AS 2001 3044
Verordnung über die der Pensionskasse des Bundes PUBLICA angeschlossenen Organisationen (Verordnung angeschlossene Organisationen)
Verordnung über die der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (Verordnung angeschlossene Organisationen)
vom 29. August 2001
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20001 über die Pensions- kasse des Bundes (PKB-Gesetz), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA) kann mit Organisationen,
die dem Bund besonders nahe stehen, Anschlussverträge abschliessen.
2 Als dem Bund besonders nahe stehend gelten insbesondere Organisationen,
a. die durch den Bund gegründet oder mitgegründet worden sind; b. an denen der Bund finanziell beteiligt ist, sei dies durch Kapitalbeteiligung oder durch Beteiligung an den Betriebskosten; c. die hoheitliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen; oder d. die berufsständische Interessen des Bundespersonals vertreten.
Art. 2 Zu versichernde Personen 1 Bei einem Anschluss an PUBLICA ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle seine an- gestellten Personen bei PUBLICA zu versichern.
2 PUBLICA kann in begründeten Ausnahmefällen im Anschlussvertrag bestimmte
Einzelpersonen oder Personenkategorien des Arbeitgebers von der Versicherung bei PUBLICA ausnehmen.
Art. 3 Anschluss an PUBLICA
1 Der Anschluss einer Organisation an PUBLICA erfolgt durch schriftlichen Ver-
trag.
2 Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtsverbindlichkeit der Genehmigung des Bundes-
rates.
SR 172.222.011 1 SR 172.222.0
3044 2001-1462
Verordnung über die der Pensionskasse des Bundes PUBLICA AS 2001
Art. 4 Inhalt und Wirkung des Anschlussvertrages
1 Durch den Anschlussvertrag unterzieht sich die angeschlossene Organisation den
für PUBLICA geltenden Bestimmungen. Der Anschlussvertrag konkretisiert ihre Rechte und Pflichten.
2 Die angeschlossene Organisation erklärt im Anschlussvertrag insbesondere, ob
a. sie ihr Personal gegen Berufsinvalidität versichert; b. die Renten der Indexierung unterliegen und wenn ja in welchem Ausmass; c. sie sich an möglichen Zinsvergünstigungen für Hypothekardarlehen betei- ligt.
3 Im Anschlussvertrag werden die gewählten Versicherungspläne festgehalten.
4 Mit dem Inkrafttreten des Anschlussvertrages sind die für die Abdeckung der Ver- pflichtungen benötigten Mittel gemäss Übernahmevertrag von der bisherigen Vor- sorgeeinrichtung an PUBLICA zu übertragen.
Art. 5 Informationspflichten Die angeschlossene Organisation hat ihre angestellten Personen sowie ihre Rentne- rinnen und Rentner unverzüglich, richtig und vollständig über die Rechte und Pflichten aus dem Anschlussvertrag zu informieren.
Art. 6 Auflösung des Anschlussvertrages
1 Der Anschlussvertrag kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von zwölf
Monaten auf Ende eines Kalenderjahres aufgelöst werden.
2 Erfolgt die Auflösung durch PUBLICA, so bedarf die Kündigung zur Rechtsver-
bindlichkeit der Genehmigung des Bundesrates.
Art. 7 Vertretung in der Kassenkommission von PUBLICA
1 Die angeschlossenen Organisationen bilden zusammen einen Wahlkreis und haben
Anspruch, im paritätischen Organ von PUBLICA je mit einem Arbeitgeber- und ei- nem Versichertenvertreter Einsitz zu nehmen. 2 Die aktiven versicherten Personen haben das Recht, an der Wahl des Versicherten- vertreters in die Kassenkommission von PUBLICA teilzunehmen.
3 Einzelheiten regelt die Verordnung über die Kassenkommission der Pensionskasse
des Bundes PUBLICA.
Art. 8 Vorsorgewerk
1 Für jede angeschlossene Organisation wird ein eigenes Vorsorgewerk gebildet.
2 PUBLICA kann für mehrere angeschlossene Organisationen auf deren Antrag ein
gemeinschaftliches Vorsorgewerk bilden, sofern zwischen diesen Organisationen ein genügender wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Verordnung über die der Pensionskasse des Bundes PUBLICA AS 2001
Art. 9 Verwaltungskosten
1 Die Verwaltungskosten der einzelnen Vorsorgewerke werden den betreffenden an-
geschlossenen Organisationen belastet.
2 Einzelheiten regeln die Statuten der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.
Art. 10 Amortisation des Fehlbetrages
1 Eine Organisation, die von der bisherigen Pensionskasse des Bundes zu PUBLICA
übertritt, hat den im Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Fehlbetrag anteilmässig zu übernehmen und zu amortisieren. Der ausschliesslich durch die Einführung des Frei- zügigkeitsgesetzes entstandene Teil des Fehlbetrages wird nach Artikel 26 Absatz 1 des PKB-Gesetzes vom Bund übernommen.
2 Die Organisation trägt ihren geschuldeten Fehlbetrag innerhalb von acht Jahren
seit Übertritt von der bisherigen Pensionskasse des Bundes zu PUBLICA ab, späte- stens jedoch bei einer allfälligen Auflösung des Anschlussvertrages.
Art. 11 Übernahme des Fehlbetrages durch den Bund
1 Der Fehlbetrag einer angeschlossenen Organisation gemäss Artikel 26 Absatz 4
des PKB-Gesetzes kann vom Bund ganz oder teilweise übernommen werden; wenn: a. diese dem Bund im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 besonders nahe steht; b. ihr Fortbestand durch die Bezahlung des Fehlbetrages innert der Amortisati- onsdauer nach Artikel 10 Absatz 2 gefährdet wäre; und c. der Bund an deren Fortbestand ein Interesse hat.
2 Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Art. 12 Übergangsbestimmungen
1 Die der bisherigen Pensionskasse des Bundes angeschlossenen Organisationen ha-
ben Anspruch auf einen Anschluss an PUBLICA, unabhängig davon, ob sie die Vo- raussetzungen nach Artikel 1 erfüllen. 2 Der Rentnerbestand von ausgetretenen Organisationen, der bei der bisherigen Pen- sionskasse des Bundes verblieben ist, und von Organisationen, die von der bisheri- gen Pensionskasse des Bundes zu PUBLICA übertreten, wird von PUBLICA unver- ändert übernommen.
Verordnung über die der Pensionskasse des Bundes PUBLICA AS 2001
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
29. August 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger