| Franken |
1 Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung | |
- für Transplantationszentren nach Artikel 16 (je nach Art und Anzahl der Transplantationsprogramme)
| 5 000–30 000 |
- für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Artikel 17
| 500–20 000 |
- für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden, nach Artikel 18
| 500– 2 000 |
- für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 19
| 1 000–20 000 |
- …
| |
- für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung vom 20. September 2013 über klinische Versuche (KlinV)
| 500–10 000 |
- für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 34
| 1 000–20 000 |
- für einen klinischen Versuch der Transplantation menschlicher Organe, Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 KlinV
| 500– 3 000 |
2 Sistierung oder Entzug einer Bewilligung | |
- für Transplantationszentren nach Artikel 16 (je nach Art und Anzahl der Transplantationsprogramme)
| 500– 5 000 |
- für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Artikel 17
| 200– 1 000 |
- für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden, nach Artikel 18
| 200– 500 |
- für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 19
| 200– 1 000 |
- …
| |
- für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absatz 3 KlinV
| 200– 500 |
- für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 34
| 200– 1 000 |
- für einen klinischen Versuch der Transplantation menschlicher Organe, Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 KlinV
| 200– 500 |
3 Änderung einer Bewilligung | |
- für Transplantationszentren nach Artikel 16 (je nach Art und Anzahl der Transplantationsprogramme)
| 200–10 000 |
- für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Artikel 17
| 200– 5 000 |
- für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden, nach Artikel 18
| 200– 2 000 |
- für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 19
| 200–10 000 |
- …
| |
- für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absatz 3 KlinV
| 200– 5 000 |
- für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 34
| 200– 5 000 |
- für einen klinischen Versuch der Transplantation menschlicher Organe, Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 KlinV
| 200– 3 000 |
4 Weitere Gebühren | |
- …
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- …
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- Inspektionen nach Artikel 40 nach Aufwand pro Inspektorin oder Inspektor und pro halben Tag (ohne Vorbereitung und Bericht)
| 800 |
- Erstellen von Berichten
| 500– 1 000 |
- Ausstellen von Bestätigungen und Zertifikaten
| 100– 200 |
- Ausstellen von Mahnungen
| 100– 300 |
- Zusätzlicher Aufwand des Bundesamts für Gesundheit (BAG) für die manuelle Datenerfassung und -übertragung von Meldungen und Gesuchen, die nicht in der vom BAG vorgegebenen Form eingereicht werden
| 100– 300 |