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Bundesbeschluss
betreffend den zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein

vom 20. Dezember 1929 (Stand am 20. Dezember 1929)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsichtnahme in die Botschaft des Bundesrates vom 6. August 1929 1 ,

beschliesst:

Art. 1

Dem zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag vom 28. März 1929 2 über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein wird die Genehmigung erteilt.

Art. 2

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Verhandlungen mit Frankreich über dessen Beteiligung am Regulierungswerk ohne Einholung der Genehmigung der Bundesversammlung endgültig abzuschliessen.

Art. 3

Die zur Durchführung des Regulierungswerkes notwendigen Beträge werden in die jährlichen Voranschläge eingestellt.

Der Kanton Basel-Stadt hat seinen Kostenbeitrag von 20 Prozent jeweilen in dem den Aufwendungen folgenden Jahr an den Bund zu entrichten.

Art. 4

Der vorstehende Beschluss unterliegt den Bestimmungen des Artikels 89 Absatz 4 der Bundesverfassung 3 betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.

Art. 5

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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