Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Abkommens hinweg wird Artikel 11 des am 26. November 18804 in Bern unterzeichneten Auslieferungsvertrages durch Beifügung der nachfolgenden Bestimmung ergänzt:
- «Die Auslieferung kann, wenn der ersuchte Teil ihr zustimmt, auch erwirkt werden für jedes andere Verbrechen oder Vergehen, für welches die auf den Gebieten des einen und des andern der hohen vertragschliessenden Teile in Kraftbefindlichen Gesetze die Möglichkeit einer Auslieferung vorsehen.»