AS 2008 1221
Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität
Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität
Änderung vom 18. März 2008
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 24. November 20061 über den Nachweis der Pro- duktionsart und der Herkunft von Elektrizität wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 2 Sie regelt im Weiteren die Verfahren für Erfassung, Ausstellung, Überwachung der Weitergabe und Sperrung des Herkunftsnachweises.
Art. 2 Abs. 1 und 2
1 Aufgehoben
2 Der massgebende Produktionszeitraum für die Erfassung der produzierten und ins
Netz eingespeisten Elektrizität beträgt einen Kalendermonat, ein Quartal oder ein Kalenderjahr.
Art. 3 Abs. 2
2 Grundlage für die Erfassung der Anlage bilden die Angaben nach Artikel 2
Absatz 3 Buchstaben c–f. Die Angaben müssen durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Auditor) beglaubigt werden. Eine Beglaubigung durch die Betreiberin der Messstelle reicht für Anlagen mit einer Anschlussleistung von weniger als 30 kVA und für Anlagen mit bestehenden Ver- trägen nach Artikel 28a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19982, sofern die Betrei- berin vom Produzenten rechtlich entflochten ist.
2008-0509 1221
Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität AS 2008
Art. 4 Abs. 2 und 4 Bst. b und c
2 Aufgehoben
4 Die Produktionsdaten müssen der Ausstellerin spätestens mitgeteilt werden:
b. bei quartalsweiser Erfassung jeweils bis Ende des Folgequartals; c. bei jährlicher Erfassung jeweils bis Ende April des Folgejahres.
Art. 4a Bestimmung der produzierten Elektrizitätsmenge beim Einsatz von Pumpen
1 Setzt ein Wasserkraftwerk Pumpen ein, um Wasser für die spätere Elektrizitäts-
erzeugung zur Verfügung zu stellen, so muss die produzierte Elektrizitätsmenge wie folgt berechnet werden: Die für den Pumpbetrieb aufgewendete Elektrizitätsmenge ist mit einem Wirkungsgrad von 83 Prozent zu multiplizieren und das Ergebnis von der eingespeisten Elektrizitätsmenge abzuziehen.
2 Allfällige negative Resultate aus der Vorperiode müssen zusätzlich abgezogen
werden. 3 Ist der Wirkungsgrad im Jahresdurchschnitt geringer als 83 Prozent, so kann der Produzent beim BFE die Verwendung eines tieferen Wirkungsgrades beantragen. Dazu muss er den tieferen Wert mit einer von unabhängiger Stelle durchgeführten Studie nachweisen. Der Wert muss so hoch angesetzt sein, dass bei der Erfassung der Herkunftsnachweise in jedem Fall nur diejenige Elektrizitätsmenge berücksich- tigt wird, die auf die natürlichen Zuflüsse zurückzuführen ist.
4 Über die Verwendung eines höheren Wirkungsgrads kann der Produzent selbst
entscheiden.
Art. 5 Abs. 2, 7 und 8
2 Sie führt eine Datenbank mit allen Angaben, die für die Erfassung und Bewirt-
schaftung der Daten sowie die Erfassung, Ausstellung, Überwachung der Weiter- gabe und Sperrung der Herkunftsnachweise notwendig sind.
7 und 8 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
18. März 2008 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger