Für die Zwecke dieses Abkommens:
umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, und insbesondere
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Hypotheken, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsbezeichnungen), «Know-how» und «Goodwill»;
- Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
- natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsbürger betrachtet werden;
- juristische Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- juristische Personen, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind, (i)sofern mehr als 50 Prozent des Gesellschaftskapitals im unmittelbaren Besitz von Personen dieser Vertragspartei stehen, oder(ii)sofern Personen dieser Vertragspartei die Möglichkeit haben, eine Mehrheit der Geschäftsleitung zu benennen oder auf andere Weise berechtigt sind, die Geschäftstätigkeit zu lenken.
bedeutet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.
bedeutet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei, unter Einschluss der an den Anrainerstaat angrenzenden Seezonen, einschliesslich der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die betreffende Partei gemäss Landes- und Völkerrecht hoheitliche Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.