Für jede grenzüberschreitende Eisenbahnlinie mit bedeutendem internationalem Güterverkehr prüfen die zuständigen Behörden der Nachbarländer gemeinsam die Möglichkeit, durch Vereinbarung einen Bahnhof in der Nähe der Grenze zu bestimmen, in welchem gleichzeitig die Eingangs‑ und Ausgangskontrollen für einen Teil oder den gesamten Güterverkehr entsprechend der Gesetzgebung der beiden Länder zweckmässig vorgenommen werden können.
Werden von zwei Nachbarländern entlang ihrer gemeinsamen Grenze mehrere solche Bahnhöfe bestimmt, so soll deren Anzahl nach Möglichkeit auf beiden Seiten der Grenze gleich sein.
Bei allen Grenzübergängen, wo die Errichtung solcher Bahnhöfe mit Kontrolle des Verkehrs in beiden Richtungen als nicht durchführbar erachtet wird, prüfen die Vertragsparteien gemeinsam die Möglichkeit, die Kontrollen in zwei gegenüberliegenden Grenzbahnhöfen zweckmässig so zusammenzufassen, dass auf einem Bahnhof der Verkehr nur in einer Richtung und auf dem andern Bahnhof in der Gegenrichtung abgefertigt wird. Wenn nötig kann dieses Verfahren auf Güter beschränkt werden, die mit bestimmten beschleunigten internationalen Zügen befördert werden.