Die Produzentenpreise für den im Inland angebauten Tabak werden wie folgt festgesetzt: Preis je Kilogramm für den vom Produzenten in getrocknetem Zustand abgelieferten Tabak:
Sorte |
Qualitätsklassen |
||
|---|---|---|---|
I |
II |
III |
|
Burley suisse, Virginie suisse |
17.40 |
12.70 |
5.50 |
Die Organisation der Tabakpflanzer kann diese Produzentenpreise anteilmässig kürzen, soweit die Mittel aus dem Finanzierungsfonds nach Artikel 24 der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 2 nicht ausreichen, um die Kosten einschliesslich einer Reserve für die Bezahlung der nächstfolgenden Ernte zu decken.
Die Organisation kann anstelle oder neben der Preiskürzung andere Massnahmen treffen, beispielsweise Mengenbeschränkungen.