Lexipedia

AS 2005 141

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit bei der Vernichtung der Chemiewaffenlager in der Russischen Föderation

Übersetzung1

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit bei der Vernichtung der Chemiewaffenlager in der Russischen Föderation

Abgeschlossen am 28. Januar 2004 In Kraft getreten am 28. Januar 2004

Der Schweizerische Bundesrat (nachstehend die schweizerische Partei genannt) und die Regierung der Russischen Föderation (nachstehend die russische Partei genannt), nachstehend die Parteien, gestützt auf die Ziele und Grundsätze des am 13. Januar 19932 in Paris unterzeichne- ten Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (das Übereinkommen), eingedenk der Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G8 vom 27. Juni 2002, mit der die «Globale Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungs- waffen und -materialien» begründet wurde und die insbesondere das Ziel hat, Terro- risten und diejenigen, die ihnen Unterschlupf gewähren, daran zu hindern, nukleare, chemische, radiologische und biologische Waffen, Flugkörper und dazugehörige Materialien, Ausrüstungen und Technologien zu erwerben oder zu entwickeln, und konkrete Kooperationsprojekte zu unterstützen, die sich mit Fragen der Nicht- verbreitung, der Abrüstung, der Bekämpfung des Terrorismus und der nuklearen Sicherheit befassen, im Bestreben, die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Übereinkommens weiter- zuentwickeln und zu verstärken und insbesondere die umweltverträgliche und siche- re Vernichtung der Chemiewaffenlager in der Russischen Föderation zu beschleuni- gen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 1. Die schweizerische Partei unterstützt die Umsetzung von Projekten zur Vorberei- tung und Durchführung der Vernichtung der Chemiewaffenlager auf dem Hoheits- gebiet der Russischen Föderation, indem sie bis zum 30. November 2008 kostenlos

SR 0.515.081.665

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.515.08

2003-2030 141

Zusammenarbeit bei der Vernichtung der russischen AS 2005

Ausrüstung, Dienstleistungen und finanzielle Mittel im Gesamtbetrag von höchstens

15 Millionen Schweizer Franken zur Verfügung stellt.

2. Die konkreten Projekte und die Bedingungen für ihre Umsetzung werden in

Umsetzungsvereinbarungen festgelegt, die von den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 dieser Vereinbarung abgeschlossen und gegebenenfalls geändert werden.

Art. 2 1. Falls beide Parteien einverstanden sind, kann die in dieser Vereinbarung vorge- sehene Zusammenarbeit auf weitere Bereiche ausgedehnt werden.

2. Auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen zwischen den Parteien können

andere Staaten über das Hilfsprogramm der schweizerischen Partei Unterstützung leisten, sofern diese mit dem Zweck dieser Vereinbarung vereinbar ist.

Art. 3

1. Die für die Umsetzung dieser Vereinbarung zuständigen Behörden (nachstehend

die zuständigen Behörden genannt) sind für die schweizerische Partei das Eidgenös- sische Departement für auswärtige Angelegenheiten und für die russische Partei die Russische Munitionsagentur.

2. Die zuständigen Behörden bezeichnen ihre Vertreter als Verbindungsleute und

für technische Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung und teilen einander die Namen der Vertreter schriftlich mit.

3. Die zuständige Behörde der schweizerischen Partei wählt in Absprache mit der

zuständigen Behörde der russischen Partei einen oder mehrere Hauptunternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die für die Organisation und Über- wachung der Arbeiten der Subunternehmer (nachstehend Auftragnehmer genannt) verantwortlich sind. Die Hauptunternehmer und Auftragnehmer sind verantwortlich für die Organisation und Überwachung der Arbeiten, die gemäss dieser Verein- barung ausgeführt werden, und sind im Rahmen dieser Vereinbarung als offizielle Vertreter der schweizerischen Partei zu behandeln. Die praktischen Arbeiten vor Ort werden mit Ausnahme der Organisation und Überwachung der Arbeiten grundsätz- lich von russischen Subunternehmern ausgeführt.

4. Die Auswahl der Subunternehmerorganisationen für die Ausführung der Arbeiten

erfolgt im Wettbewerbsverfahren, wobei je nach Fall das schweizerische oder das russische Recht anwendbar ist. Die schweizerische Partei ist berechtigt, das Aus- wahlverfahren für sämtliche Hauptunternehmer und Subunternehmer zu über- wachen. Die Verträge oder Unterverträge zur Umsetzung der Projekte können an russische Firmen vergeben werden. Die schweizerische Partei setzt sich dafür ein, dass für die Umsetzung der Unterstützung russische Firmen beigezogen werden.

Zusammenarbeit bei der Vernichtung der russischen AS 2005

Art. 4 Auf Ersuchen der schweizerischen Partei stellt die russische Partei gemäss der Gesetzgebung der Russischen Föderation unverzüglich und kostenlos die notwendi- gen Visa aus, hilft bei der Anmeldung der offiziellen Vertreter der schweizerischen Partei sowie der Unternehmer und Auftragnehmer und gewährleistet den unverzüg- lichen Zugang zu den Orten, wo Projekte im Sinne dieser Vereinbarung umgesetzt werden.

Art. 5 1. Die Parteien stellen sicher, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung geleistete Unterstützung lediglich für die darin vorgesehenen Zwecke geleistet wird. Die russische Partei unternimmt in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russi- schen Föderation alle zumutbaren Anstrengungen, um möglichst günstigste Bedin- gungen für die Umsetzung dieser Vereinbarung zu schaffen. 2. Die russische Partei ist verantwortlich für das Einholen sämtlicher Bewilligun- gen, die für die Arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung notwendig sind. Die zuständige Behörde der russischen Partei ist verantwortlich für das Einholen der Bescheinigungen, die bestätigen, dass sämtliche Arbeiten, die im Rahmen dieser Vereinbarung ausgeführt wurden, der russischen Gesetzgebung und den vereinbarten technischen Vorschriften und Qualitätsstandards entsprechen, und teilt der zuständi- gen Behörde der schweizerischen Partei mit, wenn eine solche Bescheinigung ein- geholt wurde. 3. Die schweizerische Partei ist berechtigt zu überprüfen, dass finanzielle Mittel, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Materialien, die der russischen Partei kostenlos zur Verfügung gestellt werden, für die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Zu diesem Zweck gewährt die russische Partei der schweizeri- schen Partei Zugang zu sämtlichen Unterlagen (einschliesslich der Unterlagen auf Papier, Computer, Video, Photographien oder anderen Medien), die in der Umset- zungsvereinbarung aufgeführt sind.

Art. 6

1. Die zuständigen Behörden stellen alle technischen und anderen Informationen

zur Verfügung, welche die Parteien für die Umsetzung dieser Vereinbarung als notwendig erachten.

2. Vorbehältlich ihres Landesrechts hat jede Partei

(a) alle Informationen, die ihr im Rahmen dieser Vereinbarung übermittelt wer- den, ausschliesslich für die darin vorgesehenen Zwecke zu verwenden und, (b) falls die Umsetzung dieser Vereinbarung die Übermittlung vertraulicher Informationen erforderlich macht, deren Vertraulichkeit zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass sie nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der anderen Partei an Dritte weitergeleitet werden. Die Partei, die vertrau- liche schriftliche Informationen übermittelt, hat diese entsprechend zu kenn- zeichnen.

Zusammenarbeit bei der Vernichtung der russischen AS 2005

Art. 7 1. Die russische Partei befreit die schweizerische Partei in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation von der Entrichtung von Zöllen, Steuern und Abgaben für Ausrüstungen, Materialien und Dienstleistungen, die die schweize- rische Partei im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stellt.

2. Sämtliche Ausrüstungen und Materialien, die die schweizerische Partei der

russischen Partei liefert, gehen in das Eigentum der russischen Partei über, sobald die Parteien dies vereinbaren. Die russische Partei hat sämtliche Ausrüstungen, Materialien und Dienstleistungen, die sie im Rahmen dieser Vereinbarung erhält, ausschliesslich für die Umsetzung der darin vorgesehenen Ziele zu verwenden.

Art. 8 Diese Vereinbarung hat keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten, die den Parteien aus anderen internationalen Abkommen entstehen, denen die Schweizeri- sche Eidgenossenschaft oder die Russische Föderation beigetreten ist.

Art. 9 1. Der schweizerischen Partei und ihren offiziellen Vertretern erwächst keine zivil- rechtliche Haftung für Todesfälle, Verletzungen oder Sachschäden, die infolge einer Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit den Pflichten im Rahmen der Umsetzung dieser Vereinbarung oder einer Umsetzungsvereinbarung auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation verursacht werden, es sei denn, der Scha- den entsteht durch (a) vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit, (b) einen Verkehrsunfall, der durch ein Fahrzeug verursacht wird, das einem offiziellen Vertreter der schweizerischen Partei gehört oder von diesem gelenkt wird, sofern der Schaden nicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckt ist.

2. Die russische Partei verzichtet darauf, wegen Handlungen oder Unterlassungen

gemäss Absatz 1 im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung oder einer Umsetzungsvereinbarung auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation Forderungen, Klagen oder Prozesse gegen die schweizerische Partei oder ihre offi- ziellen Vertreter anzustrengen. 3. Die russische Partei verpflichtet sich, allfällige Forderungen Dritter im Zusam- menhang mit den in Absatz 1 aufgeführten Fällen zu regeln. 4. Dieser Artikel versteht sich unbeschadet der Rechte und Pflichten, die den Unter- nehmern und Auftragnehmern aus ihren Verträgen erwachsen. 5. Keine Bestimmung dieses Artikels ist als Verzicht auf die Immunität auszulegen, welche die schweizerische Partei oder die russische Partei gemäss Völkerrecht bei allfälligen Forderungen geniesst, die gegenüber einer der beiden Parteien geltend gemacht werden.

Zusammenarbeit bei der Vernichtung der russischen AS 2005

6. Dieser Artikel gilt für Handlungen oder Unterlassungen gemäss Absatz 1 wäh-

rend der Geltungsdauer dieser Vereinbarung; für Arbeiten gemäss Artikel 5 Absatz 3 gilt die erweiterte Geltungsdauer nach Artikel 11 Absatz 5 dieser Vereinbarung.

Art. 10 Allfällige Streitigkeiten, die aus dieser Vereinbarung erwachsen, sind nach Mög- lichkeit durch Konsultationen beizulegen. Die Konsultationen müssen spätestens zwei Monate nach dem entsprechenden Antrag der einen oder anderen Partei statt- finden. Kann die Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so kann sie auf Ersuchen einer Partei gemäss den Schiedsgerichtsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht einem Schiedsgericht unterbreitet werden.

Art. 11

1. Diese Vereinbarung kann im schriftlichen Einverständnis zwischen den Parteien

geändert werden.

2. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

3. Jede Partei kann diese Vereinbarung jederzeit mit einer schriftlichen Mitteilung an die andere Partei kündigen. In diesem Fall läuft die Vereinbarung 90 Tage nach Erhalt der Kündigung aus.

4. Diese Vereinbarung bleibt unter Vorbehalt von Absatz 3 in Kraft, bis die in

diesem Rahmen ausgeführten Projekte abgeschlossen sind. Die Geltungsdauer dieser Vereinbarung kann mit dem schriftlichen Einverständnis beider Parteien verlängert werden.

5. Die Bestimmungen der Artikel 4, 5 Absatz 3 und 9 sind unter Vorbehalt anders-

lautender schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien weitere drei Jahre nach Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung anwendbar.

Unterzeichnet in zweifacher Ausfertigung in Moskau am 28. Januar 2004 in engli- scher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Russischen Föderation: Anne Bauty Viktor Ivanovitch Kholstov

Zusammenarbeit bei der Vernichtung der russischen AS 2005

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit bei der Vernichtung der Chemiewaffenlager in der Russischen Föderation | Lexipedia | Lexipedia