0.784.02
Konvention
der Internationalen Fernmeldeunion1
AS 1996 1284; BBl 1994 I 1171
Übersetzung
Abgeschlossen in Genf am 22. Dezember 1992
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 19942
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. September 1994
In Kraft getreten für die Schweiz am 15. September 1994
(Stand am 8. September 2023)
Kapitel I Arbeitsweise der Union
Abschnitt 1
Art. 1 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten | |
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Art. 2 Wahlen und damit verbundene Fragen | |
Der Rat | |
7 | 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen Sitze unter den in den Nummern 10 bis 12 aufgeführten Bedingungen frei werden, üben die in den Rat gewählten Mitglieder der Union ihr Amt bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem ein neuer Rat gewählt wird. Sie können wiedergewählt werden. |
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10 | 3. Ein Sitz im Rat gilt als frei: |
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Gewählte Beamte | |
13 | 1. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros treten ihr Amt zu dem Zeitpunkt an, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Zeitpunkt im Amt, den die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt; sie können nur einmal wiedergewählt werden. |
14 | 2. Wenn die Stelle des Generalsekretärs frei wird, tritt der Vizegeneralsekretär als Nachfolger das Amt des Generalsekretärs an, das er bis zu dem Zeitpunkt innehat, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer nächsten Tagung festsetzt. Wenn der Vizegeneralsekretär das Amt des Generalsekretärs unter diesen Voraussetzungen als Nachfolger antritt, gilt die Stelle des Vizegeneralsekretärs von diesem Zeitpunkt an als unbesetzt, wobei Nummer 15 zur Anwendung kommt. |
15 | 3. Wenn die Stelle des Vizegeneralsekretärs mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei wird, der für den Beginn der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden ist, ernennt der Rat für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger. |
16 | 4. Werden die Stelle des Generalsekretärs und die des Vizegeneralsekretärs gleichzeitig frei, so übernimmt der dienstälteste Direktor das Amt des Generalsekretärs für die Dauer von höchstens 90 Tagen. Der Rat ernennt einen Generalsekretär und, wenn beide Stellen mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei geworden sind, der für den Beginn der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden ist, auch einen Vizegeneralsekretär. Ein so vom Rat ernannter Beamter bleibt bis zum Ende der Amtszeit seines Vorgängers im Amt. |
17 | 5. Wird die Stelle eines Direktors wider Erwarten frei, so trifft der Generalsekretär die erforderlichen Massnahmen, damit die Aufgaben des Direktors wahrgenommen werden, bis der Rat während seiner nächsten ordentlichen Tagung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Stelle frei geworden ist, einen neuen Direktor ernennt. Ein so ernannter Direktor bleibt bis zu dem von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Zeitpunkt im Amt. |
18 | 6. Der Rat besetzt unter den in den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels dargelegten Umständen die freigewordene Stelle des Generalsekretärs oder die des Vizegeneralsekretärs, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 27 der Konstitution, und zwar während einer seiner ordentlichen Tagungen, wenn die Stelle in den letzten 90 Tagen vor dieser Tagung frei geworden ist, oder während einer Tagung, die sein Präsident innerhalb der in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume einberufen hat. |
19 | 7. Die Amtszeit eines Beamten, der unter den in den Nummern 14 bis 18 genannten Bedingungen in das Amt eines gewählten Beamten ernannt wurde, stellt keinen Hinderungsgrund für diesen Beamten dar, bei der Wahl oder der Wiederwahl für dieses Amt zu kandidieren. |
Mitglieder des Funkregulierungsausschusses | |
20 | 1. Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses treten ihr Amt zu den Zeitpunkten an, welche die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben bis zu den Zeitpunkten im Amt, welche die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt; sie können nur einmal wiedergewählt werden. |
21 | 2. Wenn in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Mitglied des Ausschusses sein Amt niederlegt oder nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, fordert der Generalsekretär nach Beratung mit dem Direktor des Büros für das Funkwesen die zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union auf, Kandidaten für die Wahl eines Nachfolgers vorzuschlagen, die der Rat während seiner nächsten Tagung vornimmt. Wird jedoch die Stelle mehr als 90 Tage vor der Tagung des Rats oder nach der Tagung des Rats, die der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorangeht, frei, so ernennt das betreffende Mitglied der Union so bald wie möglich, auf jeden Fall aber binnen 90 Tagen, einen anderen Staatsangehörigen zum Ersatzmann, der je nach Fall bis zum Amtsantritt des vom Rat gewählten neuen Mitglieds oder bis zum Amtsantritt der von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählten neuen Mitglieder des Ausschusses im Amt bleibt. Der Ersatzmann kann je nach Fall als Kandidat für die Wahl durch den Rat oder durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellt werden. |
22 | 3. Ein Mitglied des Funkregulierungsausschusses gilt als nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben wahrzunehmen, wenn es mehrere Male hintereinander den Tagungen des Ausschusses ferngeblieben ist. Der Generalsekretär erklärt nach Beratung mit dem Präsidenten des Ausschusses, mit dem betreffenden Mitglied des Ausschusses und mit dem betreffenden Mitglied der Union, dass eine Stelle im Ausschuss frei ist, und verfährt nach Nummer 21. |
Art. 3 Andere Konferenzen | |
23 | 1. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Konstitution werden in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten normalerweise folgende weltweite Konferenzen der Union einberufen: |
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28 | 2. In der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten: |
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31 | 3. Diese Massnahmen werden getroffen: |
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36 | 4. Eine regionale Funkkonferenz wird einberufen: |
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47 | 7. Wenn ein Mitglied der Union bei den in den Nummern 42, 46, 118, 123, 138, 302, 304, 305, 307 und 312 dieser Konvention genannten Befragungen nicht binnen der vom Rat festgesetzten Frist geantwortet hat, wird so verfahren, als habe es sich an diesen Befragungen nicht beteiligt; es wird infolgedessen bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Antworten nicht die Hälfte der Zahl der befragten Mitglieder der Union, so kommt es zu einer zweiten Befragung, deren Ergebnis ausschlaggebend ist, unabhängig von der Zahl der abgegebenen Stimmen. |
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Abschnitt 2
Art. 4 Der Rat | |
504 | 1. Der Rat besteht aus 43 Mitgliedern der Union, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählt werden. |
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54 | 3. Beschlüsse werden vom Rat nur während der Tagungen gefasst. In Ausnahmefällen kann der Rat während einer Tagung beschliessen, dass eine besondere Frage auf schriftlichem Wege geregelt wird. |
55 | 4. Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung unter den Vertretern seiner Mitglieder und unter Beachtung des Grundsatzes des turnusmässigen Wechsels zwischen den Regionen seinen eigenen Präsidenten und Vizepräsidenten. Diese bleiben bis zur Eröffnung der nächsten ordentlichen Tagung im Amt und können nicht wiedergewählt werden. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit. |
56 | 5. Die Person, die von einem Mitglied des Rats zur Wahrnehmung eines Sitzes in diesem Rat ernannt wird, soll möglichst ein Beamter sein, der in der Fernmeldeverwaltung dieses Mitglieds arbeitet oder ihr gegenüber unmittelbar verantwortlich ist oder in ihrem Namen handelt; diese Person muss durch ihre Erfahrungen im Bereich der Fernmeldedienste qualifiziert sein. |
57 | 6. Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt und Versicherungen, die für den Vertreter eines Mitglieds des Rats in Ausübung seiner Tätigkeit bei den Tagungen des Rats entstehen, gehen zu Lasten der Union. |
58 | 7. Der Vertreter eines jeden Mitglieds des Rats hat das Recht, als Beobachter an allen Tagungen der Sektoren der Union teilzunehmen. |
59 | 8. Der Generalsekretär nimmt die Aufgaben eines Sekretärs des Rats wahr. |
60 | 9. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros sind kraft ihres Amtes berechtigt, an den Beratungen des Rats teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Der Rat darf aber auch Sitzungen abhalten, die den Vertretern seiner Mitglieder vorbehalten sind. |
61 | 10. Der Rat prüft jedes Jahr den Bericht des Generalsekretärs über die strategische Politik und Planung, die nach den allgemeinen Richtlinien der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten für die Union empfohlen werden, und trifft die Massnahmen, die er für geeignet hält. |
62 | 11. Der Rat überwacht in der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten die allgemeine Führung und Verwaltung der Union. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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Abschnitt 3
Art. 5 Generalsekretariat | |
83 | 1. Der Generalsekretär: |
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105 | 2. Der Generalsekretär oder der Vizegeneralsekretär darf an den Konferenzen der Union in beratender Eigenschaft teilnehmen; der Generalsekretär oder sein Vertreter darf an allen anderen Tagungen der Union in beratender Eigenschaft teilnehmen. |
Abschnitt 4
Art. 6 Koordinierungsausschuss | |
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109 | 2. Der Ausschuss muss bestrebt sein, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Falls der Präsident nicht von der Mehrheit des Ausschusses unterstützt wird, kann er unter aussergewöhnlichen Umständen Entscheidungen in eigener Verantwortung treffen, wenn er der Ansicht ist, dass die Regelung der betreffenden Fragen dringend ist und dass damit nicht bis zur nächsten Tagung des Rats gewartet werden kann. Unter diesen Umständen erstattet er den Mitgliedern des Rats umgehend schriftlich Bericht über diese Fragen, wobei er die Gründe angibt, die ihn veranlasst haben, diese Entscheidungen zu treffen; gleichzeitig teilt er ihnen die schriftlich dargelegten Standpunkte der anderen Mitglieder des Ausschusses mit. Wenn die unter solchen Umständen untersuchten Fragen nicht vordringlich, aber dennoch wichtig sind, müssen sie dem Rat während seiner nächsten Tagung zur Prüfung vorgelegt werden. |
110 | 3. Der Präsident beruft den Ausschuss mindestens einmal im Monat ein; im Bedarfsfall kann der Ausschuss auch auf Verlangen zweier seiner Mitglieder zusammentreten. |
111 | 4. Über die Arbeit des Koordinierungsausschusses wird ein Bericht erstellt, der auf Verlangen den Mitgliedern des Rats übermittelt wird. |
Abschnitt 5 Sektor für das Funkwesen
Art. 7 Weltweite Funkkonferenzen | |
112 | 1. Eine weltweite Funkkonferenz wird nach Nummer 90 der Konstitution zur Behandlung besonderer Fragen des Funkwesens einberufen. Eine weltweite Funkkonferenz befasst sich mit den Punkten, die auf der nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels angenommenen Tagesordnung stehen. |
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124 | 4. Die Konferenz hat ausserdem folgende Aufgaben: |
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128 | 5. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Funkversammlung und die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der einschlägigen Studienkommissionen dürfen an der zugehörigen weltweiten Funkkonferenz teilnehmen. |
Art. 8 Funkversammlung | |
129 | 1. Eine Funkversammlung behandelt Empfehlungen zu Fragen, die sie nach ihren eigenen Verfahren angenommen hat oder die ihr von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer anderen Konferenz, vom Rat oder vom Funkregulierungsausschuss vorgelegt werden, und gibt gegebenenfalls zu diesen Fragen Empfehlungen heraus. |
130 | 2. In Bezug auf Nummer 129 hat die Funkversammlung folgende Aufgaben: |
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137 | 3. Die Funkversammlung wird von einer Person geleitet, die von der Regierung des Landes, in dem die Tagung stattfindet, benannt wurde, oder, wenn die Tagung am Sitz der Union stattfindet, von einer Person, welche die Versammlung selbst gewählt hat; der Präsident wird von Vizepräsidenten unterstützt, welche die Versammlung gewählt hat. |
Art. 9 Regionale Funkkonferenzen | |
138 | Die Tagesordnung einer regionalen Funkkonferenz darf nur besondere Fragen des Funkwesens von regionalem Interesse enthalten, einschliesslich der Richtlinien, die dem Funkregulierungsausschuss und dem Büro für das Funkwesen für ihre Tätigkeit in Bezug auf die betreffende Region gegeben werden sollen, vorausgesetzt, dass diese Richtlinien den Interessen anderer Regionen nicht zuwiderlaufen. Von einer solchen Konferenz dürfen nur die Fragen erörtert werden, die auf ihrer Tagesordnung stehen. Die Bestimmungen der Nummern 118 bis 123 dieser Konventiongelten auch für die regionalen Funkkonferenzen, aber nur in Bezug auf die Mitglieder der betreffenden Region. |
Art. 10 Funkregulierungsausschuss | |
139 | 1. Der Ausschuss besteht aus neun Mitgliedern, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählt werden. |
140 | 2. Zusätzlich zu den in Artikel 14 der Konstitution genannten Aufgaben prüft der Ausschuss die Berichte des Direktors des Büros für das Funkwesen über die Untersuchungen von Fällen schädlicher Störungen, die auf Antrag einer oder mehrerer der beteiligten Verwaltungen durchgeführt werden, und arbeitet die notwendigen Empfehlungen aus. |
141 | 3. Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, an den Funkkonferenzen und den Funkversammlungen in beratender Eigenschaft teilzunehmen. Der Präsident und der Vizepräsident oder ihre benannten |
142 | 4. Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt und Versicherungen, die für die Mitglieder des Ausschusses in Ausübung ihrer Tätigkeit im Dienst der Union entstehen, gehen zu Lasten der Union. |
143 | 5. Die Arbeitsweise des Ausschusses ist folgende: |
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Art. 11 Studienkommissionen für das Funkwesen | |
148 | 1. Die Studienkommissionen für das Funkwesen werden von einer Funkversammlung eingesetzt. |
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156 | 3. Die Studienkommissionen für das Funkwesen übernehmen auch die vorbereitenden Studien zu technischen, betrieblichen und verfahrensmässigen Fragen, die von den weltweiten und den regionalen Funkkonferenzen behandelt werden sollen, und sie erstellen diesbezügliche Berichte entsprechend dem hierfür von einer Funkversammlung angenommenen Arbeitsprogramm oder nach den vom Rat gegebenen Richtlinien. |
157 | 4. Jede Studienkommission erstellt für die Funkversammlung einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten, über die in Übereinstimmung mit dem Befragungsverfahren nach Nummer 149 angenommenen Empfehlungen und über die Entwürfe für neue oder revidierte Empfehlungen, die von der Versammlung geprüft werden müssen. |
158 | 5. Der Sektor für das Funkwesen und der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen überprüfen ständig, unter Berücksichtigung der Nummer 79 der Konstitution, die Arbeiten, die in den Nummern 151 bis 154 und, was den Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen angeht, in Nummer 193 dieser Konvention aufgeführt sind, um Änderungen, die bei der Aufteilung der von den beiden Sektoren behandelten Fragen vorzunehmen sind, einvernehmlich festzulegen. Die beiden Sektoren arbeiten eng zusammen und nehmen geeignete Verfahren an, damit sie rechtzeitig und wirkungsvoll die Arbeiten überprüfen und eine Einigung über die Aufteilung erzielen können. Kann keine Einigung erzielt werden, so kann die Angelegenheit durch Vermittlung des Rats der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Beschlussfassung vorgelegt werden. |
159 | 6. Die Studienkommissionen für das Funkwesen müssen bei ihrer Arbeit sowohl im regionalen als auch im internationalen Bereich der Untersuchung der Fragen und der Ausarbeitung der Empfehlungen, die mit dem Aufbau, der Entwicklung und der Verbesserung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern unmittelbar zusammenhängen, gebührende Aufmerksamkeit schenken. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Union ihre Vorrangstellung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens behaupten muss, tragen sie bei ihrer Arbeit der Arbeit der nationalen und regionalen sowie der anderen internationalen Organisationen, die sich mit dem Funkwesen befassen, gebührend Rechnung und arbeiten mit ihnen zusammen. |
160 | 7. Um die Überprüfung der Tätigkeit des Sektors für das Funkwesen zu erleichtern, sollten geeignete Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung mit anderen Organisationen, die sich mit dem Funkwesen befassen, mit dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens getroffen werden. Eine Funkversammlung legt die besonderen Verpflichtungen, die Bedingungen für die Mitwirkung und die Verfahrensgrundsätze für die Durchführung solcher Massnahmen fest. |
Art. 12 Büro für das Funkwesen | |
161 | 1. Der Direktor des Büros für das Funkwesen organisiert und koordiniert die Arbeiten des Sektors für das Funkwesen. Die Aufgaben des Büros werden ergänzt durch diejenigen, die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst aufgeführt sind. |
162 | 2. Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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182 | 3. Der Direktor wählt das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Büros im Rahmen des vom Rat genehmigten Budgets aus. Der Generalsekretär ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem Direktor. Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär. |
183 | 4. Der Direktor leistet dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens im Rahmen der Bestimmungen der Konstitution und dieser Konvention die notwendige technische Hilfe. |
Abschnitt 6 Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Art. 13 Weltweite Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen | |
184 | 1. Eine weltweite Standardisierungskonferenz wird nach Nummer 104 der Konstitution zur Behandlung besonderer Fragen der Standardisierung im Fernmeldewesen einberufen. |
185 | 2. Die Fragen, die eine weltweite Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen zu untersuchen hat und über die Empfehlungen herausgegeben werden, sind diejenigen, die sie nach ihren eigenen Verfahren angenommen hat oder die ihr von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer anderen Konferenz oder vom Rat vorgelegt werden. |
186 | 3. Nach Nummer 104 der Konstitution hat die Konferenz folgende Aufgaben: |
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Art. 14 Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen | |
192 |
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193 |
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195 | 2. Der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für das Funkwesen überprüfen ständig, unter Berücksichtigung der Nummer 105 der Konstitution, die Arbeiten, die in Nummer 193 und, was den Sektor für das Funkwesen angeht, in den Nummern 151 bis 154 dieser Konvention aufgeführt sind, um Änderungen, die bei der Aufteilung der von den beiden Sektoren behandelten Fragen vorzunehmen sind, einvernehmlich festzulegen. Die beiden Sektoren arbeiten eng zusammen und nehmen geeignete Verfahren an, damit sie rechtzeitig und wirkungsvoll die Arbeiten überprüfen und eine Einigung über die Aufteilung erzielen können. Kann keine Einigung erzielt werden, so kann die Angelegenheit durch Vermittlung des Rats der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Beschlussfassung vorgelegt werden. |
196 | 3. Die Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen müssen bei ihrer Arbeit sowohl im regionalen als auch im internationalen Bereich der Untersuchung der Fragen und der Ausarbeitung der Empfehlungen, die mit dem Aufbau, der Entwicklung und der Verbesserung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern unmittelbar zusammenhängen, gebührende Aufmerksamkeit schenken. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Union ihre Vorrangstellung auf dem Gebiet der weltweiten Standardisierung im Fernmeldewesen behaupten muss, tragen sie bei ihrer Arbeit der Arbeit der nationalen und regionalen sowie der anderen internationalen Standardisierungsorganisationen gebührend Rechnung und arbeiten mit ihnen zusammen. |
197 | 4. Um die Überprüfung der Tätigkeit des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen zu erleichtern, sollten geeignete Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung mit anderen Organisationen, die sich mit Standardisierung befassen, mit dem Sektor für das Funkwesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens getroffen werden. Eine weltweite Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen legt die besonderen Verpflichtungen, die Bedingungen für die Mitwirkung und die Verfahrensgrundsätze für die Durchführung solcher Massnahmen fest. |
Art. 15Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen | |
198 | 1. Der Direktor des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen organisiert und koordiniert die Arbeiten des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen. |
199 | 2. Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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201 |
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202 |
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203 |
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204 |
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205 |
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206 | 3. Der Direktor wählt das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen im Rahmen des vom Rat genehmigten Budgets aus. Der Generalsekretär ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem Direktor. Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär. |
207 | 4. Der Direktor leistet dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens im Rahmen der Bestimmungen der Konstitution und dieser Konvention die notwendige technische Hilfe. |
Abschnitt 7 Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Art. 16 Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens | |
208 | 1. Die Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens haben nach Nummer 118 der Konstitution folgende Aufgaben: |
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212 |
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213 | 2. Der Entwurf der Tagesordnung für die Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens wird vom Direktor des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellt; der Generalsekretär legt ihn für eine weltweite Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, für eine regionale Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder dem Rat zur Genehmigung vor, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention. |
Art. 17 Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens | |
214 | 1. Die Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens behandeln besondere Fragen des Fernmeldewesens, die für die Entwicklungsländer von Bedeutung sind, einschliesslich der in Nummer 211 dieser Konvention erwähnten. Die Zahl der Studienkommissionen ist begrenzt; sie werden nur für einen bestimmten Zeitraum eingesetzt, in Abhängigkeit von den verfügbaren Ressourcen. Die Studienkommissionen haben spezifische Mandate, behandeln Fragen und Probleme von vorrangigem Interesse für die Entwicklungsländer und arbeiten aufgabenorientiert. |
215 | 2. Der Sektor für das Funkwesen, der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens überprüfen ständig, unter Berücksichtigung der Nummer 119 der Konstitution, die behandelten Fragen, um die Arbeit einvernehmlich aufzuteilen, die Bemühungen zu harmonisieren und die Koordinierung zu verbessern. Die Sektoren nehmen geeignete Verfahren an, damit sie rechtzeitig und wirkungsvoll die Arbeiten überprüfen und eine Einigung über die Aufteilung erzielen können. |
Art. 18 Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens und Beirat für die Entwicklung des Fernmeldewesens | |
216 | 1. Der Direktor des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens organisiert und koordiniert die Arbeiten des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens. |
217 | 2. Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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219 |
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221 |
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222 |
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223 |
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224 | 3. Der Direktor arbeitet mit den anderen gewählten Beamten zusammen und ist bestrebt, die Rolle der Union als treibende Kraft bei der Förderung der Entwicklung des Fernmeldewesens zu stärken; er trifft in Zusammenarbeit mit dem Direktor des betreffenden Büros die erforderlichen Vorkehrungen zur Einberufung von Tagungen, die über die Tätigkeit des betreffenden Sektors informieren sollen. |
225 | 4. Auf Antrag der interessierten Mitglieder führt der Direktor, mit Unterstützung der Direktoren der anderen Büros und gegebenenfalls des Generalsekretärs, über Fragen ihres nationalen Fernmeldewesens Studien durch und gibt Ratschläge zu diesen Fragen. Falls die Untersuchung dieser Fragen den Vergleich mehrerer technischer Lösungsmöglichkeiten einschliesst, können wirtschaftliche Faktoren berücksichtigt werden. |
226 | 5. Der Direktor wählt das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens im Rahmen des vom Rat genehmigten Budgets aus. Der Generalsekretär ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem Direktor. Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär. |
227 | 6. Es wird ein Beirat für die Entwicklung des Fernmeldewesens eingesetzt; die Mitglieder dieses Beirats werden nach Befragung des Generalsekretärs vom Direktor ernannt. Der Beirat setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten, bei deren Auswahl eine breite und ausgewogene Verteilung der Interessen und Qualifikationen im Bereich der Entwicklung des Fernmeldewesens berücksichtigt wird, er wählt seinen Präsidenten aus der Mitte seiner Mitglieder. Der Beirat berät den Direktor, der an dessen Tagungen teilnimmt, hinsichtlich der Prioritäten und Strategien im Rahmen der Tätigkeit der Union auf dem Gebiet der Entwicklung des Fernmeldewesens. Er empfiehlt insbesondere Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung mit anderen Organisationen, die sich mit der Entwicklung des Fernmeldewesens befassen. |
Abschnitt 8 Gemeinsame Bestimmungen für alle drei Sektoren
Art. 19Teilnahme von anderen Gremien und Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union | |
228 | 1. Der Generalsekretär und die Direktoren der Büros laden die nachstehend genannten Gremien und Organisationen zu einer verstärkten Teilnahme an den Arbeiten der Union ein: |
229 |
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230 |
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231 |
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232 | 2. Die Direktoren der Büros arbeiten eng mit den Gremien und Organisationen zusammen, die zur Teilnahme an den Arbeiten eines oder mehrerer Sektoren der Union zugelassen sind. |
233 | 3. Jeder nach den einschlägigen Bestimmungen der Konstitution und dieser Konvention gestellte Antrag einer der in Nummer 229 genannten Organisationen auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors muss, nachdem er von dem betreffenden Mitglied genehmigt ist, von diesem Mitglied an den Generalsekretär gerichtet werden. |
234 | 4. Jeder Antrag eines der in Nummer 230 genannten Gremien, der von dem betreffenden Mitglied vorgelegt wird, wird nach einem vom Rat festgelegten Verfahren behandelt. Ein solcher Antrag wird vom Rat auf seine Übereinstimmung mit diesem Verfahren hin geprüft. |
235 | 5. Jeder Antrag einer der in Nummer 231 genannten Organisationen (mit Ausnahme der in den Nummern 260 und 261 dieser Konvention erwähnten) auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors wird dem Generalsekretär übermittelt und nach den vom Rat festgelegten Verfahren behandelt. |
236 | 6. Jeder Antrag einer der in den Nummern 260 bis 262 dieser Konvention genannten Organisationen auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors wird dem Generalsekretär übersandt, und die betreffende Organisation wird in die in Nummer 237 erwähnten Listen eingetragen. |
237 | 7. Der Generalsekretär erstellt für jeden Sektor Listen mit allen in den Nummern 229 bis 231 sowie 260 bis 262 dieser Konvention erwähnten Gremien und Organisationen, die zur Teilnahme an den Arbeiten der Sektoren zugelassen sind, und bringt diese Listen laufend auf den neuesten Stand. Er veröffentlicht diese Listen in angemessenen Zeitabständen und übermittelt sie allen Mitgliedern und dem Direktor des betreffenden Büros. Der jeweilige Direktor teilt den betreffenden Gremien und Organisationen mit, wie über ihren Antrag entschieden worden ist. |
238 | 8. Die Gremien und Organisationen, die auf den in Nummer 237 erwähnten Listen stehen, werden auch als «Mitglieder» der Sektoren der Union bezeichnet; die Bedingungen für ihre Teilnahme an den Arbeiten der Sektoren sind in diesem Artikel, in Artikel 33 und in andern einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention enthalten. Die Bestimmungen des Artikels 3 der Konstitution finden keine Anwendung auf sie. |
2397 | 9. Ein anerkanntes Betriebsunternehmen darf im Namen des Mitglieds der Union handeln, von dem es anerkannt worden ist, vorausgesetzt das Mitglied teilt dem Direktor des betreffenden Büros mit, dass es von ihm hierzu ermächtigt worden ist. |
240 | 10. Alle Gremien oder Organisationen, die zur Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors zugelassen sind, haben das Recht, diese Teilnahme durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation zu kündigen. Die Teilnahme kann gegebenenfalls auch durch das betreffende Mitglied gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres, vom Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet. |
241 | 11. Der Generalsekretär streicht von der Liste der Gremien und Organisationen die Namen derjenigen Gremien und Organisationen, die nicht mehr zur Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors zugelassen sind, wobei er die vom Rat festgelegten Kriterien und Verfahren beachtet. |
Art. 20 Arbeitsweise der Studienkommissionen | |
242 | 1. Die Funkversammlung, die weltweite Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen und die weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens ernennen für jede Studienkommission einen Vorsitzenden und in der Regel einen einzigen stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Ernennung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden sind ganz besonders die Sachkenntnis, eine ausgewogene geographische Verteilung sowie die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die wirksamere Beteiligung der Entwicklungsländer zu fördern. |
243 | 2. Wenn es der Umfang der Arbeiten der Studienkommissionen erfordert, ernennt die Versammlung oder die Konferenz so viele stellvertretende Vorsitzende, wie sie für nötig hält, jedoch in der Regel nicht mehr als zwei insgesamt. |
244 | 3. Wenn der Vorsitzende einer Studienkommission zwischen zwei Versammlungen oder Konferenzen des betreffenden Sektors nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit auszuüben, und wenn nur ein stellvertretender Vorsitzender ernannt worden ist, tritt dieser an die Stelle des Vorsitzenden. Handelt es sich um eine Studienkommission, für die mehrere stellvertretende Vorsitzende ernannt worden sind, so wählt die Studienkommission bei ihrer nächsten Tagung aus den stellvertretenden Vorsitzenden ihren neuen Vorsitzenden und, wenn nötig, einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihren Mitgliedern. Sie wählt auch dann einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden, wenn einer ihrer stellvertretenden Vorsitzenden nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit im betreffenden Zeitraum auszuüben. |
245 | 4. Die den Studienkommissionen zugewiesenen Arbeiten werden soweit wie möglich auf schriftlichem Wege, mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel, erledigt. |
246 | 5. Nach Beratung mit dem Generalsekretär und entsprechender Koordinierung, wie in der Konstitution und der Konvention vorgeschrieben, stellt der Direktor des Büros eines jeden Sektors den allgemeinen Plan für die Tagungen der Studienkommissionen auf, wobei er die Beschlüsse der zuständigen Konferenz oder Versammlung berücksichtigt. |
247 | 6. Die Studienkommissionen dürfen Massnahmen einleiten, um für Empfehlungen, die in der Zeit zwischen zwei Konferenzen erstellt werden, bei den Mitgliedern die Zustimmung einzuholen. Die Verfahren für die Einholung einer solchen Zustimmung sind die von der zuständigen Versammlung oder Konferenz genehmigten. Die auf diese Weise angenommenen Empfehlungen haben den gleichen Status wie die von der Konferenz selbst angenommenen Empfehlungen. |
248 | 7. Bei Bedarf können für die Untersuchung von Fragen, welche die Beteiligung von Sachverständigen mehrerer Studienkommissionen erfordert, gemischte Arbeitsgruppen gebildet werden. |
249 | 8. Der Direktor des betreffenden Büros schickt die Schlussberichte der Studienkommissionen einschliesslich einer Liste der nach Nummer 247 angenommenen Empfehlungen an die Verwaltungen, Organisationen und Gremien, die an den Arbeiten des Sektors teilnehmen. Diese Berichte werden so bald wie möglich, auf jeden Fall aber so rechtzeitig versandt, dass sie den Empfängern mindestens einen Monat vor der nächsten zuständigen Konferenz zugehen. |
Art. 21 Empfehlungen einer Konferenz an eine andere | |
250 | 1. Jede Konferenz kann einer anderen Konferenz der Union Empfehlungen vorlegen, die in ihre Zuständigkeit fallen. |
251 | 2. Diese Empfehlungen sind dem Generalsekretär so rechtzeitig zu übermitteln, dass er sie nach Nummer 320 dieser Konvention sammeln, koordinieren und bekannt geben kann. |
Art. 22 Beziehungen der Sektoren untereinander und zu internationalen Organisationen | |
252 | 1. Die Direktoren der Büros können nach entsprechender Beratung und Koordinierung, wie in der Konstitution, der Konvention und in den Beschlüssen der zuständigen Konferenzen oder Versammlungen vorgeschrieben, beschliessen, gemeinsame Tagungen von Studienkommissionen von zwei oder drei Sektoren zu veranstalten, bei denen zu Fragen von gemeinsamem Interesse Studien durchgeführt und Entwürfe für Empfehlungen vorbereitet werden sollen. Diese Empfehlungsentwürfe werden den zuständigen Konferenzen oder Versammlungen der betreffenden Sektoren vorgelegt. |
253 | 2. An den Konferenzen oder Tagungen eines Sektors können der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär, die Direktoren der Büros der anderen Sektoren oder ihre Vertreter sowie die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses in beratender Eigenschaft teilnehmen. Bei Bedarf können diese Konferenzen oder Tagungen Vertreter des Generalsekretariats oder eines anderen Sektors, der es nicht für erforderlich gehalten hat, einen Vertreter zu entsenden, einladen, in beratender Eigenschaft an ihren Sitzungen teilzunehmen. |
254 | 3. Wird ein Sektor eingeladen, an einer Tagung einer internationalen Organisation teilzunehmen, so ist sein Direktor berechtigt, unter Berücksichtigung der Nummer 107 dieser Konvention die Teilnahme eines Vertreters des Sektors in beratender Eigenschaft sicherzustellen. |
Kapitel II Allgemeine Bestimmungen über die Konferenzen
Art. 23 Einladung und Zulassung zu den Konferenzen der | |
255 | 1. Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt der Konferenz werden im Einvernehmen mit der einladenden Regierung nach Artikel 1 dieser Konvention festgesetzt. |
256 |
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257 |
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2588 | 3. Der Generalsekretär lädt folgende Organisationen ein, Beobachter zu entsenden: |
259 |
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260 |
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261 |
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2629 |
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263 |
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264 |
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265 |
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266 | 5. Das Generalsekretariat und die drei Büros der Union sind in beratender Eigenschaft bei der Konferenz vertreten. |
267 | 6. Zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten sind zugelassen: |
268 |
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26910 |
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Art. 24 Einladung und Zulassung zu den Funkkonferenzen, | |
270 | 1. Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt der Konferenz werden im Einvernehmen mit der einladenden Regierung nach Artikel 3 dieser Konvention festgesetzt. |
27111 |
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272 |
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273 |
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274 |
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275 |
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276 | 4 . Zu den Funkkonferenzen sind zugelassen: |
277 |
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278 |
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279 |
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280 |
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281 |
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282 |
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Art. 25 Einladung und Zulassung zu den Funkversammlungen, den Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens, wenn eine Regierung einlädt | |
283 | 1. Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt jeder Versammlung oder Konferenz werden im Einvernehmen mit der einladenden Regierung nach Artikel 3 dieser Konvention festgesetzt. |
284 | 2. Ein Jahr vor Eröffnung der Versammlung oder der Konferenz sendet der Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Direktor des betreffenden Büros eine Einladung an: |
285 |
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286 |
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287 |
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288 |
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289 |
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290 | 3. Ausserdem lädt der Generalsekretär folgende Organisationen ein, Beobachter zu entsenden: |
291 |
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292 |
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293 | 4. Die Antworten müssen dem Generalsekretär mindestens einen Monat vor Eröffnung der Versammlung oder der Konferenz zugehen; sie müssen möglichst alle Angaben über die Zusammensetzung der Delegation oder der Vertretung enthalten. |
294 | 5. Das Generalsekretariat und die gewählten Beamten der Union sind in beratender Eigenschaft bei der Versammlung oder der Konferenz vertreten. |
295 | 6. Zu der Versammlung oder der Konferenz sind zugelassen: |
296 |
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297 |
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298 |
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Art. 26 Verfahren für die Einberufung oder Streichung von weltweiten Konferenzen oder von Funkversammlungen auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Rats | |
299 | 1. Die in den nachstehenden Bestimmungen dargelegten Verfahren gelten für die Einberufung einer zweiten weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen in der Zeit zwischen zwei aufeinander folgenden Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und für die Festsetzung des präzisen Ortes und des genauen Zeitpunkts dieser Konferenz, oder für die Streichung einer zweiten weltweiten Funkkonferenz oder einer zweiten Funkversammlung. |
300 |
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301 |
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302 |
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303 |
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304 |
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305 |
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306 |
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307 |
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308 | 4. Die in den Nummern 301 bis 307 – mit Ausnahme der Nummer 306 – beschriebenen Verfahren werden auch dann angewandt, wenn der Vorschlag für die Einberufung einer zweiten weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen oder für die Streichung einer zweiten weltweiten Funkkonferenz oder einer zweiten Funkversammlung vom Rat ausgeht. |
309 | 5. Jedes Mitglied der Union, das die Einberufung einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste wünscht, legt der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen diesbezüglichen Vorschlag vor; die Tagesordnung, der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt dieser Konferenz werden nach Artikel 3 dieser Konvention festgelegt. |
Art. 27 Verfahren für die Einberufung regionaler Konferenzen auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Rats | |
310 | Bei regionalen Konferenzen gilt das in den Nummern 300 bis 305 dieser Konvention beschriebene Verfahren nur für die Mitglieder der betreffenden Region. Muss die Einberufung auf Anregung der Mitglieder der Region erfolgen, so genügt es, wenn der Generalsekretär übereinstimmende Anträge von einem Viertel der Mitglieder dieser Region erhält. Das in den Nummern 301 bis 305 dieser Konvention beschriebene Verfahren wird auch dann angewandt, wenn der Vorschlag für die Einberufung einer regionalen Konferenz vom Rat ausgeht. |
Art. 28 Bestimmungen für Konferenzen, die ohne einladende Regierung zusammentreten | |
311 | Muss eine Konferenz zusammentreten, ohne dass eine Regierung einlädt, so gelten die Bestimmungen der Artikel 23, 24 und 25 dieser Konvention. Der Generalsekretär trifft im Einvernehmen mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die für die Einberufung und Durchführung der Konferenz am Sitz der Union erforderlichen Massnahmen. |
Art. 29 Änderung des Orts oder des Zeitpunkts einer Konferenz | |
312 | 1. Die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 dieser Konvention über die Einberufung einer Konferenz gelten sinngemäss, wenn auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Rats der präzise Ort oder der genaue Zeitpunkt einer Konferenz geändert werden sollen. Solche Änderungen dürfen jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn sich die nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelte Mehrheit der beteiligten Mitglieder dafür ausgesprochen hat. |
313 | 2. Jedes Mitglied, das eine Änderung des präzisen Orts oder des genauen Zeitpunkts einer Konferenz vorschlägt, ist verpflichtet, sich die Unterstützung der erforderlichen Anzahl anderer Mitglieder zu verschaffen. |
314 | 3. In der in Nummer 301 dieser Konvention vorgesehenen Mitteilung gibt der Generalsekretär gegebenenfalls die voraussichtlichen finanziellen Folgen bekannt, die sich aus der Änderung des Orts oder des Zeitpunkts ergeben, z. B. wenn für die Vorbereitung der Konferenz am anfänglich vorgesehenen Ort bereits Ausgaben entstanden sind. |
Art. 30Fristen und Verfahren für die Vorlage von Vorschlägen und Berichten für die Konferenzen | |
315 | 1. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, die weltweiten und die regionalen Funkkonferenzen und die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste. |
316 | 2. Unmittelbar nach der Versendung der Einladung bittet der Generalsekretär die Mitglieder, ihm mindestens vier Monate vor Eröffnung der Konferenz ihre Vorschläge für die Arbeiten der Konferenz zu übersenden. |
317 | 3. Jeder Vorschlag, dessen Annahme zur Änderung des Textes der Konstitution oder dieser Konvention oder aber zur Revision der Vollzugsordnungen führt, muss Hinweise auf die Nummern der Textteile enthalten, die eine solche Änderung oder Revision erfordern. Der Vorschlag muss in jedem einzelnen Fall begründet werden, und zwar in möglichst knapper Form. |
318 | 4. Der Generalsekretär versieht jeden Vorschlag, den er von einem Mitglied der Union erhält, zur Angabe des Ursprungs dieses Vorschlags mit dem von der Union für das betreffende Mitglied festgelegten Kennzeichen. Wird ein Vorschlag von mehreren Mitgliedern eingereicht, so wird er soweit möglich mit dem Kennzeichen jedes einzelnen Mitglieds versehen. |
319 | 5. Der Generalsekretär übermittelt die Vorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs allen Mitgliedern der Union. |
320 | 6. Der Generalsekretär sammelt und koordiniert die Vorschläge, die er von den Mitgliedern erhält, und übersendet sie den Mitgliedern in der Reihenfolge ihres Eingangs, auf jeden Fall aber mindestens zwei Monate vor Eröffnung der Konferenz. Die gewählten Beamten und die übrigen Mitarbeiter der Union sowie die Beobachter und Vertreter, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention an Konferenzen teilnehmen dürfen, sind nicht berechtigt, Vorschläge einzureichen. |
321 | 7. Der Generalsekretär sammelt auch die von Mitgliedern, vom Rat und von den Sektoren der Union erhaltenen Berichte sowie die von den Konferenzen ausgearbeiteten Empfehlungen und übermittelt sie den Mitgliedern, zusammen mit allen Berichten des Generalsekretärs, mindestens vier Monate vor Eröffnung der Konferenz. |
322 | 8. Der Generalsekretär übermittelt allen Mitgliedern so bald wie möglich die Vorschläge, die nach Ablauf der in Nummer 316 genannten Frist bei ihm eingehen. |
323 | 9. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der das Änderungsverfahren betreffenden Bestimmungen des Artikels 55 der Konstitution und des Artikels 42 dieser Konvention. |
Art. 31Vollmachten bei den Konferenzen | |
324 | 1. Die von einem Mitglied der Union zu einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer Funkkonferenz oder einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste entsandte Delegation muss entsprechend den Bestimmungen der Nummern 325 bis 331 ordnungsgemäss akkreditiert sein. |
325 |
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326 |
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327 |
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328 | 3. Die Vollmachten werden anerkannt, wenn sie von einer der in den Nummern 325 bis 327 genannten zuständigen Amtspersonen unterzeichnet sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllen: |
329 |
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330 |
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331 |
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332 |
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333 |
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334 | 5. Die Vollmachten müssen so bald wie möglich beim Sekretariat der Konferenz hinterlegt werden. Der in Nummer 361 dieser Konvention vorgesehene Ausschuss wird beauftragt, sie zu prüfen; er legt dem Plenum innerhalb der von diesem festgesetzten Frist einen Bericht über seine Schlussfolgerungen vor. Bis zur Entscheidung des Plenums in dieser Frage ist jede Delegation berechtigt, an den Konferenzarbeiten teilzunehmen und das Stimmrecht des betreffenden Mitglieds auszuüben. |
335 | 6. Im Allgemeinen müssen die Mitglieder der Union bestrebt sein, ihre eigenen Delegationen zu den Konferenzen der Union zu entsenden. Wenn jedoch ein Mitglied aus besonderen Gründen keine eigene Delegation entsenden kann, darf es der Delegation eines anderen Mitglieds die Vollmacht erteilen, in seinem Namen abzustimmen und zu unterzeichnen. Diese Vollmachtsübertragung muss in einer Urkunde niedergelegt sein, die von einer der in Nummer 325 oder 326 genannten Amtspersonen unterzeichnet ist. |
336 | 7. Eine stimmberechtigte Delegation darf eine andere, stimmberechtigte Delegation bevollmächtigen, ihr Stimmrecht in einer oder mehreren Sitzungen auszuüben, an denen sie nicht teilnehmen kann. In einem solchen Fall muss sie den Präsidenten der Konferenz hierüber rechtzeitig schriftlich unterrichten. |
337 | 8. Eine Delegation darf nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. |
338 | 9. Telegrafisch übermittelte Vollmachten und Vollmachtsübertragungen werden nicht anerkannt. Telegrafische Antworten auf Rückfragen des Präsidenten oder des Sekretariats der Konferenz bezüglich einer Vollmacht werden jedoch anerkannt. |
339 | 10. Ein Mitglied oder ein zugelassenes Gremium bzw. eine zugelassene Organisation, das bzw. die beabsichtigt, eine Delegation oder Vertreter zu einer Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen, zu einer Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens oder zu einer Funkversammlung zu entsenden, teilt dies dem Direktor des Büros des betreffenden Sektors unter Angabe des Namens und der Funktion der Mitglieder der Delegation oder der Vertreter mit. |
Kapitel III Geschäftsordnung
Art. 32 Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen | |
340 | Die Geschäftsordnung gilt unbeschadet der in Artikel 55 der Konstitution und in Artikel 42 dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen über das Änderungsverfahren. |
1. Sitzordnung | |
341 | In den Sitzungen der Konferenz richtet sich die Sitzordnung der Delegationen nach der alphabetischen Reihenfolge der französischen Namen der vertretenen Mitglieder. |
2. Eröffnung der Konferenz | |
342 |
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343 |
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344 |
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345 |
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346 |
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347 |
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348 | 4. Die erste Plenarsitzung hat ausserdem folgende Aufgaben: |
349 |
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350 |
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351 |
|
3. Aufgaben des Präsidenten der Konferenz | |
352 | 1. Ausser der Erfüllung aller anderen Aufgaben, die ihm durch diese Geschäftsordnung übertragen werden, eröffnet und schliesst der Präsident jede Plenarsitzung, leitet die Debatten, sorgt für die Anwendung der Geschäftsordnung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und verkündet die angenommenen Beschlüsse. |
353 | 2. Ihm obliegt die allgemeine Leitung der Konferenzarbeit und er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Plenarsitzungen. Er entscheidet über Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung und ist insbesondere berechtigt, die Vertagung oder die Schliessung der Debatte und die Aufhebung oder Unterbrechung einer Sitzung vorzuschlagen. Wenn er es für nötig hält, kann er auch entscheiden, dass die Einberufung einer Plenarsitzung verschoben wird. |
354 | 3. Er schützt das Recht aller Delegationen, ihre Meinung über die zur Diskussion stehende Angelegenheit frei und vollständig darzulegen. |
355 | 4. Er sorgt dafür, dass die Debatten auf den Gegenstand der Diskussion beschränkt bleiben, und er darf jeden Redner, der von der behandelten Frage abweicht, unterbrechen, um ihn aufzufordern, seine Ausführungen auf die zur Diskussion stehende Angelegenheit zu beschränken. |
4. Bildung von Ausschüssen | |
356 | 1. Das Plenum kann zur Behandlung der Fragen, die der Konferenz zur Beratung vorgelegt werden, Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse können Unterausschüsse bilden. Die Ausschüsse und Unterausschüsse können Arbeitsgruppen bilden. |
357 | 2. Unterausschüsse und Arbeitsgruppen werden bei Bedarf gebildet. |
358 | 3. Vorbehaltlich der Nummern 356 und 357, werden folgende Ausschüsse gebildet: |
4.1Lenkungsausschuss | |
359 |
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360 |
|
4.2Vollmachtenprüfungsausschuss | |
361 | Eine Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, eine Funkkonferenz oder eine weltweite Konferenz für internationale Fernmeldedienste setzt einen Vollmachtenprüfungsausschuss ein, der beauftragt ist, die Vollmachten der Delegationen bei diesen Konferenzen zu prüfen. Der Ausschuss teilt seine Schlussfolgerungen dem Plenum innerhalb der von diesem festgelegten Frist mit. |
4.3Redaktionsausschuss | |
362 |
|
363 |
|
4.4Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets | |
364 |
|
365 |
|
366 |
|
367 |
|
5. Zusammensetzung der Ausschüsse | |
5.1Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten | |
368 | Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus Delegierten der Mitglieder und den in Nummer 269 dieser Konvention erwähnten Beobachtern, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder vom Plenum benannt worden sind. |
5.2Funkkonferenzen und weltweite Konferenzen für internationale | |
369 | Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus Delegierten der Mitglieder und den in den Nummern 278, 279 und 280 dieser Konvention erwähnten Beobachtern und Vertretern, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder vom Plenum benannt worden sind. |
5.3Funkversammlungen, Konferenzen für die Standardisierung im | |
370 | Ausser den Delegierten der Mitglieder und den in den Nummern 259 bis 262 dieser Konvention erwähnten Beobachtern dürfen die Vertreter aller Gremien und Organisationen, die auf den entsprechenden Listen (s. Nummer 237 dieser Konvention) stehen, an den Funkversammlungen und an den Arbeiten der Ausschüsse der Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens teilnehmen. |
6. Präsidenten und Vizepräsidenten der Unterausschüsse | |
371 | Vorschläge für die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Unterausschüsse werden jeweils vom Präsidenten desjenigen Ausschusses gemacht, welcher die Unterausschüsse bildet. |
7. Einberufung zu den Sitzungen | |
372 | Die Plenarsitzungen und die Sitzungen der Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen werden rechtzeitig am Tagungsort der Konferenz angekündigt. |
8. Vorschläge, die vor Eröffnung der Konferenz | |
373 | Die vor Eröffnung der Konferenz eingereichten Vorschläge werden vom Plenum auf die zuständigen Ausschüsse verteilt, die nach Abschnitt 4 dieser Geschäftsordnung gebildet werden. Das Plenum kann aber auch jeden beliebigen Vorschlag unmittelbar behandeln. |
9. Vorschläge oder Änderungsvorschläge, die während | |
374 | 1. Die nach Eröffnung der Konferenz eingereichten Vorschläge oder Änderungsvorschläge werden dem Präsidenten der Konferenz, dem Präsidenten des zuständigen Ausschusses oder dem Sekretariat der Konferenz zur Veröffentlichung und Verteilung als Konferenzdokument übergeben. |
375 | 2. Ein schriftlicher Vorschlag oder Änderungsvorschlag darf nur eingereicht werden, wenn er vom Chef der betreffenden Delegation oder von seinem Vertreter unterzeichnet ist. |
376 | 3. Der Präsident der Konferenz, eines Ausschusses, eines Unterausschusses oder einer Arbeitsgruppe kann jederzeit Vorschläge vorlegen, die geeignet sind, den Lauf der Debatten zu beschleunigen. |
377 | 4. Bei jedem Vorschlag oder Änderungsvorschlag muss der zu prüfende Text klar und genau formuliert sein. |
378 |
|
37912 |
|
380 |
|
381 | 6. Jede berechtigte Person darf jeden von ihr während der Konferenz eingereichten Vorschlag oder Änderungsvorschlag in der Plenarsitzung vorlesen oder verlangen, dass er vorgelesen wird, und darf ihn begründen. |
10. Voraussetzungen für die Behandlung eines Vorschlags | |
382 | 1. Ein Vorschlag oder Änderungsvorschlag darf nur dann zur Diskussion gestellt werden, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er behandelt werden soll, von mindestens einer anderen Delegation unterstützt wird. |
383 | 2. Jeder ordnungsgemäss unterstützte Vorschlag oder Änderungsvorschlag muss zur Behandlung und anschliessend zur Beschlussfassung, gegebenenfalls durch eine Abstimmung, vorgelegt werden. |
11. Nichtbehandelte oder zurückgestellte Vorschläge | |
384 | Wenn ein Vorschlag oder Änderungsvorschlag nicht behandelt oder seine Behandlung zurückgestellt worden ist, ist es Sache der Delegation, die diesen Vorschlag oder Änderungsvorschlag vorgelegt hat, dafür zu sorgen, dass er später behandelt wird. |
12. Ablauf der Debatten in der Plenarsitzung | |
12.1Beschlussfähigkeit | |
385 | Damit in einer Plenarsitzung eine gültige Abstimmung stattfinden kann, muss mehr als die Hälfte der bei der Konferenz akkreditierten stimmberechtigten Delegationen in der Sitzung anwesend oder vertreten sein. |
12.2Diskussionsordnung | |
386 | (1) Jeder, der das Wort ergreifen will, darf erst dann sprechen, wenn der Präsident ihm die Erlaubnis erteilt hat. Im Allgemeinen gibt er zunächst an, in welcher Eigenschaft er spricht. |
387 | (2) Jeder, der das Wort hat, muss langsam und deutlich sprechen, die Wörter gut voneinander trennen und die nötigen Pausen einlegen, damit alle Anwesenden seine Ausführungen richtig erfassen können. |
12.3Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung | |
388 | (1) Während der Debatten darf eine Delegation, sobald sie es für angebracht hält, einen Antrag oder eine Frage zur Geschäftsordnung stellen, über die der Präsident sogleich entsprechend dieser Geschäftsordnung entscheiden muss. Jede Delegation darf die Entscheidung des Präsidenten anfechten; diese bleibt jedoch in vollem Umfang gültig, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Delegationen dagegen ist. |
389 | (2) Die Delegation, die einen Antrag zur Geschäftsordnung stellt, darf dabei die zur Diskussion stehende Angelegenheit sachlich nicht behandeln. |
12.4Rangordnung der Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung | |
390 | Für die Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung, von denen in Nummer 388 die Rede ist, gilt folgende Rangordnung: |
391 |
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392 |
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393 |
|
394 |
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395 |
|
396 |
|
12.5Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung | |
397 | Während der Diskussion einer Angelegenheit darf eine Delegation unter Angabe der Gründe den Antrag stellen, die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben. Wenn ein solcher Antrag unterstützt wird, erhalten zwei Redner, die sich gegen den Antrag aussprechen, allein zu dieser Frage das Wort; danach wird über den Antrag abgestimmt. |
12.6Antrag auf Vertagung der Debatte | |
398 | Während der Diskussion einer Angelegenheit darf eine Delegation den Antrag stellen, die Debatte um eine bestimmte Zeit zu vertagen. Falls ein solcher Antrag Gegenstand einer Diskussion ist, dürfen sich an dieser ausser dem Antragsteller nur drei Redner beteiligen, und zwar einer von ihnen zugunsten und zwei zuungunsten des Antrags; danach wird über den Antrag abgestimmt. |
12.7Antrag auf Schliessung der Debatte | |
399 | Eine Delegation kann jederzeit den Antrag stellen, die Debatte über die zur Diskussion stehende Angelegenheit zu schliessen. In diesem Fall wird das Wort nur zwei Rednern erteilt, die sich gegen den Antrag aussprechen; danach wird über diesen Antrag abgestimmt. Falls der Antrag angenommen wird, verlangt der Präsident sofort, dass über die zur Diskussion stehende Angelegenheit abgestimmt wird. |
12.8Beschränkung der Ausführungen | |
400 | (1) Das Plenum kann unter Umständen die Redezeit und die Zahl der Wortmeldungen zu einem bestimmten Gegenstand je Delegation beschränken. |
401 | (2) In Verfahrensfragen jedoch beschränkt der Präsident die Dauer der Ausführungen jedes Redners auf höchstens sechs Minuten. |
402 | (3) Überschreitet ein Redner die ihm gewährte Redezeit, so setzt der Präsident die Versammlung hiervon in Kenntnis und bittet den Redner, seine Ausführungen in Kürze zu beenden. |
12.9Schliessung der Rednerliste | |
403 | (1) Während einer Debatte kann der Präsident die Rednerliste verlesen; er fügt ihr die Namen der Delegationen hinzu, die den Wunsch äussern, das Wort zu ergreifen, und kann hierauf mit Zustimmung der Versammlung die Liste für geschlossen erklären. Der Präsident darf jedoch, wenn er es für angebracht hält, ausnahmsweise zulassen, dass auf jede vorangegangene Ausführung auch noch nach Schliessung der Liste geantwortet wird. |
404 | (2) Wenn die Rednerliste erschöpft ist, erklärt der Präsident die Debatte über die zur Diskussion stehende Angelegenheit für geschlossen. |
12.10Zuständigkeitsfragen | |
405 | Möglicherweise auftretende Zuständigkeitsfragen müssen geregelt werden, bevor über die sachliche Seite der zur Diskussion stehenden Angelegenheit abgestimmt wird. |
12.11Zurückziehung und Wiederaufnahme eines Antrags | |
406 | Ein Antragsteller darf seinen Antrag zurückziehen, solange noch nicht über ihn abgestimmt worden ist. Jeder Antrag, der, geändert oder nicht, zurückgezogen worden ist, darf von jeder Delegation, die einen Änderungsantrag gestellt hat, oder von jeder anderen Delegation von neuem vorgelegt oder wiederaufgenommen werden. |
13. Stimmrecht | |
407 | 1. Die Delegation eines Mitglieds der Union, die von diesem für die Teilnahme an der Konferenz ordnungsgemäss akkreditiert ist, hat nach Artikel 3 der Konstitution in allen Sitzungen der Konferenz das Recht auf eine Stimme. |
408 | 2. Die Delegation eines Mitglieds der Union übt ihr Stimmrecht unter den in Artikel 31 dieser Konvention festgelegten Bedingungen aus. |
409 | 3. Wird ein Mitglied der Union bei einer Funkversammlung, einer weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen oder einer Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens nicht durch eine Verwaltung vertreten, so haben, vorbehaltlich der Nummer 239 dieser Konvention, die Vertreter der anerkannten Betriebsunternehmen des betreffenden Mitglieds ungeachtet ihrer Zahl insgesamt Anspruch auf nur eine Stimme. Die Bestimmungen der Nummern 335 bis 338 dieser Konvention über die Vollmachtsübertragungen gelten auch für die vorgenannten Konferenzen. |
14. Abstimmung | |
14.1Definition des Begriffs «Mehrheit» | |
410 | (1) Die Mehrheit wird gebildet aus mehr als der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Delegationen. |
411 | (2) Die Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der für die Mehrheit erforderlichen Stimmen nicht berücksichtigt. |
412 | (3) Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag oder Änderungsvorschlag als abgelehnt. |
413 | (4) Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung gilt als «anwesende und abstimmende Delegation» jede Delegation, die sich für oder gegen einen Vorschlag ausspricht. |
14.2Nichtteilnahme an der Abstimmung | |
414 | Die anwesenden Delegationen, die sich an einer bestimmten Abstimmung nicht beteiligen oder ausdrücklich erklären, dass sie nicht daran teilnehmen wollen, gelten hinsichtlich der Feststellung der Beschlussfähigkeit im Sinne der Nummer 385 dieser Konvention nicht als abwesend und hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen der Nummer 416 nicht als Delegationen, die sich der Stimme enthalten haben. |
14.3Qualifizierte Mehrheit | |
415 | Im Fall der Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Union gilt die in Artikel 2 der Konstitution festgesetzte Mehrheit. |
14.4Stimmenthaltungen von mehr als fünfzig vom Hundert | |
416 | Wenn die Zahl der Stimmenthaltungen die Hälfte der abgegebenen Stimmen (für, gegen, Enthaltungen) übersteigt, wird die Behandlung der zur Diskussion stehenden Angelegenheit auf eine spätere Sitzung verschoben, in der die Stimmenthaltungen nicht mehr berücksichtigt werden. |
14.5Abstimmungsverfahren | |
417 | (1) Es wird wie folgt abgestimmt: |
418 |
|
419 |
|
420 |
|
421 |
|
422 |
|
423 | (2) Vor Beginn der Abstimmung prüft der Präsident jeden Antrag bezüglich des Abstimmungsmodus; dann gibt er offiziell das anzuwendende Abstimmungsverfahren und die zur Abstimmung gestellte Frage bekannt. Anschliessend erklärt er die Abstimmung für eröffnet und teilt nach ihrer Beendigung die Abstimmungsergebnisse mit. |
424 | (3) Bei geheimer Abstimmung trifft das Sekretariat sogleich die geeigneten Vorkehrungen zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses. |
425 | (4) Die Abstimmung kann mit Hilfe eines elektronischen Systems durchgeführt werden, wenn ein geeignetes System verfügbar ist und die Konferenz dies beschliesst. |
14.6Verbot der Unterbrechung einer bereits begonnenen | |
426 | Eine bereits begonnene Abstimmung darf von keiner Delegation unterbrochen werden, es sei denn, dass es sich um einen Antrag zur Geschäftsordnung handelt, der sich auf die Abwicklung der Abstimmung bezieht. Dieser Antrag zur Geschäftsordnung darf keinen Vorschlag enthalten, der eine Änderung der laufenden Abstimmung oder eine Änderung des Inhalts der zur Abstimmung gestellten Frage zur Folge hat. Die Abstimmung beginnt damit, dass der Präsident diese als eröffnet erklärt, und endet damit, dass er deren Ergebnisse mitteilt. |
14.7Erklärung zur Abstimmung | |
427 | Der Präsident erteilt den Delegationen das Wort, die nach der Abstimmung eine Erklärung zu ihrer Stimmabgabe abzugeben wünschen. |
14.8Abstimmung über die einzelnen Teile eines Vorschlags | |
428 | (1) Ein Vorschlag wird unterteilt, und über seine einzelnen Teile wird getrennt abgestimmt, wenn sein Verfasser es beantragt oder wenn die Versammlung es für zweckmässig hält oder wenn der Präsident es mit Zustimmung des Verfassers vorschlägt. Die angenommenen Teile des Vorschlags werden dann als ein Ganzes zur Abstimmung gebracht. |
429 | (2) Wenn alle Teile eines Vorschlags abgelehnt werden, gilt der Vorschlag selbst als abgelehnt. |
14.9Abstimmungsordnung bei Vorschlägen, die ein und dieselbe Angelegenheit betreffen | |
430 | (1) Behandeln mehrere Vorschläge ein und dieselbe Angelegenheit, so wird über die einzelnen Vorschläge in der Reihenfolge abgestimmt, in der sie eingereicht worden sind, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst. |
431 | (2) Nach jeder Abstimmung entscheidet die Versammlung darüber, ob über den nächsten Vorschlag abgestimmt werden soll oder nicht. |
14.10Änderungsvorschläge | |
432 | (1) Als Änderungsvorschlag gilt jeder Vorschlag, der nur eine Streichung, eine Hinzufügung zu einem Teil des ursprünglichen Vorschlags oder die Revision eines Teils dieses Vorschlags vorsieht. |
433 | (2) Nimmt eine Delegation einen Änderungsvorschlag zu einem von ihr eingereichten Vorschlag an, so wird die Änderung sogleich in den ursprünglichen Wortlaut des Vorschlags eingearbeitet. |
434 | (3) Ein Vorschlag, der eine Änderung vorsieht, gilt nicht als Änderungsvorschlag, wenn die Versammlung der Ansicht ist, dass er mit dem ursprünglichen Vorschlag unvereinbar ist. |
14.11Abstimmung über Änderungsvorschläge | |
435 | (1) Wird zu einem Vorschlag ein Änderungsvorschlag eingereicht, so wird zunächst über diesen Änderungsvorschlag abgestimmt. |
436 | (2) Wird zu einem Vorschlag mehr als ein Änderungsvorschlag eingereicht, so wird zunächst über denjenigen Änderungsvorschlag abgestimmt, der am meisten vom ursprünglichen Wortlaut abweicht. Wenn dieser Änderungsvorschlag keine Stimmenmehrheit erhält, wird hiernach unter den verbleibenden Änderungsvorschlägen über denjenigen abgestimmt, der dann noch am meisten vom ursprünglichen Wortlaut abweicht, und so fort, bis einer der Änderungsvorschläge die Stimmenmehrheit erhält; wenn alle Änderungsvorschläge behandelt worden sind, ohne dass für einen eine Mehrheit zustande gekommen ist, wird über den nicht geänderten ursprünglichen Vorschlag abgestimmt. |
437 | (3) Wenn ein oder mehrere Änderungsvorschläge angenommen werden, wird über den geänderten Vorschlag selbst abgestimmt. |
14.12Wiederholung einer Abstimmung | |
438 | (1) In den Ausschüssen, Unterausschüssen und Arbeitsgruppen einer Konferenz oder einer Tagung darf über einen Vorschlag, einen Teil eines Vorschlags oder einen Änderungsvorschlag, über den bereits durch Abstimmung in einem der Ausschüsse oder Unterausschüsse oder in einer der Arbeitsgruppen entschieden worden ist, in demselben Ausschuss oder Unterausschuss oder in derselben Arbeitsgruppe nicht erneut abgestimmt werden. Diese Bestimmung gilt unabhängig vom gewählten Abstimmungsverfahren. |
439 | (2) In den Plenarsitzungen darf über einen Vorschlag, einen Teil eines Vorschlags oder einen Änderungsvorschlag nicht erneut abgestimmt werden, es sei denn, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
440 |
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441 |
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15. Ablauf der Debatten und Abstimmungsverfahren | |
442 | 1. Die Aufgaben der Präsidenten der Ausschüsse und Unterausschüsse entsprechen denen, die nach Abschnitt 3 dieser Geschäftsordnung dem Präsidenten der Konferenz zufallen. |
443 | 2. Die für den Ablauf der Debatten in einer Plenarsitzung geltenden Bestimmungen, die in Abschnitt 12 dieser Geschäftsordnung festgelegt sind, sind auch auf die Debatten der Ausschüsse und Unterausschüsse anwendbar, ausser in Bezug auf die Beschlussfähigkeit. |
444 | 3. Die Bestimmungen des Abschnitts 14 dieser Geschäftsordnung gelten auch für die Abstimmungen in den Ausschüssen und Unterausschüssen. |
16. Vorbehalte | |
445 | 1. Im Allgemeinen sollen sich die Delegationen, deren Auffassung von den übrigen Delegationen nicht geteilt wird, nach Möglichkeit bemühen, sich der Ansicht der Mehrheit anzuschliessen. |
446 | 2. Wenn jedoch eine Delegation glaubt, dass irgendein Beschluss ihre Regierung daran hindern könnte, die Verbindlichkeit von Änderungsvorschlägen zur Konstitution oder zu dieser Konvention oder aber die Verbindlichkeit der revidierten Vollzugsordnungen anzuerkennen, kann sie vorläufige oder endgültige Vorbehalte gegen diesen Beschluss machen; solche Vorbehalte können auch von einer Delegation im Namen eines Mitglieds gemacht werden, das an der Konferenz nicht teilnimmt und das nach Artikel 31 dieser Konvention dieser Delegation zur Unterzeichnung der Schlussakten eine Vollmacht erteilt hat. |
17. Protokolle der Plenarsitzungen | |
447 | 1. Die Protokolle der Plenarsitzungen werden vom Sekretariat der Konferenz angefertigt, welches sie so früh wie möglich, auf alle Fälle aber spätestens fünf Werktage nach jeder Sitzung, an die Delegationen verteilt. |
448 | 2. Wenn die Protokolle verteilt sind, können die Delegationen beim Sekretariat der Konferenz schriftlich die Berichtigungen einreichen, die sie für gerechtfertigt halten; dies muss so bald wie möglich geschehen; das hindert die Delegationen jedoch nicht, in der Sitzung, in der die Protokolle genehmigt werden, Änderungen mündlich vorzutragen. |
449 |
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450 |
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451 | 4. Von der in Nummer 450 eingeräumten Möglichkeit, die Erklärungen in die Protokolle aufnehmen zu lassen, soll indessen nur sparsam Gebrauch gemacht werden. |
18. Berichte der Ausschüsse und Unterausschüsse | |
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455 | 2. Die Ausschüsse und Unterausschüsse können, wenn sie es für erforderlich halten, Teilberichte fertigen und, wenn die Umstände es erlauben, am Ende ihrer Arbeiten einen Schlussbericht vorlegen, in dem sie die Vorschläge und Beschlüsse, die sich aus den ihnen übertragenen Untersuchungen ergeben haben, kurz zusammenfassen. |
19. Genehmigung der Sitzungsprotokolle und Berichte | |
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20. Nummerierung | |
460 | 1. Die Nummern der Kapitel, Artikel und Absätze derjenigen Textteile, die einer Revision unterliegen, werden bis zur ersten Lesung in der Plenarsitzung beibehalten. Die hinzugefügten Textteile erhalten vorläufig die Nummer des letzten vorangehenden Absatzes des ursprünglichen Textes, der die Buchstaben «A», «B» usw. hinzugefügt werden. |
461 | 2. Die endgültige Nummerierung der in erster Lesung angenommenen Kapitel, Artikel und Absätze ist in der Regel Aufgabe des Redaktionsausschusses, kann jedoch auf Beschluss des Plenums dem Generalsekretär übertragen werden. |
21. Endgültige Genehmigung | |
462 | Die Texte der Schlussakten einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer Funkkonferenz oder einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste gelten als endgültig, wenn sie in zweiter Lesung vom Plenum genehmigt worden sind. |
22. Unterschrift | |
463 | Die Texte der Schlussakten werden, sobald sie von den in Nummer 462 erwähnten Konferenzen genehmigt sind, den Delegierten, die mit den in Artikel 31 dieser Konvention beschriebenen Vollmachten ausgestattet sind, zur Unterschrift vorgelegt, und zwar in der alphabetischen Reihenfolge der französischen Namen der Mitglieder. |
23. Beziehungen zu Presse und Öffentlichkeit | |
464 | 1. Amtliche Kommuniqués über die Arbeiten der Konferenz dürfen nur mit Genehmigung des Präsidenten der Konferenz an die Presse gegeben werden. |
465 | 2. Presse und Öffentlichkeit dürfen, soweit dies durchführbar ist, an den Konferenzen teilnehmen; dabei sind die Richtlinien zu beachten, die bei der in Nummer 342 erwähnten Sitzung der Delegationschefs angenommen wurden, sowie die vom Generalsekretär getroffenen praktischen Vorkehrungen. Die Anwesenheit von Presse und Öffentlichkeit darf in keinem Fall zu Störungen des reibungslosen Arbeitsablaufs einer Sitzung führen. |
466 | 3. Zu den anderen Tagungen der Union sind Presse und Öffentlichkeit nicht zugelassen, es sei denn, dass die Teilnehmer an der betreffenden Tagung anders entscheiden. |
24. Gebührenfreiheit | |
467 | Für die Dauer der Konferenz geniessen die Mitglieder der Delegationen, die Vertreter der Mitglieder im Rat, die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses, die an der Konferenz teilnehmenden hohen Beamten des Generalsekretariats und die Sektoren der Union und das zur Konferenz abgeordnete Personal des Sekretariats der Union Gebührenfreiheit im Post‑, Telegramm‑, Telefon‑ und Telexverkehr in dem Umfang, über den sich die gastgebende Regierung in dieser Hinsicht mit den übrigen Regierungen und den betreffenden anerkannten Betriebsunternehmen einigen konnte. |
Kapitel IV Andere Bestimmungen
Art. 33 Finanzen | |
468 |
Klasse von 40 Einheiten Klasse von 35 Einheiten Klasse von 30 Einheiten Klasse von 28 Einheiten Klasse von 25 Einheiten Klasse von 23 Einheiten Klasse von 20 Einheiten Klasse von 18 Einheiten Klasse von 15 Einheiten Klasse von 13 Einheiten Klasse von 10 Einheiten Klasse von 8 Einheiten Klasse von 5 Einheiten Klasse von 4 Einheiten Klasse von 3 Einheiten Klasse von 2 Einheiten Klasse von 1½ Einheiten Klasse von 1 Einheit Klasse von ½ Einheit Klasse von ¼ Einheit Klasse von 1/8 Einheit* Klasse von 1/16 Einheit*
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470 |
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474 | 3. Die geschuldeten Summen werden vom Beginn eines jeden Rechnungsjahres der Union an verzinst. Der Zinssatz wird für die ersten sechs Monate auf 3 % (drei vom Hundert) jährlich und vom Anfang des siebenten Monats an auf 6 % (sechs vom Hundert) jährlich festgesetzt. |
475 | 4. Die folgenden Bestimmungen betreffen die Beiträge der in den Nummern 259 bis 262 dieser Konvention erwähnten Organisationen und der nach Artikel 19 dieser Konvention zur Teilnahme an den Arbeiten der Union zugelassenen Gremien. |
476 | 5.13 Die in Nummer 259 bis 262 dieser Konvention erwähnten Organisationen sowie andere internationale Organisationen, die an einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an den Arbeiten eines Sektors der Union oder an einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste teilnehmen, beteiligen sich nach den Nummern 479 bis 481, je nach Fall, an den Ausgaben dieser Konferenz oder dieses Sektors, es sei denn, dass sie hiervon unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit vom Rat befreit worden sind. |
477 | 6. Ein Gremium oder eine Organisation, das bzw. die auf den in Nummer 237 dieser Konvention erwähnten Listen steht, beteiligt sich nach den Nummern 479 und 480 an den Ausgaben des Sektors. |
478 | 7. Ein Gremium oder eine Organisation, das bzw. die auf den in Nummer 237 dieser Konvention erwähnten Listen steht und an einer Funkkonferenz, einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste oder an einer Konferenz oder Versammlung eines Sektors, in dem es bzw. sie nicht Mitglied ist, teilnimmt, beteiligt sich nach den Nummern 479 und 481 an den Ausgaben dieser Konferenz oder Versammlung. |
479 | 8. Die in den Nummern 476, 477 und 478 erwähnten Beiträge beruhen auf der freien Wahl einer Beitragsklasse aus der Tabelle in Nummer 468, mit Ausnahme der den Mitgliedern der Union vorbehaltenen Klassen von ¼, 1/8 und 1/16 Einheit (diese Ausnahme gilt nicht für den Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens); die gewählte Beitragsklasse wird dem Generalsekretär mitgeteilt; jedes Gremium und jede Organisation kann jederzeit eine höhere als die zuvor von ihr angenommene Beitragsklasse wählen. |
480 | 9. Der Betrag einer Einheit des Beitrags zu den Ausgaben jedes betroffenen Sektors wird auf 1/5 der Beitragseinheit der Mitglieder der Union festgesetzt. Diese Beiträge gelten als Einnahme der Union. Sie werden nach Nummer 474 verzinst. |
481 | 10. Der Betrag einer Einheit des Beitrags zu den Ausgaben einer Konferenz oder einer Versammlung wird festgesetzt, indem der Gesamtbetrag des Budgets der betreffenden Konferenz oder Versammlung dividiert wird durch die Gesamtzahl der Einheiten, die von den Mitgliedern als ihr Beitrag zu den Ausgaben der Union gezahlt werden. Die Beiträge gelten als Einnahme der Union. Sie werden vom 60. Tag nach Absendung der Rechnungen an zu den in Nummer 474 festgelegten Sätzen verzinst. |
482 | 11. Die Zahl der Beitragseinheiten kann nur nach den in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 der Konstitution dargelegten Grundsätzen vermindert werden. |
483 | 12. Wird die Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors gekündigt oder wird diese Teilnahme beendigt (s. Nummer 240 dieser Konvention), so muss der Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung wirksam wird, oder des Monats, in dem die Teilnahme beendigt wird, entrichtet werden. |
484 | 13. Der Verkaufspreis für Veröffentlichungen wird vom Generalsekretär festgesetzt, wobei er dafür sorgt, dass im Allgemeinen die Kosten für die Reproduktion und die Verteilung gedeckt werden. |
485 | 14. Die Union unterhält einen Reservefonds als Betriebskapital, der es ermöglicht, die unerlässlichen Ausgaben zu decken und ausreichende Bargeldreserven zu halten, damit die Aufnahme von Darlehen möglichst vermieden wird. Der Rat setzt jährlich den Betrag des Reservefonds entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf fest. Am Ende jedes Budgetzeitraums von zwei Jahren werden alle Budgetmittel, die nicht ausgegeben oder investiert worden sind, im Reservefonds angelegt. Weitere Einzelheiten über diesen Reservefonds sind in den Finanzvorschriften enthalten. |
486 |
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487 |
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Art. 34 Verantwortlichkeit der Konferenzen im finanziellen Bereich | |
488 | 1. Bevor die Konferenzen der Union Vorschläge annehmen oder Beschlüsse fassen, die finanzielle Auswirkungen haben, berücksichtigen sie alle Budgetansätze der Union, um sicherzustellen, dass diese Vorschläge oder Beschlüsse keine Ausgaben nach sich ziehen, welche die Mittel übersteigen, die der Rat genehmigen darf. |
489 | 2. Beschlüsse einer Konferenz werden dann nicht wirksam, wenn sie unmittelbar oder mittelbar dazu führen, dass die Ausgaben höher sind als die Mittel, die der Rat genehmigen darf. |
Art. 35Sprachen | |
490 |
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491 |
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493 |
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494 |
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495 | 2. Alle in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 29 der Konstitution erwähnten Dokumente dürfen in einer anderen als den dort vorgesehenen Sprachen unter der Bedingung veröffentlicht werden, dass die Mitglieder, die dies beantragen, sich verpflichten, die gesamten für die Übersetzung und Veröffentlichung entstehenden Kosten zu tragen. |
Kapitel V Verschiedene Bestimmungen über den Betrieb der Fernmeldedienste
Art. 36 Gebühren und Gebührenfreiheit | |
496 | Die Bestimmungen über die Fernmeldegebühren und die verschiedenen Fälle, in denen Gebührenfreiheit gewährt wird, sind in den Vollzugsordnungen niedergelegt. |
Art. 37 Aufstellung und Begleichung von Rechnungen | |
497 | 1. Die Begleichung internationaler Rechnungen gilt als laufende Transaktion und wird in Übereinstimmung mit den laufenden internationalen Verpflichtungen der beteiligten Mitglieder erledigt, wenn deren Regierungen diesbezügliche Abmachungen getroffen haben. Wenn Abmachungen dieser Art oder nach Artikel 42 der Konstitution getroffene besondere Vereinbarungen nicht bestehen, wird diese Begleichung nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen durchgeführt. |
498 | 2. Die Verwaltungen der Mitglieder und die anerkannten Betriebsunternehmen, die internationale Fernmeldedienste wahrnehmen, müssen sich über den Betrag ihrer Zahlungsverpflichtungen und ‑forderungen einigen. |
499 | 3. Die Rechnungen, die sich auf die in Nummer 498 erwähnten Zahlungsverpflichtungen und ‑forderungen beziehen, werden nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen aufgestellt, wenn nicht zwischen den beteiligten Parteien besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. |
Art. 38 Währungseinheit | |
500 | Wenn keine besonderen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern bestehen, wird bei der Festsetzung der Abrechnungsgebühren für die internationalen Fernmeldedienste und der Aufstellung der internationalen Rechnungen als Währungseinheit:
verwendet, wie sie in den Vollzugsordnungen näher bestimmt sind. Die Durchführungsbestimmungen sind in Anhang 1 der Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste enthalten. |
Art. 39 Gegenseitiger Verkehr | |
501 | 1. Die Funkstellen des mobilen Funkdienstes sind verpflichtet, im Rahmen ihrer normalen Aufgaben ohne Rücksicht auf das von ihnen benutzte Funksystem Funknachrichten gegenseitig auszutauschen. |
502 | 2. Die Bestimmungen der Nummer 501 sollen jedoch den Fortschritt der Wissenschaft nicht hemmen; sie stehen daher der Verwendung eines Funksystems nicht entgegen, das den Verkehr mit anderen Systemen nicht aufnehmen kann, vorausgesetzt, dass dieses Unvermögen auf der Eigenart dieses Systems beruht und nicht etwa auf der Verwendung von Vorrichtungen, deren einziger Zweck eine Verhinderung des gegenseitigen Verkehrs ist. |
503 | 3. Ungeachtet der Bestimmungen der Nummer 501 kann eine Funkstelle einem eingeschränkten internationalen Fernmeldedienst zugeordnet werden, wenn der Zweck dieses Dienstes oder andere von dem benutzten System unabhängige Umstände es verlangen. |
Art. 40 Geheime Sprache | |
504 | 1. Staats‑ und Diensttelegramme dürfen in allen Verkehrsbeziehungen in geheimer Sprache abgefasst werden. |
505 | 2. Privattelegramme in geheimer Sprache dürfen im Verkehr zwischen allen Mitgliedern zugelassen werden, mit Ausnahme der Mitglieder, die über den Generalsekretär im Voraus bekannt gegeben haben, dass sie für diese Telegrammart die geheime Sprache nicht zulassen. |
506 | 3. Die Mitglieder, die abgehende oder ankommende Privattelegramme in geheimer Sprache für ihr eigenes Hoheitsgebiet nicht zulassen, müssen solche Telegramme im Durchgang zulassen, es sei denn, der Dienst wäre nach Artikel 35 der Konstitution eingestellt worden. |
Kapitel VI Schiedsgerichtsbarkeit und Änderung der Konvention
Art. 41 Schiedsgerichtsbarkeit: Verfahren | |
507 | 1. Die Partei, die ein Schiedsgericht in Anspruch nehmen will, leitet das Verfahren ein, indem sie dies der anderen Partei mitteilt. |
508 | 2. Die Parteien entscheiden im gegenseitigen Einverständnis, ob das Schiedsrichteramt Personen, Verwaltungen oder Regierungen zu übertragen ist. Das Schiedsrichteramt wird Regierungen übertragen, wenn sich die Parteien nicht binnen eines Monats, von dem Tag an gerechnet, an dem die Absicht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen, mitgeteilt worden ist, über diesen Punkt geeinigt haben. |
509 | 3. Wenn das Schiedsrichteramt Personen übertragen wird, dürfen die Schiedsrichter weder Staatsangehörige eines Staats sein, der in dem Streitfall Partei ist, noch dürfen sie ihren Wohnsitz in einem dieser Staaten haben oder in ihren Diensten stehen. |
510 | 4. Wenn das Schiedsrichteramt Regierungen oder Verwaltungen dieser Regierungen übertragen wird, müssen diese unter den Mitgliedern ausgewählt werden, die nicht in den Streitfall verwickelt, jedoch Vertragsparteien des Abkommens sind, dessen Anwendung den Streitfall verursacht hat. |
511 | 5. Jede der beiden streitenden Parteien benennt einen Schiedsrichter binnen dreier Monate nach Eingang der Mitteilung darüber, dass die Absicht besteht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen.15 |
512 | 6. Wenn mehr als zwei Parteien in den Streitfall verwickelt sind, benennt jede der beiden Gruppen von Parteien, die in dem Streitfall gemeinsame Belange haben, einen Schiedsrichter nach dem in den Nummern 510 und 511 vorgesehenen Verfahren. |
513 | 7. Die beiden so benannten Schiedsrichter benennen in gegenseitigem Einverständnis einen dritten Schiedsrichter; dieser muss, wenn die beiden ersten Schiedsrichter nicht Regierungen oder Verwaltungen, sondern Personen sind, den in Nummer 509 festgelegten Bestimmungen entsprechen und ferner eine andere Staatsangehörigkeit als die beiden anderen haben. Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen, so schlägt jeder Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter vor, der an dem Streitfall in keiner Weise beteiligt ist. Der Generalsekretär bestimmt dann den dritten Schiedsrichter durch das Los. |
514 | 8. Die streitenden Parteien können übereinkommen, dass sie ihren Streitfall von nur einem Schiedsrichter beilegen lassen, der in gegenseitigem Einverständnis benannt wird; sie können auch je einen Schiedsrichter benennen und den Generalsekretär bitten, diesen einen Schiedsrichter durch das Los zu bestimmen. |
515 | 9. Der oder die Schiedsrichter entscheiden nach freiem Ermessen über den Ort der Schiedsgerichtsbarkeit und die auf diese Schiedsgerichtsbarkeit anzuwendenden Verfahrensregeln. |
516 | 10. Die Entscheidung des Einzelschiedsrichters ist endgültig und bindend für die streitenden Parteien. Wenn das Schiedsgericht aus mehreren Schiedsrichtern besteht, ist die Entscheidung, welche die Schiedsrichter mit Stimmenmehrheit treffen, endgültig und für die Parteien bindend. |
517 | 11. Jede Partei trägt: die Kosten, die ihr durch die Untersuchung und die Einberufung des Schiedsgerichts entstanden sind. Die nicht von den Parteien selbst verursachten Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden gleichmässig auf die streitenden Parteien verteilt. |
518 | 12. Die Union erteilt alle den Streitfall betreffenden Auskünfte, welche der oder die Schiedsrichter etwa benötigen. Wenn die streitenden Parteien dies vereinbaren, wird die Entscheidung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter dem Generalsekretär für künftige Referenzzwecke mitgeteilt. |
Art. 42 Bestimmungen zur Änderung dieser Konvention | |
519 | 1. Jedes Mitglied der Union kann einen Änderungsvorschlag zu dieser Konvention einreichen. Ein solcher Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedern der Union rechtzeitig übermittelt und von ihnen geprüft werden kann, beim Generalsekretär spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt eingehen. Der Generalsekretär übermittelt einen solchen Vorschlag allen Mitgliedern der Union so bald wie möglich, jedoch spätestens sechs Monate vor dem letztgenannten Zeitpunkt. |
520 | 2. Ein Vorschlag zur Änderung eines nach Nummer 519 eingereichten Änderungsvorschlags kann jedoch jederzeit von einem Mitglied der Union oder von seiner Delegation bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eingereicht werden. |
521 | 3. In einer Plenarsitzung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist die Beschlussfähigkeit für die Prüfung eines Änderungsvorschlags zu dieser Konvention oder einer Änderung eines solchen Änderungsvorschlags erst dann erreicht, wenn mehr als die Hälfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten Delegationen anwesend sind. |
522 | 4. Damit ein Vorschlag zur Änderung eines Änderungsvorschlags sowie der Änderungsvorschlag als Ganzes, ob er nun geändert worden ist oder nicht, angenommen wird, muss er in einer Plenarsitzung von mehr als der Hälfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten stimmberechtigten Delegationen genehmigt werden. |
523 | 5. Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels, die massgebend sind, nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen über Konferenzen und die Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen. |
524 | 6. Alle von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen Änderungen dieser Konvention treten insgesamt und in Form einer einzigen Änderungsurkunde zu einem von der Konferenz festgelegten Zeitpunkt zwischen den Mitgliedern in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde zu dieser Konvention und zur Änderungsurkunde hinterlegt haben. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt zu nur einem Teil dieser Änderungsurkunde ist ausgeschlossen. |
525 | 7. Ungeachtet der Nummer 524 kann die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten beschliessen, dass eine Änderung dieser Konvention erforderlich ist, damit eine Änderung der Konstitution richtig durchgeführt werden kann. In diesem Fall tritt die Änderung der Konvention nicht vor dem Inkrafttreten der Änderung der Konstitution in Kraft. |
526 | 8. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedern die Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde. |
527 | 9. Nach dem Inkrafttreten einer solchen Änderungsurkunde gilt die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt nach den Artikeln 52 und 53 der Konstitution für die geänderte Konvention. |
528 | 10. Der Generalsekretär lässt eine solche Änderungsurkunde nach ihrem Inkrafttreten beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen16 registrieren. Nummer 241 der Konstitution gilt auch für jede Änderungsurkunde. |
Anlage
Definition einiger in dieser Konvention und in den
Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe
Für die Zwecke der oben genannten Grundsatzdokumente der Union haben die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend beigegebene Bedeutung. | |
1001 | Sachverständiger: Eine Person, die entsandt wird von
um sich an den Aufgaben der Union zu beteiligen, die in ihre fachliche Zuständigkeit fallen. |
100217 | Beobachter: Eine Person, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention entsandt wird von
|
1003 | Mobiler Funkdienst: Funkdienst zwischen mobilen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen mobilen Funkstellen. |
1004 | Wissenschaftliche Institution oder industrielles Unternehmen: Jede Institution oder jedes Unternehmen, die bzw. das keine staatliche Einrichtung oder Stelle ist und sich mit der Untersuchung von Fernmeldeproblemen und der Planung oder Herstellung von Einrichtungen für Fernmeldedienste beschäftigt. |
1005 | Funkverkehr: Fernmeldeverkehr mit Hilfe von Funkwellen. Anmerkung 1: Vereinbarungsgemäss sind Funkwellen elektromagnetische Wellen, deren Frequenzen unterhalb 30 W GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten. Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummern 149 bis 154 dieser Konvention umfasst der Begriff «Funkverkehr» auch den Fernmeldeverkehr, der mit Hilfe von elektromagnetischen Wellen abgewickelt wird, deren Frequenzen oberhalb 3 000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten. |
1006 | Dienstfernmeldeverbindung: Fernmeldeverbindung, die sich auf die internationalen öffentlichen Fernmeldedienste bezieht und hergestellt wird zwischen
|
0.784.02
Geltungsbereich am 8. September 202318
Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
Afghanistan | 5. November | 2006 | 5. November | 2006 |
Ägypten | 15. Mai | 1996 | 15. Mai | 1996 |
Albanien | 15. Oktober | 1999 | 15. Oktober | 1999 |
Algerien* | 13. August | 1996 | 13. August | 1996 |
Andorra | 24. Januar | 1994 B | 1. Juli | 1994 |
Angola | 10. November | 2006 B | 10. November | 2006 |
Äquatorialguinea | 21. September | 2002 B | 21. September | 2002 |
Argentinien* | 17. November | 1997 | 17. November | 1997 |
Armenien | 29. September | 1995 B | 29. September | 1995 |
Aserbaidschan | 3. August | 2000 B | 3. August | 2000 |
Äthiopien* | 13. Oktober | 1994 | 13. Oktober | 1994 |
Australien* | 29. September | 1994 | 29. September | 1994 |
Bahamas | 4. August | 1994 | 4. August | 1994 |
Bahrain* | 12. Juli | 1996 | 12. Juli | 1996 |
Bangladesch | 28. Juli | 1994 B | 28. Juli | 1994 |
Barbados | 28. Juli | 1998 | 28. Juli | 1998 |
Belarus* | 15. Juni | 1994 | 1. Juli | 1994 |
Belgien* | 18. August | 1997 | 18. August | 1997 |
Belize | 9. November | 1993 B | 1. Juli | 1994 |
Benin* | 24. April | 1997 | 24. April | 1997 |
Bhutan | 16. April | 1996 | 16. April | 1996 |
Bolivien | 30. Dezember | 1993 B | 1. Juli | 1994 |
Bosnien und Herzegowina | 2. September | 1994 B | 2. September | 1994 |
Botsuana | 12. Oktober | 1998 | 12. Oktober | 1998 |
Brasilien | 19. Oktober | 1998 | 19. Oktober | 1998 |
Brunei* | 20. November | 1996 | 20. November | 1996 |
Bulgarien* | 9. September | 1994 | 9. September | 1994 |
Burkina Faso* | 21. Oktober | 1994 | 21. Oktober | 1994 |
Burundi* | 9. November | 1998 | 9. November | 1998 |
Chile* | 2. September | 1998 | 2. September | 1998 |
China* | 15. Juli | 1997 | 15. Juli | 1997 |
Hongkong | 6. Juni | 1997 | 1. Juli | 1997 |
Macau | 3. Juli | 1999 | 20. Dezember | 1999 |
Costa Rica | 20. August | 2002 B | 20. August | 2002 |
Côte d’Ivoire* | 22. März | 1996 | 22. März | 1996 |
Dänemark* | 18. Juni | 1993 | 1. Juli | 1994 |
Deutschland* | 8. Oktober | 1996 | 8. Oktober | 1996 |
Dominica | 28. Oktober | 1996 B | 28. Oktober | 1996 |
Dominikanische Republik | 23. April | 2002 B | 23. April | 2002 |
Dschibuti | 10. März | 1997 | 10. März | 1997 |
Ecuador | 1. August | 1994 B | 1. August | 1994 |
El Salvador | 25. Mai | 1998 | 25. Mai | 1998 |
Eritrea | 31. Januar | 1994 B | 1. Juli | 1994 |
Estland* | 23. Januar | 1996 | 23. Januar | 1996 |
Eswatini* | 5. Oktober | 1998 | 5. Oktober | 1998 |
Fidschi* | 11. Oktober | 1998 | 11. Oktober | 1998 |
Finnland* | 30. Mai | 1996 | 30. Mai | 1996 |
Frankreich* | 18. Mai | 1994 | 1. Juli | 1994 |
Gabun* | 28. September | 1998 | 28. September | 1998 |
Gambia | 9. Februar | 1998 | 9. Februar | 1998 |
Georgien | 20. Juni | 1994 B | 1. Juli | 1994 |
Ghana* | 16. Oktober | 1998 | 16. Oktober | 1998 |
Grenada | 11. Oktober | 2010 | 11. Oktober | 2010 |
Griechenland* | 25. September | 1998 | 25. September | 1998 |
Guatemala | 8. Mai | 2000 B | 8. Mai | 2000 |
Guinea* | 5. August | 1994 | 5. August | 1994 |
Guinea-Bissau | 17. Juli | 2002 B | 17. Juli | 2002 |
Guyana | 19. September | 1994 B | 19. September | 1994 |
Haiti | 22. Mai | 1995 B | 22. Mai | 1995 |
Honduras | 23. Juni | 2000 | 23. Juni | 2000 |
Indien* | 3. November | 1995 | 3. November | 1995 |
Indonesien* | 16. April | 1996 | 16. April | 1996 |
Irak | 8. Februar | 2006 B | 8. Februar | 2006 |
Iran* | 11. Juli | 1996 | 11. Juli | 1996 |
Irland* | 16. Oktober | 1996 | 16. Oktober | 1996 |
Island* | 17. November | 1997 | 17. November | 1997 |
Israel* | 25. August | 1994 | 25. August | 1994 |
Italien* | 3. Mai | 1996 | 3. Mai | 1996 |
Jamaika | 20. Oktober | 1998 | 20. Oktober | 1998 |
Japan* | 18. Januar | 1995 | 18. Januar | 1995 |
Jemen* | 5. Oktober | 1998 | 5. Oktober | 1998 |
Jordanien* | 16. Oktober | 1995 | 16. Oktober | 1995 |
Kambodscha | 14. August | 1997 B | 14. August | 1997 |
Kamerun* | 18. April | 1995 | 18. April | 1995 |
Kanada* | 21. Juni | 1993 | 1. Juli | 1994 |
Kap Verde | 27. April | 1998 | 27. April | 1998 |
Kasachstan | 5. September | 1994 B | 5. September | 1994 |
Katar | 13. Oktober | 1998 | 13. Oktober | 1998 |
Kenia* | 25. August | 1994 | 25. August | 1994 |
Kirgisistan | 29. Juni | 1994 B | 1. Juli | 1994 |
Kiribati | 10. Januar | 2007 B | 10. Januar | 2007 |
Kolumbien* | 2. April | 1997 | 2. April | 1997 |
Komoren | 11. August | 1998 | 11. August | 1998 |
Kongo (Brazzaville) | 9. August | 1994 B | 9. August | 1994 |
Kongo (Kinshasa) | 25. März | 2009 B | 25. März | 2009 |
Korea (Nord-)* | 9. August | 1994 | 9. August | 1994 |
Korea (Süd-)* | 5. August | 1994 | 5. August | 1994 |
Kroatien | 3. Juni | 1994 | 1. Juli | 1994 |
Kuba* | 25. November | 1996 | 25. November | 1996 |
Kuwait* | 6. Juni | 1997 | 6. Juni | 1997 |
Laos | 24. Januar | 1994 B | 1. Juli | 1994 |
Lesotho* | 22. März | 2002 | 22. März | 2002 |
Lettland* | 1. Juni | 2001 | 1. Juni | 2001 |
Libanon* | 3. August | 1998 | 3. August | 1998 |
Liberia | 8. Oktober | 2008 | 8. Oktober | 2008 |
Libyen | 10. Juli | 2007 B | 10. Juli | 2007 |
Liechtenstein* | 2. Januar | 1995 | 2. Januar | 1995 |
Litauen* | 28. März | 2000 | 28. März | 2000 |
Luxemburg* | 5. Februar | 1997 | 5. Februar | 1997 |
Madagaskar | 3. Juni | 1996 | 3. Juni | 1996 |
Malawi* | 19. Oktober | 1998 | 19. Oktober | 1998 |
Malaysia* | 11. April | 1994 | 1. Juli | 1994 |
Malediven | 22. August | 1994 B | 22. August | 1994 |
Mali | 25. April | 1995 | 25. April | 1995 |
Malta* | 30. August | 1995 | 30. August | 1995 |
Marokko* | 9. Mai | 1996 | 9. Mai | 1996 |
Marshallinseln | 22. Februar | 1996 B | 22. Februar | 1996 |
Mauretanien* | 30. Juli | 1998 | 30. Juli | 1998 |
Mauritius | 6. Dezember | 1993 B | 1. Juli | 1994 |
Mexiko* | 27. September | 1993 | 1. Juli | 1994 |
Mikronesien | 7. August | 1995 B | 7. August | 1995 |
Moldau | 18. Februar | 1997 | 18. Februar | 1997 |
Monaco* | 5. August | 1997 | 5. August | 1997 |
Mongolei* | 4. Juni | 1997 | 4. Juni | 1997 |
Montenegro | 21. Juni | 2006 B | 21. Juni | 2006 |
Mosambik | 19. September | 1994 B | 19. September | 1994 |
Myanmar* | 5. Oktober | 1998 | 5. Oktober | 1998 |
Namibia* | 4. August | 1994 B | 4. August | 1994 |
Nepal | 10. November | 1997 | 10. November | 1997 |
Neuseeland* | 6. Dezember | 1994 | 6. Dezember | 1994 |
Nicaragua | 12. Oktober | 1998 B | 12. Oktober | 1998 |
Niederlande* | 13. Juni | 1996 | 13. Juni | 1996 |
Aruba | 13. Juni | 1996 | 13. Juni | 1996 |
Curaçao | 13. Juni | 1996 | 13. Juni | 1996 |
Karibische Gebiete (Bonaire, | 13. Juni | 1996 | 13. Juni | 1996 |
Sint Maarten | 13. Juni | 1996 | 13. Juni | 1996 |
Niger* | 3. September | 1998 | 3. September | 1998 |
Nigeria* | 24. Dezember | 1999 | 24. Dezember | 1999 |
Nordmazedonien | 11. Juli | 1994 B | 11. Juli | 1994 |
Norwegen* | 15. Juli | 1994 | 15. Juli | 1994 |
Oman* | 18. Mai | 1994 | 1. Juli | 1994 |
Österreich* | 23. Oktober | 1997 | 23. Oktober | 1997 |
Pakistan* | 4. November | 1997 | 4. November | 1997 |
Panama* | 13. Juli | 1998 | 13. Juli | 1998 |
Papua-Neuguinea* | 10. Mai | 1996 | 10. Mai | 1996 |
Paraguay | 26. September | 1994 B | 26. September | 1994 |
Peru* | 30. September | 1994 B | 30. September | 1994 |
Philippinen* | 23. Mai | 1996 | 23. Mai | 1996 |
Polen | 17. Oktober | 1995 | 17. Oktober | 1995 |
Portugal* | 30. November | 1995 | 30. November | 1995 |
Ruanda | 27. Juni | 2002 B | 27. Juni | 2002 |
Rumänien* | 29. November | 1993 | 1. Juli | 1994 |
Russland* | 1. August | 1995 | 1. August | 1995 |
Salomoninseln | 26. Juni | 2018 B | 26. Juni | 2018 |
Sambia* | 12. Oktober | 1998 | 12. Oktober | 1998 |
Samoa | 29. August | 1994 B | 29. August | 1994 |
San Marino | 31. August | 1994 | 31. August | 1994 |
São Tomé und Príncipe | 15. Juli | 1996 B | 15. Juli | 1996 |
Saudi-Arabien* | 8. Oktober | 1997 | 8. Oktober | 1997 |
Schweden* | 15. September | 1994 | 15. September | 1994 |
Schweiz* | 15. September | 1994 | 15. September | 1994 |
Senegal* | 18. November | 1994 | 18. November | 1994 |
Serbien | 1. Juni | 2001 B | 1. Juni | 2001 |
Seychellen | 17. September | 1999 B | 17. September | 1999 |
Sierra Leone | 26. November | 2010 B | 26. November | 2010 |
Simbabwe | 5. Dezember | 1994 | 5. Dezember | 1994 |
Singapur* | 2. Mai | 1996 | 2. Mai | 1996 |
Slowakei | 1. Juli | 1994 B | 1. Juli | 1994 |
Slowenien* | 12. Dezember | 1994 | 12. Dezember | 1994 |
Somalia | 24. Juni | 2005 B | 24. Juni | 2005 |
Spanien* | 15. April | 1996 | 15. April | 1996 |
Sri Lanka* | 26. Juli | 1996 | 26. Juli | 1996 |
St. Kitts und Nevis | 15. März | 2006 B | 15. März | 2006 |
St. Lucia | 5. September | 1997 B | 5. September | 1997 |
St. Vincent und die Grenadinen | 20. September | 1994 B | 20. September | 1994 |
Südafrika | 30. Juni | 1994 B | 1. Juli | 1994 |
Sudan* | 13. Februar | 1997 | 13. Februar | 1997 |
Südsudan | 3. Oktober | 2011 B | 3. Oktober | 2011 |
Suriname* | 27. Oktober | 1997 | 27. Oktober | 1997 |
Syrien | 14. Dezember | 1993 B | 1. Juli | 1994 |
Tadschikistan | 19. Juli | 1994 B | 19. Juli | 1994 |
Tansania | 16. September | 1998 | 16. September | 1998 |
Thailand* | 3. April | 1996 | 3. April | 1996 |
Timor-Leste | 24. August | 2010 B | 24. August | 2010 |
Togo | 19. September | 1994 B | 19. September | 1994 |
Tonga | 9. September | 1994 B | 9. September | 1994 |
Trinidad und Tobago | 20. September | 1994 B | 20. September | 1994 |
Tschad | 25. August | 1997 | 25. August | 1997 |
Tschechische Republik | 29. August | 1994 B | 29. August | 1994 |
Tunesien* | 27. Oktober | 1997 | 27. Oktober | 1997 |
Türkei* | 3. Mai | 2000 | 3. Mai | 2000 |
Turkmenistan | 27. April | 1994 B | 1. Juli | 1994 |
Tuvalu | 15. August | 1996 B | 15. August | 1996 |
Uganda | 27. Juli | 1994 B | 27. Juli | 1994 |
Ukraine* | 4. August | 1994 | 4. August | 1994 |
Ungarn* | 14. November | 1997 | 14. November | 1997 |
Uruguay* | 1. Oktober | 1998 | 1. Oktober | 1998 |
Usbekistan | 22. September | 1994 B | 22. September | 1994 |
Vanuatu | 13. Oktober | 1998 B | 13. Oktober | 1998 |
Vatikanstadt* | 3. Mai | 1996 | 3. Mai | 1996 |
Venezuela* | 17. September | 1996 | 17. September | 1996 |
Vereinigte Arabische Emirate* | 2. August | 1995 | 2. August | 1995 |
Vereinigte Staaten* | 26. Oktober | 1997 | 26. Oktober | 1997 |
Vereinigtes Königreich* | 27. Juni | 1994 | 1. Juli | 1994 |
Vietnam* | 19. Juni | 1996 | 19. Juni | 1996 |
Zentralafrikanische Republik | 11. Mai | 1995 | 11. Mai | 1995 |
Zypern* | 1. November | 1995 | 1. November | 1995 |
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