Die Ableitungen von Chlorid‑Ionen in den Rhein werden zumindest um 60 kg/s Chlorid‑Ionen (Jahresdurchschnitt) verringert. Dieses Ziel wird im französischen Hoheitsgebiet schrittweise verwirklicht.
Zum. Zweck der Durchführung der Verpflichtung aus Absatz 1 wird die französische Regierung nach Massgabe des Anhangs 1 dieses Übereinkommens, eine Anlage zum Einbringen in den elsässischen Untergrund errichten lassen, um die Ableitung der Elsässischen Kaligruben um eine erste Menge in Höhe von 20 kg/s Chlorid‑Ionen für eine Dauer von zehn Jahren zu verringern. Die Anlage wird so bald wie möglich, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens, errichtet. Die französische Regierung unterrichtet davon regelmässig die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung (im folgenden als «Internationale Kommission» bezeichnet).
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass die französische Regierung unter Berücksichtigung der Ergebnisse, die bei der Durchführung der ersten Phase nach Absatz 2 gewonnen werden, alle Massnahmen treffen wird, damit das Ziel nach Absatz 1 bis zum 1. Januar 1980 durch Einbringen in den elsässischen Untergrund oder durch andere Mittel erreicht wird, vorbehaltlich einer Einigung über die tech-nischen Modalitäten des Vorhabens und die Finanzierung der damit verbundenen Kosten.
Die französische Regierung legt ein Gesamtkonzept über die technischen Modalitäten und die Kosten der nach Absatz 3 zu treffenden Massnahmen vor.