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173.180

Reglement über die Organisation der Stabsstelle der Regionalgerichte

(ROStR)

Vom 16.07.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. c und Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über die Justizaufsicht[1]

von der Präsidialkonferenz der Regionalgerichte erlassen am 16. Juli 2024

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Stabsstelle unterstützt die Regionalgerichte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Justizverwaltung und bei der Wahrnehmung der Aufsicht über die Vermittlerämter und Schlichtungsbehörden für Mietsachen.

Sie entlastet insbesondere die Präsidialkonferenz der Regionalgerichte und betreut deren Geschäfte und jene weiterer Konferenzen.

Sie bildet die Schnittstelle zwischen den Regionalgerichten und dem Obergericht und erarbeitet Grundlagen und Hilfsmittel zur Vereinheitlichung der Geschäftsführung und Aufsicht der Regionalgerichte.

Sie begleitet die Regionalgerichte bei Projekten, insbesondere auch bei der Digitalisierung.

Sie achtet bei ihrer Tätigkeit auf eine ausgewogene und bedarfsorientierte Verteilung ihrer Ressourcen auf die jeweiligen Regionalgerichte.

Art. 2 Administrative Angliederung

Die Stabsstelle ist administrativ beim Regionalgericht Plessur angegliedert.

Sie verfügt dort über einen Arbeitsplatz und kann zur Verrichtung administrativer Arbeiten die Hilfe der Gerichtskanzlei in Anspruch nehmen.

Die Kosten der Stabsstelle (unter Einschluss allfälliger Infrastruktur-, IT- sowie projektbezogener Kosten) bilden Bestandteil des Budgets und der Jahresrechnung des in Absatz 1 bezeichneten Regionalgerichts. Die Stabsstelle sowie die oder der Vorsitzende der Präsidialkonferenz werden vor Abschluss des Budgetprozesses angehört.

Die Abwicklung des die Stabsstelle betreffenden Rechnungswesens und der Verkehr mit dem Personalamt zur Abwicklung von Lohn- und Spesenzahlungen erfolgt über das in Absatz 1 bezeichnete Regionalgericht. Eine allfällige Ausgabenkompetenz, die Art und Weise der Zusammenarbeit mit den einzelnen Regionalgerichten sowie die Form und der Inhalt der Rechenschaftsablage (Tätigkeitsbereich der Stabsstelle) regelt die Stabsstelle mit der oder dem Vorsitzenden der Präsidialkonferenz.

Das Regionalgericht kann der Stabsstelle auch externe Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Darunter fallen beispielsweise Räume beim Vermittleramt oder der Schlichtungsbehörde für Mietsachen. In diesem Fall regelt das Regionalgericht zusammen mit der betroffenen Behörde, der oder dem Vorsitzenden der Präsidialkonferenz und der Stabsstelle die funktionale Trennung sowie die Inanspruchnahme der Kanzlei.

2. Anstellung

Art. 3 Anstellungsbedingungen

Für die Stabsstelle gelten die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons.

Ergänzend finden die Regelungen für Angestellte der Gerichte Anwendung. Darunter fällt insbesondere die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und der Verschwiegenheit, auch über das Ende der Anstellung hinaus. Dazu unterzeichnet die Stabsstelle zu Beginn der Anstellung eine umfassende Geheimhaltungsvereinbarung.

Die Mitarbeitenden der Stabsstelle können verpflichtet werden, Weiterbildungen auf dem Gebiet der Justizverwaltung oder anderer Themen im Zusammenhang mit ihren Aufgaben zu besuchen.

Art. 4 Entlöhnung

Die Einreihung erfolgt durch das Obergericht nach Artikel 7 Absatz 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes[2].

3. Arbeitsorganisation

Art. 5 Vorgesetzte Person

Die Stabsstelle untersteht der Leitung und der Aufsicht der oder des Vorsitzenden der Präsidialkonferenz.

Unter Vorbehalt der Befugnisse der Präsidialkonferenz übt ihre Vorsitzende oder ihr Vorsitzender die aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag fliessenden Rechte und Pflichten aus. Soweit erforderlich spricht sie oder er sich dabei vorgängig mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Regionalgerichts ab.

Art. 6 Auftragszuweisung

Die Zuweisung von Aufträgen an die Stabsstelle erfolgt durch:

  1. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Präsidialkonferenz;
  2. die Präsidialkonferenz;
  3. die fünf Regionalrichterinnen und Regionalrichter der erweiterten Verwaltungskommission des Obergerichts;
  4. die Projektleiterinnen und Projektleiter im Rahmen von Projekten zugunsten der Regionalgerichte.

Die Stabsstelle priorisiert Aufträge gemäss Rücksprache mit der oder dem Vorsitzenden der Präsidialkonferenz. Anweisungen der oder des Vorsitzenden der Präsidialkonferenz haben gegenüber anderslautenden Vorgaben Vorrang.

Art. 7 Definition der Aufgaben

Die Präsidialkonferenz legt im Rahmen des Stellenbeschriebs die Aufgaben der Stabsstelle fest.

Sie ist für die Übertragung neuer Aufgaben zuständig.

Sie sorgt für die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen Ressourcen.

Art. 8 Befugnisse der Stabsstelle

Die Stabsstelle kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung (z.B. Aufsichtstätigkeit) bei den Regionalgerichten sowie den Vermittlerämtern und Schlichtungsbehörden für Mietsachen vorsprechen, Auskünfte einholen, Zutritt erhalten etc. Die Regionalgerichte sowie die Vermittlerämter und Schlichtungsbehörden für Mietsachen haben auch gegenüber der Stabsstelle im Rahmen deren Aufgabenerfüllung (z.B. Aufsichtstätigkeit) mitzuwirken.

Der Stabsstelle stehen geeignete Informatikmittel und ein Anschluss ans kantonale Netz zur Verfügung. Sie kann in Absprache mit der IT-verantwortlichen Person der Bündner Gerichte, mit der oder dem Vorsitzenden der Präsidialkonferenz und mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Regionalgerichts zusätzliche Informatikmittel beantragen.

Die Stabsstelle wird beim Erstellen des sie betreffenden Budgets angehört.

Die Stabsstelle hat im Rahmen der Geschäfte der Präsidialkonferenz und anderer gerichtsübergreifender Gremien beratende Stimme.

Egress

2024-049

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.07.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-049

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.07.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-049