Die Hoftötung zur Fleischgewinnung ist zulässig für Schlachtvieh, die Weidetötung zur Fleischgewinnung für Tiere der Rindergattung ab vier Monaten.
Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss gewährleisten, dass die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung an das Betäuben und das Entbluten der Tiere durch eine fachkundige Person nach Artikel 177 Absatz 1bis der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 eingehalten werden; sie oder er muss insbesondere dafür sorgen, dass:
- bei der Hoftötung zur Fleischgewinnung die Tiere in einer geeigneten Einrichtung fixiert, betäubt und entblutet werden;
- bei der Weidetötung zur Fleischgewinnung die Tiere unter sicheren Bedingungen geschossen und entblutet werden;
- der Betäubungserfolg, das ausreichende Entbluten sowie der Todeseintritt überprüft und unverzüglich Massnahmen ergriffen werden, wenn das Betäuben oder das Entbluten nicht korrekt erfolgt ist.
Die Tiere müssen nach dem Betäuben und dem Entbluten in einen zum Voraus bestimmten, nahe gelegenen Schlachtbetrieb transportiert werden, in dem die Tiere umgehend ausgenommen und die Schlachtung beendet wird; auf dem Begleitdokument muss der Zeitpunkt des Betäubens und des Entblutens festgehalten sein.
Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss gewährleisten, dass die hygienischen Anforderungen an die Tötung eingehalten werden; insbesondere muss sie oder er dafür sorgen, dass das Stichblut aufgefangen und zusammen mit den Schlachttierkörpern in den Schlachtbetrieb verbracht wird.
Sie oder er muss dokumentieren, welche Person im Einzelfall das Betäuben und das Entbluten der Tiere vornimmt. Zudem hat sie oder er allfällige Probleme beim Betäuben und beim Entbluten sowie die Massnahmen, die zu deren Behebung ergriffen wurden, nachvollziehbar zu dokumentieren.
Bei der Hoftötung zur Fleischgewinnung müssen das Betäuben und das Entbluten der Tiere stichprobenweise, mindestens aber einmal jährlich pro Betrieb, von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt überwacht werden.
Bei der Weidetötung zur Fleischgewinnung müssen der Abschuss und das Entbluten der Tiere von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt überwacht werden.