Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung kann in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Neuhausen‑Rafz durchgeführt werden. Sie erstreckt sich in den gemäss Artikel 3 Absatz 2 bestimmten Reisezügen auf alle Personen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf den Bahnhöfen Altenburg‑Rheinau, Jestetten oder Lottstetten ein‑ oder aussteigen, einschliesslich des von solchen Personen mitgeführten und in der Regel auch des aufgegebenen Reisegepäcks.
Die schweizerischen Bediensteten können in Güterzügen auf den Bahnhöfen Altenburg‑Rheinau, Jestetten und Lottstetten Grenzabfertigungshandlungen vornehmen.