Eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 3 BPG bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhalten betroffene Personen, wenn diese:
- mindestens 15 Dienstjahre bei der TVS ausweisen; oder
- das 50. Altersjahr vollendet haben.
Die Entschädigung kann in begründeten Fällen auch bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen ausgerichtet werden, wenn die angestellte Person kein Verschulden trifft und eine Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist.
Keine Entschädigung erhalten Angestellte:
- die im Anschluss an das aufgelöste Arbeitsverhältnis mit der TVS eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber zu vergleichbaren Bedingungen antreten;
- deren Arbeitsverhältnis aus eigenem Verschulden aufgelöst wird;
- die Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung nach Artikel 105b BPV beziehen;
- deren Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder personalpolitischen Gründen einvernehmlich aufgelöst wurde und die Leistungen nach Artikel 106 BPV erhalten.
Die Entschädigung beträgt zwischen einem Monatslohn und einem Jahreslohn. Sie wird unter Berücksichtigung des Alters, der beruflichen und persönlichen Situation, des Dienstalters sowie der Kündigungsfrist der betroffenen Person festgelegt. Die Geschäftsleitung regelt die Einzelheiten in einer Weisung.
Ehemalige Angestellte, die innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der TVS zu vergleichbaren Bedingungen eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber antreten, müssen die Entschädigung pro rata temporis zurückerstatten. Sie sind verpflichtet, der TVS unverzüglich den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags zu melden.