Das Bewilligungsgesuch zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist bei derjenigen Behörde einzureichen, welcher die Dienstaufsicht über das betreffende Mitglied obliegt. Gehört eine Person gleichzeitig mehreren richterlichen Behörden an, ist jene Behörde zuständig, bei welcher sie mit dem grösseren Pensum tätig ist; bei gleichem Pensum sowie bei nebenamtlichen Mitgliedern liegt die Zuständigkeit bei der Behörde, der das Mitglied länger angehört.
Amtierende Mitglieder der richterlichen Behörden haben vor Antritt der Nebenbeschäftigung um deren Bewilligung zu ersuchen. Neu gewählte Mitglieder müssen bei Amtsantritt über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
Das Bewilligungsgesuch hat die notwendigen Angaben über die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung zu enthalten; hauptamtliche Mitglieder haben zudem den Zeitaufwand anzugeben, der voraussichtlich mit der Nebenbeschäftigung verbunden ist.
Die zuständige Behörde prüft das Gesuch insbesondere unter folgenden Aspekten:
- Vorliegen einer verfassungsrechtlich oder gesetzlich untersagten Nebenbeschäftigung;
- mögliche Beeinträchtigung der Ausübung der Amtspflichten, der Unabhängigkeit und des Ansehens der richterlichen Behörde;
- Interessenkonflikte;
- Vereinbarkeit mit der amtlichen Stellung;
- Ausmass der Beanspruchung der Arbeitskraft bei hauptamtlichen Mitgliedern.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Nebenbeschäftigung zu bewilligen und gegebenenfalls deren Aufnahme in das Register über die Interessenbindungen zu veranlassen. Die Bewilligung kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen verknüpft werden.
Ändern sich die Verhältnisse nachträglich, ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Sie kann die Bewilligung nach Prüfung der Sachlage entziehen.