AS 2020 3759
Verordnung des EJPD über Längenmessmittel
Verordnung des EJPD über Längenmessmittel
Änderung vom 24. August 2020
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verordnet:
I Die Verordnung des EJPD vom 19. März 20061 über Längenmessmittel wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EJPD über Längenmessmittel (LMmV)
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Füllstandsmessmittel» ersetzt durch «Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks».
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieser Verordnung unterstehen folgende Längenmessmittel:
a. verkörperte Längenmasse; b. Längenmessmaschinen; c. mehrdimensionale Messmittel; d. Messkluppen; e. Rundholzmessanlagen; f. Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks; g. Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen; h. Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen.
1 SR 941.201
2020-0816 3759
Längenmessmittel. V des EJPD AS 2020
2 Nicht dieser Verordnung unterstehen Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks in den Tanklagern der Logistikbasis der Armee.
Art. 3 Bst. b, f und fbis In dieser Verordnung bedeuten: b. Längenmessmaschine: Messmittel zur Bestimmung der Länge von Gebilden wie Stoffen, Bändern und Kabeln während einer Vorschubbewegung des Messguts; f. Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks: Messmittel zur automatischen Bestimmung des Füllstands einer Flüssigkeit in einem stationären Tank in Bezug auf eine vorgegebene Referenzhöhe; fbis. Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen: Messmittel zur automatischen Bestimmung des Füllstands einer Flüssigkeit in Strassentankwagen in Bezug auf eine vorgegebene Referenzhöhe;
Gliederungstitel vor Art. 7
3. Abschnitt: Längenmessmaschinen und mehrdimensionale Messmittel
Art. 7 Abs. 1
1 Längenmessmaschinen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1
der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Buchstaben A und B der vorliegen- den Verordnung erfüllen.
Art. 9 Abs. 2
2 Elektronische Messmittel oder Geräte, die Software enthalten, müssen alle vier
Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eich- amt nachgeeicht werden.
Art. 15 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Rundholzmessanlagen müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmit- telverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden. Die Verwenderin muss zusätzlich ein Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelver- ordnung durchführen.
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Längenmessmittel. V des EJPD AS 2020
Gliederungstitel nach Art. 18 6a. Abschnitt: Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen
Art. 18a Grundlegende Anforderungen Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen müssen die grundlegenden Anforde- rungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 5a der vorlie- genden Verordnung erfüllen.
Art. 18b Verfahren für das Inverkehrbringen Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 18c Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1 Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der
Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.
2 Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt:
a. ein Jahr für die Ersteichung; b. zwei Jahre für die Nacheichungen. 3 Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann diese Fristen für einzelne Bauar- ten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der Mess- mittel dies erlauben oder verlangen.
Art. 23 Bst. b Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gelten als Fehlergrenzen: b. für Längenmessmittel nach den Abschnitten 4 und 6a das Doppelte der in den Anhängen 3 beziehungsweise 5a der vorliegenden Verordnung festge- legten Fehlergrenzen.
II
1 Die Anhänge 2 und 5 werden gemäss Beilage geändert.
2 Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 5a gemäss Beilage.
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Längenmessmittel. V des EJPD AS 2020
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
24. August 2020 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter
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Längenmessmittel. V des EJPD AS 2020
Anhang 2 (Art. 7)
Anhangtitel
Spezifische Anforderungen an Längenmessmaschinen und mehrdimensionale Messmittel
Bst. A Sachüberschrift A Gemeinsame Anforderungen an Längenmessmaschinen und mehrdimensionale Messmittel
Bst. B Sachüberschrift B Spezifische Anforderungen an Längenmessmaschinen
Bst. C Sachüberschrift und Ziff. 2 C Spezifische Anforderungen an mehrdimensionale Messmittel
2 Fehlergrenzen
Die Fehlergrenzen betragen ± 1,0 d für jede der drei Dimensionen.
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Längenmessmittel. V des EJPD AS 2020
Anhang 5 (Art. 16)
Spezifische Anforderungen an Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks
Ziff. 4
4 Normative Dokumente
Die Vorschriften über den Aufbau und die messtechnischen Eigenschaften der Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks gelten als erfüllt, wenn die Messmittel den Anforderungen der Internationalen Empfehlung OIML R 85, Ausgabe 20082 genü- gen.
2 Recommandation internationale OIML R 85, Edition 2008 «Jaugeurs automatiques pour le mesurage des niveaux de liquide dans les réservoirs de stockage fixes». Der Text der Empfehlung kann in französischer Sprache beim Eidgenössischen Institut für Metrologie,
3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter
www.oiml.org/fr/publications/recommandations abgerufen werden.
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Längenmessmittel. V des EJPD AS 2020
Anhang 5a (Art. 18a)
Spezifische Anforderungen an Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen
1 Messtechnische Eigenschaften
1.1 Ein Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen besteht mindestens aus
einer Vorrichtung zur Ortung des Flüssigkeitsniveaus im Transportbehälter des Strassentankwagens, einer Übertragungseinheit und einer Anzeige.
1.2 Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen müssen den Anforderungen an
die Genauigkeitsklasse 0.5 nach Ziffer 5.1.2 der Internationalen Empfehlung OIML R 80-1, Ausgabe 20093 genügen.
1.3 Ist der Transportbehälter eines Strassentankwagens in mehrere Messkam-
mern unterteilt, so gelten die messtechnischen Eigenschaften für jedes ein- zelne Füllstandsmessmittel in jeder Messkammer.
1.4 Das Nennvolumen Vn eines Transportbehälters oder einer Messkammer ent-
spricht bei Brenn- oder Treibstoffen dem Volumen der Flüssigkeit bei der Referenztemperatur von 15 °C, wenn der Transportbehälter oder die Mess- kammer bis zu dem maximal zulässigen Flüssigkeitsniveau gefüllt ist. Für alle anderen Flüssigkeiten gilt eine Referenztemperatur von 20 °C.
1.5 Die kleinste abgegebene Menge, welche mit einem Füllstandsmessmittel für
Strassentankwagen gemessen werden darf, entspricht der kleinsten Mess- menge MMQ (Vmin) nach Ziffer 5.1.7 der Internationalen Empfehlung OIML R 80-1, Ausgabe 2009. Bei Transportbehältern mit mehreren Messkammern muss die kleinste Messmenge MMQ (Vmin) für jede Messkammer spezifi- ziert werden.
1.6 Abhängig von der Art der Lieferung gelten folgende Werte:
– bei Lieferung des gesamten Nennvolumens Vn (Gesamtlieferung): Empfindlichkeit Peilhöhenmessung (Auflösung) ≤ 1,5 mm für 1/1000 des gemessenen Volumens; – bei Lieferung eines Teils des Nennvolumens Vn (Teillieferung): erweiterte Unsicherheit Peilhöhenmessung < 0,7 mm, Auflösung Peilhöhenmessung < 0,1 mm.
1.7 Zum Zwecke der Eichung muss eine Anzeige der Peilhöhe verfügbar sein.
1.8 Für das Typenschild gelten die Anforderungen nach Ziffer 6.1 der Interna-
tionalen Empfehlung OIML R 80-1, Ausgabe 2009.
3 International Recommendation OIML R 80, Edition 2017 «Road and rail tankers with level gauging», Part 1, Edition 2009 «Metrological and technical requirements». Der Text der Empfehlung kann in englischer Sprache beim Eidgenössischen Institut für Metrologie,
3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter
www.oiml.org/en/publications/recommendations abgerufen werden.
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Längenmessmittel. V des EJPD AS 2020
2 Betriebsbedingungen
2.1 Es gelten die Betriebsbedingungen nach Ziffer 5.1.1 der Internationalen
Empfehlung OIML R 80-1, Ausgabe 2009.
2.2 Für die maximale und minimale Betriebstemperatur gelten folgende Werte:
–25 °C bis +55 °C.
3 Fehlergrenzen
3.1 Die Fehlergrenzen für das angezeigte Volumen betragen für die gesamte
Messanlage: – bei der Ersteichung: ± 0,3% des angezeigten Volumens; – bei der Nacheichung: ± 0,5% des angezeigten Volumens.
3.2 Die Fehlergrenzen für die Temperaturmessung betragen ± 0,5 °C.
3.3 Die Fehlergrenzen für den Neigungssensor betragen ± 0,3 % der kleinsten
Messmenge MMQ (Vmin) der jeweiligen Messkammer.
4 Normative Dokumente
Die Vorschriften über den Aufbau und die messtechnischen Eigenschaften der Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen gelten als erfüllt, wenn die Messmittel den Anforderungen der Internationalen Empfehlung OIML R 80-1, Ausgabe 2009 genügen.
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