Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, die Artikel 2 und 4 bis 13 der Vereinbarung auf Flüchtlingsseeleute anzuwenden, wie sie nachfolgend umschrieben sind.
Für dieses Protokoll umfasst der Begriff «Flüchtlingsseemann» jede Person, die nach der Umschreibung des Artikels I Ziffer 2 des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist und – gleichviel in welcher Eigenschaft – auf einem Handelsschiff Seemannsdienste leistet oder berufsmässig auf einem Handelsschiff als Seemann ihren Lebensunterhalt verdient.
Dieses Protokoll wird ohne jegliche geographische Begrenzung angewendet; bereits von Staaten, die schon Vertragsparteien des Abkommens sind, nach Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe a des Abkommens abgegebene Erklärungen sind jedoch, sofern sie nicht nach Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 2 des Abkommens erweitert wurden, auch auf dieses Protokoll anwendbar.