In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- «Rechtsvorschriften»:–die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten;
- «Gebiet»:–in Bezug auf Bosnien und Herzegowina das Gebiet von Bosnien und Herzegowina,–in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- «Staatsangehörige»:–in Bezug auf Bosnien und Herzegowina Personen mit bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit,–in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit;
- «Familienangehörige und Hinterlassene»:–Familienangehörige und Hinterlassene, soweit sie ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;
- «Versicherungszeiten»:–die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;
- «Wohnsitz»:–grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- «Aufenthaltsort»:–den Ort, an dem sich eine Person vorübergehend aufhält;
- «zuständige Behörde»:–in Bezug auf Bosnien und Herzegowina die für die Rechtsvorschriften gemäss Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens zuständigen Ministerien,–in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen;
- «Träger»:–die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
- «Flüchtlinge»:–Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 und des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- «Staatenlose»:–staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
- «Leistungen»:–Geld- und/oder Sachleistungen.
In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.