Der erwachsene Arbeitnehmer hat jährlich folgenden Anspruch auf bezahlte Ferien:
- drei Wochen vom ersten Dienstjahr an;
- vier Wochen vom Kalenderjahr an, in dem der Arbeitnehmer das 20. Dienstjahr oder das 45. Alters- und mindestens fünf Dienstjahre oder das 55. Altersjahr vollendet;
- fünf Wochen vom Kalenderjahr an, in dem der Arbeitnehmer das 55. Altersjahr und mindestens fünf Dienstjahre oder das 60. Altersjahr vollendet.
Jugendliche Arbeitnehmer bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Altersjahr vollenden und Lehrlinge bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, haben Anspruch auf vier Wochen Ferien im Jahr.
Beim Ein- oder Austritt des Arbeitnehmers während eines Kalenderjahres sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr zu gewähren.
Wird der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres aus Gründen wie Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Unfall, Militärdienst um insgesamt mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden weiteren vollen Monat der Arbeitsverhinderung um einen Zwölftel kürzen.