und 2 … 3
Wird die Einkommensgrenze wegen der Änderung der Bemessungsgrundlagen beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer überschritten, so werden die Zusatzverbilligungen an bisherige Bezügerinnen und Bezüger trotzdem ausgerichtet, sofern:
- ohne Zusatzverbilligung der grundverbilligte Mietzins 25 Prozent oder die grundverbilligten Eigentümerlasten 30 Prozent des steuerbaren Einkommens nach direkter Bundessteuer übersteigen; oder
- aufgrund der persönlichen Verhältnisse ein Wohnungswechsel nicht zugemutet werden kann.5