Diese Vereinbarung regelt insbesondere:
- die Informationsübermittlung zwischen Bund und Kantonen im Geltungsbereich des Abkommens vom 26. Oktober 20042 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA) und des Abkommens vom 26. Oktober 20043 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);
- die Vertretung und Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der Europäischen Union (EU);
- die Erarbeitung gemeinsamer Positionen der schweizerischen Delegation in den Gemischten Ausschüssen;
- die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Bund und Kantonen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung von neuen Rechtsakten und Massnahmen der EU gemäss Artikel 7 SAA und Artikel 4 DAA, die von der EU an die Schweiz notifiziert sind (nachfolgend neue Rechtsakte und Massnahmen).