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843.123.3

Verordnung
über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für Zusatzverbilligungen beim Wohnungsbau

vom 24. September 1993 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 1 ,

gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4 und 29 Absatz 4 der Verordnung
vom 30. November 1981 2 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz,

verordnet:

Art. 1 Einkommensgrenzen

und 23

Wird die Einkommensgrenze wegen der Änderung der Bemessungsgrundlagen beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer überschritten, so werden die Zusatzverbilligungen an bisherige Bezügerinnen und Bezüger trotzdem ausgerichtet, sofern:

  1. ohne Zusatzverbilligung der grundverbilligte Mietzins 25 Prozent oder die grundverbilligten Eigentümerlasten 30 Prozent des steuerbaren Einkommens nach direkter Bundessteuer übersteigen; oder
  2. aufgrund der persönlichen Verhältnisse ein Wohnungswechsel nicht zugemutet werden kann.5

Art. 26

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

Die Verordnung vom 9. Januar 1992 7 über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für Zusatzverbilligungen beim Wohnungsbau wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

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