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0.221.554.3

Abkommen
über das Verhältnis der Stempelgesetze
zum Wechselrecht

BS 11 875; BBl 1931 II 341

Übersetzung

Abgeschlossen in Genf am 7. Juni 1930
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Juli 19321
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. August 1932
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1937

(Stand am 17. August 2005)

Der Deutsche Reichspräsident; der Bundespräsident der Republik Österreich;
Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der Britischen überseeischen Dominien, Kaiser von Indien; der Präsident der Republik Kolumbien; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Polnischen Republik, für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Republik Ecuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der
Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik;
Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die
Grossherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der König von Norwegen;
Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Peruanischen
Republik; der Präsident der Polnischen Republik; der Präsident der Republik
Portugal; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,

von dem Wunsche geleitet, einige Fragen zu regeln, die sich auf das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht beziehen,

haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten über folgende Artikel geeinigt:

Art. 1

Die Hohen vertragsschliessenden Teile verpflichten sich, ihre Gesetze, falls diese nicht bereits eine solche Bestimmung enthalten, dahin abzuändern, dass die Gültigkeit von Wechselverpflichtungen oder die Geltendmachung der sich aus Wechseln ergebenden Ansprüche nicht von der Beobachtung einer Stempelvorschrift abhängig gemacht werden. Doch können sie das Recht zur Geltendmachung dieser Ansprüche bis zur Zahlung der vorgeschriebenen Stempelbeträge oder verwirkter Geldstrafen aufschieben. Ebenso können sie vorschreiben, dass die Eigenschaft und die Wirkungen einer unmittelbar vollstreckbaren Urkunde, die nach ihrer Gesetzgebung dem Wechsel etwa zukommen, davon abhängig sind, dass der Stempelbetrag gemäss den Vorschriften ihrer Gesetze schon bei der Ausstellung der Urkunde gehörig entrichtet worden ist. Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile behält sich vor, die im ersten Absatz erwähnte Verpflichtung auf gezogene Wechsel zu beschränken.

Art. 2

Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages. Nach diesem Tage kann es noch bis zum 6. September 1930 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.

Art. 3

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1932 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, die Vertragsteile des Abkommens sind.

Art. 4

Vom 6. September 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten. Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds 2 vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds 3 zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär des Völkerbunds 4 wird die Hinterlegung unverzüglich allen Staaten mitteilen, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

Art. 5

Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein. Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels massgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat. Der Generalsekretär des Völkerbunds 5 wird, wenn er die in Artikel 3 und 4 vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, dass die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.

Art. 6

Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds 6 wirksam.

Art. 7

Das Abkommen kann nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds 7 wirksam. Der Generalsekretär des Völkerbunds 8 wird jede Kündigung unverzüglich allen anderen Hohen vertragsschliessenden Teilen mitteilen. Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Hohen vertragsschliessenden Teils wirksam, für den sie erklärt worden ist.

Art. 8

Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für die das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds 9 richten. Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zweck einberufen werden soll.

Art. 9

Die Hohen vertragsschliessenden Teile können bei der Zeichnung, der Ratifikation oder bei ihrem Beitritt erklären, dass sie durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete zu übernehmen gewillt sind; in diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist. Die Hohen vertragsschliessenden Teile können in der Folge dem Generalsekretär des Völkerbunds 10 anzeigen, dass sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete auszudehnen, für welche die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung abgegeben worden ist. In diesem Falle tritt das Abkommen für die in der Erklärung genannten Gebiete neunzig Tage nach Eingang der Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds 11 in Kraft. Desgleichen können die Hohen vertragsschliessenden Teile jederzeit erklären, dass sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandate unterstehenden Gebiete auszuschliessen; in diesem Falle tritt das Abkommen für die Gebiete, für welche die Erklärung abgegeben worden ist, ein Jahr nach Eingang der Erklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds 12 in Kraft.

Art. 10

Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden. Sodann wird es in der Sammlung der Verträge des Völkerbunds sobald wie möglich veröffentlicht werden.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.

Geschehen zu Genf, am siebenten Juni neunzehnhundertunddreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds 13 hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.

(Es folgen die Unterschriften)

Protokoll

Bei der Unterzeichnung des Abkommens vom heutigen Tage über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart:

A

Die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, denen die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden über das bezeichnete Abkommen vor dem 1. September 1932 nicht möglich sein sollte, verpflichten sich, innerhalb der auf diesen Tag folgenden fünfzehn Tage dem Generalsekretär des Völkerbunds eine Mitteilung darüber zu machen, in welcher Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation befinden.

B

Wenn am 1. November 1932 die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen auf Grund des Artikels 5 Absatz 1 das Abkommen in Kraft tritt, so wird der Generalsekretär des Völkerbunds die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zu einer Zusammenkunft einberufen.

In dieser Zusammenkunft wird zu prüfen sein, wie die Lage ist und welche Massnahmen gegebenenfalls zur Abhilfe getroffen werden können.

C

Die Hohen vertragsschliessenden Teile werden einander die gesetzlichen Vorschriften, die sie für ihre Gebiete zur Durchführung des Abkommens erlassen haben, nach deren Inkrafttreten mitteilen.

D

1. Es wird vereinbart, dass für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland die Bestimmungen dieses Abkommens nur auf die ausserhalb des Vereinigten Königreichs zur Annahme vorgelegten, angenommenen oder zahlbaren gezogenen Wechsel Anwendung finden.

2. Die gleiche Einschränkung gilt für die Kolonien, Protektorate und unter der Oberhoheit oder unter dem Mandat seiner Britannischen Majestät stehenden Gebiete, auf die dieses Abkommen nach Artikel 9 anwendbar wird, unter der Voraussetzung, dass eine Anzeige dieser Einschränkung vor dem Tage, an dem das Abkommen für das betreffende Gebiet in Kraft tritt, an den Generalsekretär des Völkerbunds gerichtet wird.

3. Desgleichen wird vereinbart, dass die Bestimmungen dieses Abkommens auf Nordirland nur mit den etwa für notwendig erachteten Änderungen Anwendung finden.

4. Die Regierung jedes Mitgliedes des Völkerbunds oder jedes Nichtmitgliedstaates, die gemäss Artikel 4 dem Abkommen unter den in Ziffer 1 vorgesehenen Einschränkungen beitreten will, kann dies dem Generalsekretär des Völkerbunds 14 anzeigen. Dieser wird die Anzeige allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist, mit der Anfrage mitteilen, ob sie Einwendungen zu erheben haben. Wenn sechs Monate nach dieser Mitteilung keine Einwendung erhoben worden ist, so wird das Einverständnis damit angenommen, dass der Staat unter diesen Einschränkungen an dem Abkommen teilnimmt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am siebenten Juni neunzehnhundertdreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes 15 hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.

(Es folgen die Unterschriften)

0.221.554.3

Geltungsbereich am 17. August 2005

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

In-Kraft-Treten

Australien*

3. September

1938 B

2. Dezember

1938

  1. Norfolk-Insel*

3. September

1938 B

2. Dezember

1938

Bahamas*

19. Mai

1976 N

10. Juli

1973

Belarus

4. Februar

1998 N

25. Dezember

1991

Belgien

31. August

1932

1. Januar

1934

Brasilien

26. August

1942

24. November

1942

China

  1. Macaua

19. Oktober

1999

20. Dezember

1999

Dänemark

27. Juli

1932

1. Januar

1934

  1. Färöer

27. Juli

1932

1. Januar

1934

  1. Grönland

14. Juli

1965 B

29. September

1965

Deutschland

3. Oktober

1933

1. Januar

1934

Fidschi*

25. März

1971

10. Oktober

1970

Finnland

31. August

1932

1. Januar

1934

Frankreich

27. April

1936

26. Juli

1936

Irland*

10. Juli

1936 B

8. Oktober

1936

Italien

31. August

1932

1. Januar

1934

Japan

31. August

1932

1. Januar

1934

Kasachstan

20. November

1995 B

18. Februar

1996

Luxemburg

5. März

1963

3. Juni

1963

Malaysia

14. Januar

1960

31. August

1957

Malta

6. Dezember

1966

21. September

1964

Monaco

25. Januar

1934 B

25. April

1934

Niederlande

20. August

1932

1. Januar

1934

Norwegen

27. Juli

1932

1. Januar

1934

Österreich

31. August

1932

1. Januar

1934

Papua-Neuguinea*

12. Februar

1981 B

13. Mai

1981

Polen

19. Dezember

1936

19. März

1937

Portugal

8. Juni

1934

6. September

1934

Russland

25. November

1936 B

23. Februar

1937

Schweden

27. Juli

1932

1. Januar

1934

Schweiz

26. August

1932

1. Juli

1937

Tonga*

2. Februar

1972

4. Juni

1970

Uganda

15. April

1965 B

14. Juli

1965

Ukraine

8. Oktober

1999 B

6. Januar

2000

Ungarn

28. Oktober

1964

26. Januar

1965

Vereinigtes Königreich

18. April

1934

17. Juli

1934

  1. Bermudas*

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

  1. Falkland-Inseln*

7. September

1938 B

6. Dezember

1938

  1. Gibraltar*

18. Juli

1936 B

16. Oktober

1936

  1. St. Helena (mit Ascension)*

7. September

1938 B

6. Dezember

1938

Zypern*

5. März

1968

16. August

1960

*

Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach

a

Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 19. Okt. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

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Vorbehalte

Australien (mit Insel Norfolk)

Unter Vorbehalt der Bestimmung in Abschnitt D des Protokolls des Abkommens

Bahamas

Unter Beibehaltung der in Abschnitt D des Protokolls des Abkommens vorgesehenen Einschränkung, Vorbehalt, unter dem das Abkommen auf ihr Gebiet ausgedehnt worden war.

Fidschi

Gleicher Vorbehalt wie die Bahamas

Bermudas, Falkland-Inseln, Gibraltar, St. Helena (mit Ascension)

Die in Abschnitt D des Protokolls des Abkommens vorgesehene Beschränkung ist anwendbar.

Irland

Unter Vorbehalt der Bestimmung in Abschnitt D Ziffer 1 des Protokolls

Papua-Neuguinea

Unter Vorbehalt der Bestimmung in Abschnitt D Ziffer 1 des Protokolls

Tonga

Gleicher Vorbehalt wie die Bahamas

Zypern

Gleicher Vorbehalt wie die Bahamas