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AS 2002 1902

Bundesgesetz über die Beteiligung und Finanzhilfe betreffend die Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums

Bundesgesetz über die Beteiligung und Finanzhilfe betreffend die Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums

vom 5. Oktober 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 20012, beschliesst:

Art. 1 Der Bund beteiligt sich an der Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und Rothalb- mondmuseums (MICR).

Art. 2

1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite dem MICR eine jährliche

Finanzhilfe gewähren. 2 Die Finanzhilfe des Bundes wird nur ausgerichtet, wenn sich der Kanton Genf und das IKRK ebenfalls an der Finanzierung des MICR beteiligen. 3 Die für die Bereitstellung der Finanzhilfe des Bundes erforderlichen Mittel werden durch einfachen Bundesbeschluss in Form eines mehrjährigen Zahlungsrahmens ge- währt.

Art. 3

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 5. Oktober 2001 Nationalrat, 5. Oktober 2001 Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Präsident: Peter Hess Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

SR 432.41

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