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AS 2004 687

Bundesbeschluss über das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Slowenien

Bundesbeschluss über das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Slowenien

vom 14. März 1996

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 17. Januar 19962 zur Aussenwirtschaftspolitik 95/1+2 enthaltene Botschaft, beschliesst:

Art. 1

1 Die folgenden Abkommen werden genehmigt:

a. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Slowenien; b. Verständigungsprotokoll betreffend das Abkommen zwischen den EFTA- Staaten und der Republik Slowenien; c. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Abmachungen im Agrarbereich.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen, das Verständigungsprotokoll und

die Vereinbarung zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Nationalrat, 13. März 1996 Ständerat, 14. März 1996 Der Präsident: Leuba Der Präsident: Schoch Der Protokollführer: Duvillard Der Sekretär: Lanz

1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (SR 101).

2 BBl 1996 I 668

2004-0054 687

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Slowenien. BB AS 2004