AS 2001 2513
Verordnung über den Eiermarkt
Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV)
Änderung vom 21. September 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Eierverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG) und auf Artikel 21 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19923 (LMG),
Art. 2 Zuteilung der Zollkontingentsanteile Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Konsumeier werden in der Reihenfol- ge der Annahme der Einfuhrdeklarationen zugeteilt.
Art. 3 und 4 Aufgehoben
Art. 8 Zuteilung der Zollkontingentsanteile Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Verarbeitungseier werden in der Rei- henfolge der Annahme der Einfuhrdeklarationen zugeteilt.
Art. 9 Aufgehoben
2001-0853 2513
Eierverordnung AS 2001
Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a und d und Abs. 2 Mittelverwendung
1 Die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte dient:
a. der ergänzenden Finanzierung von Direktzahlungen zu Gunsten von Betrie- ben mit besonders tierfreundlicher Legehennenhaltung nach Artikel 76 des LwG; d. der Ausrichtung von Investitionsbeiträgen zu Gunsten von Betrieben mit be- sonders tierfreundlichen Haltungssystemen. 2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) verwaltet die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte, entscheidet über Beitragsgesuche anhand der verfügbaren Mittel und zahlt den Begünstigten die Beiträge aus.
Art. 13a Investitionsbeitrag
1 Auf Gesuch hin erhalten Produzentinnen und Produzenten, welche nach Artikel 2
der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19984 (DZV) zum Bezug von Di- rektzahlungen berechtigt sind und die Anforderungen des 4. Kapitels des 3. Titels DZV erfüllen, einen Investitionsbeitrag für den Um- und Neubau eines Stalls. Er wird ausschliesslich für Ställe mit Legehennen, Junghennen, Zuchthennen und Zuchthähnen (Lege- und Mastlinien) ausgerichtet.
2 Kein Investitionsbeitrag wird ausgerichtet für Ställe unter 1 Grossvieheinheit
(GVE) und wenn für den Um- oder Neubau Investitionskredite nach der Struktur- verbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19985 gewährt wurden. 3 Der Investitionsbeitrag beträgt 600 Franken pro GVE, jedoch insgesamt höchstens die Hälfte der Baukosten.
4 Das Gesuch muss vor Baubeginn mit dem dafür vorgesehenen Formular und sach-
dienlichen Hinweisen beim Bundesamt eingereicht werden. Ab dem 1. Oktober
2006 können keine Gesuche mehr eingereicht werden.
5 Das Bundesamt bezahlt 50 Prozent des Investitionsbeitrages nach Baubeginn und
50 Prozent nach Abschluss des Bauprojektes. Die Gesuchstellerin oder der Gesuch-
steller muss den Baubeginn und den Abschluss des Bauprojektes dem Bundesamt mittels schriftlicher Bestätigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweisen.
Art. 15 Abs. 1 und 5
1 Auf Gesuch hin erhalten Eierproduzentinnen und -produzenten, welche die An-
forderungen des 4. Kapitels des 3. Titels der DZV6 erfüllen, während drei Jahren im Zeitraum 1997-2003 einen Umstellungsbeitrag von jährlich 7.50 Franken je Lege- henne aus der Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte. Beitragsberechtigt sind
4 SR 910.13 5 SR 913.1 6 SR 910.13
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Eierverordnung AS 2001
ausschliesslich Eierproduzentinnen und -produzenten, die bereits vor 2002 minde- stens einmal einen Umstellungsbeitrag erhalten haben.
5 Aufgehoben
Art. 16–18 Aufgehoben
II Änderung bisherigen Rechts Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19987 (DZV) wird wie folgt geän- dert:
Art. 62 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 Bst. c und d 1 Die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme betragen je Gross- vieheinheit und Jahr für: c. Legehennen, Junghennen, Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mast- linien), Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets) 280 Franken d. Mastpoulets und Truten 180 Franken 2 Die Beiträge für den regelmässigen Auslauf im Freien betragen je Grossvieheinheit und Jahr für: c. Legehennen, Junghennen, Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mast- linien), Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets) 280 Franken d. Mastpoulets und Truten 280 Franken
III
1 Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2 Artikel 13a gilt bis zum 31. Dezember 2006.
21. September 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11610 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
7 SR 910.13
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