Dieses Übereinkommen ist auf Vereine, Stiftungen und andere private Einrichtungen (im folgenden als «NGO» bezeichnet) anzuwenden, welche die Voraussetzung erfüllen,
- dass sie einen nicht auf Gewinn gerichteten Zweck von internationalem Nutzen haben;
- dass sie durch eine Rechtshandlung errichtet worden sind, die auf dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei beruht;
- dass sie eine Tätigkeit ausüben, die sich in mindestens zwei Staaten auswirkt, und
- dass sie ihren satzungsgemässen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und ihren Verwaltungssitz im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei haben.