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142.314 AsylV 3

Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (Asylverordnung 3, AsylV 3)

vom 11. August 1999 (Stand am 1. April 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 1 (AsylG),

verordnet:

Art. 12 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.

Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.

Art. 1a3 Informationssysteme

(Art. 96 und 99a–102 AsylG; Art. 2 BGIAA4)

Das Staatssekretariat für Migration (SEM)5 betreibt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben folgende Informationssysteme:

  1. Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20066;
  2. 7 Datenbank Kompass;
  3. Geschäftsverwaltung Darlehen;
  4. 8
  5. 9 Datenbank Finanzierung, Statistik und Controlling (FiSCo);
  6. Datenbank Medizinalfälle;
  7. Datenbank individuelle Rückkehrhilfe;
  8. 10
  9. Informationssystem der Zentren des Bundes11 und der Unterkünfte an den Flughäfen (MIDES);
  10. 12 Informationssystem AURORA nach Artikel 12 der Verordnung vom 11. August 199913 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen;
  11. 14 Datenbank Dolmetscher Pool (DOPO);
  12. 15 das Fristenmanagementtool (FM-Tool).

Art. 1b17 Datenbank Kompass16

In der Datenbank Kompass werden Dokumente mit Informationen über die Herkunftsländer der Asylsuchenden erfasst. 18

Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten gespeichert. 19 Enthält ein nicht aus öffentlicher Quelle stammendes Dokument Personennamen, so werden diese vor dem Einlesen in das System anonymisiert.

Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts.

Das SEM kann die in Kompass gespeicherten Informationen folgenden Behörden mittels Abrufverfahren zugänglich machen:20

  1. den kantonalen Ausländerbehörden;
  2. Behördenvertreterinnen und Behördenvertretern der Bundesverwaltung, welche für die Erfüllung ihrer Arbeit auf Informationen über Herkunftsstaaten von Asylsuchenden angewiesen sind;
  3. Partnerbehörden ausländischer Staaten sowie internationalen Organisationen, mit denen die Schweiz einen institutionalisierten Austausch von Länderinformationen pflegt.

Art. 1c21 Geschäftsverwaltung Darlehen

Mit der Geschäftsverwaltung Darlehen werden die anerkannten Flüchtlingen gewährten Darlehen verwaltet.

Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Darlehensverwaltung befasst sind.

Art. 1d22

Art. 1e23 Datenbank FiSCo

In der Datenbank FiSCo werden die Daten erfasst, die zur Auszahlung und für statistische Auswertungen hinsichtlich der Pauschalen nach den Artikeln 20, 22–24 a , 26–29 und 31 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 24 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) und Artikel 15 der Verordnung vom 15. August 2018 25 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) benötigt werden. 26

Die Datenbank FiSCo weist eine Schnittstelle zum System ZEMIS auf, um die folgenden Personendaten von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen, Flüchtlingen und Staatenlosen einzusehen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnadresse (von – bis), ZEMIS-Nummer, N-Nummer, Einreisedatum, Stand des Verfahrens (mit Datum), Geschäftsart (mit Datum, Erledigungsart (mit Datum), Rechtskraft der Verfügungen oder Entscheide im Asylverfahren (mit Datum), Wegweisung mit Ausreisefrist, Zulassungscode, Aufenthaltszweck, Ausweis-Kategorie (mit Datum), Datum und Grund des Weggangs, Erwerb Asyl und Erwerb AIG (von – bis), AHV-Nummer, Zuweisung und Verteilung (mit Datum). 27

Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Auszahlung der Pauschalen und mit entsprechenden statistischen Auswertungen beauftragt sind.

Einen auf die letzten vier Kalenderjahre beschränkten Lesezugriff auf die für die Subventionierung relevanten Daten ihres Kantons haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantone, die mit der Bearbeitung dieser Subventionierung beauftragt sind.

Alle Personen, die Schreib- und Leserechte in FiSCo haben, können in FiSCo zu einzelnen Personen zusätzliche Bemerkungen zur Finanzierung eines Einzelfalls erfassen. 28

Art. 1f29 Datenbank Medizinalfälle

In der Datenbank Medizinalfälle werden Sachverhalt und Entscheid bei Medizinalfällen gesammelt. Dadurch soll ein einheitlicher Umgang mit Medizinalfällen erleichtert werden.

Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit Medizinalfällen befasst sind.

Art. 1g30 Datenbank individuelle Rückkehrhilfe

In der Datenbank individuelle Rückkehrhilfe werden die Abrechnungen der an Asylsuchende ausbezahlten individuellen Rückkehrhilfe erfasst.

Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Kontrolle und der Auswertung der individuellen Rückkehrhilfe befasst sind.

Art. 1h31

Art. 1i32 Informationssystem MIDES

(Art. 99a Abs. 3, 99b, 99c und 99d Abs. 1 AsylG)

MIDES dient der Bearbeitung von Personendaten von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen.

Im Anhang 5 werden die in MIDES enthaltenen Daten abschliessend aufgeführt und der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.

Das SEM legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und die Datensicherheit.

Art. 1j33 Datenbank DOPO

In der Datenbank DOPO werden von Personen, die für die Planung und Durchführung der Anhörung erforderlich sind, die folgenden Daten gespeichert:

  1. Personalien;
  2. Einsatzpläne; und
  3. für die Entlöhnung der folgenden Personen relevante Daten:1.Dolmetscherin oder Dolmetscher,2.Protokollführerin oder Protokollführer,3.Herkunftsspezialistin oder Herkunftsspezialist,4.Expertin oder Experte LINGUA,5.Interviewerin oder Interviewer LINGUA,6.34Bewerterin oder Bewerter von Dolmetschleistungen,7.35Befragerin oder Befrager im Anhörungspool.

Zugriff auf diese Daten haben diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Planung und Durchführung der Anhörungen sowie der Entlöhnung nach Absatz 1 Buchstabe c befasst sind.

Leistungserbringer, die mit der Beratung und Rechtsvertretung nach Artikel 102f Absatz 2 AsylG beauftragt sind, erhalten folgende Zugriffsrechte:

  1. Zugriffsrecht auf den Einsatzplan der Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter ihrer Organisation und ihrer Region, der die geplanten Gespräche und die Verfügbarkeiten enthält;
  2. Leserecht für die geplanten Gespräche;
  3. Berechtigung, in ihrem Personaleinsatzplan die Verfügbarkeiten der Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter ihrer Organisation und ihrer Region zu erfassen und zu ändern;
  4. Leserecht für den Einsatzplan ihrer Region.36

Die folgenden Personen haben ausschliesslich Zugriff auf ihre eigenen Einsatzpläne:

  1. Dolmetscherin oder Dolmetscher;
  2. Protokollführerin oder Protokollführer;
  3. Herkunftsspezialistin oder Herkunftsspezialist;
  4. Expertin oder Experte LINGUA;
  5. Interviewerin oder Interviewer LINGUA;
  6. 37 Bewerterin oder Bewerter von Dolmetschleistungen;
  7. 38 Befragerin oder Befrager im Anhörungspool;
  8. 39 Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter.

Die Datenbank DOPO weist die folgenden Schnittstellen auf:

  1. zum System ZEMIS, um die Daten der Asylsuchenden, die zur Planung der Anhörung notwendig sind, abzurufen, insbesondere die Referenznummern, die Nationalität, die Sprache sowie Datum und Ort der Gesuchseinreichung;
  2. zum Personalinformationssystem BV PLUS, um die für die Entlöhnung nach Absatz 1 Buchstabe c relevanten Daten zu übernehmen;
  3. 40 zum Standardprodukt GEVER Bund, um die elektronische Personaldossierverwaltung und Verbesserungen im Prozessmanagement zu gewährleisten.

Art. 1k41 FM-Tool

Das FM-Tool verfügt über Schnittstellen zu den Systemen ZEMIS, MIDES und DOPO, damit die massgebenden Daten, die für das Asylverfahren erforderlich sind, zentral eingesehen werden können.

Anhang 6 legt sämtliche Daten nach Absatz 1, ihre Herkunft sowie die Schnittstellen zwischen dem FM-Tool und den Systemen ZEMIS, MIDES und DOPO fest.

Keine der Daten nach Absatz 1 werden im FM-Tool erfasst. Es können nur die Bemerkungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Verfahrensschritten erfasst werden.

Zugriff auf das FM-Tool haben Benutzerinnen und Benutzer, die bereits auf die Systeme ZEMIS, MIDES und DOPO zugreifen können.

Das SEM legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und die Datensicherheit.

Art. 242 Verbot der Datenbekanntgabe

(Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG)

Behörden des Bundes und der Kantone, die Daten von sich in der Schweiz befindenden Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen an deren Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt zu geben beabsichtigen, haben sich vorgängig beim SEM zu vergewissern, dass in erster Instanz das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde oder dass durch die Bekanntgabe weder die betroffene Person noch deren Angehörige gefährdet werden.

Art. 3 Datenbekanntgabe zwecks Beschaffung von Reisepapieren

(Art. 97 Abs. 3 Bst. b)

Ist es für den Vollzug einer Wegweisung notwendig, dem Heimat- oder Herkunftsstaat die Fingerabdrücke der betroffenen Person weiterzugeben, so darf aus dieser Weitergabe nicht erkenntlich sein, dass die betroffene Person in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat.

Art. 443 Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden

(Art. 98a AsylG)

Das SEM übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel, wenn ernsthafte Gründe für den Verdacht auf ein Verbrechen nach Artikel 1 Abschnitt F Buchstaben a und c des Abkommens vom 28. Juli 1951 44 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bestehen.

Art. 545 Biometrische Daten

(Art. 98b AsylG)

Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben:

  1. Fingerabdrücke;
  2. Fotos.

Der Zugriff auf die Daten nach Absatz 1 ist in Anhang 1 der Verordnung vom 12. April 2006 46 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) geregelt. Die biometrischen Daten sind im AFIS-System gespeichert. Dieses enthält keine Angaben zur Person der Betroffenen.

Art. 647 Abnahme und Auswertung von biometrischen Daten

(Art. 99 AsylG und Art. 13 Abs. 2 BGIAA48)

Von Kindern unter 14 Jahren in Begleitung eines Elternteils werden keine biometrischen Daten erhoben.

Von unbegleiteten Kindern unter 14 Jahren werden nur biometrische Daten erhoben, wenn deren Auswertung Rückschlüsse auf ihre Identität zulässt.

Bei Gesuchen aus dem Ausland, an der Grenze, an den Flughäfen und in den Kantonen sind die biometrische Daten von den dort zuständigen Behörden zu erstellen.

Bei Gesuchen von Personen, die sich in Haft befinden, fordert das SEM den von der Polizei erstellten Fingerabdruckbogen beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) an. Es versieht den Bogen mit einer Asyl-Prozesskontrollnummer und übermittelt den Bogen anschliessend zur separaten Speicherung als Asylbogen dem Fedpol.

Das SEM kann private Unternehmen mit der Erhebung und Auswertung von biometrischen Daten in den Zentren des Bundes und an Flughäfen beauftragen, sofern diese die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen garantieren können.

Das SEM stellt biometrische Daten den ermittelnden Polizeistellen zur Verfügung, wenn dies zur Aufklärung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Diese Daten dürfen von den Polizeistellen nur mit Zustimmung des SEM an ausländische Behörden weitergeleitet werden.

Stimmen die biometrischen Daten ausländischer Polizeistellen (INTERPOL) mit denjenigen des SEM überein, so entscheidet dieses nach Artikel 97 Absatz 1 des AsylG, ob die Weiterleitung der Ergebnisse an ausländische Behörden zulässig ist.

Art. 6a49 Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist

(Art. 102c Abs. 3 und 4 AsylG)

Ein geeigneter Datenschutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 102 c Absatz 3 AsylG liegt vor, wenn die geeigneten Garantien die Anforderungen der Artikel 9–12 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 50 (DSV) erfüllen.

Art. 6b51 Bekanntgabe von Daten an einen Dublin-Staat

Das SEM hat im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen52 vor der Überstellung einer asylsuchenden Person in den zuständigen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin-Staat), die folgenden Daten zu übermitteln:

  1. die Personendaten gemäss Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 200353; und
  2. die Informationen über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person gemäss Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003, wenn diese Informationen für die medizinische Versorgung oder Behandlung erforderlich sind.

Die Informationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Personen, die einem entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen, und nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin übermittelt werden. Ist die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande, ihre Einwilligung zu geben, so können Informationen ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilligung übermittelt werden, wenn es der Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erfordert.

Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 54 und nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 15 a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003.

Art. 7 und 855

Art. 9 Bekanntgabe im Einzelfall

Das SEM kann im Einzelfall den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen diejenigen Personendaten bekannt geben, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Privatpersonen werden in der Regel keine Personendaten bekannt gegeben. Ausnahmsweise kann die Adresse bekannt gegeben werden, wenn die um Auskunft ersuchende Person nachweist, dass sie diese zur Durchsetzung von bestehenden Rechtsansprüchen oder zur Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen benötigt.

Art. 10 Bekanntgabe von Listen

Das SEM kann Listen mit Personendaten an Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen abgeben, wenn diese die Listen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und die Bearbeitung durch die ersuchende Behörde mit dem Bearbeitungszweck nach dem Gesetz vereinbar ist.

Die Abgabe von Listen mit Personendaten an Privatpersonen ist nicht zulässig.

Art. 10a56 Auswertung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern

(Art. 8a Abs. 1 und 10 und Art. 47 Abs. 3 AsylG)

Aus elektronischen Datenträgern dürfen die folgenden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202057 (DSG), ausgewertet werden:

  1. Angaben zur Identität und Nationalität der betroffenen Person; dazu zählen insbesondere Adressen, Telefonnummern, Ton- und Bildaufnahmen sowie Urkunden;
  2. Angaben zum Reiseweg der betroffenen Person; dazu zählen insbesondere Navigationsdaten, Ton- und Bildaufnahmen sowie Urkunden.

Personendaten, die in den Schutzbereich eines Berufsgeheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs 58 fallen, dem die betroffene Person selbst untersteht, dürfen nicht ausgewertet werden.

Art. 10b59 Berechtigung zur Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern

(Art. 8a Abs. 10 und Art. 47 Abs. 2 AsylG)

Personendaten aus elektronischen Datenträgern dürfen nur von Mitarbeitenden des SEM bearbeitet werden, die:

  1. Aufgaben im Rahmen der Abklärung der Identität und Nationalität Asylsuchender wahrnehmen;
  2. für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sind;
  3. Aufgaben im Rahmen der Unterstützung der Kantone beim Vollzug von Wegweisungen im Asylbereich wahrnehmen.

Das SEM stellt sicher, dass die Mitarbeitenden nach Absatz 1 die für ihre Tätigkeit notwendige Ausbildung im Bereich Datenschutz erhalten.

Art. 10c60 Prüfung der Verhältnismässigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bst. g und Art. 8a Abs. 4 AsylG)

Zwecks Wahrung der Verhältnismässigkeit sind Informationen und Äusserungen der betroffenen Person sowie amtliche Dokumente wie Geburtsurkunden oder Führerscheine zu berücksichtigen, welche eindeutige Rückschlüsse auf die Identität, die Nationalität oder den Reiseweg zulassen. Das SEM prüft, ob die gewünschten Informationen durch weitere geeignete Massnahmen, insbesondere Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 2 oder Absatz 3 AsylG, beschafft werden können.

Die geeigneten Massnahmen erfolgen, soweit sie einen geringeren Eingriff in die Grundrechte der asylsuchenden Person darstellen.

Das SEM regelt die Einzelheiten des Vorgehens in einer Weisung.

Art. 10d61 Einsatz von Software zur Bearbeitung der Personendaten

Das SEM kann zur Vorbereitung der Auswertung der Personendaten mittels einer Software Personendaten aus elektronischen Datenträgern bearbeiten. Die eingesetzte Software muss einem forensischen Standard entsprechen.

Wird eine Software eingesetzt, so fordert das SEM die betroffene Person auf, ihm ihre elektronischen Datenträger für die Dauer des Einsatzes dieser Software auszuhändigen und freizugeben. Die betroffene Person kann während des Einsatzes der Software auf ausdrücklichen Wunsch anwesend sein.

Das SEM stellt sicher, dass die Personendaten durch den Einsatz der Software nicht geändert werden.

Unmittelbar nach dem Einsatz der Software zur Bearbeitung der Personendaten sind die elektronischen Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.

Art. 10e62 Zwischenspeicherung der Personendaten

(Art. 8a Abs. 5, 7 und 10 und Art. 47 Abs. 2 AsylG)

Sieht das SEM eine Zwischenspeicherung der Personendaten nach Artikel 8 a Absatz 5 AsylG bis zur späteren Auswertung vor, so fordert es die betroffene Person auf, ihm ihre elektronischen Datenträger für die Dauer der Durchführung der Zwischenspeicherung auszuhändigen und freizugeben. Die betroffene Person kann auf ausdrücklichen Wunsch während des gesamten Vorgangs der Speicherung ihrer Personendaten anwesend sein.

Unmittelbar nach der Zwischenspeicherung der Personendaten sind die elektronischen Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.

Während der Zwischenspeicherung bis zur Auswertung der Personendaten dürfen diese nicht anderweitig bearbeitet werden.

Eine Zwischenspeicherung der Personendaten kann frühestens dann erfolgen, wenn die Prüfung der Verhältnismässigkeit abgeschlossen ist. Die Auswertung erfolgt so rasch wie möglich nach der Zwischenspeicherung.

Art. 10f63 Direkte Sichtung und Auswertung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern

(Art. 8a Abs. 7 AsylG)

Werden die Personendaten aus elektronischen Datenträgern insbesondere aus technischen Gründen nicht zwischengespeichert und kommt keine Software zum Einsatz, so werden die Personendaten nach Artikel 10 a direkt aus dem Datenträger der betroffenen Person gesichtet und ausgewertet.

Unmittelbar nach der Auswertung der Personendaten sind die elektronischen Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.

Art. 10g64 Anwesenheit der betroffenen Person und rechtliches Gehör

(Art. 8a Abs. 7 und 9 und Art. 47 Abs. 3 AsylG)

Jede Auswertung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern erfolgt in Anwesenheit der betroffenen Person.

Sie darf ohne die Anwesenheit der betroffenen Person folgen, wenn diese vorher eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben oder eine Teilnahme verweigert hat. Das SEM dokumentiert die Verweigerung der Teilnahme und deren Gründe schriftlich.

Der betroffenen Person ist nach der Auswertung ihrer Personendaten in jedem Fall die Gelegenheit zu geben, sich zu den Ergebnissen zu äussern.

Art. 10h65 Information

(Art. 8a Abs. 6 und Art. 26 Abs. 3 AsylG)

Das SEM orientiert die betroffenen Personen bei ihrer Ankunft in einem Zentrum des Bundes oder einer Unterkunft am Flughafen über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern.

Zusammen mit der Aufforderung zur Aushändigung ihrer elektronischen Datenträger informiert das SEM die betroffene Person ausführlich über:

  1. den Zweck der Aushändigung der elektronischen Datenträger;
  2. die Personendaten, die bearbeitet werden;
  3. die mögliche Bearbeitung von Personendaten Dritter auf dem elektronischen Datenträger der betroffenen Person nach Artikel 8a Absatz 2 AsylG;
  4. das Verfahren und die Dauer der Zwischenspeicherung;
  5. den Einsatz der Software zur Datenbearbeitung;
  6. die Löschung der zwischengespeicherten Personendaten;
  7. die Kategorien der Personen, die zur Bearbeitung der Personendaten berechtigt sind;
  8. den Umfang der Mitwirkungspflicht, die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie die Beschwerdemöglichkeiten nach dem Asylgesetz;
  9. das Bestehen des Auskunfts-, des Berichtigungs- und des Löschungsrechts sowie die Verfahren zur Geltendmachung dieser Rechte;
  10. ihr Anwesenheitsrecht bei der Datenbearbeitung nach den Artikeln 10d Absatz 2 und 10e Absatz 1, bei der Auswertung nach Artikel 10g sowie über das Anwesenheitsrecht der Rechtsvertretung nach Artikel 10i Absatz 1;
  11. das Recht eine Feststellungsverfügung nach Artikel 25ades Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196866 zu verlangen.

Die Information nach Absatz 2 erfolgt schriftlich und in einer der betroffenen Person verständlichen Sprache. Diese bestätigt den Erhalt der Informationen nach Absatz 2 schriftlich.

Art. 10i67 Anwesenheitsrecht der Rechtsvertretung und Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern

(Art. 102f ff. AsylG)

Die Rechtsvertretung kann bei der Bearbeitung der Personendaten anwesend sein . Das SEM informiert den Leistungserbringer oder die Rechtsvertretung über die vorgesehene Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern und alle Termine.

Das SEM zieht im Rahmen der Bearbeitung der Personendaten nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.

Art. 1168 Fingerabdruckspezialistinnen und -spezialisten

(Art. 102ater AsylG)

Für die Überprüfung von Treffern bei Eurodac-Abfragen werden Fingerabdruckspezialinnen und -spezialisten der AFIS/DNA-Services des Bundesamtes für Polizei (fedpol) eingesetzt.

Bei Treffern macht das SEM den AFIS/DNA-Services die Resultate der Eurodac-Abfragen zugänglich. Die Spezialistinnen und -spezialisten nehmen die Überprüfung so rasch wie möglich vor und übermitteln das Resultat der Überprüfung unverzüglich dem SEM.

Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke nicht übereinstimmen, so löscht das SEM unverzüglich das Resultat der Abfrage.

Das SEM informiert die Europäische Kommission und die Agentur EU-LISA so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, über die Nicht-Übereinstimmung der Fingerabdrücke.

Die AFIS/DNA-Services müssen die Fingerabdrücke ebenfalls überprüfen, wenn:

  1. nach der Gewährung internationalen Schutzes durch einen Dublin-Staat und die entsprechende Markierung der Daten im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke vom Zentralsystem zur Markierung erhält; oder
  2. bei der vorzeitigen Löschung der Daten einer Person im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke der Zentraleinheit zur Löschung erhält.

Art. 11a69 Recht auf Auskunft und Recht auf Berichtigung oder Löschung
von Daten im Eurodac

Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft oder ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac geltend, so muss sie die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben einschliesslich der Fingerabdrücke und ein schriftliches Gesuch beim SEM einreichen.

Das SEM bearbeitet Auskunftsgesuche im Einvernehmen mit der Behörde, die die Daten erfasst hat, oder mit dem Staat, der die Daten an die Zentraleinheit übermittelt hat.

Es registriert die Auskunftsgesuche und übermittelt sie an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Es informiert diesen darüber, wie es die Gesuche behandelt hat.

Macht eine Person ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac geltend, die nicht von schweizerischen Behörden erfasst wurden, so nimmt das SEM mit den Staaten, die die Daten erfasst haben, innert einer angemessenen Frist Kontakt auf und übermittelt ihnen das Gesuch. Das SEM unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung des Gesuchs.

Das SEM bearbeitet Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsgesuche unverzüglich.

Es bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass es die Daten berichtigt oder gelöscht hat. Ist es nicht bereit, die Daten zu berichtigen oder zu löschen, so gibt es die Gründe dafür an.

Die zur Identifizierung erforderlichen Angaben einschliesslich der Fingerabdrücke gemäss Absatz 1 werden nach der Bearbeitung des Gesuchs unverzüglich gelöscht.

Art. 11b70 Haftung in Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac

Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 71 , insbesondere nach dessen Artikeln 19 a –19 c , die sinngemäss anwendbar sind.

Art. 11c72 Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac

Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Ansprechstelle.

Der EDÖB ist die nationale Behörde nach den Artikeln 29 Absätze 11–13 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 73 . Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben verantwortlich.

Art. 1274 Datensicherheit

Die Datensicherheit richtet sich nach:

  1. 75 der DSV76;
  2. 77 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 202378;
  3. 79

Art. 13 Archivierung

Daten, die nicht mehr benötigt werden, müssen archiviert oder vernichtet werden. Die Archivierung oder Löschung der Daten erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Bundesarchiv.

Art. 14 Statistik, Planung und Forschung

80

Das SEM kann Personendaten zu Forschungs- oder Planungszwecken Behörden, Universitäten und deren Instituten sowie privaten Organisationen bekannt geben. Die Daten müssen anonymisiert werden, soweit der Zweck des Bearbeitens es erlaubt. Die Ergebnisse sind so zu veröffentlichen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Die Weiterleitung dieser Daten ist nur mit Zustimmung des SEM zulässig.

Art. 14a81 Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit Eurodac

Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, welche den Inhalt der monatlichen systemübergreifenden Statistiken festlegen und gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 82 erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 83 darstellen.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

Anhänge 1 und 284

Anhang 3

Änderung bisherigen Rechts

85

Anhang 486

(Art. 1 Abs. 2)

Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:

  1. Abkommen vom 26. Oktober 200487 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);
  2. Übereinkommen vom 17. Dezember 200488 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
  3. Protokoll vom 28. Februar 200889 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
  4. Protokoll vom 28. Februar 200890 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.

Anhang 591

(Art. 1 i Abs. 2)

Umfang des Zugriffs und Berechtigung zur Datenbearbeitung im Informationssystem MIDES

Zeichenerklärung

Zugriffsstufen:

  1. Anfrage online
  2. Bearbeiten
  3. Kein Zugriff

Organisationseinheiten:

  1. Externe Mitarbeitende Bereich Betreuung
  2. Flughafenpolizei
  3. Mitarbeitende in kantonalen und kommunalen Zentren nach Artikel 24d AsylG
  4. Staatssekretariat für Migration
  5. Superuser
  6. Sekretariat
  7. Leitung der Zentren des Bundes
  8. Unterbringung und Verteilung (Zentrale)
  9. Steuerung und Controlling (Zentrale)
  10. Sachbearbeiter/innen im Asylbereich
  11. Bereich Identifikation
  12. Bereich Sachdatenerfassung und Datenpflege
  13. Bereich Sprachanalysen
  14. Externe Mitarbeitende Bereich Sicherheit

Leistungserbringer Artikel 102 f Absatz 2 AsylG (RS):
Externe Mitarbeitende des Leistungserbringers Rechtschutz

Rückkehrberatung Artikel 93 a Absatz 2 AsylG (RB):
Externe Mitarbeitende der Rückkehrberatung

Datenkatalog MIDES

MIDES-Datenfelder

SEM

SEM-Partner

I

II

III

IV

V

VI

VII

VIII

IX

Flupo

Sicherheit

Betreuung

Kanton

RS

RB

1. Stammdaten

Name

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

A

A

Vorname

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

A

A

Datum und Uhrzeit der Einreichung des Asylgesuchs

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

A

A

ZEMIS-Nummer

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

MIDES-Personennummer

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Asyl-Dossiernummer

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Asylkategorie – Status

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

Versicherungspolicenummer

B

B

A

B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

Krankenversicherung – Status

B

B

A

B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

Identifikationsart

B

B

A

A

A

B

B

A

B

A

A

A

A

A

Gesuchsteller in Dublin-Prozess

B

B

A

A

A

B

B

A

A

A

A

A

A

A

Geburtsdatum

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

A

A

Geschlecht

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

A

A

Nationalität

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

A

A

Muttersprache

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

A

A

Zweite Sprache

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

A

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Zivilstand

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

A

A

Rechtsvertreter/in

B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Vertrauensperson

B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Personenart (Hauptperson/Nebenperson)

B

B

A

A

A

A

B

A

A

B

A

A

A

A

Beziehungsart

B

B

A

A

A

A

B

A

A

B

A

A

A

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Personenstatus

B

B

A

A

A

A

B

A

A

A

A

A

A

A

Status der Daktyloskopierung

B

B

A

A

A

A

B

A

A

B

A

B

A

A

Status sanitarische Massnahmen

B

B

A

A

A

A

A

A

A

B

B

A

A

A

Fotografie

B

B

A

A

B

B

B

A

A

Fingerabdrücke (Persönliche Kontrollnummer PCN)

B

B

A

A

A

A

B

B

B

2. Unterbringung

Voreintritt

Voreintrittsdatum

B

B

A

A

A

A

A

B

A

A

Rückmeldedatum bei Voreintritt

B

B

A

A

A

A

A

B

A

A

Provisorische Ersterfassung

Medizinalfall (Flag)

B

B

B

A

A

B

A

B

B

A

B

Familienverband

B

B

B

A

A

B

A

B

B

A

B

Eintritt

Eintrittsdatum im Zentrum des Bundes

B

B

A

A

A

A

A

B

A

A

A

A

Datum des Asylgesuchs (Eröffnung Verfahren)

B

B

A

A

A

A

A

B

A

A

A

A

Provisorischer Eintritt

B

B

A

A

A

A

A

B

A

A

Unterkunftsart

B

B

A

A

A

A

A

B

A

A

A

A

Unterkunftsadresse

B

B

A

A

A

A

A

B

A

A

A

A

Transfer

Vorgesehen für Transfer

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

A

A

Transfer erfolgt

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

A

A

Standort vor Transfer

B

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A

A

A

A

A

B

A

B

A

A

Transferdatum

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

A

A

Ankunftsdatum Transfer

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

A

A

Bemerkung Transfer

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

A

A

Verschwinden

Datum des Verschwindens

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

A

A

Austritt

Austrittsdatum

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

A

A

Bemerkung an Kanton

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

Austrittskanton

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

A

A

Ankunftszeit Kanton

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

3. Geschäfte

Erfassende/r Sachbearbeiter/in (Angabe Identifikationsnummer/Kürzel)

B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

Zuständige/r Sachbearbeiter/in

B

B

A

A

A

A

A

A

Geschäftsart

B

B

A

A

A

A

A

A

Datum Eröffnung des Geschäfts

B

B

A

A

A

A

A

A

Statistik-Datum des Geschäfts

B

B

A

A

A

A

A

A

Synchronisierung ZEMIS

B

B

A

A

A

A

A

A

Mögliches ZEMIS-Geschäft

B

B

A

A

A

A

A

A

Ereignisdatum (Interview)

B

B

A

A

A

A

A

A

Erledigungsart

B

B

A

A

A

A

A

A

Erledigungsdatum

B

B

A

A

A

A

A

A

Aufhebungsart

B

B

A

A

A

A

A

A

Aufhebungsdatum

B

B

A

A

A

A

A

A

Inaktivierung der Aufhebung

B

B

A

A

A

A

A

A

Inaktivierungsdatum

B

B

A

A

A

A

A

A

Bemerkungstext zu Geschäft

B

B

A

A

A

A

A

A

Bemerkungsdatum

B

B

A

A

A

A

A

A

Bemerkungstitel

B

B

A

A

A

A

A

A

4. Referenzdaten

Referenzdaten

B

A

5. Ausgangsverwaltung

Ausgangshistory

B

B

A

A

A

B

A

B

B

B

B

B

A

A

Ausgangssperre

B

B

A

A

A

B

A

B

B

B

B

B

A

A

Sonderausgang

B

B

A

A

A

B

A

B

B

B

B

B

A

A

6. Entscheide/Fristenverwaltung

Eröffnungsdatum Entscheid

B

B

A

A

A

A

Letzter Beschwerdetermin

B

B

A

A

A

A

Datum des Verschwindens

B

B

A

A

A

A

Beschwerdeeingang beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer)

B

B

A

A

A

A

Termin für Urteil BVGer

B

B

A

A

A

A

Rechtskraft Urteil BVGer

B

B

A

A

A

A

7. Protokolle

Befrager/in

B

A

A

A

B

B

Datum der Befragung

B

A

A

A

B

B

Sprache der Befragung

B

A

A

A

B

B

Angaben zum Merkblatt

B

A

A

A

B

B

Angaben zur Rechtsvertretung

B

A

A

A

B

B

Angaben zur Dolmetscherin oder zum Dolmetscher

B

A

A

A

B

B

1. Identität

Sippe/Stamm/Kaste

B

A

A

A

B

A

B

Ledigname

B

A

A

A

B

A

B

Geburtsort

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A

A

A

B

A

B

Ethnie

B

A

A

A

B

A

B

Zweite Staatsangehörigkeit

B

A

A

A

B

A

B

Staatsangehörigkeit bei Geburt

B

A

A

A

B

A

B

Herkunftscode

B

A

A

A

B

A

B

Zivilstand seit:

B

A

A

A

B

A

B

Angaben zur Partnerin oder zum Partner

B

A

A

A

B

A

B

Religion

B

A

A

A

B

A

B

Nebenidentität

B

A

A

A

B

A

B

Angaben zum Vater

B

A

A

A

B

A

B

Angaben zur Mutter

B

A

A

A

B

A

B

Weitere Sprachen genügend für die Anhörung

B

A

A

A

B

A

B

Übrige Sprachkenntnisse

B

A

A

A

B

A

B

Sprachen des Vaters

B

A

A

A

B

A

B

Sprachen der Mutter

B

A

A

A

B

A

B

Schul-/Ausbildung, Beruf

B

A

A

A

B

A

B

Letzte ausgeübte Tätigkeit

B

A

A

A

B

A

B

Vorhandene Mittel in Schweizer Franken

B

A

A

A

B

A

B

Vorhandene Mittel in ausländischen Währungen

B

A

A

A

B

A

B

2. Aufenthalte

Letzter Wohnort im Heimatstaat

B

A

A

A

B

A

B

Letzte offizielle Adresse im Heimatstaat

B

A

A

A

B

A

B

Früherer Aufenthalt in der Schweiz

B

A

A

A

B

A

B

Früherer Aufenthalt im Ausland (ausser Schweiz)

B

A

A

A

B

A

B

Früheres Asylgesuch in Drittstaat/Vertretung Drittstaat

B

A

A

A

B

A

B

Früheres Asylgesuch in der Schweiz / Schweizer Vertretung

B

A

A

A

B

A

B

3. Beziehungen

Im Heimatstaat

B

A

A

A

B

A

B

In der Schweiz

B

A

A

A

B

A

B

Angaben zu Beziehungen in der Schweiz

B

A

A

A

B

A

B

Beziehungen in Drittstaaten

B

A

A

A

B

A

B

Angaben zu minderjährigen Kindern, die in das Asylgesuch eingeschlossen sind

B

A

A

A

B

A

B

Angaben zu den Nebenidentitäten der Kinder

B

A

A

A

B

A

B

Ausweispapiere der Kinder

B

A

A

A

B

A

B

4. Reiseweg

Datum der Ausreise aus dem Heimatstaat

B

A

A

A

B

A

B

Reise vom Heimatstaat bis in die Schweiz

B

A

A

A

B

A

B

Datum der Einreise in die Schweiz

B

A

A

A

B

A

B

Einreiseart

B

A

A

A

B

A

B

Ort der Einreichung des Gesuchs

B

A

A

A

B

A

B

Herkunfts- und Länderfragen

B

A

A

A

B

A

B

5. Gesuchsgründe

Ausreise-/Gesuchsgründe

B

A

A

A

B

A

a

B

Beweismittel

B

A

A

A

B

A

B

Weitere Unterlagen

B

A

A

A

B

A

B

6. Weitere Fragen

Zusatzbemerkungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers

B

A

A

A

B

A

B

Dolmetscher/in

B

A

A

A

B

A

B

Dauer der Befragung

B

A

A

A

B

A

B

Identitätskategorie

B

A

A

A

B

A

B

Rückübersetzung des Protokolls, Sprache der Befragung

B

A

A

A

B

A

B

Anhang 692

(Art. 1 k Abs. 2)

Schnittstellen zwischen den Informationssystemen

I. Daten der Datenbank DOPO, die an das Informationssystem MIDES übermittelt werden

Gesprächstermin Erstbefragung unbegleitete minderjährige Asylbewerber

Gesprächstermin Personalienaufnahme

Gesprächstermin Dublin-Gespräch

Gesprächstermin Anhörung

II. Daten des Informationssystems MIDES, die an das FM-Tool übermittelt werden

Geschäft «Medizinische Erstkonsultation»

Gesprächstermin Erstbefragung unbegleitete minderjährige Asylbewerber

Geplantes Datum für Austritt aus dem Bundeszentrum

Sprache für Anhörung

Unbegleitete minderjährige Asylbewerber (Ja/Nein)

Sachbearbeiter/in

Gesprächstermin Dublin

Geschäft «Medizinische Eintrittsinformation»

Gesprächstermin Anhörung

Eintrittsdatum

Rechtsvertreter/in

Effektives Datum für Austritt aus dem Bundeszentrum

Gesprächstermin Personalienaufnahme

Geschäft «Daktyloskopierung»

Unterkunftsart

Geschäft «Verschwunden»

Krankenversicherung – Status

III. Daten des FM-Tool, die an die Datenbank DOPO übermittelt werden

Leistungsart

ZEMIS-Nr.

Sprache

IV. Daten des ZEMIS (Teil eAsyl), die an das TM-Tool übermittelt werden

Sprache

Triage nach Dublin-Gespräch

ZEMIS-Nr.

Pendenz

V. Daten der Datenbank DOPO, die an ZEMIS übermittelt werden (Teil eAsyl)

Gesprächstermin Erstbefragung unbegleitete minderjährige Asylbewerber

Gesprächstermin Anhörung

Gesprächstermin Dublin

Gesprächstermin Personalienaufnahme

VI. Daten des Informationssystems ZEMIS, die an die Datenbank DOPO übermittelt werden

Geburtsdatum

Geschlecht

Staatsangehörigkeit

N-Nr.

Eintrittsdatum

Sprachen in ZEMIS

ZEMIS-Nr.

Unbegleitete minderjährige Asylbewerber (Ja/Nein)

Zugewiesener Kanton

Adresse

VII. Daten des Informationssystems ZEMIS, die an das FM-Tool übermittelt werden

ZEMIS-Nr.

Land

Beschwerde erhoben (Ja/Nein)

Datum der Rechtskraft

N-Nr.

Zeitpunkt der Rechtskraft (Mitteilung)

Asylgesuch in der Schweiz (Ja/Nein)

Sprachen in ZEMIS

Datum Beendigung Vorbereitungsphase

Datum Wiederaufnahme Vorbereitungsphase

Unbegleitete minderjährige Asylbewerber (Ja/Nein)

Ist-Datum Taktenphase Endzeitpunkt

Eintrittsdatum

Geschlecht

Geburtsdatum

Adresse

Zugewiesener Kanton

VIII. Daten des Informationssystems MIDES, die an das FM-Tool übermittelt werden

Unbegleitete minderjährige Asylbewerber (Ja/Nein)

Rechtsvertreter/in

Sachbearbeiter/in

Unterkunftsart

ZEMIS-Nr.

IX. Daten des ZEMIS (Teil eAsyl), die an die Datenbank DOPO übermittelt werden

Triage nach Dublin-Gespräch

Sprache in eAsyl

ZEMIS-Nr.