Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und
die Schweizerische Eidgenossenschaft (die «EFTA-Staaten»),
und Kanada,
im Folgenden gemeinsam als «Parteien» bezeichnet,
entschlossen, die sie einenden besonderen Bande der Freundschaft und Zusammenarbeit zu festigen,
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Charta der Vereinten Nationen und zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
im Wunsch, zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen und einen günstigen Rahmen für eine ausgedehntere internationale und transatlantische Zusammenarbeit zu schaffen;
entschlossen, einen erweiterten und sicheren Markt für die auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Erzeugnisse zu schaffen,
in der Absicht, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen eine Freihandelszone zu errichten,
entschlossen, Handelsverzerrungen zu vermindern,
entschlossen, klare und gegenseitig günstige Regeln für ihren Handel zu schaffen,
in der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten zu fördern,
mit dem Ziel, auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen sowie die Arbeitsbedingungen und den Lebensstandard zu verbessern,
entschlossen zu gewährleisten, dass der Nutzen aus der Handelsliberalisierung nicht durch die Errichtung privater wettbewerbshemmender Schranken eingeschränkt wird,
eingedenk der Vereinbarungen über Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit, die abgeschlossen wurden: zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung des Königreichs Norwegen am 3. Dezember 1997, zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 9. Dezember 1997 sowie zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Republik Island am 24. März 1998,
aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten gemäss dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation, abgeschlossen am 15. April 1994 (im Folgenden als «WTO-Abkommen» bezeichnet), anderen in diesem Rahmen ausgehandelten Abkommen und anderen multi- und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit,
unter Berücksichtigung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweiz und Kanada, abgeschlossen in Ottawa am 3. Dezember 1998 , und des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen Kanada und der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen, abgeschlossen in Brüssel am 4. Juli 2000,
in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren um Kosten zu verkleinern und den Handelstreibenden der Parteien Vorhersehbarkeit zu gewährleisten,
entschlossen zur Zusammenarbeit bei der Förderung der Einsicht, dass Staaten in der Lage bleiben müssen, zur Stärkung der kulturellen Vielfalt ihre Kulturpolitik zu erhalten, zu entwickeln und umzusetzen,
in Anerkennung der Notwendigkeit einer sich gegenseitig unterstützenden Handels- und Umweltpolitik zur Erreichung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung,
unter Bekräftigung ihres Engagements für wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für die Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeitnehmer und der Grundsätze der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit,
festhaltend, dass sie bereit sind, die Möglichkeit zu Entwicklung und Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu prüfen, um sie auf Gebiete auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen,
sind wie folgt überein gekommen:
Geschehen in zwei Ausfertigungen in Davos, am 26. Januar 2008, in französischer und englischer Sprache, wobei jede Version gleichermassen verbindlich ist. Ein Exemplar wird von den EFTA-Staaten beim Depositar hinterlegt.
Verständigungsprotokoll
Abgeschlossen in Davos am 26. Januar 2008
Allgemein
Die Parteien haben sich verständigt, dass eine Partei, die nach dem Freihandelsabkommen zwischen Kanada und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz), im Folgenden als «Freihandelsabkommen» bezeichnet, eine Notifikation an den Gemischten Ausschuss richten muss, ihrer Verpflichtung nachkommt, indem sie eine Notifikation an alle andere Parteien richtet.
Zu Art. 10 – Zölle
Die Parteien haben sich verständigt, dass Artikel 10 Absatz 3 nur für Ursprungserzeugnisse der Parteien gemäss Absatz 1 gilt.
Zu Art. 13 – Vorübergehender Aufenthalt
1. Die Parteien haben sich verständigt, dass Artikel 13 Unterabsatz 1(b) auf den Dienstleistungen nach Verkauf oder Vermietung durch Reparatur- und Unterhaltspersonal, aufsichtsführende Installateure sowie den Aufbau und den Testbetrieb von gewerblichen oder industriellen Anlagen einschliesslich Computerprogrammen Anwendung findet. Vom Aufbau ausgenommen ist die Anschluss-Installation, welche in der Regel von Baupersonal wie Elektriker und Rohrschlosser ausgeführt wird. Als Dienstleistungen nach Verkauf oder Vermietung gelten auch Kurse, in denen mögliche Nutzer mit den Anlagen vertraut gemacht oder geschult werden.
2. Weiter haben sich die Parteien verständigt, dass Dienstleistungsverträge nach Artikel 13 Unterabsatz 1(b) als Teil des ursprünglichen Verkaufs- oder Mietvertrags oder im Rahmen eines Zusatzvertrags zum ursprünglichen Vertrag ausgehandelt worden sein müssen und dass Dienstleistungsverträge, die mit Dritten nach Unterzeichnung des Verkaufs- oder Mietvertrags ausgehandelt worden sind, von Unterabsatz 1(b) nicht erfasst werden. Unterabsatz 1(b) gilt gleichwohl, wenn der ursprüngliche Verkaufs- oder Mietvertrag festhält, dass eine dritte Gesellschaft vertraglich mit dem Unterhalt der Anlagen beauftragt worden ist oder beauftragt werden wird.
Zu Art. 17 – Subventionen
Die Parteien haben sich verständigt, dass ein Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel VIII des Freihandelsabkommens in Bezug auf Artikel 17 Absatz 3 das interne Verfahren nach Absatz 3 in keiner Weise unterbricht oder beeinträchtigt.
Zu Art. 23 und Anhang J – Kulturbranche
Die Parteien haben sich verständigt, dass Artikel 23 und Anhang J unter Vorbehalt von Koproduktions-Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Films und der Audiovisionen, bei denen Kanada und einer oder mehrere EFTA-Staaten Parteien sind, Anwendung finden.
Zu Art. 26 – Gemischter Ausschuss
Die Parteien haben sich verständigt:
- dass jede Frage aus den bilateralen Landwirtschaftsabkommen, welche die Durchführung der Freihandelszone zwischen Kanada und den EFTA-Staaten beeinträchtigt, im Rahmen des Gemischten Ausschusses oder jedes anderen Unterausschusses oder jeder anderen Arbeitsgruppe geprüft werden kann, die zuständig und vom Gemischten Ausschuss eingesetzt ist;
- dass jede Frage aus der Anwendung von Bestimmungen des Freihandelsabkommens, die Bestandteile der bilateralen Landwirtschaftsabkommen sind, auf Gesuch einer Partei eines solchen bilateralen Abkommens dem Gemischten Ausschuss oder jedem anderen Unterausschuss oder jeder anderen Arbeitsgruppe vorgelegt werden kann, die zuständig und vom Gemischten Ausschuss eingesetzt ist.
Zu Anhang C Art. 6 – Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung
Die Parteien haben sich verständigt, dass wenn nach Ansicht einer Partei ein Erzeugnis, das die betreffende Ursprungsregel der Beilage I erfüllt, nach einem Arbeitsgang, welchen diese Partei als «einfaches Mischen» oder «einfaches Zusammensetzen» bezeichnen würde, oder nach jedem anderen einfachen Arbeitsgang zu einem Ursprungserzeugnis geworden ist, die Frage auf Gesuch dieser Partei hin so rasch wie möglich diskutiert wird, um allfällige Änderungen dieses Artikels zu prüfen.
Zu Anhang C Art. 17 – Ermächtigter Ausführer
Die Parteien haben sich verständigt, dass Artikel 17 des Anhangs C keine Partei verpflichtet, ein Programm für ermächtigte Ausführer zu schaffen. Darüber hinaus herrscht Einvernehmen, dass die Zollbehörden der EFTA-Staaten ein allfällig bereits geschaffenes entsprechendes Programm in Übereinstimmung mit den Anforderungen im Rahmen von Anhang A zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation weiterführen.
Zu Anhang C Art. 24 – Überprüfung des Ursprungs
1. Die Parteien haben sich verständigt, dass die Zollbehörde der Ausfuhrpartei, welche auf Gesuch der Zollbehörde der Einfuhrpartei eine Ursprungsüberprüfung vornimmt, mit Ausnahme der Reise- und Nebenauslagen der Zollbehörde der Einfuhrpartei sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Ursprungsüberprüfung auf ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Kosten trägt.
2. Weiter herrscht Einvernehmen, dass die Zollbehörden der Parteien die gesamte Durchführung und Verwaltung eines Überprüfungsverfahrens diskutieren einschliesslich einer vorgängigen Abschätzung des Arbeitspensums und einer Diskussion der Prioritäten. Bei unüblichem Anstieg der Anzahl von Überprüfungsgesuchen konsultieren sich die Zollbehörden der betroffenen Parteien, um unter Berücksichtigung der operativen Bedürfnisse Prioritäten zu setzen und Massnahmen zur Handhabung des Arbeitspensums zu erwägen.
Unterzeichnet in zwei Ausfertigungen in Davos am 26. Januar 2008, in französischer und englischer Sprache, wobei jede Version gleichermassen verbindlich ist. Ein Exemplar wird von den EFTA-Staaten beim Depositar hinterlegt.
(Es folgen die Unterschriften)