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831.301.114

Verordnung des EDI
über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen
nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

vom 14. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2026)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 quater des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 1 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),
auf Artikel 26 a der Verordnung vom 15. Januar 1971 2 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
auf Artikel 9 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 3 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
und auf Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 4 über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose,

verordnet:

Art. 1

Die Zuteilung der Gemeinden in die drei Regionen, die für den jeweiligen Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses relevant sind, ist in Anhang 1 geregelt.

Nach einer Fusion oder einer Teilung von Gemeinden, die sich auf die regionale Zuteilung auswirkt, gilt die bisherige Zuteilung gemäss Anhang 1 bis zur Neuzuteilung der neu entstandenen Gemeinde.

Art. 2

Die gestützt auf einen Antrag nach Artikel 10 Absatz 1 sexies ELG oder Artikel 9 Absatz 6 ÜLG gesenkten oder erhöhten Höchstbeträge sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 35

Der Monat Mai des Vorjahres ist massgebend für die Prüfung, ob in der betreffenden Gemeinde im Falle einer Senkung der Höchstbeträge der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen und der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen gedeckt ist (Art. 10 Abs. 1 sexies ELG und Art. 9 Abs. 6 ÜLG).

Art. 4

Die Senkung oder Erhöhung erfolgt in ganzen Prozenten.

Ob auf- oder abgerundet wird, hängt bei einer Senkung davon ab, ob die Deckung von 90 Prozent nach Artikel 3 weiterhin sichergestellt ist.

Der Prozentsatz gilt für alle Haushaltgrössen gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 ELG und nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 ÜLG.

In Abweichung der Absätze 1 und 3 kann der Höchstbetrag auf den Höchstbetrag einer Region mit einem höheren Höchstbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 ELG und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 ÜLG erhöht werden, sofern die maximale Erhöhung von 10 Prozent nach Artikel 10 Absatz 1 sexies ELG und Artikel 9 Absatz 6 ÜLG nicht überschritten wird. 6

Art. 5

Die Verordnung des EDI vom 12. März 2020 7 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird aufgehoben.

Art. 6

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Anhang I8

(Art. 1)

Regionen9

Anhang 210

(Art. 2)

Höchstbeträge von Gemeinden11