Folgende Artikel werden in das Abkommen eingefügt:
Artikel 13 A... 3
Artikel 13 B... 4
Artikel 24 A... 5
0.632.401.01
AS 1990 478 1344; BBl 1990 I 301
Originaltext
Abgeschlossen am 12. Juli 1989
Vorläufig angewendet ab 1. Januar 1990
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 19901
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. Juli 1990
(Stand am 4. Juli 1990)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits
und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft andererseits,
gestützt auf das am 22. Juli 1972 2 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend «Abkommen» genannt, insbesondere auf Artikel 32,
eingedenk der in der am 9. April 1984 von den Ministern der EFTA‑Staaten und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg verabschiedeten gemeinsamen Erklärung zum Ziel erhobenen Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums,
in dem Bewusstsein der Notwendigkeit, ihre Handelsbeziehungen im Interesse beider Wirtschaften durch Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer Hemmnisse bei der Ausfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen zu entwickeln,
in dem Bewusstsein, dass dessen ungeachtet eine Vertragspartei sich unter bestimmten aussergewöhnlichen Umständen gezwungen sehen kann, ausfuhrwirksame Schutzmassnahmen zu treffen, und dass es angezeigt ist, dazu spezifische Bestimmungen zu schaffen,
haben beschlossen, dieses Protokoll zu schliessen:
Artikel 27 des Abkommens erhält folgende Fassung: ... 8
Folgender Wortlaut wird dem Abkommen als Protokoll Nr. 6 angefügt:
Die von der Gemeinschaft bei der Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Schweiz angewandten mengenmässigen Beschränkungen werden spätestens bis zu den im folgenden genannten Daten beseitigt.
Harmonisiertes | Warenbenennung | Datum der Beseitigung |
|---|---|---|
| Abfälle und Schrott, aus Kupfer | 1. Jan. 1993 |
ex 44.01 | Brennholz von Nadelholz sowie Holz von Kiefern und Tannen in Form von Plättchen oder Schnitzeln | 1. Jan. 1993 |
ex 44.03 | Rohholz, auch entrindet, oder vom Splint befreit
| 1. Jan. 1993 |
Rohholz, zwei‑ oder vierseitig grob zugerichtet,
| 1. Jan. 1993 | |
ex 44.07 | Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, aber nicht weiter bearbeitet, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:
| 1. Jan. 1993 |
ex 41.01 | Rohhäute und Felle von Rindern, mit einem Stückgewicht von weniger als 6 kg | 1. Jan. 1992 |
ex 41.02 | Rohe Felle von Schafen und Lämmern | 1. Jan. 1992 |
ex 41.03 | Rohe Häute und Felle von Ziegen und Zickeln | 1. Jan. 1992 |
ex 43.01 | Rohe Pelzfelle von Kaninchen | 1. Jan. 1992» |
Dieses Zusatzprotokoll gilt gleichermassen für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein, und zwar so lange, wie der Vertrag vom 29. März 1923 9 über die Errichtung einer Zollunion zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
Dieses Zusatzprotokoll wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Januar 1990 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Wenn sich die Vertragsparteien den Abschluss der Verfahren nicht bis zu diesem Zeitpunkt notifiziert haben, so wird das Protokoll ab 1. Januar 1990 vorläufig angewandt.
Dieses Zusatzprotokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Geschehen zu Brüssel am zwölften Juli neunzehnhundertneunundachtzig.
Für die Regierung Benedikt von Tscharner | Für den Rat Jean Vidal |
Die Vertragsparteien erklären, dass die Artikel 7, 13 A und 13 B des Abkommens für die in Artikel 2 des Abkommens spezifizierten Erzeugnisse gelten