014 zu erhöhen.
ist die Tatsache, dass Swisscom auch nach Erie ausreichende Rechtfertigungsgründe betreibt, rstoss führt. Ein solcher Verstoss wäre zu einem
ahr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und izten drei vor Erlass der Verfügung abgeschlossemsatz i.S.v. Art. 49a Abs. 1 KG berechnet sich damsatzberechnung bei Unternehmenszusammen- Anwendung.
iche Umsätze der kontrollierten und kontrollierenwester-, und Gemeinschaftsunternehmen) in die
37; BVGer, B-4003/2016 vom 1.5.2022 E. 11.4.3,
BERNHARD LAUTERBURG, in: Schweizerisches Immate- Irecht, Ducrey/Zimmerli (Hrsg), 2. Aufl. 2023, Rz 1.23.
Umsatzberechnung einzubeziehen.’ Der L stimmt sich mithin auf Konzernebene, wob sätze bei der Berechnung des Gesamtumsz
978. Die so errechnete maximale Sanktio Sanktionsberechnung dar (vgl. dazu sogleic deren im KG und der SVKG genannten Kr geprüft, ob der Maximalbetrag nicht übersch entsprechende Kürzung zu erfolgen.
979. Im vorliegenden Fall sind die Gesamtt ren 2020, 2021 und 2022 für die Berechnui umsatz von Swisscom in der Schweiz betrt CHF 8’579 Mio.’ und im Jahr 2022 CHF 8’€ Schweiz in den letzten drei Geschäftsjahre Swisscom im vorliegenden Verfahren gemä trägt daher CHF 2'582 Mio.
Umsatz in CHF 8'614 Mio.
Gesamtumsatz in CHF
Maximalsanktion in CHF
Tabelle 33: Relevante Umsätze von Swisscı
980. Vorliegend überschreitet der Sankt Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG.
B.6.2.5.3 Verhältnismässigkeitsprüft
981. Schliesslich muss eine Sanktion aufgr betroffene Unternehmen auch finanziell trac
982. Swisscom erwirtschaftete im Jahr 2( einen Reingewinn von CHF 1’603 Mio. Zu CHF 121 Mio. und Gewinnreserven in Höhe gemäss dem Jahresbericht 2022 aufgrund | bewerbsrechtlichen Verfahren 2022 Rückste
7% Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d VKU.
7% Swisscom Geschäftsbericht 2020, Wertsch:
797 Swisscom Geschäftsbericht 2021, Wertsch:
798 Swisscom Geschäftsbericht 2022, Wertsch:
79 Siehe ausführlicher dazu RPW 2009/3, 218
800 Swisscom Geschäftsbericht 2022, S. 106 f.
Internehmensumsatz nach Art. 49a Abs. 1 KG beei gemäss Art 5 Abs. 2 VKU konzerninterne Umitzes nicht zu berücksichtigen sind.
n stellt nicht den Ausgangspunkt der konkreten h); vielmehr wird am Schluss der anhand der aniterien erfolgten konkreten Sanktionsberechnung ritten wird (Art. 7 SVKG); gegebenenfalls hat eine
Imsatze von Swisscom in der Schweiz in den Jahng der Maximalsanktion massgebend. Der Nettoig im Jahr 2020 CHF 8’614 Mio.’%, im Jahr 2021 327 Mio.’% Dies ergibt einen Gesamtumsatz in der n von CHF 25’820 Mio. Die Maximalsanktion, die ss Art. 49a Abs. 1 KG auferlegt werden kann, be-
2021 —— 8'579 Mio. 8'627 Mio. 25'820 Mio. 2'582 Mio.
om der letzten drei Geschäftsjahre
ionsbetrag die nicht Maximalsanktion gemäss
ing
ind des Verhaltnismassigkeitsgrundsatzes für das bar sein.’%
)22 bei einem Nettoumsatz von CHF 11'112 Mio. idem verfügt Swisscom Uber eine Liquidität von von CHF 12’942 Mio. Weiter bildete Swisscom der Neubeurteilung der regulatorischen und wettlungen von CHF 164 Mio. und verfügt Ende 2022
Spfungsrechnung, S. 54,
Spfungsrechnung, S. 61,
Spfungsrechnung, S. 54,
Rz 150 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern.
über einen Bestand an Rückstellungen vo Sanktionsbeträge für Swisscom ohne Weite
B.6.2.6 Ergebnis
983. Zusammenfassend ergibt sich in Anwe folgende Sanktionsberechnung:
Bestandteil Berechı
Gesamtumsatz in der Schweiz
Maximalhöhe der Sanktion
SVKG) Ge Umsatz auf den relevanten
Märkten
Obergrenze Basisbetrag 10% ı (Art. 3 SVKG) den re Berücksichtigung der Art und 10% d Schwere des Verstosses: Ba- ° sisbetrag (Art. 3 SVKG)
Dauer des Verstosses 0 (Art. 4 SVKG) 40% Mildernde und erschwerende 100
Umstände (Art. 5 SVKG)
Total
984. Aufgrund der vorstehenden Erwägung genannten sanktionserhöhenden und —mild tungssanktion in Höhe von CHF 18’362’014 Abs. 1 KG im Rahmen der von ihr eingesch
Cc Kosten
985. Die Gebührenpflicht, die Höhe der Ver ten sich nach Art. 53a KG sowie der Gebüh
986. Die Wettbewerbsbehörden erheben n: gungen über die Untersuchung von Wettbe
801 Vgl. Swisscom Geschäftsbericht 2022, 3.5 |
802 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebür GebV-KG; SR 251.2).
n CHF 283 Mio.®°' Daher sind die festgesetzten res tragbar bzw. zumutbar.
:ndung von Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 2 ff. SVKG
Umsatz in CHF CHF 25’820 Mio. 10 % des samtumsatzes CHF 2’582 Mio. CHF [...] Jes Umsatzes auf levanten Märkten CHF L...] er Obergrenze Ba- CHF [..] sisbetrag des Basisbetrags CHF [...] % erschwerend CHF [...]
CHF 18’362’014
jen und unter Würdigung aller Umstände und aller arnden Faktoren erachtet die WEKO eine Verwal- - als dem Verstoss von Swisscom gegen Art. 49a lagenen Netzbaustrategie als angemessen.
fahrenskosten und die Verlegung der Kosten richrenverordnung KG.°%
ach Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG Gebühren für Verfüwerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-31
Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten, ren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,
KG. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG ist gebüh sacht hat.
987. Im Untersuchungsverfahren nach Art. grund der Sachverhaltsfeststellung eine unz wenn sich die Parteien unterziehen.8°3 Im v zulässige Verhaltensweise eines marktbeht lich ist eine Gebührenpflicht der Verfügungs
988. Die Höhe der Verfahrenskosten bes Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von nach der Dringlichkeit des Geschäfts und | Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kor (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).
989. Gestützt auf die Funktionsstufe der n ein Stundenansatz von CHF 200.- bis CHF insgesamt 4’427.20 Stunden. Aufgeschlüs verrechnet:
- 3962.03 Stunden zu Fr. 200.-, ergebi — 465.18 Stunden zu Fr. 290.-, ergeber 990. Demnach belaufen sich die Gebühren
991. Swisscom bringt in ihrer Stellungnahr geringen Vorwerfbarkeit nicht die gesamter beantragt eine Reduktion der Verfahrensko erfolgt unabhängig von der Vorwerfbarkeit ı dem Zeitaufwand der Behörde, weshalb vorl genommen wird.
992. Die Verfahrenskosten in der Höhe vo auferlegt.
D Ergebnis
993. Zusammenfassend kommt die WEKO gendem Ergebnis:
994. Swisscom verfügt auf dem Markt für glasfaserbasierten Übertragungsgeschwind FTTH-Netz von Swisscom angebunden sind von Art. 4 Abs. 2 KG (vgl. Rz 478 ff.).
995. Swisscom missbrauchte ihre marktbel einen Layer 1-Zugang für alternative FDA zudem die technische Entwicklung von FD, schränkt. Swisscom hat sich deshalb nach lässig verhalten (vgl. Abschnitt B.5.2). Swis men aufzuerlegen (vgl. Abschnitt B.6.1). z
88 BGE 128 Il 247, 257 f. E. 6.1, BKW FMB Eı contrario. 804 Vgl. act. 1025, Eventualantrag 9 und Rz 47
renpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren verur-
27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, oder orliegenden Verfahren wurde Swisscom eine unrrschenden Unternehmens nachgewiesen. Folgadressatin zu bejahen.
timmt sich nach Art. 4 f. GebV-KG. Nach Art. 4 CHF 100 bis 400.-. Dieser richtet sich namentlich der Funktionsstufe des ausführenden Personals. ierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen
it dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich 290.-. Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend selt werden demnach folgende Stundenansätze
and Fr. 792’405.10 id Fr. 134’901.90. auf CHF 9277307.
ne vor, dass ihr aufgrund der ihrer Meinung nach | Verfahrenskosten auferlegt werden dürften, und sten um 50 %.°% Die Auferlegung von Gebühren ınd bemisst sich gemäss Art. 4 f. GebV-KG nach jegend keine Reduktion der Verfahrenskosten vorn insgesamt CHF 927’307 werden der Swisscom
gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folden Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit igkeiten in Gebieten, deren NE lediglich an das , über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne
1errschende Stellung auf diesem Markt, indem sie verweigert hat. Ohne einen Layer 1-Zugang wird A ohne eigene Glasfaser-Netzinfrastruktur einge- Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a und e KG unzuscom sind daher die oben gennannten Massnah- 7udem ist Swisscom dafür gestützt auf Art. 49a
ıergie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e
5.
Abs. 1 KG zu sanktionieren (vgl. Abschnitt E zu berücksichtigenden sanktionserhöhende:ı Swisscom mit einem Betrag von CHF 18’3€ SVKG, vgl. Rz 983 ff.).
996. Bei diesem Ausgang des Verfahrens s (vgl. Abschnitt C).
Dispositiv
E Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der vorange Art. 30 Abs. 1 KG:
1. Swisscom (Schweiz) AG wird verpflic P2MP-Anschlusse in Neubauten : Netzausbaus in einer Art und Weise ermöglicht.
2. Swisscom (Schweiz) AG wird, soweit Einzelfall bestehen, verpflichtet, die ir es Nachfragern nach einem Layer 1-A bot ab den Swisscom Anschlusszentr 31. Dezember 2025 ausser Betrieb zu die einen Layer 1-Zugang für Dritte er
3. Swisscom (Schweiz) AG wird, soweit Einzelfall bestehen, untersagt, ein Gla: stehendes Leitungsnetz zu einem Gl Weise auszubauen, die es Nachfrager solches Layer 1-Angebot ab den Swis
4. Einer allfälligen Beschwerde gegen di die aufschiebende Wirkung entzogen.
5. Swisscom (Schweiz) AG wird wegen | gemäss Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 B Abs. 1 KG in der Höhe von CHF 18’3€
6. Die Beweisanträge der Swisscom (Scl
T. Die Verfahrenskosten nach Art. 53a K( (Schweiz) AG auferlegt.
Die Verfügung ist zu eröffnen an:
- Swisscom (Schweiz) AG, Alte Tiefe vertreten durch RA Reto Jacobs ur feldstrasse 123, 8034 Zürich.
Die Verfügung geht in Kopie an:
- Init? (Schweiz) AG, Technoparkstr: vertreten durch RA Simon Schlauri trasse 11, 8008 Zürich
- Swiss Fibre Net AG, Bundesgasse vertreten durch RA Matthias Amgw 45, Postfach, 8008 Zürich
3.6.1.2). Unter Würdigung aller Umstände und der 1 und -mildernden Faktoren ist eine Belastung von 2'014 angemessen (Art. 49a Abs. 1 KG, Art. 2 ff.
ind die Verfahrenskosten Swisscom aufzuerlegen
:henden Erwägungen verfügt die WEKO gemäss
htet, die vorübergehend in Betrieb genommenen um Zeitpunkt des flächendeckenden FTTHumzurüsten, die einen Layer 1-Zugang für Dritte
keine entgegenstehenden sachlichen Gründe im 1 Betrieb genommenen Glasfaseranschlüsse, die ngebot verunmöglicht, ein solches Layer 1-Angealen zu nutzen, mit einer Ubergangsfrist bis zum nehmen oder in einer Art und Weise umzurüsten, nöglicht.
keine entgegenstehenden sachlichen Gründe im sfasernetz in einer Weise aufzubauen bzw. ihr beasfasernetz FTTH im Anschlussbereich in einer n nach einem Layer 1-Angebot verunmöglicht, ein scom Anschlusszentralen zu nutzen.
e Dispositivziffern 2 und 3 dieser Verfügung wird
Viissbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung st. aund e KG mit einer Sanktion nach Art. 49a 2'014 belastet.
ıweiz) AG werden abgewiesen.
3 in Höhe von CHF 927’307 werden der Swisscom
.naustrasse 6, 3050 Bern, id RA Felix Tuchschmid (Walder Wyss AG), Seeasse 5, 8306 Winterthur, (Ronzani Schlauri Rechtsanwälte), Signaus-
26, Postfach, 3001 Bern, erd (Burkhalter Rechtsanwalte), Seefeldstrasse
Wettbewerbskommission
Dr. Laura Melusine Baudenbacher Präsidentin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagı richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd Begehren, deren Begründung mit Angabe d Die angefochtene Verfügung und die Bewei Partei in Händen hat, beizulegen.
Prof. Dr. Patrik Ducrey Direktor
an nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die er Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. smittel sind, soweit sie die beschwerdeführende