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747.201 BSG

Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG)

vom 3. Oktober 1975 (Stand am 1. Juli 2020)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 24 ter der Bundesverfassung 1 , 2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 1974 3 ,

beschliesst:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz ordnet die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer.

Der Bundesrat bezeichnet die Fahrzeuge, Anlagen und Geräte, die als Schiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten.

Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen und die darauf beruhenden Vorschriften.

Für die konzessionierte Binnenschifffahrt gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 4 über die Enteignung, die Aufsicht, die unabhängige Unfalluntersuchung, die Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Bahn, die Errichtung von Signal- und Fernmeldeanlagen, die Nebenbetriebe, Streitigkeiten, die besonderen Leistungen für öffentliche Verwaltungen und die Gebührenerhebung sowie die Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen sinngemäss. 5

Art. 2 Ausübung der Schifffahrt

Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist im Rahmen dieses Gesetzes frei.

Sondernutzung und gesteigerter Gemeingebrauch bedürfen der Bewilligung des Kantons, in dessen Gebiet das benützte Gewässer liegt.

Schiffe im Dienste des Bundes dürfen auf allen Gewässern verkehren.

Art. 3 Gewässerhoheit der Kantone

Die Gewässerhoheit steht den Kantonen zu. Das Bundesrecht bleibt vorbehalten.

Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordern, können die Kantone die Schifffahrt auf ihren Gewässern verbieten oder einschränken oder die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen.

Über die Zulassung der Schiffe öffentlicher Schifffahrtsunternehmen entscheidet der Bundesrat.

Art. 4 Interkantonale und internationale Gewässer

Berührt ein Gewässer mehrere Kantone, so verständigen sich diese über alle Massnahmen. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat.

Bei Gewässern, welche die Landesgrenze berühren oder internationalen Vereinbarungen unterstehen, entscheidet der Bundesrat nach Anhören der Uferkantone.

Art. 5 Unterhalt der Gewässer

Soweit die Schifffahrt auf einem Gewässer möglich und nicht eingeschränkt oder verboten ist, haben es die Uferkantone schiffbar zu erhalten und die erforderlichen Signale anzubringen.

Für mangelhaften Unterhalt eines Gewässers haftet der Kanton, in dessen Gebiet es liegt. Im Übrigen gilt das Obligationenrecht 6 .

Art. 6 Hindernisse

Die Kantone können festgefahrene, gesunkene oder betriebsuntaugliche Schiffe und andere Gegenstände, welche die Schifffahrt behindern oder gefährden, auf Kosten des Halters und des Eigentümers entfernen, wenn diese es nicht innert der ihnen gesetzten Frist tun.

Droht unmittelbare Gefahr oder sind der Halter und der Eigentümer nicht erreichbar, können die Behörden unverzüglich Massnahmen treffen.

Art. 77 Konzession und Bewilligung

Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 8 erteilt.

2. Kapitel Hafenanlagen9

Art. 810 Bau und Betrieb von Hafenanlagen

Wer Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen für Schiffe des Bundes und öffentlicher Schifffahrtsunternehmen erstellen, ändern oder betreiben will, benötigt eine Plangenehmigung des Bundesamtes für Verkehr (BAV). 11

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 12 .

13

Alle übrigen Anlagen unterstehen der Aufsicht der Kantone.

Art. 9 Einrichtung der Hafenanlagen

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Signalisierung und Beleuchtung von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen.

Er kann einheitliche Vorschriften über Bau und Einrichtung solcher Anlagen aufstellen.

3. Kapitel Schiffe und Schiffsführer

1. Abschnitt Schiffe

Art. 10 Betriebssicherheit

Schiffe müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und die Personen an Bord, die Schifffahrt und andere Benützer der Gewässer nicht gefährdet werden.

Schiffe dürfen nur verkehren, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen.

Art. 11 Bau und Ausrüstung

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau, Ausrüstung und Eichung der Schiffe. Er berücksichtigt die Erfordernisse des Gewässer- und Umweltschutzes.

Er kann die Abmessungen der Schiffe und die Leistung der Motoren beschränken und gewisse Arten von Motoren ausschliessen.

Art. 12 Typenprüfung

Der Bundesrat kann für serienmässige Schiffe, Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände die Typenprüfung vorsehen.

Schiffe und Gegenstände, die der Typenprüfung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung gehandelt werden.

Der Bundesrat bestimmt auf Antrag der Kantone die mit der Typenprüfung betrauten Stellen und regelt das Verfahren.

Art. 13 Schiffsausweis

Schiffe dürfen nur mit einem Schiffsausweis verkehren.

Der Schiffsausweis wird nur erteilt, wenn:

  1. das Schiff den Vorschriften entspricht;
  2. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht; und
  3. sofern es sich um ein Fahrgast- oder ein Güterschiff oder um ein schwimmendes Gerät handelt: das Unternehmen den Sicherheitsnachweis erbracht hat.14

Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen für den Sicherheitsnachweis erforderlich sind. 15

Ist auf einem Gewässer die Zahl der Schiffe begrenzt, so dürfen Schiffe nur mit einer zusätzlichen kantonalen Bewilligung verkehren.

Wird der Standort eines Schiffes in einen andern Kanton verlegt oder wechselt der Eigentümer, so ist ein neuer Schiffsausweis auszustellen.

Der Bundesrat bezeichnet die Schiffe, für die kein oder ein besonderer Schiffsausweis erforderlich ist. Er kann für Schiffe mit ausländischem Standort, die vorübergehend in der Schweiz verkehren, ausländische Ausweise anerkennen oder Erleichterungen gewähren.

Art. 14 Amtliche Prüfung

Vor der Erteilung des Schiffsausweises ist das Schiff amtlich zu prüfen.

Bei einem Fahrgast- oder einem Güterschiff oder einem schwimmenden Gerät beurteilt die Behörde die zum Sicherheitsnachweis eingereichten Unterlagen risikoorientiert auf der Grundlage von Prüfberichten unabhängiger Sachverständiger oder von eigenen Stichproben. 16

Der Bundesrat kann typengeprüfte Schiffe von der Einzelprüfung befreien.

und 417

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Prüfung der Schiffe.

Art. 15 Immatrikulation und Kennzeichnung

Jedes Schiff muss in einem Register eingetragen und gekennzeichnet sein.

Schiffe, die nicht in einem eidgenössischen Schiffsregister eingetragen sind, müssen im Kanton immatrikuliert werden, in dem sie ihren Standort haben.

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Immatrikulation und Kennzeichnung der Schiffe und bestimmt die Ausnahmen.

1a. Abschnitt Aufsicht

Art. 15a18 Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde ist:

  1. das Bundesamt für Verkehr für öffentliche Schifffahrtsunternehmen;
  2. die zuständige kantonale Behörde für Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession oder eidgenössische Bewilligung.

Art. 15b19 Information über die Aufsichtstätigkeit

Das Bundesamt für Verkehr informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.

Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 20 gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des Bundesamts für Verkehr sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.

Art. 15c21 Nachprüfungen

Die Behörde nimmt in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen an Schiffen vor. Sie nimmt zudem Nachprüfungen vor, wenn:

  1. Zweifel an der Betriebssicherheit des Schiffes bestehen; oder
  2. das Schiff umgebaut oder wesentlich geändert worden ist.

Die Nachprüfungen können risikoorientiert auf der Grundlage von Prüfberichten unabhängiger Sachverständiger oder von Stichproben der Behörden erfolgen.

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Nachprüfung von Schiffen erlassen.

Art. 15d22 Umbauten und Änderungen

Plant der Halter oder Eigentümer Umbauten oder Änderungen an einem Schiff, die sich auf die Betriebssicherheit des Schiffes auswirken können, so hat er diese Umbauten oder Änderungen der zuständigen Behörde vor der Ausführung zu melden.

Eine neue Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung ist erforderlich, wenn die Umbauten oder Änderungen nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind.

Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall und bestimmt das Verfahren.

2. Abschnitt Schiffsführer und Besatzung

Art. 16 Schiffsführung

Jedes Schiff muss einen verantwortlichen Führer haben.

Schiffsführer ist, wer die tatsächliche Befehlsgewalt innehat.

Der Bundesrat kann für bestimmte Schiffe eine Mindestbesatzung vorschreiben.

Die Besatzung und die übrigen Personen an Bord haben die Weisungen des Schiffsführers zu befolgen, die er im Interesse der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt.

Art. 17 Erteilung von Ausweisen

Der Bundesrat bezeichnet die Schiffe, die nur mit einem Führerausweis geführt werden dürfen.

Der Führerausweis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die erforderliche Fahreignung und Fahrkompetenz hat. 23

Der Bundesrat kann auch für andere Tätigkeiten an Bord einen Ausweis vorschreiben.

und 524

Art. 17a25 Fahreignung und Fahrkompetenz

Wer ein Schiff führt, muss über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.

Wer einen nautischen Dienst an Bord eines Schiffes ausübt, muss über Fahreignung verfügen.

Über Fahreignung verfügt, wer:

  1. das vom Bundesrat festgesetzte Mindestalter erreicht hat;
  2. die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit aufweist, die erforderlich ist zum sicheren Führen eines Schiffs oder zum sicheren Ausüben eines nautischen Dienstes;
  3. frei von Sucht ist, die das sichere Führen eines Schiffs oder das sichere Ausüben eines nautischen Dienstes beeinträchtigt; und
  4. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, beim Führen von Schiffen oder beim Ausüben eines nautischen Dienstes die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.

Über Fahrkompetenz verfügt, wer:

  1. die Verkehrsregeln kennt; und
  2. Schiffe der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.

Einen nautischen Dienst übt aus, wer neben dem Schiffsführer zur vorgeschriebenen Mindestbesatzung an Bord eines Schiffes gehört oder im Auftrag des Schiffsführers nautische Tätigkeiten verrichtet.

Art. 17b26 Abklärung der Fahreignung und der Fahrkompetenz

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:

  1. fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder höher oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder höher pro Liter Atemluft;
  2. fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
  3. Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
  4. Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195927 über die Invalidenversicherung;
  5. Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Schiffe nicht sicher führen kann.

Ab dem vollendeten 75. Altersjahr ist die Fahreignung einer Person alle zwei Jahre ärztlich zu untersuchen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die ärztliche Untersuchung. Er kann insbesondere für Inhaber bestimmter Ausweiskategorien eine vertrauensärztliche Untersuchung ab einem früheren Alter und mit abweichenden Intervallen festlegen.

Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an das BAV, die zuständige kantonale Behörde, die militärische Strassenverkehrs- und Schifffahrtsbehörde oder die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.

Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Schiffsführerausweis besitzt.

Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Schiffsführerprüfung oder einer anderen geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.

Hat eine Strassenverkehrs- oder Schifffahrtsbehörde Zweifel an der Fahreignung einer Person, so meldet sie dies der anderen zuständigen Zulassungsbehörde, sofern diese Person über einen Ausweis für einen anderen Verkehrsbereich verfügt.

3. Abschnitt Ausweise

Art. 18 Geltungsbereich

Die Ausweise für Schiffe, Schiffsführer und Besatzung gelten in der ganzen Schweiz.

Sie können beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden.

Ausweise aufgrund einer internationalen Vereinbarung gelten auch auf schweizerischen Gewässern, die der Vereinbarung unterstehen.

Der Bundesrat regelt die Anerkennung der übrigen ausländischen Ausweise.

Art. 18a28 Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis

Wer ein Schiff geführt hat, ohne den entsprechenden Schiffsführerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung keinen Ausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.

Art. 19 Entzug im Allgemeinen und Verwarnung29

Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.

Sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet oder Steuern oder Gebühren für das Schiff nicht entrichtet werden.

Nach Widerhandlungen gegen die Verkehrsregeln und die Bestimmungen über die Fahreignung, die in diesem Gesetz mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, wird der Schiffsführerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. 30

Bei der Festsetzung der Dauer des Schiffsführerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit der Schifffahrt, das Verschulden, der Leumund als Führer von Motorfahrzeugen und Schiffen sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Schiff zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. 31

Art. 2032 Entzug der Ausweise für Führer
nach einer leichten Widerhandlung

Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:

  1. Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Schiffsverkehr leicht gefährdet oder andere belästigt;
  2. Vorschriften über den Gewässer- und den Umweltschutz verletzt;
  3. Ausweise missbraucht;
  4. 33 in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen Verkehrsregeln begeht.

Nach einer leichten Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.

Art. 20a34 Entzug der Ausweise für Führer
nach einer mittelschweren Widerhandlung

Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:

  1. Verkehrsregeln verletzt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
  2. 35 in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen Verkehrsregeln begeht;
  3. ein Schiff zum Gebrauch entwendet;
  4. ohne entsprechenden Ausweis ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt;
  5. nicht gewillt oder unfähig ist, ein Schiff so zu führen, dass andere weder gefährdet noch belästigt werden.

Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis entzogen für:

  1. mindestens einen Monat;
  2. mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
  3. mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
  4. mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;
  5. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
  6. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 20b Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.

Art. 20b36 Entzug der Ausweise für Führer nach einer schweren Widerhandlung

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:

  1. den Schiffsverkehr schwer gefährdet;
  2. 37 in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt;
  3. wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt;
  4. sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
  5. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift oder die Rettungspflicht verletzt;
  6. trotz Entzug des entsprechenden Ausweises ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt.

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Ausweis entzogen für:

  1. mindestens drei Monate;
  2. mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
  3. mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
  4. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
  5. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.

Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.

Art. 20c38 Ausweisentzüge und andere Administrativmassnahmen
nach dem Strassenverkehrsgesetz

Bestehende und frühere Ausweisentzüge sowie andere Administrativmassnahmen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 39 sind bestehenden und früheren Ausweisentzügen sowie anderen Administrativmassnahmen nach den Artikeln 20 Absätze 2 und 3, 20 a Absatz 2 und 20 b Absatz 2 dieses Gesetzes gleichgestellt.

Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Widerhandlungen gegen Verkehrsregeln dieses Gesetzes, können die Strafverfolgungs-, Gerichts- und Administrativbehörden durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Administrativmassnahmenregister nach dem Strassenverkehrsgesetz nehmen. 40

Art. 2141 Ausweisentzug wegen fehlender Fahreignung

Der Ausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:

  1. ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Schiff sicher zu führen;
  2. sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
  3. sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Schiffs die Vorschriften beachtet und auf die Mitmenschen Rücksicht nimmt.

Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach dem Artikeln
20–20 b , so wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.

Unverbesserlichen wird der Ausweis für immer entzogen.

Art. 21a42 Wiedererteilung der Ausweise

Die Wiedererteilung der Ausweise richtet sich sinngemäss nach Artikel 17 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 43 .

4. Kapitel Verkehrsregeln

1. Abschnitt Allgemeine Pflichten

Art. 22 Sorgfaltspflicht

Der Schiffsführer hat alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung in der Schiffsführung gebieten, damit niemand gefährdet, kein fremdes Gut beschädigt, die Schifffahrt nicht behindert und die Umwelt nicht gestört wird.

Droht unmittelbare Gefahr, so hat der Schiffsführer alles vorzukehren, um Schaden zu verhüten, auch wenn er Vorschriften verletzen muss.

Art. 23 Rettungspflicht

Werden bei Unfällen Menschen an Bord des Schiffes gefährdet, so müssen Schiffsführer und Mannschaft alles aufbieten, um sie zu retten.

Sind auf einem Gewässer Menschen in Gefahr, so hat jeder Schiffsführer zu helfen, soweit es zumutbar ist und das eigene Schiff nicht gefährdet wird.

Art. 24 Meldung von Unfällen und Schäden

Werden bei einem Unfall Menschen verletzt oder getötet, so haben der Schiffsführer und jeder andere Beteiligte unverzüglich die Polizei zu rufen. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger so rasch wie möglich den Geschädigten zu benachrichtigen.

Wer ein Signal oder ein Zeichen für die Schifffahrt beschädigt, hat dies unverzüglich der Polizei zu melden.

1a. Abschnitt Fahrunfähigkeit, Feststellung der Fahrunfähigkeit

Art. 24a Fahrunfähigkeit

Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf weder ein Schiff führen noch sich an dessen Führung beteiligen noch einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausüben.

Der Bundesrat kann Personen, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führen, sich an dessen Führung beteiligen oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausüben, das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten. 44

Art. 24b Feststellung der Fahrunfähigkeit

Wer ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, kann einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.

Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben, unterzogen werden.

Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:

  1. 45 Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind;
  2. die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt; oder
  3. 46 die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt.

Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. 47

Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.

Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend. 48

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen, das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person.

Der Bundesrat legt fest, bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit nach Artikel 24 a angenommen wird und welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten. 49

Er kann:

  1. für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit nach Artikel 24a angenommen wird;
  2. vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden;
  3. Ausnahmen bei der Anwendung dieses Abschnittes auf das Führen bestimmter Arten von motorlosen Schiffen vorsehen;
  4. ein Bundesamt zur Regelung von technischen oder administrativen Einzelheiten ermächtigen.50

2. Abschnitt Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften

Art. 25 Regeln für Fahrt und Stillliegen

Der Bundesrat stellt Regeln auf für die Fahrt und das Stillliegen der Schiffe und erlässt Vorschriften über die Signalisierung, die Zeichen und Lichter, die Beförderung gefährlicher Güter und die Sicherheit der Schifffahrt.

Er kann Vorschriften erlassen über das Wasserskifahren und ähnliche Betätigungen sowie zum Schutz der anderen Benützer der Gewässer.

Die Kantone können besondere örtliche Vorschriften erlassen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten.

Art. 26 Sturmwarn- und Rettungsdienst

Die Kantone können einen öffentlichen Sturmwarn- und Rettungsdienst einrichten und ihn ermächtigen, bei Sturm, Nebel oder Unwetter die Ausfahrt von Schiffen zu verbieten und Schiffen auf dem Wasser die Landung vorzuschreiben.

Sie können die Eigentümer und Halter von Schiffen mit Standort im Kanton verpflichten, an die Kosten dieses Dienstes beizutragen, und die gewerbsmässigen Schiffsvermieter, Rettungsdienste zu leisten.

Die Rettungskosten können dem Führer, dem Halter und dem Eigentümer eines geretteten Schiffes auferlegt werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften für die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen.

Art. 27 Veranstaltungen und militärische Übungen

Versuchsfahrten, bei denen von Vorschriften abgewichen wird, und nautische Veranstaltungen bedürfen der Bewilligung der Kantone. Diese können sie mit besonderen Auflagen verbinden.

Die Kantone können die Schifffahrt im Gebiet der Veranstaltung vorübergehend ganz oder teilweise verbieten.

Der Betrieb öffentlicher Schifffahrtsunternehmen darf nur mit Genehmigung des Bundes eingeschränkt werden.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die vorübergehende Sperrung oder Beschränkung der Schifffahrt bei militärischen Übungen.

5. Kapitel Besondere Bestimmungen für die internationale Rheinschifffahrt

Art. 2851 Schifffahrtspolizei

Das BAV erlässt die für die Sicherheit und Ordnung der internationalen Rheinschifffahrt erforderlichen Vorschriften; insbesondere erlässt es Vorschriften, die auf Entschliessungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beruhen. Es kann diese Vorschriften auch auf der Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden anwendbar erklären.

Art. 29 Verkehrswirtschaft

Um eine einheitliche Ordnung der internationalen Rheinschifffahrt zu sichern, kann der Bundesrat in Anwendung von verbindlichen Entschliessungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder von Vereinbarungen der Rheinuferstaaten verkehrswirtschaftliche Vorschriften erlassen.

Art. 30 Zuständigkeit kantonaler Behörden

Für die Prüfung und Eichung der in der internationalen Rheinschifffahrt verwendeten Schiffe und die Erteilung und den Entzug der Ausweise solcher Schiffe, deren Führer und Besatzungsmitglieder, ist, ohne Rücksicht auf den Standort des Schiffes oder den Wohnsitz oder Aufenthalt des Bewerbers oder Inhabers des Ausweises, ein Rheinuferkanton zuständig.

Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Regierungen der beteiligten Rheinuferkantone einem von ihnen den Vollzug der schifffahrtspolizeilichen und verkehrswirtschaftlichen Vorschriften für die Rheinschifffahrt übertragen.

6. Kapitel Haftung und Versicherung52

Art. 30a53 Haftung

Für die Haftung der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen gelten die Artikel 40 b –40 f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 54 .

Art. 31 Versicherungspflicht

Ein Schiff darf nicht in Verkehr gesetzt werden, bevor ein Haftpflichtversicherungsnachweis hinterlegt ist. 55

Die Versicherung hat die Haftpflicht zu decken:

  1. des Eigentümers, des Halters und des Führers des Schiffes;
  2. der Besatzungsmitglieder und der Hilfspersonen;
  3. der geschleppten Wasserskifahrer.

Der Bundesrat bestimmt die Mindestversicherungssummen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Haftpflichtversicherung der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen.

Art. 32 Einschränkungen der Versicherung

Von der Versicherung können ausgenommen werden:

  1. Ansprüche des Eigentümers, des Halters und des Führers des Schiffes;
  2. Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Ersatzpflichtigen, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie und seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;
  3. Ansprüche der geschleppten Wasserskifahrer aus Unfällen beim Schleppen;
  4. Ansprüche aus der Beschädigung oder Zerstörung des Schiffes und der damit beförderten, geschleppten oder gestossenen Sachen
  5. Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für die eine besondere Haftpflichtversicherung besteht.

Art. 33 Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden

Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung der obligatorischen Haftpflichtversicherung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.

Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 56 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.

Art. 34 Rückgriffsrecht des Versicherers

Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 57 zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.

Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Rückgriffsrechte gegen die Haftpflichtigen oder ihre Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird.

Der Rückgriff des Versicherers verjährt in drei Jahren vom Tage hinweg, an dem der Versicherer seine Leistung vollständig erbracht hat und der Pflichtige bekannt wurde. 58

Art. 35 Versicherer

Die Haftpflichtversicherung ist bei einem vom Bundesrat ermächtigten Unternehmen abzuschliessen. Vorbehalten bleibt die Anerkennung der im Ausland abgeschlossenen Versicherungen für ausländische Schiffe.

Art. 36 Versicherungsnachweis, Aussetzen und Aufhören der Versicherung

Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Schiffsausweis erteilt, einen Versicherungsnachweis auszustellen.

Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der Behörde zu melden, die den Schiffsausweis erteilt hat. Aussetzen und Aufhören werden gegenüber den Geschädigten erst wirksam, wenn die Versicherung durch eine andere ersetzt oder der Schiffsausweis zurückgegeben ist, jedenfalls aber 60 Tage nach dem Eingang der Meldung des Versicherers.

Die Behörde, welche die Meldung des Versicherers erhält, entzieht unverzüglich den Schiffsausweis. Bevor er wieder erteilt wird, ist eine neue Versicherung nachzuweisen.

Art. 37 Besondere Fälle

Bund und Kantone unterstehen nicht der Versicherungspflicht.

Dieses Kapitel gilt nicht für die in der internationalen Rheinschifffahrt verwendeten Schiffe.

7. Kapitel

Art. 3859

Art. 3960

8. Kapitel Strafbestimmungen

1. Abschnitt Vergehen und Übertretungen

Art. 40 Verletzung der Verkehrsregeln

Wer Verkehrsregeln des Gesetzes, der internationalen Vereinbarungen oder der Ausführungserlasse des Bundes oder der Kantone verletzt, wird mit Busse bestraft. 61

Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 62

Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches 63 wird in diesen Fällen nicht angewendet.

Art. 4164 Fahren in fahrunfähigem Zustand

Wer in angetrunkenem Zustand ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft. Liegt eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24 b Abs. 6) vor, so wird eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt. 65

Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft.

Art. 41a66 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit

Wer ein Schiff führt, sich an der Führung des Schiffs beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Hat der Täter ein motorloses Schiff geführt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt, so ist die Strafe Busse.

Art. 41b67 Ergänzende Strafbestimmungen

Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen.

Art. 42 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Wer bei einem Unfall die ihm nach Gesetz obliegenden Pflichten verletzt, wird mit Busse bestraft. 68

Flüchtet ein Schiffsführer, der bei einem Unfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 69

Art. 43 Nicht betriebssichere Schiffe

Wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Schiffes beeinträchtigt, so dass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 70

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 71

Wer ein Schiff führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften über die Betriebssicherheit nicht entspricht oder wer aus Sorglosigkeit den Gebrauch eines solchen Schiffes duldet, wird mit Busse bestraft. 72

Art. 44 Entwendung zum Gebrauch

Wer ein Schiff zum Gebrauch entwendet und wer ein solches Schiff führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 73

Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters oder des Eigentümers des Schiffes, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse. 74

Wer ein ihm anvertrautes Schiff zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 75

Artikel 143 des Strafgesetzbuches 76 wird in diesen Fällen nicht angewendet.

Art. 45 Führen eines Schiffes ohne Führerausweis

Wer ein Schiff ohne den erforderlichen Führerausweis führt,
wer die mit dem Ausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet,
wer ein Schiff einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat,
wird mit Busse bestraft. 77

Art. 46 Führen eines Schiffes ohne Schiffsausweis, Kennzeichen
oder Haftpflichtversicherung

Wer ein Schiff ohne den erforderlichen Schiffsausweis, ohne eine zusätzlich nötige kantonale Bewilligung, ohne Kennzeichen oder mit falschem Kennzeichen führt, wer die mit dem Schiffsausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über die zulässige Zahl der beförderten Personen oder das zulässige Gesamtgewicht, missachtet, wer ein Schiff führt, obwohl er wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht,
wird mit Busse bestraft. 78

Art. 47 Signale und Zeichen

Wer vorsätzlich ein Signal oder ein Zeichen für die Schifffahrt versetzt, beschädigt, entfernt oder verändert,
wer ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder Zeichen anbringt,
wird mit Busse bestraft. 79

Art. 4880 Weitere Widerhandlungen

Wer in anderer Weise diesem Gesetz, den Ausführungsbestimmungen des Bundes oder der Kantone oder den schifffahrtspolizeilichen oder verkehrswirtschaftlichen Bestimmungen internationaler Vereinbarungen zuwiderhandelt, ohne dass ein Vergehen oder eine Übertretung im Sinne der Artikel 40–47 dieses Gesetzes vorliegt, wird mit Busse bestraft.

Art. 4981

2. Abschnitt Strafbarkeit

Art. 50 Fahrlässigkeit

Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.

In besonders leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.

Art. 51 Widerhandlungen von Arbeitgebern und Vorgesetzten

Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Schiffsführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.

Art. 52 Lernfahrten

Für Widerhandlungen auf Lernfahrten ist der Schiffsführer verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Leiter der Lernfahrt oblagen.

Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können.

Art. 53 Dringliche Dienstfahrten

Der Führer eines Rettungs-, Feuerlösch-, Polizei- oder Zollbootes ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln nicht strafbar, wenn er die erforderlichen Warnsignale gibt und alle Sorgfalt beachtet, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich ist.

Art. 54 Verhältnis zu andern Strafgesetzen

Für Widerhandlungen nach den Artikeln 40–48 gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches 82 .

Für Widerhandlungen nach Artikel 49 gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 83 über das Verwaltungsstrafrecht. 84

Für Widerhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften auf der Rheinstrecke, die der revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 85 untersteht, können nur die darin vorgesehenen Strafen ausgesprochen werden.

Art. 55 Strafverfolgung

Die Kantone verfolgen und beurteilen die Widerhandlungen nach den Artikeln 40–48.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verfolgt und beurteilt im Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 86 die Widerhandlungen nach Artikel 49. 87 Es kann für bestimmte Widerhandlungen die Verfolgung, die Beurteilung und den Strafvollzug nachgeordneten Dienststellen übertragen.

9. Kapitel Zuständigkeiten

1. Abschnitt Zuständigkeit der Bundesbehörden

Art. 56 88

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen nach Anhören der Kantone und der interessierten Verbände. 89

Er kann die durch das internationale Recht bedingten Vorschriften für die Schifffahrt erlassen.

Er kann für die militärische Schifffahrt und für die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung besondere Vorschriften erlassen. Diese können insbesondere von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulassung der Schiffe, über die Ausbildung und Zulassung der Führer sowie über die Verkehrsregeln abweichen. Sie können besondere Verkehrsmassnahmen vorsehen. 90

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt Bestimmungen über die Gebühren für Amtshandlungen der Bundesbehörden. 91

Art. 5792

2. Abschnitt Zuständigkeit kantonaler Behörden

Art. 58 Im Allgemeinen

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, die internationalen Vereinbarungen und die Ausführungsvorschriften, soweit dies nicht dem Bund übertragen ist.

Prüfung und Eichung der Schiffe sowie Erteilung und Entzug der Schiffsausweise obliegen dem Kanton, in dem das Schiff seinen Standort hat. Der Bundesrat umschreibt, wie der Standort zu bestimmen ist.

Die Ausweise für Schiffsführer und Besatzungsmitglieder werden von dem Kanton erteilt und entzogen, in dem der Bewerber oder der Inhaber des Ausweises seinen Wohnsitz oder, wenn dieser fehlt, seinen Aufenthalt hat. Stellt dieser Kanton keine Ausweise aus, so ist der Standortkanton des Schiffes zuständig.

Vereinbarungen zwischen Kantonen über die gemeinsame Organisation der Behörden bleiben vorbehalten.

Art. 59 Besondere Befugnisse der Polizei

Stellt die Polizei Schiffe im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind oder deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährdet oder die Vorschriften des Umweltschutzes grob verletzt, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Schiffsausweis abnehmen und nötigenfalls das Schiff sicherstellen.

Befindet sich ein Schiffsführer in einem Zustand, der die sichere Fahrt ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht führen, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt ihm den Führerausweis ab.

Hat sich ein Schiffsführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder verstösst er mutwillig gegen Vorschriften über den Gewässer- oder den Umweltschutz, so kann ihm die Polizei den Führerausweis auf der Stelle abnehmen.

Die Polizei stellt abgenommene Ausweise sofort der Entzugsbehörde zu. Diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid wirkt die polizeiliche Abnahme eines Ausweises wie ein Entzug.

Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen über die Schifffahrt auf internationalen Gewässern.

3. Abschnitt Zusammenarbeit der Behörden

Art. 60 Rechtshilfe und Meldungen

Die Vollzugsbehörden des Bundes und der Kantone gewähren einander unentgeltliche Rechts- und Amtshilfe und erstatten der zuständigen Behörde alle erforderlichen Meldungen und Auskünfte. Die kantonalen Behörden melden der Zollverwaltung die bei ihnen immatrikulierten Schiffe ausländischer Herkunft.

Die Polizei- und Strafbehörden melden den zuständigen Behörden die Widerhandlungen, die eine Massnahme nach sich ziehen können.

4. Abschnitt Steuern und Gebühren

Art. 61 Steuern

Die Kantone können Schiffe besteuern:

  1. die ihren Standort in ihrem Gebiet haben;
  2. die ihren Standort in einem andern Kanton haben und länger als einen Monat auf ihrem Gebiet verwendet werden.

Vom Beginn des Monats an, in dem der Standort eines Schiffes in einen andern Kanton verlegt wird, ist dieser zur Steuererhebung befugt. Der bisherige Standortkanton hat Steuern zurückzuerstatten, die er für eine weitere Zeit erhoben hat.

Der Standortkanton hat Steuern zurückzuerstatten, die er für die Zeit erhoben hat, während der ein Schiff nach Absatz 1 Buchstabe b in einem andern Kanton besteuert worden ist.

Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone die Voraussetzungen für die Besteuerung ausländischer Schiffe, die längere Zeit in der Schweiz bleiben. Die Erhebung steht dem Kanton zu, in dem sich ein solches Schiff vorwiegend befindet.

Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen und die in der internationalen Rheinschifffahrt verwendeten Schiffe können von den Kantonen nicht besteuert werden.

Art. 62 Gebühren

Das Recht der Kantone, Gebühren zu erheben, bleibt gewahrt.

Für die Schifffahrt im Rahmen des Gemeingebrauchs, die konzessionierte Schifffahrt, die Schifffahrt des Bundes und die blosse Durchfahrt dürfen keine Gebühren erhoben werden.

Die Gebühren für die Benützung von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen durch die gewerbsmässige Schifffahrt müssen am selben Gewässer bei gleichen Verhältnissen gleich sein.

10. Kapitel Ausführungs- und Schlussbestimmungen93

Art. 62a94 Meldungen

Die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.

Sie müssen dem BAV schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates, die durch konzessionierte Schifffahrtsunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden, melden.

Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts

Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 95 über das Schiffsregister.

Art. 63a96 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 1999

Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.

Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

Art. 64 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens:
4. Kap., Art. 56, 7. Kap., Art. 63: 1. April 1976 97
alle übrigen Bestimmungen: 1. April 1979 98