Das Rechnungsjahr der Organisation läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Der Direktor legt dem Rat spätestens am 1. September eines jeden Jahres aufgegliederte Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben für das folgende Rechnungsjahr zur Prüfung und Genehmigung vor.
Die Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben sind nach Kapiteln zu gliedern. Übertragungen innerhalb des Haushaltsplanes sind nur mit Ermächtigung des in Artikel 3 vorgesehenen Finanzausschusses zulässig. Die genaue Form der Haushaltsvoranschläge bestimmt der Finanzausschuss auf Grund einer Stellungnahme des Direktors.