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941.299.1

Sommerzeitverordnung

vom 24. September 1984 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011 1 , 2

verordnet:

Art. 13 Gültigkeit

In der Schweiz wird die Sommerzeit für den gleichen Zeitraum festgelegt wie in der Europäischen Union.

Art. 2 Beginn und Ende

Die Sommerzeit beginnt am letzten Sonntag des Monats März, morgens um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ). Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung jeweils um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt. 4

Die Sommerzeit endet am letzten Sonntag des Monats Oktober morgens um 3 Uhr Sommerzeit. Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung jeweils um eine Stunde von 3 auf 2 Uhr zurückgestellt. 5

6

Art. 3 Umstellungsstunde

Von der beim Übergang von Sommerzeit auf mitteleuropäische Zeit doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr morgens wird die erste Stunde mit 2 A (2 A.01 Minute usw.), die zweite Stunde mit 2 B bezeichnet.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.