Dieses Protokoll bezweckt:
- die Regeln und Verfahren über die internationalen Ausstellungen zu ändern;
- die Vorschriften über die Tätigkeiten des Internationalen Ausstellungsbüros zu ändern.
0.945.113
AS 1981 899; BBl 1973 I 1257
Übersetzung1
Abgeschlossen in Paris am 30. November 1972
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Dezember 19732
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. November 1974
In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Juni 1980
(Stand am 1. August 1989)
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
in der Erwägung, dass die Regeln und Verfahren, die durch die am 22. November 1928 in Paris unterzeichnete Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen – geändert und ergänzt durch die Protokolle vom 10. Mai 1948 und 16. November 1966 – festgelegt wurden, sich für die Veranstalter dieser Ausstellungen wie auch für die Teilnehmerstaaten als nützlich und notwendig erwiesen haben,
von dem Wunsch geleitet, diese Regeln und Verfahren sowie diejenigen, die die Organisation betreffen, welche mit ihrer Anwendung beauftragt ist, den heutigen Anforderungen anzupassen und diese Vorschriften in einem einzigen Übereinkommen zusammenzufassen, das die Übereinkunft von 1928 ersetzen soll,
haben folgendes vereinbart:
Dieses Protokoll bezweckt:
Die Übereinkunft von 1928 wird durch dieses Protokoll nach den Zielsetzungen in Artikel 1 erneut geändert. Der Wortlaut der so geänderten Übereinkunft ist im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführt und ist Bestandteil des letzteren.
1) Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien der Übereinkunft von 1928 vom 30. November 1972 bis 29. November 1973 in Paris zur Unterzeichnung auf; danach liegt es für dieselben Vertragsparteien zum Beitritt auf. 3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden sind bei der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen.
2) Die Vertragsparteien der Übereinkunft von 1928 können Vertragsparteien dieses Protokolls werden durch:
Dieses Protokoll tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem 29 Staaten Vertragsparteien nach Artikel III geworden sind.
Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf die Eintragung einer Ausstellung, für die das Internationale Ausstellungsbüro einen Zeitpunkt bis einschliesslich der Tagung des Verwaltungsrates vorgesehen hat, die unmittelbar vor dem nach Artikel IV bestimmten Inkrafttreten dieses Protokolls stattfindet.
Die Regierung der Französischen Republik notifiziert den Regierungen der Vertragsparteien sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro:
Die Regierung der Französischen Republik lässt nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 30. November 1972 in französischer Sprache in einer Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen aller Vertragsparteien der Übereinkunft von 1928 beglaubigte Abschriften.
unterzeichnet in Paris am 22. November 1928 ,
geändert und ergänzt durch die Protokolle vom 10. Mai 1948, 16 . November 1966 und 30. November 1972
1) Eine Ausstellung ist eine Veranstaltung, die – ungeachtet ihrer Benennung – als Hauptziel die Unterrichtung der Öffentlichkeit verfolgt, die Mittel aufzeigt, die der Mensch zur Befriedigung der Bedürfnisse einer Zivilisation hat und in einem oder mehreren Bereichen der menschlichen Tätigkeit die erzielten Fortschritte oder die Zukunftsaussichten erkennen lässt. 2) Die Ausstellung ist international, wenn mehr als ein Staat daran teilnimmt. 3) Die Teilnehmer einer internationalen Ausstellung sind einerseits die Aussteller der offiziell vertretenen Staaten, die als nationale Abteilungen gruppiert werden, und andererseits die internationalen Organisationen oder die Aussteller, die Staatsangehörige von nicht offiziell vertretenen Staaten sind, und schliesslich die Personen, die nach den Ausstellungsreglementen ermächtigt sind, eine andere Tätigkeit auszuüben, vor allem die Konzessionsinhaber.
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle internationalen Ausstellungen; ausgenommen sind:
1) Ungeachtet der Benennung, die die Veranstalter einer Ausstellung geben könnten, unterscheidet dieses Übereinkommen zwischen Weltausstellungen und Fachausstellungen. 2) Es ist eine Weltausstellung, wenn sie die angewandten Mittel sowie die erzielten oder zu erreichenden Fortschritte für mehrere Bereiche der menschlichen Tätigkeit aufzeigt, wie aus der in Artikel 30 Absatz 2 (a) dieses Übereinkommens vorgesehenen Klasseneinteilung ersichtlich ist. 3) Es ist eine Fachausstellung, wenn sie nur einem einzigen Bereich der menschlichen Tätigkeit gewidmet ist, wie er in der Klasseneinteilung festgelegt ist.
1) Die Dauer einer Ausstellung darf sechs Monate nicht überschreiten. 2) Der Termin für die Eröffnung und den Abschluss einer Ausstellung wird im Zeitpunkt ihrer Eintragung festgelegt; er kann nur in Fällen höherer Gewalt und mit Zustimmung des Internationalen Ausstellungsbüros (nachstehend «Büro» genannt) und beschrieben in Titel V dieses Übereinkommens geändert werden. Die Gesamtdauer der Ausstellung darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten.
2) Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 kann das Büro ausnahmsweise und unter den in Artikel 28, 3) f) vorgesehenen Bestimmungen die genannten Zeitabstände einerseits zugunsten der Fachausstellungen und andererseits – bis auf sieben Jahre – zugunsten der Weltausstellungen kürzen, die in verschiedenen Staaten veranstaltet werden. 3) Das Datum der Eröffnung der in Frage stehenden Ausstellungen dient als Ausgangspunkt für die Zeiträume, die zwischen den eingetragenen Ausstellungen liegen müssen.
1) Die Zeitfolge der unter dieses Übereinkommen fallenden Ausstellungen wird wie folgt geregelt:
unterzeichnet in Paris am 22. November 1928,
geändert und ergänzt durch die Protokolle vom 10. Mai 1948, vom 16. November 1966 und vom 30. November 1972
Im Sinne dieser Anlage bedeuten:
Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen:
Die Erleichterungen nach Artikel 2 dieser Anlage werden nur gewährt, wenn
Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren dürfen, solange sie die in dieser Anlage vorgesehenen Erleichterungen geniessen, nicht verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet oder aus dem Ausstellungsgelände entfernt werden, es sei denn, dass die Gesetze und Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr dies gestatten. Sie sind in kürzester Frist, spätestens drei Monate nach Schluss der Ausstellung, wiederauszuführen. Aus triftigen Gründen können die Zollbehörden diese Frist im Rahmen der in den Gesetzen und Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgeschriebenen Grenzen verlängern.
a) Abweichend von der in Artikel 4 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist es nicht erforderlich, Waren, die schwer beschädigt, von geringem Wert oder leicht verderblich sind, wiederauszuführen, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden Die Verpflichtung zur Wiederausfuhr besteht jedoch nicht für Waren aller Art, die auf Antrag des betreffenden Abteilungs-Generalkommissars unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne dass dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen. b) An Stelle der Wiederausfuhr können die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren auch eine andere Bestimmung enthalten, insbesondere im Landesinnern verbraucht werden; vorausgesetzt, dass die Bedingungen und Formalitäten erfüllt werden, die in den Gesetzen und Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr für die unmittelbare Einfuhr solcher Waren aus dem Ausland vorgesehen sind.
Unter Vorbehalt von Artikel 7 gelten die Artikel 4 und 5 dieser Anlage für Erzeugnisse, die im Verlauf der Ausstellung bei der Vorführung ausgestellter Maschinen oder Apparate aus vorübergehend eingeführten Waren zusätzlich anfallen, in derselben Weise wie für zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Erzeugnisse.
Einfuhrabgaben werden nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet, und es wird, falls die folgenden Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr nicht verlangt, sofern Gesamtwert und Gesamtmenge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes der Art der Ausstellung, der Anzahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind:
Einfuhrabgaben werden nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet, und es wird, falls die folgenden Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr in den folgenden Fällen nicht verlangt:
a) Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren, die auf einer Ausstellung ausgestellt oder verwendet werden sollen oder ausgestellt oder verwendet worden sind, werden die Kontrolle und Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmässig ist, auf dem Ausstellungsgelände vorgenommen. b) Jede Vertragspartei wird sich bemühen, innerhalb des Geländes einer auf ihrem Gebiet stattfindenden Ausstellung für eine angemessene Zeitdauer jeweils ein Zollamt einzurichten, wenn sie dies wegen der Bedeutung der Ausstellung für zweckmässig hält. c) Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Waren können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Einfuhrzollamt ist; ausser wenn sich der Importeur verpflichtet, die Waren über das Eingangszollamt wiederauszuführen, um in den Genuss eines vereinfachten Verfahrens zu gelangen.
Die vorstehenden Bestimmungen hindern nicht die Anwendung
Für die Anwendung dieser Anlage können die Hoheitsgebiete der Vertragsländer, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
Die Generalversammlung empfiehlt, weder Einfuhrabgaben zu erheben noch Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen anzuwenden. Falls die Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, soll ihre Wiederausfuhr nicht verlangt werden, sofern Gesamtwert und Gesamtmenge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes der Art der Ausstellung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind. Das gilt für Erzeugnisse, die von den Abteilungs-Generalkommissaren für folgende Zwecke eingeführt werden:
0.945.113
Geltungsbereich am 1. August 1989
Vertragsstaaten | Ratifikation Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Beitritt (B) | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
Argentinien | 7. Dezember | 1982 B | 7. Januar | 1983 | |
Australien | 27. September | 1973 B | 9. Juni | 1980 | |
Belarus* | 30. November | 1972 U | 9. Juni | 1980 | |
Belgien | 12. September | 1975 | 9. Juni | 1980 | |
Bulgarien* | 30. November | 1972 U | 9. Juni | 1980 | |
Costa Rica | 23. November | 1982 B | 23. Dezember | 1982 | |
Dänemark | 20. März | 1975 | 9. Juni | 1980 | |
Deutschland | 10. Juni | 1974 | 9. Juni | 1980 | |
Finnland | 17. Februar | 1977 | 9. Juni | 1980 | |
Frankreich | 30. November | 1972 U | 9. Juni | 1980 | |
Griechenland | 9. März | 1977 B | 9. Juni | 1980 | |
Grossbritannien | 30. November | 1972 U | 9. Juni | 1980 | |
Italien | 20. November | 1979 | 9. Juni | 1980 | |
Japan | 9. Juni | 1980 B | 9. Juni | 1980 | |
Kanada | 30. November | 1972 U | 9. Juni | 1980 | |
Korea (Süd-) | 19. Mai | 1987 B | 19. Juni | 1987 | |
Kuba | 17. November | 1982 B | 17. Dezember | 1982 | |
Marokko | 30. Oktober | 1975 B | 9. Juni | 1980 | |
Mexiko | 7. Dezember | 1982 B | 7. Januar | 1983 | |
Monaco | 18. Februar | 1976 | 9. Juni | 1980 | |
Nicaragua | 7. Dezember | 1982 B | 7. Januar | 1983 | |
Niederlande | 11. Februar | 1974 | 9. Juni | 1980 | |
Norwegen | 13. August | 1976 | 9. Juni | 1980 | |
Österreich | 21. Oktober | 1975 | 9. Juni | 1980 | |
Peru | 7. Dezember | 1982 B | 7. Januar | 1983 | |
Portugal | 19. Dezember | 1983 | 19. Januar | 1984 | |
Rumänien* | 12. Mai | 1976 | 9. Juni | 1980 | |
Russland* | 30. November | 1972 U | 9. Juni | 1980 | |
Schweden | 24. Januar | 1979 | 9. Juni | 1980 | |
Schweiz | 25. November | 1974 | 9. Juni | 1980 | |
Spanien | 30. November | 1972 U | 9. Juni | 1980 | |
Tschechoslowakei* | 25. Juli | 1974 B | 9. Juni | 1980 | |
Tunesien | 30. November | 1972 U | 9. Juni | 1980 | |
Ukraine* | 30. November | 1972 U | 9. Juni | 1980 | |
Ungarn* | 30. November | 1972 U | 9. Juni | 1980 | |
Uruguay | 10. Juni | 1983 B | 10. Juli | 1983 | |
Venezuela | 23. November | 1982 B | 23. Dezember | 1982 | |
Vereinigte Staaten von Amerika* | 18. Januar | 1974 | 9. Juni | 1980 | |
| |||||
0.945.113
Vorbehalte und Erklärungen
Belarus betrachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 3 und 4 nicht als gebunden.
Gleicher Vorbehalt wie Belarus.
Gleicher Vorbehalt wie Belarus.
Rumänien ist der Ansicht, die Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung der Übereinkunft, welche auf dem Verhandlungsweg nicht beigelegt werden können, sollten, für jeden einzelnen Fall, nur mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Schiedsgericht unterbreitet werden.
Gleicher Vorbehalt wie Belarus.
Gleicher Vorbehalt wie Belarus.
Gleicher Vorbehalt wie Belarus.
Gleicher Vorbehalt wie Belarus.
Bezüglich Artikel 10 Absatz 2 gewährleisten die Vereinigten Staaten die Einhaltung ihrer eigenen Verpflichtungen; das amerikanische Recht erlaubt ihnen nicht zu garantieren, dass die von ihnen zur Veranstaltung von Ausstellungen anerkannten juristischen Personen ihre Verpflichtungen erfüllen werden. Die amerikanische Regierung wird jedoch im Rahmen ihrer Befugnisse alles veranlassen, damit die Veranstalter ihre Verpflichtungen erfüllen.