Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Er findet Anwendung auf das Dienstverhältnis zwischen Ärzten, Betrieben, Anstalten öffentlichen oder privaten, gewerblichen oder gemeinnützigen Charakters, und dem von diesen beschäftigten, beruflich strahlenexponierten Personal, soweit dieses nicht gemäss dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 3 über die Kranken- und Unfallversicherung gegen Unfälle versichert ist.
Als beruflich strahlenexponiert gelten die in Ziffer 27 des Anhanges I der Verordnung vom 19. April 1963 4 über den Strahlenschutz bezeichneten Personen.